Daten
Kommune
Bedburg
Größe
55 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
21.03.12, 18:03
Aktualisiert
21.03.12, 18:03
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Drucksache: WP8-64/2012
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
27.03.2012
Betreff:
Überprüfung der Hundesteuererhöhung zum 01.07.2012 unter Betrachtung vorgebrachter
Argumente aus der Bürgerbefragung
Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
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Sitzungsvorlage
Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 14.02.2012 aufgrund der Empfehlung des
Haupt- und Finanzausschusses die als Anlage beigefügte Siebte Änderungssatzung zur
Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996 einstimmig bei zwei Enthaltungen
beschlossen. Die Empfehlung erfolgte aufgrund einer Diskussion über die Erhöhung der
Hundesteuer im Rahmen der Haushaltsberatungen am 31.01.2012.
Die genannte Satzung soll zum 01.07.2012 in Kraft treten, eine Bekanntmachung der Satzung ist
noch nicht erfolgt.
Die Steuer soll dann jährlich wie folgt betragen:
a) für die Haltung von einem Hund
b) für die Haltung eines zweiten Hundes
c) für die Haltung eines dritten und jeden weiteren Hundes je
d) für die Haltung von einem gefährlichen Hund
e) für die Haltung eines zweiten gefährlichen Hundes
f) für die Haltung eines dritten und jeden weiteren gefährlichen Hundes je
120 €
200 €
350 €
960 €
1.600 €
2.800 €
Die Hundesteuer beträgt derzeit, wenn
a) nur ein Hund gehalten wird
b) zwei Hunde gehalten werden
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird
e) zwei gefährliche Hunde gehalten werden
f) drei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden
77,00 €
89,00 € je Hund
101,00 € je Hund
618,00 €
714,00 € je Hund
810,00 € je Hund
In der Zeit vom 17. bis 27. Februar dieses Jahres hat eine Bürgerbefragung zur Hundesteuer statt
gefunden mit dem Ergebnis, dass sich 375 Bürger an der Umfrage beteiligt haben.
Die Fragestellung lautete wie folgt:
Soll die Hundesteuer angehoben werden und somit durch einen gesteigerten Ertrag
einen Teil zur Entschuldung des Haushaltes beitragen?
O Ja, die Hundesteuer soll erhöht werden und einen Teil zur Haushaltsentlastung
beitragen.
O Nein, die Hundesteuer soll nicht erhöht werden – eine Entschuldung soll durch andere
Maßnahmen erreicht werden.
121 Teilnehmer waren für eine Erhöhung der Hundesteuer und 254 Teilnehmer sprachen sich
gegen die Erhöhung aus. Nicht bekannt ist, welcher der Teilnehmer Hundebesitzer ist.
Weitere Rückmeldungen zum Thema Hundesteuererhöhung erfolgten an den Bürgermeister der
Stadt Bedburg.
Auf die Argumente wird im Folgenden eingegangen.
Argument: „warum Hunde- jedoch keine Katzen- oder Pferdesteuer“:
Die Hundesteuer erfüllt einen verfassungsmäßig zulässigen ordnungspolitischen Zweck, denn
neben dem Einnahmezweck verfolgt die Hundesteuer auch den ordnungspolitischen Zweck, die
Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen, sodass die von den Tieren ausgehenden
Gefahren und Belästigungen auf ein angemessenes Maß reduziert werden können.
Bei Pferden ist dieser ordnungspolitische Zweck nicht gegeben.
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Die Hundesteuer ist eine Lenkungssteuer (Zweck: Eindämmung Hundehaltung), eine etwaige
Pferdesteuer wäre dieses nicht. Hierzu erging am 19.1.2000 ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts. In diesem konkreten Fall klagte ein Kampfhundehalter gegen die
Zulässigkeit einer erhöhten Steuer für Kampfhunde mit der Begründung der Gleichbehandlung von
Freizeitpferden und Hunde. Die Richter attestierten, dass „ein sachlich vernünftiger Grund für
diese unterschiedliche“ fiskalische Behandlung vorläge.
Katzen:
Laut einer Meldung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NordrheinWestfalen vom 26.10.2011 erörtern einige Städte in Nordrhein-Westfalen die Einführung einer
Steuer auf Katzen, um ihre Einnahmen aufzubessern. Der umweltpolitische Sprecher der FDPLandtagsfraktion, Kai Abruszat, forderte in einer Kleinen Anfrage von der rot-grünen
Landesregierung eine Stellungnahme, wie sie zu einer Katzensteuer steht. NRW-Innenminister
Ralf Jäger (SPD) sieht für eine kommunale Katzensteuer kaum Chancen. «Wir dürfen bei neuen
Steuern die Schraube nicht überdrehen», sagte Jäger der «Westdeutschen Zeitung» (Mittwoch).
Im Stadtrat von Porta-Westfalica (Kreis Minden-Lübbecke) habe die CDU die Katzensteuer bereits
öffentlich propagiert, sagte Abruszat am Dienstag der dpa. 20 Euro pro Jahr und Katze seien dort
vorgeschlagen worden. Neben zusätzlichen Einnahmen erhoffe man sich damit auch
Unterstützung für örtliche Tierheime, die sich um wildlebende Katzen kümmern, sie einfangen und
kastrieren. Abruszat selbst ist erklärter Gegner einer Katzensteuer: «Dieser ganze Wildwuchs von
Steuererfindungen ist nichts anderes als Ausdruck der puren Verzweiflung.» Jäger betonte, das
Vorhaben einer Katzensteuer müsse vom Land genehmigt werden. Ein Antrag liege in Düsseldorf
noch nicht vor. Es gebe aber genug Gründe gegen eine Genehmigung. Es sei auch nicht davon
auszugehen, dass sich die Finanzlage der Stadt Porta Westfalica durch die Einführung einer
Katzensteuer erheblich verbessere. Nach Angaben des Deutschen Tierschutzbundes leben rund
8,2 Millionen Katzen in deutschen Haushalten. Hinzu kommen noch einmal zwei Millionen
wildlebende Katzen, auf die natürlich keine Steuer erhoben werden könnte. Die Tierheime seien
überfüllt mit Katzen, sagte die Pressesprecherin des Tierschutzbundes, Marion Dudla. Zum
Vergleich: Rund 5,2 Millionen Hunde werden in Deutschland gehalten.
Dies spricht für eine Einführung einer Katzensteuer. Jedoch gilt der Verwaltungsaufwand für eine
solche Steuer als sehr hoch.
Argument: „bei Erhöhung der Hundesteuer muss der Hund abgegeben werden“:
Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) hat in einem Urteil vom 08.06.2010 (Az.: 14 A
3021/08) entschieden, dass es wegen des Charakters der Hundesteuer als Aufwandsteuer nicht
darauf ankomme, ob sich der Steuerpflichtige im Einzelfall den Aufwand der Hundehaltung
eigentlich nicht leisten kann. Begründet wird dies damit, dass die Hundesteuer als Aufwandsteuer
nicht an Einkommen und Vermögen des Steuerpflichtigen anknüpft, sondern an einen Aufwand,
den sich dieser leistet.
In diesem Fall ging es um eine erhöhte Steuer für einen gefährlichen Hund. Auch eine
erdrosselnde Wirkung der Steuer liege lt. OVG NRW nicht vor, da die erhöhte Hundesteuer nicht
zu einem faktischen Verbot der Haltung gefährlicher Hunde im Sinne des Hundesteuerrechts
führe, so dass keine Verbotsnorm im bloß formellen Kleid einer Steuernorm vorliege.
Ab dem 01.07.2012 beträgt die Steuer für einen (nicht gefährlichen) Hund in der Stadt Bedburg
120,00 € pro Jahr, so dass für denjenigen, dem die Haltung eines Hundes wichtig ist, die Steuer
kein unüberwindliches Hindernis darstellen dürfte.
Im übrigen wird sehr wohl auf persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Rücksicht genommen.
Denn die Hundesteuersatzung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiung (z. B. für
Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder dienen) oder eine Steuerermäßigung.
So wird beispielsweise für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 – 40 SGB XII),
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 – 46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II
(§§ 19 – 27 SGB II) erhalten sowie diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen die
Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes gesenkt.
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Mittlerweile darf auch als gesichert gelten, dass die Festsetzung eines erhöhten Steuersatzes für
als gefährlich eingestufte Hunde grundsätzlich zulässig ist.
Die Höhe des Steuersatzes darf lediglich keine erdrosselnde Wirkung haben, die Haltung einer
spezifischen Hunderasse faktisch verhindern. Solange kein Haltungsverbot auf gesetzlicher
Grundlage besteht, wäre dies ein Verstoß gegen das Übermaßverbot.
Aufgrund der aufgekommenen Anregungen und Argumente bei der Bürgerbefragung zur
Hundesteuer wurde eine umfassende Recherche der Steuersätze vorgenommen. In diesem Zuge
wurde festgestellt, dass die nunmehr beschlossenen Beträge für die Haltung von gefährlichen
Hunden problematisch sein können.
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 13.12.2011 folgende Hundesteuersätze für
gefährliche Hunde ab dem 01.07.2012 beschlossen:
- für die Haltung von einem gefährlichen Hund
- für die Haltung eines zweiten gefährlichen Hundes
- für die Haltung eines dritten und jeden weiteren gefährlichen Hundes je
960 €
1.600 €
2.800 €
Das OVG Rheinland-Pfalz hat hierzu mit einem Urteil aus dem Jahr 2005 festgestellt, dass ein
Steuersatz von 1.000 Euro für einen sog. Kampfhund jedenfalls nicht mehr zulässig ist.
Aktuell befinden sich im Stadtgebiet elf gefährliche Hunde. Nach der neuen Steuersystematik zum
01.07.2012 sind von diesen Hunden zehn mit dem Steuersatz für die Haltung von einem
gefährlichen Hund und ein Hund mit dem Steuersatz für die Haltung eines zweiten gefährlichen
Hundes zu veranlagen.
Am 01.03.2012 hat der Bund der Steuerzahler NRW die Hundesteuersätze der 23 kreisfreien
Städte vorgestellt. Die Vergleiche sind als Anlagen 2, 3 und 4 der Sitzungsvorlage beigefügt.
Argument: „Hunde aus Tierheim“:
Hierzu gibt es eine Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 20.10.2000
(Hundesteuer-Ermäßigung für Hunde aus Tierheimen):
Nicht zuletzt wegen des Inkrafttretens der Landeshundeverordnung NRW sind die Tierheime in
Nordrhein-Westfalen zumeist vollkommen überlastet. Der Landestierschutzverband NordrheinWestfalen e. V., der den Großteil der Tierheime in Nordrhein-Westfalen betreibt, weist darauf hin,
dass es als Folge der Landeshundeverordnung nahezu unmöglich geworden ist, große Hunde
oder Hunde der Anlage 1 oder 2 zu vermitteln. In Einzelfällen würde eine Vermittlung auch daran
scheitern, dass eine drastisch erhöhte Hundesteuer für die Hunde der Anlage 1 erhoben wird.
Nach Ansicht des Landestierschutzverbandes kann es ein probates Mittel zur Freisetzung von jetzt
gebundenen Kapazitäten in Tierheimen sein, durch steuerliche Anreize die Vermittlung von
Hunden aus Tierheimen zu fördern. Als eine Maßnahme ist z. B. die befristete Aussetzung der
Hundesteuer für im Tierheim vermittelte Hunde in Betracht zu ziehen.
In Abstimmung mit dem Finanzdezernat halten wir eine derartige Steuerbefreiung für rechtlich
unbedenklich. Es handelt sich hierbei um eine juristisch nicht zu beanstandende Ausübung des
politischen Entscheidungsermessens des Rates.
Allerdings ist darauf zu achten, dass die entsprechende Regelung in der Hundesteuersatzung
hinreichend bestimmt ist, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung eindeutig
feststellbar sind. Denkbar wäre folgende Formulierung:
"Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter von einem seitens der
Gemeinde anerkannten Tierheim, einer vergleichbaren Einrichtung oder Privatinitiative
übernommen hat. Die Steuerbefreiung erfolgt für ..... Jahre, beginnend mit dem Tag der
Übernahme des Hundes. Die Anerkennung von Tierheimen, Einrichtungen und Privatinitiativen
erfolgt auf Antrag, in welchem glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Einrichtung über
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hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit
Weitervermittlung von Hunden verfügt."
für
die
vorübergehende
Aufnahme
und
Argument: „keine Gegenleistung für die Hundesteuer“:
Nach § 3 Abs. 1 Abgabenordnung sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für
eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur
Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das
Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Anregung: „Zwingersteuer einführen“:
Mit der sog. Zwingersteuer werden Hobbyzüchter zu einer Pauschalsteuer unabhängig von der
Anzahl der gehaltenen Hunde herangezogen. Ihre Berechtigung liegt darin, im Interesse der
Förderung der Rassehundezucht den Züchtern rassereiner Hunde eine besondere
Steuervergünstigung einzuräumen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Hundezüchter neben
seinem Zwinger noch andere Hunde hält, also Hunde, die nicht reinrassig sind oder reinrassige
Hunde einer anderen als von ihm gezüchteten Rasse. Diese anderen Hunde unterliegen dann
dem normalen Hundesteuersatz.
Das OVG hat mit seinem Urteil vom 23.01.1997 (Az: 22 A 2455/96) zum einen seine bisherige
Rechtsprechung ausdrücklich bekräftigt, wonach nur von natürlichen Personen zu nicht
gewerblichen Zwecken gehaltene Hunde der Hundesteuer unterfallen. Weiterhin hat das OVG
seine Bedenken gegen die "Zwingersteuer" weiter verstärkt und ausgeführt, dass zumindest die
Regelung der alten Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW hinsichtlich der
Zwingersteuer gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße, weil dieser Tatbestand so gefasst sei,
dass eine sich jeder gerichtlichen Kontrolle entziehende willkürliche Anwendung der Vorschrift
möglich sei.
Die Regelung der alten Mustersatzung des Städte- und Gemeidebundes NRW lautete wie folgt:
Steuerermäßigung für Hundezüchter (Zwingersteuer)
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in
zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf
Antrag für die Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der
Zwinger und die Zuchttiere in das von einer von der Stadt/Gemeinde anerkannten
Hundezuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Der Nachweis
der Eintragung ist durch eine Bescheinigung der Hundezuchtvereinigung zu führen.
(2) Als Zwingersteuer ist für jeden Zwinger, in dem Hunde zu Zuchtzwecken gehalten
werden, unabhängig von der Zahl der Hunde, die Steuer für einen Hund nach dem
Steuersatz des § 2 Buchstabe b) zu zahlen. Selbstgezogene Hunde sind, solange sie ich
im Zwinger befinden, bis zum Alter von 6 Monaten von der Steuer befreit.
(3) Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden
Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden."
Hierzu hat das OVG NW folgendes ausgeführt: "Problematisch erscheint dem Senat, ohne dass er
dies jedoch näher geprüft hat, neben der Frage, ob das durch die Mustersatzung vorgegebene Ziel
der Förderung der Rassehundezucht für den örtlichen Satzungsgeber eine Rechtfertigung bietet,
insoweit eine Steuerermäßigung vorzusehen, insbesondere der Umstand, dass nach Abs. 1 der
Vorschrift die Steuerermäßigung von Handlungen privater Hundezuchtvereinigungen abhängig
gemacht wird, ohne dass insoweit eine öffentliche Kontrolle zum Schutz der Steuerpflichtigen
gegen ein willkürliches Handeln dieser privaten Vereinigungen besteht. Darüber hinaus fehlt in der
Satzung jedwede Regelung darüber, von welchen Kriterien es abhängt, ob die Stadt für die
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Zwecke der Steuerermäßigung im Rahmen der Zwingersteuer eine Hundezuchtvereinigung
anerkennt oder nicht. Die Vorschrift schließt deshalb eine willkürliche Anerkennungspraxis und
damit eine willkürliche Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung von Zwingersteuer
möglicherweise nicht aus."
Da neben diese nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken weiterhin der Umstand tritt, dass
gewerblich betriebene Zwinger ohnehin nicht der Hundesteuer unterfallen und daher bei einem
nach den Ausführungen des OVG erforderlichen erheblichen Verwaltungsaufwand auch nur ein
geringer Anwendungsbereich der Zwingersteuer verbleiben würde, wurde von einer Aufnahme der
Zwingerermäßigung in die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes abgesehen.
Ist jedoch die Aufnahme einer Regelung zur Zwingersteuer beabsichtigt, könnte die Vorschrift wie
folgt lauten:
Zwingersteuer
1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen
Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der
Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten
Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. § 9 bleibt unberührt.
2. Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des
Steuersatzes nach § 2.
3. Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Hunde
nicht gezüchtet worden sind.
4. Vor Gewährung der Ermäßigung sind vom Züchter folgende Verpflichtungen bzw. Nachweise
vorzulegen:
1. Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden
Unterkünften untergebracht.
2. Es werden ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung
der Hunde geführt.
3. Änderungen im Hundebestand werden innerhalb von 14 Kalendertagen der Stadt schriftlich
angezeigt.
4. Im Falle einer Veräußerung werden der Name und die Anschrift des Erwerbers der Stadt
schriftlich mitgeteilt.
5. Mitgliedsnachweis im Verband Deutsches Hundewesen (VdH).
5. Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.
6. Die Zwingersteuer ist nicht auf gefährliche Hunde gem. § 2 Abs. 2 anzuwenden.
Argument: „Verstoß gegen Art. 3 GG, nur Hundebesitzer werden bestraft“
Die Hundesteuer verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Artikel 3
verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich
zu behandeln.
Willkürlich wäre die Regelung, wenn für sie jeder sachliche Grund fehlte und damit die äußeren
Grenzen der ortsgesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit verletzt wären. Die Hundesteuer erfüllt
einen verfassungsmäßig zulässigen ordnungspolitischen Zweck, denn neben dem
Einnahmezweck verfolgt die Hundesteuer auch den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der
Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen.
Argument: „Hundesteuer abschaffen, sinnlosen Verwaltungsaufwand einsparen“
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Der Verwaltungsaufwand für die Festsetzung der Hundesteuer besteht zum überwiegenden Teil
aus den An- und Abmeldungen und den entsprechenden Eingaben in das Steuerprogramm.
Im Jahr 2011 wurden seitens der Steuerabteilung 540 Eingaben getätigt. Ein ungleich höherer
Verwaltungsaufwand ergibt sich aufgrund der Vorgaben aus dem Landeshundegesetz NRW. So
sind bestimmte Hunde bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Es handelt sich hier um Hunde, die
ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg
erreichen.
Argument: „warum progressive Besteuerung bei Haltung mehrerer Hunde?“
In seinem Beschluss vom 22.09.2010, Az. 4 ZB 09.2136, bestätigte der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof (VGH) ein Urteil des VG Bayreuth, nach dem für den zweiten und jeden
weiteren Hund eine höhere Hundesteuer verlangt werden darf, als für den ersten Hund.
Eine derartige progressive Hundesteuer verstößt nach Ansicht der Richter nicht gegen das
Gleichheitsprinzip. Vom Halten mehrerer Hunde gingen nämlich erheblich höhere Belästigungen
aus als bei Haltung eines Einzeltiers. Daher sei eine Differenzierung bei der Zahl der Hunde und
ein damit verbundener höherer Steuersatz möglich.
Anregung: „Hundezählung durchführen“:
Zuletzt wurde eine Hundebestandsaufnahme im Jahr 2000 durchgeführt. Im Rahmen dieser
Bestandsaufnahme wurden 241 Ersthunde bei ca. 1.600 Hunden als Ausgangsbestand zur
Anmeldung gebracht.
Bei einer Hundezählung im Jahr 1996 wurden bei einem Ausgangsbestand von ca. 1.400 Hunden
194 Erst- und 36 Zweithunde zur Anmeldung gebracht.
Aktuell werden Angebote zur Hundebestandsaufnahme eingeholt. Ob und wann eine erneute
Hundezählung im Stadtgebiet durchgeführt werden soll, ist noch zu entscheiden. Derzeit sind etwa
1.960 Hunde zur Hundesteuer angemeldet (zum Vergleich mit den Ausgangsbeständen 1996 und
2000 wurden die von der Steuer befreiten Hunde hier nicht mit gezählt).
Von der Steuer befreite Hunde mit berücksichtigt ergibt sich aktuell folgender Hundebestand im
Stadtgebiet:
Ersthunde:
Zweithunde:
Ab drei Hunde:
Erster gefährlicher Hund:
Zweiter gefährlicher Hund:
Ab drei gefährliche Hunde:
1.572
379
97
9
0
0
Unterschriftenliste:
Eine Eingabe eines Bürgers lautete, dass die Hundesteuer in der vom Rat vorgeschlagenen Höhe
abgelehnt wird. Es wird um Orientierung an den Steuersätzen vergleichbarer Kommunen gebeten.
Der Eingabe war eine Liste mit 193 Unterschriften von Bedburger Bürgern beigefügt.
Kommunale Steuerzeitschrift:
In der Kommunalen Steuerzeitschrift (2012, Nr. 3, S. 46) findet sich eine Abhandlung zum Thema
„Luxusgut Hund? Plädoyer für einen reflektierten Umgang mit Ermäßigungen für Sozialhilfeempfänger“, welche dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt ist.
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Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Der Rat der Stadt Bedburg beschloss am 14.02.2012 die als Anlage beigefügte
Hundesteuersatzung, die zum 01.07.2012 in Kraft treten soll. Der durch die Anhebung der
Steuersätze erzielbare Mehrertrag wurde im Haushaltsplan des Haushaltsjahres 2012 mit
folgenden Beträgen berücksichtigt:
¾
¾
2012
ab 2013 jährlich
+ 60.000 €
+ 110.000 €
Aufgrund der durchgeführten Bürgerbefragung wurde die Bekanntmachung der Satzung zunächst
zurückgestellt.
Ein Änderungsbeschluss zur Entlastung der Hundebesitzer würde je nach Höhe und Staffelung der
Steuersätze zu einer mehr oder weniger großen Verschlechterung der Haushaltslage führen.
Der Rhein-Erft-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde prüft derzeit die Haushaltssatzung
der Stadt Bedburg für 2012, deren Zahlenwerk u. a. die o. g. Haushaltskonsolidierungsmaßnahme
beinhaltet.
50181 Bedburg, den 19.03.2012
----------------------------------Spohr
----------------------------------Eßer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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