Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
15 kB
Datum
08.11.2007
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 11.09.2007
Fachbereich: III
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-51/2007
Vorlage
für den
Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
am 23.10.2007
Gemeinderat am 08.11.2007
- öffentlich -
Erweiterung der Ortslagenabgrenzung Soller gem. § 34 (4) Baugesetzbuch
(BauGB)
hier: Wertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken im Rahmen der
öffentlichen Auslegung
Begründung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.06.2007 beschlossen, den
überarbeiteten Plan zu den Abgrenzungen für den im Zusammenhang bebauten
Ortsteil Soller für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. In der Zeit vom
23.07.2007 bis zum 23.08.2007 wurde die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB durchgeführt. 0 Bürger und 14
Träger öffentlicher Belange haben sich zu der Planung geäußert, wobei 4 Träger
öffentlicher Belange Anregungen und Bedenken vorgebracht haben.
Die RWE Power AG aus Köln verwies auf die Stellungnahme aus der Beteiligung der
Behörden gem. § 4 (1) BauGB im März / April 2006. Diese Anregungen und
Bedenken wurden bereits in der Sitzung des Rates am 14.06.2007 in der Wertung
berücksichtigt. Somit sind nur noch 3 Wertungen vorzunehmen. Diese
Stellungnahmen sind der Vorlage als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
empfiehlt dem Gemeinderat :
A:
Die Wertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken erfolgt gem. des
Wertungsvorschlages:
Deutsche Telekom AG
Schreiben vom 18.07.2007
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahme im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom
AG so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich
angezeigt werden.
Wertungsvorschlag:
Das ist kein Thema der Bauleitplanung sondern ein Thema der Erschließung.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Schreiben vom 17.07.2007
Da die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen landwirtschaftliche Flächen
beanspruchen können, wird um frühzeitige Beteiligung und Abstimmung bei
der Ausweisung der Ausgleichsflächen gebeten.
Wertungsvorschlag:
Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung hat ergeben, dass keine externen
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.
Kreisentwicklung und -straßen
Schreiben vom 20.07.2007
a)
Da den vorgelegten Satzungsunterlagen keine Begründung beiliegt, ist
die vorgesehene Ortslagenabgrenzung nicht nachvollziehbar.
b)
Der in § 6 der Satzung erwähnte „im Flächennutzungsplan festgesetzte
10 m breite Grünstreifen“ ist nicht bekannt bzw. wird nicht dargelegt.
c)
Die in § 6 Nr. 2 festgesetzte Bepflanzung ist unbestimmt und damit
nicht durchsetzbar.
d)
Die vorgelegte Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist fehlerhaft.
Eine ordnungsgemäße und ausreichende Berücksichtigung und Einstellung
der Belange von Natur und Landschaft ist aus den vorgelegten Unterlagen
nicht erkennbar.
Unter Bezug auf § 29 Landschaftsgesetz NRW wir dem Satzungsverfahren
daher hiermit widersprochen.
Wertungsvorschlag:
a)
Anhand der im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Zeichnung, Satzung)
war die vorgesehene Erweiterung nachvollziehbar. Eine Begründung
wurde zwischenzeitlich erstellt.
b)
Die Kreisverwaltung Düren wurde im Rahmen der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes am Verfahren beteiligt und erlangte somit
Kenntnis von dem angesprochenen festgesetzten Grünstreifen.
Außerdem liegt der Flächennutzungsplan der Gemeinde bei der
Kreisverwaltung vor.
c)
§ 6 Nr. 2 der Satzung setzt fest, dass im Bereich des Grundstückes,
das unmittelbar an den Außenbereich angrenzt, bei einer baulichen
Nutzung als Abschirmung zur freien Landschaft im hinteren Bereich
Anpflanzungen in einer Breite von mindestens 1,50 m mit
standortgerechten hoch- und niedrigwachsenden Laubgehölzen
durchzuführen sind. Diese Festsetzung wurde konkretisiert und eine
Pflanzliste der Satzung beigefügt.
d)
Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wurde anhand der Arbeitshilfe
des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des
Landes Nordrhein-Westfalen nachvollziehbar durchgeführt, mit dem
Ergebnis, dass kein Ausgleich erforderlich ist. Da der Ausgleich auf
dem Grundstück erfolgt und kein externer Ausgleich erforderlich ist, ist
lt. Unterer Landschaftsbehörde die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
nicht notwendig.
Unter Berücksichtigung einiger Änderungen in § 6 der Satzung wurde mit
Schreiben vom 10.10.2007 der von der Unteren Landschaftsbehörde
erhobene Widerspruch nach § 29 Landschaftsgesetz NRW zurückgenommen.
B.
Die der Vorlage beigefügte Satzung der Gemeinde Vettweiß über die Grenzen
für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Soller wird als Satzung
beschlossen.
C.
Die Baugebietsausweisung nach § 34 BauGB hat gem. § 18 BNatSchG einen
Eingriff in Natur und Landschaft zur Folge. Gem. § 19 BNatschG ist der
Verursacher des Eingriffs zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig
auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu
kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ob Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen
durchzuführen sind, ist für den einzelnen Bereich entsprechend festzustellen.
Sollten ökologische Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen notwendig werden,
soll festgelegt werden, dass diese von dem Eigentümer zu erbringen sind.
Auswirkungen auf den Haushalt:
keine