Daten
Kommune
Bedburg
Größe
37 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
21.03.12, 18:03
Aktualisiert
21.03.12, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8-65/2012
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
27.03.2012
Betreff:
Beratung und Beschlussfassung der Vierten Änderungssatzung zur Satzung über die
Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die im Entwurf vorgelegte Vierte Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom
20.11.2008.
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Auf eine Anfrage hinsichtlich der Höhe der Steuersätze für Gewinnspielautomaten für die
Vergnügungssteuer teilte der Städte- und Gemeindebund am 09.03.2012 folgendes mit:
„...Empfehlungen zur Höhe der Steuersätze für Geldspielgeräte gibt es nicht. Mit der diesjährigen
Haushaltsumfrage hat der Städte- und Gemeindebund NRW wiederum die Steuersätze auch bei
den örtlichen Aufwandsteuern abgefragt. Für die Gewinnspielautomaten ergibt sich danach ein
durchschnittlicher Steuersatz von 12,6 %. Gegenüber dem Vorjahr sind die Steuersätze
durchschnittlich um ein halbes Prozent angestiegen.
Die zulässige maximale Höhe des Steuersatzes ist beschränkt durch das sog.
Erdrosselungsverbot. Es kommt dabei immer auf die Betrachtung der Umstände in der
betreffenden Gemeinde an. Es sind vom OVG Münster Steuersätze von 19 % im Einzelfall als
noch in Ordnung eingestuft worden. Man kann dies aber nicht so verstehen, dass generell
Steuersätze von 19 % als nicht erdrosselnd anerkannt würden. Es kommt immer darauf an, ob die
Zahl der Automatenaufsteller bzw. Spielgeräte in der Gemeinde nach Erhöhung der Steuersätze
spürbar zurückgeht...“
Die Steuer beträgt in der Stadt Bedburg derzeit je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei
der Aufstellung
1.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 12 % des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro
2.
in Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 % des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro
In den anderen Rhein-Erft-Kreis-Kommunen sind folgende Steuersätze festgesetzt:
Kommune:
Stadt Bedburg
Stadt Bergheim
Stadt Brühl
Stadt Elsdorf
Stadt Erftstadt
Stadt Frechen
Stadt Hürth
Stadt Kerpen
Stadt Pulheim
Stadt Wesseling
Spielhallen
nach Einspielergebnis (Geldspielgeräte):
je Unterhaltungsgerät:
nach Einspielergebnis (Geldspielgeräte):
je Unterhaltungsgerät:
nach Einspielergebnis (Geldspielgeräte):
je Unterhaltungsgerät:
nach Einspielergebnis (Geldspielgeräte):
je Unterhaltungsgerät:
nach Einspielergebnis (Geldspielgeräte):
je Unterhaltungsgerät:
nach Einspielergebnis (Geldspielgeräte):
je Unterhaltungsgerät:
nach Einspielergebnis (Geldspielgeräte):
je Unterhaltungsgerät:
nach Einspielergebnis (Geldspielgeräte):
je Unterhaltungsgerät:
je Geldspielgerät:
je Unterhaltungsgerät:
nach Einspielergebnis (Geldspielgeräte):
Beschlussvorlage WP8-65/2012
12 %
35,00 €
11 %
42,00 €
10 %
42,00 €
12 %
35,00 €
12 %
35,00 €
10 %
35,00 €
12 %
35,00 €
12 %
42,00 €
150,00 €
35,00 €
12 %
Gaststätte
n
10 %
25,00 €
11 %
30,00 €
10 %
30,00 €
10 %
25,00 €
10 %
25,00 €
7,5 %
25,00 €
9%
25,00 €
10 %
30,00 €
50,00 €
25,00 €
10 %
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
je Unterhaltungsgerät:
40,00 €
30,00 €
Mit den im Stadtgebiet aufgestellten 48 Gewinnspielautomaten in Spielhallen wurde von den
Geräteaufstellern im Jahr 2011 insgesamt ein Einspielergebnis von rd. 1,55 Mio. € erzielt. Beim
derzeitigen Steuersatz von 12 % ergab dies einen Steuerertrag in Höhe von rd. 186 T€.
Mit jedem Gerät wurde somit im Jahr 2011 ein durchschnittliches „Netto-Einspielergebnis“ in Höhe
von rd. 29 T€ erwirtschaftet.
In den Bedburger Gaststätten befinden sich 28 Geldspielautomaten, mit denen die Aufsteller ein
Einspielergebnis in 2011 von insgesamt 37 T€ erreichten. Aufgrund des zur Zeit gültigen
Steuersatzes von 10 % wurde ein Steuerertrag von rd. 3.700 € erzielt.
Steuerpflichtige Unterhaltungsgeräte gibt es lediglich 4 Stück, die sich in Gaststätten befinden.
Eine Erhöhung des Steuersatzes um jeweils einen Prozentpunkt bedeutet unter Zugrundelegung
der o. g. Einspielergebnisse einen Mehrertrag in Höhe von
¾
¾
15.500 €
370 €
für Geldspielgeräte in Spielhallen
für Geldspielgeräte in Gaststätten.
Eine Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielautomaten in Spielhallen auf 19 % würde das zuvor
erwähnte Netto-Einspielergebnis pro Jahr und Gerät auf rd. 26 T€ reduzieren. Dabei kann man
sicher noch nicht von einer erdrosselnden Wirkung sprechen.
Die Einspielergebnisse der Geldspielgeräte in Gaststätten sind hier deutlich niedriger (NettoEinspielergebnis je Gerät rd. 1.200 €). Eine Erdrosselungswirkung ist hier sicherlich früher erreicht.
Ein Entwurf der Vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008 ist als Anlage beigefügt.
Über die Höhe der auf Seite 2 der Sitzungsvorlage genannten Steuersätze nebst Zeitpunkt des
Inkrafttretens ist zu beschließen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Beschlussvorlage WP8-65/2012
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Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Eine Erhöhung der Vergnügungssteuersätze würde den städtischen Haushalt entlasten
bzw. ggf. Haushaltsverschlechterungen aufgrund anderer Änderungsbeschlüsse
kompensieren.
Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass die Höhe der Steuersätze keine erdrosselnde
Wirkung hat oder Spielhallen dadurch schließen würden.
50181 Bedburg, den 19.03.2012
----------------------------------Spohr
----------------------------------Eßer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-65/2012
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