Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
267 kB
Datum
11.12.2007
Erstellt
29.11.07, 04:11
Aktualisiert
29.11.07, 04:11
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Aktuelle Fassung
Entwurf der
geänderten Fassung
Stand: 22.10.2007
- Entwurf Satzung
des
Zweckverbandes (ZV VRS)
Verkehrsverbund Rhein-Sieg
(Stand: 25.11.2003)
Satzung
des
Zweckverbandes
Verkehrsverbund Rhein-Sieg
(ZV VRS)
(ab 01.01.2008)
Inhaltsverzeichnis
1
Inhaltsverzeichnis
Seite
Seite
§ 1 Verbandsmitglieder
§ 2 Name und Sitz
§ 3 Aufgaben
§ 4 Organe des Zweckverbandes u.a.
§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
§ 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung
§ 8 Auslagenersatz und Verdienstausfall
§ 9 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen in der
Verbandsversammlung und deren Ausschüssen
§ 10 Verbandsvorsteher
§ 11 Landesförderung
§ 12 Verbandsumlage
§ 13 Finanzierung innerlokaler und interlokaler
Verkehre
§ 14 Verbandsumlage bei Tarifauflagen
§ 15 Leistungen des Zweckverbandes
§ 16 Rechnungsprüfung
§ 17 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
Auflösen des Verbandes
§ 18 Ergänzende Rechtsvorschriften
§ 19 Öffentliche Bekanntmachungen
3
3
3
6
7
8
9
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9
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11
12
12
14
14
15
15
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§2
Name und Sitz
Name und Sitz
3
Verbandsmitglieder und Verbandgebiet
3
Aufgaben
3
Gründung des Zweckverband Nahverkehr - SPNV &
Infrastruktur – Rheinland (ZV NVR)
6
Organe des Zweckverbandes
6
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
7
Zuständigkeit der Verbandsversammlung
8
Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung
9
Beschlussfähigkeit und Abstimmung in der
Verbandsversammlung und deren Ausschüssen
9
Verbandsvorsteher
10
Durchführung der Aufgaben
10
Finanzierung des Zweckverbandes
11
Finanzierung innerlokaler und interlokaler Verkehre
11
Verbandsumlage bei Tarifauflagen
12
Auslagenersatz und Verdienstausfall
13
Sonstiges
14
Rechnungsprüfung
14
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
Auflösen des Verbandes
14
Ergänzende Rechtsvorschriften
15
Öffentliche Bekanntmachung
15
§1
Name und Sitz
(1) Der Zweckverband führt den Namen
(1) Der Zweckverband führt den Namen:
2
"Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg".
"Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (ZV VRS)“.
(2) Er hat seinen Sitz in Köln.
(2) Er hat seinen Sitz in Köln.
§1
Verbandsmitglieder
(1)
Die Stadt Bonn,
der Erftkreis,
die Stadt Köln,
die Stadt Leverkusen,
die Stadt Monheim am Rhein,
der Oberbergische Kreis,
der Rhein-Sieg-Kreis,
der Rheinisch-Bergische Kreis und
der Kreis Euskirchen
bilden zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben
nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) im
Kooperationsraum Rhein-Sieg, der sich aus der anliegenden Karte (Anlage 1) ergibt, einen Zweckverband nach
dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG).
§2
Verbandsmitglieder und Verbandsgebiet
(1)
Die Stadt Bonn,
die Stadt Köln,
die Stadt Leverkusen,
die Stadt Monheim am Rhein,
der Rhein-Erft Kreis,
der Oberbergische Kreis,
der Rhein-Sieg-Kreis,
der Rheinisch-Bergische Kreis und
der Kreis Euskirchen
bilden zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach
dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in
Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) im Kooperationsraum
Rhein-Sieg, der sich aus der anliegenden Karte (Anlage 1) ergibt, einen Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG).
(2) Der Beitritt weiterer Mitglieder ist möglich.
(2) Der Beitritt weiterer Mitglieder nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen ist möglich.
§3
Aufgaben
(1) Der Zweckverband hat die ihm nach den gesetzlichen
Vorschriften insbesondere des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
(ÖPNVG NRW) übertragenen Aufgaben. Dazu gehört
insbesondere, den Schienenpersonennahverkehr (SPNV)
als Aufgabenträger und als zuständige Behörde zu planen,
zu organisieren sowie auszugestalten.
In Anerkennung der Hinwirkungsverpflichtung (vgl. § 5
Abs. 3 ÖPNVG NRW) hat der Zweckverband damit folgende Aufgaben:
-
Fortentwicklung des bestehenden Gemeinschaftstarifes,
- Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit
dem Ziel eines landesweiten Tarifs,
- Schaffung eines koordinierten Verkehrsangebots im
ÖPNV und einheitlicher
− Beförderungsbedingungen (mit dem Ziel der
Schaffung landeseinheitlicher Beförderungsbedingungen),
− Produkt- und Qualitätsstandards,
− Fahrgastinformations- und Betriebssysteme
und
- übergreifendes Marketing zur Erreichung einer
integrierten Verkehrsgestaltung im ÖPNV.
(2) Der Zweckverband hat in diesem Rahmen insbesondere folgende Aufgaben:
§3
Aufgaben
(1) Der Zweckverband hat die nachfolgenden Aufgaben
wahrzunehmen, die ihm auf der Grundlage des einschlägigen
Gesetzes
(derzeit:
Gesetz
über
den
öffentlichen
Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen ÖPNVG NRW)
übertragen werden.
(2) Der Zweckverband hat gemäß § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW
darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsunternehmen den
Gemeinschaftstarif (Verbundtarif) und die dazu gehörenden
Beförderungsbedingungen anwenden und bei starken
überregionalen
Verkehrsverflechtungen
Übergangstarife
geschaffen bzw. Bestehende fortgebildet werden. Er hat des
weiteren auf die Bildung Kooperationsraum übergreifender
Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs und
landeseinheitlicher Beförderungsbedingungen hinzuwirken.
(3) Der Zweckverband entscheidet über die Fortschreibung des
Gemeinschaftstarifs (Verbundtarifs), der Übergangstarife und
der dazu gehörenden Beförderungsbedingungen. Er entscheidet
gemeinsam mit den anderen zuständigen nordrheinwestfälischen Zweckverbänden über die Fortschreibung des
landesweiten Tarifs (NRW-Tarif).
(4) Der Zweckverband nimmt die Aufgabe Tarif unter dem
Aspekt „Gemeinschaftstarif“ nach den jeweils einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften wahr (derzeit: als Aufgabenträger
nach § 8 Abs. 3 PBefG und als zuständige Behörde nach
Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69).
3
1. Erstellung des regionalen Nahverkehrsplans, der die
öffentlichen Verkehrsinteressen des Nahverkehrs
konkretisieren soll
2. Abschluss von Verkehrsdurchführungsverträgen mit den
SPNV-Unternehmen und – für Schienenersatzverkehre
im Sinne des § 11 Abs. 5 ÖPNVG NRW – mit den
geeigneten Verkehrsunternehmen, ggf. nach einer
Ausschreibung, die vom Zweckverband beim Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen durchzuführen ist.
3. Hinwirken auf eine Koordinierung des regionalen Nahverkehrsplans mit den lokalen Nahverkehrsplänen unter
Mitwirkung der betroffenen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen.
4. Koordinierung des regionalen Nahverkehrsplans mit
den regionalen Nahverkehrsplänen benachbarter
Zweckverbände unter Mitwirkung der betroffenen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen.
(3) Er hat u.a. folgende weitere Aufgaben:
1.
2.
Mitwirkung an der Bedarfsplanung für den ÖPNV im
Land Nordrhein-Westfalen und der Erstellung und
Veränderung der entsprechenden Pläne (wie Verkehrsinfrastrukturplan und Ausbauplan nach § 7 Abs.
3 ÖPNVG NRW).
(5) Der Zweckverband ermittelt und schreibt die
unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbeträge nach
§ 13 Abs. 2 Satz 4 der Zweckverbandssatzung fort.
(6) Der Zweckverband wirkt auf ein koordiniertes
Verkehrsangebot im ÖPNV mit einheitlichen Produkt- und
Qualitätsstandards, einheitlichen Fahrgastinformations- und
Betriebssystemen und einem unternehmensübergreifenden
ÖPNV-Marketing hin.
(7) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die
Verbandsmitglieder
die
Verkehrskonzeption
und
Qualitätsstandards bei ihrer Planung beachten.
(8) Der Zweckverband erstellt jährlich eine Aufwands- und
Ertragsprognose zur Abschätzung der wirtschaftlichen
Entwicklung des Verbundverkehrs.
(9) Die Mitglieder können den Zweckverband mit der
Erledigung weiterer Aufgaben betrauen. Einzelne Mitglieder
können – vorbehaltlich einer zuvor jeweils abzuschließenden
Kostentragungsregelung – den Zweckverband mit der
Erledigung eigener Aufgaben beauftragen.
(10) Die Durchführung des Verkehrs und damit die Übernahme
einer unternehmerischen Tätigkeit ist nicht Aufgabe des
Zweckverbandes. Sie obliegt den im VRS tätigen
Verkehrsunternehmen.
Förderung und Unterstützung des ÖPNV
Der Zweckverband hat insbesondere darauf
hinzuwirken,
dass
die
Verkehrsunternehmen
weiterhin einen Gemeinschaftstarif und einheitliche
Beförderungsbedingungen anwenden und bei starken
überregionalen
Verflechtungen
Übergangstarife
geschaffen bzw. bestehende fortgebildet werden.
(11)
Der
Zweckverband
nimmt
in
seinem
Zuständigkeitsbereich die Aufgaben eines Trägers öffentlicher
Belange (TöB) wahr.
3. Wahrnehmung der Teilaufgabe Tarif unter dem Aspekt
„Gemeinschaftstarif“ als Aufgabenträger nach § 8
Absatz 3 PBefG und als zuständige Behörde nach
Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69.
4.
Entscheidungen über den Gemeinschaftstarif
(Verbundtarif) sowie Übergangstarife und die dazu
gehörenden Beförderungsbedingungen.
5.
Hinwirken
auf
eine
Koordinierung
des
verbundbezogenen betrieblichen Leistungsangebotes
einschließlich Fahrplan im Schnittstellen-Bereich.
Erstellung des Verbundfahrplanes.
6.
7.
Betreiben des verbundübergreifenden regionalen Marketing, d. h. Marktforschung und der Verkaufsförderung sowie der Öffentlichkeitsarbeit, Werbung
und Fahrgastinformation.
8. Erstellung einer jahresbezogenen Erfolgsrechnung,
getrennt für den SPNV und den ÖPNV im übrigen.
9. Erstellung eines SPNV-Qualitätsberichtes.
4
10.-Ermittlung
und
Fortschreibung
der
unternehmensspezifischen
Aufwanddeckungsfehlbeträge nach § 13 Abs. 2 Satz 4
der Zweckverbandssatzung.
(4) Die Mitglieder können den Zweckverband mit der Erledigung weiterer Aufgaben betrauen.
Dazu können insbesondere Maßnahmen betreffend die
Infrastruktur im ÖPNV (vgl. § 12 ÖPNVG NRW) gehören.
Die Übernahme weiterer Aufgaben bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung sowie der vorherigen Zustimmung der am Zweckverband beteiligten Gebietskörperschaften.
Einzelne Mitglieder können – vorbehaltlich einer zuvor
jeweils abzuschließenden Kostentragungsregelung – den
Zweckverband mit der Erledigung eigener Aufgaben
beauftragen.
(5) Zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Aufgaben
bedient sich der Zweckverband – wie einer eigenen
Dienststelle – der VRS-GmbH, an der er sich zuvor als
ausschließlicher Gesellschafter beteiligt.
(6) Die Durchführung des Verkehrs und damit die
Übernahme einer unternehmerischen Tätigkeit in diesem
Bereich ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes. Sie obliegt
den im VRS tätigen Verkehrsunternehmen.
§4
Gründung des Zweckverband Nahverkehr – SPNV &
Infrastruktur – Rheinland (ZV NVR)
(1) Der Zweckverband bildet gemeinsam mit dem
Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (AVV) den
Zweckverband Nahverkehr – SPNV & Infrastruktur Rheinland
(ZV NVR) gemäß § 5 Abs. 1 b ÖPNVG
(2) Dem Zweckverband NVR obliegen ab dem 01.01.2008 die
in § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW festgelegten Aufgaben. Im
Wesentlichen handelt es sich dabei um die SPNV-Planung -und
–Finanzierung und die pauschalierte Investitionsförderung.
Näheres regelt die Satzung des ZV NVR.
5
(3) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten
ÖPNVG NRW sind durch den Zweckverband NVR alle
erforderlichen Schritte zur Gewährleistung einer reibungslosen
Aufgabenübernahme am 01.01.2008 zu veranlassen.
§4
Organe des Zweckverbandes u.a.
§5
Organe des Zweckverbandes
(1) Organe des Zweckverbandes sind:
(1) Organe des Zweckverbandes sind:
- die Verbandsversammlung (§§ 5 - 9),
- die Verbandsversammlung (§§ 6 - 9),
- der Verbandsvorsteher (§ 11).
- der Verbandsvorsteher (§ 10).
(2) Beim Zweckverband ist durch die Verbandsversammlung zudem ein Hauptausschuss und ein Vergabeausschuss
zu bilden.
a)
Der Hauptausschuss ist zuständig für die Vorberatung aller
Themen und Entscheidungen der Verbandsversammlung,
vor allen Dingen, soweit es um verkehrliche Themen geht..
Seine Zuständigkeit erstreckt sich nicht auf Themen und
Entscheidungen, die in die Zuständigkeit des Vergabeausschusses fallen.
b)
aa)
Der Vergabeausschuss befasst sich mit allen Aspekten der
Vorbereitung und Durchführung sowie der Realisierung
aller Vergabeverfahren, die für den Zweckverband VRS
relevante Verkehrsleistungen betreffen. Insbesondere entscheidet er unmittelbar über die Vergabe der Verkehrsleistung(en).
bb)
Bei der Besetzung des Vergabeausschusses muss sichergestellt sein, dass Personen, die nach den einschlägigen
Rechtsvorschriften (z.B. § 16 VgV) bei Entscheidungen in
einem SPNV-Vergabeverfahren nicht mitwirken dürfen,
nicht Mitglied des Ausschusses werden und/oder an entsprechenden Entscheidungen nicht mitwirken.
cc)
Beschäftigt sich der Vergabeausschuss mit einem konkreten Vergabevorhaben, hat jedes Ausschussmitglied vor der
Behandlung schriftlich zu erklären, dass bezüglich jedes
der zu behandelnden Verfahren in seiner Person keine
Gründe vorliegen, die einen Verstoß gegen die
einschlägigen Rechtsvorschriften (insbesondere § 16 VgV)
darstellt.
Wird die Erklärung insgesamt oder bezogen auf einzelne
Verfahren nicht abgegeben, darf das jeweilige Ausschussmitglied in dieser Sache nicht mitwirken (also insbesondere
nicht beraten und/oder entscheiden).
Die Verbandsversammlung kann jederzeit vom Ausschussmitglied verlangen, dass er die Richtigkeit seiner
Auskünfte belegt;.
6
(3) Der Hauptausschuss und der Vergabeausschuss haben jeweils 20 stimmberechtigte Mitglieder.
(4) Die Bildung weiterer Ausschüsse durch die Verbandsversammlung ist möglich.
Geschieht dies, sind gleichzeitig die Aufgaben dieser Ausschüsse in einer durch die Verbandsversammlung zu beschließende Zuständigkeitsordnung festzulegen.
§5
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
§6
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern
der Verbandsmitglieder. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der
Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder
aus dem Kreise ihrer Dienstkräfte gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu
wählen.
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der
Verbandsmitglieder. Die Mitglieder der Verbandsversammlung
werden
von
den
Vertretungskörperschaften
der
Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus
dem Kreise ihrer Dienstkräfte gewählt. Für jedes Mitglied ist
ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen.
(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet je angefangene
100.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Maßgebend ist der letzte vom Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik auf ein Jahresende vor der
Wahl fortgeschriebene Stand der Wohnbevölkerung. Nach
Ablauf von fünf Jahren ist die Zahl entsprechend der vom
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NW herausgegebenen Einwohnerzahlen neu festzulegen.
(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet je angefangene
100.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Maßgebend ist der letzte Stand der Wohnbevölkerung in
der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
fortgeschriebenen amtlichen Bevölkerungsstatistik. Eine
Überprüfung (und damit ggf. eine Anpassung der Sitze) hat
jeweils zum Ende des Jahres zu erfolgen, das dem Jahr
vorausgeht, in dem eine Kommunalwahl stattfindet.
(3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§6
Zuständigkeit der Verbandsversammlung
§7
Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht durch das GkG oder
aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Vergabeausschusses oder des Verbandsvorstehers begründet ist.
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund dieser Satzung die
Zuständigkeit des Verbandsvorstehers begründet ist.
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere
über jedes Votum des Zweckverbandes als Gesellschafter
in der Gesellschafterversammlung der VRS GmbH.
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über
jedes Votum des Zweckverbandes als Gesellschafter in der
Gesellschafterversammlung der VRS GmbH.
(3) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3)
Die
Bildung
von
Ausschüssen
durch
die
Verbandsversammlung ist möglich. Geschieht dies, sind
gleichzeitig die Aufgaben dieser Ausschüsse in einer durch die
Verbandsversammlung
zu
beschließenden
Zuständigkeitsordnung festzulegen.
7
(4) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Verbandsversammlung kann u.a. die Entscheidungen
über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
Änderung der Zweckverbandssatzung
Erlass der Haushaltssatzung
Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und
seiner Stellvertreter
Wahl des Rechnungsprüfers, die Feststellung des
Jahresabschlusses
und
die
Entlastung
des
Verbandsvorstehers
Wahl der Mitglieder eines Ausschusses
Haushalts- und vermögensrechtliche Entscheidungen von
erheblicher
Bedeutung
(Näheres
regelt
die
Geschäftsordnung)
Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
Auflösung des Zweckverbandes
Übertragung von Angelegenheiten auf benachbarte
Zweckverbände
Beschluss über eine Verbandsumlage
Entsendung der Mitglieder sowie der Stellvertreter in die
Verbandsversammlung des ZV NVR gem. § 15 GkG
NRW
Abgabe eines verbindlichen Vorschlags für die Wahl von
Mitgliedern in die Ausschüsse der Verbandsversammlung
des ZV NVR aus dem Kreis der entsandten Mitglieder
§7
Einberufung der Verbandsversammlung
§8
Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung ist von ihrem Vorsitzenden
nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr,
schriftlich einzuberufen; ferner wenn 1/5 der Mitglieder der
Verbandsversammlung
das
unter
Angabe
des
Verhandlungsgegenstandes verlangt.
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die
Dauer ihrer Wahlzeit einen Vorsitzenden und zwei
stellvertretende Vorsitzende.
Der Einladung sind die Tagesordnung und die Vorlagen
beizufügen. Vorlagen, die zunächst nicht beigefügt werden
können, sind unverzüglich nachzureichen. Zwischen der
Absendung der Einladung und dem Tage der Versammlung
soll eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen, wobei der
Tag der Absendung der Einladung und der Versammlungstag nicht mitgerechnet werden.
In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden.
Über die in der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Verbandsversammlung ist von ihrem Vorsitzenden
nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, schriftlich
einzuberufen; ferner wenn 1/5 der Mitglieder der Verbandsversammlung das unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
Der Einladung sind die Tagesordnung und die Vorlagen
beizufügen. Vorlagen, die zunächst nicht beigefügt werden
können, sind unverzüglich nachzureichen. Zwischen der
Absendung der Einladung und dem Tage der Versammlung soll
eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen, wobei der Tag der
Absendung der Einladung und der Versammlungstag nicht
mitgerechnet werden.
In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt
werden.
Über die in der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse ist
8
eine Niederschrift anzufertigen.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§9
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen in der Verbandsversammlung
und deren Ausschüssen
(1) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine
Stimme. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig,
wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Im Falle der
Beschlussunfähigkeit ist binnen 3 Tagen eine neue Versammlung zu einem mindestens 8 Tage später liegenden
Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung
hierauf hingewiesen ist.
(2) Beschlüsse werden mit mindestens 3/4 der Stimmen der
anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht in dieser
Satzung oder gesetzlich andere Mehrheiten vorgeschrieben
sind. Beschlüsse, die zur Veränderung des Leistungsangebotes ausschließlich oder überwiegend auf dem Gebiet
eines Verbandsmitgliedes führen, können nur mit der
Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Vertreter dieses
Zweckverbandsmitgliedes gefasst werden.
(3) Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.
Gewählt ist, wer mindestens 2/3 der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet
zwischen den Personen, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist,
wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich
vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Für die Ausschüsse gilt das soeben in den Absätzen 1 -3
ausgeführte und die sonstigen, die Regularien betreffenden
Regelungen dieser Satzung sinngemäß.
§9
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen in der Verbandsversammlung
und deren Ausschüssen
(1) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme.
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn
ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Im Falle der
Beschlussunfähigkeit ist binnen 3 Tagen eine neue Versammlung zu einem mindestens 8 Tage später liegenden Zeitpunkt
einzuberufen. Diese neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen
worden ist.
(2) Alle Beschlüsse werden mit mindestens 3/4 der Stimmen
der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht in dieser
Satzung oder gesetzlich andere Mehrheiten vorgeschrieben
sind.
(3) Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt
oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung,
ansonsten durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.
Gewählt ist, wer mindestens 2/3 der gültigen Stimmen erhalten
hat. Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den
Personen, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht
haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser
Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Für Ausschüsse gelten die Absätzen 1-3 sinngemäß.
§ 10
Verbandsvorsteher
(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder
mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis
der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten
der Verbandsmitglieder auf die Dauer von 6 Jahren, jedoch
höchstens für die Dauer seines Amtes Er wird vertreten
vom seinem Vertreter im Hauptamt oder auf Beschluss der
Verbandsversammlung durch einen Beamten eines anderen
Verbandsmitgliedes.
§ 10
Verbandsvorsteher
(1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher
und
seinen
Stellvertreter
aus
dem
Kreis
der
Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres
Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter
oder der leitenden Bediensteten der Verbandsmitglieder auf die
Dauer von 6 Jahren, jedoch höchstens für die Dauer seines
Amtes
Der Verbandsvorsteher und dessen Vertreter dürfen der
Verbandsversammlung nicht angehören, sie sind jedoch be9
rechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an deren Sitzungen teilzunehmen.
(2) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte
des Zweckverbandes sowie nach Maßgabe der Gesetze, der
Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes
und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des
Haushaltsjahres den Entwurf der Haushaltssatzung festzustellen und der Verbandsversammlung vorzulegen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verbandsvorsteher und dessen Vertreter dürfen der
Verbandsversammlung angehören. Ist dies nicht der Fall, sind
sie jedoch berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an deren Sitzungen und den Sitzungen
etwa gebildeter Ausschüsse teilzunehmen.
(3) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte des
Zweckverbandes nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden
Zweckverbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung.
(4) Der Verbandsvorsteher vertritt den Zweckverband
gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des
Haushaltsjahres den Entwurf der Haushaltssatzung festzustellen
und der Verbandsversammlung vorzulegen.
§ 11
Durchführung der Aufgaben
(1) Die operative Umsetzung der im öffentlichen Interesse
liegenden
ÖPNV-Aufgaben
insbesondere
die
Hinwirkungspflicht auf einen Gemeinschaftstarif und
einheitliche Beförderungsbedingungen gemäß § 3 dieser
Satzung erfolgt durch die Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH.
Der Zweckverband bedient sich ihrer wie einer eigenen
Dienststelle und ist ihr alleiniger Gesellschafter.
(2) Der Zweckverband ist berechtigt, sich an weiteren
Gesellschaften des öffentlichen und/oder privaten Rechts zu
beteiligen oder diese (mit) zu gründen, wenn die rationelle und
Kosten sparende Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch
gefördert wird. Die Vorgaben der GO NRW, insbesondere die
§§ 107 ff sind zu beachten.
(3) Die Durchführung eines Verkehrs / von Verkehren und
damit die Übernahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist
nicht Aufgabe des Zweckverbandes.
§ 11
Landesförderung
Der Zweckverband finanziert sich aus den Zuwendungen
des Landes NRW nach den einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften insbesondere nach dem ÖPNVG NRW (vgl.
z.B. § 14 Abs. 2).
§ 12
Finanzierung des Zweckverbandes
(1) Der Zweckverband finanziert sich aus den Zuwendungen
nach § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW – ÖPNV-Pauschale.
§ 12
Verbandsumlage
Die Erhebung einer Verbandsumlage bzw. die Umgestaltung einer beschlossenen Verbandsumlage bedarf einer gesonderten Entscheidung der Verbandsversammlung im
Einzelfall. Gleiches gilt für die Gestaltung der Umlagemodalitäten. Diese Entscheidung bedarf einer Mehrheit von
3/4 der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung.
(2) Die Erhebung einer Verbandsumlage bzw. die
Umgestaltung einer beschlossenen Verbandsumlage zur
Abdeckung von Regiekosten beim Zweckverband bzw. bei der
VRS GmbH bedarf eine gesonderten Entscheidung der
Verbandsversammlung im Einzelfall. Im Falle der
Entscheidung für eine Verbandsumlage wird diese nach dem
Stand der Wohnbevölkerung in der letzten vom Landesamt für
10
Datenverarbeitung und Statistik fortgeschriebenen amtlichen
Bevölkerungsstatistik erhoben.
§ 13
Finanzierung innerlokaler und interlokaler Verkehre
(1) Die finanzielle Abwicklung von Verkehrsleistungen,
die ausschließlich auf dem Gebiet eines Aufgabenträgers
erbracht werden (innerlokale Verkehre), ist alleinige Angelegenheit dieses Aufgabenträgers.
(2) Für Verkehrsleistungen, die auf den Gebieten von mindestens 2 Aufgabenträgern erbracht werden (interlokale
Verkehre), findet aufgrund einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung eine pauschalierte Aufwandabdeckung
zwischen diesen statt. Die pauschalierte Aufwandabdeckung ist von den Aufgabenträgern zu entrichten, die
Leistungen eines kommunalen Unternehmens, an dem sie
nicht unmittelbar beteiligt sind, in Anspruch nehmen. Sie
richtet sich nach den durchschnittlichen unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbeträgen je gefahrenem
Platz-Kilometer (ersatzweise Fahrzeug-Kilometer). Das
Verfahren zur Ermittlung der durchschnittlichen unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbeträge je
Verkehrsmittel und Betriebsleistungseinheit ist in einer
gesonderten Richtlinie geregelt. Dabei ist zwischen den
Betriebsarten Schiene und Bus zu differenzieren.
Von der Erhebung der Pauschale für einen interlokalen
Verkehr ist abzusehen, wenn die Beteiligten die Kostentragung für die einzelnen Verkehrsleistungen durch eine
vertragliche Vereinbarung anderweitig regeln.
§ 14
Verbandsumlage bei Tarifauflagen
(1) Die Erhebung einer Verbandsumlage bei Tarifauflagen
nach Artikel 1 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nummer 1191/69 F 91 bedarf einer gesonderten Entscheidung der Verbandsversammlung im Einzelfall. Die Entscheidung bedarf einer
Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung.
(2) Sollte vom Zweckverband, aus allgemeinen politischen
oder wirtschaftlichen Erwägungen heraus, eine Tarifauflage i. S. v. Art. 2 Abs. 5 VO (EG) 1191/69 F 91 beschlossen werden, so beschränkt sich der Ausgleichsanspruch der
Verkehrsunternehmen auf den Ausgleich nach Art. 11
Abs. 1 VO (EG) 1191/69 F 91.
Diese Beschränkung der Ausgleichsverpflichtung ist in den
Kooperationsverträgen zwischen dem Zweckverband und
den Verkehrsunternehmen festzuschreiben.
(3) Haushaltsjahr ist jeweils das Kalenderjahr.
§ 13
Finanzierung innerlokaler und interlokaler Verkehre
(1) Die finanzielle Abwicklung von Verkehrsleistungen, die
ausschließlich auf dem Gebiet eines Aufgabenträgers erbracht
werden (innerlokale Verkehre), ist alleinige Angelegenheit
dieses Aufgabenträgers.
(2) Für Verkehrsleistungen, die auf den Gebieten von mindestens 2 Aufgabenträgern erbracht werden (interlokale
Verkehre), findet aufgrund einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung eine pauschalierte Aufwandabdeckung zwischen
diesen statt. Die pauschalierte Aufwandabdeckung ist von den
Aufgabenträgern zu entrichten, die Leistungen eines
kommunalen Unternehmens, an dem sie nicht unmittelbar
beteiligt sind, in Anspruch nehmen. Sie richtet sich nach den
durchschnittlichen
unternehmensspezifischen
Aufwanddeckungsfehlbeträgen
je
gefahrenem
Platz-Kilometer
(ersatzweise Fahrzeug-Kilometer). Das Verfahren zur Ermittlung der durchschnittlichen unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbeträge je Verkehrsmittel und Betriebsleistungseinheit ist in einer gesonderten Richtlinie geregelt.
Dabei ist zwischen den Betriebsarten Schiene und Bus zu differenzieren.
Von der Erhebung der Pauschale für einen interlokalen Verkehr
ist abzusehen, wenn die Beteiligten die Kostentragung für die
einzelnen Verkehrsleistungen durch eine vertragliche Vereinbarung anderweitig regeln.
§ 14
Verbandsumlage bei Tarifauflagen
(1) Die Erhebung einer Verbandsumlage bei Tarifauflagen nach
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (derzeit: Artikel
1 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 5 der
Verordnung (EWG) Nummer 1191/69 F 91) bedarf einer
gesonderten Entscheidung der Verbandsversammlung im
Einzelfall. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der
anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung.
(3) Die Zweckverbandsmitglieder können die von ihnen
nach § 14 Abs. 1 aufzubringenden Umlagebeträge um die
folgenden Beträge kürzen:
(2) Sollte vom Zweckverband, aus allgemeinen politischen oder
wirtschaftlichen Erwägungen heraus, eine Tarifauflage i. S. der
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (derzeit: v. Art. 2
Abs. 5 VO (EG) 1191/69 F 91) beschlossen werden, so
beschränkt
sich
der
Ausgleichsanspruch
der
Verkehrsunternehmen auf den Ausgleich nach den
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (derzeit: Art. 11
Abs. 1 VO (EG) 1191/69 F 91).
Diese Beschränkung der Ausgleichsverpflichtung ist in den
Kooperationsverträgen zwischen dem Zweckverband und den
Verkehrsunternehmen festzuschreiben.
a) Freiwillige unmittelbare und mittelbare Leistungen an
(3) Die Zweckverbandsmitglieder können die von ihnen nach
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die am Verkehrsverbund beteiligten Verbundverkehrsunternehmen, soweit sie bei diesen zu einer
Minderung der Fehlbeträge aus dem Verbundverkehr
geführt haben.
b) Bei Verkehrsbetrieben, die mit anderen Betrieben, z. B.
Versorgungsbetrieben, zu einem Unternehmen zusammengefasst sind oder die als Organgesellschaft eines
anderen Unternehmens geführt werden, um das positive
Ergebnis der anderen Betriebe oder Unternehmen, soweit
es zur Abdeckung des Fehlbetrages verwandt wor-den ist.
In Höhe der durch das Verbandsmitglied vorgenommenen
Kürzung erlischt der Anspruch des Zweckverbandes.
§ 15
Leistungen des Zweckverbandes
§ 14 Abs. 1 aufzubringenden Umlagebeträge um die folgenden
Beträge kürzen:
a) Freiwillige unmittelbare und mittelbare Leistungen an die am
Verkehrsverbund beteiligten Verbundverkehrsunternehmen,
soweit sie bei diesen zu einer Minderung der Fehlbeträge aus
dem Verbundverkehr geführt haben.
b) Bei Verkehrsbetrieben, die mit anderen Betrieben, z. B.
Versorgungsbetrieben, zu einem Unternehmen zusammengefasst sind oder die als Organgesellschaft eines anderen
Unternehmens geführt werden, um das positive Ergebnis der
anderen Betriebe oder Unternehmen, soweit es zur Abdeckung
des Fehlbetrages verwandt worden ist.
In Höhe der durch das Verbandsmitglied vorgenommenen
Kürzung erlischt der Anspruch des Zweckverbandes.
(1) Der Zweckverband finanziert die Leistungen zur
Durchführung der gesetzlichen Aufgaben, insbesondere der
des SPNV aus Mitteln des Landes.
(2) Für die Verwendung der vom Zweckverband weitergeleiteten Landesmittel sind die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) zu beachten.
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Auslagenersatz und Verdienstausfall
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten zur Abgeltung des Aufwands,
der ihnen für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, der Ausschüsse sowie an von der Fraktion anberaumten Sitzungen entsteht, einen Auslagenersatz.
(2) Der Auslagenersatz wird bis zu einer Höhe von
maximal 76,- Euro je Sitzung aufgrund glaubhaft gemachter Angaben gewährt. Der Auslagenersatz kann bis
maximal 76,- Euro individuell pauschaliert werden, wenn
von
den
betreffenden
Mitgliedern
der
Verbandsversammlung über einen längeren Zeitraum
nachgewiesen wird, dass stets Auslagen in gleich
bleibender Höhe entstehen.
(3) Außerdem haben die Mitglieder der Verbandsversammlung für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, ihrer Ausschüsse sowie an von der Fraktion
anberaumten Sitzungen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls.
Der Verdienstausfall wird für jede angefangene Stunde der
versäumten regelmäßigen Arbeitszeit errechnet.
(4) Alle Mitglieder haben mindestens Anspruch auf einen
Regelstundensatz von 7,- Euro, es sei denn, daß sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben.
(5) Unselbständigen wird über den Regelsatz hinaus der
tatsächlich entstandene höhere und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 20,- Euro pro Stunde.
§ 15
Auslagenersatz und Verdienstausfall
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten zur Abgeltung des Aufwands, der
ihnen für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, der Ausschüsse sowie an von der Fraktion anberaumten Sitzungen entsteht, einen Auslagenersatz.
(2) Der Auslagenersatz wird bis zu einer Höhe von maximal
76,- Euro je Sitzung aufgrund glaubhaft gemachter Angaben
gewährt. Der Auslagenersatz kann bis maximal 76,- Euro
individuell pauschaliert werden, wenn von den betreffenden
Mitgliedern der Verbandsversammlung über einen längeren
Zeitraum nachgewiesen wird, dass stets Auslagen in gleich
bleibender Höhe entstehen.
(3) Außerdem haben die Mitglieder der Verbandsversammlung
für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung,
ihrer Ausschüsse sowie an von der Fraktion anberaumten
Sitzungen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls.
Der Verdienstausfall wird für jede angefangene Stunde der
versäumten regelmäßigen Arbeitszeit errechnet.
(4) Alle Mitglieder haben mindestens Anspruch auf einen
Regelstundensatz von 7,- Euro, es sei denn, dass sie ersichtlich
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keine Nachteile erlitten haben.
(6) Selbständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale.
Sie wird im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaftgemachten Einkommens nach Ermessen, mindestens jedoch
in Höhe des Regelstundensatzes des Absatz 4, festgesetzt.
Sie darf jedoch höchstens 20,- Euro betragen.
(7) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je
Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den
Regelstundensatz i. S. d. Absatzes 4. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für
eine Vertretung im Haushalt ersetzt, höchstens jedoch 20,Euro pro Stunde.
Sofern durch mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt
eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig ist, werden
die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet, höchstens
jedoch 20,- Euro pro Stunde. Kinderbetreuungskosten
werden nicht für Zeiträume erstattet, für die eine Entschädigung nach Satz 1 geleistet wird.
(8) Der tägliche Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung beträgt 61,- Euro.
(9) Grundlage für die Zahlung des Auslagenersatzes und
der Verdienstausfallentschädigung ist die Anwesenheitsliste.
(10) An jedes Mitglied der Verbandsversammlung und jedes stellvertretende Mitglied der Verbandsversammlung
wird für die Zeit der Gremienmitgliedschaft ein VRSDienstfahrausweis ausgegeben. Der Fahrausweis berechtigt
für Fahrten, die das Gremien-Mitglied im Interesse des
VRS im erweiterten VRS-Verbundtarifraum durchführt.
(5) Unselbständigen wird über den Regelsatz hinaus der
tatsächlich entstandene höhere und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 20,- Euro pro Stunde.
(6) Selbständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale. Sie
wird im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten
Einkommens nach Ermessen, mindestens jedoch in Höhe des
Regelstundensatzes des Absatz 4, festgesetzt. Sie darf jedoch
höchstens 20,- Euro betragen.
(7) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen
führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche
erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz
i. S. d. Absatzes 4. Statt des Regelstundensatzes werden auf
Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im
Haushalt ersetzt, höchstens jedoch 20,- Euro pro Stunde.
Sofern durch mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt eine
entgeltliche Kinderbetreuung notwendig ist, werden die
nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet, höchstens jedoch
20,- Euro pro Stunde. Kinderbetreuungskosten werden nicht für
Zeiträume erstattet, für die eine Entschädigung nach Satz 1 geleistet wird.
(8) Der tägliche Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung beträgt 100,- Euro.
(9) Grundlage für die Zahlung des Auslagenersatzes und der
Verdienstausfallentschädigung ist die Anwesenheitsliste.
(10) An jedes Mitglied der Verbandsversammlung und jedes
stellvertretende Mitglied der Verbandsversammlung wird für
die Zeit der Gremienmitgliedschaft ein VRS-Dienstfahrausweis
ausgegeben. Der Fahrausweis berechtigt für Fahrten, die das
Gremien-Mitglied im Interesse des VRS im erweiterten VRSVerbundtarifraum durchführt.
§ 16
Rechnungsprüfung
(1) Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner Prüfungsaufgaben eines Rechnungsprüfungsamtes eines Mitgliedes oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Die Beauftragung erfolgt durch die Verbandsversammlung.
Soweit dem Zweckverband Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht nach § 91 LHO beim Zweckverband zu.
(2) Einzelheiten regelt eine von der Verbandsversammlung
zu beschließende Rechnungsprüfungsordnung.
§ 16
Sonstiges
Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden
entsprechend § 12 GO NRW in weiblicher oder männlicher
Form geführt.
§ 17
Rechnungsprüfung
(1) Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner
Prüfungsaufgaben eines Rechnungsprüfungsamtes eines
Mitgliedes oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Die
Entscheidung obliegt der Verbandsversammlung
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§ 17
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
Auflösen des Verbandes
(1) Der Antrag eines Verbandsmitgliedes, aus dem Zweckverband auszuscheiden, muss mit einer Frist von zwei
Jahren zum Ende eines Rechnungsjahres schriftlich gestellt
werden. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Entscheidung innerhalb eines Jahres. § 21 GkG bleibt unberührt.
(2) Die von dem Ausscheidenden in seiner Eigenschaft als
Mitglied dem Verband erbrachten Leistungen verbleiben
dem Zweckverband.
Das ausscheidende Verbandsmitglied hat den übrigen Verbandsmitgliedern in entsprechender Anwendung der
§§ 739, 740 BGB für einen etwaigen Fehlbetrag entsprechend der Finanzierungsregelung aufzukommen und nimmt
an dem Verlust teil, welcher sich aus den zurzeit seines
Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Im übrigen
findet eine Auseinandersetzung über das Vermögen des
Verbandes nicht statt.
(3) Bei der Auflösung des Verbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verwendung des
Vermögens und über die Schulden zu treffen. Kommt eine
einvernehmliche Vereinbarung der Verbandsmitglieder
nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach
billigem Ermessen.
§ 18
Ergänzende Rechtsvorschriften
Soweit diese Satzung oder eine darauf basierende Geschäftsordnung und das GkG keine besonderen Vorschriften enthalten, finden die Vorschriften der GO NW in der
jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung.
(2) Einzelheiten regelt eine von der Verbandsversammlung zu
beschließende Rechnungsprüfungsordnung.
§ 18
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
Auflösen des Verbandes
(1) Der Antrag eines Verbandsmitgliedes, aus dem Zweckverband auszuscheiden, muss mit einer Frist von zwei Jahren
zum Ende eines Rechnungsjahres schriftlich gestellt werden.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Entscheidung
innerhalb eines Jahres. § 21 GkG bleibt unberührt.
(2) Die von dem Ausscheidenden in seiner Eigenschaft als
Mitglied dem Verband erbrachten Leistungen verbleiben dem
Zweckverband.
Das ausscheidende Verbandsmitglied hat den übrigen Verbandsmitgliedern in entsprechender Anwendung der §§ 739,
740 BGB für einen etwaigen Fehlbetrag entsprechend der
Finanzierungsregelung aufzukommen und nimmt an dem Verlust teil, welcher sich aus den zurzeit seines Ausscheidens
schwebenden Geschäften ergibt. Im übrigen findet eine
Auseinandersetzung über das Vermögen des Verbandes nicht
statt.
(3) Bei der Auflösung des Verbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verwendung des
Vermögens und über die Schulden zu treffen. Kommt eine
einvernehmliche Vereinbarung der Verbandsmitglieder nicht
zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach billigem
Ermessen.
§ 19
Ergänzende Rechtsvorschriften
§ 19
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erscheinen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln.
Soweit diese Satzung oder eine darauf basierende Geschäftsordnung und das GkG keine besonderen Vorschriften
enthalten, finden die Vorschriften der GO NRW in der jeweils
gültigen Fassung sinngemäß Anwendung.
§ 20
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erscheinen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln.
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Anlage 1
Anlage 1
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