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Beschlussvorlage (BP 27/Kaster. 6. Änd., Textl. Festsetzungen zur Offenlage)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
28 kB
Datum
22.11.2011
Erstellt
17.11.11, 18:01
Aktualisiert
17.11.11, 18:01
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Bebauungsplan Nr. 27 / Kaster, 6. vereinfachte Änderung Gebiet zwischen K 36 und „Am Heidklift“ in Königshoven Textliche Festsetzungen zur Offenlage (Stand: 14.11.2011) TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 27, 6. ÄNDERUNG, BEDBURG-KASTER Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) und der Bauordnung NW (BauONW) Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.05.2011 (GV NRW S. 272) wird festgesetzt: A Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) 1.1 Innerhalb des Gewerbegebietes sind in den einzelnen Zonen folgende Betriebe und Nutzungen zugelassen: GE 1: Verwaltungs- und Bürogebäude, Handelsbetriebe, Elektro- und Installationsbetriebe sowie Gartenbaubetriebe GE 2: Anlagen wie unter GE 1, Drehereien, Elektroreparaturwerkstätten, Betriebe zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen, Glasereibetriebe, Schreinereien, Anlagen zur Herstellung von Polstermöbeln und zur Möbelmontage, Druckereien ohne Rotationsdruck, Schlossereien, automatische Autowaschanlagen mit Gebläse und Autoreparaturwerkstätten GE 3: Anlagen wie unter GE 1 und GE 2, Tischlereien, Speditions- und Omnibusbetriebe sowie alle Anlagen der Ziffern 200 bis 221 des Anhanges zum Abstandserlass, Stand 06.06.2007, herausgegeben vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW, soweit sie nicht schon innerhalb der GE 1 und GE 2 zulässig sind. 1.2 Gemäß § 1 (5) BauNVO sind die unter § 8 (3) Nr. 1 BauNVO genannten Wohnungen allgemein zulässig. 2. Garagen und Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB; § 23 (5) Satz 2 BauNVO) 2.1 Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen. 2.2 Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Flächen und innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig. 3. Anschluss an die Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB) 4. Die verkehrliche Anbindung von Grundstücken an die öffentlichen Verkehrsflächen ist in dem Bereich, in dem Einfriedungen zugelassen sind, ausgeschlossen. Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 25b BauGB) Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 27, 6. Änderung Textliche Festsetzungen Die innerhalb der öffentlichen Grünfläche und innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche stehenden Laubbäume sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang entsprechend zu ersetzen. B Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 (4) BauGB, § 86 (4) BauONW) 1. Einfriedungen 1.1 Vorgartenflächen sind an der Straßenbegrenzungslinie mit Rasenkantensteinen nicht höher als 10 cm über der angrenzenden Verkehrsfläche einzugrenzen. 1.2 Innerhalb des im Plan dargestellten Bereichs ist eine Einfriedung in Holzbauweise, als Stabgitter- oder Maschendrahtkonstruktion oder als begrünte Mauer zugelassen. 1.3 Einfriedungen auf sonstigen Grundstücksgrenzen sind abzupflanzen. 2. Böschungsmauern Im Bereich von Höhenunterschieden zwischen angrenzenden Verkehrsflächen und der Höhenlage der Grundstücke sind unverputzte Mauern bis maximal 0,50 m gestattet. C Kennzeichnungen Baugrundverhältnisse Das Plangebiet wird aufgrund der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 (5) Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind. Erdberührende Bauteile sind aufgrund des aufstauenden Sickerwassers gemäß DIN 18195 Teil 6 druckwasserdicht auszubilden. D Hinweise 1. Bodendenkmäler Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW - insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschGNW - sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des 3 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 27, 6. Änderung Textliche Festsetzungen Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 2. Kampfmittel Es wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln zu benachrichtigen ist. 3. Erdbebengefährdung Gemäß der DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2. Entsprechend dem Abschnitt 5.2 der vorgenannten DIN befindet sich das Baugebiet in der Untergrundklasse S und im Bereich des gewachsenen grobkörnigen Bodens in der Baugrundklasse B. Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten. 4. Grundwasserabsenkung Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder an. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist der Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen’ sind zu beachten. 4