Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
66 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
29.11.07, 04:11
Aktualisiert
29.11.07, 04:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
D 76/2007
24.10.2007
Az.: 60.13
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
14.11.2007
Kreisausschuss
28.11.2007
Kreistag
11.12.2007
Satzungen für die Zweckverbände VRS (ZV VRS) und Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur
Rheinland (ZV NVR)
hier: Zustimmung zur Neufassung der Zweckverbandssatzung VRS bzw. zustimmende
Kenntnisnahme der Zweckverbandssatzung NVR
Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke
Tel.: 15 537
Abt.: 60.13
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag stimmt der Neufassung der Zweckverbandssatzung VRS zu und nimmt die
Zweckverbandssatzung NVR zustimmend zur Kenntnis.
€
€
2
Begründung:
a) Zustimmung zur Neufassung der
Verkehrsverbund Rhein Sieg (ZV VRS)
Zweckverbandssatzung
für
den
Zweckverband
Im Juni 2007 hat der nordrhein-westfälische Landtag das neue ÖPNVG NRW beschlossen. Ab
1.1.2008 ändern sich damit u.a. die Zuständigkeiten für die Planung und Finanzierung des
Schienenpersonennahverkehrs. Darüber hinaus werden die Förderzuständigkeiten für die ÖPNV/SPNV-Infrastruktur von den Bezirksregierungen auf die drei neuen Zweckverbände verlagert.
Von den Änderungen ist somit auch der SPNV/ÖPNV im Kooperationsraum Rhein-Sieg betroffen.
Nach den Vorgaben des ÖPNVG NRW müssen die beiden Zweckverbände Verkehrsverbund RheinSieg (VRS) und Aachener Verkehrsverbund (AVV) zum 1.1.2008 einen gemeinsamen
Dachzweckverband zur Wahrnehmung der SPNV-Planungs- und Finanzierungsfunktionen gründen,
da ausschließlich die drei Dachzweckverbände die Finanzmittel zur Bestellung von SPNVBetriebsleistungen erhalten werden. Zusätzlich gilt es, die neue Aufgabe „Infrastrukturförderung“,
bisher angesiedelt bei der Bezirksregierung Köln, in den neuen Dachzweckverband zu integrieren.
Die mit der Neufassung des ÖPNVG verbundene Verlagerung der Planungs- und
Finanzierungszuständigkeiten aus dem Zweckverband VRS in den Dachzweckverband
(Zweckverband Nahverkehr Rheinland ZV NVR) bedingt eine Anpassung der Satzung des ZV VRS.
In Anlage 1 ist eine Synopse der bisherigen Satzung des ZV VRS und des Entwurfs der Neufassung
beigefügt.
Da es zum 1.1.2008 nicht zu einer gemeinsamen Tarifkooperation mit dem Aachener
Verkehrsverbund kommen wird, bleibt der VRS-Zweckverband bzw. die Zweckverbandsversammlung
auch in Zukunft zuständig für die abschließende Beratung und Entscheidungsfindung über
Anpassungen und Fortschreibungen des Gemeinschaftstarifes (Verbundtarif).
Die Zuständigkeiten für die Planung und Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs werden
dagegen ab 1.1.2008 vom ZV NVR wahrgenommen. Somit findet zu diesem Sachverhalt keine
Beratung mehr in den Gremien des VRS statt. Da in den Gremien des ZV NVR zukünftig auch über
Wettbewerbsverfahren im SPNV beraten und entschieden wird, ist dort ein eigenständiger
Vergabeausschuss einzurichten. Der Vergabeausschuss der VRS-Zweckverbandsversammlung löst
sich daher mit Inkrafttreten der neuen VRS-Zweckverbandssatzung auf.
Durch die Verlagerung der SPNV-Aufgabenbereiche auf den ZV NVR reduziert sich die
Beratungstätigkeit in den VRS-Verbundgremien. Aus diesem Grund kann auf den Hauptausschuss
als Vorberatungsgremium für die VRS-Zweckverbandsversammlung verzichtet werden. Demzufolge
löst sich der Hauptausschuss der VRS-Zweckverbandsversammlung ebenfalls auf.
Sollte sich herausstellen, dass in Zukunft ein neuer Ausschuss gebildet werden muss, so kann die
Zweckverbandsversammlung dies mit entsprechender Aufgabenzuordnung gemäß § 6 Abs. 3 der ZVSatzung jederzeit vornehmen.
Alle Mitglieder der VRS-Zweckverbandsversammlung werden gleichzeitig Mitglieder der NVRZweckverbandsversammlung. Die formale Beschlussfassung dazu erfolgt in der nächsten
Zweckverbandsversammlung am 06.12.2007.
Die
bisherigen
Mitglieder
des
Hauptbzw.
Vergabeausschusses
der
VRSZweckverbandsversammlung sollen Mitglieder des Haupt- bzw. Vergabeausschusses der NVRZweckverbandsversammlung werden. Die dazu erforderliche Beschlussfassung erfolgt in der
konstituierenden Sitzung der NVR-Zweckverbandsversammlung am 19.12.2007.
Um die Aufgabenwahrnehmung ab 01.01.2008 durch den Dachzweckverband sicherzustellen, ist es
erforderlich, dass die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung des ZV NVR noch im
Dezember 2007 stattfindet. Unter Berücksichtigung der Feiertage konnte hierfür mit den Beteiligten
noch ein Termin für den 19.12.2007 vereinbart werden.
Vor der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung muss die öffentliche Bekanntmachung
der Verbandssatzung des Zweckverbandes NVR mit der Genehmigung der Bezirksregierung Köln im
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln erfolgt sein (§ 11 Abs. 2 GkG NRW). Zeitgleich mit der
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Bekanntmachung der Satzung des Dachzweckverbandes muss auch die Bekanntmachung der
Neufassung der Zweckverbandssatzung für den Zweckverband VRS erfolgen.
Für die Ausgabe des Amtsblatts vom 17.12.2007 ist Redaktionsschluss bereits am Montag,
10.12.2007. Die endgültige Beschlussfassung in der VRS-Zweckverbandsversammlung ist daher für
den 06.12.2007 vorgesehen. Es ist demzufolge zwingend erforderlich, dass die Beschlussfassung in
den Gremien der Verbandsmitglieder bis spätestens 05.12.2007 herbei geführt wird. Diese
Neufassung tritt nach der positiven Beschlussfassung in der VRS-Zweckverbandsversammlung
(06.12.07) am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
b) Zustimmende Kenntnisnahme der Zweckverbandssatzung
Nahverkehr – SPNV & Infrastruktur – Rheinland (ZV NVR)
für
den
Zweckverband
Nach Verabschiedung des Gesetzestextes durch den nordrhein-westfälischen Landtag haben AVV
und VRS, koordiniert durch die Zweckverbandsvorsteher aus beiden Kooperationsräumen,
gemeinsam die Satzung für den neuen Dachzweckverband (Zweckverband Nahverkehr Rheinland ZV
NVR) erarbeitet. Der erstellte Satzungsentwurf wurde anschließend von der Kommunalaufsicht der
Bezirksregierung Köln einer intensiven Prüfung unterzogen. Erforderliche Anpassungen und
Korrekturen wurden in enger Abstimmung zwischen AVV, VRS und Bezirksregierung vorgenommen.
Der nun vorliegende Satzungsentwurf (Anlage 2) ist mit der Bezirksregierung endabgestimmt.
Der Dachzweckverband wird ausschließlich von den beiden Trägerzweckverbänden AVV und VRS
gegründet und getragen. Im Hinblick auf die dauerhafte Verankerung des neuen
Dachzweckverbandes in der Region Rheinland soll diese Satzung auch von den
Kommunalparlamenten der VRS-Verbandsmitglieder zustimmend zur Kenntnis genommen werden.
Die Gründung des ZV NVR bzw. der NVR GmbH wird zu keinen Finanzbelastungen der VRSVerbandsmitglieder führen.
Die Verwaltung empfiehlt daher, den vorliegenden Satzungsentwurf des Zweckverbandes Nahverkehr
– SPNV & Infrastruktur – Rheinland (ZV NVR) zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird die
Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Eine Dringlichkeitsentscheidung ist erforderlich, da die nächste planmäßige Kreistagssitzung erst am
11.12.2007 und somit nach dem 06.12.2007 stattfindet.
gez. Reidt
gez. Uwe Schmitz
gez. Troschke
gez. Reiff
gez. I. V. Poth
Landrat
gez. Grutke
(Kreisausschussmitglieder)
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)