Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Anlage zur Vorlage V-138/2009)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
19 kB
Datum
10.12.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Vorlage (Anlage zur Vorlage V-138/2009) Vorlage (Anlage zur Vorlage V-138/2009)

öffnen download melden Dateigröße: 19 kB

Inhalt der Datei

1. Satzung vom ________ zur Änderung der Gebührensatzung vom 12.12.2008 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008 Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NR. S. 514) und der §§ 1,2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712) jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, sowie des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008 hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung vom _______ folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß beschlossen: Artikel 1 § 3 Bemessungsgrundlage und Gebührensatz; erhält folgende Fassung: (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Art und Anzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter. (2) Die Gebühr beträgt jährlich: a) b) c) für ein 60 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß für ein 60 Liter Restmüllgefäß mit 120 Liter Bioabfallgefäß für ein 60 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß 136,03 Euro 191,46 Euro 246,89 Euro d) e) f) für ein 90 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß für ein 90 Liter Restmüllgefäß mit 120 Liter Bioabfallgefäß für ein 90 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß 164,60 Euro 220,03 Euro 275,47 Euro g) h) i) für ein 120 Liter Restmüllgefäß Bioabfallgefäß für ein 120 Liter Restmüllgefäß mit 120 Liter Bioabfallgefäß für ein 120 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß 193,18 Euro 248,61 Euro 304,04 Euro j) k) l) für ein 240 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß für ein 240 Liter Restmüllgefäß mit 120-Bioabfallgefäß für ein 240 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß 307,49 Euro 362,92 Euro 418,35 Euro m) n) für ein 1100 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß für ein 1100 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß o) p) für ein zusätzliches 120 Liter Bioabfallgefäß für ein zusätzliches 240 Liter Bioabfallgefäß 1.126,73 Euro 1.237,59 Euro 55,43 Euro 110,86 Euro (3) Eine Sperrgutabfuhr pro Haushalt und Jahr bis zu einem Volumen von 3 m³ ist gebührenfrei. Die Gebühr für jede darüber hinaus gehende Sperrgutabfuhr bis zu einem Volumen von jeweils 3 m³ beträgt 20,-- Euro. (4) Die Benutzungsgebühr für den Beistellsack für Restmüll beträgt n.n. €. (5) Die Benutzungsgebühr für den Beistellsack für Bioabfälle beträgt n.n. €. (6) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme des gemeindeeigenen Häckslers beträgt 58,80 € pro Stunde Einsatzzeit. -1- Artikel 2 § 4 Festsetzung und Fälligkeit; erhält folgende Fassung: (1) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die nach § 3 Abs. 2 zu entrichtenden Benutzungsgebühren einen Gebührenbescheid. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. (2) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die nach § 3 Abs. 3 und Abs. 6 zu entrichtenden Benutzungsgebühren einen Gebührenbescheid. (3) Die nach § 3 Abs. 2 zu entrichtenden Benutzungsgebühren werden zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Erfolgt die Anforderung der Benutzungsgebühren zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz). (4) Die nach § 3 Abs. 3 und Abs. 6 zu entrichtenden Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (5) Die Benutzungsgebühr nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 wird beim Kauf eines Abfallsackes fällig und ist an die Verkaufsstellen zu entrichten. Inkrafttreten Diese 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 12.12.2008 tritt am 01.01.2010 in Kraft. -2-