Daten
Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
09.12.09, 18:01
Aktualisiert
22.11.11, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf Dritte Änderungssatzung
zur Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung und Unterhaltung von
Übergangsheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern, ausländischen
Flüchtlingen, Asylbewerbern und sonstigen nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) leistungsberechtigten Personen vom 15.12.2009
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der
§§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in
der jeweilig gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Bedburg am 15.12.2009
folgende dritte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung
und Unterhaltung von Übergangsheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern,
ausländischen Flüchtlingen, Asylberechtigten und sonstigen nach § 1
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigten Personen vom
19.12.2006 beschlossen:
Artikel I
Die Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung:
Anlage zu § 5
der Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung und Unterhaltung von
Übergangsheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern, ausländischen
Flüchtlingen, Asylberechtigten und sonstigen nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) leistungsberechtigten Personen vom .....
Stand 01.01.2010
je Person und Monat
Grundgebühr und
Nebenkosten
Gesamt
147,48€
Artikel II
Die dritte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung und
Unterhaltung von Übergangsheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern,
ausländischen Flüchtlingen, Asylbewerbern und sonstigen nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigten Personen vom 15.12.2008 tritt am 01.
Januar 2010 in Kraft.
-2-
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende dritte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die
Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für die Unterbringung von
Spätaussiedlern, ausländischen Flüchtlingen, Asylbewerbern und sonstigen nach § 1
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigten Personen wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
50181 Bedburg, den 17.12.2009
Koerdt
Bürgermeister