Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
19 kB
Datum
10.12.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Satzung vom ________ zur Änderung der Gebührensatzung vom 12.12.2008
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.06.2008 (GV. NR. S. 514) und der §§ 1,2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712) jeweils in der bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassung, sowie des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom
12.12.2008 hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung vom _______ folgende Gebührensatzung
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß beschlossen:
Artikel 1
§ 3 Bemessungsgrundlage und Gebührensatz; erhält folgende Fassung:
(1)
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Art und Anzahl der auf dem
Grundstück vorhandenen Abfallbehälter.
(2)
Die Gebühr beträgt jährlich:
a)
b)
c)
für ein 60 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß
für ein 60 Liter Restmüllgefäß mit 120 Liter Bioabfallgefäß
für ein 60 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß
136,03 Euro
191,46 Euro
246,89 Euro
d)
e)
f)
für ein 90 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß
für ein 90 Liter Restmüllgefäß mit 120 Liter Bioabfallgefäß
für ein 90 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß
164,60 Euro
220,03 Euro
275,47 Euro
g)
h)
i)
für ein 120 Liter Restmüllgefäß Bioabfallgefäß
für ein 120 Liter Restmüllgefäß mit 120 Liter Bioabfallgefäß
für ein 120 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß
193,18 Euro
248,61 Euro
304,04 Euro
j)
k)
l)
für ein 240 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß
für ein 240 Liter Restmüllgefäß mit 120-Bioabfallgefäß
für ein 240 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß
307,49 Euro
362,92 Euro
418,35 Euro
m)
n)
für ein 1100 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß
für ein 1100 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß
o)
p)
für ein zusätzliches 120 Liter Bioabfallgefäß
für ein zusätzliches 240 Liter Bioabfallgefäß
1.126,73 Euro
1.237,59 Euro
55,43 Euro
110,86 Euro
(3) Eine Sperrgutabfuhr pro Haushalt und Jahr bis zu einem Volumen von 3 m³ ist gebührenfrei. Die Gebühr
für jede darüber hinaus gehende Sperrgutabfuhr bis zu einem Volumen von jeweils 3 m³ beträgt 20,-- Euro.
(4) Die Benutzungsgebühr für den Beistellsack für Restmüll beträgt n.n. €.
(5) Die Benutzungsgebühr für den Beistellsack für Bioabfälle beträgt n.n. €.
(6) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme des gemeindeeigenen Häckslers beträgt 58,80 € pro
Stunde Einsatzzeit.
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Artikel 2
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit; erhält folgende Fassung:
(1)
Die Gebührenpflichtigen erhalten über die nach § 3 Abs. 2 zu entrichtenden Benutzungsgebühren
einen Gebührenbescheid. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
(2)
Die Gebührenpflichtigen erhalten über die nach § 3 Abs. 3 und Abs. 6 zu entrichtenden
Benutzungsgebühren einen Gebührenbescheid.
(3)
Die nach § 3 Abs. 2 zu entrichtenden Benutzungsgebühren werden zu je einem Viertel ihres
Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Erfolgt die Anforderung der Benutzungsgebühren
zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).
(4)
Die nach § 3 Abs. 3 und Abs. 6 zu entrichtenden Benutzungsgebühren werden einen Monat nach
Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(5)
Die Benutzungsgebühr nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 wird beim Kauf eines Abfallsackes fällig und ist
an die Verkaufsstellen zu entrichten.
Inkrafttreten
Diese 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 12.12.2008 tritt am 01.01.2010 in Kraft.
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