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Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Kleinkläranlagen)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
12 kB
Datum
10.12.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 11.11.2009 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-132/2009 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 26.11.2009 Gemeinderat am 10.12.2009 - öffentlich - Gebührenkalkulation im Bereich Kleinkläranlagen Begründung: 1) Ermittlung der Kosten Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2010 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten und Verwaltungsgemeinkosten. Die voraussichtlichen Personalkosten und der Geschäftsaufwand wurden aus dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre errechnet. Die Berechnung der Transportkosten sowie der Kosten für die Einleitung in die Kläranlage sind aus der Anlage ersichtlich. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten. Im Jahr 2007 schloss der Gebührenhaushalt mit einer Kostenunterdeckung in Höhe von 1.228,81 € ab, die zum Teil bereits in die Kalkulation 2009 (528,81 €) eingebracht wurde. Die restlichen 700,-- und ein Teil der Unterdeckung aus dem Abschluss 2008 (insgesamt 2.957,28) werden in die Kalkulation für das Jahr 2010 mit eingebracht. Die zweimalige Unterdeckung 2007 und 2008 in fast identischer Höhe folgt daraus, dass in den Vorjahren keine Kalkulation durchgeführt wurde. Diese wurde erstmals für das Jahr 2009 wieder durchgeführt. Nicht ansatzfähige Kosten Die in der Jahresrechnung im Bereich Kleinkläranlagen enthaltenen Aufwendungen und Gebühreneinnahmen durch die so genannte "Kleineinleiterabgabe" sind für die Kalkulation der Gebühren nicht ansatzfähig, da es sich hier um eine eigene Gebühr handelt, die direkt auf den Verursacher abgewälzt wird. 2) Kalkulation der Gebühren Die Kosten für die Entsorgung von Abwassern/Fäkalien je m³ sind mit Ausnahme der Kosten der Kläranlage gleich hoch, unabhängig vom CSB-Wert oder der Art der Grube. Der Erftverband unterscheidet je nach CSB-Wert in drei Kategorien, für die dann jeweils eine Gebühr pro m³ zu entrichten ist. Die Höhe der Gebührensätze des Erftverbandes sind aus der Anlage ersichtlich. Es werden daher drei Gebührensätze entsprechend des CSB-Wertes ohne Berücksichtigung der Art der Grube kalkuliert. Diese setzen sich zusammen aus den Grundkosten (Gesamtkosten ohne Kläranlage dividiert durch voraussichtliche Gesamtmenge) und den jeweiligen Gebührensätzen des Erftverbandes. Die voraussichtlich zu entsorgenden Mengen ergeben sich aus den Durchschnittsmengen der letzten 3 Jahre, diese sind aus der Anlage ersichtlich. Die im Gegensatz zum Vorjahr gestiegenen Gebührensätze erklären sich aus der in die Kalkulation eingebrachten Unterdeckung der Vorjahre. Da Unterdeckungen jedoch gemäß § 6 KAG NRW innerhalb von 3 Jahren nach Ende eines Kalkulationszeitraumes ausgeglichen werden sollen, ist ein vorübergehender Anstieg der Gebühren in den nächsten 1-2 Jahren unumgänglich. Folgende Gebührensätze wurden für das Jahr 2010 kalkuliert: Gebührensatz pro m³, CSB Wert bis 2.000 mg/l Gebührensatz pro m³, CSB Wert über 2.000-30.000 mg/l Gebührensatz pro m³, CSB Wert über 30.000 mg/l 44,97 € 61,57 € 79,37 € Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende Kalkulation zu beschliessen. Auswirkungen auf den Haushalt: