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Vorlage (Erweiterung der Ortslagenabgrenzung Soller gem. § 34 (4) Baugesetzbuch (BauGB) hier: Wertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken im Rahmen der öffentlichen Auslegung)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
15 kB
Datum
08.11.2007
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Vorlage (Erweiterung der Ortslagenabgrenzung Soller gem. § 34 (4) Baugesetzbuch (BauGB)
hier: Wertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken im Rahmen der öffentlichen Auslegung) Vorlage (Erweiterung der Ortslagenabgrenzung Soller gem. § 34 (4) Baugesetzbuch (BauGB)
hier: Wertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken im Rahmen der öffentlichen Auslegung) Vorlage (Erweiterung der Ortslagenabgrenzung Soller gem. § 34 (4) Baugesetzbuch (BauGB)
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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 11.09.2007 Fachbereich: III Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-51/2007 Vorlage für den Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung am 23.10.2007 Gemeinderat am 08.11.2007 - öffentlich - Erweiterung der Ortslagenabgrenzung Soller gem. § 34 (4) Baugesetzbuch (BauGB) hier: Wertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken im Rahmen der öffentlichen Auslegung Begründung: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.06.2007 beschlossen, den überarbeiteten Plan zu den Abgrenzungen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Soller für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. In der Zeit vom 23.07.2007 bis zum 23.08.2007 wurde die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB durchgeführt. 0 Bürger und 14 Träger öffentlicher Belange haben sich zu der Planung geäußert, wobei 4 Träger öffentlicher Belange Anregungen und Bedenken vorgebracht haben. Die RWE Power AG aus Köln verwies auf die Stellungnahme aus der Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB im März / April 2006. Diese Anregungen und Bedenken wurden bereits in der Sitzung des Rates am 14.06.2007 in der Wertung berücksichtigt. Somit sind nur noch 3 Wertungen vorzunehmen. Diese Stellungnahmen sind der Vorlage als Anlage beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Gemeinderat : A: Die Wertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken erfolgt gem. des Wertungsvorschlages: Deutsche Telekom AG Schreiben vom 18.07.2007 Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahme im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Wertungsvorschlag: Das ist kein Thema der Bauleitplanung sondern ein Thema der Erschließung. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Schreiben vom 17.07.2007 Da die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen landwirtschaftliche Flächen beanspruchen können, wird um frühzeitige Beteiligung und Abstimmung bei der Ausweisung der Ausgleichsflächen gebeten. Wertungsvorschlag: Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung hat ergeben, dass keine externen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Kreisentwicklung und -straßen Schreiben vom 20.07.2007 a) Da den vorgelegten Satzungsunterlagen keine Begründung beiliegt, ist die vorgesehene Ortslagenabgrenzung nicht nachvollziehbar. b) Der in § 6 der Satzung erwähnte „im Flächennutzungsplan festgesetzte 10 m breite Grünstreifen“ ist nicht bekannt bzw. wird nicht dargelegt. c) Die in § 6 Nr. 2 festgesetzte Bepflanzung ist unbestimmt und damit nicht durchsetzbar. d) Die vorgelegte Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist fehlerhaft. Eine ordnungsgemäße und ausreichende Berücksichtigung und Einstellung der Belange von Natur und Landschaft ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar. Unter Bezug auf § 29 Landschaftsgesetz NRW wir dem Satzungsverfahren daher hiermit widersprochen. Wertungsvorschlag: a) Anhand der im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Zeichnung, Satzung) war die vorgesehene Erweiterung nachvollziehbar. Eine Begründung wurde zwischenzeitlich erstellt. b) Die Kreisverwaltung Düren wurde im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes am Verfahren beteiligt und erlangte somit Kenntnis von dem angesprochenen festgesetzten Grünstreifen. Außerdem liegt der Flächennutzungsplan der Gemeinde bei der Kreisverwaltung vor. c) § 6 Nr. 2 der Satzung setzt fest, dass im Bereich des Grundstückes, das unmittelbar an den Außenbereich angrenzt, bei einer baulichen Nutzung als Abschirmung zur freien Landschaft im hinteren Bereich Anpflanzungen in einer Breite von mindestens 1,50 m mit standortgerechten hoch- und niedrigwachsenden Laubgehölzen durchzuführen sind. Diese Festsetzung wurde konkretisiert und eine Pflanzliste der Satzung beigefügt. d) Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wurde anhand der Arbeitshilfe des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen nachvollziehbar durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass kein Ausgleich erforderlich ist. Da der Ausgleich auf dem Grundstück erfolgt und kein externer Ausgleich erforderlich ist, ist lt. Unterer Landschaftsbehörde die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung nicht notwendig. Unter Berücksichtigung einiger Änderungen in § 6 der Satzung wurde mit Schreiben vom 10.10.2007 der von der Unteren Landschaftsbehörde erhobene Widerspruch nach § 29 Landschaftsgesetz NRW zurückgenommen. B. Die der Vorlage beigefügte Satzung der Gemeinde Vettweiß über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Soller wird als Satzung beschlossen. C. Die Baugebietsausweisung nach § 34 BauGB hat gem. § 18 BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft zur Folge. Gem. § 19 BNatschG ist der Verursacher des Eingriffs zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ob Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind, ist für den einzelnen Bereich entsprechend festzustellen. Sollten ökologische Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen notwendig werden, soll festgelegt werden, dass diese von dem Eigentümer zu erbringen sind. Auswirkungen auf den Haushalt: keine