Daten
Kommune
Bedburg
Größe
8,3 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
21.03.12, 18:03
Aktualisiert
21.03.12, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Vierte Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer
in der Stadt Bedburg
(Vergnügungssteuersatzung)
vom xxx
Aufgrund des §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S.
685) und der §§ 1 bis 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW. S. 712), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner
Sitzung vom 27.03.2012 folgende Vierte Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung
vom 20.11.2008 beschlossen:
Artikel I
§ 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit xx v.H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit xx,xx Euro
2.
in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit xx v.H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit xx,xx Euro
3.
in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei
Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere
dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des
Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende
Praktiken zum Gegenstand haben 500 Euro
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt zum ............ in Kraft.