Daten
Kommune
Bedburg
Größe
33 kB
Datum
22.11.2011
Erstellt
17.11.11, 18:01
Aktualisiert
17.11.11, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 10 / Bedburg
– Gebiet zwischen der Graf-Salm-Straße und dem Flutgraben an der Erft –
3. vereinfachte Änderung
Begründung zur Offenlage
(Stand: 26.10.2011)
Der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 / Bedburg – Gebiet zwischen der
Graf-Salm-Straße und dem Flutgraben an der Erft – wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), folgende Begründung beigegeben:
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
5.
6.
7.
räumlicher Geltungsbereich ........................................................................................1
Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen der Planung ........................................1
planungsrechtliche Situation, vorhandene Situation, Ziele der Raumordnung......2
Inhalt des Bebauungsplans .........................................................................................2
Bebauungskonzeption, überbaubare Grundstücksfläche ........................................2
Gebäudehöhen, Gestaltung .........................................................................................3
Verkehrsflächen / ruhender Verkehr ...........................................................................3
Belange von Natur und Landschaft.............................................................................3
Bodenordnende Maßnahmen.......................................................................................3
Durchführung der Planung / Kosten ...........................................................................3
Textliche Festsetzungen / Hinweise............................................................................4
1.
räumlicher Geltungsbereich
Der Plangeltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung liegt in der Gemarkung Bedburg, Flur 36 und umfasst einen Teilbereich der Bebauung zwischen der Graf-SalmStraße und der Arnold-Freund-Straße im Zentrum von Bedburg.
Der Plangeltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Im Osten durch die Straßenparzelle der Graf-Salm-Straße,
im Süden und Westen durch die Straßeparzelle der Arnold-Freund-Straße,
im Norden durch die Wegeparzelle des Fußweges zwischen der Erftbrücke am Übergang der Graf-Salm-Straße und der Friedrich-Wilhelm-Straße sowie dem Wendehammer an der Arnold-Freund-Straße.
Zur geometrisch eindeutigen Plangebietsabgrenzung wird auf den abgedruckten Übersichtsplan verwiesen.
2.
Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen der Planung
Der Änderungsbereich des Bebauungsplans liegt im Bereich westlich der Graf-SalmStraße in Bedburg zwischen der Graf-Salm-Straße und der Arnold-Freund-Straße und
ist bereits bebaut. Mit der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 /
Bedburg soll die flexibel Ausnutzbarkeit der Grundstücke in diesem Bereich erweitert
werden.
Im Einzelnen betrifft die Änderung die bedarfsgerechte Anpassung von Bebauungsmöglichkeiten im rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Graf-Salm-Straße im Bereich zur Arnold-Freund-Straße hin.
Damit dient der Bebauungsplan insbesondere den der Fortentwicklung vorhandener
Ortsteile, der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sowie den Belangen der
Wirtschaft und ihrer mittelständischen Struktur.
Verfahren
Da mit dieser Planänderung weder die Grundzüge der Planung berührt noch UVPpflichtige Vorhaben vorbereitet oder begründet werden, sowie keine Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutz-
1
güter bestehen, wird für diese Planänderung das vereinfachte Verfahren gemäß § 13
BauGB angewandt.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörtung nach § 3 Abs. 1 wird gemäß § 13 Abs.
2 Satz Nr. 1 BauGB abgesehen.
3.
planungsrechtliche Situation, vorhandene Situation, Ziele der Raumordnung
Im Regionalplan der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als allgemeiner Siedlungsbereich festgelegt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die Fläche
als gemischte Baufläche dar.
Derzeit gilt für den gesamten Planänderungsbereich der Bebauungsplan Nr. 10 / Bedburg, 1. Änderung, rechtskräftig bekanntgemacht am 30. April 1975.
Der Bebauungsplan Nr. 10 / Bedburg, 1. Änderung setzt für den Planänderungsbereich
Kerngebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Die weiteren Festsetzungen sehen im Bereich
zwischen der Graf-Salm-Straße und der Arnold-Freund-Straße unmittelbar entlang der
Graf-Salm-Straße eine zwingend dreigeschossige, geschlossene Bebauung mit Satteldach und 30° Dachneigung vor. Im hinteren Bereich zur Arnold-Freund-Straße hin sind
maximal zweigeschossige Gebäude in geschlossener Bauweise und mit Flachdach zulässig. Die Baugrenze verläuft hier in einer Entfernung von 7,50 m parallel zur ArnoldFreund-Straße.
Die GRZ ist für den gesamten Planänderungsbereich mit 1,0, die GFZ mit 1,8 festgesetzt.
Der Plangeltungsbereich ist komplett bebaut. Entlang der Graf-Salm-Straße befinden
sich Einzelhandelsnutzungen, Arztpraxen, Gaststätten, Büros sowie in den Obergeschossen vorwiegend Wohnnutzungen. Die hinteren Grundstücksbereiche sind zumeist mit Nebenanlagen und Garagen sowie als Stellplätze genutzt und von der Arnold-Freund-Straße aus erschlossen. Einzelne Nutzungen haben jeweils einen vorderen Zugang von der Graf-Salm-Straße sowie einen hinteren Zugang von der ArnoldFreund-Straße. An der Arnold-Freund-Straße gibt es ebenfalls einen Zweiradhändler
mit angeschlossener Werkstatt.
4.
Inhalt des Bebauungsplans
4.1. Bebauungskonzeption, überbaubare Grundstücksfläche
Die nunmehr geänderte Bebauungskonzeption sieht vor, im Bereich der ArnoldFreund-Straße die Baugrenze von 7,50 m auf 5 m Entfernung parallel zur ArnoldFreund-Straße hin zu verschieben. Hiermit wird eine bessere Ausnutzbarkeit der
Grundstücke geschaffen, die auch eine verbesserte Ausrichtung der Nutzungen zur
Arnold-Freund-Straße hin ermöglicht und somit die zumeist als Hinterhof genutzten Bereiche städtebaulich aufwerten kann. So wird der Anreiz verbessert, entlang der östlichen Arnold-Freund-Straße ebenfalls eine „Vorderseite“ zu schaffen. Gleichwohl sind
dadurch keine Nachteile oder Verschiebungen der Nutzungen zu Lasten der GrafSalm-Straße weder beabsichtigt noch zu erwarten, da hier durch die Besucherfrequenz
sowie die dreigeschossige geschlossene Ladenzeile der eindeutige Ausrichtungsschwerpunkt der Nutzung zur Graf-Salm-Straße liegt. Der Mindestabstand von 5 m zur
Arnold-Freund-Straße stellt zudem sicher, dass dieser Bereich für notwendige Stellplätze zur Verfügung steht und gleichzeitig ein adäquater Abstand der Gebäude zur
Straße angelehnt an die gegenüberliegende Wohnbebauung eingehalten wird.
Um eine verträgliche städtebauliche Gestaltung entlang der Arnold-Freund-Straße zu
sichern, die ihre Entsprechung in den überbaubaren Grundstücksflächen an der westlichen Bebauung der Arnold-Freund-Straße entspricht, wird festgesetzt, dass in der
nicht überbaubaren Grundstücksfläche entlang der Ärnold-Freund-Straße Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO unzulässig sind.
Bauliche Anlagen, die bereits bei Beschlussfassung über den Plan aus historischen
Gründen ganz oder zu Teilen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen,
2
sind in ihrer jetzigen Form über den Bestandsschutz abgesichert. Erlischt der Bestandsschutz, soll an dieser Stelle auch keine Neubebauung außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche erfolgen, um eine städtebaulich einheitliche Baugrenze entlang der Arnold-Freund-Straße zu erreichen.
Sonstige zeichnerische Festsetzungen werden übernommen. Aufgrund der Leitidee
der planerischen Zurückhaltung gelten keine textlichen Festsetzungen aus den vorherigen Plänen fort, sofern sie nicht explizit in den Plan übergenommen werden. Hierdurch entstehen keine Zustände, die nicht mit dem Bestand vereinbar wären und einer
weiteren Betrachtung im Rahmen der Bauleitplanung bedürften.
4.2. Gebäudehöhen, Gestaltung
Die Festsetzungen hinsichtlich der Geschossigkeit sowie der gestalterischen Festsetzungen (zur Graf-Salm-Straße zwingend III-geschossig, Satteldach, Dachneigung 30°
sowie zur Arnold-Freund-Straße maximal zweigeschossig, Flachdach) werden beibehalten. Die Festsetzungen dienen einerseits der Beibehaltung des Bestands und damit
dem verträglichen Einfügen in die Umgebungsbebauung sowie andererseits der
Schwerpunktorientierung der Bebauung zur Graf-Salm-Straße. Die Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzbarkeiten orientiert sich mit einer Tiefe von 12 m hinter der Straßenbegrenzungslinie an dem vorhandenen Bestand mit ausreichend Nutzungsmöglichkeiten auf der einen Seite sowie dem verträglichen Übergang zur westlich gelegenen Wohnnutzung an der Arnold-Freund-Straße auf der anderen Seite.
4.3. Verkehrsflächen / ruhender Verkehr
Die Festsetzung der Verkehrsflächen wird entsprechend dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 10 / Bedburg, 1. Änderung übernommen und stellt den vorhandenen Bestand dar. Um eine verträgliche städtebauliche Gestaltung entlang der Arnold-FreundStraße zu sichern, die ihre Entsprechung in den überbaubaren Grundstücksflächen an
der westlichen Bebauung der Arnold-Freund-Straße finden, wird festgesetzt, dass in
der nicht überbaubaren Grundstücksfläche entlang der Arnold-Freund-Straße Garagen
und Carports unzulässig sind. Nicht überdachte Stellplätze sind hingegen zulässig, da
diese nicht gestalterisch durch Hochbauten in Erscheinung treten.
4.4. Belange von Natur und Landschaft
Zur vorherigen Planung veränderte Beeinträchtigungen und Auswirkungen auf Belange
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen nicht. Durch die Planänderung erfolgt ebenfalls keine zusätzliche Inanspruchnahme von Grund und Boden. Hinweise auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten
besteht nicht.
5.
Bodenordnende Maßnahmen
Besondere bodenordnende Maßnahmen sind neben der weiteren Ausparzellierung
noch nicht vermarkteter Baugrundstücke nicht erforderlich.
6.
Durchführung der Planung / Kosten
Mit der Durchführung des geänderten Plans sind keine Kosten für die Stadt Bedburg
verbunden.
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7.
Textliche Festsetzungen / Hinweise
1. Festsetzung gemäß § 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 (5) BauNVO
(Überbaubare Grundstücksflächen)
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO sowie Garagen im Sinne des § 12 BauNVO unzulässig. Nicht überdachte
Stellplätze sind hiervon ausgenommen.
2. Übernahme von textlichen Festsetzungen und Hinweisen
Die geltenden textlichen Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans Nr. 10 /
Bedburg, 1. Änderung gelten nicht weiter fort.
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