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Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
37 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
21.03.12, 18:03
Aktualisiert
21.03.12, 18:03
Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung der Vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8-65/2012 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 27.03.2012 Betreff: Beratung und Beschlussfassung der Vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die im Entwurf vorgelegte Vierte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008. STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Auf eine Anfrage hinsichtlich der Höhe der Steuersätze für Gewinnspielautomaten für die Vergnügungssteuer teilte der Städte- und Gemeindebund am 09.03.2012 folgendes mit: „...Empfehlungen zur Höhe der Steuersätze für Geldspielgeräte gibt es nicht. Mit der diesjährigen Haushaltsumfrage hat der Städte- und Gemeindebund NRW wiederum die Steuersätze auch bei den örtlichen Aufwandsteuern abgefragt. Für die Gewinnspielautomaten ergibt sich danach ein durchschnittlicher Steuersatz von 12,6 %. Gegenüber dem Vorjahr sind die Steuersätze durchschnittlich um ein halbes Prozent angestiegen. Die zulässige maximale Höhe des Steuersatzes ist beschränkt durch das sog. Erdrosselungsverbot. Es kommt dabei immer auf die Betrachtung der Umstände in der betreffenden Gemeinde an. Es sind vom OVG Münster Steuersätze von 19 % im Einzelfall als noch in Ordnung eingestuft worden. Man kann dies aber nicht so verstehen, dass generell Steuersätze von 19 % als nicht erdrosselnd anerkannt würden. Es kommt immer darauf an, ob die Zahl der Automatenaufsteller bzw. Spielgeräte in der Gemeinde nach Erhöhung der Steuersätze spürbar zurückgeht...“ Die Steuer beträgt in der Stadt Bedburg derzeit je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 12 % des Einspielergebnisses Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 % des Einspielergebnisses Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro In den anderen Rhein-Erft-Kreis-Kommunen sind folgende Steuersätze festgesetzt: Kommune: Stadt Bedburg Stadt Bergheim Stadt Brühl Stadt Elsdorf Stadt Erftstadt Stadt Frechen Stadt Hürth Stadt Kerpen Stadt Pulheim Stadt Wesseling Spielhallen nach Einspielergebnis (Geldspielgeräte): je Unterhaltungsgerät: nach Einspielergebnis (Geldspielgeräte): je Unterhaltungsgerät: nach Einspielergebnis (Geldspielgeräte): je Unterhaltungsgerät: nach Einspielergebnis (Geldspielgeräte): je Unterhaltungsgerät: nach Einspielergebnis (Geldspielgeräte): je Unterhaltungsgerät: nach Einspielergebnis (Geldspielgeräte): je Unterhaltungsgerät: nach Einspielergebnis (Geldspielgeräte): je Unterhaltungsgerät: nach Einspielergebnis (Geldspielgeräte): je Unterhaltungsgerät: je Geldspielgerät: je Unterhaltungsgerät: nach Einspielergebnis (Geldspielgeräte): Beschlussvorlage WP8-65/2012 12 % 35,00 € 11 % 42,00 € 10 % 42,00 € 12 % 35,00 € 12 % 35,00 € 10 % 35,00 € 12 % 35,00 € 12 % 42,00 € 150,00 € 35,00 € 12 % Gaststätte n 10 % 25,00 € 11 % 30,00 € 10 % 30,00 € 10 % 25,00 € 10 % 25,00 € 7,5 % 25,00 € 9% 25,00 € 10 % 30,00 € 50,00 € 25,00 € 10 % Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage je Unterhaltungsgerät: 40,00 € 30,00 € Mit den im Stadtgebiet aufgestellten 48 Gewinnspielautomaten in Spielhallen wurde von den Geräteaufstellern im Jahr 2011 insgesamt ein Einspielergebnis von rd. 1,55 Mio. € erzielt. Beim derzeitigen Steuersatz von 12 % ergab dies einen Steuerertrag in Höhe von rd. 186 T€. Mit jedem Gerät wurde somit im Jahr 2011 ein durchschnittliches „Netto-Einspielergebnis“ in Höhe von rd. 29 T€ erwirtschaftet. In den Bedburger Gaststätten befinden sich 28 Geldspielautomaten, mit denen die Aufsteller ein Einspielergebnis in 2011 von insgesamt 37 T€ erreichten. Aufgrund des zur Zeit gültigen Steuersatzes von 10 % wurde ein Steuerertrag von rd. 3.700 € erzielt. Steuerpflichtige Unterhaltungsgeräte gibt es lediglich 4 Stück, die sich in Gaststätten befinden. Eine Erhöhung des Steuersatzes um jeweils einen Prozentpunkt bedeutet unter Zugrundelegung der o. g. Einspielergebnisse einen Mehrertrag in Höhe von ¾ ¾ 15.500 € 370 € für Geldspielgeräte in Spielhallen für Geldspielgeräte in Gaststätten. Eine Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielautomaten in Spielhallen auf 19 % würde das zuvor erwähnte Netto-Einspielergebnis pro Jahr und Gerät auf rd. 26 T€ reduzieren. Dabei kann man sicher noch nicht von einer erdrosselnden Wirkung sprechen. Die Einspielergebnisse der Geldspielgeräte in Gaststätten sind hier deutlich niedriger (NettoEinspielergebnis je Gerät rd. 1.200 €). Eine Erdrosselungswirkung ist hier sicherlich früher erreicht. Ein Entwurf der Vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008 ist als Anlage beigefügt. Über die Höhe der auf Seite 2 der Sitzungsvorlage genannten Steuersätze nebst Zeitpunkt des Inkrafttretens ist zu beschließen. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Beschlussvorlage WP8-65/2012 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: Eine Erhöhung der Vergnügungssteuersätze würde den städtischen Haushalt entlasten bzw. ggf. Haushaltsverschlechterungen aufgrund anderer Änderungsbeschlüsse kompensieren. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass die Höhe der Steuersätze keine erdrosselnde Wirkung hat oder Spielhallen dadurch schließen würden. 50181 Bedburg, den 19.03.2012 ----------------------------------Spohr ----------------------------------Eßer ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-65/2012 Seite 4