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Verwaltungsergänzung (Keine gentechnisch veränderten Produkte im Kreis Euskirchen hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
69 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36
Verwaltungsergänzung (Keine gentechnisch veränderten Produkte im Kreis Euskirchen
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN) Verwaltungsergänzung (Keine gentechnisch veränderten Produkte im Kreis Euskirchen
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN) Verwaltungsergänzung (Keine gentechnisch veränderten Produkte im Kreis Euskirchen
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Z 2/A 83/2004 17.05.2005 Az.: 60.13 Abteilung: 60.13 Keine gentechnisch veränderten Produkte im Kreis Euskirchen hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN Bereits am 7. November 2003 ist die EU-Verordnung 1829/2003 in Kraft getreten, mit der die Zulassung und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln einheitlich und in gesetzlich verbindlicher Form EU-weit geregelt worden sind. Gentechnik-Gesetz (GenTG) Das GenTG zuletzt geändert am 04. Februar 2005 vollzieht im Kern das, was in der EU-Verordnung für gv-Lebens- und Futtermittel (1829/2003) beschlossen worden ist. Der Gestaltungsspielraum für das GenTG beschränkt sich vor allem auf das Verfahren und die Festlegung der zuständigen nationalen Behörden. Neben dem Schutz Umwelt und Gesundheit ist es weiterhin Zweck des Gesetzes, einen „rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung" der Gentechnik zu schaffen. Weiterhin soll das Gesetz gewährleisten, dass „Lebens- und Futtermittel konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können." Zuständige Bundesoberbehörde für das gesamte GenTG ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Das GenTG unterscheidet zwischen dem Begriff der Freisetzung und dem Anbau und Inverkehrbringen von GVOs. Unter dem Begriff Freisetzung versteht man die bewusste und gewollte Ausbringung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt, welche der Genehmigung bedarf. Bei Genehmigungen müssen weitere Behörden zustimmen etwa das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und das Bundesinstitut für Risikobewertung. Zuständig für die Überwachung auch von Freisetzungsvorhaben in NRW ist jeweils im Regierungsbezirk ein Staatliches Umweltamt. Im Regierungsbezirk Köln ist das StUA Köln für das Überwachen des Inverkehrbringens von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten sowie für die Saatgutüberwachung unter Beteiligung des Landesamtes für Ernährung und Jagd zuständig. Zulassung Für alle Lebens- und Futtermittel, die unter die Verordnung fallen, gibt es ein einheitliches, EU-weites Zulassungsverfahren. Alle Zulassungen sind auf zehn Jahre begrenzt, eine Verlängerung ist möglich. GVO-Lebensmittel, die nach der bis 2003 geltenden Novel Food-Verordnung zugelassen wurden, werden einer erneuten Sicherheitsbewertung nach den neuen Bestimmungen unterzogen. Kennzeichnung 2 Bis Ende 2003 waren gentechnisch veränderte Lebensmittel nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn die jeweiligen GVOs, aus denen sie hergestellt waren, im Endprodukt nachgewiesen werden konnten. Die neue Verordnung und das GenTG weiten die Kennzeichnung aus - auch auf alle Lebensmittel und Zutaten, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden – unabhängig davon, ob diese im Lebensmittel nachweisbar sind oder nicht. Eine nachweisunabhängige Kennzeichnung setzt voraus, dass Informationen über die Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen von der Erzeugung über die gesamte Verarbeitungskette weitergegeben werden. Die EU-Verordnung verpflichtet die Lebensmittelwirtschaft, geeignete "Rückverfolgbarkeitssysteme" aufzubauen. Der Grundsatz der "Rückverfolgbarkeit" und die Anforderungen an die Lebensmittelwirtschaft sind in einer eigenen EU-Verordnung (1830/2003) festgelegt. In Deutschland sind die Bundesländer für die Überprüfung von Kennzeichnungssachverhalten zuständig. Vor allem im internationalen Agrarhandel dürfte eine lückenlose Überprüfung schwierig sein. Landwirtschaft Landwirte, die gv-Pflanzen anbauen, werden besondere Pflichten auferlegt. Sie sollen gewährleisten, dass sich GVO- und konventionelle Produkte nicht unkontrolliert vermischen. Wer zugelassene und damit als sicher eingestufte gv-Pflanzen anbauen, transportieren oder verarbeiten will, hat dafür Sorge zu tragen, dass die im GenTG genannten Schutzgüter "nicht wesentlich beeinträchtigt" werden. Diese Vorsorgepflicht wird erfüllt, wenn die Regeln der "guten fachlichen Praxis" eingehalten werden. Das GenTG sieht vor, dass die Bundesregierung eine entsprechende Verordnung zu den Regeln der „guten fachlichen Praxis" ausarbeitet. Bisher liegt diese Verordnung nicht vor und für ihre Annahme ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Weiterhin ist im GenTG geregelt, wer die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen hat und wer haftet, wenn es zu GVO-Einträgen auf Nachbarfeldern kommt. Landwirte, die gv-Pflanzen anbauen/ in Verkehr bringen, haften gesamtschuldnerischen für wirtschaftliche Schäden, die durch GVO-Einträge und Vermischungen auf benachbarten Feldern entstehen. Region und Kreis Euskirchen Die Auflistung des Anbauregisters des BVL weist in Deutschland insgesamt 118 Einzelflächen für den gv-Pflanzenanbau im Jahr 2005 aus. Für die Region Köln, Bonn und Aachen sind zwei Standorte aufgeführt (Köln Vogelsang Max-Planck-Institut, Lehrgarten, Flächengröße 25 qm – Mais mit Herbizid- und Insektizidresistenz und Stadt Aachen, Flächengröße 2.500 qm). Im Kreis Euskirchen werden nach Auskunft des StUA Köln bisher kein gv-Pflanzen angebaut oder GVOs freigesetzt. Nach Auskunft des StUA Köln sind für die Freisetzung von gv-Pflanzen auf Versuchsfledern weitere Flächen genehmigt worden, die nicht im Kreigebiet Euskirchen liegen. Diese werden zur Zeit nicht in Anspruch genommen. Kreiseigene Pachtgrundstücke, die ackerbaulich bewirtschaftet werden, nehmen insgesamt eine Flächengröße von nur ca. 3,1 ha ein. Nach Einschätzung des StUA Köln besteht bisher in Deutschland kein Markt für den Absatz von GVOs. Auch der Deutsche Bauernverband plädiert angesichts der kontroversen Diskussion dafür, „Chancen und Risiken der Grünen Gentechnologie vorbehaltlos zu prüfen und über den tatsächlichen Anbau die Verbraucherakzeptanz entscheiden zu lassen“. Die Verwaltung hat sich um fachkomeptente Referenten bemüht, jedoch mit mäßigem Erfolg. Die Anfrage beim Max-Planck-Institut in Köln hat ergeben, Refenten für einen Vortag nicht zur Verfügung stehen, jedoch der Lehrgarten in Köln-Vogelsang besichtigt und Informationen zum Stand der Forschung und Praxis geben werden könnten. Weiterhin besteht Kontakt zum Fraunhofer Institutsteil 3 Aachen. Für beide Intitutionen könnte ggf. ein Termin vereinbart werden. Das StUA Köln könnte über den aktuellen Stand im Regiergunsbezirk Köln berichten. In den zwei Schulküchen im Kreis Euskirchen werden nach Auskunft der Bewirtschafter zir Zeit keine gentechnisch veränderten Produkte eingesetzt. Wie auch der Endverbraucher haben diese Einrichtungen nur bei gekennzeichneten Lebensmitteln, die Möglichkeit auf GVO-Lebensmittel zu verzichten. Da die Kennzeichnung mit dem Nachweis über die Rückverfolgbarkeit im GenTG erst aufgebaut werden soll, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden, wie die Umsetzung der Kennzeichnungsverpflichtung in der Praxis ausgestaltet werden wird. Zu gegebener Zeit wird die Verwaltung über die Umsetzung des GenTGs erneut berichten. i. V. gez. Poth