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Beschlussvorlage (Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Jugendamtes der Stadt Bedburg - wirtschaftliche Hilfen (§§ 20, 27, 33, 34, 35 a, 41, 42 SGB VII) - Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII) - Hilfen bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) - Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB III))

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
23 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
18.05.11, 14:43
Aktualisiert
23.05.11, 14:45
Beschlussvorlage (Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Jugendamtes der Stadt Bedburg
- wirtschaftliche Hilfen (§§ 20, 27, 33, 34, 35 a, 41, 42 SGB VII)
- Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII)
- Hilfen bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
- Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB III)) Beschlussvorlage (Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Jugendamtes der Stadt Bedburg
- wirtschaftliche Hilfen (§§ 20, 27, 33, 34, 35 a, 41, 42 SGB VII)
- Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII)
- Hilfen bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
- Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB III)) Beschlussvorlage (Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Jugendamtes der Stadt Bedburg
- wirtschaftliche Hilfen (§§ 20, 27, 33, 34, 35 a, 41, 42 SGB VII)
- Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII)
- Hilfen bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
- Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB III)) Beschlussvorlage (Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Jugendamtes der Stadt Bedburg
- wirtschaftliche Hilfen (§§ 20, 27, 33, 34, 35 a, 41, 42 SGB VII)
- Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII)
- Hilfen bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
- Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB III))

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8102/2011 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: 51 00 00 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss 24.05.2011 Betreff: Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Jugendamtes der Stadt Bedburg - wirtschaftliche Hilfen (§§ 20, 27, 33, 34, 35 a, 41, 42 SGB VII) - Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII) - Hilfen bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) - Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB III) Beschlussvorschlag: Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss nimmt die im Rahmen des Geschäfts der laufenden Verwaltung erstellten Richtlinien zur Kenntnis. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Aufgabe und Pflicht der Eltern ist es, dieses Recht zu verwirklichen. Wenn Eltern allerdings bei der Erziehung Hilfe durch Beratung und/ oder durch konkrete Hilfsangebote benötigen, kann das Jugendamt unterstützend zur Seite stehen. Aufgabe der Wirtschaftlichen Jugendhilfe ist es, die im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII beschriebenen Leistungen und Aufgaben rechtlich und finanziell verwaltungsmäßig umzusetzen. Grundlage für die Arbeit der Wirtschaftlichen Jugendhilfe sind die sozialpädagogischen Vorgaben des Sozialen Dienstes. Die Leistungen umfassen u. a. ambulante Maßnahmen (Betreuungshilfe, Soziale Gruppenarbeiten, Sozialpädagogische Familienhilfe), teilstationäre Maßnahmen (Besuch einer Tagesgruppe) und vollstationäre Maßnahmen (Heimunterbringung, Unterbringung in einer Pflegefamilie). Die Leistungsangebote beinhalten Leistungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen und der Hilfe für junge Volljährige. Mit Ausnahmen der ambulanten Hilfen haben sich Eltern an den Kosten der Hilfe je nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu beteiligen. Bei der Übernahme der Aufgaben vom Rhein-Erft-Kreis lagen dem Jugendamt der Stadt Bedburg weder eindeutige Richtlinien zur Orientierung bzgl. zu gewährender Beihilfen im Bereich der stationären Maßnahmen, noch im Bereich der Vollzeitpflege/ Bereitschaftspflege vor. Vielmehr wurden durch das Jugendamt des Rhein-Erft-Kreises Beihilfen im Einzelfall zwischen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe und den Sozialen Diensten entschieden. Diese Vorgehensweise ist nicht effektiv und dauerhaft weder durchführbar, noch wünschenswert. Es bedarf eines verbindlichen Richtlinienkatalogs. Dieser wurde verwaltungsseitig in enger Absprache zwischen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe und dem Sozialen Dienst erarbeitet und orientiert sich sowohl an der Bedarfslage als auch an den Richtlinien vergleichbarer Städte in der Region. Auch besteht dringender Handlungsbedarf im Bereich der Familiären Bereitschaftsbetreuung (FBB); die hier seitens der Jugendämter des Rhein-Erft-Kreises gezahlten Beihilfen sind sehr unterschiedlich. So hat die Stadt Bergheim den Erziehungssatz kürzlich deutlich, bis zum 5-fachen Satz, erhöht; das Jugendamt des Rhein-Erft-Kreises zahlte bislang lediglich einen 1-fachen Satz (219,-€) zzgl. einer Bereithaltepauschale in Höhe von 150,- €/ monatlich. Rein informativ weist die Verwaltung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Höhe des gemäß § 39 KJHG zu zahlenden Pflegegeldes für Minderjährige und junge Volljährige, die sich in Vollzeitpflege befinden, durch Erlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW festgelegt wird; der Erziehungssatz beträgt aktuell 219,- €/ Monat. Vollzeitpflege Bereitschaftspflege Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr Für Kinder vom vollend. 7. bis vollend. 14. Lebensjahr Für Jugendliche vom vollend. 14. bis zum vollend. 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall Kosten der Er- Gesamtbetrag ziehung/ (Erziehungssatz) 458,- € 219,- € 677,- € Materielle Aufwendungen 525,- € 219,- € 744,- € 638,- € 219,- € 857,- € Aufgrund der unterschiedlichen Handhabung in den Jugendämtern des Rhein-Erft-Kreises wurde sich im letzten Jahr auf Ebene der Jugendamtsleitungen dafür ausgesprochen, eine möglichst einheitliche Anpassung vorzunehmen; diesbezüglich hat der Arbeitskreis `Kinder in Pflege´ (KIP) im letzten Jahr folgende Empfehlung erarbeitet, die bislang allerdings noch nicht umgesetzt wurde: Beschlussvorlage WP8-102/2011 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage • Wegfall einer Bereithaltepauschale • Zahlung eines 3,5-fachen Satzes für alle Kinder; dies entspricht je nach Altersstufe einem Tagessatz von 40,82 €/ 43,05 €/ 46,82 € • Transparenter Beihilfekatalog • Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zwischen allen Jugendämtern Derzeit ist leider noch nicht ersichtlich, wann es zu einer Vereinheitlichung der Erziehungssätze für den gesamten Rhein-Erft-Kreis kommen wird. Aufgrund der Vorgehensweise der Stadt Bergheim (Zahlung bis zum 5-fachen Satz) gestaltet sich die Aufnahme eines Kindes aus der Kreisstadt für Bereitschaftspflegefamilien lukrativer als die Aufnahme eines Kindes aus dem eigenen Stadtgebiet. Die Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes der Stadt Bedburg ist derzeit mit der Akquise neuer Pflegefamilien sowohl im Bereich der Dauerpflege als auch im Bereich der Bereitschaftspflege befasst. Auch dieser Bereich wurde im vergangenen Zeitraum durch das Jugendamt des RheinErft-Kreises nachrangig bearbeitet. In Anbetracht der v. g. Ausführungen gilt es daher eine bedarfsgerechte Anzahl von Familien zu gewinnen und diese auf die anspruchsvolle Tätigkeit vorzubereiten. Hierfür ist es erforderlich, die bislang seitens des Rhein-Erft-Kreises festgelegten Erziehungssätze anzuheben; bis zur endgültigen Harmonisierung der Erziehungssätze auf Kreisebene wird daher eine Anhebung des Erziehungssatzes auf den 3-fachen Satz für alle Altersstufen vorgenommen. Dieser orientiert sich weitestgehend an denen der Nachbarkommune und entspricht - auch unter fiskalischen Gesichtspunkten - dem Leistungseinsatz der Pflegefamilien. Die Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Jugendamtes der Stadt Bedburg sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, 10.05.2011 ----------------------------------Zentis ----------------------------------Kramer soziale Fachaufsicht Fachbereichsleiter gesehen ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-102/2011 Seite 3 STADT BEDBURG Beschlussvorlage WP8-102/2011 Sitzungsvorlage Seite: 4 Seite 4