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Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage 2 zur Dringlichkeitsentscheidung GB D 76/2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
103 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
29.11.07, 04:11
Aktualisiert
29.11.07, 04:11

Inhalt der Datei

Stand: 22.10.2007 S a t z u n g des Zweckverbandes Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur Rheinland (ZV NVR) 2 §1 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen: „Zweckverband Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur – Rheinland“ (ZV NVR). (2) Er hat seinen Sitz in Köln. §2 Verbandsmitglieder und Verbandsgebiet (1) Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (ZV VRS) und der Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (ZV AVV) (Trägerzweckverbände) bilden zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Kooperationsraum Rheinland, der die Bereiche umfasst, die den Raum des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg und den des Zweckverbandes Aachener Verkehrsverbund in ihrem derzeitigen Zustand abbilden, einen Zweckverband nach § 5 des ÖPNVG NRW und nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG). Sie sind die Mitglieder dieses Zweckverbandes. Das Verbandsgebiet umfasst damit insbesondere die kreisfreien Städte • Aachen • Bonn • Köln • Leverkusen sowie die Kreise • Aachen • Düren • Euskirchen • Heinsberg • Oberbergischer Kreis • Rhein-Erft-Kreis • Rhein-Sieg-Kreis • Rheinisch Bergischer Kreis. (2) Der Beitritt weiterer Mitglieder nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist möglich. 3 §3 Aufgaben (1) Der Zweckverband entscheidet über die Planung, Organisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV). (2) Der Zweckverband hat in Abstimmung mit seinen Mitgliedern auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, Fahrgastinformationsund Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Er hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen der Gemeinschaftstarife hinzuwirken. Die Umsetzung erfolgt über den jeweiligen Trägerzweckverband. (3) Der Zweckverband bestellt und finanziert SPNV-Betriebsleistungen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die von den Trägerzweckverbänden abgeschlossenen SPNV-Vereinbarungen („Altverträge“ und sonstige bzw. ergänzende vertragliche Vereinbarungen, s. Anhang 1) gehen mit allen Rechten und Pflichten ab dem 01.01.2008 auf den Zweckverband über. Zur Sicherung der auf „Altverträgen“ basierenden laufenden Projekte werden ergänzende Regelungen für eine Übergangsphase bis 2013 getroffen. Angelegenheiten aus „Altverträgen“, welche die jeweiligen Verbundtarife, die Einnahmenaufteilung und das Verbundmarketing betreffen, bleiben Angelegenheiten des jeweiligen Trägerzweckverbandes. (4) Der Zweckverband führt Vergabeverfahren im SPNV durch und schließt SPNVVerkehrsverträge mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen ab. Grundsätzlich wird der Abschluss von Netto-Verträgen angestrebt. Für die das Verbandsgebiet überschreitenden SPNV-Linien stimmt sich der Zweckverband mit den betroffenen anderen SPNV-Aufgabenträgern ab. (5) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen im ÖPNV gemäß § 12 ÖPNVG NRW. Er erstellt jährlich einen Katalog der zu fördernden Maßnahmen unter Berücksichtigung der bereits erteilten Verpflichtungen und Einplanungen. Der Zweckverband ist darüber hinaus Bewilligungsbehörde für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse gemäß § 13 ÖPNVG NRW. Es handelt sich hierbei für den Zweckverband um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Der Zweckverband entwickelt eigene Vorschläge für Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 13 ÖPNVG NRW und stimmt diese mit dem Land ab. (6) Der Zweckverband erstellt den Nahverkehrsplan für den SPNV auf der Grundlage der vorliegenden SPNV-Nahverkehrspläne sowie der verabschiedeten regionalen Zielkonzepte der Trägerzweckverbände. Der SPNV-Nahverkehrsplan wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben. Der Zweckverband koordiniert die Ausgestaltung des SPNV-Nahverkehrsplanes an den Schnittstellen zu den benachbarten Zweckverbänden. Die Abstimmung des SPNV-Nahverkehrsplanes mit den lokalen Nahverkehrsplänen der Kreise und kreisfreien Städte kann durch den jeweiligen Trägerzweckverband, in dessen Gebiet die Gebietskörperschaft liegt, erfolgen. (7) Der Zweckverband entwickelt Rahmenbedingungen und Richtlinien zur Förderung von Investitionen im ÖPNV. 4 (8) Der Zweckverband nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben eines Trägers öffentlicher Belange (TöB) wahr. Er wirkt darüber hinaus an der Erstellung und Fortschreibung - der Bedarfs- und Ausbaupläne und der Integrierten Gesamtverkehrsplanung gemäß § 7 Abs. 1 ÖPNVG NRW für den ÖPNV in NRW, - des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplanes gemäß § 7 Abs. 2 ÖPNVG NRW und - des einvernehmlich mit dem zuständigen Ministerium und dem Verkehrsausschuss des Landtages festzulegenden SPNV-Netzes im besonderen Landesinteresse gemäß § 7 Abs. 4 ÖPNVG NRW mit. (9) Der Zweckverband vertritt seine Interessen im Rahmen von Gesetzgebungs-, Verordnungs- und sonstiger Verfahren. (10) Der Zweckverband kann mit Zustimmung der Verbandsversammlung weitere Aufgaben übernehmen. §4 Organe des Zweckverbandes Organe des Zweckverbandes sind: • die Verbandsversammlung • der Verbandsvorsteher. §5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden durch die Verbandsversammlung des jeweiligen Trägerzweckverbandes entsandt. Darunter müssen sich die Verbandsvorsteher der Trägerzweckverbände oder ein von ihnen vorgeschlagener Bediensteter des jeweiligen Trägerzweckverbandes befinden. Die Übrigen müssen ordentliches Mitglied der Verbandsversammlung des jeweiligen Trägerzweckverbandes sein.Die Verbandsversammlung des jeweiligen Trägerzweckverbandes entsendet auch die stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung. Zum Stellvertreter in der Verbandsversammlung kann nur bestellt werden, wer ordentliches oder stellvertretendes Mitglied in der Verbandsversammlung des Trägerzweckverbandes ist. (2) Je Verbandsmitglied eines Trägerzweckverbandes ist – je angefangene 100.000 Einwohner – ein Vertreter in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zu entsenden. Maßgebend ist der Stand der Wohnbevölkerung in der letzten vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik fortgeschriebenen amtlichen Bevölkerungsstatistik. Eine Überprüfung (und damit ggf. eine Anpassung der Sitze) hat jeweils zum Ende des Jahres zu erfolgen, das dem Jahr vorausgeht, in dem eine Kommunalwahl stattfindet. 5 (3) Dem ZV AVV steht ein Minderheitenschutz in dem Sinne zu, dass stets rechnerisch sichergestellt ist, dass ohne einer seiner Stimmen eine ¾ Mehrheit nicht erreicht werden kann. Falls erforderlich, ist der ZV AVV deshalb berechtigt, ein Mitglied (Überhangmandat) oder - soweit notwendig - mehrere Mitglieder (Überhangmandate) zusätzlich in die Verbandsversammlung zu entsenden, um dieses Ziel zu erreichen. (4) Zum Gründungszeitpunkt besteht die Verbandsversammlung des Zweckverbandes aus 49 Mitgliedern. Vom ZV VRS werden 36 und vom ZV AVV 13 Mitglieder in die Verbandsversammlung entsandt. §6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers begründet ist. (2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über jedes Votum des Zweckverbandes als Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung der NVR GmbH. (3) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt auch für die Ausschüsse. (4) Die Verbandsversammlung kann u. a. die Entscheidungen über folgende Angelegenheiten n i c h t übertragen: • Änderung der Zweckverbandssatzung • Erlass der Haushaltssatzung • Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner Stellvertreter • Wahl des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters • Wahl des Rechnungsprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers • Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses und des Vergabeausschusses • haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen von erheblicher Bedeutung (Näheres regelt die Geschäftsordnung) • Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern • Auflösung des Zweckverbandes • Aufstellung des SPNV-Nahverkehrsplanes • Übertragung von Angelegenheiten auf benachbarte Zweckverbände • Beschluss über eine Verbandsumlage • Festlegung eines jährlichen Kataloges der zu fördernden Maßnahmen im Kooperationsraum gemäß § 12 ÖPNVG NRW unter Berücksichtigung der bereits in den Vorjahren erteilten Verpflichtungen und Einplanungen • Verabschiedung von Vorschlägen für neue Maßnahmen nach § 13 ÖPNVG NRW – Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse 6 • Beschlussfassung im Hinblick auf die Herstellung des Einvernehmens über das SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse gemäß § 7 Abs. 4 ÖPNVG NRW §7 Ausschüsse der Verbandsversammlung (1) Der Zweckverband hat einen Hauptausschuss und einen Vergabeausschuss. (2) Der Hauptausschuss ist zuständig für die Vorberatung aller Themen und Entscheidungen der Verbandsversammlung. Seine Zuständigkeit erstreckt sich nicht auf Themen und Entscheidungen, die in die Zuständigkeit des Vergabeausschusses fallen. (3) Der Vergabeausschuss befasst sich mit allen Aspekten der Vorbereitung und Durchführung sowie der Realisierung aller Vergabeverfahren, die für den Zweckverband relevante Verkehrsleistungen betreffen. Diesbezüglich kann ihm die Verbandsversammlung auch die unmittelbare Entscheidung über die Vergabe übertragen. Bei der Besetzung des Vergabeausschusses soll sichergestellt sein, dass Personen, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. § 16 VgV) bei Entscheidungen in einem (SPNV-) Vergabeverfahren nicht mitwirken dürfen, nicht Mitglied des Ausschusses werden. Beschäftigt sich der Vergabeausschuss mit einem konkreten Vergabevorhaben, hat jedes Ausschussmitglied vor der Behandlung schriftlich zu erklären, dass bezüglich jedes der zu behandelnden Verfahren in seiner Person keine Gründe vorliegen, die einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften (insbesondere § 16 VgV) darstellt. Wird die Erklärung insgesamt oder bezogen auf einzelne Verfahren nicht abgegeben, darf das jeweilige Ausschussmitglied in dieser Sache nicht mitwirken (also insbesondere nicht beraten und/oder entscheiden). Die Verbandsversammlung kann jederzeit vom Ausschussmitglied verlangen, dass es die Richtigkeit seiner Auskünfte belegt. (4) Die Stimmenverhältnisse im Hauptausschuss und im Vergabeausschuss haben den Stimmenverhältnissen, wie sie in der Zweckverbandsversammlung maßgeblich sind, zu entsprechen; der Minderheitenschutz für den ZV AVV ist dabei zu gewährleisten. Die Ausführungen zu § 5 Abs. 3 der vorliegenden Satzung gelten sinngemäß. Der Hauptausschuss und der Vergabeausschuss bestehen jeweils aus 28 Mitgliedern, wobei 20 Mitglieder aus den vom ZV VRS und 8 Mitglieder aus den vom ZV AVV entsandten Mitgliedern gewählt werden. Das Vorschlagsrecht steht jeweils den vom ZV VRS bzw. den vom ZV AVV entsandten Mitgliedern zu. Die Aufteilung der Mandate auf die Trägerzweckverbände entspricht einer Verteilung, die sich ergibt, wenn je Verbandsmitglied eines Trägerzweckverbandes - je angefangene 200.000 Einwohner - ein Vertreter dem Hauptausschuss bzw. dem Vergabeausschuss des Zweckverbandes zugerechnet wird. Maßgebend ist der Stand der Wohnbevölkerung in der letzten vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik fortgeschriebenen amtlichen Bevölkerungsstatistik. Eine Überprüfung (und damit ggf. eine Anpassung der Sitze) hat jeweils zum Ende des Jahres zu erfolgen, das dem Jahr vorausgeht, in dem eine Kommunalwahl stattfindet. (5) Die Bildung weiterer Ausschüsse durch die Verbandsversammlung ist möglich. Geschieht dies, sind die in § 7 Abs. 4 beschriebenen Stimmenverhältnisse zu beachten und 7 gleichzeitig die Aufgaben dieser Ausschüsse in einer durch die Verbandsversammlung zu beschließenden Zuständigkeitsordnung festzulegen. Dem ZV AVV steht auch in diesen Ausschüssen ein Minderheitenschutz in dem Sinne zu, dass stets rechnerisch sichergestellt ist, dass ohne einer seiner Stimmen eine ¾ Mehrheit nicht erreicht werden kann. (6) Für jedes ordentliche Mitglied eines Ausschusses muss auch ein Stellvertreter benannt werden. Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse müssen ordentliche oder stellvertretende Mitglieder der Verbandsversammlung sein. (7) Die Amtsdauer auch des ersten Hauptausschusses und des ersten Vergabeausschusses des Zweckverbandes bestimmt sich nach der Amtsdauer der Verbandsversammlung. (8) Für den ZV VRS sind ordentliche Mitglied des ersten Hauptausschusses des NVR alle Mitglieder des Hauptausschusses des ZV VRS. Die Ausführungen gelten für den Vergabeausschuss und jeweils für die Stellvertreter sinngemäß. (9) Die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung gemäß § 6 Abs. 2 gilt für die Ausschüsse sinngemäß. §8 Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung (1) Zu ihrer ersten Sitzung wird die Verbandsversammlung des Zweckverbandes gemeinsam durch die Verbandsvorsteher der Trägerzweckverbände eingeladen. (2) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer konstituierenden Sitzung aus Ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. (3) Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr und vor jeder Gesellschafterversammlung der Verbundgesellschaft einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Der Einladung sind die Tagesordnung und die Vorlagen beizufügen. Vorlagen, die zunächst nicht beigefügt werden können, sind unverzüglich nachzureichen. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tage der Versammlung soll eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Versammlungstag nicht mitgerechnet werden. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden. Über die in der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung, die in der ersten Sitzung der Verbandsversammlung zu beschließen ist. 8 §9 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen in der Verbandsversammlung und deren Ausschüssen (1) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Nur Anwesende können ihre Stimme abgeben; eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen 3 Tagen eine neue Versammlung zu einem mindestens 8 Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden ist. (2) Alle Beschlüsse werden mit mindestens 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht in dieser Satzung oder gesetzlich andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. (3) Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, ansonsten durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist, wer mindestens 3/4 der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den Personen, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Entscheidungen der Verbandsversammlung bzw. der Ausschüsse der Verbandsversammlung, die sich nur im Gebiet eines der beiden Trägerzweckverbände unmittelbar auswirken, haben mit dessen Einvernehmen zu erfolgen. (5) Für die Ausschüsse gelten die Abs. 1 – 4 sinngemäß. § 10 Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter aus dem Kreis der Verbandsvorsteher der Trägerzweckverbände oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der Trägerzweckverbände auf die Dauer von …. Jahren, jedoch höchstens für die Dauer ihres Amtes. (2) Der Verbandsvorsteher und dessen Vertreter dürfen der Verbandsversammlung angehören. Ist dies nicht der Fall, sind sie jedoch berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an deren Sitzungen und den Sitzungen des Hauptausschusses teilzunehmen. (3) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. (4) Der Verbandsvorsteher vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. (5) Zur Wahrnehmung der in dieser Satzung beschriebenen Aufgaben richtet der Zweckverband eine Geschäftsstelle ein. 9 § 11 Durchführung der Aufgaben (1) Der Zweckverband gründet zur Vorbereitung und zur operativen Umsetzung seiner im öffentlichen Interesse liegenden SPNV-/ÖPNV-Aufgaben die „Nahverkehr Rheinland GmbH“ (NVR GmbH). Er bedient sich ihrer wie einer eigenen Dienststelle und ist ihr alleiniger Gesellschafter. (2) Die Geschäftsführung der NVR GmbH soll in Personalunion durch die Geschäftsführer der Verbundgesellschaften der Trägerzweckverbände wahrgenommen werden. (3) Der Zweckverband ist berechtigt, sich an weiteren Gesellschaften des öffentlichen und/oder privaten Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu gründen, wenn die rationelle und Kosten sparende Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird. Die Vorgaben der GO NRW, insbesondere die §§ 107 ff. sind zu beachten. (4) Die Durchführung eines Verkehrs/von Verkehren und damit die Übernahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes. § 12 Finanzierung (1) Der Zweckverband erhält zur Finanzierung seiner im ÖPNVG NRW festgelegten Aufgaben Zuwendungen des Landes NRW. Diese setzen sich wie folgt zusammen: - Zuwendungen nach § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW – ÖPNV-Pauschale - Zuwendungen nach § 12 ÖPNVG NRW – Pauschalierte Investitionsförderung. (2) Das Land NRW stellt gemäß § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW den drei Kooperationsräumen in NRW ab 2008 jährlich mindestens 800 Mio. Euro zur Bestellung von SPNVBetriebsleistungen, zur Abdeckung von Regiekosten und für andere Zwecke des ÖPNV zur Verfügung. Der Regiekostenanteil ist auf maximal 3 % der dem jeweiligen Kooperationsraum zur Verfügung stehenden Zuwendung begrenzt. Auf den Zweckverband entfällt derzeit ein Anteil von 22,666 %. In 2008 sind dies 181.328.000,00 Euro. (3) Die Zuwendung ist innerhalb des Zweckverbandes wie folgt zu verwenden: a) zur Finanzierung von SPNV-Betriebsleistungen/ Maßnahmen im Bereich des Trägerzweckverbandes AVV 19,6873 % b) zur Finanzierung von SPNV-Betriebsleistungen/ Maßnahmen im Bereich des Trägerzweckverbandes VRS 78,1619 % c) zur Abdeckung der Regiekosten des Zweckverbandes 0,4963 % d) zur Abdeckung der Regiekosten des Trägerzweckverbandes AVV 0,5239 % e) zur Abdeckung der Regiekosten des Trägerzweckverbandes VRS 1,1306 %. Das Aufteilungsverhältnis zwischen den beiden Trägerzweckverbänden AVV und VRS wird im Hinblick auf die Finanzierung von SPNV-Betriebsleistungen/Maßnahmen bis zum Fahrplanwechsel im Mai/Juni 2013 festgeschrieben. Danach erfolgt die Mittelausweisung für die 10 Finanzierung von SPNV-Betriebsleistungen/Maßnahmen nicht mehr getrennt nach Trägerzweckverbänden. Das Aufteilungsverhältnis im Hinblick auf die Finanzierung der Regiekosten bleibt davon unberührt. (4)Sollten die Finanzmittel gemäß o.g. Auflistung zur Abdeckung der Regiekosten des Zweckverband/der NVR GmbH, zur Abdeckung der Regiekosten der beiden Trägerzweckverbände/der beiden Verbundgesellschaften in einem Haushaltsjahr nicht ausreichen, kann der Regiekostenanteil insgesamt bis auf maximal 3 % angepasst werden. Die entsprechenden Anpassungen werden mit der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsplans des Zweckverbandes beschlossen. (5) Mit den Zuwendungen nach § 12 ÖPNVG NRW werden Investitionsmaßnahmen des ÖPNV gefördert. Das Land NRW stellt den drei Kooperationsräumen in NRW ab 2008 jährlich mindestens 150 Mio. Euro zur Verfügung. Auf den Zweckverband entfallen davon 30,828 % bzw. mindestens 46,242 Mio. Euro. Über die maßnahmenbezogene Verwendung dieser Mittel entscheidet die Verbandsversammlung nach dem bisher von der Bezirksregierung Köln angewendeten Bewertungsverfahren unter Berücksichtigung der bereits in den Vorjahren erteilten Verpflichtungen und Einplanungen. (6) Die Erhebung einer Verbandsumlage bzw. die Umgestaltung einer beschlossenen Verbandsumlage bedarf einer gesonderten Entscheidung der Verbandsversammlung im Einzelfall. Im Falle der Entscheidung für eine Verbandsumlage wird diese nach den Einwohnerzahlen der beiden Trägerzweckverbände auf der Grundlage des Standes der Wohnbevölkerung in der letzten vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik fortgeschriebenen amtlichen Bevölkerungsstatistik erhoben. (7) Haushaltsjahr ist jeweils das Kalenderjahr. § 13 Auslagenersatz und Verdienstausfall (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten zur Abgeltung des Aufwands, der ihnen für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, der Ausschüsse sowie an von der Fraktion anberaumten Sitzungen entsteht, einen Auslagenersatz. (2) Der Auslagenersatz wird bis zu einer Höhe von maximal 76,- Euro je Sitzung aufgrund glaubhaftgemachter Angaben gewährt. Der Auslagenersatz kann bis maximal 76,- Euro individuell pauschaliert werden, wenn von den betreffenden Mitgliedern der Verbandsversammlung über einen längeren Zeitraum nachgewiesen wird, daß stets Auslagen in gleichbleibender Höhe entstehen. (3) Außerdem haben die Mitglieder der Verbandsversammlung für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, ihrer Ausschüsse sowie an von der Fraktion anberaumten Sitzungen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede angefangene Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit errechnet. (4) Alle Mitglieder haben mindestens Anspruch auf einen Regelstundensatz von 7,- Euro, es sei denn, dass sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben. (5) Unselbständigen wird über den Regelsatz hinaus der tatsächlich entstandene höhere und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 20,- Euro pro Stunde. 11 (6) Selbständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale. Sie wird im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaftgemachten Einkommens nach Ermessen, mindestens jedoch in Höhe des Regelstundensatzes des Absatz 4, festgesetzt. Sie darf jedoch höchstens 20,Euro betragen. (7) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz i. S. d. Absatzes 4. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt, höchstens jedoch 20,- Euro pro Stunde. Sofern durch mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig ist, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet, höchstens jedoch 20,- Euro pro Stunde. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die eine Entschädigung nach Satz 1 geleistet wird. (8) Der tägliche Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung beträgt 100,- Euro. (9) Grundlage für die Zahlung des Auslagenersatzes und der Verdienstausfallentschädigung ist die Anwesenheitsliste. § 14 Personal Der Zweckverband kann hauptamtlich tätige Beamte sowie Angestellte und Arbeiter zur Erledigung seiner Aufgaben einstellen. Der Zweckverband besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 GKG. § 15 Sonstiges (1) Die Daten eines Zweckverbandsmitgliedes dürfen ohne dessen Zustimmung nicht für Zwecke anderer Verbandsmitglieder oder Dritter ausgewertet oder benutzt werden. Der Zweckverband ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. (2) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden entsprechend § 12 GO NW in weiblicher oder männlicher Form geführt. § 16 Rechnungsprüfung Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner Prüfungsaufgaben eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Die Festlegung auf einen Wirtschaftsprüfer erfolgt durch die Verbandsversammlung. 12 § 17 Auflösung des Zweckverbandes (1) Die hauptamtlichen Bediensteten des Zweckverbandes sind im Falle seiner Auflösung oder einer Änderung der Zweckverbandsaufgaben, soweit die Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisse nicht aufgelöst werden, von den Verbandsmitgliedern anteilig zu übernehmen. Die Regelung, von welchen Verbandsmitgliedern die einzelnen Bediensteten zu übernehmen sind, erfolgt spätestens gleichzeitig mit dem Beschluss über die Auflösung oder Aufgabenänderung des Zweckverbandes. § 128 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes wird die Auflösung nicht vor Abschluss der Regelung wirksam. Die Regelung erfolgt in Form eines Beschlusses der Verbandsversammlung, der nur einstimmig gefasst werden kann. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (2) Für die beschäftigten Personale, die von der Bezirksregierung Köln übernommen wurden, gelten im Falle der Auflösung des Zweckverbandes die mit dem Land NRW abgestimmten Regelungen (Rahmenvereinbarung). (3) Die Personale, die von einem Trägerzweckverband oder dessen Verbundgesellschaft übernommen worden sind, sind im Falle einer Auflösung des Zweckverbandes von diesen unter Wahrung des beim Zweckverband erworbenen Besitzstandes wieder zu übernehmen. (4) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die Mitgliedsverbände im Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendungen an dem Verband während der letzten fünf vollen Kalenderjahre vor der Auflösung, bei Auflösung vor Ablauf von fünf Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen finanziellen Aufwendungen über. § 18 Ergänzende Rechtsvorschriften Soweit diese Satzung oder eine darauf basierende Geschäftsordnung keine besonderen Vorschriften enthalten gilt das GkG. Enthält auch dieses keine Regelung, finden die Vorschriften der GO NRW in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. § 19 Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erscheinen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln. § 20 Inkrafttreten Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung und der aufsichtsbehördlichen Genehmigung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten ÖPNVG NRW sind durch den 13 Zweckverband alle erforderlichen Schritte zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufgabenübernahme am 01.01.2008 zu veranlassen. Anhang 1 Auflistung übergehender SPNV-Verträge 1.1 ZV VRS 1.1.1 Verkehrsvertrag vom 03.07.1997 (Dieselnetzvertrag) zwischen der Deutschen Bahn AG und dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg unter Beteiligung der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH über den SPNV auf den Strecken - Köln – Euskirchen – Bad Münstereifel, - Köln – Euskirchen – Jünkerath und - Köln – Overath – Gummersbach 1.1.2 -S-Bahn-Vertrag zwischen der DB Regionalbahn Rheinland GmbH und dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg unter Beteiligung der Verkehrsverbund RheinSieg GmbH über den Betrieb von S-Bahn-Verkehren zur Anbindung des Konrad-AdenauerFlughafens und der Region Köln/Bonn. vom 27.08.1999 1.1.3 Bau-und Finanzierungsvertrag zur Bogentrasse Flughafen Köln/Bonn vom 12.09.1999 1.1.4 Bau- und Finanzierungsvertrag über den Ausbau der S-Bahn-Infrastruktur im rechtsrheinischen Großraum Köln/Bonn vom 04.12.2000 1.1.5 Zuwendungsvertrag (E-Netz-Vertrag) zwischen dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg und der Firma DB Regionalbahn Rheinland GmbH vom 24.05.2002 1.1.6 Vereinbarung über die gegenseitige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten für Teilabschnitte von ausgewählten SPNV-Strecken die Ländergrenze zwischen NordrheinWestfalen und Rheinland-Pfalz überschreitend zwischen dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg und dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord vom 27.06.2002 1.1.7 SPNV-Vertrag 2008-2014 zwischen dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg und der DB Regionalbahn Rheinland GmbH vom 24.10.2003 1.1.8 Verwaltungsvereinbarung I über 1. Grundzüge der Durchführung einer gemeinsamen Ausschreibung zur Bestellung von SPNV-Verkehrsleistungen auf den Kursbuchstrecken (KBS) 470 (Köln (Deutz) – Bonn – Koblenz Hbf) und 471 (Koblenz – Mainz) und 2. Grundzüge des Vollzuges der Verkehrsverträge über die Erbringung dieser SPNVVerkehrsleistungen (Verwaltungsvereinbarung – Ausschreibung „Mittelrheinbahn (MRB)“) zwischen dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg, dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord und dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd vom 11.08.2005 1.1.9 Verwaltungsvereinbarung II über die Grundzüge des Vollzugs / der Abwicklung des Verkehrsvertrages zwischen TransRegio und den SPNV-Aufgabenträgern (ZV VRS, SPNVNord und ZSPNV-Süd) über die Erbringung dieser SPNV-Verkehrsleistung (Verwaltungsvereinbarung – Abwicklung MRB) zwischen dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg, dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland- 14 Pfalz Nord und dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd vom 15.06.2007 1.1.10 Verwaltungsvereinbarung I über 1. Grundzüge der Durchführung einer gemeinsamen Ausschreibung zur Bestellung von SPNV-Verkehrsleistungen auf den Kursbuchstrecken (KBS) 480 (Aachen Hbf – Düren -Köln Hbf) und 460 (Köln Hbf – Siegen Hbf) und 2. Grundzüge des Vollzuges der Verkehrsverträge über die Erbringung dieser SPNVVerkehrsleistungen zwischen dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg, dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord , dem Zweckverband Aachener Verkehrsverbund und dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Westfalen-Süd vom 30.08.2007 1.2 ZV AVV 1.2.1 Verkehrsvertrag vom 22.09.2000 zwischen der DB Regionalbahn Rheinland GmbH, dem Zweckverband Aachener Verkehrsverbund und der Aachener Verkehrsverbund GmbH 1.2.2 Jährlicher Zuwendungsvertrag zwischen dem Zweckverband AVV und der Rurtalbahn GmbH über die Erbringung der SPNV-Betriebsleistungen auf den Kursbuchstrecken 483 (Düren – Linnich) und 484 (Düren – Heimbach) 1.2.3 Rahmenvertrag zur Sicherung von Schienenstrecken in der Region Aachen und zur Neuordnung der RegionalBahn im AVV zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Zweckverband AVV, der DB Netz AG, der Deutschen Bahn AG, der DB Regionalbahn Rheinland GmbH und der EVS EUREGIO Verkehrsschienennetz GmbH vom 01.09.1999 1.2.4 Verwaltungsvereinbarung I über 1. Grundzüge der Durchführung einer gemeinsamen Ausschreibung zur Bestellung von SPNV-Verkehrsleistungen auf den Kursbuchstrecken (KBS) 480 (Aachen Hbf – Düren – Köln Hbf) und 460 (Köln Hbf – Siegen Hbf) und 2. Grundzüge des Vollzuges der Verkehrsverträge über die Erbringung dieser SPNV-Verkehrsleistungen zwischen dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg, dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord, dem Zweckverband Aachener Verkehrsverbund und dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Westfalen-Süd vom 30.08.2007