Daten
Kommune
Bedburg
Größe
36 kB
Datum
18.10.2011
Erstellt
12.10.11, 18:02
Aktualisiert
17.10.11, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP8148/2011 1.
Ergänzung
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 51 00 00
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
13.09.2011
Rat der Stadt Bedburg
18.10.2011
Betreff:
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss hat in seiner Sitzung am 13.09.2011
einstimmig dem Rat der Stadt Bedburg empfohlen, die als Anlage beigefügte
Satzungsänderung mit der Maßgabe zu beschließen, dass im laufenden Kindergartenjahr
(2011/ 2012) die Geschwisterkinder der im Schuljahr 2012/ 2013 schulpflichtig werdenden
Kindergartenkinder, beitragsfrei gestellt werden. Der Ausschuss weist ausdrücklich darauf
hin, dass die Empfehlung betreffend der Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder nicht als
`Präjudiz´ zu verstehen ist; vielmehr soll die Verwaltung beauftragt werden, die
Elternbeitragssatzung mit der Zielvorgabe, Erreichung einer möglichst 19 %-igen
Elternbeitragsquote, zu überarbeiten und im 1. Quartal 2012 in den Fachausschuss (JHA)
einzubringen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 22. Juli 2011 in 3. Lesung das 1. KiBizÄnderungsgesetz verabschiedet; das Gesetz ist am 1. August 2011 in Kraft getreten. Mit
dem 1. KiBiz-Änderungsgesetz werden die erste Stufe der Grundrevision des KiBiz
umgesetzt und vordringliche Verbesserungen zum Kindergartenjahr 2011/ 12 realisiert; im
einzelnen:
- zusätzliche Ergänzungskraftstunden im U3-Bereich
- Beitragfreiheit im letzten Jahr vor der Einschulung
- erhöhte pauschale für Kinder mit Behinderungen
- erhöhte Landesförderung für Familienzentren
Wie in den meisten Kommunen hat auch der Rhein-Erft-Kreis in der derzeit (noch) gültigen
Elternbeitragssatzung in Anlehnung an die bisherige Regelung im früheren Gesetz über
Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) eine sog. `Geschwisterkindregelung´ eingeführt; zur
finanziellen Entlastung der Eltern wird auf nachfolgenden § 6 der Elternbeitragssatzung
verwiesen:
§ 6 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
Wenn
zwei
oder
mehr
Kinder
derselben
Beitragspflichtigen
gleichzeitig
elternbeitragpflichtige Angebote der Kindertagesbetreuung besuchen, so entfallen die
Beiträge für das zweite und jede weitere Kind. Ergeben sich ohne die zuvor genannte
Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so ist der höchste Beitrag zu
zahlen.
Entfielen bei der über Zuschussregelung gewährten Beitragserstattung für das letzte
Kindergartenjahr vor der Einschulung (bis Ende 2010) jedwede Beitragszahlungen für
Eltern mit Geschwisterkindern in Kindertageseinrichtungen/ der Kindertagespflege, würden
nunmehr nach Änderung des § 23 III Kibiz (Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr vor
der Einschulung) ohne Satzungsänderung Beiträge für Geschwisterkinder erhoben.
§ 23 III Kibiz:
Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege
durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem
Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist
für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/ 2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden,
die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege
ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für maximal
zwölf Monate beitragsfrei.
§ 23 V Kibiz
Erhebt
das
Jugendamt
Elternbeiträge
für
die
Inanspruchnahme
von
Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung
vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit
zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für
Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen,
vorsehen.
Beschlussvorlage WP8-148/2011 1. Ergänzung
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Zur Problematik der Geschwisterkindregelung wird auf eine Stellungnahme des Städteund Gemeindebundes vom 05.08.2011 verwiesen, der hierzu wie folgt ausführt:
In einer aus Verbandssicht unnötig pointierten Pressemitteilung vom 28.07.2011 hat
Ministerin
Schäfer
ihre
Position
verdeutlicht,
dass
Kommunen
Geschwisterermäßigungen trotzdem unverändert anwenden und keine Einsparungen
an dieser Stelle zur Haushaltssanierung vornehmen sollten. Landespolitisches
Anliegen ist zweifellos, dass die gewollte beitragsrechtliche Besserstellung auch bei
Geschwisterverhältnissen keinerlei negative, sondern - weil zusätzliche Mittel ins
System fließen - eher zusätzliche positive Wirkungen für die Eltern hat.
Nach Auffassung der Geschäftsstelle ist rechtlich die Anwendung von
Satzungsregelungen zur Geschwisterermäßigung in der dargestellten Konstellation
nicht zwingend. Motivation der kommunalen Satzungsgeber bei Schaffung von
Geschwisterermäßigungen war zweifellos die Vermeidung doppelter bzw. mehrfacher
Beitragsbelastungen für die Eltern.
Jugendamtskommunen müssen sich vor diesem Hintergrund entscheiden, ob sie
unter teleologischer Auslegung (nach Sinn und Zweck) ihrer Satzungsregelung familienpolitisch schwierig darstellbar, aber beitragsrechtlich nachvollziehbar - von
einer Beitragsermäßigung Abstand nehmen oder angesichts des Wortlauts der
Geschwisterregelung - familienpolitisch erwünscht, aber gleichbehandlungsrechtlich
nicht einfach - eine mehrfache Beitragsbegünstigung umsetzen.
Abgesehen von der bereits bestehenden kommunalaufsichtlichen Vorgabe, dass
Kommunen in der Haushaltssicherung bzw. mit Nothaushalt nicht generell auf
Elternbeiträge verzichten dürfen, und angesichts der Tatsache, dass die KannRegelung von § 23 Absatz 5 KiBiz für alle Kommunen gleichermaßen gilt, gewinnen
für die Ermessensentscheidung der Jugendamtskommunen zur Gewährung von
Geschwisterermäßigungen bei Zusammentreffen mit Beitragsbefreiungen für das
letzte Kindergartenjahr u. a. wieder die oben dargestellten Abwägungsaspekte an
Bedeutung.
Aus Verbandssicht empfiehlt sich unabhängig von der hierzu zu treffenden
Entscheidung, aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz durch
Ergänzung bestehender Satzungsregelung zur Geschwisterermäßigung
Klarheit darüber zu schaffen, ob diese auch in Kombination mit einer
Beitragsbefreiung für das letzte Kindergartenjahr gelten soll oder nicht.
Ergebnis des Gesprächs von Innenministerium und Jugendministerium sowie
kommunalen Spitzenverbänden war auch insoweit, dass kommunalaufsichtlich
der Entscheidungsspielraum der Kommunen nicht eingegrenzt ist.“
Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Kommunen zugesagt, den finanziellen Verlust
durch die Beitragsfreiheit des letzten Kindergartenjahres vor der regulären Einschulung zu
erstatten. Bis zu einer abschließenden gesetzlichen Regelung wurde in der Dritten
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetztes
vom 09.08.2011 geregelt, dass die Kommunen einen pauschalen Zuschuss von 5 % der
Summe der Kindpauschalen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung
erhalten. Für Bedburg entspricht dies bei aktuell 563 Kindern in Tageseinrichtungen einer
Erstattung von 154.100 €.
Beschlussvorlage WP8-148/2011 1. Ergänzung
Seite 3
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Aktuell befinden sich in Bedburg 129 Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der
Einschulung, für die entsprechend der bisherigen Gesetzesregelung in § 23 Kibiz Beiträge
für das Kindergartenjahr 2011/ 12 in Höhe von insgesamt 139.884 € berechnet wurden;
nicht berücksichtigt ist hierbei die Zahl der vorzeitig eingeschulten Kinder. Von diesen 129
Kindern im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung haben 24 Kinder noch
Geschwisterkinder in einer Tageseinrichtung. Für diese Geschwisterkinder müsste nach
aktueller Satzungslage ein Beitragssatz für das Kindergartenjahr 2011/ 12 von insgesamt
31.920 € erhoben werden.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden:
1) Haushalterisch betrachtet ergibt sich bei der derzeitigen pauschalierten Erstattung des
Landes im Rahmen der Beitragfreiheit für das letzte Kindergartenjahr vor der
Einschulung eine (aktuelle) Einnahmeverbesserung für den städtischen Haushalt in
Höhe von 14.216,- €.
2) Sollte von der `Kann-Regelung´ des § 23 V Kibiz Gebrauch gemacht und die
Geschwisterkinder beitragsfrei gestellt werden, entspräche dies (aktuell) einer
Belastung des städtischen Haushalts nach Verrechnung von 17.704 €.
Bevor nunmehr über die Geschwisterkindregelung eine politische Beschlussfassung
erfolgt, weist die Verwaltung nachfolgend nochmals auf zwei wesentliche Aspekte des
Städte- und Gemeindebundes hin:
Gleichbehandlungsproblematik
Eltern mit dem ersten Kind im letzten Kindergartenjahr und einem weiteren außerhalb
dessen zahlen bei Kombination von neu eingeführter Beitragsfreiheit und
Geschwisterermäßigung für zwei Kinder ggf. keinerlei Beitrag mehr, während Eltern mit
einem Kind außerhalb des letzten Kindergartenjahres ggf. einen vollen Beitrag zu
entrichten haben.
Kommunalaufsichtliche Vorgabe
Kommunen in der Haushaltssicherung bzw. mit Nothaushalt dürfen nicht generell auf
Elternbeiträge verzichten; in diesem Zusammenhang wird auf die Ihnen vorliegenden
Ausführungen des Landrates im Rahmen der Genehmigung des Haushalts verwiesen.
Ergänzend weist die Verwaltung vor Beschlussfassung über die Verfahrensweise bei der
Geschwisterkindregelung darauf hin, dass bei der Novellierung der Beitragssatzung in den
vergangenen Jahren Zielvorgabe die annähernde Erreichung einer 19 %-igen
Elternbeitragsquote war. Sollte nunmehr der Jugendhilfeausschuss bzw. Rat im Rahmen
der für das nächste Kindergartenjahr anstehenden Novellierung der Beitragssatzung
aufgrund der Vorgaben der Kommunalaufsicht im Genehmigungsverfahren (Stichwort
`freiwillige Leistungen´) weiterhin einen entsprechenden Beschluss fassen, müssten
Einnahmeverzichte (aufgrund der Geschwisterregelung) durch eine Belastung der
Mehrheit der Kindergartenbeitragspflichtigen aufgefangen werden.
Zuständig für die v. g. Vorberatung ist der Jugendhilfeausschuss bzw. in letzter
Konsequenz der Rat; aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit für die in diesem
Kindergartenjahr betroffenen Eltern der Geschwisterkinder wäre es insofern ratsam,
Beschlussvorlage WP8-148/2011 1. Ergänzung
Seite 4
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 5
kurzfristig einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Da die konstituierende Sitzung des
Jugendhilfeausschusses jedoch erst am 04.10.2011 stattfindet, hat die Verwaltung die
Thematik in den bislang zuständigen Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
eingebracht.
Nichtsdestotrotz wäre jedoch als weitere Entscheidungsvariante möglich, die
Entscheidung der Beitragsdiskussion in den Jugendhilfeausschuss zu geben. In diesem
Fall regt die Verwaltung eine Beratung im Rahmen der Überarbeitung der Beitragssatzung
(Beitragsstufen/ -höhen) in der ersten Jahreshälfte 2012 an, da dann konkretere Aussagen
über die tatsächlichen Erträge aus Elternbeiträgen und zur tatsächlichen Beteiligung des
Landes vorliegen. Die betroffenen Eltern würden in diesem Fall seitens der Verwaltung
dahingehend informiert, dass eine Entscheidung aufgrund der v. g. Gründe zunächst
ausgesetzt wird; ihnen wird allerdings empfohlen, entsprechende Rücklagen zu bilden.
Für den Fall, dass eine Beschlussfassung vorgenommen wird, empfiehlt die Verwaltung
nachfolgende redaktionelle Änderungen in der Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege aufzunehmen:
(Die vorgeschlagenen Änderungen sind im Satzungsentwurf fett hervorgehoben.)
zu § 3 Ermittlung der Beitraghöhe:
Die aktuelle Satzung sieht unterschiedliche Beiträge für Kinder ab Vollendung des 2.
Lebensjahres und jünger, hier wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % berechnet, vor. Bislang
wurden die Beiträge ab dem Monat in dem das 2. Lebensjahr vollendet wird, angepasst.
Da die Kindpauschalen jedoch ungeachtet dessen für das gesamte Kindergartenjahr auf
Basis des Aufnahmealters bemessen werden, schlägt die Verwaltung vor, keine
Beitragsreduzierung im laufenden Kindergartenjahr vorzunehmen.
zu § 4 Einkommen
Zum einen handelt es sich bei der Änderung um eine Klarstellung (Anrechnung
anerkannter höherer Werbungskosten als die der Pauschale), zum anderen um eine
Konkretisierung der Mitteilungsverpflichtung über Einkommensänderungen. Nach dem
bisherigen Wortlaut der Satzung wäre es denkbar, dass die Beiträge aufgrund einer nicht
mitgeteilten Verringerung des Einkommens nach Jahren noch für alle Kindergartenjahre
hätte gesenkt/ rückerstattet werden müssen.
zu § 5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum
Die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung erfolgt in der Regel zum 01. eines Monats;
bei der Tagespflege hingegen wird eine Erprobungszeit vorgeschaltet. Diese kann nach
wenigen Tagen beendet sein oder in eine dauerhafte Tagespflege übergehen. Durchaus
denkbar ist, dass die Erprobung nach nur einem Tag abgebrochen/ eingestellt wird; nach
aktueller Satzung müsste in diesem Fall der Beitrag für einen vollen Monat gezahlt
werden. Aus Sicht der Verwaltung sollten für Betreuungstage im Rahmen der
Erprobungszeit die Beiträge anteilmäßig gefordert werden.
Beschlussvorlage WP8-148/2011 1. Ergänzung
Seite 5
STADT BEDBURG
Seite: 6
Sitzungsvorlage
zu § 6 Beitragsermäßigung
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und dem AsylbLG sollen auch dann
keine Beiträge zahlen, wenn sie durch Zusatzverdienste über die erste
Einkommensgrenzen kommen.
zu § 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht
Die Frist zur Einreichung der notwendigen Unterlagen wird von 4 auf 2 Wochen verkürzt.
zu § 11 Beitragsbescheide
Ersatzlose Streichung; Fallkonstellation nicht mehr möglich.
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss hat in seiner Sitzung am 13.09.2011
einstimmig dem Rat der Stadt Bedburg empfohlen, die als Anlage beigefügte
Satzungsänderung mit der Maßgabe zu beschließen, dass im laufenden
Kindergartenjahr (2011/ 2012) die Geschwisterkinder der im Schuljahr 2012/ 2013
schulpflichtig werdenden Kindergartenkinder, beitragsfrei gestellt werden. Der
Ausschuss weist ausdrücklich darauf hin, dass die Empfehlung betreffend der
Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder nicht als `Präjudiz´ zu verstehen ist; vielmehr
soll die Verwaltung beauftragt werden, die Elternbeitragssatzung mit der
Zielvorgabe, Erreichung einer möglichst 19 %-igen Elternbeitragsquote, zu
überarbeiten und im 1. Quartal 2012 in den Fachausschuss (JHA) einzubringen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
50181 Bedburg, 06.10.2011
----------------------------------Brunken
----------------------------------Kramer
Geschäftsbereichsleiter
Fachbereichsleiter
gesehen:
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-148/2011 1. Ergänzung
Seite 6