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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 408/2008)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
47 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36
Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 408/2008)

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Inhalt der Datei

-AnlageMerkblatt Über die Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl zur ehrenamtlichen Richterin/zum ehrenamtlichen Richter beim VERWALTUNGSGERICHT AACHEN 1) Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben (§ 20 VwGO) 2) Die Vorschlagliste soll außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten (§ 28 Satz 6 VwGO) 3) Mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 54 Abs. 3 VwGO, die folgenden Wortlaut hat: „Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.“ wird gebeten, in der Vorschlagsliste ferner zu vermerken, ob der Vorgeschlagene der Vertretung einer kommunalen Körperschaft (Kreistag, Stadt- bzw. Gemeinderat) angehört (gegebenenfalls welcher). 4) In die Vorschlagsliste sind solche Personen nicht aufzunehmen, die zu ehrenamtlichen Richtern nicht berufen werden können. Ein derartiger Hinderungsgrund besteht gemäß § 22 VwGO bei 1) 2) 3) 4) 5) 5) Mitgliedern des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Richtern, Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, Rechtsanwälten, Notaren und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich (§ 28 Satz 4 VwGO)