Daten
Kommune
Bedburg
Größe
158 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
09.12.09, 18:01
Aktualisiert
22.11.11, 18:03
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Friedhofssatzung
der Stadt Bedburg vom __.12.2009
Präambel
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung
i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV
NRW in den jeweiligen gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom XXXX (GV NW),
Bedburg am __.12.2009 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
hat der Rat der Stadt/Gemeinde ________ am ________ folgende
Friedhofsatzung beschlossen
Erläuterung:
Das Bestattungsgesetz enthält nunmehr in § 4 eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Friedhofssatzung, die hier aufgenommen
werden musste. Hinsichtlich der Bußgeldvorschriften muss auf § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung zurückgegriffen werden.
Abweichend zur Mustersatzung wird nach Rücksprache mit dem RPA auf die Hinweise der konkreten Gesetzesveröffentlichungen der
allgemeine Passus „in der jeweilig aktuell gültigen Fassung“ verwendet.
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
Keine Änderung
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt
Bedburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Bedburg, Kölner Straße
2
b) Friedhof Bedburg, Goethestraße
c) Friedhof Kirdorf, Theodor-Heuss-Straße
d) Friedhof Broich, Gerhard-vom-Brugh-Straße/Am Schirkerhof
e) Friedhof Kaster, Hauptstraße
f) Friedhof Kirchherten, Zaunstraße
g) Friedhof Kirchherten, Martin-Flücken-Straße
h) Friedhof Kirchtroisdorf, Schwarzer Weg/Pfarrgasse
i) Friedhof Königshoven, Kirchplatz
j) Friedhof Lipp, St.-Ursula-Weg
k) Friedhof Rath, Friedensstraße
§2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt
Bedburg.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei
ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bedburg waren oder ein Recht
auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die
Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung.
(1) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt
Bedburg.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Totund Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben
Einwohner der Stadt Bedburg waren oder ein Recht auf Beisetzung
in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen
die
Friedhöfe
auch
der
Bestattung
der
aus
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die
Eltern Einwohner der Stadt Bedburg sind. Die Bestattung anderer
Personen
bedarf
einer
Ausnahmegenehmigung
der
Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung Keine Änderung [siehe auch Erläuterungen zur Mustersatzung]
auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das
Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke
einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
3
Erläuterung:
Die gesetzliche Definition des § 1 Abs. 1 BestG zum Begriff Tote ist in § 2 Abs. 2 der Mustersatzung übernommen worden. Da § 14 BestG
auch die Bestattung der aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht vorsieht, ist dies ebenfalls aufgenommen
worden.
Denkbar erscheint, dass die Bedeutung der Friedhofsflächen für den Umwelt- und Naturschutz besonders satzungsrechtlich abgesichert
wird. Insoweit bietet sich folgende Formulierung an:
"Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die
Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen."
Sofern für mehrere Friedhöfe eine Mischkalkulation gewünscht wird, ist es sinnvoll, § 2 Abs. 1 der Satzung wie folgt zu fassen:
„Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt/ Gemeinde.“ Vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig
vom 11. Mai 1999 (Az.: 1 A 1197/98).
§ __
Bestattungsbezirke
In Mustersatzung aufgeführt, ist in Bedburg aber nicht
notwendig
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§3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen Keine Änderung
gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung
(Entwidmung) zugeführt werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen Keine Änderung
ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere
Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt,
wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei
Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen
verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als
Ruhestätte
der
Toten
verloren.
Die
in
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden,
falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die
Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in
andere Grabstätten umgebettet.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als
Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die
Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die
Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch
nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere
Grabstätten umgebettet.
[Reine Textanpassung]
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt Keine Änderung
gegeben.
Der
Nutzungsberechtigte
einer
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen
schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich Keine Änderung
bekannt
gemacht.
Gleichzeitig
sind
sie
bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des
Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem
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Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung
ähnlicher Weise wie die Grabstätte auf den entwidmeten oder
außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die
Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
[Gleichzeitig erlischt das Recht an der bisherigen Grabstätte.]
Erläuterung:
Ergänzung in Absatz 6 dient der Spezifizierung;
II. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt Keine Änderung
gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Keine Änderung
Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile
vorübergehend untersagen.
Erläuterung
Statt durch Aushang der Öffnungszeiten am Friedhof können diese auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 BestG auch direkt in der
Friedhofssatzung geregelt werden. Dies wird in der neuen Satzung umgesetzt.
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§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes Keine Änderung
entsprechend
zu
verhalten.
Die
Anordnungen
des
Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Keine Änderung
Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/ Rollerblades/
Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und
Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der
für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu
befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder
diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung
störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne
Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu
fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im
Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten
zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und
Grabstätten
unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen
abzulagern; [für gewerbliche Unternehmer stehen diese Stellen
nicht zur Verfügung, diese Beseitigung hat auf eigene Kosten
zu erfolgen,]
[...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung
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h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde
[i) zu lärmen oder zu spielen]
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie Keine Änderung
mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar
sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung Keine Änderung
zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung
der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher
anzumelden.
Erläuterung
die Nutzung eines Parks mit Hund kann bei vielen - vor allem älteren Personen - ein wichtiger Umstand sein. Voraussetzung ist hierbei,
dass Hinterlassenschaften entsorgt werden.
Abs 3 sollte aus gewonnenen Erfahrungen ergänzt werden um: Abraum und Abfälle, welche durch gewerbliche Unternehmer entstehen,
dürfen nicht auf dem Friedhofsgelände abgelagert werden.
§6
Friedhofsabfälle
(1) Als Friedhofsabfälle gelten Reststoffe, die bei der Unterhaltung Vollständig nicht in Mustersatzung enthalten
und Pflege der Grabstätten auf dem Friedhof angefallen sind;
Abfälle von Gewerbetreibenden stellen keine Friedhofsabfälle dar
und sind insofern selbst zu entsorgen. Hierzu zählen exemplarisch:
Verpackungs- und Transportmaterial, das von den Gärtnereien auf
den Friedhof gebracht wird, z.B. Holzkisten, Paletten, Säcke,
Blumentöpfe und ähnliches.
Erdaushub ohne Verunreinigungen gilt nicht als gewerblicher Abfall.
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(2) Soweit auf den Friedhöfen Einrichtungen zur getrennten
Erfassung von Abfällen vorhanden sind, sind sie ihrer
Zweckbestimmung nach in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Entsorgung von Abfällen, deren Anfallort außerhalb des
Friedhofsgeländes liegt, ist auf den Friedhöfen verboten.
Erläuterung
§ 6 dient der sinnvollen Spezifizierung.
§7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die
dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerbliche Tätigkeit auf
den
Friedhöfen
der
vorherigen
Zulassung
durch
die
Friedhofsverwaltung.
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen
Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit
auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die
Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre
Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten
zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht Gewerbetreibende zugelassen, die
zuverlässig sind.
a)
in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht
Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die zuverlässig sind.
Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes
ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern
und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das
des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das
Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.
Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die
selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt
Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner
haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die
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Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen
Abschluss abgelegt hat.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als entfällt
in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit
dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten
entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu Keine Änderung
machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner
Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5)
Die
Zulassung
erfolgt
durch
Ausstellung
einer Keine Änderung
Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben
für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die
Zulassung
und
der
Bedienstetenausweis
sind
dem
aufsichtsberechtigten
Friedhofspersonal
auf
Verlangen
vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Keine Änderung
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu
beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie
oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf
den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung
innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind
eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes,
spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor
Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. [Soweit
Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den
Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten
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November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden.] Die
Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Arbeitszeiten
zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien Keine Änderung
dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung
genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten
sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte
dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe
gereinigt werden.
[(9) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung
Befahren der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen bis 3 t
Gesamtgewicht und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h
gestattet.]
(10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der
Gewerbetreibenden,
die
gegen
die
Vorschriften
der
Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen
des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit
oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der
Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die
Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die
Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr
gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid
entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
Erläuterung
Die Mustersatzung verzichtet vor dem Hintergrund rechtlicher Bedenken darauf, Eintragung in die Handwerksrolle und Meisterprüfung
kumulativ zu verlangen. Ferner wird darauf verzichtet, die Friedhofsverwaltung zu verpflichten, für jeden Bediensteten der zugelassenen
Gewerbetreibenden einen Ausweis auszustellen. Die Ausstellung derartiger Bedienstetenausweise soll vielmehr den zugelassenen
Gewerbetreibenden obliegen. Eine besondere Form oder ein bestimmter Inhalt eines derartigen Ausweises ist nicht vorgesehen. Der
Ausweis muss aber in jedem Falle den Aussteller erkennen lassen und den Bediensteten bezeichnen. Die Ausgabe eines Ausweises mit
einem Lichtbild ist sinnvoll.
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Die Genehmigungspflicht ist aufgrund der EU-Dienstleistungsrichtlinie eingeschränkt worden. Zukünftig benötigen
insbesondere Gärtner keine Genehmigung mehr für Tätigkeiten auf dem Friedhof. Sie müssen ihre Tätigkeit allerdings
gegenüber der Friedhofsverwaltung anzeigen.
Ergänzungen in Abs. 7 zu den Arbeitszeiten erübrigen sich, da die Öffnungszeiten in § 4 spezifiziert werden.
Ergänzung durch Abs. 9 ist sinnvolle Ergänzung.
Abweichend zur Mustersatzung ist die Einrichtung eines einheitlichen Ansprechpartners und eine fiktiven Genehmigung mit aufzunehmen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Keine Änderung
Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der
Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Keine Änderung
Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung Keine Änderung
über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei
Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten
Feiertag stattfinden.
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(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen spätestens 8
Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens
2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls
werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer
Urnenreihengrabstätte bestattet.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8
Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens
4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls
werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer
Urnenreihengrabstätte bestattet.
Erläuterung
§ 8 Abs. 5 Satz 1 ist bzgl. der Frist für die Erdbestattung an die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 BestG angepasst worden. Hinsichtlich
der Einäscherung kann eine längere oder keine Frist vorgesehen werden.
In § 8 Abs. 5 Satz 2 war bislang eine Frist von 2 Monaten vorgesehen. Da zwischen der Einäscherung und der Bestattung der Asche eine
Frist von 4 Wochen als ausreichend erscheint, ist diese Frist entsprechend angepasst worden. Es bestehen allerdings keine rechtlichen
Bedenken, weiterhin eine 2-Monatsfrist anzusetzen; diese Regelung soll so beibehalten werden.
§9
Särge
(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 -Aschenbeisetzung ohne
Urne- sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen
vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag
die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den
Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die
oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder
Urne vorgesehen ist.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass
jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge,
Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen
hergestellt sein.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass
die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des
Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und
bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit
ermöglicht wird.
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Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge,
Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und
Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus
leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine
PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder
sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die
Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien
bestehen.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Keine Änderung
Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge
erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der
Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge
oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht
verschlossen sind.
(4) Erdbestattungen haben grundsätzlich in Särgen zu erfolgen.
Enthält die Mustersatzung nicht [siehe Erläuterungen]
(5) Sofern eine Beisetzung in einem Grab mit Grabkammersystem
erfolgt, dürfen für den Sarg nur die in Anlage ... zu dieser Satzung
genannten Hölzer verwendet werden.
Erläuterung
Das Bestattungsgesetz sieht keinen Sargzwang mehr vor. Im Gesetzgebungsverfahren ist jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen
worden, dass die Einzelheiten des Sargzwanges vom Friedhofsträger geregelt werden können. Die in der Mustersatzung enthaltene
Regelung enthält nur einen geringfügigen Liberalisierungsansatz gegenüber der bislang geltenden Rechtslage. Dem Friedhofsträger bleibt
es unbenommen, eine weitergehende Liberalisierung vorzunehmen, indem z.B. auch aus „weltanschaulichen Gründen“ Ausnahmen vom
Sargzwang zugelassen werden können.
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Der Begriff der Sargausstattung im Sinne von § 9 Abs. 1 umfasst etwa die Füllmasse für Kissen. In Absatz (2) könnte zur Vereinfachung
des Verwaltungsverfahrens auch geregelt werden, dass bei einer Überschreitung der Sargmaße wegen der Körpermaße des
Verstorbenen eine entsprechende Anzeige bei der Friedhofsverwaltung ausreicht.
Insbesondere bestimmte lackierte Hölzer zersetzen sich sehr schlecht in Grabkammersystemen. Die in § 9 Abs. 4 angesprochene Anlage
sollte in Abstimmung mit den Herstellerangaben des jeweiligen Grabkammersystems erstellt werden. [in Bedburg allerdings entbehrlich]
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung
Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. [Soweit erforderlich,
dürfen bei diesen Arbeiten benachbarte Grabstellen sowohl
betreten als auch zur Abstützung und Überbauung mit
Gerätschaften benutzt werden].
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche Keine Änderung
(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis
zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch
Keine Änderung
mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, [Grabaufbauten [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung
oder sonstige bauliche Anlagen einschließlich Fundamenten] vorher .
entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber
Grabaufbauten, sonstige bauliche Anlagen, Fundamente oder
Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden
müssen,
sind
die
dadurch
anfallenden
Kosten
vom
Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
[Für eventuell entstehende Schäden haftet ausdrücklich der
Nutzungsberechtigte.]
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Erläuterung
Das Herrichten der Gräber obliegt grundsätzlich der Friedhofsverwaltung, da nur hierdurch gewährleistet ist, dass die Bestattung
ordnungsgemäß erfolgt und allen Sicherheitsgesichtspunkten genügt wird. Selbstverständlich kann sich die Friedhofsverwaltung zur
Durchführung der Aufgabe privater Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Ergänzung in Abs. 1 und Abs. 4 dienen der rechtlichen
Absicherung.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Keine Änderung
Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Keine Änderung
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung
der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei
Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur
bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in
eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb
der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
[Bei Ausgrabungen und Umbettungen dürfen grundsätzlich nur
Angehörige oder sonstige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung
Beteiligte zugegen sein.]
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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Keine Änderung
Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der
Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts Keine Änderung
wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei
Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der
verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei
Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der
jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die
Zuteilungsurkunde nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2,
bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 1,
Satz 3,
vorzulegen. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 4 und bei
Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 2 Satz 2 können
Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist,
von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten
umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt [oder von ihr [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung
Beauftragten] durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der
Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das
benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten
entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit
sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren
Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Keine Änderung
Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Keine Änderung
Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher
Anordnung ausgegraben werden.
Erläuterung
Die Beschränkung der Umbettung auf Gründe des dringenden öffentlichen Interesses nur für das erste Jahr der Ruhezeit trägt den in der
Rechtsprechung (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 21.1.1988 - 1 VG A 200/87 -) geäußerten Bedenken Rechnung, wonach
satzungsrechtlich festgesetzte längere Zeiträume (im Falle der Entscheidung: drei Jahre) mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar sind.Die
Kostentragung für Schäden an anderen Grabanlagen bei der Umbettung wurde dahingehend modifiziert, dass die Friedhofsverwaltung von
ihr oder ihren Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden zu tragen hat, soweit diese nicht zwingend entstehen
mussten.
Die Ergänzungen in Abs. 2 und 5 dienen der rechtlichen Absicherung;
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des
An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser
werden.
Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus
dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
a)
Reihengrabstätten,
b) Anonyme Reihengrabstätten
b)
Wahlgrabstätten,
c) Wahlgrabstätten
c)
Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenreihengrabstätten
d)
Urnenwahlgrabstätten,
e) Urnenwahlgrabstätten
e)
Anonyme Urnenreihengrabstätten,
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f) Anonyme Urnenreihengrabstätten
g) Gemeinschaftsgrabstätten
h) Ehrengrabstätten
i) Gräber der Opfer von Krieg und Gewalt
j) Erbbegräbnisgrabstätten
f)
Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an Keine Änderung
einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf
Unveränderlichkeit der Umgebung.
Erläuterung
Die Aufzählung in Abs. 2 dient lediglich der Übersicht;
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der „Urkunde“ = Grabnummernkarte in Mustersatzung
Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des
zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine
Urkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der
Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
[...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5.
Lebensjahr
c) [anonyme Reihengrabfelder ]
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.
Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines
Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus Kindes unter einem Jahr oder die Leichen von gleichzeitig
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einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Es ist
eines Familienangehörigen oder die Leichen gleichzeitig zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten
verstorbener Geschwister unter 5 Jahren zu bestatten.
sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende
Leibesfrucht zu bestatten.
(4) Der jeweilige Inhaber der Zuteilungsurkunde wird über den
Ablauf der Ruhefrist 3 Monate vorher schriftlich informiert. Ist der
Inhaber der Zuteilungsurkunde nicht bekannt oder nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird für die Dauer von 3
Monaten durch einen Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf der
Ruhefrist hingewiesen.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen
nach Ablauf der Ruhezeiten ist ........ Monate vorher öffentlich und
durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu
machen.
5) Anonyme Reihengrabstätten werden als Rasenfläche angelegt Ist in der Mustersatzung nicht vorgesehen.
und fortlaufend belegt. Die nächsten Angehörigen des zu
Bestattenden - in der Reihenfolge Ehegatte, Lebenspartner,
mündige Kinder, Eltern, Geschwister oder deren Beauftragte -,
erhalten eine nachträgliche Benachrichtigung über den
Bestattungstag mit Angabe des Friedhofes und des einheitlichen
Reihengrabfeldes ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten.
Den Angehörigen steht kein Anspruch auf Bekanntgabe der
genauen Ruhestätte zu. Ebenso hat ein Begleiten auf dessen
letztem Weg zu unterbleiben.
Erläuterung
Die bisherige Fassung des Abs. 4 ist verwaltungsökonomischer und sollte beibehalten werden.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an
denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren
denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren
20
(Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
werden grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
Ein vorzeitiger Erwerb eines Nutzungsrechtes aus wichtigem Grund
ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Das
Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der
Verleihungsurkunde. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung
eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn die
Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Ein Wiedererwerb ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte
möglich.
(Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem
Erwerber bestimmt wird Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte
Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung
eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die
Schließung nach § __ beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben
werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die
gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb
ist möglich, wenn in den letzten ....... Jahren vor Ablauf der
Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Die
Friedhofsverwaltung
kann
den
Wiedererwerb
ablehnen,
insbesondere, wenn die Schließung nach § __ beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung
vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere
Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit
erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum
Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. [Die
Friedhofsverwaltung
kann
den
Wiedererwerb
ablehnen,
insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.]
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren
und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte wird über den Ablauf des
Nutzungsrechtes
3 Monate vorher schriftlich informiert. Ist der
Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, wird für die Dauer von 3 Monaten durch
öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige
Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht
bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist,
durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis
für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
21
Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, Keine Änderung
wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein
Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit
wiedererworben worden ist.
(6) Schon bei der Anzeige eines Sterbefalles durch den Bestatter
oder Angehörigen, soll der Erwerber - für den Fall seines Ablebens
- einen Nachfolger bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch
schriftliche Erklärung übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine
derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in
nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner nach
dem Gesetz über
die eingetragene Lebenspartnerschaft
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter
oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f ) auf die vollbürtigen Geschwister
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - c) und f) - h) wird der
Älteste Nutzungs- berechtigter.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der
Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2
genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht
bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag
übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung
getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge
auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit
deren Zustimmung über:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
auf den überlebenden Ehegatten,
auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die
eingetragene Lebenspartnerschaft
auf die Kinder,
auf die Stiefkinder,
auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter
oder Mütter,
auf die Eltern,
auf die vollbürtigen Geschwister,
auf die Stiefgeschwister,
auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste
Person nutzungsberechtigt.
22
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres
nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die
Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur Keine Änderung
auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten
Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich Keine Änderung
nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung
Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das
Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden [sowie] bei
Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über
die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit unter Verzicht auf die bereits (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit,
gezahlten Gebühren zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit
für die gesamte Grabstätte möglich.
zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte
Grabstätte möglich.
(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
Keine Änderung
Erläuterung
Wegen des erheblichen Flächenbedarfs wird die Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten auf den Todesfall beschränkt. Die
Gemeinde/ Stadt kann jedoch weitergehende Regelungen treffen, z.B. die zusätzliche Möglichkeit des Erwerbs eines Nutzungsrechtes
durch Personen über 65 Jahre.
23
Das OVG NW hat mit Urteil vom 18.3.1986 (2 A 2750/84, KStZ 1987, Seite 233) der bisherigen satzungsrechtlichen Praxis des
"automatischen" oder "gewillkürten" Überganges des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten eine Absage erteilt. Das Muster trägt dem vom
Gericht geforderten Zustimmungserfordernis des Erwerbers Rechnung (Abs. 7).
Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit
entrichteten Benutzungsgebühr. Der Gemeinde/ Stadt ist es jedoch unbenommen, eine solche Erstattung nach Ermessen vorzunehmen.
Will die Gemeinde/ Stadt diesen Tatbestand satzungsrechtlich besonders herausstellen, bietet sich die nachfolgende Formulierung an:
"Bei der Rückgabe einer Wahlgrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte, unverzinste Gebühr unter
Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet."
Die Erstattung kann davon abhängig gemacht werden, ob die Grabstätte zeitnah neu vergeben werden kann.
In Absatz 7 ist der Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Partnerschaft aufgenommen worden. Dies entspricht der
Wertung des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG. Allerdings war es nicht notwendig, die dort enthaltene Reihenfolge zu übernehmen. Der
Friedhofsträger ist allerdings nicht gehindert, dies zu tun.
Vorgenommen Änderungen
In Absatz 1 muss die Auswahl der Lage zumindest mit [soweit möglich] eingeschränkt werden, da nicht in allen Fällen eine
Wahlmöglichkeit besteht oder Gründe gegen diese entgegenstehen. Eine vorzeitiger Erwerb ist – soweit besondere Gründe vorliegen – zu
ermöglichen.
Abs. 2 wird abweichend der Mustersatzung eine Regelung beinhalten, die es ermöglichen, auch kurze Verlängerungen mehrfach zu
wiederholen. Dies hat sich als sinnvoll erwiesen, wenn der Grabeigentümer (z.B. aus Altersgründen) nicht absehen kann, ob er das Grab
nochmals 25 Jahre pflegen kann. Dies ist aber nur möglich wenn die Friedhofsplanung [Flächen soll auslaufen, Wege verlegt, etc.pp.]
nicht entgegensteht.
Abs. 3 enthält eine ggf. unnötige – aber erklärende Ergänzung.
Abs. 11 enthält eine Öffnung, um auch belegte Grabstellen – ohne Erstattung der Kosten – zurückgeben zu können
24
§ 16
Urnengrabstätten [Mustersatzung: Aschenbeisetzung]
(1) Aschen dürfen [ausschließlich] beigesetzt werden in
[...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) anonymen Urnenreihengräbern
d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme von
Reihengrabstätten.
[Aschenstreufelder werden auf den Friedhöfen nicht angelegt.]
(2) Die Beisetzung einer Urne ist in einer Tiefe von mindestens 0,50 Entsprechend der Erläuterungen zur Mustersatzung möglich.
m von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne vorzunehmen.
Der Abstand zwischen den einzelnen Urnengrabstätten beträgt 0,30
m.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten [von der Größe
0,50 m x 0,50 m,] die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die
Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben
werden. Über die Abgabe wird eine Urkunde ausgehändigt. Ein
Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe
nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur
Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird
eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des
Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte
können bis zu ...... Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der
zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche
nicht übersteigt.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte
Grabstätten [von der Größe 1 m x 1 m bei 4 Stellen und 0,50 m x 1 Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer
m bei 2 Stellen,] an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig
Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird Die Zahl der Urnen,
die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet
sich nach der Größe der Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten können
25
außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen
eingerichtet werden
(5) Urnenflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten
werden als Rasenfläche angelegt. Die Urnenflure werden
fortlaufend belegt. Die Grabstätten in einem Abstand von 0,20 m
und einer Größe 0,40 m x 0,40 m werden in Belegungsplänen von
der Stadt festgelegt.
[Die nächsten Angehörigen des zu Bestattenden - in der
Reihenfolge Ehegatte oder Lebenspartner, mündige Kinder, Eltern,
Geschwister oder deren Beauftragte - erhalten eine nachträgliche
Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des
Friedhofes und des einheitlichen Urnenflures ohne Kennzeichnung
der einzelnen Grabstätten.
Den Angehörigen steht kein Anspruch auf Bekanntgabe der
genauen Ruhestätte zu. Ebenso ist ein Begleiten auf dessen
letztem Weg zu unterbleiben.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies
dem Willen des Verstorbenen entspricht Die Beisetzung erfolgt der
Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m
[...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung
Umbettungen aus diesen Grabstätten sind ausgeschlossen.
Die Gestaltung und Pflege der Urnenflure obliegt der Stadt.
Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss.]
(6) In Grabstätten für Erdbestattungen dürfen bis zu 4 Aschenurnen
zusätzlich zu bereits bestatteten Leichen - Erdbestattung - bestattet
werden. Eine Beisetzung von Urnen und Aschen Verstorbener in
einer mit einer Leiche - Erdbestattung - belegten Grabstätte ist auch
vor Ablauf der Ruhezeit möglich. Eine weitere Erdbestattung ist erst
nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt erdbestatteten Leiche
zulässig.
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten
können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf
Antrag die Beisetzung von bis zu ___ Urnen zusätzlich gestatten,
wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
26
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes 6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt,
ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die
Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die
Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten
Erläuterung
Die Mustersatzung enthält nunmehr eine Erläuterung der Aussage, dass Aschenbeisetzungen auch in Grabstätten für Erdbestattungen
erfolgen dürfen. Ob eine Urnenbeisetzung als „volle“ Beisetzung gezählt wird oder ob an Stelle einer Erdbestattung mehrere
Urnenbestattungen durchgeführt werden dürfen, liegt im Regelungsermessen des Satzungsgebers. Das Gleiche gilt für die Frage, ob bei
voll belegten Gräbern noch zusätzliche Urnenbeisetzungen zugelassen werden, wie es in den Satzungen mancher Friedhofsträger der Fall
ist. Sofern dies gewünscht wird, dürfte es sinnvoll sein, die Voraussetzungen im Sinne einer einheitlichen Handhabung klar zu regeln. Ggf.
muss diese Möglichkeit auch gebührenrechtlich Berücksichtigung finden.
Abs. 1 erhält eine Einschränkung, dass keine Aschenstreufelder eingerichtet werden.
Abs. 2 weicht von der Mustersatzung ab, da in einem Urnenreihengräber nur eine Urne bestattet werden kann.
Abs. 3 drei schränkt die Auswahlmöglichkeit (sie auch Wahlgrabstätten) entsprechend ein.
Abs. 4 weist daraufhin, dass nicht alle Möglichen Bestattungsformen vorhanden sind; hier wird die Satzung nur zukunftsfähig gemacht.
Abs. 5 ermöglicht es, bei ordnungsrechtliche Bestattungen die Aschenbeisetzung zu nutzen, die Maßangeben wurden angepasst.
§
Aschenbeisetzung ohne Urne
Entfällt derzeit in Bedburg
Erläuterung
Die Regelung des § 17 Abs. 1 wird wegen § 15 Abs. 6 Satz 1 BestG eingefügt. Die Friedhofsträger sind nicht verpflichtet, entsprechende
Flächen zur Verfügung zu stellen. Konkrete Gestaltungsvorschriften für die Anlegung eines Streufeldes existieren nicht. Sinnvoll wäre es
jedoch, hierfür z.B. eine Rasenfläche vorzusehen, die nicht mehr für Erdbestattungen verwendet wird. Denkbar ist, die Fläche durch einen
natürlichen Bewuchs von der übrigen Friedhofsfläche abzugrenzen.
27
Da die Asche des oder der Verstorbenen außerhalb eines Friedhofes gem. § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG nicht nur verstreut, sondern auch im
Erdreich unter dort näher genannten Voraussetzungen ohne Urne beigesetzt werden kann, muss auch der Friedhofsträger die Möglichkeit
haben, diese neue Form der Beisetzung anzubieten. Hierfür sollte eine gesonderte Fläche zur Verfügung gestellt werden.
Der Friedhofsträger sollte die Aschenverstreuungen und Beisetzungen in einem Aschengrabfeld in gesonderten Beisetzungsbüchern
festhalten, falls diese nicht bereits auf andere Weise aktenkundig gemacht werden. In den Büchern sollten festgehalten werden: Name,
Vorname, Geburtsdatum, Todestag, Tag und Ort der Einäscherung sowie Tag der Aschenverstreuung bzw. Beisetzung der Asche ohne
Urne. Bei der Beisetzung in einem Aschengrabfeld sollte auch der Ort der Beisetzung festgehalten werden. Die Verfügung von Todes
wegen sollte in Kopie zu den Akten genommen werden.
Nach der Beisetzung durch Verstreuung der Asche und nach Bestattung der Asche in einem Aschengrabfeld ist äußerlich nicht mehr
erkennbar, wer beigesetzt worden ist. Eine hiervon (§ 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3) abweichende Regelung ist denkbar.
Die Geschäftsstelle hat auf Vorgaben verzichtet, wer die Verstreuung der Asche vorzunehmen hat, weil die Mustersatzung bei den
anderen Bestattungsformen ebenfalls keine vergleichbaren Bestimmungen enthält. Soweit ein Vertreter des Friedhofsträgers die
Verstreuung der Asche vornimmt, kann hierfür eine gesonderte Gebühr erhoben werden. Hierfür müsste ein entsprechender
Gebührentatbestand in der Friedhofsgebührensatzung geschaffen werden.
§ 17
Gemeinschaftsgrabstätten
(1) Auf den Friedhöfen können im Rahmen der vorhandenen
räumlichen Möglichkeiten Gemeinschaftsgrabstätten eingerichtet
und klösterlichen, karitativen und ähnlichen Gemeinschaften
zugewiesen werden.
(2) Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt, in
welcher der Kreis der Berechtigten bestimmt ist.
(3) Auf den Gemeinschaftsgrabstätten ist nur die Einrichtung eines
gemeinschaftlichen Grabmals gestattet. Die Einzelgräber können
jedoch einheitlich durch einfache Steine oder Kreuze bezeichnet
werden. Die Gemeinschaftsgrabstätte ist als geschlossene Anlage
Sieht die Mustersatzung nicht vor
28
gärtnerisch einheitlich zu gestalten.
(4) In den Gemeinschaftsgräbern dürfen nur Mitglieder der
betreffenden Gemeinschaft bestattet werden.
Erläuterung
`Besonderheit´ bei Friedhöfen, die nicht im Eigentum der Stadt stehen.
§ 18
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von
Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen
der Stadt.
Keine Änderung
§ 19
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Sieht die Mustersatzung nicht vor
regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der
Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965 (BGBl. I. S.
589) in der jeweils gültigen Fassung.
Erläuterung
Es handelt sich um eine Bestätigung einer gesetzlichen Norm
29
§ 20
Erbbegräbnisgrabstätten
(1) Auf dem Friedhof Kirchherten, Zaunstraße, gibt es
Erbbegräbnisgrabstätten, die in der Anlage zu dieser Satzung
abschließend aufgeführt sind.
Sieht die Mustersatzung nicht vor
(2) Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten wurde durch Vertrag
der betreffenden Familien mit der Kirchengemeinde St. Martinus
Kirchherten begründet und ist auf die Bestattung von
Familienmitgliedern begrenzt, solange die Familien der
Pfarrgemeinde St. Martinus Kirchherten angehören.
Sieht die Mustersatzung nicht vor
(3) Das Nutzungsrecht an Erbbegräbnisgrabstätten wird durch
diese Satzung zeitlich nicht begrenzt. Darüber hinaus gelten für
diese Grabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
Sieht die Mustersatzung nicht vor
Erläuterung
`Besonderheit´ bei Friedhöfen, die nicht im Eigentum der Stadt stehen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ __
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Entfällt in Bedburg
30
§ 21
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung Keine Änderung
anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser
Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen
und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden in einem Belegungsplan [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung
ausgewiesen.
[In
begründeten
Einzelfällen
kann
die
Friedhofsverwaltung eine Ausnahme von den Vorschriften für die
Abteilungen mit besonderen Festsetzungen zulassen.]
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Keine Änderung
Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der
Stadt Bedburg (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen
Fassung.
Erläuterung
Die besonderen Gestaltungsvorschriften sind Gegenstand ständiger Auseinandersetzungen zwischen den Friedhofsträgern und zumindest
einem Teil der Friedhofsnutzer. Dies betrifft sowohl konkrete Fälle als auch die allgemein gesellschaftlich diskutierte Frage, ob eine so
detaillierte Regelung vor dem Hintergrund sich wandelnder Pietätsvorstellungen noch zeitgemäß ist. Für beide Ansichten gibt es gute
Argumente. Die Mustersatzung stellt Regelungen dar, die möglich und nach den bisherigen Kenntnissen auch rechtlich zulässig sind, da
der Satzungsgeber einen gewissen Ermessensspielraum hat. Zwingend vorgegeben sind sie allerdings nicht; die Städte und Gemeinden
können auch weniger detaillierte Vorgaben machen.
Zur Sicherstellung der Verwesung, etwa mit Rücksicht auf besondere geologische Verhältnisse, kann die Gemeinde/Stadt auch ein
völliges Verbot von Grababdeckplatten vorsehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.10.1982 - 7 A 60/82 -).
31
IV. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet Keine Änderung
der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und
Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe
0,14 m, ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18
m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen Keine Änderung
verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich
ist.
§ 22
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Entfällt in Bedburg
§ 23
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch
provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie
größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Zuteilungsurkunde
vorzulegen, bei den anderen Grabstätten sein Nutzungsrecht
nachzuweisen.
32
[Diese Genehmigung ist gebührenpflichtig.]
2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
Keine Änderung
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im
Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner
Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und
der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der
Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1
unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts,
der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im
Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in
natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen
Anlagen
bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Keine Änderung
bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung
errichtet worden ist.
(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind Keine Änderung
nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen
nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
Erläuterung
Abs. 1 Wird in der Gebührensatzung geregelt.
33
§ 24
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen
Keine Änderung
Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte
Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, Keine Änderung
dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung
überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die
Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 25
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des (1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen
Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des
dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von
Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen
sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische
Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen
Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu
fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher
sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen
oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen
entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, Keine Änderung
insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die
Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die
Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene
Fundamentierung durchgeführt worden ist.
34
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale Keine Änderung
gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach
§ 22 Abs. 1.
Erläuterung:
Hinsichtlich der Fundamentierung, Befestigung und Prüfung von Grabmalanlagen existieren inzwischen zwei Regelwerke, nämlich die
Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und
Holzbildhauerhandwerks und die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen
Natursteinakademie e.V.. Den Friedhofsträgern steht es frei, auf welches Regelwerk sie verweisen. Nach Auffassung der Geschäftsstelle
hat sich die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Steinund Holzbildhauerhandwerk grundsätzlich bewährt.
Die TA-Grabmal sieht unter Hinweis auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie lediglich eine Anzeigepflicht für Gewerbetreibende auf dem
Friedhof vor. Der StGB NRW ist der Auffassung, dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit order Ordnung bestimmte
Gewerbetreibende weiterhin einer Genehmigung für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof bedürfen (vgl. § 7).
§ 26
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind Keine Änderung
dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
Verantwortlich
ist
insoweit
bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten
der
Inhaber
der
Zuteilungsurkunde, bei den anderen Grabstätten der jeweilige
Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen
baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die
Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu
schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf
Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen
baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die
Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu
schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf
Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B.
35
Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige
Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist
beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder
Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die
Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist
der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand
nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche
Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für
die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der
ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden
angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung
berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des
Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese
Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen
aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne
besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung
eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der
Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Keine Änderung
das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird;
die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften
der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Keine Änderung
Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes
erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die
Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger
Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die
zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
Erläuterung:
Neben der Beteiligung der Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden kann darüber hinaus auch eine Mitwirkung der örtlich
zuständigen Handwerksinnungen in Betracht gezogen werden. Abs. 2 soll die Aufbewahrungspflicht durch die Stadt verneinen.
36
§ 27
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale Keine Änderung
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung
entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die
Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2)
Nach
Ablauf
der
Ruhezeit
bei [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der
Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach
der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht
dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung
berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Die
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder
sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige
bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der
Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei
Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger
baulicher
Anlagen
schriftlich
vereinbart
wurde.
Sofern
Wahlgrabstätten
[oder
Reihengrabstätten]
von
der
Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige
Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Zuteilungsurkunde die
Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung Keine Änderung
aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des
Inhabers der Zuteilungsurkunde oder des Nutzungsberechtigten auf
dessen Kosten entfernen zu lassen.
Erläuterung:
Der entschädigungslose Übergang des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen in das Eigentum der Gemeinde/ Stadt im Falle nicht
rechtzeitiger Entfernung ist mit Rücksicht darauf gerechtfertigt, dass dieser Übergang in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers beim
37
Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei der Genehmigung mit dem Betroffenen vereinbart wird. Abs. 2 wird der Begriff „Grabstätten“ statt
„Wahlgrabstätten“ verwendet, da er umfassender ist.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 Keine Änderung
hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt
entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze
sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des
Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der
unmittelbaren Umgebung anzupassen. [Die Grabstätten sollen in
ihrer gesamten Fläche gärtnerisch angelegt und unterhalten
werden.]
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des
Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der
unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur
mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die
öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
[...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung;
(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung;
andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht
beeinträchtigen. [Sie sollen nicht höher als 1,20 m sein. Alle
gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Stadt
Bedburg über.]
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist
Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber
Zuteilungsurkunde,
bei
den
anderen
Grabstätten
bei (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei
der Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten
der
Inhaber
der
der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der
38
Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit
dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die
Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte
nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(5) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der
Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die
Zuteilungsurkunde vorzulegen, bei anderen Grabstätten sein
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten
selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen
Friedhofsgärtner beauftragen.
Keine Änderung
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten
selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen
Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im
Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege
übernehmen
(7) Die Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb
Bestattung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. von
6
Monaten
nach
der
Bestattung,
Erhalt der Zuteilungsurkunde hergerichtet werden.
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten
nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Keine Änderung
gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt
ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9)
Die
Verwendung
von
Pflanzenschutzund Keine Änderung
Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in
sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen,
Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei
Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der
Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind
9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in
sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen,
Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei
Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der
Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind
39
Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes
Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs
vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung
vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(11) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 21 Sieht die Mustersatzung nicht vor
für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den vorangegangenen
Vorschriften der Absätze 1 bis 10 im Einzelfall zulassen.
Erläuterung:
Hinweise für die Bepflanzung von Grabstätten enthalten die Richtlinien für die gärtnerische Grabgestaltung, herausgegeben vom Bund
deutscher Friedhofsgärtner im Zentralverband Gartenbau e.V.
Wegen der Menge und der stofflichen Zusammensetzung dieser Abfälle kommt der Entsorgung von Friedhofsabfällen insgesamt eine
besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf das Verwertungsgebot im Abfallgesetz des Bundes (§ 1 a Abs. 2 AbfG) ist grundsätzlich die
Kompostierung der überwiegend pflanzlichen Friedhofsabfälle geboten. Die Verwendung von Kunststoffen, insbesondere Kunststoffkörper
von Kränzen, Formteile (Kissen und Kreuze), Kunststoffgitter sowie Bänder, Nylonfäden und Kranzschleifen, sowie anderer nicht kompostierfreundlicher Materialien steht dieser aus Gründen des Umweltschutzes gebotenen Zielsetzung erkennbar entgegen
Abs. 5 wird die Pflege durch das Friedhofsamt gestrichen.
Abs. 6 werden die Fristen von 3 [statt 6] Monaten beibehalten.
§ __
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Entfällt in Bedburg
§ __
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Entfällt in Bedburg
40
§ 29
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht (1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder
ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte
nicht
ordnungsgemäß
(§
28
Abs.
4)
nach
schriftlicher
Aufforderung
der hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 3)
Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die
Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu
Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht
Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte
bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die
Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne
Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen
hat sowie die Grabstätte auf dessen Kosten einebnen.
schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem
Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert,
das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von
drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu
entfernen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, ist die Stadt
berechtigt, die Einebnung der Grabstätte auf Kosten des
Nutzungsberechtigten durchzuführen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung;
besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche
Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege
hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch
ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der
Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. [Bei ungepflegten
Reihengrabstätten genügt die Aufstellung eines Hinweisschildes.]
Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet,
kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen.
41
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1
entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand
zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck
entfernen.
Erläuterung:
Abs. 1 wird ein erläuternder Satz angefügt.
Abs. 2 wird eine verwaltungsökonomische Vorgehensweise ergänzt.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur
Bestattung.
Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung
und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals
betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken
bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der
festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe
Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu
schließen. Ausnahmen gestattet die Friedhofsverwaltung im
Einzelfall.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen
Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen
während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens
eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung
endgültig zu schließen. § 33 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtig übertragbaren Krankheiten Keine Änderung
42
Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle
aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die
Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen
Zustimmung des Amtsarztes.
Erläuterung:
Abs. 1 wird lokalen Verhältnissen angepasst.
§ 31
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum
[...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung;
(Friedhofskapelle[Trauerhalle]), am Grab oder an einer anderen im
Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Keine Änderung
Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der
Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn
der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren
Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die
Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der
Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der
Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle [bzw. Trauerhalle] kann [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung;
untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen
übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des
Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen Keine Änderung
bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die
Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass
ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
43
Erläuterung:
Der Begriff Friedhofskapelle wird mit Trauerhalle ergänzt.
IX. Schlussvorschriften
§ 32
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Keine Änderung
Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die
Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen
Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer
werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3
dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor
Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der
Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 33
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung;
Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen,
durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. [Sie haftet
ebenfalls nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt an
Grabmalen und Grabanlagen entstehen.] Ihr obliegen keine
besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet
die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die
Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
44
Erläuterung:
Aus rechtlichen Gründen ist einer erweiterte Aufzählung sinnvoll.
§ 34
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und
ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden
Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Keine Änderung
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
[...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung;
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des
Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des
Friedhofpersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige
Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) [Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen
ablagert oder nicht entsprechend der zur Verfügung
gestellten Entsorgungseinrichtungen trennt sowie außerhalb
des Friedhofs angefallenen Abraum oder Abfall auf dem
Friedhof entsorgt,]
e) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige
Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten
Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien
unzulässig lagert,
f) eine
Bestattung
entgegen
§
8
Abs.
1
der
45
g)
h)
i)
j)
Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
entgegen § 23 Abs. 1 und 3 sowie § 27 Abs. 1 ohne
vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen
errichtet, verändert oder entfernt,
Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt
und fundamentiert oder entgegen § 26 Abs. 1 nicht in
verkehrssicherem Zustand erhält,
nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe,
entgegen § 28
Abs. 10 verwendet oder so beschaffenes
Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom
Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern
entsorgt,
Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße Keine Änderung
bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
Erläuterung:
Ergänzung ist erfahrungsgemäß sinnvoll.
§ 36
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft. Keine Änderung
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 14.10.2003 und alle
übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer
Kraft.
46
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Friedhofssatzung der Stadt Bedburg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sein denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bedburg, den 18. November 2008
gez. Koerdt
Bürgermeister
Anlage zu § 20 der Friedhofssatzung
der Stadt Bedburg vom 15.12.2009
Auflistung der Erbbegräbnisgrabstätten auf dem Friedhof Kirchherten, Zaunstraße
Feld II, Nr., 9, 12, 15 - 16, 23 - 24, , 52 – 53
Feld V, Nr. 23, 24 - 25, 27 - 28
Feld VIII, Reihe A., Nr. 1 - 3, 7 - 10
Feld X, Reihe A, Nr. 1 - 3