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Dringlichkeitsentscheidung GB (Satzungen für die Zweckverbände VRS (ZV VRS) und Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur Rheinland (ZV NVR) hier: Zustimmung zur Neufassung der Zweckverbandssatzung VRS bzw. zustimmende Kenntnisnahme der Zweckverbandssatzung NVR)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
66 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
29.11.07, 04:11
Aktualisiert
29.11.07, 04:11
Dringlichkeitsentscheidung GB (Satzungen für die Zweckverbände VRS (ZV VRS) und Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur Rheinland (ZV NVR)
hier: Zustimmung zur Neufassung der Zweckverbandssatzung VRS bzw. zustimmende Kenntnisnahme der Zweckverbandssatzung NVR) Dringlichkeitsentscheidung GB (Satzungen für die Zweckverbände VRS (ZV VRS) und Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur Rheinland (ZV NVR)
hier: Zustimmung zur Neufassung der Zweckverbandssatzung VRS bzw. zustimmende Kenntnisnahme der Zweckverbandssatzung NVR) Dringlichkeitsentscheidung GB (Satzungen für die Zweckverbände VRS (ZV VRS) und Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur Rheinland (ZV NVR)
hier: Zustimmung zur Neufassung der Zweckverbandssatzung VRS bzw. zustimmende Kenntnisnahme der Zweckverbandssatzung NVR)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: D 76/2007 24.10.2007 Az.: 60.13 Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 14.11.2007 Kreisausschuss 28.11.2007 Kreistag 11.12.2007 Satzungen für die Zweckverbände VRS (ZV VRS) und Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur Rheinland (ZV NVR) hier: Zustimmung zur Neufassung der Zweckverbandssatzung VRS bzw. zustimmende Kenntnisnahme der Zweckverbandssatzung NVR Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke Tel.: 15 537 Abt.: 60.13 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag stimmt der Neufassung der Zweckverbandssatzung VRS zu und nimmt die Zweckverbandssatzung NVR zustimmend zur Kenntnis. € € 2 Begründung: a) Zustimmung zur Neufassung der Verkehrsverbund Rhein Sieg (ZV VRS) Zweckverbandssatzung für den Zweckverband Im Juni 2007 hat der nordrhein-westfälische Landtag das neue ÖPNVG NRW beschlossen. Ab 1.1.2008 ändern sich damit u.a. die Zuständigkeiten für die Planung und Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs. Darüber hinaus werden die Förderzuständigkeiten für die ÖPNV/SPNV-Infrastruktur von den Bezirksregierungen auf die drei neuen Zweckverbände verlagert. Von den Änderungen ist somit auch der SPNV/ÖPNV im Kooperationsraum Rhein-Sieg betroffen. Nach den Vorgaben des ÖPNVG NRW müssen die beiden Zweckverbände Verkehrsverbund RheinSieg (VRS) und Aachener Verkehrsverbund (AVV) zum 1.1.2008 einen gemeinsamen Dachzweckverband zur Wahrnehmung der SPNV-Planungs- und Finanzierungsfunktionen gründen, da ausschließlich die drei Dachzweckverbände die Finanzmittel zur Bestellung von SPNVBetriebsleistungen erhalten werden. Zusätzlich gilt es, die neue Aufgabe „Infrastrukturförderung“, bisher angesiedelt bei der Bezirksregierung Köln, in den neuen Dachzweckverband zu integrieren. Die mit der Neufassung des ÖPNVG verbundene Verlagerung der Planungs- und Finanzierungszuständigkeiten aus dem Zweckverband VRS in den Dachzweckverband (Zweckverband Nahverkehr Rheinland ZV NVR) bedingt eine Anpassung der Satzung des ZV VRS. In Anlage 1 ist eine Synopse der bisherigen Satzung des ZV VRS und des Entwurfs der Neufassung beigefügt. Da es zum 1.1.2008 nicht zu einer gemeinsamen Tarifkooperation mit dem Aachener Verkehrsverbund kommen wird, bleibt der VRS-Zweckverband bzw. die Zweckverbandsversammlung auch in Zukunft zuständig für die abschließende Beratung und Entscheidungsfindung über Anpassungen und Fortschreibungen des Gemeinschaftstarifes (Verbundtarif). Die Zuständigkeiten für die Planung und Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs werden dagegen ab 1.1.2008 vom ZV NVR wahrgenommen. Somit findet zu diesem Sachverhalt keine Beratung mehr in den Gremien des VRS statt. Da in den Gremien des ZV NVR zukünftig auch über Wettbewerbsverfahren im SPNV beraten und entschieden wird, ist dort ein eigenständiger Vergabeausschuss einzurichten. Der Vergabeausschuss der VRS-Zweckverbandsversammlung löst sich daher mit Inkrafttreten der neuen VRS-Zweckverbandssatzung auf. Durch die Verlagerung der SPNV-Aufgabenbereiche auf den ZV NVR reduziert sich die Beratungstätigkeit in den VRS-Verbundgremien. Aus diesem Grund kann auf den Hauptausschuss als Vorberatungsgremium für die VRS-Zweckverbandsversammlung verzichtet werden. Demzufolge löst sich der Hauptausschuss der VRS-Zweckverbandsversammlung ebenfalls auf. Sollte sich herausstellen, dass in Zukunft ein neuer Ausschuss gebildet werden muss, so kann die Zweckverbandsversammlung dies mit entsprechender Aufgabenzuordnung gemäß § 6 Abs. 3 der ZVSatzung jederzeit vornehmen. Alle Mitglieder der VRS-Zweckverbandsversammlung werden gleichzeitig Mitglieder der NVRZweckverbandsversammlung. Die formale Beschlussfassung dazu erfolgt in der nächsten Zweckverbandsversammlung am 06.12.2007. Die bisherigen Mitglieder des Hauptbzw. Vergabeausschusses der VRSZweckverbandsversammlung sollen Mitglieder des Haupt- bzw. Vergabeausschusses der NVRZweckverbandsversammlung werden. Die dazu erforderliche Beschlussfassung erfolgt in der konstituierenden Sitzung der NVR-Zweckverbandsversammlung am 19.12.2007. Um die Aufgabenwahrnehmung ab 01.01.2008 durch den Dachzweckverband sicherzustellen, ist es erforderlich, dass die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung des ZV NVR noch im Dezember 2007 stattfindet. Unter Berücksichtigung der Feiertage konnte hierfür mit den Beteiligten noch ein Termin für den 19.12.2007 vereinbart werden. Vor der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung muss die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung des Zweckverbandes NVR mit der Genehmigung der Bezirksregierung Köln im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln erfolgt sein (§ 11 Abs. 2 GkG NRW). Zeitgleich mit der 3 Bekanntmachung der Satzung des Dachzweckverbandes muss auch die Bekanntmachung der Neufassung der Zweckverbandssatzung für den Zweckverband VRS erfolgen. Für die Ausgabe des Amtsblatts vom 17.12.2007 ist Redaktionsschluss bereits am Montag, 10.12.2007. Die endgültige Beschlussfassung in der VRS-Zweckverbandsversammlung ist daher für den 06.12.2007 vorgesehen. Es ist demzufolge zwingend erforderlich, dass die Beschlussfassung in den Gremien der Verbandsmitglieder bis spätestens 05.12.2007 herbei geführt wird. Diese Neufassung tritt nach der positiven Beschlussfassung in der VRS-Zweckverbandsversammlung (06.12.07) am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. b) Zustimmende Kenntnisnahme der Zweckverbandssatzung Nahverkehr – SPNV & Infrastruktur – Rheinland (ZV NVR) für den Zweckverband Nach Verabschiedung des Gesetzestextes durch den nordrhein-westfälischen Landtag haben AVV und VRS, koordiniert durch die Zweckverbandsvorsteher aus beiden Kooperationsräumen, gemeinsam die Satzung für den neuen Dachzweckverband (Zweckverband Nahverkehr Rheinland ZV NVR) erarbeitet. Der erstellte Satzungsentwurf wurde anschließend von der Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Köln einer intensiven Prüfung unterzogen. Erforderliche Anpassungen und Korrekturen wurden in enger Abstimmung zwischen AVV, VRS und Bezirksregierung vorgenommen. Der nun vorliegende Satzungsentwurf (Anlage 2) ist mit der Bezirksregierung endabgestimmt. Der Dachzweckverband wird ausschließlich von den beiden Trägerzweckverbänden AVV und VRS gegründet und getragen. Im Hinblick auf die dauerhafte Verankerung des neuen Dachzweckverbandes in der Region Rheinland soll diese Satzung auch von den Kommunalparlamenten der VRS-Verbandsmitglieder zustimmend zur Kenntnis genommen werden. Die Gründung des ZV NVR bzw. der NVR GmbH wird zu keinen Finanzbelastungen der VRSVerbandsmitglieder führen. Die Verwaltung empfiehlt daher, den vorliegenden Satzungsentwurf des Zweckverbandes Nahverkehr – SPNV & Infrastruktur – Rheinland (ZV NVR) zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: Eine Dringlichkeitsentscheidung ist erforderlich, da die nächste planmäßige Kreistagssitzung erst am 11.12.2007 und somit nach dem 06.12.2007 stattfindet. gez. Reidt gez. Uwe Schmitz gez. Troschke gez. Reiff gez. I. V. Poth Landrat gez. Grutke (Kreisausschussmitglieder) Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)