Daten
Kommune
Bedburg
Größe
15 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
09.12.09, 18:01
Aktualisiert
22.11.11, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF Neunundzwanzigste Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der
Stadt Bedburg vom 15.12.2009
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der
§§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in
der jeweiligen gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Bedburg am 15.12.2009
folgende 29. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bedburg vom 20.10.1975
beschlossen:
Artikel I
§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§3
(1) Die Benutzungsgebühr wird für Obdachlosenunterkünfte
a) für abgeschlossene Wohnungen auf 13,57 €/qm/Monat und
b) für eine Unterbringung in Mehrpersonenunterkünfte auf 151,62 € / Person
festgesetzt.
Artikel II
Die neunundzwanzigste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bedburg tritt am 01. Januar 2010
in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende neunundzwanzigste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bedburg wird hiermit
öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
50181 Bedburg, den 17.12.2009
Koerdt
Bürgermeister