Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
12 kB
Datum
10.12.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 11.11.2009
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-132/2009
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 26.11.2009
Gemeinderat am 10.12.2009
- öffentlich -
Gebührenkalkulation im Bereich Kleinkläranlagen
Begründung:
1) Ermittlung der Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2010 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten und Verwaltungsgemeinkosten. Die
voraussichtlichen Personalkosten und der Geschäftsaufwand wurden aus dem Durchschnitt
der letzten 3 Jahre errechnet.
Die Berechnung der Transportkosten sowie der Kosten für die Einleitung in die Kläranlage
sind aus der Anlage ersichtlich. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der
ansatzfähigen Personalkosten.
Im Jahr 2007 schloss der Gebührenhaushalt mit einer Kostenunterdeckung in Höhe von
1.228,81 € ab, die zum Teil bereits in die Kalkulation 2009 (528,81 €) eingebracht wurde. Die
restlichen 700,-- und ein Teil der Unterdeckung aus dem Abschluss 2008 (insgesamt
2.957,28) werden in die Kalkulation für das Jahr 2010 mit eingebracht.
Die zweimalige Unterdeckung 2007 und 2008 in fast identischer Höhe folgt daraus, dass in
den Vorjahren keine Kalkulation durchgeführt wurde. Diese wurde erstmals für das Jahr
2009 wieder durchgeführt.
Nicht ansatzfähige Kosten
Die in der Jahresrechnung im Bereich Kleinkläranlagen enthaltenen Aufwendungen und
Gebühreneinnahmen durch die so genannte "Kleineinleiterabgabe" sind für die Kalkulation
der Gebühren nicht ansatzfähig, da es sich hier um eine eigene Gebühr handelt, die direkt
auf den Verursacher abgewälzt wird.
2) Kalkulation der Gebühren
Die Kosten für die Entsorgung von Abwassern/Fäkalien je m³ sind mit Ausnahme der Kosten
der Kläranlage gleich hoch, unabhängig vom CSB-Wert oder der Art der Grube. Der
Erftverband unterscheidet je nach CSB-Wert in drei Kategorien, für die dann jeweils eine
Gebühr pro m³ zu entrichten ist. Die Höhe der Gebührensätze des Erftverbandes sind aus
der Anlage ersichtlich.
Es werden daher drei Gebührensätze entsprechend des CSB-Wertes ohne Berücksichtigung
der Art der Grube kalkuliert. Diese setzen sich zusammen aus den Grundkosten
(Gesamtkosten ohne Kläranlage dividiert durch voraussichtliche Gesamtmenge) und den
jeweiligen Gebührensätzen des Erftverbandes. Die voraussichtlich zu entsorgenden Mengen
ergeben sich aus den Durchschnittsmengen der letzten 3 Jahre, diese sind aus der Anlage
ersichtlich.
Die im Gegensatz zum Vorjahr gestiegenen Gebührensätze erklären sich aus der in die
Kalkulation eingebrachten Unterdeckung der Vorjahre. Da Unterdeckungen jedoch gemäß §
6 KAG NRW innerhalb von 3 Jahren nach Ende eines Kalkulationszeitraumes ausgeglichen
werden sollen, ist ein vorübergehender Anstieg der Gebühren in den nächsten 1-2 Jahren
unumgänglich.
Folgende Gebührensätze wurden für das Jahr 2010 kalkuliert:
Gebührensatz pro m³, CSB Wert bis 2.000 mg/l
Gebührensatz pro m³, CSB Wert über 2.000-30.000 mg/l
Gebührensatz pro m³, CSB Wert über 30.000 mg/l
44,97 €
61,57 €
79,37 €
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende Kalkulation zu
beschliessen.
Auswirkungen auf den Haushalt: