Daten
Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Datum
12.07.2011
Erstellt
06.07.11, 18:01
Aktualisiert
12.07.11, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP8136/2011
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 40 11 50/01
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
12.07.2011
Betreff:
Erlass einer neuen Satzung des Zweckverbands Bedburg - Elsdorf der Martin-LutherFörderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die von der Versammlung des Schulzweckverbands
Bedburg - Elsdorf der Martin-Luther-Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen am 14. April
2011 verabschiedete und in der Anlage beigefügte neue Zweckverbandssatzung.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Im Prüfbericht der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA) über die
überörtliche Prüfung des Schulzweckverbandes Bedburg - Elsdorf 2010 wurde die
Empfehlung ausgesprochen, zukünftig die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung
entsprechend der tatsächlichen Praxis in der Schulzweckverbandssatzung zu regeln.
Darüber hinaus sollten die begrifflichen Anpassungen nach dem Stadtrechtserhalt Elsdorfs
vorgenommen werden. Die demgemäß neugestaltete Satzung ist am 14.04.2011
einstimmig von der Zweckverbandsversammlung des Förderschulzweckverbandes
Bedburg - Elsdorf verabschiedet worden.
Zum Verfahren der Satzungsneugebung weist die Verwaltung darauf hin, dass
grundsätzlich für Änderungen der Verbandssatzung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über
kommunale
Gemeinschaftsarbeit
(GkG)
die
Beschlussfassung
durch
die
Verbandsversammlung mit qualifizierter Mehrheit von 2/3 der Mitgliederzahl erforderlich
ist. Lediglich der erstmalige Satzungsbeschluss bedarf gem. § 9 Abs. 1 GkG der
Beschlussfassung durch die Räte der Mitglieder.
Im vorliegenden Fall ist die Zweckverbandssatzung inhaltlich lediglich den neuen
rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten angepasst worden. Da die Änderungen aber
in nahezu allen Bestimmungen und in der Satzungsbezeichnung erfolgen mussten, war
die Empfehlung der GPA sachgerecht, eine komplette Neufassung der bisherigen Satzung
zu beschließen.
Die Aufsichtbehörde, die den Satzungsbeschluss nach § 20 GkG zu prüfen hat, empfiehlt
in solchen Fällen stets auch die Beschlussfassung durch die Räte der
Mitgliedskommunen. Die Verwaltung weist darauf hin, dass auch bei der bedingt durch
das Inkrafttreten des Schulgesetztes NRW in 2005 erforderlichen Satzungsneufassung
(Wegfall der Bezeichnung `Sonderschule´) entsprechend verfahren wurde.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat somit,
Zweckverbandsversammlung anzuschließen.
sich
der
Beschlussfassung
der
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
50181 Bedburg, 01.07.2011
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-136/2011
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STADT BEDBURG
Beschlussvorlage WP8-136/2011
Sitzungsvorlage
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