Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
47 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36
Stichworte
Inhalt der Datei
-AnlageMerkblatt
Über die Aufstellung der Vorschlagsliste
für die Wahl zur ehrenamtlichen Richterin/zum ehrenamtlichen Richter beim
VERWALTUNGSGERICHT AACHEN
1)
Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr
vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben (§ 20
VwGO)
2)
Die Vorschlagliste soll außer dem Namen auch den Geburtsort, den
Geburtstag und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten (§ 28 Satz 6
VwGO)
3)
Mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 54 Abs. 3 VwGO, die folgenden
Wortlaut hat:
„Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist
stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der
Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das
Verfahren berührt werden.“
wird gebeten, in der Vorschlagsliste ferner zu vermerken, ob der
Vorgeschlagene der Vertretung einer kommunalen Körperschaft (Kreistag,
Stadt- bzw. Gemeinderat) angehört (gegebenenfalls welcher).
4)
In die Vorschlagsliste sind solche Personen nicht aufzunehmen, die zu
ehrenamtlichen Richtern nicht berufen werden können. Ein derartiger
Hinderungsgrund besteht gemäß § 22 VwGO bei
1)
2)
3)
4)
5)
5)
Mitgliedern des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der
gesetzgebenden
Körperschaften
eines
Landes,
der
Bundesregierung oder einer Landesregierung,
Richtern,
Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht
ehrenamtlich tätig sind,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
Rechtsanwälten, Notaren und Personen, die fremde
Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der
kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl
erforderlich (§ 28 Satz 4 VwGO)