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Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur Beschlussvorlage GB V 399/2008)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
45 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36

Inhalt der Datei

Entwurf Stand 11.01.2008 Gesellschaftsvertrag der Quantum GmbH §1 Firma und Sitz 1. Die Gesellschaft führt die Firma "Quantum GmbH". 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Düsseldorf. §2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Energie und die Erbringung von Dienstleistungen im unmittelbaren Bereich der Energieversorgung mit dem Ziel, die örtliche Energieversorgung in den Gemeindegebieten der mittelbar an der Gesellschaft beteiligten Kommunen zu stärken. 2. Die Gesellschaft agiert frei im Beschaffungsmarkt und ist ungebunden hinsichtlich der möglichen Beschaffungsquellen. Beschaffungsentscheidungen werden durch die Gesellschaft allein aus wirtschaftlichen Überlegungen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Gesellschafter getroffen. 3. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck unmittelbar gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben und pachten, ferner Interessengemeinschaften eingehen. Germany-#714675-v3A OFFICE Entwurf 4. Die Gesellschafter und jeder Gesellschafter für sich verpflichten sich, die gemeinsamen Belange zu fördern. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, keiner ist verpflichtet, sich der Gesellschaft zu bedienen. §3 Stammkapital 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 1.500.000 (i. W.: Euro einemillionfünfhunderttausend). 2. Die Gesellschafter können mit 75% der abgegebenen Stimmen die Einforderung von Nachschüssen beschließen. Die Nachschusspflicht ist insgesamt auf einen Betrag von 5 Mio. Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) beschränkt. Der Betrag des vom jeweiligen Gesellschafter zu leistenden Nachschusses richtet sich nach dem Verhältnis seines Anteils am Stammkapital zum gesamten Stammkapital der Gesellschaft. Die geleisteten Nachschüsse werden in die Rücklagen eingestellt. §4 Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft 1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 2. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. §5 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger. Germany-#714675-v3A OFFICE Entwurf §6 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung. §7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so gibt sich die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Bei mehreren Geschäftsführern wird ein Sprecher der Geschäftsführung benannt, dessen Stimme bei Stimmengleicheit doppelt gewertet wird. 2. Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrages und der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. 3. Abweichend von Abs. 1 kann die Gesellschafterversammlung bestimmen, dass ein oder mehrere Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt ist bzw. sind. Weiterhin kann die Gesellschafterversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. §8 Aufsichtsrat §8 ist entsprechend der Entscheidung im Lenkungskreis am 17.01.2008 anzupassen; ggf. Änderungen möglich. 1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, auf den die Vorschriften des Aktiengesetzes keine Anwendung finden, soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung getroffen ist. Germany-#714675-v3A OFFICE Entwurf 2. Der Aufsichtsrat besteht aus 11 Mitgliedern, die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bestellt, entsandt und abberufen werden. 3. Mit Inkrafttreten dieses Gesellschaftsvertrags wird der Aufsichtsrat komplett neu besetzt. Dazu hat die Geschäftsführung innerhalb von 8 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesellschaftsvertrags eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Gesellschafter oder Gruppen von Gesellschaftern, die am Stammkapital mit mindestens 9 % beteiligt sind, haben das Recht durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsführung bis zu dieser Gesellschafterversammlung einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden. Jeder Gesellschafter, der alleine oder zusammen mit anderen Gesellschaftern bereits ein Aufsichtsratsmitglied entsandt hat, kann nicht mehr an einer Entsendung mitwirken. Soweit bis zu der Gesellschafterversammlung gemäß Satz 2 nicht alle Aufsichtsratsposten durch Entsendungen besetzt sind, werden die weiteren Aufsichtsratsmitglieder durch Gesellschafterbeschluss, der einer Mehrheit von mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen bedarf, gewählt. Für die Zwecke dieser Wahl sind nur diejenigen Gesellschafter stimmberechtigt, die noch keinen Vertreter gemäß Satz 3 in den Aufsichtsrat entsandt haben. 4. Stellt ein entsandtes Aufsichtsratsmitglied sein Amt zur Verfügung oder scheidet es aus einem anderen Aufsichtsratsmitglied spätestens innerhalb Grund aus, entsendenden von so haben die Gesellschafter das 8 Wochen, durch das Recht, schriftliche ausscheidende unverzüglich, Mitteilung an die Geschäftsführung ein neues Aufsichtsratsmitglied zu entsenden. Andernfalls wird ein neues Aufsichtsratsmitglied entsprechend der in Abs. 3 Satz 5 dargestellten Grundsätzen gewählt. Stellt ein gewähltes Aufsichtsratsmitglied sein Amt zur Verfügung oder scheidet es aus einem anderen Grund aus, so haben Gesellschafter, die noch kein Aufsichtsratsmitglied entsandt haben, das Recht, sofern sie alleine oder als Gruppe mit anderen Gesellschaftern am Stammkapital mit mindestens 9 % beteiligt sind, unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Wochen, durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsführung einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden. Andernfalls wird ein neues Aufsichtsratsmitglied entsprechend der in Abs. 3 Satz 5 dargestellten Grundsätzen gewählt. 5. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen ersten und einen zweiten Stellvertreter. Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein erster Stellvertreter und bei dessen Verhinderung sein zweiter Stellvertreter, vertreten den Aufsichtsrat nach außen und sind ermächtigt, die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. Germany-#714675-v3A OFFICE Entwurf 6. Soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über den Aufsichtsrat enthält, können Bestimmungen in einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat getroffen werden, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. §9 Sitzungen des Aufsichtsrates 1. Der Vorsitzende hat den Aufsichtsrat mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuberufen und dabei die Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist beginnt mit der Abgabe des Schreibens zur Post. Die Vorlage für die Aufsichtsratssitzung sollte mindestens 7 Tage vor dem Termin verteilt werden. Auf die Einhaltung dieser Formalien können die Mitglieder des Aufsichtsrates verzichten. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Ist der Aufsichtsrat in seiner Sitzung nicht beschlussfähig und wird er innerhalb von 10 Tagen zur gleichen Tagesordnung einberufen, ist er in der zweiten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 2. Der Vorsitzende hat den Aufsichtsrat unverzüglich mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen, wenn mindestens ein Mitglied oder die Geschäftsführung es verlangen. 3. Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag kein anderes Mehrheitserfordernis ergibt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4. Eine Stimmabgabe kann auch schriftlich erfolgen. 5. Die Geschäftsführung nimmt an den Aufsichtsratssitzungen teil, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt. 6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem vom Aufsichtsrat zu wählenden Schriftführer zu unterzeichnen ist. Germany-#714675-v3A OFFICE Entwurf § 10 Aufgaben des Aufsichtsrates 1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen. Er hat sich für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft einzusetzen. 2. Der Aufsichtsrat berät die Vorlagen für die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. 3. Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinaus gehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates, soweit diese Geschäfte und Maßnahmen nicht bereits im Wirtschaftsplan oder in etwaigen Nachträgen zu diesen Plänen hinsichtlich der notwendigen Sach- und Personalinvestitionen berücksichtigt sind oder von der Gesellschafterversammlung gemäß § 12 Abs. 2 dieses Gesellschaftsvertrags beschlossen wurden. Zu den zustimmungsbedürftigen Geschäften und Maßnahmen gehören insbesondere: a) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, soweit eine Wertgrenze von € 50.000,00 überschritten wird; b) die Erteilung oder der Widerruf von Prokura; c) die Klageerhebung sowie die Einleitung schiedsgerichtlicher Verfahren und der Abschluss von Vergleichen, sofern sie von grundsätzlicher oder hoher wirtschaftlicher Bedeutung für die Gesellschaft sind; d) der Abschluss, die Änderung oder die Beendigung von Verträgen, deren feste Laufzeit zwei Jahre überschreitet oder durch die Verpflichtungen der Gesellschaft im Umfang von mehr als € 100.000,00 pro Jahr begründet werden, soweit es sich nicht um Energiebezugs- oder -veräußerungsverträge, also den Handel von und mit Energie i. S. v. § 2 Abs. 1 dieses Gesellschaftsvertrages, oder um Arbeitsverträge handelt; e) die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen, deren Betrag im Einzelfall € 50.000,00 überschreitet; f) Investitionen, durch die vom Investitionsplan um mehr als 20% oder € 50.000,00 abgewichen wird. 4. Für Beschlüsse gemäß des vorstehenden Abs. 3 lit d, e und f bedarf es einer Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen. Germany-#714675-v3A OFFICE Entwurf 5. Ist ein rechtzeitiger Beschluss des Aufsichtsrates nicht möglich, können der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrates, die Zustimmung durch einstimmigen Beschluss erteilen. Der Beschluss ist in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates vorzulegen und zu begründen. § 11 Gesellschafterversammlung 1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres statt. In dieser ist insbesondere über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses des abgelaufenen Geschäftsjahres zu beschließen. Darüber hinaus sind außerordentliche Gesellschafterversammlungen einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile alleine oder zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals der Gesellschaft betragen, verlangt wird. 2. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung obliegt der Geschäftsführung. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist die Einberufung durch einen der Geschäftsführer ausreichend. 3. Zu den Gesellschafterversammlungen sind alle Gesellschafter mittels eingeschriebenen Briefes oder per Fax unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu laden. Die Frist beginnt mit der Abgabe des Schreibens zur Post. Die Vorlage für die Gesellschafterversammlung sollte mindestens 7 Tage vor dem Termin verteilt werden. Auf die Einhaltung dieser Formalien können die Gesellschafter verzichten. 4. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Mitgesellschafter vertreten lassen. Im Übrigen ist die Vertretung eines Gesellschafters, außer durch seine gesetzlichen Vertreter, nur aufgrund schriftlicher Vollmacht zulässig. 5. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung übernimmt der Aufsichtsratsvorsitzende, in seinem Verhinderungsfall sein erster und in dessen Verhinderungsfall sein zweiter Stellvertreter. Die Geschäftsführung nimmt an den GesellschafterGermany-#714675-v3A OFFICE Entwurf versammlungen teil, sofern die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt. 6. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als 75% des gesamten Stammkapitals vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. 7. Beschlüsse der Gesellschafter werden in einer Gesellschafterversammlung oder gem. § 48 Abs. 2 GmbH-Gesetz gefasst. Je 100,00 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Jeder Gesellschafter kann sein Stimmrecht nur einheitlich ausüben. 8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen ist. Jeder Gesellschafter erhält eine Abschrift bzw. Fotokopie der Niederschrift. § 12 Aufgaben der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung nimmt die ihr gesetzlich und in diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr. 2. Die Gesellschafterversammlung beschließt bzw. entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten: a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, b) Umwandlungen der Gesellschaft, c) Auflösung der Gesellschaft, d) Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung, e) Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Finanzplans, Germany-#714675-v3A OFFICE Entwurf f) Berufung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführung, g) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 3 und 4 dieses Gesellschaftsvertrags und Entlastung des Aufsichtsrates, h) Wahl des Abschlussprüfers, i) die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen oder in Teilen, j) die Errichtung, Veräußerung und Aufgabe von Betrieben oder Betriebsstätten sowie die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, k) den Erwerb anderer Unternehmen sowie den Erwerb, die Veräußerung, Belastung, Änderung oder Kündigung von - auch stillen - Beteiligungen einschließlich Geschäftsanteilen der Gesellschaft; die Stimmabgabe in Beteiligungsgesellschaften, l) den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Unternehmensverträgen i. S. der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG, m) Abschluss oder Änderung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesellschaftsvertrags, n) Abschluss oder Änderung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, o) Festlegung der langfristigen Energiebeschaffungsstrategie, p) Festlegung der Transferpreissystematik zwischen der Gesellschaft und den Vertrieben der Gesellschafter, q) Definition der grundsätzlichen Risikopolitik/-strategie, und r) Aufnahme weiterer Gesellschafter gemäß § 14 Abs. 2 dieses Gesellschaftsvertrags. 3. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorschreibt. Für Beschlüsse gem. Abs. 2 lit. a, b, c, d, e, f, g, i, j, k, I, m, n, o, p, q und r bedarf es einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen. Germany-#714675-v3A OFFICE Entwurf § 13 Gewinnverteilung Auszuschüttende Gewinne stehen den Gesellschaftern entsprechend ihrer Geschäftsanteile zu, soweit nicht die Gesellschafterversammlung mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter etwas anderes beschließt. § 14 Aufnahme weiterer Gesellschafter 1. Der Gesellschaft können weitere Gesellschafter beitreten, sofern es sich um Energieversorgungsunternehmen handelt, deren Anteile sich zu mehr als 25 % in kommunaler Hand befinden. Handelt Energieversorgungsunternehmen, es auf sich welches dabei ein um ein drittes Energieversorgungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann (herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 Aktiengesetz), ist eine Aufnahme nur möglich, wenn die Summe der Geschäftsanteile der von diesem dritten Energieversorgungsunternehmen beherrschten Gesellschafter auch nach der Aufnahme unter 25 % des Stammkapitals verbleibt. 2. Die Zustimmung zum Beitritt eines neuen Gesellschafters erfolgt durch Beschluss der bisherigen Gesellschafter mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Soweit die Zustimmung gemäß Satz 1 erfolgt ist, verpflichten sich die bisherigen Gesellschafter, das Stammkapital der Gesellschaft unter Ausschluss ihrer eigenen Bezugsrechte im Wege der Barkapitalerhöhung zu erhöhen und unverzüglich alle Schritte zu ergreifen, die zur Umsetzung der Kapitalerhöhung notwendig sind. Die nominale Höhe des Geschäftsanteils des beitretenden Gesellschafters soll sich nach dem Schlüssel richten, welcher für die Verteilung der Geschäftsanteile der bisherigen Gesellschafter maßgeblich war, sich also an den Abnahmeportfolien orientieren. § 15 Wirtschaftsplan, mittelfristige Finanzplanung 1. Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirtschaftsplan sowie die mittelfristige Finanzplanung auf, dass die Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor Beginn des Germany-#714675-v3A OFFICE Entwurf Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan ihre Zustimmung erteilen sowie die mittelfristige Finanzplanung zur Kenntnis nehmen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermögensplan und die Stellenübersicht. Die mittelfristige Finanzplanung ist eine auf der Grundlage des abgeschlossenen Geschäftsjahres entwickelte Vorausschau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplans für das laufende Geschäftsjahr und die darauf folgenden vier Geschäftsjahre. 2. Bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan ist ein Nachtrag aufzustellen. § 16 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Offenlegung 1. Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie Lagebericht sind von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und einem Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. In dem Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist Stellung zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung zu nehmen. 2. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes den Gesellschaftern zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. 3. Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss und seine Feststellung sind die für die Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. 4. Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes richtet sich nach den für die Größenordnung der Gesellschaft (§ 267 HGB) maßgeblichen Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach § 108 Abs. 2 Nr. 11 lit. c der Gemeindeordnung NRW. 5. Die an der Gesellschaft mittelbar beteiligten Kommunen stehen die in § 112 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW genannten Rechte nach § 53 Abs. 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) zu. Die Geschäftsführung hat die in § 53 Abs. Germany-#714675-v3A OFFICE Entwurf 1 Nr. 1 bis 3 HGrG genannte Prüfung, Berichterstattung und Übersendung des Prüfungsberichtes alljährlich zu veranlassen. § 17 Verfügung über Geschäftsanteile 1. Die Übertragung oder Verpfändung der sowie jede sonstige Verfügung über die Geschäftsanteile oder von Teilen der Geschäftsanteile ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft zulässig. Die Einwilligung darf nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung erteilt werden. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung bedarf einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen aufgrund des Ankaufsrechtes nach Abs. 2 an einen Ankaufsberechtigten verkauft werden. 2. Beim beabsichtigten Verkauf eines Geschäftsanteils oder von Teilen eines Geschäftsanteils sind die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungen ankaufsberechtigt (Ankaufsrecht). Übt ein Ankaufsberechtigter oder üben mehrere Ankaufsberechtigte ihr Ankaufsrecht nicht aus, so wächst das Recht den übrigen Ankaufsberechtigten anteilig zu. Ein unteilbarer Spitzenbetrag fällt dem Gesellschafter mit dem geringsten Anteil zu. 3. Der Verkäufer hat die Verkaufsabsicht unverzüglich sämtlichen Ankaufsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Das Ankaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten seit Empfang der Mitteilung über die schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Geht ein Ankaufsrecht aufgrund von Abs. 2 Satz 2 auf einen oder mehrere Ankaufsberechtigte über, so können diese innerhalb eines weiteren Monats ihr zusätzliches Ankaufsrecht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausüben. 4. Bei Abschluss eines Kaufvertrages mit dem oder den Ankaufsberechtigten bestimmt sich der Kaufpreis nach dem anteiligen nominellen Wert des Stammkapitals zuzüglich geleisteter Zahlungen in die Rücklagen. 5. Die Bestimmungen über das Ankaufsrecht gelten entsprechend für jede sonstige Art der Verfügung über Geschäftsanteile. Germany-#714675-v3A OFFICE Entwurf 6. Bei Verfügungen eines Gesellschafters (i. S. v. Abs. 1 und Abs. 5) mit einem oder mehreren mit ihm verbundenen Unternehmen i. S. des § 15 AktG ist eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung zu erteilen, wenn nicht ausnahmsweise gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des etwaigen Rechtsnachfolgers begründete Bedenken bestehen. § 18 Anteilsverteilung, Kündigung der Gesellschaft 1. Kein Gesellschafter soll einen Anteil von 50% oder mehr am Stammkapital der Gesellschaft halten. Erlangt einer der Gesellschafter einen Anteil von 50% oder mehr, so werden die Gesellschafter eine Einigung darüber herbeiführen, ob die Geschäftsanteile neu verteilt werden oder eine Regelung über die Stimmrechtsverteilung getroffen wird, die von der Verteilung der Geschäftsanteile abweicht, indem der über 50% oder mehr des Stammkapitals haltende Gesellschafter weniger als 50% der Stimmen erhält. Die dem betreffenden Gesellschafter entzogenen Stimmen werden dann auf die übrigen Gesellschafter entsprechend ihrer Anteile am Stammkapital verteilt. 2. Die Gesellschafter verpflichten sich, nach Abschluss des Geschäftsjahres 2012 gemeinsam die Verteilung des Stammkapitals zwischen den Gesellschaftern anhand des Schlüssels, welcher für die Verteilung des Stammkapitals zum […] maßgeblich war und sich an den Abnahmeportfolien orientiert, zu überprüfen. Die Gesellschafter verpflichten sich, eine nach dem Ergebnis dieser Überprüfung erforderliche Änderung der Verteilung des Stammkapitals durch entsprechende Übertragungen von (Teil-) Geschäftsanteilen und Zustimmungserklärungen umzusetzen. Der Kaufpreis für solche Übertragungen bestimmt sich nach dem anteiligen nominellen Wert des Stammkapitals zuzüglich geleisteter Zahlungen in die Rücklagen. 3. Wird keine Einigung nach Abs. 1 erzielt, so steht den Gesellschaftern, die weniger als 50% der Anteile an der Gesellschaft halten, das Recht zur Kündigung der Gesellschaft zu. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist nur zulässig binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Situation des Abs. 1 eingetreten ist. 4. Ansonsten kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft mit einer Frist von 12 Monaten zum 31.12. eines Jahres kündigen. Germany-#714675-v3A OFFICE Entwurf 5. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft vorbehaltlich Satz 3 nicht aufgelöst. Der kündigende Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus. Im Fall der Kündigung können die übrigen Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft beschließen. Der kündigende Gesellschafter nimmt an der Beschlussfassung nicht teil. Wird die Auflösung beschlossen, so scheidet der kündigende Gesellschafter nicht aus. Er nimmt an der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft teil. 6. Bei Erklärung der Kündigung kann die Gesellschafterversammlung gemäß § 19 Abs. 2 c) dieses Gesellschaftsvertrags die Einziehung der Geschäftsanteile des ausscheidenden Gesellschafters oder alternativ die Abtretung an einen anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft verlangen, es sei denn die Auflösung der Gesellschaft wird nach Abs. 5 beschlossen. Dem ausscheidenden Gesellschafter steht im Fall der Abtretung an einen anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft eine Abfindung in Höhe des anteiligen nominellen Werts des Stammkapitals zuzüglich geleisteter Zahlungen in die Rücklagen zu. 7. Die Abfindung ist in drei gleichen Raten zu zahlen, die erste Rate drei Monate nach dem Tag des Ausscheidens, die folgenden Raten jeweils zum 31. März des folgenden Jahres. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu bezahlen. Die Stimmrechte des kündigenden Gesellschafters ruhen ab Zugang der Kündigung. 8. Die bis zum Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft gegenüber dieser eingegangenen Verpflichtungen bleiben unberührt. § 19 Einziehung von Geschäftsanteilen 1. Geschäftsanteile können mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jeder Zeit eingezogen werden. 2. Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters können Geschäftsanteile durch einen mit einer Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen werden, wenn a) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, Germany-#714675-v3A OFFICE Entwurf b) der Geschäftsanteil des Gesellschafters gepfändet wird, c) kommunale Anteilseigner des Gesellschafters dieser Gesellschaft 25 % oder weniger der Anteile an dem Gesellschafter halten, d) der Gesellschafter die Gesellschaft kündigt, oder e) der Anteilseigner des Gesellschafters ein drittes Energieversorgungsunternehmen ist, welches unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf Gesellschafter der Gesellschaft ausüben kann (herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 Aktiengesetz), die zusammen 25 % oder mehr am Stammkapital der Gesellschaft halten. In einem solchen Fall legt die Gesellschafterversammlung fest, mit welchen Maßnahmen (z.B. Ausschluss oder Reduzierung der stimmberechtigten Anteile) die Anteilsgrenze von unter 25 % des Stammkapitals wieder hergestellt werden kann. Der von dem Einziehungsbeschluss betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht. 3. Die Abfindung besteht in einem Geldbetrag in Höhe des anteiligen nominellen Werts des Stammkapitals zuzüglich geleisteter Zahlungen in die Rücklagen. Die Rückzahlungsmodalitäten bestimmen sich nach § 18 Abs. 7 dieses Gesellschaftsvertrags. § 20 Vertraulichkeit der individuellen Beschaffung Die individuellen Beschaffungsstrategien und –mengen der Gesellschafter werden von der Gesellschaft vertraulich gehandhabt und insbesondere nicht den übrigen Gesellschaftern offen gelegt. Die Gesamtabnahmeportfolien einzelner Gesellschafter für abgelaufene Geschäftsjahre können dagegen gegenüber den übrigen Gesellschaftern offen gelegt werden. Germany-#714675-v3A OFFICE Entwurf § 21 Steuerklausel 1. Die Gesellschaft darf den Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Dritten geldwerte Vorteile nur nach Maßgabe satzungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschlüsse gewähren. 2. Verstoßen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen gegen Abs. 1, so sind sie insoweit unwirksam, als den dort genannten Personen ein Vorteil gewährt wird. Der Begünstigte ist verpflichtet, der Gesellschaft Wertersatz in Höhe des ihm zugewandten Vorteils zu leisten. Besteht aus Rechtsgründen gegen einen einem Gesellschafter nahe stehenden Dritten kein Ausgleichsanspruch, so richtet sich der Anspruch gegen den Gesellschafter, dem der Dritte nahe steht. 3. Ob und in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil entgegen der Bestimmung des Abs. 1 gewährt worden ist, wird mit den Rechtsfolgen des Abs. 2 durch rechtskräftige Feststellung der Finanzbehörde oder eines Finanzgerichtes für die Beteiligten verbindlich. § 22 Erledigung von Streitfällen 1. Streitfälle, welche aus diesem Vertrag zwischen den Gesellschaftern entstehen, werden durch die ordentlichen Gerichte entschieden, es sei denn, dass die Entscheidung durch ein Schiedsgericht zwischen den Parteien vorher vereinbart worden ist. 2. Für das Schiedsverfahren gilt folgendes: Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall besonders gebildet. Es besteht aus einem Obmann und zwei Schiedsrichtern. Das Schiedsgericht wird gebildet, in dem die Gesellschafter durch Beschlussfassung zwei Schiedsrichter auswählen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75% des Stammkapitals der Gesellschaft. Die benannten Schiedsrichter wählen den Obmann, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Haben die Schiedsrichter nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Benennung einen Obmann gewählt, so wird der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf Germany-#714675-v3A OFFICE Entwurf gebeten, einen Obmann vorzuschlagen. Der Vorschlag ist für die Parteien verbindlich. 3. Kommt der Beschluss über Bildung eines Schiedsgerichtes aufgrund der Nichterreichung der vorgesehenen Mehrheit von 75% nicht zustande, können die Vertragspartner einvernehmlich entscheiden, dass auch die Bildung des Schiedsgerichtes durch Bestellung von zwei Schiedsrichtern dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Düsseldorf übertragen wird; hierfür gilt das für die Benennung eines Obmanns durch ihn beschriebene Verfahren entsprechend. 4. Das Schiedsgericht verfährt nach der jeweiligen Zivilprozessordnung. Zuständiges ordentliches Gericht i. S. der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 1042 ff. ZPO) ist das Landgericht Düsseldorf. § 23 Gültigkeitsklausel Sollte eine Bestimmung oder mehrere dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam sein oder werden oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages hiervon unberührt. Die Gesellschafter verpflichten sich vielmehr, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch andere Regelungen zu ersetzen, die dem mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen angestrebten Zweck und der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, ihrerseits aber zulässig sind. Im Fall von Vertragslücken ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, wenn die Lücke bei Abfassung des Vertrages bedacht worden wäre. Germany-#714675-v3A OFFICE