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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-102/2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
90 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
18.05.11, 14:43
Aktualisiert
23.05.11, 14:45

Inhalt der Datei

Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Jugendamtes der Stadt Bedburg Wirtschaftliche Hilfen 1. zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Heimen (§§ 27, 34 und 41 SGB VIII; § 35 a SGB VIII) 2. zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Pflegefamilien (§§ 27, 33 und 41 SGB VIII; § 35 a SGB VIII) 3. bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) 4. bei Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB VIII) 1. Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (künftig HE für Hilfeempfänger /-in genannt) in Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) 1.1. Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes Zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes des HE werden der Einrichtung die Pflegekosten erstattet. Diese setzen sich regelmäßig zusammen aus dem täglichen Entgeltsatz, der monatlichen Bekleidungspauschale, dem monatlichen Barbetrag zur persönlichen Verfügung („Taschengeld“) und der jeweils in der Einrichtung üblichen Weihnachtsbeihilfe. Das Leistungsentgelt ist durch die Einrichtung regelmäßig durch aktuelle Entgeltvereinbarungen zu belegen. 1.2. Sonstige Beihilfen und Zuschüsse 1.2.1 Einmalige Bekleidungsbeihilfen Ergänzend zu der monatlichen Bekleidungspauschale, die den laufenden Bedarf abdeckt, können bei folgenden Anlässen einmalige Bekleidungsbeihilfen gewährt werden: bedarfsgerechte Ausstattung bei erstmaliger Heimunterbringung * bis zu 500,00 € Die Bewilligung kann im ersten Jahr der Heimunterbringung in 2 Teilbeträgen (für Sommer- und Winterbekleidung) erfolgen. Danach gilt der Bedarf an Bekleidung mit der laufenden Bekleidungspauschale als abgegolten. * Schwangerschaft pauschal 300,00 € * Wachstumsschübe, gravierende körperliche Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht) je nach Bedarf mit Nachweis Seiten 1 von 8 Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen (Stand 11.05.2011) * Berufs-/Ausbildungsbeginn entsprechend den Anforderungen des Arbeits-/Ausbildungsplatzes nach tatsächlichem Bedarf, sofern die Berufsbekleidung nicht vom Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb zu stellen ist * sonstige besondere Anlässe mit entsprechender Begründung (wie z. B. Krankenhausaufenthalt, Trauerbekleidung, etc.) Der Bedarf ist durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes (ASD) festzustellen und zu bestätigen. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der Unterbringung zu berücksichtigen. Der Antrag auf eine Beihilfe ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Aufnahme zur stellen. Die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe ist entsprechend nachzuweisen. 1.2.2 Einmalige Beihilfe anlässlich der Kommunion/Konfirmation Wird die Kommunion/Konfirmation durch die Einrichtung, in der der HE untergebracht ist, ausgerichtet, so wird auf Antrag der Einrichtung unter Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Pfarrei eine einmalige Beihilfe von 180,00 € bewilligt. Soweit die Unterbringung außerhalb des Bereichs des unterbringenden Jugendamtes erfolgt, sollte sich der hilfegewährende Träger der Praxis des dortigen Trägers anschließen. 1.2.3 Einmalige Beihilfe zu einer Klassenfahrt Auf Antrag wird eine einmalige Beihilfe zu den angemessenen Kosten einer Klassenfahrt bewilligt, soweit diese Kosten nicht bereits im Pflegesatz enthalten sind. Erhöhte Aufwendungen anlässlich der Klassenfahrt (Taschengeld, spezielle Kleidung, u.s.w.) können nicht berücksichtigt werden. Für die Tage der Abwesenheit wird der Einrichtung lediglich die Platzgebühr (sog. Bettengeld) erstattet. 1.2.4 Einmalige Beihilfe anlässlich einer Ferienfahrt Handelt es sich hierbei um eine von Heim durchgeführte Ferienmaßnahme, die das Heim oder eine Gruppe des Heims geschlossen durchführt, ist zu prüfen, ob die Kosten bereits mit dem Leistungsentgelt abgegolten sind. Ist dies der Fall, wird keine Beihilfe gewährt, da es sich um die Fortsetzung der Heimerziehung an einem anderen Ort handelt. Wird die Ferienfahrt nicht vom Heim durchgeführt, ist eine Stellungnahme des Sozialen Dienstes erforderlich. Eine beantragte Beihilfe ist nur bei entsprechender Befürwortung der Maßnahme durch den Sozialen Dienst zu gewähren. Von der Einrichtung sind die tatsächlichen Kosten nachzuweisen. Dabei werden erhöhte Aufwendungen anlässlich der Ferienfahrt (Taschengeld, spezielle Kleidung, usw.) nicht berücksichtigt. 1.2.5 Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten Kosten einer ärztlich verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung einer Brille kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss in Höhe von maximal 80,- € gewährt werden. Für ein Hörgerät kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss gewährt werden, um aus pädagogischen Gründen den Kauf eines weniger behindernden und unauffälligeren Gerätes zu unterstützen. Seiten 2 von 8 Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen (Stand 11.05.2011) 1.2.6 Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts Bedarf es bei einem HE zur Überwindung seiner Lernschwierigkeiten des Nachhilfeunterrichts oder einer ähnlichen Maßnahme, so können die angemessenen Kosten übernommen werden. 1.2.7 Erhöhte Aufwendungen zur Förderung besonderer Neigungen Bei HE mit besonderer Neigung können Aufwendungen, die damit im unmittelbaren Zusammenhang stehen (z. B. Anschaffung eines Musikinstruments, Kursgebühren, u.ä.) auf Antrag der Einrichtung übernommen werden. Über die Notwendigkeit entscheidet die Erziehungskonferenz. Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen Muss ein HE dringend an einer therapeutischen Maßnahme teilnehmen, die der Unterstützung seiner Erziehung dienen, so können die damit verbundenen Aufwendungen auf Antrag der Einrichtung übernommen werden. Über die Notwendigkeit entscheidet die Erziehungskonferenz. 1.2.8 1.2.9 Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei Ausübung von Besuchskontakten Besuchen Eltern den HE in der Einrichtung oder der HE wird in den elterlichen Haushalt beurlaubt, so können auf Antrag der Eltern die angemessenen Fahrtkosten bei Vorlage entsprechender Nachweise übernommen werden. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1 2 3 Der Besuchskontakt ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung. Die Heimerziehung wird durch die Beurlaubung nicht unterbrochen. Die Eltern sind auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen. Ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder zumutbar, wird für die Benutzung eines PKW eine Kilometerpauschale von 0,30 €/km erstattet. Die vereinbarten und erfolgten Besuchstermine sind vor Bewilligung vom ASD oder der Einrichtung zu bestätigen. 1.3 1.2.10 Weihnachtsbeihilfe Grundsätzlich beträgt die Weihnachtsbeihilfe 35,00 €, es sei denn, der jeweilige Hauptkostenträger der Einrichtung gewährt die Weihnachtsbeihilfe in anderer Höhe (Grundsatz der Gleichbehandlung aller in dieser Einrichtung untergebrachten Leistungsempfänger). 1.2.11 Sonstige einmalige Beihilfen Sie werden je nach erzieherischer Notwendigkeit voll oder zum Teil übernommen, falls sie nicht bereits im Leistungsentgelt enthalten sind (z. B. Anschaffung eines Fahrrades oder Erwerb einer Fahrerlaubnis, soweit diese Berufsvoraussetzung ist oder soweit Schule und Ausbildungsstätte nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind). Über die Notwendigkeit entscheidet die Erziehungskonferenz. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte HE gem. § 35 a Die vorgenannten Richtlinien gelten analog für Fälle der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Einrichtungen über Tag und Nacht. Seiten 3 von 8 Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen (Stand 11.05.2011) 2. Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (künftig Pflegekind genannt) in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII) 2.1 Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes 2.1.1 Vollzeitpflege Es handelt sich um eine Vollzeitpflege, wenn sich das Pflegekind durchweg auch während der Nacht sowie an den Wochenenden und in den Ferien in der Pflegefamilie aufhält. Eine Vollzeitpflege wird unterbrochen, wenn sich das Pflegekind länger als 14 Tage nicht im Haushalt der Pflegeeltern aufhält. In einem solchen Fall ist die Zahlung des Pflegegeldes bis auf weiteres einzustellen. Dies gilt nicht bei ferien-, krankenhaus- oder kurbedingter Abwesenheit. In diesen Fällen erfolgt die Pflegegeldzahlung bis zu 6 Wochen. Bei darüber hinausgehender Abwesenheit wird das Pflegegeld in Höhe der Kosten der Erziehung (siehe unten) weiter gezahlt. Diese Zahlung dient zum Ersatz der Aufwendungen, die den Pflegeeltern durch Besuchskontakte entstehen. Steht von vorne herein fest, dass das Pflegekind im Anschluss an den Krankenhaus- oder Kuraufenthalt nicht in den Haushalt der Pflegepersonen zurückkehrt, wird die Zahlung des Pflegegeldes ab dem Tag der Krankenhausaufnahme bzw. Antritt des Kuraufenthaltes eingestellt. Die Zahlung des Pflegegeldes wird mit dem Zeitpunkt eingestellt, zu dem das Pflegekind die Pflegefamilie verlässt, wenn dieser Zeitpunkt vorher bekannt war (z.B. im Rahmen der Hilfeplanung). Muss das Pflegekind aus unvorhersehbaren Gründen die Pflegestelle plötzlich verlassen, bleibt dem Pflegeeltern das Pflegegeld für den laufenden Monat belassen und wird zum 1. des folgenden Monats eingestellt. Die jeweils aktuellen Vollzeitpflegesätze werden vom Ministerium für Generationen, Familien, Frauen und Integration NRW festgesetzt. Pflegegeld der nächsten Altersstufe wird ab dem 01. des Monats gezahlt, in dem das Pflegekind die nächste Altersstufe erreicht. Mit den materiellen Kosten sind grundsätzlich abgegolten: Kosten für die Ernährung, Unterkunftskosten, Unterkunftsnebenkosten, Heizungskosten, Kleidung, Wäsche, Schuhe, Hausrat und deren Instandhaltung, Körperpflege, Reinigung, Energiebedarf, Lernmittel, die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, z.B. Teilnahme am kulturellen Leben und Vereinsbeiträge. Kindergeld wird nach Maßgabe des § 39 Abs. 6 SGB VIII um 50 % bzw. 25 % des Erstkindergeldes gekürzt. Seiten 4 von 8 Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen (Stand 11.05.2011) 2.1.2 Wochenpflege Um eine Wochenpflege handelt es sich, wenn sich das Pflegekind nur an fünf oder 6 Tagen pro Woche, auch während der Nacht, im Haushalt der Pflegeeltern aufhält. Im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung werden die Wochenpflegesätze wie folgt errechnet: Pflegesatz Gesamtbetrag für Vollzeitpflege je nach Altersstufe x 22 Tage (bzw. 26 Tage) 30 Tage Das Ergebnis wird auf volle € - Beträge aufgerundet. 2.2 Sonstige Beihilfen und Zuschüsse 2.2.1 Besonders entwicklungsbeeinträchtigte Pflegekinder Grundsätzlich enthalten die Vollzeit- und Wochenpflegesätze alle Kosten für die Unterbringung des Pflegekindes in der Pflegefamilie (Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, usw.). Bei besonders entwicklungsbeeinträchtigten Pflegekindern ist sicherzustellen, dass durch eine Aufstockung der Kosten der Erziehung dem höheren Aufwand Rechnung getragen wird. Im Einzelfall können die Kosten der Erziehung maximal verdoppelt werden. Über die Notwendigkeit und den Umfang entscheidet der zuständige Sozialarbeiter in Zusammenwirken mit der Erziehungskonferenz. 2.2.2 Einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Bekleidung und der notwendigen Erstausstattung an Mobiliar, u. ä. Der Antrag auf eine Beihilfe ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Aufnahme zu stellen. Die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfen ist nachzuweisen. Der notwendige Bedarf ist durch den ASD festzustellen und zu bestätigen. Dabei ist die Art der Unterbringung (Vollzeitoder Wochenpflege) sowie deren voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen. Ergänzend zu dem mit dem monatlichen Pflegegeld abgedeckten Bedarf an Bekleidung können bei folgenden Anlässen einmalige Bekleidungsbeihilfen mit Nachweis gewährt werden: * bedarfsgerechte Ausstattung bei Aufnahme in die Pflegefamilie bis zu 500,00 € * ärztlich attestierte Wachstumsschübe, gravierende körperliche Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht), Behinderungen sowie überdurchschnittlicher Kleiderverschleiß, je nach Bedarf mit Nachweis * Berufs-/Ausbildungsbeginn entsprechend den Anforderungen des Arbeits-/Ausbildungsplatzes nach tatsächlichem Bedarf, sofern die Berufskleidung nicht vom Arbeitgeber / Ausbildungsbetrieb zu stellen ist Seiten 5 von 8 Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen (Stand 11.05.2011) * sonstige besondere Anlässe mit entsprechender Begründung (wie z. B. Krankenhausaufenthalt). Ferner wird anlässlich der Aufnahme des Pflegekindes in die Pflegefamilie auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung der notwendigen Möbel (Bett, Kleiderschrank, u. ä.) mit Nachweis bis zu 800,00 € bewilligt, sofern das Pflegekind keine geeigneten Möbel besitzt und diese auch nicht im Haushalt der Pflegeeltern vorhanden sind. 2.2.3 Einmalige Beihilfe anlässlich der Taufe, Kommunion/Konfirmation Anlässlich einer Taufe wird für Pflegekinder eine einmalige Beihilfe in Höhe von 100,- €, anlässlich der Kommunion/Konfirmation in Höhe von 180,- € bewilligt. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der Pflegeeltern unter Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Pfarrei und unabhängig von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen. 2.2.4 Einmalige Beihilfe zu einer Klassenfahrt Auf Antrag der Pflegeeltern und unter Vorlage einer Bescheinigung der Schule, aus der Zeitraum und Kosten der Klassenfahrt hervorgehen, wird pro Schuljahr eine einmalige Beihilfe zu den angemessenen Kosten einer Klassenfahrt bewilligt. Erhöhte Aufwendungen anlässlich der Klassenfahrt (Taschengeld, spezielle Kleidung, usw.) können nicht berücksichtigt werden. In begründeten Einzelfällen können auch Kosten darüber hinaus übernommen werden, wenn die Teilnahme an der Klassenfahrt aus pädagogischen Gründen erforderlich erscheint. 2.2.5 Einmalige Ferienbeihilfe Die Ferienbeihilfe von 200,- € wird unabhängig von einem Antrag mit dem Pflegegeld für den Monat Juli überwiesen. Die Beihilfe wird nur für Vollzeitpflegekinder bezahlt. 2.2.6 Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten Kosten einer ärztlich verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung einer Brille kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss in Höhe von maximal 80,- € gewährt werden. Für ein Hörgerät kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss gewährt werden, um aus pädagogischen Gründen den Kauf eines weniger behindernden und unauffälligeren Gerätes zu unterstützen. 2.2.7 Zuschuss zu den Kosten von Nachhilfeunterricht Bedarf es bei einem Pflegekind zur Überwindung seiner Lernschwierigkeiten des Nachhilfeunterrichts oder einer ähnlichen Maßnahme, so können die Kosten in angemessenem Umfang übernommen werden. Über die Notwendigkeit entscheidet der zuständige Sozialarbeiter bzw. die Erziehungskonferenz. 2.2.8 Einmalige Beihilfe zur Einschulung oder Wechsel zur weiterführenden Schule Anlässlich der Einschulung des Pflegekindes in die Grundschule sowie mit Beginn des 5. Schuljahres (Wechsel zur weiterführenden Schule) wird den Pflegeeltern auf Antrag eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Schulbedarf in Höhe von 100,- € bewilligt. Seiten 6 von 8 Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen (Stand 11.05.2011) 2.2.9 Besondere Aufwendungen zur Förderung besonderer Neigungen Bei Pflegekindern mit besonderer Neigung können Aufwendungen, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (z.B. Anschaffung eines Musikinstruments, Kursgebühren, u. ä.), auf Antrag der Pflegeperson übernommen werden. Über die Notwendigkeit entscheidet die Erziehungskonferenz. 2.2.10 Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen Muss ein Pflegekind dringend an therapeutischen Maßnahmen teilnehmen, die der Unterstützung seiner Erziehung dienen, so können die damit verbundenen Aufwendungen auf Antrag übernommen werden, sofern sie nicht durch Dritte ersetzt werden. Über die Notwendigkeit entscheidet die Erziehungskonferenz. 2.2.11 Weihnachtsbeihilfe Die Weihnachtsbeihilfe von 50,- € wird unabhängig von einem Antrag mit dem Pflegegeld für den Monat Dezember überwiesen. Die Beihilfe wird nur für Vollzeitpflegekinder bezahlt. 2.2.12 Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen und offenen Ganztagsgrundschulen werden auf Antrag der Pflegeperson vom Jugendamt übernommen, sofern sie den Pflegeeltern aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht erlassen werden. 2.2.13 Beihilfe für Namensänderungen Die Kosten für eine Namensänderung des Pflegekindes werden in voller Höhe übernommen. 2.2.14 Krisenhilfe für Pflegeeltern Für eine professionelle Intensivbetreuung werden die Kosten von 60,00 bis 120,00 € / pro Stunde übernommen. Über die Notwendigkeit entscheidet die Erziehungskonferenz. 2.2.15 Sonstige einmalige Beihilfen Werden je nach erzieherischer Notwendigkeit voll oder zum Teil übernommen, falls sie nicht bereits durch die Pflegegeldleistung abgegolten werden oder in den vorgenannten Beihilfen enthalten sind (z. B. Anschaffung eines Fahrrades oder Erwerb einer Fahrerlaubnis, soweit diese Berufsvoraussetzung ist oder soweit Schule und Ausbildungsstätte nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind). Über die Notwendigkeit entscheidet die Erziehungskonferenz. 2.2.16 Erstattung Beiträge zur Alterssicherung sowie Unfallversicherung Auf Antrag der Pflegeeltern erhalten diese Beiträge der Alterssicherung in Höhe von 39,00 € mtl. sowie Beiträge zu einer Unfallversicherung in Höhe von 11,00 € mtl. erstattet. 2.3 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Pflegekinder Die vorgenannten Richtlinien gelten analog für Fälle der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Pflegefamilien. Seiten 7 von 8 Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen (Stand 11.05.2011) 3. 4. Hilfen bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) 3.1 Unterbringung in einer Pflegefamilie Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes erhalten die Pflegeeltern ein Pflegegeld in Höhe der Sätze für Vollzeitpflegekinder (siehe Ziffer 2.1.1 dieser Richtlinien). Darüber hinaus gehende Beihilfen sind grundsätzlich nicht möglich. 3.2 Unterbringung in einer Einrichtung Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes werden der Einrichtung die Pflegekosten erstattet. Diese setzen sich regelmäßig zusammen aus dem täglichen Entgeltsatz, der Bekleidungspauschale und dem Taschengeld. Darüber hinaus gehende Beihilfen sind grundsätzlich nicht möglich. Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB III) Um Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) in Notsituationen trotz des Ausfalls des sie betreuenden Elternteils oder beider Eltern den familiären Lebensraum zu erhalten, erhält eine vom Jugendamt vermittelte oder anerkannte Hilfsperson für die Betreuung und Versorgung der Kinder im elterlichen Haushalt einen angemessenen Aufwendungsersatz, sofern keine Leistungen aufgrund vorrangiger rechtlicher Vorschriften möglich sind (z. B. Leistungen der Krankenkasse). Eltern können aus folgenden Gründen für die Betreuung ihrer Kinder ausfallen: * gesundheitliche Gründe (Krankheit, Krankenhaus- oder Kuraufenthalt, Tod) Der erforderliche Umfang der Betreuung ist durch den ASD des Jugendamtes festzustellen und zu bestätigen. Die Hilfsperson soll folgende Verrichtungen in angemessenem Umfang durchführen: * * Beaufsichtigung und Versorgung der Kinder notwendige hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Waschen. Seiten 8 von 8