Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
26 kB
Datum
08.07.2010
Erstellt
07.07.10, 23:32
Aktualisiert
07.07.10, 23:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Vereinbarung
über die Umsetzung der Rücknahme der Heranziehung
der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Kreis Düren
zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
zum 01.01.2011
zwischen der
Stadt/Gemeinde .......................
vertreten durch
den/die Bürgermeister/in
(nachfolgend "Stadt/Gemeinde" genannt)
und dem
Kreis Düren
vertreten durch
den Landrat
(nachfolgend "Kreis" genannt)
Präambel
Der Kreis ist seit dem 01.01.2005 nach §§ 6 a, 6 b SGB II alleiniger Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Er hat die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur
Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach Kapitel 3 Abschnitt 1 (§§ 14 bis 18 SGB II) sowie der Zahlung von Einstiegsgeld nach § 29 a.F. SGB II durch Satzung nach § 6 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das
Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) herangezogen.
Um eine ganzheitliche Betreuung des betroffenen Personenkreises aus einer Hand durch
eine besondere Einrichtung im Sinne des § 6 a Abs. 6 SGB II zu ermöglichen und durch
eine zentrale Steuerung der Aufgabenwahrnehmung Synergieeffekte erzielen zu können,
hat der Kreistag am 15.12.2009 eine Aufhebungssatzung zur Aufhebung der o.a. Heranziehungssatzung zum 31.12.2010 beschlossen. Der Kreis Düren ist ab dem 01.01.2011
mit der job-com als zuständigem Fachamt der Kreisverwaltung für die Umsetzung aller
Aufgaben nach dem SGB II ausschließlich zuständig.
Mit den bisher bei den Städten und Gemeinden eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sollen auch ab 01.01.2011 die bisher in den Rathäusern wahrgenommenen Aufgaben nach dem SGB II weiterhin ortsnah und damit bürgerfreundlich wahrgenommen werden. Die sich aus dem Übergang des Aufgabenvollzugs und dem Übergang des gemeindlichen Personals für die Stadt/Gemeinde und den Kreis ergebenden Konsequenzen werden mit der nachfolgenden Vereinbarung vertraglich geregelt. Hierbei wird insbesondere
den Bedürfnissen aller hiervon betroffenen Menschen – sowohl der Hilfebedürftigen als
auch der mit der Umsetzung des SGB II betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Rechnung getragen.
§ 1 Personal
(1)
Im Zusammenhang mit der Rücknahme der Delegation beabsichtigt der Kreis, das
derzeit im Bereich des SGB II bei der Stadt/Gemeinde tätige Personal in den Dienst
des Kreises zu übernehmen. Hierbei sollen die betroffenen Mitarbeiter/innen ihren
bis dato erworbenen Besitzstand behalten. Daher ist es erklärtes Ziel, jeder / jedem
dieser Mitarbeiter/innen auf Grundlage ihrer / seiner bisherigen Rechtsposition bei
ihrer / seiner derzeitigen Anstellungskörperschaft ein passgenaues „Angebot“ für
eine Tätigkeit bei der Kreisverwaltung Düren zu offerieren.
(2)
Aufgrund der jeweiligen spezifischen Besonderheiten (Unterschiede zwischen Beamtinnen / Beamten und Beschäftigten, verschiedene Regelungen bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, individuelle Fallkonstellationen bei den jeweiligen Mitarbeiter/innen, z.B. Befristungen o.ä.) kann ein „Muster-Arbeitsvertrag“ diese
Zielsetzung nicht erfüllen. Da die zu treffende Entscheidung insbesondere für die
betroffenen Mitarbeiter/innen von hoher Wichtigkeit ist, möchten die Beteiligten alles
daran setzen, hier Ungenauigkeiten oder gar Missverständnisse zu vermeiden.
Konkret beabsichtigt der Kreis deshalb, Einsicht in die Personalakten nehmen und
Kopien der maßgeblichen Dokumente (z.B. Ernennungsurkunden, Arbeitsverträge,
Nebenabreden, o.ä.) fertigen zu dürfen, um auf dieser Grundlage für jede/n Mitarbeiter/in ein belastbares und maßgeschneidertes Angebot (Arbeitsvertrag bzw. beamtenrechtliche Regelungen) formulieren zu können. Selbstverständlich erfolgt die
Einsichtnahme ausschließlich zum Zwecke der richtigen inhaltlichen Formulierung
des g. Angebots und alle Daten werden vertraulich behandelt.
(3)
Sofern ein Dienstherren- bzw. Arbeitgeberwechsel nicht zustande kommen sollte,
besteht die Möglichkeit der beamtenrechtlichen Abordnung bzw. der Personalgestellung bei Beschäftigten.
(4)
Die Dienstleistungen werden durch die Mitarbeiter/innen weiter dezentral in den
Räumlichkeiten der Stadt/Gemeinde erbracht, so dass die dortigen Regelungen zur
Arbeitszeit bzw. Zeiterfassung weiterhin zur Anwendung kommen. Monatlich stellt
die Stadt/Gemeinde dem Kreis eine Übersicht der Arbeitszeitkonten für die im SGB
II tätigen Mitarbeiter/innen zur Verfügung. (der Absatz entfällt bei der Stadt Düren;
der letzte Satz gilt nicht für die Stadt Jülich, da die Zeiterfassung über die bereits im
Alten Rathaus angebrachten Zeiterfassungsgeräte des Kreises erfolgt)
(5)
Die Beteiligung von Personalrat, Gleichstellungsstelle und Vertrauensperson der
Schwerbehinderten erfolgt nach den maßgeblichen Vorschriften.
§ 2 Sachaufwand
(entfällt bei der Stadt Düren)
(1)
Die Stadt/Gemeinde stellt für die SGB II-Umsetzung vor Ort adäquate Räume und
alle Sachmittel zur Verfügung. Die anfallenden Sachkosten mit Ausnahme der Kosten für Informationstechnische Unterstützung werden durch die Sachkostenpauschale der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung
(KGST) für einen Büroarbeitsplatz in Höhe von derzeit 5.400,00 € je Vollzeitäquivalent und Jahr abgegolten. Der Betrag wird bei einer Aktualisierung der KGStPauschale angepasst.
(2)
Der Kreis wird zur einheitlichen Wegweisung auf eigene Kosten der
Stadt/Gemeinde eine Beschilderung zur Verfügung stellen. Das Anbringen der Beschilderung erfolgt durch die Stadt/Gemeinde und ist mit der Sachkostenpauschale
abgegolten.
(3)
Durch die Stadt/Gemeinde wird sichergestellt, dass für die autorisierten Vertreter
des Kreises Düren jederzeit, auch nach Dienstschluss bzw. am Wochenende, eine
Zugangsmöglichkeit zu den Räumen und den Schränken der bei der
Stadt/Gemeinde mit der SGB II-Umsetzung betrauten Mitarbeitern/innen besteht.
(4)
Das mit der SGB II-Umsetzung betraute Personal behält die Telefonapparate und
Durchwahlnummern der Stadt/Gemeinde. Zusätzlich werden Durchwahlnummern
des Kreises vergeben, bei deren Anwahl eine Weiterleitung auf die jeweiligen Bedienstetentelefone in der Stadt/Gemeinde erfolgt. Die Kosten der Weiterleitung trägt
der Kreis.
§ 3 Datenhaltung und –verarbeitung
(1)
Der Kreis und die Stadt/Gemeinde kündigen spätestens bis zum 30.06.2010 mit
formlosen Schreiben bei der KDVZ Rhein-Erft-Rur das Verfahren mit der Produkt-
nummer 2521 „Sozialwesen alt“ zum 31.12.2010. Das Verfahren umfasst die Bereiche SGB II, SGB XII und AsylbLG.
(2)
Unmittelbar beim ProSoz-Insitut Herten erwerben der Kreis und die Stadt/Gemeinde
im Wege des Programm-Upgrades die erforderlichen Lizenzen für das Verfahren
„Open ProSoz“ für die Bereiche SGB II, SGB XII und AsylbLG. Zur Erzielung eines
wirtschaftlich günstigen Gesamtergebnisses führt der Kreis die entsprechenden
Verhandlungen mit dem ProSoz-Insitut Herten auch im Namen aller kreisangehörigen Kommunen.
(3)
Zum 31.12.2010 überträgt die Stadt/Gemeinde ihre Lizenzen für die Bereiche SGB
II und SGB XII auf den Kreis. Die Lizenzen für den Bereich AsylbLG verbleiben bei
der Stadt/Gemeinde.
(4)
Für die Bereiche SGB II, SGB XII wird beim Kreis zum 01.01.2011 ein zentraler Datenbestand mit entsprechender zentraler Datenhaltung und –verarbeitung aufgebaut. Die Stadt/Gemeinde beauftragt hiermit den Kreis ab dem 01.01.2011 ebenfalls mit der zentralen Datenhaltung und –verarbeitung für den Rechtskreis des AsylbLG.
(5)
Die Kosten für das Upgrade, Schulungsaufwand im Zusammenhang mit der Einführung des Verfahrens „Open ProSoz“ sowie eventuell noch in 2010 anfallende Software-Pflegekosten werden für die Bereiche SGB II und SGB XII der
Stadt/Gemeinde vom Kreis erstattet. Ab dem 01.01.2011 übernimmt der Kreis die
Software-Pflegekosten für die Rechtskreise SGB II und SGB XII unmittelbar.
(6)
Arbeitsplätze, an denen ausschließlich Arbeiten zur Umsetzung des SGB II erledigt
werden, erhalten vom Kreis eine neue Hardwareausstattung. Die Betreuung dieser
Arbeitsplätze erfolgt ebenfalls durch den Kreis. Auf vorhandene ArbeitsplatzRechner in der Stadt/Gemeinde, die nicht ausschließlich für den Bereich SGB II genutzt werden, installiert der Kreis die für den Betrieb von Open ProSoz erforderlichen Software-Module. Die Stadt/Gemeinde ist hiermit ausdrücklich einverstanden.
§ 4 Zahlungsabwicklung
(1)
Die Zahlbarmachung der ab dem 01.01.2011 anfallenden SGB II und SGB XII- Leistungen erfolgt zentral über die Kreiskasse Düren. Dies gilt ebenfalls für die Zahlbarmachung der Leistungen nach dem AsylbLG, da die Stadt/Gemeinde den Kreis
ab dem 01.01.2011 auch mit der zentralen Datenhaltung und –verarbeitung für den
Rechtskreis des AsylbLG beauftragt. Die Leistungen nach dem AsylbLG werden
nicht aus dem Kernhaushalt des Kreises ausgezahlt, sondern als durchlaufende
Gelder über einen Sonderhaushalt des Kreises abgewickelt, so dass seitens der
Stadt/Gemeinde hierfür Vorschüsse erhoben werden und quartalsmäßig eine Abrechnung erfolgt.
(2)
Die Stadt/Gemeinde wirkt bei den Hilfeempfängern noch im Jahr 2010 darauf hin,
dass nach Möglichkeit für die Überweisung der Sozialleistungen entsprechende Girokonten eingerichtet werden, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Erforderliche
Schecks werden nur noch per Post als Orderscheck versandt. Barauszahlungen
wird es durch die Kreiskasse nicht geben.
(3)
Die Stadt/Gemeinde verpflichtet sich, der Kämmerei des Kreises Düren bis zum
05.01.2011 offene Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB II entsprechend den
Vorgaben des Kreises Düren in Dateiform (Excel) inkl. der buchungsrelevanten Unterlagen und der evtl. dazugehörigen Vollstreckungsvorgänge zu übermitteln. Den
Debitoren wird die Stadt/Gemeinde die im Vorfeld vom Kreis übermittelten Bankdaten einschl. neuer Einnahmearten und Kassenzeichen für Überweisungen ab
01.01.2011 mitteilen. Nach dem 31.12.2010 noch bei der Stadt/Gemeinde eingehende Zahlungen aus SGB II-Forderungen leitet die Stadt/Gemeinde unmittelbar
unter Angabe der neuen Kassenzeichen an den Kreis Düren weiter.
§ 5 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, gilt die Vereinbarung im Übrigen außer bei Wegfall der Geschäftsgrundlage weiter. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen
Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die der ursprünglichen Absicht
möglichst nahe kommt.
Nebenabredungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 6 Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung tritt mit Ihrer Unterzeichnung in Kraft.
.................., den
Düren, den
für die Stadt/Gemeinde .................
für den Kreis Düren
_______________________
..........................................
Bürgermeister/in
_____________________
Wolfgang Spelthahn
Landrat
für den Kreis Düren
_____________________
Georg Beyß
Kreisdirektor