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Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage 1 zur Dringlichkeitsentscheidung GB D 76/2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
267 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
29.11.07, 04:11
Aktualisiert
29.11.07, 04:11

Inhalt der Datei

Aktuelle Fassung Entwurf der geänderten Fassung Stand: 22.10.2007 - Entwurf Satzung des Zweckverbandes (ZV VRS) Verkehrsverbund Rhein-Sieg (Stand: 25.11.2003) Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg (ZV VRS) (ab 01.01.2008) Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Verbandsmitglieder § 2 Name und Sitz § 3 Aufgaben § 4 Organe des Zweckverbandes u.a. § 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung § 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung § 7 Einberufung der Verbandsversammlung § 8 Auslagenersatz und Verdienstausfall § 9 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen in der Verbandsversammlung und deren Ausschüssen § 10 Verbandsvorsteher § 11 Landesförderung § 12 Verbandsumlage § 13 Finanzierung innerlokaler und interlokaler Verkehre § 14 Verbandsumlage bei Tarifauflagen § 15 Leistungen des Zweckverbandes § 16 Rechnungsprüfung § 17 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, Auflösen des Verbandes § 18 Ergänzende Rechtsvorschriften § 19 Öffentliche Bekanntmachungen 3 3 3 6 7 8 9 13 9 10 11 11 11 12 12 14 14 15 15 §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 §2 Name und Sitz Name und Sitz 3 Verbandsmitglieder und Verbandgebiet 3 Aufgaben 3 Gründung des Zweckverband Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur – Rheinland (ZV NVR) 6 Organe des Zweckverbandes 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung 7 Zuständigkeit der Verbandsversammlung 8 Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung 9 Beschlussfähigkeit und Abstimmung in der Verbandsversammlung und deren Ausschüssen 9 Verbandsvorsteher 10 Durchführung der Aufgaben 10 Finanzierung des Zweckverbandes 11 Finanzierung innerlokaler und interlokaler Verkehre 11 Verbandsumlage bei Tarifauflagen 12 Auslagenersatz und Verdienstausfall 13 Sonstiges 14 Rechnungsprüfung 14 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, Auflösen des Verbandes 14 Ergänzende Rechtsvorschriften 15 Öffentliche Bekanntmachung 15 §1 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen (1) Der Zweckverband führt den Namen: 2 "Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg". "Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (ZV VRS)“. (2) Er hat seinen Sitz in Köln. (2) Er hat seinen Sitz in Köln. §1 Verbandsmitglieder (1) Die Stadt Bonn, der Erftkreis, die Stadt Köln, die Stadt Leverkusen, die Stadt Monheim am Rhein, der Oberbergische Kreis, der Rhein-Sieg-Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis und der Kreis Euskirchen bilden zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) im Kooperationsraum Rhein-Sieg, der sich aus der anliegenden Karte (Anlage 1) ergibt, einen Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG). §2 Verbandsmitglieder und Verbandsgebiet (1) Die Stadt Bonn, die Stadt Köln, die Stadt Leverkusen, die Stadt Monheim am Rhein, der Rhein-Erft Kreis, der Oberbergische Kreis, der Rhein-Sieg-Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis und der Kreis Euskirchen bilden zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) im Kooperationsraum Rhein-Sieg, der sich aus der anliegenden Karte (Anlage 1) ergibt, einen Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG). (2) Der Beitritt weiterer Mitglieder ist möglich. (2) Der Beitritt weiterer Mitglieder nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist möglich. §3 Aufgaben (1) Der Zweckverband hat die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) übertragenen Aufgaben. Dazu gehört insbesondere, den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) als Aufgabenträger und als zuständige Behörde zu planen, zu organisieren sowie auszugestalten. In Anerkennung der Hinwirkungsverpflichtung (vgl. § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW) hat der Zweckverband damit folgende Aufgaben: - Fortentwicklung des bestehenden Gemeinschaftstarifes, - Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, - Schaffung eines koordinierten Verkehrsangebots im ÖPNV und einheitlicher − Beförderungsbedingungen (mit dem Ziel der Schaffung landeseinheitlicher Beförderungsbedingungen), − Produkt- und Qualitätsstandards, − Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und - übergreifendes Marketing zur Erreichung einer integrierten Verkehrsgestaltung im ÖPNV. (2) Der Zweckverband hat in diesem Rahmen insbesondere folgende Aufgaben: §3 Aufgaben (1) Der Zweckverband hat die nachfolgenden Aufgaben wahrzunehmen, die ihm auf der Grundlage des einschlägigen Gesetzes (derzeit: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen ÖPNVG NRW) übertragen werden. (2) Der Zweckverband hat gemäß § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsunternehmen den Gemeinschaftstarif (Verbundtarif) und die dazu gehörenden Beförderungsbedingungen anwenden und bei starken überregionalen Verkehrsverflechtungen Übergangstarife geschaffen bzw. Bestehende fortgebildet werden. Er hat des weiteren auf die Bildung Kooperationsraum übergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs und landeseinheitlicher Beförderungsbedingungen hinzuwirken. (3) Der Zweckverband entscheidet über die Fortschreibung des Gemeinschaftstarifs (Verbundtarifs), der Übergangstarife und der dazu gehörenden Beförderungsbedingungen. Er entscheidet gemeinsam mit den anderen zuständigen nordrheinwestfälischen Zweckverbänden über die Fortschreibung des landesweiten Tarifs (NRW-Tarif). (4) Der Zweckverband nimmt die Aufgabe Tarif unter dem Aspekt „Gemeinschaftstarif“ nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften wahr (derzeit: als Aufgabenträger nach § 8 Abs. 3 PBefG und als zuständige Behörde nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69). 3 1. Erstellung des regionalen Nahverkehrsplans, der die öffentlichen Verkehrsinteressen des Nahverkehrs konkretisieren soll 2. Abschluss von Verkehrsdurchführungsverträgen mit den SPNV-Unternehmen und – für Schienenersatzverkehre im Sinne des § 11 Abs. 5 ÖPNVG NRW – mit den geeigneten Verkehrsunternehmen, ggf. nach einer Ausschreibung, die vom Zweckverband beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durchzuführen ist. 3. Hinwirken auf eine Koordinierung des regionalen Nahverkehrsplans mit den lokalen Nahverkehrsplänen unter Mitwirkung der betroffenen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen. 4. Koordinierung des regionalen Nahverkehrsplans mit den regionalen Nahverkehrsplänen benachbarter Zweckverbände unter Mitwirkung der betroffenen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen. (3) Er hat u.a. folgende weitere Aufgaben: 1. 2. Mitwirkung an der Bedarfsplanung für den ÖPNV im Land Nordrhein-Westfalen und der Erstellung und Veränderung der entsprechenden Pläne (wie Verkehrsinfrastrukturplan und Ausbauplan nach § 7 Abs. 3 ÖPNVG NRW). (5) Der Zweckverband ermittelt und schreibt die unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbeträge nach § 13 Abs. 2 Satz 4 der Zweckverbandssatzung fort. (6) Der Zweckverband wirkt auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV mit einheitlichen Produkt- und Qualitätsstandards, einheitlichen Fahrgastinformations- und Betriebssystemen und einem unternehmensübergreifenden ÖPNV-Marketing hin. (7) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die Verbandsmitglieder die Verkehrskonzeption und Qualitätsstandards bei ihrer Planung beachten. (8) Der Zweckverband erstellt jährlich eine Aufwands- und Ertragsprognose zur Abschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung des Verbundverkehrs. (9) Die Mitglieder können den Zweckverband mit der Erledigung weiterer Aufgaben betrauen. Einzelne Mitglieder können – vorbehaltlich einer zuvor jeweils abzuschließenden Kostentragungsregelung – den Zweckverband mit der Erledigung eigener Aufgaben beauftragen. (10) Die Durchführung des Verkehrs und damit die Übernahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes. Sie obliegt den im VRS tätigen Verkehrsunternehmen. Förderung und Unterstützung des ÖPNV Der Zweckverband hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsunternehmen weiterhin einen Gemeinschaftstarif und einheitliche Beförderungsbedingungen anwenden und bei starken überregionalen Verflechtungen Übergangstarife geschaffen bzw. bestehende fortgebildet werden. (11) Der Zweckverband nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben eines Trägers öffentlicher Belange (TöB) wahr. 3. Wahrnehmung der Teilaufgabe Tarif unter dem Aspekt „Gemeinschaftstarif“ als Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 PBefG und als zuständige Behörde nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. 4. Entscheidungen über den Gemeinschaftstarif (Verbundtarif) sowie Übergangstarife und die dazu gehörenden Beförderungsbedingungen. 5. Hinwirken auf eine Koordinierung des verbundbezogenen betrieblichen Leistungsangebotes einschließlich Fahrplan im Schnittstellen-Bereich. Erstellung des Verbundfahrplanes. 6. 7. Betreiben des verbundübergreifenden regionalen Marketing, d. h. Marktforschung und der Verkaufsförderung sowie der Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Fahrgastinformation. 8. Erstellung einer jahresbezogenen Erfolgsrechnung, getrennt für den SPNV und den ÖPNV im übrigen. 9. Erstellung eines SPNV-Qualitätsberichtes. 4 10.-Ermittlung und Fortschreibung der unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbeträge nach § 13 Abs. 2 Satz 4 der Zweckverbandssatzung. (4) Die Mitglieder können den Zweckverband mit der Erledigung weiterer Aufgaben betrauen. Dazu können insbesondere Maßnahmen betreffend die Infrastruktur im ÖPNV (vgl. § 12 ÖPNVG NRW) gehören. Die Übernahme weiterer Aufgaben bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung sowie der vorherigen Zustimmung der am Zweckverband beteiligten Gebietskörperschaften. Einzelne Mitglieder können – vorbehaltlich einer zuvor jeweils abzuschließenden Kostentragungsregelung – den Zweckverband mit der Erledigung eigener Aufgaben beauftragen. (5) Zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Aufgaben bedient sich der Zweckverband – wie einer eigenen Dienststelle – der VRS-GmbH, an der er sich zuvor als ausschließlicher Gesellschafter beteiligt. (6) Die Durchführung des Verkehrs und damit die Übernahme einer unternehmerischen Tätigkeit in diesem Bereich ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes. Sie obliegt den im VRS tätigen Verkehrsunternehmen. §4 Gründung des Zweckverband Nahverkehr – SPNV & Infrastruktur – Rheinland (ZV NVR) (1) Der Zweckverband bildet gemeinsam mit dem Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (AVV) den Zweckverband Nahverkehr – SPNV & Infrastruktur Rheinland (ZV NVR) gemäß § 5 Abs. 1 b ÖPNVG (2) Dem Zweckverband NVR obliegen ab dem 01.01.2008 die in § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW festgelegten Aufgaben. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die SPNV-Planung -und –Finanzierung und die pauschalierte Investitionsförderung. Näheres regelt die Satzung des ZV NVR. 5 (3) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten ÖPNVG NRW sind durch den Zweckverband NVR alle erforderlichen Schritte zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufgabenübernahme am 01.01.2008 zu veranlassen. §4 Organe des Zweckverbandes u.a. §5 Organe des Zweckverbandes (1) Organe des Zweckverbandes sind: (1) Organe des Zweckverbandes sind: - die Verbandsversammlung (§§ 5 - 9), - die Verbandsversammlung (§§ 6 - 9), - der Verbandsvorsteher (§ 11). - der Verbandsvorsteher (§ 10). (2) Beim Zweckverband ist durch die Verbandsversammlung zudem ein Hauptausschuss und ein Vergabeausschuss zu bilden. a) Der Hauptausschuss ist zuständig für die Vorberatung aller Themen und Entscheidungen der Verbandsversammlung, vor allen Dingen, soweit es um verkehrliche Themen geht.. Seine Zuständigkeit erstreckt sich nicht auf Themen und Entscheidungen, die in die Zuständigkeit des Vergabeausschusses fallen. b) aa) Der Vergabeausschuss befasst sich mit allen Aspekten der Vorbereitung und Durchführung sowie der Realisierung aller Vergabeverfahren, die für den Zweckverband VRS relevante Verkehrsleistungen betreffen. Insbesondere entscheidet er unmittelbar über die Vergabe der Verkehrsleistung(en). bb) Bei der Besetzung des Vergabeausschusses muss sichergestellt sein, dass Personen, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (z.B. § 16 VgV) bei Entscheidungen in einem SPNV-Vergabeverfahren nicht mitwirken dürfen, nicht Mitglied des Ausschusses werden und/oder an entsprechenden Entscheidungen nicht mitwirken. cc) Beschäftigt sich der Vergabeausschuss mit einem konkreten Vergabevorhaben, hat jedes Ausschussmitglied vor der Behandlung schriftlich zu erklären, dass bezüglich jedes der zu behandelnden Verfahren in seiner Person keine Gründe vorliegen, die einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften (insbesondere § 16 VgV) darstellt. Wird die Erklärung insgesamt oder bezogen auf einzelne Verfahren nicht abgegeben, darf das jeweilige Ausschussmitglied in dieser Sache nicht mitwirken (also insbesondere nicht beraten und/oder entscheiden). Die Verbandsversammlung kann jederzeit vom Ausschussmitglied verlangen, dass er die Richtigkeit seiner Auskünfte belegt;. 6 (3) Der Hauptausschuss und der Vergabeausschuss haben jeweils 20 stimmberechtigte Mitglieder. (4) Die Bildung weiterer Ausschüsse durch die Verbandsversammlung ist möglich. Geschieht dies, sind gleichzeitig die Aufgaben dieser Ausschüsse in einer durch die Verbandsversammlung zu beschließende Zuständigkeitsordnung festzulegen. §5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung §6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus dem Kreise ihrer Dienstkräfte gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen. (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus dem Kreise ihrer Dienstkräfte gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen. (2) Jedes Verbandsmitglied entsendet je angefangene 100.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Maßgebend ist der letzte vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf ein Jahresende vor der Wahl fortgeschriebene Stand der Wohnbevölkerung. Nach Ablauf von fünf Jahren ist die Zahl entsprechend der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NW herausgegebenen Einwohnerzahlen neu festzulegen. (2) Jedes Verbandsmitglied entsendet je angefangene 100.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Maßgebend ist der letzte Stand der Wohnbevölkerung in der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik fortgeschriebenen amtlichen Bevölkerungsstatistik. Eine Überprüfung (und damit ggf. eine Anpassung der Sitze) hat jeweils zum Ende des Jahres zu erfolgen, das dem Jahr vorausgeht, in dem eine Kommunalwahl stattfindet. (3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. §6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung §7 Zuständigkeit der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht durch das GkG oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Vergabeausschusses oder des Verbandsvorstehers begründet ist. (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers begründet ist. (2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über jedes Votum des Zweckverbandes als Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung der VRS GmbH. (2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über jedes Votum des Zweckverbandes als Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung der VRS GmbH. (3) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Die Bildung von Ausschüssen durch die Verbandsversammlung ist möglich. Geschieht dies, sind gleichzeitig die Aufgaben dieser Ausschüsse in einer durch die Verbandsversammlung zu beschließenden Zuständigkeitsordnung festzulegen. 7 (4) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Die Verbandsversammlung kann u.a. die Entscheidungen über folgende Angelegenheiten nicht übertragen: Änderung der Zweckverbandssatzung Erlass der Haushaltssatzung Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner Stellvertreter Wahl des Rechnungsprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers Wahl der Mitglieder eines Ausschusses Haushalts- und vermögensrechtliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung (Näheres regelt die Geschäftsordnung) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern Auflösung des Zweckverbandes Übertragung von Angelegenheiten auf benachbarte Zweckverbände Beschluss über eine Verbandsumlage Entsendung der Mitglieder sowie der Stellvertreter in die Verbandsversammlung des ZV NVR gem. § 15 GkG NRW Abgabe eines verbindlichen Vorschlags für die Wahl von Mitgliedern in die Ausschüsse der Verbandsversammlung des ZV NVR aus dem Kreis der entsandten Mitglieder §7 Einberufung der Verbandsversammlung §8 Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung ist von ihrem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, schriftlich einzuberufen; ferner wenn 1/5 der Mitglieder der Verbandsversammlung das unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Einladung sind die Tagesordnung und die Vorlagen beizufügen. Vorlagen, die zunächst nicht beigefügt werden können, sind unverzüglich nachzureichen. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tage der Versammlung soll eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Versammlungstag nicht mitgerechnet werden. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden. Über die in der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. (2) Die Verbandsversammlung ist von ihrem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, schriftlich einzuberufen; ferner wenn 1/5 der Mitglieder der Verbandsversammlung das unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Der Einladung sind die Tagesordnung und die Vorlagen beizufügen. Vorlagen, die zunächst nicht beigefügt werden können, sind unverzüglich nachzureichen. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tage der Versammlung soll eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Versammlungstag nicht mitgerechnet werden. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden. Über die in der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse ist 8 eine Niederschrift anzufertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Näheres regelt die Geschäftsordnung. §9 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen in der Verbandsversammlung und deren Ausschüssen (1) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen 3 Tagen eine neue Versammlung zu einem mindestens 8 Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen ist. (2) Beschlüsse werden mit mindestens 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht in dieser Satzung oder gesetzlich andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Beschlüsse, die zur Veränderung des Leistungsangebotes ausschließlich oder überwiegend auf dem Gebiet eines Verbandsmitgliedes führen, können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Vertreter dieses Zweckverbandsmitgliedes gefasst werden. (3) Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist, wer mindestens 2/3 der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den Personen, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Für die Ausschüsse gilt das soeben in den Absätzen 1 -3 ausgeführte und die sonstigen, die Regularien betreffenden Regelungen dieser Satzung sinngemäß. §9 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen in der Verbandsversammlung und deren Ausschüssen (1) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen 3 Tagen eine neue Versammlung zu einem mindestens 8 Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden ist. (2) Alle Beschlüsse werden mit mindestens 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht in dieser Satzung oder gesetzlich andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. (3) Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, ansonsten durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist, wer mindestens 2/3 der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den Personen, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Für Ausschüsse gelten die Absätzen 1-3 sinngemäß. § 10 Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der Verbandsmitglieder auf die Dauer von 6 Jahren, jedoch höchstens für die Dauer seines Amtes Er wird vertreten vom seinem Vertreter im Hauptamt oder auf Beschluss der Verbandsversammlung durch einen Beamten eines anderen Verbandsmitgliedes. § 10 Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der Verbandsmitglieder auf die Dauer von 6 Jahren, jedoch höchstens für die Dauer seines Amtes Der Verbandsvorsteher und dessen Vertreter dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören, sie sind jedoch be9 rechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an deren Sitzungen teilzunehmen. (2) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. (3) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der Haushaltssatzung festzustellen und der Verbandsversammlung vorzulegen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Verbandsvorsteher und dessen Vertreter dürfen der Verbandsversammlung angehören. Ist dies nicht der Fall, sind sie jedoch berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an deren Sitzungen und den Sitzungen etwa gebildeter Ausschüsse teilzunehmen. (3) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Zweckverbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. (4) Der Verbandsvorsteher vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. (5) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der Haushaltssatzung festzustellen und der Verbandsversammlung vorzulegen. § 11 Durchführung der Aufgaben (1) Die operative Umsetzung der im öffentlichen Interesse liegenden ÖPNV-Aufgaben insbesondere die Hinwirkungspflicht auf einen Gemeinschaftstarif und einheitliche Beförderungsbedingungen gemäß § 3 dieser Satzung erfolgt durch die Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH. Der Zweckverband bedient sich ihrer wie einer eigenen Dienststelle und ist ihr alleiniger Gesellschafter. (2) Der Zweckverband ist berechtigt, sich an weiteren Gesellschaften des öffentlichen und/oder privaten Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu gründen, wenn die rationelle und Kosten sparende Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird. Die Vorgaben der GO NRW, insbesondere die §§ 107 ff sind zu beachten. (3) Die Durchführung eines Verkehrs / von Verkehren und damit die Übernahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes. § 11 Landesförderung Der Zweckverband finanziert sich aus den Zuwendungen des Landes NRW nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften insbesondere nach dem ÖPNVG NRW (vgl. z.B. § 14 Abs. 2). § 12 Finanzierung des Zweckverbandes (1) Der Zweckverband finanziert sich aus den Zuwendungen nach § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW – ÖPNV-Pauschale. § 12 Verbandsumlage Die Erhebung einer Verbandsumlage bzw. die Umgestaltung einer beschlossenen Verbandsumlage bedarf einer gesonderten Entscheidung der Verbandsversammlung im Einzelfall. Gleiches gilt für die Gestaltung der Umlagemodalitäten. Diese Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung. (2) Die Erhebung einer Verbandsumlage bzw. die Umgestaltung einer beschlossenen Verbandsumlage zur Abdeckung von Regiekosten beim Zweckverband bzw. bei der VRS GmbH bedarf eine gesonderten Entscheidung der Verbandsversammlung im Einzelfall. Im Falle der Entscheidung für eine Verbandsumlage wird diese nach dem Stand der Wohnbevölkerung in der letzten vom Landesamt für 10 Datenverarbeitung und Statistik fortgeschriebenen amtlichen Bevölkerungsstatistik erhoben. § 13 Finanzierung innerlokaler und interlokaler Verkehre (1) Die finanzielle Abwicklung von Verkehrsleistungen, die ausschließlich auf dem Gebiet eines Aufgabenträgers erbracht werden (innerlokale Verkehre), ist alleinige Angelegenheit dieses Aufgabenträgers. (2) Für Verkehrsleistungen, die auf den Gebieten von mindestens 2 Aufgabenträgern erbracht werden (interlokale Verkehre), findet aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine pauschalierte Aufwandabdeckung zwischen diesen statt. Die pauschalierte Aufwandabdeckung ist von den Aufgabenträgern zu entrichten, die Leistungen eines kommunalen Unternehmens, an dem sie nicht unmittelbar beteiligt sind, in Anspruch nehmen. Sie richtet sich nach den durchschnittlichen unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbeträgen je gefahrenem Platz-Kilometer (ersatzweise Fahrzeug-Kilometer). Das Verfahren zur Ermittlung der durchschnittlichen unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbeträge je Verkehrsmittel und Betriebsleistungseinheit ist in einer gesonderten Richtlinie geregelt. Dabei ist zwischen den Betriebsarten Schiene und Bus zu differenzieren. Von der Erhebung der Pauschale für einen interlokalen Verkehr ist abzusehen, wenn die Beteiligten die Kostentragung für die einzelnen Verkehrsleistungen durch eine vertragliche Vereinbarung anderweitig regeln. § 14 Verbandsumlage bei Tarifauflagen (1) Die Erhebung einer Verbandsumlage bei Tarifauflagen nach Artikel 1 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nummer 1191/69 F 91 bedarf einer gesonderten Entscheidung der Verbandsversammlung im Einzelfall. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung. (2) Sollte vom Zweckverband, aus allgemeinen politischen oder wirtschaftlichen Erwägungen heraus, eine Tarifauflage i. S. v. Art. 2 Abs. 5 VO (EG) 1191/69 F 91 beschlossen werden, so beschränkt sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen auf den Ausgleich nach Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 1191/69 F 91. Diese Beschränkung der Ausgleichsverpflichtung ist in den Kooperationsverträgen zwischen dem Zweckverband und den Verkehrsunternehmen festzuschreiben. (3) Haushaltsjahr ist jeweils das Kalenderjahr. § 13 Finanzierung innerlokaler und interlokaler Verkehre (1) Die finanzielle Abwicklung von Verkehrsleistungen, die ausschließlich auf dem Gebiet eines Aufgabenträgers erbracht werden (innerlokale Verkehre), ist alleinige Angelegenheit dieses Aufgabenträgers. (2) Für Verkehrsleistungen, die auf den Gebieten von mindestens 2 Aufgabenträgern erbracht werden (interlokale Verkehre), findet aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine pauschalierte Aufwandabdeckung zwischen diesen statt. Die pauschalierte Aufwandabdeckung ist von den Aufgabenträgern zu entrichten, die Leistungen eines kommunalen Unternehmens, an dem sie nicht unmittelbar beteiligt sind, in Anspruch nehmen. Sie richtet sich nach den durchschnittlichen unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbeträgen je gefahrenem Platz-Kilometer (ersatzweise Fahrzeug-Kilometer). Das Verfahren zur Ermittlung der durchschnittlichen unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbeträge je Verkehrsmittel und Betriebsleistungseinheit ist in einer gesonderten Richtlinie geregelt. Dabei ist zwischen den Betriebsarten Schiene und Bus zu differenzieren. Von der Erhebung der Pauschale für einen interlokalen Verkehr ist abzusehen, wenn die Beteiligten die Kostentragung für die einzelnen Verkehrsleistungen durch eine vertragliche Vereinbarung anderweitig regeln. § 14 Verbandsumlage bei Tarifauflagen (1) Die Erhebung einer Verbandsumlage bei Tarifauflagen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (derzeit: Artikel 1 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nummer 1191/69 F 91) bedarf einer gesonderten Entscheidung der Verbandsversammlung im Einzelfall. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung. (3) Die Zweckverbandsmitglieder können die von ihnen nach § 14 Abs. 1 aufzubringenden Umlagebeträge um die folgenden Beträge kürzen: (2) Sollte vom Zweckverband, aus allgemeinen politischen oder wirtschaftlichen Erwägungen heraus, eine Tarifauflage i. S. der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (derzeit: v. Art. 2 Abs. 5 VO (EG) 1191/69 F 91) beschlossen werden, so beschränkt sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen auf den Ausgleich nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (derzeit: Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 1191/69 F 91). Diese Beschränkung der Ausgleichsverpflichtung ist in den Kooperationsverträgen zwischen dem Zweckverband und den Verkehrsunternehmen festzuschreiben. a) Freiwillige unmittelbare und mittelbare Leistungen an (3) Die Zweckverbandsmitglieder können die von ihnen nach 11 die am Verkehrsverbund beteiligten Verbundverkehrsunternehmen, soweit sie bei diesen zu einer Minderung der Fehlbeträge aus dem Verbundverkehr geführt haben. b) Bei Verkehrsbetrieben, die mit anderen Betrieben, z. B. Versorgungsbetrieben, zu einem Unternehmen zusammengefasst sind oder die als Organgesellschaft eines anderen Unternehmens geführt werden, um das positive Ergebnis der anderen Betriebe oder Unternehmen, soweit es zur Abdeckung des Fehlbetrages verwandt wor-den ist. In Höhe der durch das Verbandsmitglied vorgenommenen Kürzung erlischt der Anspruch des Zweckverbandes. § 15 Leistungen des Zweckverbandes § 14 Abs. 1 aufzubringenden Umlagebeträge um die folgenden Beträge kürzen: a) Freiwillige unmittelbare und mittelbare Leistungen an die am Verkehrsverbund beteiligten Verbundverkehrsunternehmen, soweit sie bei diesen zu einer Minderung der Fehlbeträge aus dem Verbundverkehr geführt haben. b) Bei Verkehrsbetrieben, die mit anderen Betrieben, z. B. Versorgungsbetrieben, zu einem Unternehmen zusammengefasst sind oder die als Organgesellschaft eines anderen Unternehmens geführt werden, um das positive Ergebnis der anderen Betriebe oder Unternehmen, soweit es zur Abdeckung des Fehlbetrages verwandt worden ist. In Höhe der durch das Verbandsmitglied vorgenommenen Kürzung erlischt der Anspruch des Zweckverbandes. (1) Der Zweckverband finanziert die Leistungen zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben, insbesondere der des SPNV aus Mitteln des Landes. (2) Für die Verwendung der vom Zweckverband weitergeleiteten Landesmittel sind die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) zu beachten. 8 Auslagenersatz und Verdienstausfall (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten zur Abgeltung des Aufwands, der ihnen für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, der Ausschüsse sowie an von der Fraktion anberaumten Sitzungen entsteht, einen Auslagenersatz. (2) Der Auslagenersatz wird bis zu einer Höhe von maximal 76,- Euro je Sitzung aufgrund glaubhaft gemachter Angaben gewährt. Der Auslagenersatz kann bis maximal 76,- Euro individuell pauschaliert werden, wenn von den betreffenden Mitgliedern der Verbandsversammlung über einen längeren Zeitraum nachgewiesen wird, dass stets Auslagen in gleich bleibender Höhe entstehen. (3) Außerdem haben die Mitglieder der Verbandsversammlung für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, ihrer Ausschüsse sowie an von der Fraktion anberaumten Sitzungen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede angefangene Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit errechnet. (4) Alle Mitglieder haben mindestens Anspruch auf einen Regelstundensatz von 7,- Euro, es sei denn, daß sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben. (5) Unselbständigen wird über den Regelsatz hinaus der tatsächlich entstandene höhere und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 20,- Euro pro Stunde. § 15 Auslagenersatz und Verdienstausfall (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten zur Abgeltung des Aufwands, der ihnen für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, der Ausschüsse sowie an von der Fraktion anberaumten Sitzungen entsteht, einen Auslagenersatz. (2) Der Auslagenersatz wird bis zu einer Höhe von maximal 76,- Euro je Sitzung aufgrund glaubhaft gemachter Angaben gewährt. Der Auslagenersatz kann bis maximal 76,- Euro individuell pauschaliert werden, wenn von den betreffenden Mitgliedern der Verbandsversammlung über einen längeren Zeitraum nachgewiesen wird, dass stets Auslagen in gleich bleibender Höhe entstehen. (3) Außerdem haben die Mitglieder der Verbandsversammlung für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, ihrer Ausschüsse sowie an von der Fraktion anberaumten Sitzungen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede angefangene Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit errechnet. (4) Alle Mitglieder haben mindestens Anspruch auf einen Regelstundensatz von 7,- Euro, es sei denn, dass sie ersichtlich 12 keine Nachteile erlitten haben. (6) Selbständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale. Sie wird im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaftgemachten Einkommens nach Ermessen, mindestens jedoch in Höhe des Regelstundensatzes des Absatz 4, festgesetzt. Sie darf jedoch höchstens 20,- Euro betragen. (7) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz i. S. d. Absatzes 4. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt, höchstens jedoch 20,Euro pro Stunde. Sofern durch mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig ist, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet, höchstens jedoch 20,- Euro pro Stunde. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die eine Entschädigung nach Satz 1 geleistet wird. (8) Der tägliche Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung beträgt 61,- Euro. (9) Grundlage für die Zahlung des Auslagenersatzes und der Verdienstausfallentschädigung ist die Anwesenheitsliste. (10) An jedes Mitglied der Verbandsversammlung und jedes stellvertretende Mitglied der Verbandsversammlung wird für die Zeit der Gremienmitgliedschaft ein VRSDienstfahrausweis ausgegeben. Der Fahrausweis berechtigt für Fahrten, die das Gremien-Mitglied im Interesse des VRS im erweiterten VRS-Verbundtarifraum durchführt. (5) Unselbständigen wird über den Regelsatz hinaus der tatsächlich entstandene höhere und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 20,- Euro pro Stunde. (6) Selbständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale. Sie wird im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach Ermessen, mindestens jedoch in Höhe des Regelstundensatzes des Absatz 4, festgesetzt. Sie darf jedoch höchstens 20,- Euro betragen. (7) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz i. S. d. Absatzes 4. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt, höchstens jedoch 20,- Euro pro Stunde. Sofern durch mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig ist, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet, höchstens jedoch 20,- Euro pro Stunde. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die eine Entschädigung nach Satz 1 geleistet wird. (8) Der tägliche Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung beträgt 100,- Euro. (9) Grundlage für die Zahlung des Auslagenersatzes und der Verdienstausfallentschädigung ist die Anwesenheitsliste. (10) An jedes Mitglied der Verbandsversammlung und jedes stellvertretende Mitglied der Verbandsversammlung wird für die Zeit der Gremienmitgliedschaft ein VRS-Dienstfahrausweis ausgegeben. Der Fahrausweis berechtigt für Fahrten, die das Gremien-Mitglied im Interesse des VRS im erweiterten VRSVerbundtarifraum durchführt. § 16 Rechnungsprüfung (1) Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner Prüfungsaufgaben eines Rechnungsprüfungsamtes eines Mitgliedes oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Die Beauftragung erfolgt durch die Verbandsversammlung. Soweit dem Zweckverband Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht nach § 91 LHO beim Zweckverband zu. (2) Einzelheiten regelt eine von der Verbandsversammlung zu beschließende Rechnungsprüfungsordnung. § 16 Sonstiges Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden entsprechend § 12 GO NRW in weiblicher oder männlicher Form geführt. § 17 Rechnungsprüfung (1) Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner Prüfungsaufgaben eines Rechnungsprüfungsamtes eines Mitgliedes oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Die Entscheidung obliegt der Verbandsversammlung 13 § 17 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, Auflösen des Verbandes (1) Der Antrag eines Verbandsmitgliedes, aus dem Zweckverband auszuscheiden, muss mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Rechnungsjahres schriftlich gestellt werden. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Entscheidung innerhalb eines Jahres. § 21 GkG bleibt unberührt. (2) Die von dem Ausscheidenden in seiner Eigenschaft als Mitglied dem Verband erbrachten Leistungen verbleiben dem Zweckverband. Das ausscheidende Verbandsmitglied hat den übrigen Verbandsmitgliedern in entsprechender Anwendung der §§ 739, 740 BGB für einen etwaigen Fehlbetrag entsprechend der Finanzierungsregelung aufzukommen und nimmt an dem Verlust teil, welcher sich aus den zurzeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Im übrigen findet eine Auseinandersetzung über das Vermögen des Verbandes nicht statt. (3) Bei der Auflösung des Verbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verwendung des Vermögens und über die Schulden zu treffen. Kommt eine einvernehmliche Vereinbarung der Verbandsmitglieder nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach billigem Ermessen. § 18 Ergänzende Rechtsvorschriften Soweit diese Satzung oder eine darauf basierende Geschäftsordnung und das GkG keine besonderen Vorschriften enthalten, finden die Vorschriften der GO NW in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. (2) Einzelheiten regelt eine von der Verbandsversammlung zu beschließende Rechnungsprüfungsordnung. § 18 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, Auflösen des Verbandes (1) Der Antrag eines Verbandsmitgliedes, aus dem Zweckverband auszuscheiden, muss mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Rechnungsjahres schriftlich gestellt werden. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Entscheidung innerhalb eines Jahres. § 21 GkG bleibt unberührt. (2) Die von dem Ausscheidenden in seiner Eigenschaft als Mitglied dem Verband erbrachten Leistungen verbleiben dem Zweckverband. Das ausscheidende Verbandsmitglied hat den übrigen Verbandsmitgliedern in entsprechender Anwendung der §§ 739, 740 BGB für einen etwaigen Fehlbetrag entsprechend der Finanzierungsregelung aufzukommen und nimmt an dem Verlust teil, welcher sich aus den zurzeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Im übrigen findet eine Auseinandersetzung über das Vermögen des Verbandes nicht statt. (3) Bei der Auflösung des Verbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verwendung des Vermögens und über die Schulden zu treffen. Kommt eine einvernehmliche Vereinbarung der Verbandsmitglieder nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach billigem Ermessen. § 19 Ergänzende Rechtsvorschriften § 19 Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erscheinen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln. Soweit diese Satzung oder eine darauf basierende Geschäftsordnung und das GkG keine besonderen Vorschriften enthalten, finden die Vorschriften der GO NRW in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. § 20 Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erscheinen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln. 14 Anlage 1 Anlage 1 15