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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-64/2012)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
854 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
21.03.12, 18:03
Aktualisiert
21.03.12, 18:03
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Kommunale Steuer-Zeitschrift Seite 46 gebühr nicht mehr als 30"/" von 100 7" festgestellten Fix- kosten (abwassermengenunabhängigen) Kosten eingestellt werden. Denn bei einem in die Grundgebühr lediglich eingestellten Fixkosten-Anteil von 30 % ist eine tiefer gehende Differenzierung nach der Intensität der Inanspruchnahme im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) und 2012 Nr.3 kommunalabgabenrechtliche Aquivalenzprinzip ($ 6 NR\f) nicht als erforderlich anzusehen, weil jeder Anschlussnehmer zumindest zu 30%" von 100 7o Fixkosten Vorhalteleistungen hervorruft und im Übrigen die Intensität der Inanspruchnahme über die Verbrauchsgebühr abgedeckt wird. das Abs. 3 Satz 2 KAG Luxusgut Hund? Plädoyer für einen reflektierten Umgang mit Ermäßigungen für Sozialhilfeempfänger Von Anja B a I i t z k i und Christina B i c k, Oldenburg-) Der Steuer als Einnahmequelle des Staates steht das Prinzip der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins entgegen. Daher müssen in Ausnamefällen Steuervergünstigungen oder gar -befreiungen möglich sein.Zu hinterfragen ist jedoch, inwieweit Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit der Hundesteuer insbesondere in Bezug auf ihren Zweckund den Gleichheitssatz sinnvoll sind. A. Der Sozialhilfebezug als Ermäßigungsgrund? Das System unseres Staates würde ohne Steuereinnahmen nicht funktionieren. Dennoch muss der Gesetzgeber in bestimmten Härtefällen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen ermöglichen. Die Basis dafür stellt die Pflicht zur Sicherung der materiellen Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG dar.l) Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die in den Städten und Gemeinden sehr unterschiedlich geregelt ist.2)In den Hundesteuergesetzen gibt es vielfach Ermäßigungstatbestände, dabei lassen sich große lJnterschiede im Hinblick auf die Gestaltung der Hundesteuer für Sozialhilfeempfänger ausmachen. Zwei Gruppen werden hierbei sichtbar: (1) keine Ermäßigungen für Sozialhilfeempfänger und (2) (beschränkte) Ermäßigungen für Sozialhilfeempfänger. Keinerlei Ermdßigungen gibt es beispielsweise in den Hundesteuersatzungen von'\üüürzburg, Heilbronn oder Nürnberg.3) Beispiele frir die zweite Gruppe finden sich in ") M.r. Anja Balitzki, LL. M. ist \Tissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrsruhl für Europäisches und Internationales 'Wirtschaftsrecht, Zivilrecht der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg; m.r. Christina Bick, LL.M. ist Lehrkraft für besondere Aufgaben am Lehrstuhl ftir Europdisches und Inter- für Öffentliches Wirtschaftsrecht der Carl von Ossietzky Uni- nationales Winschaftsrecht, Zivilrecht sowie am Lehrstuhl 1) 2) 3) versität Oldenburg. BVerfG, Beschluss vom 29.5. 1990 - 1 BvL 20/84 - in NJ\r 1ee0, 286e (287r). V gl. dant: http:/ /www.tiervermittlung.delhundesteuer.shtml lStand:22.1.20121. Satzung der Stadt Vürzburg für die Erhebung einer Hundesteuer vom 28. Oktober 1980 (MP und FVBI. Nr. 262180); Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Heilbronn vom 14. Juni 2000 (Stadtzeitung Nr. 13 vom 29. Juni 2001); Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung der Hundesteuer vom 11. Dezember 2003 (Amtsblatt S. 627). verschiedenen Ausgestaltungen in diversen Hundesteuersatzungen. Im \(esentlichen lassen sich zwei Bedingungen erkennen, die teilweise auch kumulativ verwendet werden. So ist in Köln eine Steuervergünstigung durch die Hundesteuersatzung zwar vorgesehen, jedoch auf einen Hund beschränkt.n) Gleiches gilt für die Satzung der Stadt Frankfurt am Main.5) In Frankfurt lässt sich sogar eine über die Ermäßigung hinausgehende Steuerbefreiung beantragen6), welche jedoch nur für einen Hund gilt.4 Auch für die Stadt Oldenburg gilt diese Voraussetzung seit die Satzung im Dezember 2071 geändert wurde.s)Bis zu diesem Zeitpunkt enthielt sie keine ausdrückliche Regelung in Bezug auf Sozialhilfeempfänger. Nun bestimmt $ 6 Nr. 2, dass die Steuer auf Antrag für das Halten von einem Hund ausschließlich durch Leistungsempfänger nach SGB II bzw. SGB XII und durch einkommensmäßig gleichstehende Personen, zu ermäßigen ist. Jedoch entfällt diese Ermäßigung für den Ersthund,.sobald ein Zweithund angemeldet wird.e) Im Hundesteuergesetz der Stadt Bremerhaven ist eine Ermäßigung für eine beliebige Anzahl von Hunden unter der Voraussetzung vorgesehen, dass die Tiere schon vor der Bedürftigkeit gehalten wurden.lo) Die beiden Bedingungen das Halten bereits vor Ein- tritt der Bedürftigkeit sowie- die Beschränkung auf einen S 3 II der Hu,ndesteuersatzung der Stadt Köln vom 19. Dezember 2003 (ABL StK 2003 5.719). 5) S 6 II der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vom 17.Dezember 7998 4) (ABL 1ee8 5.872f.). 6) $ 6 III der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfun am Main vom lT.Dezember 1998 (ABL 1ee8 5.872f .). 7) S 6 V der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vom TT.Dezember L998 (ABL 1ee8 5.872f.). 8) Satzung der Stadt Oldenburg über die Erhebung einer Hundesteuer vom 25. November 1997 (Amtsbl. lü(/eser-Ems vom 7 2. D ezemb er 1997, S. 7 3 57 ), nietzt geändert durch Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) zur Anderung der Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 6. Januar 2012 (ABL fnr die Stadt Oldenburg 2012,5.3). 9) Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) zur Anderung der Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 6. Jantar 2012 (ABL für die Stadt Oldenburg 201,2,5.3). 10) S 7 III Hundesteuerortsgesetz der Stadt Bremerhaven vom 4. November 2004 (Brem. GBl. S. 584). Kommunale Steuer-Zeitschrift 2012 Nr. 3 Hund werden teilweise auch gleichzeitig angewandt. So darf- in Berlin die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht eigenverschuldet sein und der Hund muss darüber hinaus bereits vor Eintritt der wirtschaftlichen Bedrängnis gehalten worden sein, um eine Ermäßigung zu erlangen, welche dann jedoch auch nur für einen Hund gewährt wird.lr) In Hannover wird die Ermäßigung ebenfalls lediglich dann erteilt, wenn der Hund vor der Notlage angeschafft wurde und es sich lediglich um einen Hund handelt.l2) Zwar liegt die Befugnis zur Festlegung des Inhalts der Hundesteuerpflicht bei den Gemeinden und Städten selbst, sodass es nicht verwunderlich ist, dass die SatzunBen voneinander abweichen. Dennoch stellt sich die Frage, ob diese verschiedenen Regelungen sinnvoll und legitim sind. Dies wird im Folgenden im Hinblick auf zwei Aspekte untersucht: den allgemeinen Gleichheitssatz (8.) und den Sinn und Zweckder Hundesteuer (C.). B. Der allgemeine Gleichheitssatz Der allgemeine Gleichheitssatz findet sich in Art. 3 Abs. 1 GG: ,,Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich'. Er stellt eines der wesendichen Prinzipien unserer Rechtsordnung dar. Nicht nur der parlamentarische Gesetzgeber ist durch ihn gebunden, sondern auch alle weireren rechtssetzenden sowie rechtsanwendenden Instanzen haben sich an ihn zu halten.13) Dass der Gleichheitssatz auch bei der Gestaltung von Steuern zu beachten ist, zeigt sich an der Rechtsprechung des BVerfG.lo Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt vor, wenn entweder vergleichbare Sachverhalte, Gruppen oder Personen im rVesentlichen ungleich oder unterschiedliche Sachverhalre, Gruppen oder Personen im \flesentlichen gleich behandelt werden.l5) Eine Ungleichbehandlung ist jedoch erlaubt, wenn ein legitimer Rechdertigungsgrund ftir sie vorliegt.le) Den Kommunen ist es demnach erlaubt, in ihren Hunde- steuersatzungen Regelungen aufzustellen, die inhaltlich von den Regelungen anderer Kommunen abweichen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz wird hierin nicht ge11) Hundesteueigesetz der Stadt Berlin vom 10. Oktober 2001 (GVBI S. 539) in Verbindung mit g 227 AO. Billigkeirsmaßnahmen mit dem Zlel des teilweisen oder vollständigen Erlasses der Hundesteuer sind nur im R.ahmen des $ 227 Abgabenordnung (AO) möglich. Die Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Einziehung der Hundesteuer die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde (http:// de / s en/ finanzen/steuern/themen/hund.html) fStand:22. 1.2012). 12) $ a Abs. 1 der Hundesreuersarzung der Landeshauptstadt Hannover vom 1. Januar 2005 in der Fassung der 2. Andenrngssatzung vom 15. Dezember 2Ql1(Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover vom29. Dezember 11, S. 548) in Verbindung mit dem Antragsformular (http://form.hannove r-stadt.de/ pdf / sonstige/ermaessigung_hundesteuer.pdf) lStand: 22. 1. 12f. sehen. Dies Ingrid Schmidt, in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeirsrecht, 11. Aufl., Art. 3 GG, Rn. l. 14) BVerfG, Urteil vom 4. 2. 2OO9 - I BvL 08/05 NVwZ 2009,968 (977) und BVerfG, Urteil vom 6. 12. 19832 BvR - 1275/79 NJ\r ß84,78s (786). 15) Reinhard Bergmann, in: Seifert/Hömig, Grundgeset z fiijir die - Bundesrepublik Deutschland Taschenkommentar, 7. Aufl ., Art.3 GG Rn. 6. 16) Ingrid Schmidt, in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl., Art. 3 GG, Rn. 35. einerseits am Uneil des OVG des Landes Nordrhein-\Testfalen deutlich.lT) Laur der Hundesteuersatzung der Stadt B. wurde eine Steuerermäßigung für eine Person mit einem B-Schein genehmigt, .wenn es sich um das Halten nur eines Hundes handelte. Die Klägerin fühlte sich ungleich behandelt, da in der Region B. auch eine Ermdßigung beim Halten mehrerer Hunde galt. Das Gericht betonte jedoch, dass der Hoheitsträger eine Gleichbehandlung nur im Bereich seines Hoheitsgebiets vornehmen könne.18) Ztm anderen hatte auch der BFH dies schon im Jahre 7987 klargestellt.le) Es ging dabei um die Höhe des Flundesteuersatzes der Stadt Hamburg im Vergleich zu den Sätzen anderer Großstädte. Der BFH betonte das Recht der Selbswerwaltung und entschied, dass eine Gebietskörperschaft an die Regelungen von anderen Gebietskörperschaften nicht gebunden sei, sondern die Steuer nach den eigenen Bedürfnissen gestalren könne.2o) Der allgemeine Gleichheitssatz steht insofern einer unterschiedlichen Ausformung der Flundesteuer in verschiedenen Städten und Gemeinden grundsätzlich nicht entgegen. Fraglich ist jedoch, ob das auch für Ermäßigungen für Sozialhilfeempfänger gelten sollte. Generell ist Art. 3 GG nicht verletzt, wenn Differenzierungen vorgenommen werden, um einem Verfassungsgebot wie ef,wa dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 - zu entsprechen.2l) Dabei ist jedoch zu beachren, dass die Legitimität der Art und des Ausmaßes der FördeGG) rung des \firkungsbereichs und der dabei angewandten Mittel im Einzelfall zu prüfen sei, da auch das Sozialstaatsprinzip nicht zu einer beliebigen Sozialgestaltung, welche das Gebot der Gleichheit auflösen würde,2z) 6.6rlt, sei.23) Die Sozialhilfe wird gemäß Bundesrecht in Regelsätzen gewähn.24) Diese werden vom Bund ermirtelt und haben allgemeine Geltung. Eine abweichende Regelsarzfestsetzung durch die Länder ist jedoch möglich.25) Auch können für einzelne örtliche Träger örtliche Regelsätze festgesetzt werden, wenn durch ein Gutachten, das dem Stand der 'Wissenschaft entspricht, der Nachweis erbracht ist, dass die tatsächlichen' Lebenshaltungskosten und die önliche Preisentwicklung sowie die örtliche Entwicklung der Nettoarbeitslöhne eine abweichende Regelsatzfestserzung 17) OVG NR\f, Beschluss vom 5. 1.2011 A2642/10, - 14 rw http://www.justiz. nrw.delnrwe/ovgs/ovg_n / j2Aß / 18) OVG NR]V, Beschluss vom 5. 1. 2011 www: berlin. 13) wird Seite 47 1 4 _A_2642 _1 lbeschluss2O 1 O5.html lStand 22. t. 20121. 14 A 2642/10 I0I Rn. 1 1 unter http ://www. justiz.nrw. delnrwe/ovgs/ovg_nr w / j2O | 1 / 1 4 _A 0b eschluss2O -2642 _1 19) BFH, 285. 1 101 Urteil vom 14. 1,0. O5.html [Stand 22. 1. 2012). II R 11/85 BFHE 151, 1987 20) BFH, Urteil vom 14. 10. 1987 28s (285). - - 21) BVerfG, Urteil vom 24. 7. 1962 1e62,2003 (2003). 22) BYertG, Urteil vom 17. 1961, 11,07 (1 108 f.). 5. - II R 1l/85 - 1961. - - BFHE 151, 2 BvL 15, 16/ 60 - NJ\f 1 BvR 561160 - NJI( 23) Manfred Gubelt, in: Münch/Kunig, Grundgeserz Kommentar I, 5. Aufl., Art. 3 GG Rn 69. 24) Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Anderung des Z:werten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom24.März2011 (BGBI I S.453). 2s) vsl. S 2e SGB XII. Komrnunale Steuer-Zeitschrift Seite 48 rechdenigen.26) Davon wird durchaus Gebrauch gemacht. Bemerkenswert daran ist jedoch, dass die Abweichungen sehr gering sind (maximal 30 Euro).2') Einem möglichen Extrabedarf in einigen Gemeinden scheint demnach bereits durch die Anpassung der Regelsätze Rechnung getragenzu werden. Insofern erscheint es nicht sachgerecht, eine weitere Anpassung in Form einer Ermäßigung der Hundesteuer vorzunehmen. Hieraus würde sich basierend auf der Anhebung des Regelsatzes und der Reduktion der Steuerlast eine doppelte Begünstigung ergeben. Darüber hinaus könnte dies auch zu einer Ungleichbehandlung von Sozialhilfeempfängern und Geringverdienern führen. Häufig ist die Steuervergünstigung an die Berechnung der Sozialhilfesätze bzw. an Einkommenskriterien in Form des Vorliegens eines B-Scheins oder an das Kriterium einer ,,einkommensschwachen Person" geknüpft. Bei einem B-Schein handelt es sich um einen \üohnungsberechtigungsschein, den man nach $ 5 des Iü(/ohnungsbindungsgesetzes ausgestellt bekommen kann, um einen Anspruch auf eine Sozialwohnung nachzuweisen. Er ist gebührenpflichtig und für die Ausstellung muss ein geringes Einkommen nachgewiesen werden. Insofern kann also auch jemand, der nicht Sozialhilfeempfänger ist, eine Ermäßigung erhalten. Jedoch ist es für einen Sozialhilfeempfänger in der Regel erheblich leichter, sich einen solchen Schein zu beschaffen, da dieser vom Sozialamt ausgestellt wird (ein Sozialhilfeempfänger muss dort regelmäßig vorstellig werden). Ein Geringverdiener hat in der Regel keinen direkten Kontakt zum Sozialamt bzw. hat gegebenenfalls überhaupt keine Kenntnis davon, dass er einen solchen Schein beantragen kann. Außerdem müsste er sich in vielen Fällen von der Arbeit freistellen lassen, um einen solchen Schein überhaupt zu beantragen. Der gleichen Argumentation ist auch für den Nachweis der ,,einkommensschwachen Person" zu folgen - auch hier ist es ftir einen Sozialhilfeempfänger unproblematischer einen solchen Nachweis zu erbringen als für Personen mit geringem Einkommen. geforderte Einkommensverwendung Die Funktion der Hundesteuer kann diverse Elemente umfassen.28)Für die hier erörterte Thematik sind jedoch hauptsächlich zwei Aspekte relevant: die Funktion der Gern postuliert, dass die Einkommensverhältnisse nicht in einer vergröbernden oder bruchstückhaften Art wie im Urteil des BVerwG gefordert32) im -Hinblick -, sondern beauf Praktikabilität und Typengerechtigkeit rücksichtigt werden sollten.I) Seiner Auffassung nach folgt aus dem Vorrang spezieller kommunalabgabenrechtli.cher Regelungen bei kommunalen Steuern aus deren'\üüesen sogar ein grundsätzliches Verbot der Sozialförderung, wie er anhand der Vergnügungsteuer belegt.3+) Die Hundehaltung wird heutzutage gesellschaftlich nicht mehr als ,,Luxusgegenstand" gesehen. Dagegen sprechen schon allein die Vielzahl der Hundehalter, die aus verschiedenen sozialen Schichten stammen, und die tatsächlichen.Kosten der Hundehaltung. Zumindest be- zogen a:uf kleine Hunderassen sind die Kosten für Hundefutter, Zttbehör etc. nicht besonders hoch. Dies wird auch im Vergleich mit anderen Aufwandsteuern, wie z. B. der Zweitwohnungsteuer deutlich, die je nach Nettokaltmiete und Stadt mehrere hundert Euro pro Jahr betragen kann.35) Die Idee der Hundesteuer als Aufwandssteuer ist 29) Thomas Eigenthaier, Grundprobleme des Hundesteuerrechts Berücksichtigung des baden- unter besonderer württembergischen Rechts, KSIZ 1987,64; Ekkehart Stein/ Götz Frank, Aktuelles zur Hundesteuer. Anmerkungen zur neuen Hundesteuer-Mustersatzung des Nordrhein-Vestfälischen Städte- und Gemeindebundes, KSIZ 1997,6; anderer Auffassung OVG Magdeburg, IJrteil vom 22.6.2010 30) Die Hundesteuer stellt eine örtliche Aufwandsteuer 31) bensbedarfs hinausgeht. Ob man diesem Grundgedanken in der heutigenZertüberhaupt noch zustimmen kann, ist fraglich. Eigenthaler und SteinlFrank äußern erhebliche Bedenken bezogen auf diese Sichtweise. Die Hundesteuer könne nur dann als Aufwandsteuer gelten, wenn sich die 26) YgL. Landesrechtliche Verordnungen zur Durchführung des SGB XII. 27 ) Y gl. dazu; http / / www.s tmas. b ayern. d e / s o zial / s o zialhilf e / saetze.htm lStand 22. 1. 20121. 28) \(eiterführend siehe: Anja Balitzki/Christina Bick, ,,Beware : of the dog" Reformvorschläge zum Hundesteuerrecht - des niedersächsischen Gesetzes über das nach Einführung Halten von Hunden, KSIZ 2Q12,10. - 4 K Alfons -Gern, Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts Analogie im Abgaberecht Begründungspflicht Alfons Gern, Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts Anal"ogie im Abgaberecht Begründungspflicht von Abgabensatzungen Die Zulässigkeit von Sozial(1154). tarifen, NVwZ 1995, ll45 32) BVerwG, Beschluss vom 13. 4.1994 8 NB 4/93 NVwZ 1995,173. 33) Alfons Gern, Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts Analogie im Abgaberecht Begründungspflicht - - von Abgabensatzungen Die Zulässigkeit von Sozial(1155). tarifen, NVwZ 1995, 1145 dar. Das Halten des Hundes gilt somit steuerrechtlich als Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Flalters, die über die Befriedigung des allgemeinen Le- BeckRS 2010, 50081. von Abgabensatzungen Die Zulässigkeit von Sozial(1154). tarifen, NVwZ 1995,1145 Hundehaltung. Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einem weiteren sich generelle Hundesteuerermäßigungen für Sozialhilfeempfänger nur schwer mit dem ursprünglichen Gedanken der Aufwandsteuer vereinbaren ließen.3o) Der Gesetzgeber habe zwar einenweiten Gestaltungsspielraum, dennoch müsse darauf geachtet werden, soziale Gesichtspunkte nur innerhalb einer fundierten, sachlichen Begründung zu berücksichtigen.3l) Flundesteuer als Ausdruck der wirtschaftlichen Leisrungsfähigkeit sowie die Aufgabe der Eindämmung der I. in Nr.3 Sinne verstehen ließe.2e)Auch Gern ist der Meinung, dass 2s2/08 C. Der Sinn und Zweckder Hundesteuer 2012 34) Alfons Gern, Aktuelle. Probleme des Kommunalabgabenrechts Analogie im Abgaberecht Begründungspflicht von Abgabensatzungen - Die 1,995, 1145 (1155). 35) - Zulässigkeit von Sozial- tarifen, NVwZ Als Beispiele können $ 6 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Landeshauptstadt Hannover (Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover vom 30. Dezember 2009, S. 508), S 6 des Gesetzes zur Einführung der Zweit- im Land Berlin vom 79. Dezember 1997 (GVBI. S. 687; zuletzt geändert durch Art. 1 Drittes AndG vom 19. April 2006, GVBI. S. 347) und $ 6 des Ortsgesetzes wohnungsteuer über die Erhebung einer Zweirwohnungssteuer in der Stadtgemeinde Bremen vom 72. Dezember 1995 (Brem.GBl. 5.528; nietzt geändert durch Art. 1 AndOG vom 20. Juni 2006, Brem.GBl. S. 291) genannr werden. 2012 Kommunale Steuer-Zeitschrift Nr.3 daher in sich nicht mehr stimmig. Sie ist auch nur schwer mit den Ermäßigungstatbeständen für Sozialhilfeempfänger oder Geringverdiener vereinbar.'S(enn das Halten von F{unden Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, ist es fraglich, mit welchem Ziel dte Hundesteuer für sozialschwache Menschen ermäßigt wird. Die weiteren Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände finden ihre Rechtfertigung schließlich im öffentlichen Interesse.r6) Bei der Höhe der Steuer wird grundsätzlich nicht auf die konkrete finanzielle Situation des Halters, sondern auf die Anzahl der Hunde abgestellt. Ein Halter mit einem Nettoverdienst von rund 1000 Euro muss die gleiche Steuerhöhe begleichen wie ein Halter mit einem Nettoverdienst von 3000 Euro. Daher gibt Hebrank zu bedenken, dass Vergünstigungen für Sozialhilfeempfänger nur dann haltbar seien, wenn man sie auf einen Hund beschränke.37) \üie gezeigt findet sich dieser Gedanke beispielsweise in den Regelungen des Hundesteuergesetzes von Berlin und der Hundesteuersatzung von Oldenburg wieder. Einige Gerichte haben in jüngster Zeitklargestellt, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf Steuerermäßigung für Sozialhilfeempfänger nicht besteht. Laut des OVG des Landes Nordrhein-\üestfalen müsse der Staat zwar das Existenzminimum einkommensteuerrechtlich freistellen,38) jedoch stehe es im Ermessen des Sozialhilfeempfängers, ob er auf andere Güter wie etwa Haushaltgeräte oder Tabak verzichte, um einen Teil der Sozialleistungen frir die Hundehaltung aufzuwenden.3e) Sollte er dies nicht wollen, müsse er eben auf die Hundehalrung verzichten.ao) Daher sei eine Hundesteuer in voller Höhe auch für Sozialhilfeempfänger nicht als unverhältnismäßige Belastung zu beurteilen.al) Das VG Augsburg hat sich der Meinung des OVG ausdrücklich angeschlossen und ebenfalls einen Anspruch auf Steuerermäßigung verneint.a2) Das BVerwG erkennt dagegen jedoch teilweise an, dass aufgrund von besonderen Umständen ein (Teil-)Erlass der Flundesteuer aus Billigkeitsgründen (S 227 AO) nötig sein könne.a3) Die Argumentation der Rechtsprechung steht dem Argument der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vorgesehen entgegen, sofern der Hund - wie teilweise bereits vor einer nicht verschuldeten Veränderung der -wirtschaftlichen Lebensumstände angeschafft wurde. Dies entspräche sowohl dem Fakt, dass generell keine Steuerermäßigung vorgesehen sei, um dem Zweck des Ausdrucks der winschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen, als auch der durch das BVerwG vorgesehenen Ausnahme aus Billigkeitsgründen. Insofern wür- 36) So werden beispielsweise Blinden- oder Diensthunde von der Steuer freigestellt ($ 5 Hundesteuersatzung der Stadt Oldenburg oder $ 5 Hundesteuersatzungder Landeshauptstadt Hannover). 37) Klaus Hebrank, Hundesteuerrecht im Wandel?, NVwZ 1999,268 (269). 38) OVG NR1V, Urteil vom 8. 6. 2010 2011,49 (52). 39) OVG NRtü(/, Urteil vom 8. 6. 2010 2011,49 (52). 40) OVG NRV, Urteil vom 8. 6. 2010 2011,4e (52). 41) OVG NRI(, Urteil vom 8. 6. 201,0 201t,49 (s2). - 14 A3020/08 - KSIZ - 1.4 A3020/08 - KSIZ - 14 A3020/08 - KSIZ - 1,4 42) V G Augsburg, Beschluss vom 3. 5. 2011 A3020/08 Au 6 K 11.432 (insbesondere Rn. 38), inhaltliche Erschließung 43) BVerwG, Uneil vom 19. 1. 2000 194. - l1 C -KSIZ 8/99 durch Juris.- - KSIZ 2000, Seite 49 den Regelungen wie die der Stadt Bremerhaven,no)welche dieses Kriterium bereits rechtlich vorsehen, dem Zweck der Hundesteuer als Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht entgegenstehen, sondern ihm zur vollen'Wirkung gereichen. II. Eindämmung der Hundehaltung Daneben muss sich die Hundesteuer grundrechtlich nicht nur an der allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne der Abgabefreiheit messen lassen, sondern auch insofern, als sie gezielt verhaltensregulierend auf die von der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützte Hundehaltung einwirkt.n5) Die Hundesteuer soll durch die finanzielle Hürde eine Begrenzung der Anzahl der Hunde bewirken, sodass die von den Tieren ausgehenden Gefahren und Belästigungen auf ein angemessenes Maß reduziert werden können.a6)Auch in diesem Zusammenhang erscheint es wenig zielführend, eine mögliche Hundehaltung finanziell für Sozialhilfeempfänger zu begünstigen, da dies dem Zweck der Eindämmung zuwiderlaufen würde. Auch das OVG des Landes Nordrhein-Vestfalen musste siöh vor kurzem mit dieser Frage befassen.a') Gemäß der einschlägigen Hundesteuersatzung wurde eine Ermäßigung für Personen, die einen B-Schein haben, nur für jeweils einen Hund bewilligt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Lenkungszweckes der Flundesteuer, der in der Eindämmung der Hundehaltung liege, eine unterschiedliche Behandlung beim Halten mehrerer Hunde gerechtfertigt sei.a8) Das Urteil ist in sich stimmig. Das grundsätzliche Nichtbestehen eines Anspruchs auf Ermäßigung für mehrere Hunde ist mit dem Zweck der Hundesteuer als Aufwandsteuer zur Eindämmung der Anzahl der Hunde vereinbar. Es liegt nämlich eine besondere Situation vor, wenn jemand in finanzielle Not gerät und seinen Hund schon vorher angeschafft hatte. Das OVG des Landes Nordrhein-\trüestfalen scheint dies in einem späteren IJrteil ebenfalls erkannt zu haben. Es betonte, dass eine Steuer grundsätzlich (teilweise) erlassen werden müsse, wenn die Steuerzahlung im Einzelfall unbillig sei und somit der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr bestritten werden könne.ae) Bei einem Sozialhilfeempfänger müsse genauestens geprüft werden, ob ein Steuererlass im Einzelfall in Frage komme, wobei folgende Aspekte zu berücksichtigen seien: (1) ob der Hund bereits vor der Erlassbedürftigkeit angeschafft wurde, (2) ob der Hund ohne Verursachung weiteren Aufwands abgegeben werden kann und (3) ob sonstige Härten des Einzelfalls die Abschaffung des Hundes als unzumutbar erscheinen las44) Hundesteuerortsgesetz der Stadt Bremerhaven vom 4. November 2004 (Brem. GBl. S. 584). 45) OVG NRV, Urteil vom 8. 6. 2010 - 14 A 3020/08 - KSIZ 2011,49 (52). 46) Zu diesem Punkt Anja Balirzkt/ Christina Bick, ,,Beware of the Dog" Reformvorschläge zum Hundesteuerrecht nach - des Einführung niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden, K5t22012,10 (11). 14 A2642/10 47) OyG NR\0, Beschluss vom 5. 1.2011 http://www. ju stiz.nrw.de/ nrwelovgs/ovg-n rw / j2010 / 1 4 9.html fStand 22. 1. 2012). 14 A 2642/10 48) OVG NRV, Beschluss vom 5. 1.. 2Q1l _1, 027 _1 0urter120 1 0 I0 -A 1 - -/ - - (Rn. 9) http://www.justiz.nrw.delnrwe/ovgs/ovg-n rw / j2aß I 4 _A _1 027 _l1urteil2o I 0 I 0 1 9. html [Stand 22. l. 2012]. 14 E 1202/10 49) OVG NRV, Beschluss vom 2. 2.2011 NVwZ-RR 20 1 l, 33 6 (337). Kommunale Steuer-Zeitschrift Seite 50 2012 Nr.3 Ausnahmen der Hundehaltung im öffentlichen Interesse sen.so)Es ist sowohl finanziell als auch emotional ein großer lJnterschied, ob man den Hund schon Jahre besitzt, bevor man in finanzielle Not gerät oder ob man seit eini- - ger Zeit Sozialhilfe in Anspruch nimmt und sich dann entscheidet, einen Hund halten zu wollen. Dies sollte, wie Zur Berücksichtigung aller Interessen ist jedoch eine differenzierte Betrachtung notwendig. Ermäßigungen das OVG des Landes Nordrhein-\üTestfalen zutreffend herausgestellt hat, innerhalb der Flundesteuersatzungen berücksichtigt werden. Eine Beschränkung der Ermäßigung auf nur einen Hund entspricht ebenfalls dem Zweck der Eindämmung der Hundehaltung. D. Konsequ enzen für die Hundesteuergesetze und -satzungen Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass sowohl in den jeweiligen rechtlichen Regelungen erhebliche Divergenzen vorliegen als auch eine uneinheitliche Rechtsprechung auf dem Gebiet der Ermäßigungen der Hundesteuer für Sozialhilfeempfänger vorherrscht. Daraus folgt eine große Rechtsunsicherheit für die Betroffenen. Zwar haben die Kommunen einen Spielraum in Bezug auf die Ausgestaltung der Hundesteuer, jedoch sollte in diesem Zusammenhang beachtet werden, dass Doppelbegünstigungen im Rahmen der Festsetzung der Höhe des Regelsatzes vermieden und eine faktische Gleichbehandlung von Sozialhilfeempfängern und Geringverdienern gewährleistet werden. Sollte man die der örtlichen Aufwandsteuer zugrundeliegenden Gedanken der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Eindämmung der Hundehaltung ernst nehmit men, scheint es angebracht, keinerlei Ermäßigungen - 50) Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-rü(/estfalen, 14 E 1202/10, Beschluss vom 2. 2. 11, in NVwZ-RR 2011, vorzusehen. müssen an konkrete Kriterien geknüpft werden, um eine größere Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Untersuchung der Rechtsprechung und der rechtlichen Regelungen zeigt, dass im \üflesentlichen zwei Kriterien relevant sind: die Anschaffung des Hundes vor der Notlage und die Beschränkung auf die Haltung lediglich eines Hundes. Sollte man Hundebesitzer sein und aufgrund verschiedener lJmstände in eine finanzielle Notlage geraten, bei der ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wäre es nicht ver- hältnismdßig, zu verlanfen, dass der Hund abgegeben werden muss. Frmäßigungsbeschränkungen, die voraussetzen, dass'man sich den Hund vor Eintritt der Notlage angeschafft hat, stellen einen angemessenen Ausgleich des Interesses der Hundebesitzer und der Kommunen dar und stehen im Einklang mit dem Aufwandsteuergedanken. Die Beschränkung auf einen Hund gewährleistet die Eindämmung der Hundehaltung und ist zugleich ein Element, das das Kriterium der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Steuerermäßigung erfüllt. Solche Regelungen sollten sinnvollerweise in allen deutschen Städten und Gemeinden eingeführt werden. Eine Ermäßigung, wie sie in Hannover oder Berlin besteht, beachtet die betroffenen Interessen in einer angemessenen Art und \üeise und wäre damit vorzugswürdig zu anderen bestehenden Regelungen. Trotz der grundsätzlichen Möglichkeit der Kommunen zur Schaffung voneinander abweichender Bestimmungen wäre es, insbesondere im Sinne der Rechtssicherheit, wünschenswert, eine einheitliche Regelung nach diesem Vorbild zu schaffen. 336 (337). AUS DER RE CHTSPRECHUNG Zur Bedeutung des Verstoßes gegen den auch im Abwasserbeitragsrecht nach dem KAG LSA geltenden Buchgrundsdcksbegriff sowie der mangelnden Bestimmtheit im Sinne des $ 119 Abs. 1 AO bei der Heranziehung einer Person, die nicht Abgabenschuldner für die Frage, ob ein Verwaltungsakt zwingend nichtig oder (nur) rechtswidrig ist. 1. Die Nichtigkeit eines zu unbestimmten Verwaltungsakts ist nicht zwingend, sondern nur in schwerwiegenden Fällen inhaltlicher Unbestimmtheit anzunehmen, insbesondere dann, wenn der Betroffene dem Bescheid schlechterdings nicht entnehmen kann, was von ihm gefordert wird. 2. Ein Verstoß gegen den auch im Abwasserbeitragsrecht nach dem KAG LSA geltenden Buchgrundstücksbegriff führt zwar zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides, nicht aber zwingend zu dessen Nichtigkeit. 3. Die Heranziehung einer Person, die nicht Abgabenschuldner ist, stellt regelmäßig keinen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des $ 125 Abs. 1 AO dar. Hierin liegt vielmehr ein einfacher Rechtsfehlen der'zwar zur Anfechtbarkeit, aber nicht zur Nichtigkeit führt. 4. Ein aufgrund seiner mangelnden Bestimmtheit im Sinne des $ 119 Abs. 1 AO (nur) rechtswidriger Ausgangsbescheid kann durch einen Viderspruchsbescheid geheilt werden. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. 10. 2071 4 L 219/t0 - Aus den Gründen: 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 9. 1. 2004 mangels einer Festsetzung gesonderter Beiträge für die einzelnen Grundstücke zwar im Sinne des $ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA i.V.m. $ 119 Abs. 1 AO zu unbestimmt und damit rechtswidrig war, diese mangelnde Bestimmtheit aber nicht dessen Nichtigkeit gemäß $ 125 Abs. 1 AO bewirkt hat, so dass der Fehler durch den \fiderspruchs-