Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Amtliche Vorprüfung der Gültigkeit der Kommunalwahl am 30.08.2009)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
9,9 kB
Datum
10.12.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Vorlage (Amtliche Vorprüfung der Gültigkeit der Kommunalwahl am 30.08.2009)

öffnen download melden Dateigröße: 9,9 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 03.11.2009 Fachbereich: I Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-123/2009 Vorlage für den Wahlprüfungsausschuss am 25.11.2009 Gemeinderat am 10.12.2009 - öffentlich - Amtliche Vorprüfung der Gültigkeit der Kommunalwahl am 30.08.2009 Begründung: Nach den Maßgaben des § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1, ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen. c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 42). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken. Die Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters und des Rates der Gemeinde Vettweiß erfolgte im Amtsblatt am 11.09.2009 und im Kasten am Rathaus. Es sind keine Einsprüche eingegangen. Beschlussvorschlag: Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, die Wahl des Bürgermeisters und des Rates der Gemeinde Vettweiß für gültig zu erklären.