Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
45 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36
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Entwurf
Stand 11.01.2008
Gesellschaftsvertrag
der
Quantum GmbH
§1
Firma und Sitz
1. Die Gesellschaft führt die Firma "Quantum GmbH".
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Düsseldorf.
§2
Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Energie und die Erbringung von
Dienstleistungen im unmittelbaren Bereich der Energieversorgung mit dem Ziel, die
örtliche Energieversorgung in den Gemeindegebieten der mittelbar an der
Gesellschaft beteiligten Kommunen zu stärken.
2. Die Gesellschaft agiert frei im Beschaffungsmarkt und ist ungebunden hinsichtlich der
möglichen Beschaffungsquellen. Beschaffungsentscheidungen werden durch die
Gesellschaft allein aus wirtschaftlichen Überlegungen unter Berücksichtigung der
Vorgaben der Gesellschafter getroffen.
3. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der
Gesellschaftszweck unmittelbar gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung
ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche
Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben und pachten,
ferner Interessengemeinschaften eingehen.
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4. Die Gesellschafter und jeder Gesellschafter für sich verpflichten sich, die
gemeinsamen Belange zu fördern. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, keiner ist
verpflichtet, sich der Gesellschaft zu bedienen.
§3
Stammkapital
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 1.500.000 (i. W.: Euro einemillionfünfhunderttausend).
2. Die Gesellschafter können mit 75% der abgegebenen Stimmen die Einforderung von
Nachschüssen beschließen. Die Nachschusspflicht ist insgesamt auf einen Betrag
von 5 Mio. Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) beschränkt. Der Betrag des vom
jeweiligen Gesellschafter zu leistenden Nachschusses richtet sich nach dem
Verhältnis seines Anteils am Stammkapital zum gesamten Stammkapital der
Gesellschaft. Die geleisteten Nachschüsse werden in die Rücklagen eingestellt.
§4
Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft
1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
2. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
§5
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.
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§6
Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die
Gesellschafterversammlung.
§7
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer
bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt,
so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder einen
Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so gibt sich die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung,
die
der
Zustimmung
der Gesellschafterversammlung
bedarf.
Bei
mehreren
Geschäftsführern wird ein Sprecher der Geschäftsführung benannt, dessen Stimme
bei Stimmengleicheit doppelt gewertet wird.
2. Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe der
Gesetze, dieses
Gesellschaftsvertrages
und
der Geschäftsordnung für
die
Geschäftsführung.
3. Abweichend von Abs. 1 kann die Gesellschafterversammlung bestimmen, dass ein
oder mehrere Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt ist bzw. sind. Weiterhin
kann die Gesellschafterversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
§8
Aufsichtsrat
§8 ist entsprechend der Entscheidung im Lenkungskreis am 17.01.2008 anzupassen;
ggf. Änderungen möglich.
1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, auf den die Vorschriften des Aktiengesetzes
keine Anwendung finden, soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag eine
abweichende Regelung getroffen ist.
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2. Der Aufsichtsrat besteht aus 11 Mitgliedern, die nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen bestellt, entsandt und abberufen werden.
3. Mit Inkrafttreten dieses Gesellschaftsvertrags wird der Aufsichtsrat komplett neu
besetzt. Dazu hat die Geschäftsführung innerhalb von 8 Wochen nach Inkrafttreten
dieses
Gesellschaftsvertrags
eine
Gesellschafterversammlung
einzuberufen.
Gesellschafter oder Gruppen von Gesellschaftern, die am Stammkapital mit
mindestens 9 % beteiligt sind, haben das Recht durch schriftliche Mitteilung an die
Geschäftsführung bis zu dieser Gesellschafterversammlung einen Vertreter in den
Aufsichtsrat zu entsenden. Jeder Gesellschafter, der alleine oder zusammen mit
anderen Gesellschaftern bereits ein Aufsichtsratsmitglied entsandt hat, kann nicht
mehr an einer Entsendung mitwirken. Soweit bis zu der Gesellschafterversammlung
gemäß Satz 2 nicht alle Aufsichtsratsposten durch Entsendungen besetzt sind,
werden die weiteren Aufsichtsratsmitglieder durch Gesellschafterbeschluss, der einer
Mehrheit von mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen bedarf, gewählt. Für die
Zwecke dieser Wahl sind nur diejenigen Gesellschafter stimmberechtigt, die noch
keinen Vertreter gemäß Satz 3 in den Aufsichtsrat entsandt haben.
4. Stellt ein entsandtes Aufsichtsratsmitglied sein Amt zur Verfügung oder scheidet es
aus
einem
anderen
Aufsichtsratsmitglied
spätestens innerhalb
Grund
aus,
entsendenden
von
so
haben
die
Gesellschafter
das
8 Wochen, durch
das
Recht,
schriftliche
ausscheidende
unverzüglich,
Mitteilung an
die
Geschäftsführung ein neues Aufsichtsratsmitglied zu entsenden. Andernfalls wird ein
neues Aufsichtsratsmitglied entsprechend der in Abs. 3 Satz 5 dargestellten
Grundsätzen gewählt. Stellt ein gewähltes Aufsichtsratsmitglied sein Amt zur
Verfügung oder scheidet es aus einem anderen Grund aus, so haben Gesellschafter,
die noch kein Aufsichtsratsmitglied entsandt haben, das Recht, sofern sie alleine oder
als Gruppe mit anderen Gesellschaftern am Stammkapital mit mindestens 9 %
beteiligt sind, unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Wochen, durch schriftliche
Mitteilung an die Geschäftsführung einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.
Andernfalls wird ein neues Aufsichtsratsmitglied entsprechend der in Abs. 3 Satz 5
dargestellten Grundsätzen gewählt.
5. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen ersten und
einen zweiten Stellvertreter. Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein erster
Stellvertreter und bei dessen Verhinderung sein zweiter Stellvertreter, vertreten den
Aufsichtsrat nach außen und sind ermächtigt, die zur Durchführung der Beschlüsse
des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
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6. Soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über den Aufsichtsrat
enthält, können Bestimmungen in einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat
getroffen werden, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.
§9
Sitzungen des Aufsichtsrates
1. Der Vorsitzende hat den Aufsichtsrat mit einer Frist von mindestens 14 Tagen
schriftlich einzuberufen und dabei die Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist beginnt mit
der Abgabe des Schreibens zur Post. Die Vorlage für die Aufsichtsratssitzung sollte
mindestens 7 Tage vor dem Termin verteilt werden. Auf die Einhaltung dieser
Formalien können die Mitglieder des Aufsichtsrates verzichten.
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und die
Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter,
anwesend sind. Ist der Aufsichtsrat in seiner Sitzung nicht beschlussfähig und wird er
innerhalb von 10 Tagen zur gleichen Tagesordnung einberufen, ist er in der zweiten
Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Der Vorsitzende hat den Aufsichtsrat unverzüglich mit einer Frist von mindestens
einer Woche einzuberufen, wenn mindestens ein Mitglied oder die Geschäftsführung
es verlangen.
3. Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus dem Gesetz oder
diesem
Gesellschaftsvertrag
kein
anderes
Mehrheitserfordernis
ergibt.
Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Eine Stimmabgabe kann auch schriftlich erfolgen.
5. Die Geschäftsführung nimmt an den Aufsichtsratssitzungen teil, sofern der
Aufsichtsrat im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt.
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem vom Aufsichtsrat zu wählenden
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§ 10
Aufgaben des Aufsichtsrates
1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen. Er hat sich
für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft einzusetzen.
2. Der Aufsichtsrat berät die Vorlagen für die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
3. Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens
der Gesellschaft hinaus gehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates, soweit diese Geschäfte und Maßnahmen nicht bereits im Wirtschaftsplan oder
in etwaigen Nachträgen zu diesen Plänen hinsichtlich der notwendigen Sach- und
Personalinvestitionen berücksichtigt sind oder von der Gesellschafterversammlung
gemäß § 12 Abs. 2 dieses Gesellschaftsvertrags beschlossen wurden. Zu den
zustimmungsbedürftigen Geschäften und Maßnahmen gehören insbesondere:
a) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder
grundstücksgleichen Rechten, soweit eine Wertgrenze von € 50.000,00 überschritten
wird;
b) die Erteilung oder der Widerruf von Prokura;
c) die Klageerhebung sowie die Einleitung schiedsgerichtlicher Verfahren und der
Abschluss von Vergleichen, sofern sie von grundsätzlicher oder hoher wirtschaftlicher
Bedeutung für die Gesellschaft sind;
d) der Abschluss, die Änderung oder die Beendigung von Verträgen, deren feste
Laufzeit zwei Jahre überschreitet oder durch die Verpflichtungen der Gesellschaft im
Umfang von mehr als € 100.000,00 pro Jahr begründet werden, soweit es sich nicht
um Energiebezugs- oder -veräußerungsverträge, also den Handel von und mit
Energie i. S. v. § 2 Abs. 1 dieses Gesellschaftsvertrages, oder um Arbeitsverträge
handelt;
e) die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen, deren Betrag im Einzelfall € 50.000,00
überschreitet;
f) Investitionen, durch die vom Investitionsplan um mehr als 20% oder € 50.000,00
abgewichen wird.
4. Für Beschlüsse gemäß des vorstehenden Abs. 3 lit d, e und f bedarf es einer
Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen.
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5. Ist ein rechtzeitiger Beschluss des Aufsichtsrates nicht möglich, können der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter, jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied
des Aufsichtsrates, die Zustimmung durch einstimmigen Beschluss erteilen. Der
Beschluss ist in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates vorzulegen und zu
begründen.
§ 11
Gesellschafterversammlung
1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate
des Geschäftsjahres statt. In dieser ist insbesondere über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses des abgelaufenen
Geschäftsjahres zu beschließen.
Darüber hinaus sind außerordentliche Gesellschafterversammlungen einzuberufen,
wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder von Gesellschaftern,
deren Geschäftsanteile alleine oder zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals
der Gesellschaft betragen, verlangt wird.
2. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung obliegt der Geschäftsführung. Sind
mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist die Einberufung durch einen der
Geschäftsführer ausreichend.
3. Zu
den
Gesellschafterversammlungen
sind
alle
Gesellschafter
mittels
eingeschriebenen Briefes oder per Fax unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer
Frist von 14 Tagen zu laden. Die Frist beginnt mit der Abgabe des Schreibens zur
Post. Die Vorlage für die Gesellschafterversammlung sollte mindestens 7 Tage vor
dem Termin verteilt werden. Auf die Einhaltung dieser Formalien können die
Gesellschafter verzichten.
4. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen
Mitgesellschafter
vertreten
lassen.
Im
Übrigen
ist
die
Vertretung
eines
Gesellschafters, außer durch seine gesetzlichen Vertreter, nur aufgrund schriftlicher
Vollmacht zulässig.
5. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung übernimmt der Aufsichtsratsvorsitzende, in seinem Verhinderungsfall sein erster und in dessen Verhinderungsfall
sein zweiter Stellvertreter. Die Geschäftsführung nimmt an den GesellschafterGermany-#714675-v3A
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versammlungen teil, sofern die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nicht etwas
anderes bestimmt.
6. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer
Einladung mehr als 75% des gesamten Stammkapitals vertreten ist. Im Falle der
Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen eine neue
Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig.
Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
7. Beschlüsse der Gesellschafter werden in einer Gesellschafterversammlung oder
gem. § 48 Abs. 2 GmbH-Gesetz gefasst. Je 100,00 Euro eines Geschäftsanteils
gewähren eine Stimme. Jeder Gesellschafter kann sein Stimmrecht nur einheitlich
ausüben.
8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und zu den
Akten der Gesellschaft zu nehmen ist. Jeder Gesellschafter erhält eine Abschrift bzw.
Fotokopie der Niederschrift.
§ 12
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
1. Die Gesellschafterversammlung nimmt die ihr gesetzlich und in diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr.
2. Die Gesellschafterversammlung beschließt bzw. entscheidet insbesondere über
folgende Angelegenheiten:
a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
b) Umwandlungen der Gesellschaft,
c) Auflösung der Gesellschaft,
d) Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung,
e) Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Finanzplans,
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f) Berufung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführung,
g) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach den
Grundsätzen des § 8 Abs. 3 und 4 dieses Gesellschaftsvertrags und Entlastung
des Aufsichtsrates,
h) Wahl des Abschlussprüfers,
i)
die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen oder in Teilen,
j)
die Errichtung, Veräußerung und Aufgabe von Betrieben oder Betriebsstätten
sowie die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen,
k) den Erwerb anderer Unternehmen sowie den Erwerb, die Veräußerung,
Belastung, Änderung oder Kündigung von - auch stillen - Beteiligungen
einschließlich
Geschäftsanteilen
der
Gesellschaft;
die
Stimmabgabe
in
Beteiligungsgesellschaften,
l)
den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Unternehmensverträgen i.
S. der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG,
m) Abschluss oder Änderung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesellschaftsvertrags,
n) Abschluss oder Änderung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat,
o) Festlegung der langfristigen Energiebeschaffungsstrategie,
p) Festlegung der Transferpreissystematik zwischen der Gesellschaft und den
Vertrieben der Gesellschafter,
q) Definition der grundsätzlichen Risikopolitik/-strategie, und
r) Aufnahme
weiterer
Gesellschafter
gemäß
§
14
Abs.
2
dieses
Gesellschaftsvertrags.
3. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag eine andere
Mehrheit vorschreibt. Für Beschlüsse gem. Abs. 2 lit. a, b, c, d, e, f, g, i, j, k, I, m, n, o,
p, q und r bedarf es einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen.
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§ 13
Gewinnverteilung
Auszuschüttende
Gewinne
stehen
den
Gesellschaftern
entsprechend
ihrer
Geschäftsanteile zu, soweit nicht die Gesellschafterversammlung mit Zustimmung der
betroffenen Gesellschafter etwas anderes beschließt.
§ 14
Aufnahme weiterer Gesellschafter
1. Der Gesellschaft können weitere Gesellschafter beitreten, sofern es sich um
Energieversorgungsunternehmen handelt, deren Anteile sich zu mehr als 25 % in
kommunaler
Hand
befinden.
Handelt
Energieversorgungsunternehmen,
es
auf
sich
welches
dabei
ein
um
ein
drittes
Energieversorgungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss
ausüben kann (herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 Aktiengesetz), ist eine
Aufnahme nur möglich, wenn die Summe der Geschäftsanteile der von diesem dritten
Energieversorgungsunternehmen
beherrschten
Gesellschafter
auch
nach der
Aufnahme unter 25 % des Stammkapitals verbleibt.
2. Die Zustimmung zum Beitritt eines neuen Gesellschafters erfolgt durch Beschluss der
bisherigen Gesellschafter mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.
Soweit die Zustimmung gemäß Satz 1 erfolgt ist, verpflichten sich die bisherigen
Gesellschafter, das Stammkapital der Gesellschaft unter Ausschluss ihrer eigenen
Bezugsrechte im Wege der Barkapitalerhöhung zu erhöhen und unverzüglich alle
Schritte zu ergreifen, die zur Umsetzung der Kapitalerhöhung notwendig sind. Die
nominale Höhe des Geschäftsanteils des beitretenden Gesellschafters soll sich nach
dem Schlüssel richten, welcher für die Verteilung der Geschäftsanteile der bisherigen
Gesellschafter maßgeblich war, sich also an den Abnahmeportfolien orientieren.
§ 15
Wirtschaftsplan, mittelfristige Finanzplanung
1. Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirtschaftsplan sowie die mittelfristige
Finanzplanung auf, dass die Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor Beginn des
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Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan ihre Zustimmung erteilen sowie die mittelfristige
Finanzplanung zur Kenntnis nehmen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den
Erfolgsplan, den Vermögensplan und die Stellenübersicht. Die mittelfristige
Finanzplanung ist eine auf der Grundlage des abgeschlossenen Geschäftsjahres
entwickelte Vorausschau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplans für das
laufende Geschäftsjahr und die darauf folgenden vier Geschäftsjahre.
2. Bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan ist ein Nachtrag aufzustellen.
§ 16
Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Offenlegung
1. Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie
Lagebericht sind von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nach Ablauf
des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr entsprechend den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und einem Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer zur Prüfung
vorzulegen. In dem Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist Stellung zur
Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung zu nehmen.
2. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und
dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des
Prüfungsberichtes den Gesellschaftern zur Feststellung des Jahresabschlusses
vorzulegen.
3. Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des
Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss und seine Feststellung sind die
für die Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
4. Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes richtet sich nach den
für die Größenordnung der Gesellschaft (§ 267 HGB) maßgeblichen Vorschriften des
dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht
nach § 108 Abs. 2 Nr. 11 lit. c der Gemeindeordnung NRW.
5. Die an der Gesellschaft mittelbar beteiligten Kommunen stehen die in § 112 Abs. 1
der Gemeindeordnung NRW genannten Rechte nach § 53 Abs. 1 und § 54 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) zu. Die Geschäftsführung hat die in § 53 Abs.
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1 Nr. 1 bis 3 HGrG genannte Prüfung, Berichterstattung und Übersendung des
Prüfungsberichtes alljährlich zu veranlassen.
§ 17
Verfügung über Geschäftsanteile
1. Die Übertragung oder Verpfändung der sowie jede sonstige Verfügung über die
Geschäftsanteile oder von Teilen der Geschäftsanteile ist nur mit schriftlicher
Einwilligung der Gesellschaft zulässig. Die Einwilligung darf nur nach vorheriger
Zustimmung der Gesellschafterversammlung erteilt werden. Der Beschluss der
Gesellschafterversammlung bedarf einer Mehrheit von 75% der abgegebenen
Stimmen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Geschäftsanteile oder Teile von
Geschäftsanteilen aufgrund des Ankaufsrechtes nach Abs. 2 an einen Ankaufsberechtigten verkauft werden.
2. Beim beabsichtigten Verkauf eines Geschäftsanteils oder von Teilen eines
Geschäftsanteils sind die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungen
ankaufsberechtigt (Ankaufsrecht). Übt ein Ankaufsberechtigter oder üben mehrere
Ankaufsberechtigte ihr Ankaufsrecht nicht aus, so wächst das Recht den übrigen
Ankaufsberechtigten anteilig zu. Ein unteilbarer Spitzenbetrag fällt dem Gesellschafter mit dem geringsten Anteil zu.
3. Der Verkäufer hat die Verkaufsabsicht unverzüglich sämtlichen Ankaufsberechtigten
schriftlich mitzuteilen. Das Ankaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten
seit Empfang der Mitteilung über die schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer
ausgeübt werden. Geht ein Ankaufsrecht aufgrund von Abs. 2 Satz 2 auf einen oder
mehrere Ankaufsberechtigte über, so können diese innerhalb eines weiteren Monats
ihr zusätzliches Ankaufsrecht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer
ausüben.
4. Bei Abschluss eines Kaufvertrages mit dem oder den Ankaufsberechtigten bestimmt
sich der Kaufpreis nach dem anteiligen nominellen Wert des Stammkapitals zuzüglich
geleisteter Zahlungen in die Rücklagen.
5. Die Bestimmungen über das Ankaufsrecht gelten entsprechend für jede sonstige Art
der Verfügung über Geschäftsanteile.
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6. Bei Verfügungen eines Gesellschafters (i. S. v. Abs. 1 und Abs. 5) mit einem oder
mehreren mit ihm verbundenen Unternehmen i. S. des § 15 AktG ist eine nach
diesem Vertrag erforderliche Zustimmung zu erteilen, wenn nicht ausnahmsweise
gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des etwaigen Rechtsnachfolgers
begründete Bedenken bestehen.
§ 18
Anteilsverteilung, Kündigung der Gesellschaft
1. Kein Gesellschafter soll einen Anteil von 50% oder mehr am Stammkapital der
Gesellschaft halten. Erlangt einer der Gesellschafter einen Anteil von 50% oder mehr,
so werden die Gesellschafter eine Einigung darüber herbeiführen, ob die
Geschäftsanteile
neu
verteilt
werden
oder
eine
Regelung
über
die
Stimmrechtsverteilung getroffen wird, die von der Verteilung der Geschäftsanteile
abweicht, indem der über 50% oder mehr des Stammkapitals haltende Gesellschafter
weniger als 50% der Stimmen erhält. Die dem betreffenden Gesellschafter
entzogenen Stimmen werden dann auf die übrigen Gesellschafter entsprechend ihrer
Anteile am Stammkapital verteilt.
2. Die Gesellschafter verpflichten sich, nach Abschluss des Geschäftsjahres 2012
gemeinsam die Verteilung des Stammkapitals zwischen den Gesellschaftern anhand
des Schlüssels, welcher für die Verteilung des Stammkapitals zum […] maßgeblich
war und sich an den Abnahmeportfolien orientiert, zu überprüfen. Die Gesellschafter
verpflichten sich, eine nach dem Ergebnis dieser Überprüfung erforderliche Änderung
der Verteilung des Stammkapitals durch entsprechende Übertragungen von (Teil-)
Geschäftsanteilen und Zustimmungserklärungen umzusetzen. Der Kaufpreis für
solche Übertragungen bestimmt sich nach dem anteiligen nominellen Wert des
Stammkapitals zuzüglich geleisteter Zahlungen in die Rücklagen.
3. Wird keine Einigung nach Abs. 1 erzielt, so steht den Gesellschaftern, die weniger als
50% der Anteile an der Gesellschaft halten, das Recht zur Kündigung der
Gesellschaft zu. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist nur zulässig binnen
einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Situation des Abs. 1 eingetreten ist.
4. Ansonsten kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft mit einer Frist von 12 Monaten
zum 31.12. eines Jahres kündigen.
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5. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft vorbehaltlich Satz 3 nicht aufgelöst. Der
kündigende Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus. Im Fall der Kündigung
können die übrigen Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft beschließen. Der
kündigende Gesellschafter nimmt an der Beschlussfassung nicht teil. Wird die
Auflösung beschlossen, so scheidet der kündigende Gesellschafter nicht aus. Er
nimmt an der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft teil.
6. Bei Erklärung der Kündigung kann die Gesellschafterversammlung gemäß § 19 Abs.
2 c) dieses Gesellschaftsvertrags die Einziehung der Geschäftsanteile des
ausscheidenden Gesellschafters oder alternativ die Abtretung an einen anderen
Gesellschafter oder die Gesellschaft verlangen, es sei denn die Auflösung der
Gesellschaft wird nach Abs. 5 beschlossen. Dem ausscheidenden Gesellschafter
steht im Fall der Abtretung an einen anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft
eine Abfindung in Höhe des anteiligen nominellen Werts des Stammkapitals
zuzüglich geleisteter Zahlungen in die Rücklagen zu.
7. Die Abfindung ist in drei gleichen Raten zu zahlen, die erste Rate drei Monate nach
dem Tag des Ausscheidens, die folgenden Raten jeweils zum 31. März des
folgenden Jahres. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise
früher zu bezahlen. Die Stimmrechte des kündigenden Gesellschafters ruhen ab
Zugang der Kündigung.
8. Die bis zum Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft gegenüber dieser
eingegangenen Verpflichtungen bleiben unberührt.
§ 19
Einziehung von Geschäftsanteilen
1. Geschäftsanteile können mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jeder Zeit
eingezogen werden.
2. Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters können Geschäftsanteile durch
einen mit einer Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen gefassten
Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen werden, wenn
a) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird
oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
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b) der Geschäftsanteil des Gesellschafters gepfändet wird,
c) kommunale Anteilseigner des Gesellschafters dieser Gesellschaft 25 % oder
weniger der Anteile an dem Gesellschafter halten,
d) der Gesellschafter die Gesellschaft kündigt, oder
e) der Anteilseigner des Gesellschafters ein drittes Energieversorgungsunternehmen
ist,
welches
unmittelbar
oder
mittelbar
beherrschenden
Einfluss
auf
Gesellschafter der Gesellschaft ausüben kann (herrschendes Unternehmen im
Sinne des § 17 Aktiengesetz), die zusammen 25 % oder mehr am Stammkapital
der Gesellschaft halten.
In einem solchen Fall legt die Gesellschafterversammlung fest, mit welchen
Maßnahmen (z.B. Ausschluss oder Reduzierung der stimmberechtigten Anteile)
die Anteilsgrenze von unter 25 % des Stammkapitals wieder hergestellt werden
kann.
Der von dem Einziehungsbeschluss betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht.
3. Die Abfindung besteht in einem Geldbetrag in Höhe des anteiligen nominellen Werts
des Stammkapitals zuzüglich geleisteter Zahlungen in die Rücklagen. Die
Rückzahlungsmodalitäten
bestimmen
sich
nach
§
18
Abs.
7
dieses
Gesellschaftsvertrags.
§ 20
Vertraulichkeit der individuellen Beschaffung
Die individuellen Beschaffungsstrategien und –mengen der Gesellschafter werden von
der
Gesellschaft
vertraulich gehandhabt
und
insbesondere nicht den übrigen
Gesellschaftern offen gelegt. Die Gesamtabnahmeportfolien einzelner Gesellschafter für
abgelaufene Geschäftsjahre können dagegen gegenüber den übrigen Gesellschaftern
offen gelegt werden.
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§ 21
Steuerklausel
1. Die Gesellschaft darf den Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Dritten
geldwerte Vorteile nur nach Maßgabe satzungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschlüsse gewähren.
2. Verstoßen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen gegen Abs. 1, so sind sie
insoweit unwirksam, als den dort genannten Personen ein Vorteil gewährt wird. Der
Begünstigte ist verpflichtet, der Gesellschaft Wertersatz in Höhe des ihm
zugewandten Vorteils zu leisten. Besteht aus Rechtsgründen gegen einen einem
Gesellschafter nahe stehenden Dritten kein Ausgleichsanspruch, so richtet sich der
Anspruch gegen den Gesellschafter, dem der Dritte nahe steht.
3. Ob und in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil entgegen der Bestimmung des Abs. 1
gewährt worden ist, wird mit den Rechtsfolgen des Abs. 2 durch rechtskräftige
Feststellung der Finanzbehörde oder eines Finanzgerichtes für die Beteiligten
verbindlich.
§ 22
Erledigung von Streitfällen
1. Streitfälle, welche aus diesem Vertrag zwischen den Gesellschaftern entstehen,
werden durch die ordentlichen Gerichte entschieden, es sei denn, dass die
Entscheidung durch ein Schiedsgericht zwischen den Parteien vorher vereinbart
worden ist.
2. Für das Schiedsverfahren gilt folgendes:
Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall besonders gebildet. Es besteht aus einem
Obmann und zwei Schiedsrichtern. Das Schiedsgericht wird gebildet, in dem die
Gesellschafter
durch
Beschlussfassung
zwei Schiedsrichter
auswählen.
Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75% des Stammkapitals der Gesellschaft. Die
benannten Schiedsrichter wählen den Obmann, der die Befähigung zum Richteramt
haben muss.
Haben die Schiedsrichter nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Benennung
einen Obmann gewählt, so wird der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf
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gebeten, einen Obmann vorzuschlagen. Der Vorschlag ist für die Parteien
verbindlich.
3. Kommt der Beschluss
über Bildung
eines Schiedsgerichtes
aufgrund
der
Nichterreichung der vorgesehenen Mehrheit von 75% nicht zustande, können die
Vertragspartner
einvernehmlich
entscheiden,
dass
auch
die
Bildung
des
Schiedsgerichtes durch Bestellung von zwei Schiedsrichtern dem Präsidenten des
Oberlandesgerichtes Düsseldorf übertragen wird; hierfür gilt das für die Benennung
eines Obmanns durch ihn beschriebene Verfahren entsprechend.
4. Das Schiedsgericht verfährt nach der jeweiligen Zivilprozessordnung. Zuständiges
ordentliches Gericht i. S. der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 1042 ff. ZPO) ist das
Landgericht Düsseldorf.
§ 23
Gültigkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung oder mehrere dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam sein
oder werden oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, bleibt die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages hiervon unberührt.
Die Gesellschafter verpflichten sich vielmehr, unwirksame oder undurchführbare
Bestimmungen durch andere Regelungen zu ersetzen, die dem mit den unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmungen angestrebten Zweck und der wirtschaftlichen
Zielsetzung möglichst nahe kommen, ihrerseits aber zulässig sind. Im Fall von
Vertragslücken ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach
dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, wenn die Lücke bei
Abfassung des Vertrages bedacht worden wäre.
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