Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
69 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Z 2/A 83/2004
17.05.2005
Az.: 60.13
Abteilung: 60.13
Keine gentechnisch veränderten Produkte im Kreis Euskirchen
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Bereits am 7. November 2003 ist die EU-Verordnung 1829/2003 in Kraft getreten, mit der die
Zulassung und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln einheitlich
und in gesetzlich verbindlicher Form EU-weit geregelt worden sind.
Gentechnik-Gesetz (GenTG)
Das GenTG zuletzt geändert am 04. Februar 2005 vollzieht im Kern das, was in der EU-Verordnung
für gv-Lebens- und Futtermittel (1829/2003) beschlossen worden ist.
Der Gestaltungsspielraum für das GenTG beschränkt sich vor allem auf das Verfahren und die
Festlegung der zuständigen nationalen Behörden.
Neben dem Schutz Umwelt und Gesundheit ist es weiterhin Zweck des Gesetzes, einen „rechtlichen
Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung" der Gentechnik zu schaffen.
Weiterhin soll das Gesetz gewährleisten, dass „Lebens- und Futtermittel konventionell, ökologisch
oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht
werden können."
Zuständige Bundesoberbehörde für das gesamte GenTG ist das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit (BVL). Das GenTG unterscheidet zwischen dem Begriff der Freisetzung
und dem Anbau und Inverkehrbringen von GVOs. Unter dem Begriff Freisetzung versteht man die
bewusste und gewollte Ausbringung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt, welche der
Genehmigung bedarf. Bei Genehmigungen müssen weitere Behörden zustimmen etwa das
Bundesamt für Naturschutz (BfN) und das Bundesinstitut für Risikobewertung.
Zuständig für die Überwachung auch von Freisetzungsvorhaben in NRW ist jeweils im
Regierungsbezirk ein Staatliches Umweltamt. Im Regierungsbezirk Köln ist das StUA Köln für das
Überwachen des Inverkehrbringens von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen
enthalten sowie für die Saatgutüberwachung unter Beteiligung des Landesamtes für Ernährung und
Jagd zuständig.
Zulassung
Für alle Lebens- und Futtermittel, die unter die Verordnung fallen, gibt es ein einheitliches, EU-weites
Zulassungsverfahren.
Alle Zulassungen sind auf zehn Jahre begrenzt, eine Verlängerung ist möglich. GVO-Lebensmittel,
die nach der bis 2003 geltenden Novel Food-Verordnung zugelassen wurden, werden einer erneuten
Sicherheitsbewertung nach den neuen Bestimmungen unterzogen.
Kennzeichnung
2
Bis Ende 2003 waren gentechnisch veränderte Lebensmittel nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn
die jeweiligen GVOs, aus denen sie hergestellt waren, im Endprodukt nachgewiesen werden konnten.
Die neue Verordnung und das GenTG weiten die Kennzeichnung aus - auch auf alle Lebensmittel
und Zutaten, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden – unabhängig davon,
ob diese im Lebensmittel nachweisbar sind oder nicht.
Eine nachweisunabhängige Kennzeichnung setzt voraus, dass Informationen über die Anwendung
von gentechnisch veränderten Organismen von der Erzeugung über die gesamte Verarbeitungskette
weitergegeben werden. Die EU-Verordnung verpflichtet die Lebensmittelwirtschaft, geeignete
"Rückverfolgbarkeitssysteme" aufzubauen. Der Grundsatz der "Rückverfolgbarkeit" und die
Anforderungen an die Lebensmittelwirtschaft sind in einer eigenen EU-Verordnung (1830/2003)
festgelegt.
In
Deutschland
sind
die
Bundesländer
für
die
Überprüfung
von
Kennzeichnungssachverhalten zuständig. Vor allem im internationalen Agrarhandel dürfte eine
lückenlose Überprüfung schwierig sein.
Landwirtschaft
Landwirte, die gv-Pflanzen anbauen, werden besondere Pflichten auferlegt. Sie sollen gewährleisten,
dass sich GVO- und konventionelle Produkte nicht unkontrolliert vermischen. Wer zugelassene und
damit als sicher eingestufte gv-Pflanzen anbauen, transportieren oder verarbeiten will, hat dafür
Sorge zu tragen, dass die im GenTG genannten Schutzgüter "nicht wesentlich beeinträchtigt" werden.
Diese Vorsorgepflicht wird erfüllt, wenn die Regeln der "guten fachlichen Praxis" eingehalten werden.
Das GenTG sieht vor, dass die Bundesregierung eine entsprechende Verordnung zu den Regeln der
„guten fachlichen Praxis" ausarbeitet. Bisher liegt diese Verordnung nicht vor und für ihre Annahme
ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Weiterhin ist im GenTG geregelt, wer die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen hat und wer haftet,
wenn es zu GVO-Einträgen auf Nachbarfeldern kommt. Landwirte, die gv-Pflanzen anbauen/ in
Verkehr bringen, haften gesamtschuldnerischen für wirtschaftliche Schäden, die durch GVO-Einträge
und Vermischungen auf benachbarten Feldern entstehen.
Region und Kreis Euskirchen
Die Auflistung des Anbauregisters des BVL weist in Deutschland insgesamt 118 Einzelflächen für den
gv-Pflanzenanbau im Jahr 2005 aus. Für die Region Köln, Bonn und Aachen sind zwei Standorte
aufgeführt (Köln Vogelsang Max-Planck-Institut, Lehrgarten, Flächengröße 25 qm – Mais mit
Herbizid- und Insektizidresistenz und Stadt Aachen, Flächengröße 2.500 qm). Im Kreis Euskirchen
werden nach Auskunft des StUA Köln bisher kein gv-Pflanzen angebaut oder GVOs freigesetzt. Nach
Auskunft des StUA Köln sind für die Freisetzung von gv-Pflanzen auf Versuchsfledern weitere
Flächen genehmigt worden, die nicht im Kreigebiet Euskirchen liegen. Diese werden zur Zeit nicht in
Anspruch genommen.
Kreiseigene Pachtgrundstücke, die ackerbaulich bewirtschaftet werden, nehmen insgesamt eine
Flächengröße von nur ca. 3,1 ha ein. Nach Einschätzung des StUA Köln besteht bisher in
Deutschland kein Markt für den Absatz von GVOs. Auch der Deutsche Bauernverband plädiert
angesichts der kontroversen Diskussion dafür, „Chancen und Risiken der Grünen Gentechnologie
vorbehaltlos zu prüfen und über den tatsächlichen Anbau die Verbraucherakzeptanz entscheiden zu
lassen“.
Die Verwaltung hat sich um fachkomeptente Referenten bemüht, jedoch mit mäßigem Erfolg. Die
Anfrage beim Max-Planck-Institut in Köln hat ergeben, Refenten für einen Vortag nicht zur Verfügung
stehen, jedoch der Lehrgarten in Köln-Vogelsang besichtigt und Informationen zum Stand der
Forschung und Praxis geben werden könnten. Weiterhin besteht Kontakt zum Fraunhofer Institutsteil
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Aachen. Für beide Intitutionen könnte ggf. ein Termin vereinbart werden. Das StUA Köln könnte über
den aktuellen Stand im Regiergunsbezirk Köln berichten.
In den zwei Schulküchen im Kreis Euskirchen werden nach Auskunft der Bewirtschafter zir Zeit keine
gentechnisch veränderten Produkte eingesetzt. Wie auch der Endverbraucher haben diese
Einrichtungen nur bei gekennzeichneten Lebensmitteln, die Möglichkeit auf GVO-Lebensmittel zu
verzichten. Da die Kennzeichnung mit dem Nachweis über die Rückverfolgbarkeit im GenTG erst
aufgebaut werden soll, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden, wie die
Umsetzung der Kennzeichnungsverpflichtung in der Praxis ausgestaltet werden wird.
Zu gegebener Zeit wird die Verwaltung über die Umsetzung des GenTGs erneut berichten.
i. V. gez. Poth