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Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage WP8-48/2009)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
15 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
09.12.09, 18:01
Aktualisiert
22.11.11, 18:03
Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage WP8-48/2009)

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Inhalt der Datei

ENTWURF Neunundzwanzigste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Bedburg vom 15.12.2009 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweiligen gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Bedburg am 15.12.2009 folgende 29. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bedburg vom 20.10.1975 beschlossen: Artikel I § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: §3 (1) Die Benutzungsgebühr wird für Obdachlosenunterkünfte a) für abgeschlossene Wohnungen auf 13,57 €/qm/Monat und b) für eine Unterbringung in Mehrpersonenunterkünfte auf 151,62 € / Person festgesetzt. Artikel II Die neunundzwanzigste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bedburg tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende neunundzwanzigste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bedburg wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 50181 Bedburg, den 17.12.2009 Koerdt Bürgermeister