Daten
Kommune
Bedburg
Größe
22 kB
Datum
12.07.2011
Erstellt
12.07.11, 18:01
Aktualisiert
12.07.11, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP8141/2011
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
12.07.2011
Betreff:
Anfrage der FDP-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 08.07.2011 zum IT-Konzept der
Stadt Bedburg und zum Verbleib in der Kommunalen Datenverarbeitungszentrale RheinErft-Rur -KDVZBeschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die Ausführungen des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
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Sitzungsvorlage
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Inhalt der Mitteilung:
Bezugnehmend auf die Anfrage der FDP-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom
08.07.2011 (siehe Anlage) nehme ich wie folgt Stellung:
1. Sachstandbericht IT-Konzept
Die Stadt Bedburg hat bereits vor Jahren die technischen und wirtschaftlichen
Vorteile der Server-Virtualisierung erkannt und diese Technologie erfolgreich in die
städtische IT-Umgebung implementiert.
Die fortschreitende Entwicklungen auf dem Gebiet der Virtualisierung eröffnet
mittlerweile Szenarien, die Desktop-Ebene ebenfalls zu virtualisieren. So hat die
KDVZ Rhein-Erft-Rur eine moderne Client-Server-Umgebung aufgebaut, die bereits
von der Stadt Bergheim sowie der Gemeinde Merzenich genutzt wird.
Die KDVZ Rhein-Erft-Rur ist der Stadt Bedburg als zuverlässiger und kompetenter
Partner bekannt. Eine Nutzung der Virtualisierungslösungen des Rechenzentrums
kommt daher grundsätzlich in Betracht.
Das derzeit in der Entwicklung befindliche IT-Konzept soll u.a. beleuchten, ob es
unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Aspekte angezeigt ist,
eine Client-Server-Umgebung einzusetzen.
Das Projekt befindet sich, nach Abschluss der IST-Aufnahme, derzeit in der Phase
der Strukturanalyse und Eruierung der in Frage kommenden Szenarien. Da jedoch
eine Vielzahl von technischen, wirtschaftlichen und strukturellen Aspekten zu
beleuchten und Daten für Kostenschätzungen einzuholen sind, liegen noch keine
kommunizierbaren Ergebnisse vor.
2. Auf der Bürgermeisterkonferenz vom 08.06.2011 habe ich mich in Anlehnung an
die Fortschreibung des Positionspapiers der Hauptamtsleitungen vom 02.10.2010,
die dem Rat der Stadt Bedburg bereits als Anlage zur WP8-2/2011 zur Verfügung
gestellt wurde, positioniert.
Gem. dieser Erklärung vom 17.06.2011, welche als Anlage 2 beigefügt ist, haben
sich alle REK-Kommunen dahingehend positioniert, dass sie über den 31.12.2012
hinaus weiter ihre Dienstleistungen gemeinsam beim Zweckverband KDVZ
beziehen wollen.
Die Position der Stadt Bedburg orientiert sich somit vornehmlich an der kreisweiten
einheitlichen Auffassung, dass man gemeinsam mit der KDVZ weiterhin die
Aufgaben im IT-Bereich erledigen will.
Da sich die Qualität der Aufgabenerledigung der KDVZ in den letzten zwei Jahren
deutlich verbessert hat, die kürzlich eingegangene Mitgliedschaft im Dachverband
KDN vielfältige Möglichkeiten der steuer- und vergaberechtlich zulässigen
Zusammenarbeit und Kooperation bei der Beschaffung von Hard- und Software
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sowie der Lizenzierung bei der zweckverbandsübergreifenden Bereitstellung von
Verfahren und der gemeinsamen Entwicklung neuer Projekte bietet, sieht die Stadt
Bedburg keine Notwendigkeit zu einer anderweitigen Orientierung.
Ein Alternativ-Szenario mit einem anderen IT-Dienstleister wird seitens der
Verwaltung zur Zeit auch im Hinblick auf deren unterschiedliche Ausrichtung
besonders im Angebot differierender Verfahren als nicht gegeben angesehen.
3. Das
Ausscheiden
von
Verbandsmitgliedern
bedarf
der
schriftlichen
Austrittserklärung durch das betreffende Verbandsmitglied (§ 21 Abs. 2 der
Verbandssatzung in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 21.08.2009).
Die nächste Möglichkeit zur Kündigung der Mitgliedschaft besteht gem. § 21 Abs. 3
der Verbandssatzung zum 30.06.2012. Der Austritt würde in diesem Fall zum
31.12.2013 wirksam.
4. Mit dem Wirksamwerden des Austritts findet gem. § 21 Abs. 4 der Verbandssatzung
eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der ausscheidenden
Gebietskörperschaft und dem Zweckverband statt. Sie besteht in der Zahlung eines
Ausgleichsbetrages, dessen Höhe zum Einen nach dem Saldo von Vermögen und
Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen und zum Anderen nach dem
Durchschnitt des Anteils am Gesamtbetrag der Verbandsumlage der Jahre 2004 bis
2008 ermittelt wird. Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb von sechs Monaten nach
dem Wirksamwerden des Austritts zu zahlen.
In § 21 Abs. 5 der Verbandssatzung ist geregelt, dass mit dem Ausscheiden die
ausscheidende Körperschaft in entsprechender Anwendung von § 128 ff. BRRG
anteilig Bedienstete übernimmt. Für die Bestimmung des Anteils ist einerseits die
Anzahl der Bediensteten und ihre Eingruppierung bzw. Besoldung und andererseits
der Durchschnitt des Anteils am Gesamtbetrag der Verbandsumlage der Jahre
2004 bis 2008 maßgebend. Im gegenseitigen Einvernehmen kann statt einer
Übernahme von Bediensteten eine Zahlungsverpflichtung der ausscheidenden
Körperschaft vereinbart werden, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der anteiligen
Übernahme von Bediensteten nach Satz 1 entspricht. Kommt eine Einigung nach
Satz 1 oder Satz 2 nicht zustande, schlichtet die Bezirksregierung in Köln.
Beabsichtigt ein Mitglied möglicherweise aus dem Verband auszuscheiden, so hat
es nach einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung an den Verband, aber noch
vor einer schriftlichen Austrittserklärung, gem. § 21 Abs. 2 Satz 2 ff. der
Verbandssatzung einen Anspruch auf eine fiktive Berechnung, wie eine nach § 21
Abs. 4. und 5 noch zu leistende finanzielle Beteiligung an den Kosten des
Verbandes konkret wäre. Die fiktive Berechnung hat dabei dergestalt zu erfolgen,
dass der Austritt zum 31.12. des jeweils zuletzt abgelaufenen Jahres unterstellt
wird. Die Berechnung ist dem Mitglied binnen drei Monaten nach einer schriftlichen
Mitteilung über einen eventuellen Austritt aus dem Verband von der
Geschäftsführung vorzulegen.
Wie den Ausführungen der Verbandssatzung zu entnehmen ist, handelt es sich um
eine komplexe und komplizierte Auseinanderdividierung von Ansprüchen, die eine
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konkrete Aussage zu den Kosten der Stadt Bedburg im Falle einer Kündigung zur
Zeit nicht zulassen. Darüber hinaus ist zu bedenken, welches Signal von einem
möglicherweise angedachten Austritt aus der KDVZ
trotz einer gemeinsamen
kreisweiten Positionierung zu einer weiteren Zusammenarbeit mit der KDVZ
ausgehen würde. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Vorstellung weiterer
kommunaler IT-Dienstleister im Vorfeld der Entscheidung zur Mitgliedschaft in der
KDN festgestellt, dass diese nicht alle die seitens der Rhein-Erft-Kommunen
genutzten Anwendungen und Verfahren anbieten bzw. teilweise durch ihre sog.
„Ein-Produkt-Strategie“ ganz ausschließen.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, 12.07.2011
----------------------------------Frau Stolz
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
Kämmerer
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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