Daten
Kommune
Bedburg
Größe
854 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
21.03.12, 18:03
Aktualisiert
21.03.12, 18:03
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Kommunale Steuer-Zeitschrift
Seite 46
gebühr nicht mehr als 30"/" von 100 7" festgestellten Fix-
kosten (abwassermengenunabhängigen) Kosten eingestellt werden. Denn bei einem in die Grundgebühr
lediglich eingestellten Fixkosten-Anteil von 30 % ist
eine tiefer gehende Differenzierung nach der Intensität
der Inanspruchnahme im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) und
2012
Nr.3
kommunalabgabenrechtliche Aquivalenzprinzip ($ 6
NR\f) nicht als erforderlich anzusehen, weil jeder Anschlussnehmer zumindest zu 30%"
von 100 7o Fixkosten Vorhalteleistungen hervorruft und
im Übrigen die Intensität der Inanspruchnahme über die
Verbrauchsgebühr abgedeckt wird.
das
Abs. 3 Satz 2 KAG
Luxusgut Hund?
Plädoyer für einen reflektierten Umgang mit Ermäßigungen für Sozialhilfeempfänger
Von Anja B a I i t z k i und Christina B i c k, Oldenburg-)
Der Steuer als Einnahmequelle des Staates steht das Prinzip der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins entgegen. Daher müssen in Ausnamefällen Steuervergünstigungen oder gar -befreiungen möglich sein.Zu hinterfragen ist
jedoch, inwieweit Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit der Hundesteuer insbesondere in Bezug auf ihren
Zweckund den Gleichheitssatz sinnvoll sind.
A. Der
Sozialhilfebezug als Ermäßigungsgrund?
Das System unseres Staates würde ohne Steuereinnahmen nicht funktionieren. Dennoch muss der Gesetzgeber in bestimmten Härtefällen Steuerbefreiungen oder
Steuerermäßigungen ermöglichen. Die Basis dafür stellt
die Pflicht zur Sicherung der materiellen Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins aus Art. 1
Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20
Abs. 1 GG dar.l)
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die in
den Städten und Gemeinden sehr unterschiedlich geregelt
ist.2)In den Hundesteuergesetzen gibt es vielfach Ermäßigungstatbestände, dabei lassen sich große lJnterschiede
im Hinblick auf die Gestaltung der Hundesteuer für
Sozialhilfeempfänger ausmachen. Zwei Gruppen werden
hierbei sichtbar: (1) keine Ermäßigungen für Sozialhilfeempfänger und (2) (beschränkte) Ermäßigungen für Sozialhilfeempfänger.
Keinerlei Ermdßigungen gibt es beispielsweise in den
Hundesteuersatzungen von'\üüürzburg, Heilbronn oder
Nürnberg.3) Beispiele frir die zweite Gruppe finden sich in
")
M.r. Anja Balitzki, LL. M. ist \Tissenschaftliche Mitarbeiterin
am Lehrsruhl für Europäisches und Internationales 'Wirtschaftsrecht, Zivilrecht der Carl von Ossietzky Universität
Oldenburg; m.r. Christina Bick, LL.M. ist Lehrkraft für besondere Aufgaben am Lehrstuhl ftir Europdisches und Inter-
für
Öffentliches Wirtschaftsrecht der Carl von Ossietzky Uni-
nationales Winschaftsrecht, Zivilrecht sowie am Lehrstuhl
1)
2)
3)
versität Oldenburg.
BVerfG, Beschluss vom 29.5. 1990
- 1 BvL 20/84 - in
NJ\r 1ee0, 286e (287r).
V gl. dant: http:/ /www.tiervermittlung.delhundesteuer.shtml
lStand:22.1.20121.
Satzung der Stadt Vürzburg für die Erhebung einer Hundesteuer vom 28. Oktober 1980 (MP und FVBI. Nr. 262180);
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Heilbronn
vom 14. Juni 2000 (Stadtzeitung Nr. 13 vom 29. Juni 2001);
Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung der Hundesteuer
vom 11. Dezember 2003 (Amtsblatt S. 627).
verschiedenen Ausgestaltungen in diversen Hundesteuersatzungen. Im \(esentlichen lassen sich zwei Bedingungen
erkennen, die teilweise auch kumulativ verwendet werden.
So ist in Köln eine Steuervergünstigung durch die Hundesteuersatzung zwar vorgesehen, jedoch auf einen Hund
beschränkt.n) Gleiches gilt für die Satzung der Stadt Frankfurt am Main.5) In Frankfurt lässt sich sogar eine über die
Ermäßigung hinausgehende Steuerbefreiung beantragen6),
welche jedoch nur für einen Hund gilt.4 Auch für die Stadt
Oldenburg gilt diese Voraussetzung seit die Satzung im
Dezember 2071 geändert wurde.s)Bis zu diesem Zeitpunkt
enthielt sie keine ausdrückliche Regelung in Bezug auf Sozialhilfeempfänger. Nun bestimmt $ 6 Nr. 2, dass die Steuer
auf Antrag für das Halten von einem Hund ausschließlich
durch Leistungsempfänger nach SGB II bzw. SGB XII und
durch einkommensmäßig gleichstehende Personen, zu ermäßigen ist. Jedoch entfällt diese Ermäßigung für den Ersthund,.sobald ein Zweithund angemeldet wird.e) Im Hundesteuergesetz der Stadt Bremerhaven ist eine Ermäßigung
für eine beliebige Anzahl von Hunden unter der Voraussetzung vorgesehen, dass die Tiere schon vor der Bedürftigkeit gehalten wurden.lo)
Die beiden Bedingungen
das Halten bereits vor Ein-
tritt der Bedürftigkeit sowie- die Beschränkung auf einen
S 3 II der Hu,ndesteuersatzung der Stadt Köln vom 19. Dezember 2003 (ABL StK 2003 5.719).
5) S 6 II der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im
Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vom 17.Dezember 7998
4)
(ABL
1ee8
5.872f.).
6) $ 6 III der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im
Gebiet der Stadt Frankfun am Main vom lT.Dezember 1998
(ABL
1ee8
5.872f .).
7) S 6 V der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im
Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vom TT.Dezember L998
(ABL
1ee8
5.872f.).
8) Satzung der Stadt Oldenburg über die Erhebung einer Hundesteuer vom 25. November 1997 (Amtsbl. lü(/eser-Ems vom
7 2. D ezemb er 1997, S. 7 3 57 ), nietzt geändert durch Satzung
der Stadt Oldenburg (Oldb) zur Anderung der Satzung der
Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 6. Januar 2012 (ABL fnr
die Stadt Oldenburg 2012,5.3).
9) Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) zur Anderung der Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung einer
Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 6. Jantar 2012
(ABL für die Stadt Oldenburg 201,2,5.3).
10) S 7
III
Hundesteuerortsgesetz der Stadt Bremerhaven vom
4. November 2004 (Brem.
GBl.
S. 584).
Kommunale Steuer-Zeitschrift
2012 Nr. 3
Hund
werden teilweise auch gleichzeitig angewandt.
So darf- in Berlin die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht
eigenverschuldet sein und der Hund muss darüber hinaus
bereits vor Eintritt der wirtschaftlichen Bedrängnis gehalten worden sein, um eine Ermäßigung zu erlangen, welche dann jedoch auch nur für einen Hund gewährt wird.lr)
In Hannover wird die Ermäßigung ebenfalls lediglich
dann erteilt, wenn der Hund vor der Notlage angeschafft
wurde und es sich lediglich um einen Hund handelt.l2)
Zwar liegt die Befugnis zur Festlegung des Inhalts der
Hundesteuerpflicht bei den Gemeinden und Städten
selbst, sodass es nicht verwunderlich ist, dass die SatzunBen voneinander abweichen. Dennoch stellt sich die
Frage, ob diese verschiedenen Regelungen sinnvoll und
legitim sind. Dies wird im Folgenden im Hinblick auf
zwei Aspekte untersucht: den allgemeinen Gleichheitssatz (8.) und den Sinn und Zweckder Hundesteuer (C.).
B. Der allgemeine Gleichheitssatz
Der allgemeine Gleichheitssatz findet sich in Art. 3
Abs. 1 GG: ,,Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich'.
Er stellt eines der wesendichen Prinzipien unserer Rechtsordnung dar. Nicht nur der parlamentarische Gesetzgeber
ist durch ihn gebunden, sondern auch alle weireren rechtssetzenden sowie rechtsanwendenden Instanzen haben sich
an ihn zu halten.13) Dass der Gleichheitssatz auch bei der
Gestaltung von Steuern zu beachten ist, zeigt sich an der
Rechtsprechung des BVerfG.lo Ein Verstoß gegen den
Gleichheitssatz liegt vor, wenn entweder vergleichbare
Sachverhalte, Gruppen oder Personen im rVesentlichen
ungleich oder unterschiedliche Sachverhalre, Gruppen
oder Personen im \flesentlichen gleich behandelt werden.l5)
Eine Ungleichbehandlung ist jedoch erlaubt, wenn ein legitimer Rechdertigungsgrund ftir sie vorliegt.le)
Den Kommunen ist es demnach erlaubt, in ihren Hunde-
steuersatzungen Regelungen aufzustellen, die inhaltlich
von den Regelungen anderer Kommunen abweichen. Ein
Verstoß gegen den Gleichheitssatz wird hierin nicht ge11) Hundesteueigesetz der Stadt Berlin vom 10. Oktober 2001
(GVBI S. 539) in Verbindung mit g 227 AO. Billigkeirsmaßnahmen mit dem Zlel des teilweisen oder vollständigen
Erlasses der Hundesteuer sind nur im R.ahmen des $ 227
Abgabenordnung (AO) möglich. Die Erlassbedürftigkeit
ist gegeben, wenn die Einziehung der Hundesteuer die
wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde (http://
de / s en/ finanzen/steuern/themen/hund.html)
fStand:22. 1.2012).
12) $ a Abs. 1 der Hundesreuersarzung der Landeshauptstadt
Hannover vom 1. Januar 2005 in der Fassung der 2. Andenrngssatzung vom 15. Dezember 2Ql1(Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt
Hannover vom29. Dezember 11, S. 548) in Verbindung mit
dem Antragsformular (http://form.hannove r-stadt.de/ pdf /
sonstige/ermaessigung_hundesteuer.pdf)
lStand: 22. 1. 12f.
sehen. Dies
Ingrid Schmidt, in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter
Kommentar zum Arbeirsrecht, 11. Aufl., Art. 3 GG, Rn. l.
14) BVerfG, Urteil vom 4. 2. 2OO9
- I BvL 08/05 NVwZ
2009,968 (977) und BVerfG, Urteil vom 6. 12. 19832 BvR
-
1275/79
NJ\r ß84,78s (786).
15) Reinhard Bergmann, in: Seifert/Hömig, Grundgeset z fiijir die
-
Bundesrepublik Deutschland Taschenkommentar, 7. Aufl .,
Art.3 GG Rn. 6.
16) Ingrid Schmidt, in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter
Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl., Art. 3 GG, Rn. 35.
einerseits am
Uneil
des
OVG
des Landes
Nordrhein-\Testfalen deutlich.lT) Laur der Hundesteuersatzung der Stadt B. wurde eine Steuerermäßigung für eine
Person mit einem B-Schein genehmigt, .wenn es sich um
das Halten nur eines Hundes handelte. Die Klägerin fühlte
sich ungleich behandelt, da in der Region B. auch eine Ermdßigung beim Halten mehrerer Hunde galt. Das Gericht
betonte jedoch, dass der Hoheitsträger eine Gleichbehandlung nur im Bereich seines Hoheitsgebiets vornehmen
könne.18) Ztm anderen hatte auch der BFH dies schon im
Jahre 7987 klargestellt.le) Es ging dabei um die Höhe des
Flundesteuersatzes der Stadt Hamburg im Vergleich zu
den Sätzen anderer Großstädte. Der BFH betonte das
Recht der Selbswerwaltung und entschied, dass eine Gebietskörperschaft an die Regelungen von anderen Gebietskörperschaften nicht gebunden sei, sondern die Steuer nach
den eigenen Bedürfnissen gestalren könne.2o)
Der allgemeine Gleichheitssatz steht insofern einer
unterschiedlichen Ausformung der Flundesteuer in verschiedenen Städten und Gemeinden grundsätzlich nicht
entgegen. Fraglich ist jedoch, ob das auch für Ermäßigungen für Sozialhilfeempfänger gelten sollte.
Generell ist Art. 3 GG nicht verletzt, wenn Differenzierungen vorgenommen werden, um einem Verfassungsgebot
wie ef,wa dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1
- zu entsprechen.2l) Dabei ist jedoch zu beachren,
dass die Legitimität der Art und des Ausmaßes der FördeGG)
rung des \firkungsbereichs und der dabei angewandten
Mittel im Einzelfall zu prüfen sei, da auch das Sozialstaatsprinzip nicht zu einer beliebigen Sozialgestaltung,
welche das Gebot der Gleichheit auflösen würde,2z) 6.6rlt,
sei.23)
Die Sozialhilfe wird gemäß Bundesrecht in Regelsätzen
gewähn.24) Diese werden vom Bund ermirtelt und haben
allgemeine Geltung. Eine abweichende Regelsarzfestsetzung durch die Länder ist jedoch möglich.25) Auch können
für einzelne örtliche Träger örtliche
Regelsätze festgesetzt
werden, wenn durch ein Gutachten, das dem Stand der
'Wissenschaft
entspricht, der Nachweis erbracht ist, dass
die tatsächlichen' Lebenshaltungskosten und die önliche
Preisentwicklung sowie die örtliche Entwicklung der
Nettoarbeitslöhne eine abweichende Regelsatzfestserzung
17)
OVG NR\f, Beschluss vom 5. 1.2011
A2642/10,
- 14 rw
http://www.justiz. nrw.delnrwe/ovgs/ovg_n
/ j2Aß /
18)
OVG NR]V, Beschluss vom 5. 1. 2011
www: berlin.
13)
wird
Seite 47
1
4 _A_2642
_1 lbeschluss2O
1
O5.html lStand 22. t. 20121.
14 A 2642/10
I0I
Rn. 1 1 unter
http ://www. justiz.nrw. delnrwe/ovgs/ovg_nr w / j2O | 1 / 1 4 _A
0b eschluss2O
-2642 _1
19) BFH,
285.
1 101
Urteil vom 14. 1,0.
O5.html [Stand 22. 1. 2012).
II R 11/85 BFHE 151,
1987
20) BFH, Urteil vom 14. 10. 1987
28s (285).
-
-
21) BVerfG, Urteil vom 24. 7. 1962
1e62,2003 (2003).
22) BYertG, Urteil vom 17.
1961, 11,07 (1 108 f.).
5.
-
II R 1l/85
-
1961.
-
-
BFHE
151,
2 BvL 15, 16/ 60
- NJ\f
1 BvR 561160
- NJI(
23) Manfred Gubelt, in: Münch/Kunig, Grundgeserz Kommentar I, 5. Aufl., Art. 3 GG Rn 69.
24) Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Anderung des Z:werten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom24.März2011 (BGBI I S.453).
2s)
vsl.
S
2e SGB
XII.
Komrnunale Steuer-Zeitschrift
Seite 48
rechdenigen.26) Davon
wird durchaus Gebrauch
gemacht.
Bemerkenswert daran ist jedoch, dass die Abweichungen
sehr gering sind (maximal 30 Euro).2') Einem möglichen
Extrabedarf in einigen Gemeinden scheint demnach bereits
durch die Anpassung der Regelsätze Rechnung getragenzu
werden. Insofern erscheint es nicht sachgerecht, eine weitere Anpassung in Form einer Ermäßigung der Hundesteuer vorzunehmen. Hieraus würde sich basierend auf der
Anhebung des Regelsatzes und der Reduktion der Steuerlast eine doppelte Begünstigung ergeben. Darüber hinaus
könnte dies auch zu einer Ungleichbehandlung von Sozialhilfeempfängern und Geringverdienern führen. Häufig ist
die Steuervergünstigung an die Berechnung der Sozialhilfesätze bzw. an Einkommenskriterien in Form des Vorliegens eines B-Scheins oder an das Kriterium einer ,,einkommensschwachen Person" geknüpft. Bei einem B-Schein
handelt es sich um einen \üohnungsberechtigungsschein,
den man nach $ 5 des Iü(/ohnungsbindungsgesetzes ausgestellt bekommen kann, um einen Anspruch auf eine Sozialwohnung nachzuweisen. Er ist gebührenpflichtig und für
die Ausstellung muss ein geringes Einkommen nachgewiesen werden. Insofern kann also auch jemand, der nicht Sozialhilfeempfänger ist, eine Ermäßigung erhalten. Jedoch
ist es für einen Sozialhilfeempfänger in der Regel erheblich
leichter, sich einen solchen Schein zu beschaffen, da dieser
vom Sozialamt ausgestellt wird (ein Sozialhilfeempfänger
muss dort regelmäßig vorstellig werden). Ein Geringverdiener hat in der Regel keinen direkten Kontakt zum
Sozialamt bzw. hat gegebenenfalls überhaupt keine Kenntnis davon, dass er einen solchen Schein beantragen kann.
Außerdem müsste er sich in vielen Fällen von der Arbeit
freistellen lassen, um einen solchen Schein überhaupt zu
beantragen. Der gleichen Argumentation ist auch für den
Nachweis der ,,einkommensschwachen Person" zu folgen
- auch hier ist es ftir einen Sozialhilfeempfänger unproblematischer einen solchen Nachweis zu erbringen als für Personen mit geringem Einkommen.
geforderte Einkommensverwendung
Die Funktion der Hundesteuer kann diverse Elemente
umfassen.28)Für die hier erörterte Thematik sind jedoch
hauptsächlich zwei Aspekte relevant: die Funktion der
Gern postuliert, dass die Einkommensverhältnisse
nicht in einer vergröbernden oder bruchstückhaften Art
wie im Urteil des BVerwG gefordert32)
im
-Hinblick
-, sondern beauf Praktikabilität und Typengerechtigkeit
rücksichtigt werden sollten.I) Seiner Auffassung nach
folgt aus dem Vorrang spezieller kommunalabgabenrechtli.cher Regelungen bei kommunalen Steuern aus deren'\üüesen sogar ein grundsätzliches Verbot der Sozialförderung, wie er anhand der Vergnügungsteuer belegt.3+)
Die Hundehaltung wird heutzutage gesellschaftlich
nicht mehr als ,,Luxusgegenstand" gesehen. Dagegen
sprechen schon allein die Vielzahl der Hundehalter, die
aus verschiedenen sozialen Schichten stammen, und die
tatsächlichen.Kosten der Hundehaltung. Zumindest be-
zogen a:uf kleine Hunderassen sind die Kosten für Hundefutter, Zttbehör etc. nicht besonders hoch. Dies wird
auch im Vergleich mit anderen Aufwandsteuern, wie z. B.
der Zweitwohnungsteuer deutlich, die je nach Nettokaltmiete und Stadt mehrere hundert Euro pro Jahr betragen
kann.35) Die Idee der Hundesteuer als Aufwandssteuer ist
29)
Thomas Eigenthaier, Grundprobleme des Hundesteuerrechts
Berücksichtigung des baden- unter besonderer
württembergischen
Rechts, KSIZ 1987,64; Ekkehart Stein/
Götz Frank, Aktuelles zur Hundesteuer. Anmerkungen zur
neuen Hundesteuer-Mustersatzung des Nordrhein-Vestfälischen Städte- und Gemeindebundes, KSIZ 1997,6; anderer
Auffassung OVG Magdeburg, IJrteil vom 22.6.2010
30)
Die Hundesteuer stellt eine örtliche Aufwandsteuer
31)
bensbedarfs hinausgeht. Ob man diesem Grundgedanken
in der heutigenZertüberhaupt noch zustimmen kann, ist
fraglich. Eigenthaler und SteinlFrank äußern erhebliche
Bedenken bezogen auf diese Sichtweise. Die Hundesteuer
könne nur dann als Aufwandsteuer gelten, wenn sich die
26) YgL. Landesrechtliche Verordnungen zur Durchführung des
SGB XII.
27 ) Y gl. dazu; http / / www.s tmas. b ayern. d e / s o zial / s o zialhilf e /
saetze.htm lStand 22. 1. 20121.
28) \(eiterführend siehe: Anja Balitzki/Christina Bick, ,,Beware
:
of the dog"
Reformvorschläge zum Hundesteuerrecht
- des niedersächsischen Gesetzes über das
nach Einführung
Halten von Hunden, KSIZ 2Q12,10.
-
4
K
Alfons -Gern, Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts
Analogie im Abgaberecht
Begründungspflicht
Alfons Gern, Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts
Anal"ogie im Abgaberecht
Begründungspflicht
von Abgabensatzungen
Die Zulässigkeit
von Sozial(1154).
tarifen, NVwZ 1995, ll45
32) BVerwG, Beschluss vom 13. 4.1994
8 NB 4/93
NVwZ
1995,173.
33) Alfons Gern, Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts
Analogie im Abgaberecht
Begründungspflicht
-
-
von Abgabensatzungen
Die Zulässigkeit
von Sozial(1155).
tarifen, NVwZ 1995, 1145
dar. Das Halten des Hundes gilt somit steuerrechtlich als
Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Flalters, die über die Befriedigung des allgemeinen Le-
BeckRS 2010, 50081.
von Abgabensatzungen
Die Zulässigkeit
von Sozial(1154).
tarifen, NVwZ 1995,1145
Hundehaltung.
Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
einem weiteren
sich generelle Hundesteuerermäßigungen für Sozialhilfeempfänger nur schwer mit dem ursprünglichen Gedanken
der Aufwandsteuer vereinbaren ließen.3o) Der Gesetzgeber habe zwar einenweiten Gestaltungsspielraum, dennoch müsse darauf geachtet werden, soziale Gesichtspunkte nur innerhalb einer fundierten, sachlichen
Begründung zu berücksichtigen.3l)
Flundesteuer als Ausdruck der wirtschaftlichen Leisrungsfähigkeit sowie die Aufgabe der Eindämmung der
I.
in
Nr.3
Sinne verstehen ließe.2e)Auch Gern ist der Meinung, dass
2s2/08
C. Der Sinn und Zweckder Hundesteuer
2012
34)
Alfons Gern, Aktuelle. Probleme des Kommunalabgabenrechts
Analogie im Abgaberecht
Begründungspflicht
von Abgabensatzungen
- Die
1,995, 1145 (1155).
35)
-
Zulässigkeit von Sozial-
tarifen, NVwZ
Als Beispiele können $ 6 der Satzung über die Erhebung
einer Zweitwohnungssteuer in der Landeshauptstadt Hannover (Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover
und die Landeshauptstadt Hannover vom 30. Dezember
2009, S. 508), S 6 des Gesetzes zur Einführung der Zweit-
im Land Berlin vom 79. Dezember 1997
(GVBI. S. 687; zuletzt geändert durch Art. 1 Drittes AndG
vom 19. April 2006, GVBI. S. 347) und $ 6 des Ortsgesetzes
wohnungsteuer
über die Erhebung einer Zweirwohnungssteuer in der Stadtgemeinde Bremen vom 72. Dezember 1995 (Brem.GBl.
5.528; nietzt geändert durch Art. 1 AndOG vom 20. Juni
2006, Brem.GBl. S. 291) genannr werden.
2012
Kommunale Steuer-Zeitschrift
Nr.3
daher in sich nicht mehr stimmig. Sie ist auch nur schwer
mit den Ermäßigungstatbeständen für Sozialhilfeempfänger oder Geringverdiener vereinbar.'S(enn das Halten von
F{unden Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, ist es fraglich, mit welchem Ziel dte Hundesteuer
für sozialschwache Menschen ermäßigt wird. Die weiteren Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände finden ihre
Rechtfertigung schließlich im öffentlichen Interesse.r6) Bei
der Höhe der Steuer wird grundsätzlich nicht auf die konkrete finanzielle Situation des Halters, sondern auf die
Anzahl der Hunde abgestellt. Ein Halter mit einem Nettoverdienst von rund 1000 Euro muss die gleiche Steuerhöhe begleichen wie ein Halter mit einem Nettoverdienst
von 3000 Euro. Daher gibt Hebrank zu bedenken, dass
Vergünstigungen für Sozialhilfeempfänger nur dann haltbar seien, wenn man sie auf einen Hund beschränke.37)
\üie gezeigt findet sich dieser Gedanke beispielsweise in
den Regelungen des Hundesteuergesetzes von Berlin und
der Hundesteuersatzung von Oldenburg wieder.
Einige Gerichte haben in jüngster Zeitklargestellt, dass
ein grundsätzlicher Anspruch auf Steuerermäßigung für
Sozialhilfeempfänger nicht besteht. Laut des OVG des
Landes Nordrhein-\üestfalen müsse der Staat zwar das
Existenzminimum einkommensteuerrechtlich freistellen,38) jedoch stehe es im Ermessen des Sozialhilfeempfängers, ob er auf andere Güter wie etwa Haushaltgeräte
oder Tabak verzichte, um einen Teil der Sozialleistungen
frir die Hundehaltung aufzuwenden.3e) Sollte er dies nicht
wollen, müsse er eben auf die Hundehalrung verzichten.ao)
Daher sei eine Hundesteuer in voller Höhe auch für Sozialhilfeempfänger nicht als unverhältnismäßige Belastung
zu beurteilen.al) Das VG Augsburg hat sich der Meinung
des OVG ausdrücklich angeschlossen und ebenfalls einen
Anspruch auf Steuerermäßigung verneint.a2) Das BVerwG
erkennt dagegen jedoch teilweise an, dass aufgrund von
besonderen Umständen ein (Teil-)Erlass der Flundesteuer
aus Billigkeitsgründen (S 227
AO) nötig sein könne.a3)
Die Argumentation der Rechtsprechung steht
dem
Argument der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht
vorgesehen
entgegen, sofern der Hund
- wie teilweise
bereits vor einer nicht verschuldeten Veränderung der
-wirtschaftlichen Lebensumstände angeschafft wurde.
Dies entspräche sowohl dem Fakt, dass generell keine
Steuerermäßigung vorgesehen sei, um dem Zweck des
Ausdrucks der winschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen, als auch der durch das BVerwG vorgesehenen Ausnahme aus Billigkeitsgründen. Insofern
wür-
36) So werden beispielsweise Blinden- oder Diensthunde von
der Steuer freigestellt ($ 5 Hundesteuersatzung der Stadt
Oldenburg oder $ 5 Hundesteuersatzungder Landeshauptstadt Hannover).
37) Klaus Hebrank, Hundesteuerrecht im Wandel?, NVwZ
1999,268 (269).
38) OVG NR1V, Urteil vom 8. 6. 2010
2011,49 (52).
39) OVG NRtü(/, Urteil vom 8. 6. 2010
2011,49 (52).
40) OVG NRV, Urteil vom 8. 6. 2010
2011,4e (52).
41) OVG NRI(, Urteil vom 8. 6. 201,0
201t,49 (s2).
-
14 A3020/08
-
KSIZ
-
1.4
A3020/08
-
KSIZ
-
14 A3020/08
-
KSIZ
-
1,4
42) V G Augsburg, Beschluss vom 3. 5. 2011
A3020/08
Au 6 K 11.432
(insbesondere Rn. 38), inhaltliche Erschließung
43) BVerwG, Uneil vom 19. 1. 2000
194.
-
l1 C
-KSIZ
8/99
durch Juris.-
-
KSIZ 2000,
Seite 49
den Regelungen wie die der Stadt Bremerhaven,no)welche
dieses Kriterium bereits rechtlich vorsehen, dem Zweck
der Hundesteuer als Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht entgegenstehen, sondern ihm zur
vollen'Wirkung gereichen.
II.
Eindämmung der Hundehaltung
Daneben muss sich die Hundesteuer grundrechtlich
nicht nur an der allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne
der Abgabefreiheit messen lassen, sondern auch insofern,
als sie gezielt verhaltensregulierend auf die von der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützte Hundehaltung einwirkt.n5) Die Hundesteuer soll durch die finanzielle Hürde
eine Begrenzung der Anzahl der Hunde bewirken, sodass
die von den Tieren ausgehenden Gefahren und Belästigungen auf ein angemessenes Maß reduziert werden können.a6)Auch in diesem Zusammenhang erscheint es wenig
zielführend, eine mögliche Hundehaltung finanziell für
Sozialhilfeempfänger zu begünstigen, da dies dem Zweck
der Eindämmung zuwiderlaufen würde. Auch das OVG
des Landes Nordrhein-Vestfalen musste siöh vor kurzem
mit dieser Frage befassen.a') Gemäß der einschlägigen
Hundesteuersatzung wurde eine Ermäßigung für Personen, die einen B-Schein haben, nur für jeweils einen Hund
bewilligt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Lenkungszweckes der Flundesteuer, der in der
Eindämmung der Hundehaltung liege, eine unterschiedliche Behandlung beim Halten mehrerer Hunde gerechtfertigt sei.a8) Das Urteil ist in sich stimmig. Das grundsätzliche Nichtbestehen eines Anspruchs auf Ermäßigung für
mehrere Hunde ist mit dem Zweck der Hundesteuer als
Aufwandsteuer zur Eindämmung der Anzahl der Hunde
vereinbar. Es liegt nämlich eine besondere Situation vor,
wenn jemand in finanzielle Not gerät und seinen Hund
schon vorher angeschafft hatte. Das OVG des Landes
Nordrhein-\trüestfalen scheint dies in einem späteren IJrteil ebenfalls erkannt zu haben. Es betonte, dass eine
Steuer grundsätzlich (teilweise) erlassen werden müsse,
wenn die Steuerzahlung im Einzelfall unbillig sei und
somit der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr bestritten werden könne.ae) Bei einem Sozialhilfeempfänger
müsse genauestens geprüft werden, ob ein Steuererlass im
Einzelfall in Frage komme, wobei folgende Aspekte zu
berücksichtigen seien: (1) ob der Hund bereits vor der
Erlassbedürftigkeit angeschafft wurde, (2) ob der Hund
ohne Verursachung weiteren Aufwands abgegeben werden kann und (3) ob sonstige Härten des Einzelfalls die
Abschaffung des Hundes als unzumutbar erscheinen las44) Hundesteuerortsgesetz der Stadt Bremerhaven vom 4. November 2004 (Brem. GBl. S. 584).
45) OVG NRV, Urteil vom 8. 6. 2010
- 14 A 3020/08 - KSIZ
2011,49 (52).
46) Zu diesem Punkt Anja Balirzkt/ Christina Bick, ,,Beware of
the Dog"
Reformvorschläge zum Hundesteuerrecht nach
- des
Einführung
niedersächsischen Gesetzes über das Halten
von Hunden, K5t22012,10 (11).
14 A2642/10
47) OyG NR\0, Beschluss vom 5. 1.2011
http://www. ju stiz.nrw.de/ nrwelovgs/ovg-n
rw / j2010 / 1 4
9.html fStand 22. 1. 2012).
14 A 2642/10
48) OVG NRV, Beschluss vom 5. 1.. 2Q1l
_1,
027 _1 0urter120
1
0
I0
-A
1
-
-/
-
-
(Rn. 9) http://www.justiz.nrw.delnrwe/ovgs/ovg-n rw / j2aß
I 4 _A _1 027 _l1urteil2o I 0 I 0 1 9. html [Stand 22. l. 2012].
14 E 1202/10
49) OVG NRV, Beschluss vom 2. 2.2011
NVwZ-RR 20 1 l, 33 6 (337).
Kommunale Steuer-Zeitschrift
Seite 50
2012
Nr.3
Ausnahmen der Hundehaltung im öffentlichen Interesse
sen.so)Es ist sowohl finanziell als auch emotional ein großer lJnterschied, ob man den Hund schon Jahre besitzt,
bevor man in finanzielle Not gerät oder ob man seit eini-
-
ger Zeit Sozialhilfe in Anspruch nimmt und sich dann
entscheidet, einen Hund halten zu wollen. Dies sollte, wie
Zur Berücksichtigung aller Interessen ist jedoch eine
differenzierte Betrachtung notwendig. Ermäßigungen
das OVG des Landes Nordrhein-\üTestfalen zutreffend
herausgestellt hat, innerhalb der Flundesteuersatzungen
berücksichtigt werden. Eine Beschränkung der Ermäßigung auf nur einen Hund entspricht ebenfalls dem Zweck
der Eindämmung der Hundehaltung.
D.
Konsequ enzen für die Hundesteuergesetze und
-satzungen
Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass
sowohl in den jeweiligen rechtlichen Regelungen erhebliche Divergenzen vorliegen als auch eine uneinheitliche
Rechtsprechung auf dem Gebiet der Ermäßigungen der
Hundesteuer für Sozialhilfeempfänger vorherrscht. Daraus folgt eine große Rechtsunsicherheit für die Betroffenen.
Zwar haben die Kommunen einen Spielraum in Bezug
auf die Ausgestaltung der Hundesteuer, jedoch sollte in
diesem Zusammenhang beachtet werden, dass Doppelbegünstigungen im Rahmen der Festsetzung der Höhe
des Regelsatzes vermieden und eine faktische Gleichbehandlung von Sozialhilfeempfängern und Geringverdienern gewährleistet werden.
Sollte man die der örtlichen Aufwandsteuer zugrundeliegenden Gedanken der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Eindämmung der Hundehaltung ernst nehmit
men, scheint es angebracht, keinerlei Ermäßigungen
-
50) Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-rü(/estfalen,
14 E 1202/10, Beschluss vom 2. 2. 11, in NVwZ-RR 2011,
vorzusehen.
müssen an konkrete Kriterien geknüpft werden, um eine
größere Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Untersuchung der Rechtsprechung und der rechtlichen Regelungen zeigt, dass im \üflesentlichen zwei Kriterien relevant
sind: die Anschaffung des Hundes vor der Notlage und
die Beschränkung auf die Haltung lediglich eines Hundes.
Sollte man Hundebesitzer sein und aufgrund verschiedener lJmstände in eine finanzielle Notlage geraten, bei der
ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wäre es nicht ver-
hältnismdßig, zu verlanfen, dass der Hund abgegeben
werden muss. Frmäßigungsbeschränkungen, die voraussetzen, dass'man sich den Hund vor Eintritt der Notlage
angeschafft hat, stellen einen angemessenen Ausgleich des
Interesses der Hundebesitzer und der Kommunen dar
und stehen im Einklang mit dem Aufwandsteuergedanken. Die Beschränkung auf einen Hund gewährleistet die
Eindämmung der Hundehaltung und ist zugleich ein Element, das das Kriterium der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Steuerermäßigung erfüllt. Solche Regelungen
sollten sinnvollerweise in allen deutschen Städten und
Gemeinden eingeführt werden.
Eine Ermäßigung, wie sie in Hannover oder Berlin besteht, beachtet die betroffenen Interessen in einer angemessenen Art und \üeise und wäre damit vorzugswürdig
zu anderen bestehenden Regelungen. Trotz der grundsätzlichen Möglichkeit der Kommunen zur Schaffung
voneinander abweichender Bestimmungen wäre es, insbesondere im Sinne der Rechtssicherheit, wünschenswert,
eine einheitliche Regelung nach diesem Vorbild zu schaffen.
336 (337).
AUS DER RE CHTSPRECHUNG
Zur Bedeutung des Verstoßes gegen den auch im Abwasserbeitragsrecht nach dem KAG LSA geltenden
Buchgrundsdcksbegriff sowie der mangelnden Bestimmtheit im Sinne des $ 119 Abs. 1 AO bei der Heranziehung einer Person, die nicht Abgabenschuldner für
die Frage, ob ein Verwaltungsakt zwingend nichtig oder
(nur) rechtswidrig ist.
1. Die Nichtigkeit eines zu unbestimmten Verwaltungsakts ist nicht zwingend, sondern nur in
schwerwiegenden Fällen inhaltlicher Unbestimmtheit anzunehmen, insbesondere dann, wenn der
Betroffene dem Bescheid schlechterdings nicht entnehmen kann, was von ihm gefordert wird.
2. Ein Verstoß
gegen den auch im Abwasserbeitragsrecht nach dem KAG LSA geltenden Buchgrundstücksbegriff führt zwar zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides,
nicht aber zwingend zu dessen Nichtigkeit.
3. Die Heranziehung einer Person, die nicht Abgabenschuldner ist, stellt regelmäßig keinen besonders
schwerwiegenden Fehler im Sinne des $ 125 Abs. 1
AO dar. Hierin liegt vielmehr ein einfacher Rechtsfehlen der'zwar zur Anfechtbarkeit, aber nicht zur
Nichtigkeit führt.
4. Ein aufgrund seiner mangelnden Bestimmtheit im
Sinne des $ 119 Abs. 1 AO (nur) rechtswidriger Ausgangsbescheid kann durch einen Viderspruchsbescheid geheilt werden.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. 10. 2071
4 L 219/t0
-
Aus den Gründen:
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 9. 1. 2004 mangels
einer Festsetzung gesonderter Beiträge für die einzelnen
Grundstücke zwar im Sinne des $ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst.
b KAG LSA i.V.m. $ 119 Abs. 1 AO zu unbestimmt und
damit rechtswidrig war, diese mangelnde Bestimmtheit
aber nicht dessen Nichtigkeit gemäß $ 125 Abs. 1 AO
bewirkt hat, so dass der Fehler durch den \fiderspruchs-