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Beschlussvorlage (Planzeichnung Entwurf BP 15/Kaster 12. Änderung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
481 kB
Datum
20.09.2011
Erstellt
13.09.11, 18:01
Aktualisiert
13.09.11, 18:01
Beschlussvorlage (Planzeichnung Entwurf BP 15/Kaster 12. Änderung)

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Inhalt der Datei

Plangröße 600 x 950 mm Schnittkante ENTWURF 3,0m über Gelände B # 5,0 TH 4,5 FH 9,5 # 5,0 SD 30 - 45° PD 10 - 25° # 3, 5 1.2 # 4, 0 4, 0 # # St 3, 0 4, 0 5, 0 Ö # # r = 3,0 # # # 5,0 5, 0 # 6, 0 # WA 7 o II FD # 12 ,5 # 0 8, St 4, 0 # 5, 0 # # 7, 0 6, 5 St 4, 0 # 5,0 # 5, 0 # 3, 0 # 4,0 # 5,0 # Fläche für Sportanlagen # 6,0 # # 6, 0 D 13 # ,0 # 13,0 FD 2, 5 TH 24 ,0 # WA 7 o II # 0,3 us ha at R 5, 5, 0 # 0,8 1,6 # 0 9, ss Fu FD Tiefgaragen sind generell zulässig und dürfen maximal 50 cm über angrenzendem Terrain liegen. 8. Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 14 BauNVO) Nebenanlagen sind im Bereich der Vorgärten zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze mit Ausnahme von Mülltonnenbehältern unzulässig. Auf den sonstigen nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind nur Nebenanlagen zulässig, die der Eigenart des Baugebietes nicht widersprechen. 30 - ° 35 5 3, He v- h eic er ta us SD 9. II # 0 9, ,0 10 n an t -S # 5 , 10 # 0 3, em in 30 III 5° -3 MI 2 g I 0,8 1,6 # 2,5 ,0 10 e ss ra SD ,0 12 # 5 , 10 # 0 3, # FD GFL SD LH = 4.0m 30 -3 H h ric n i e e aß r t s 5° 79 Gebäude mit Hausnummer Höhe in Meter über NHN F/R Grünflächen W Schieber Gas / Wasser Ö Öffentliche Grünflächen Gully A siehe textliche Festsetzungen Zweckbestimmung Parkanlage Einfriedungen 1. Baugrundverhältnisse 1.1 Das Plangebiet wird aufgrund der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind. Erdberührende Bauteile sind aufgrund des aufstauenden Sickerwassers gemäß DIN 18195 Teil 6 druckwasserdicht auszubilden. Die gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB gekennzeichneten Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind, liegen teilweise im Einflussbereich der tektonischen Störung. Hier sind ebenfalls besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere auf der Gründungsebene erforderlich, die mit dem bergbautreibenden Unternehmen abzustimmen sind. WA V MI Mischgebiet SO Sondergebiet, Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel 0,8 Grundflächenzahl 1,6 Geschossflächenzahl Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Flächen zum Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen II Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II zwingende Zahl der Vollgeschosse TH ... max. Traufhöhe als Höchstmaß in Metern über Bezugspunkt (siehe textliche Festsetzungen) FH ... max. Firsthöhe als Höchstmaß in Metern über Bezugspunkt (siehe textliche Festsetzungen) Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Sonstige Planzeichen St GFL Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Baugrenze LH = 4.0m Bodendenkmäler Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche (siehe textl. Festsetzungen unter 9.) Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen notwendig sind Lichte Höhe des Durchgangs min. 4.0m über Straßenniveau o offene Bauweise E nur Einzelhäuser zulässig g geschlossene Bauweise Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Abgrenzung unterschiedlicher Arten und Maße der Nutzungen, unterschiedlicher Bauweisen und unterschiedlicher Zweckbestimmungen der Verkehrs- und Grünflächen Flächen für den Gemeinbedarf Grundwasserverhältnisse Flächen für den Gemeinbedarf Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder an. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist der Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der DIN 18195 'Bauwerksabdichtungen' sind zu beachten. kirchlichen Zwecken dienende Gebäude F Abgrenzung unterschiedlicher Hauptfirstrichtungen Feuerwehr Hauptfirstrichtung Flächen für Sport- und Spielanlagen Kampfmittel Flächen für Sport- und Spielanlagen Dem Kampfmittelräumdienst liegen Hinweise auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln oder Bombenblindgängern vor. Es wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen ist. 4. Umgrenzung für Flächen für Stellplätze Auskragung, Breite 3.0m Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW, insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschG NRW, sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 3. Zweckbestimmung Verkehrsgrün Allgemeine Wohngebiete Baulinie 2. Zweckbestimmung Fuß- und Radweg Ein- bzw. Ausfahrt Hydrant unterirdisch HY Kennzeichnungen 1.2 Zweckbestimmung Parkplatz Kanalschacht Freiflächengestaltung 12.8.2 Innerhalb der WA 4 - 8 sind Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen in maximal 0,9 m Höhe, zu seitlich liegenden Verkehrsflächen bis zu 2 m Höhe vorzusehen. In die Hecke kann eine offene Zaunkonstruktion integriert werden. SD 30-38° FD Satteldach mit vorgeschriebener Dachneigung Flachdach Sportanlagen Vorschlag Baumpflanzung Erdbebengefährdung Gemäß der DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2. Entsprechend dem Abschnitt 5.2 der vorgenannten DIN befindet sich das Baugebiet in der Untergrundklasse S und im Bereich des gewachsenen grobkörnigen Bodens in der Baugrundklasse B. Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten. Am G tz pü n ke loc Pflanzlisten - Entwurf und Bearbeitung: Vogelkirsche Weißdorn Hasel Roter Hartriegel Eberesche Liguster Prunus avium Crataegus monogyna Corylus avellana Cornus sanguinea Sorbus aucuparia Ligustrum vulgare Hainbuche Carpinus betulus Schlehe Prunus spinosa Kornelkirsche Cornus man Pfaffenhütchen Euonyms europaeus Wolliger Schneeball Niburnum lantana Stand 02.03.2011 Architektur Stadt und Umweltplanung Wildschütz und Schnuis Lütticher Straße 10-12 52064 Aachen Es wird bescheinigt, dass die Darstellung mit dem amtlichen Katasternachweis übereinstimmt und die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist. _______________________________ (ÖbVI) Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) BauGB durch Beschluss des Rates vom ______________ aufgestellt worden. Bedburg, den _____________________ ________________________________ (Bürgermeister) (Ratsmitglied) Der Aufstellungsbeschluss ist am ______________ ortsüblich bekanntgemacht worden. ________________________________ (Bürgermeister) Trägerbeteiligung Offenlegungsbeschluss Offenlage Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 (1) BauGB vom _____________ bis _____________ durchgeführt worden. Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) BauGB am _____________ vom Rat der Stadt Bedburg zur Offenlage beschlossen. 11.1.1 Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Lärmschutzwall A ist zu 30 % mit Sträuchern und Gehölzen der Pflanzliste 1 im Verband von 1,50 m x 1,50 m zu bepflanzen. Die unbepflanzten Flächen bleiben der natürlichen Entwicklung von Wildkrautfluren überlassen. Bedburg, den ____________________ Bedburg, den _____________________ _______________________________ (Bürgermeister) ________________________________ (Bürgermeister) (Ratsmitglied) Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom ____________ bis ____________ öffentlich ausgelegen. Die Offenlegung wurde am ______________ ortsüblich bekanntgemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom ______________ von der Auslegung benachrichtigt. Bedburg, den ____________________ _______________________________ (Bürgermeister) 11.1.2 Die öffentlichen Grünflächen mit der Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern B sind flächendeckend mit Sträuchern und Gehölzen der Pflanzliste 1 im Verband von 1,50 m x 1,50 m zu bepflanzen. In die Fläche sind insgesamt 12 Bäume der Pflanzliste 2, StU 14 - 16 cm zu integrieren, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Satzungsbeschluss Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Außenbauteile, die zu Baufensterbegrenzungen ausgerichtet sind, die mit Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen markiert sind, sind derart herzustellen, dass das resultierende Schalldämmmaß für den jeweils angegebenen Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 eingehalten wird. Im Bereich der gekennzeichneten Baufensterbegrenzungen sollten schutzbedürftige Räume nicht der Lärmquelle zugewandt sein. Alternativ sollten die Fenster mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen versehen oder die öffenbaren Fenster von schutzbedürftigen Räumen zu den der Schallquelle abgewandten Hausseiten vorgesehen werden. 11. Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 25 BauGB) 11.1 Öffentliche Grünflächen 11.1.3 Innerhalb der mit C gekennzeichneten Grünfläche ist die Anlage eines maximal 4 m breiten Weges zur Erreichbarkeit der Tennishalle zulässig. ße tra ns a str rd rha Ge ilia im ax M ße tra s ard h n i Re Pflanzliste 1 - Lärmschutzwall / Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Sträucher und Gehölze Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) (nach Lärmgutachten zu ergänzen) ße tra -S lm # 0 3, 5° Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Aufstellungsbeschluss 10. e ilh SD -3 # 2,5 K # 5 , 10 # 0 3, ra St e ss III 30 Flurstücksnummer Planunterlage III r = 3,0 36 548 Laterne 12.8.1 Innerhalb der WA 1 - 3 sind die Vorgartenbereiche mit Rasenkantensteinen bis 10 cm Höhe über der angrenzenden Verkehrsfläche einzufrieden. Für die mit GFL gekennzeichnete Fläche werden folgende Rechte festgesetzt: - Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit - Leitungsrecht zugunsten der örtlichen Versorgungsträger W afGr EG Sa 7.4 1,0 3,0 E us h oc -R t nk Garagen und Carports müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. III # 5 , 10 # 0 3, ,5 47 b er ng gä # G MI 3 III In Gebieten mit festgesetzten Flächen für Stellplätze sind innerhalb des MI und des SO Stellplätze nur in diesen entsprechenden Flächen zulässig. Garagen sind in der festgesetzten Stellplatzfläche im Sondergebiet unzulässig. In den übrigen Gebieten mit festgesetzten Flächen für Stellplätze sind Stellplätze und Garagen auch innerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen, außerhalb jedoch ausgeschlossen. 7.3 5 3, 1,0 3,0 EG LH = 4.0m 12.8 5 0 0 4, ,5 19 SOEZH III 1,0 3,0 # Strassenbegrenzungslinie Art und Maß der baulichen Nutzung Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 3 und 4 sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude. 0 4, 5° # MI 3 III ,0 15 Flurstücksgrenze G Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und deren seitlichen Verlängerungen bis zur Grundstücksgrenze und bis zu 2,00 m hinter den vorgenannten Flächen zulässig. Verkehrsflächen Öffentliche Strassenverkehrsfläche Erschließungswege und -zufahrten innerhalb der WA 4 und 6 - 8 sind in wassergebundener Decke, versickerungsfähigem Pflaster, Rasengittersteinen o.ä. zu befestigen. Dachflächen von Tiefgaragen sind mit Erdreich in mindestens 0,5 m Höhe zu überdecken und gärtnerisch anzulegen. Der Anteil der Stellplatzflächen in Vorgärten darf 50 % der Gesamtfläche nicht überschreiten. Hiervon ausgenommen sind Grundstücke, auf denen Gebäude beidseitig ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. 7.1 50 m LH = 4.0m MI 3 III ,0 15 12.7 1. Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 Abs. 6 BauNVO) 40 Flurgrenze Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete Fläche ist entsprechend der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche zu gestalten. 5° # 5 , 12 # 5 , 12 -4 # Kartengrundlage Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Innerhalb der WA 1 - 4 und 6 - 8 sind in den Vorgartenflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind mit Ausnahme von nicht überdachten Stellplätzen und ihren Zufahrten, Stützmauern, Einfriedungen und Abfallbehältern ausgeschlossen. # 0 3, FD 12.6 5.1 7. 20 ZEICHENERKLÄRUNG Innerhalb der Vorgartenbereiche sind Abfallbehälter derart mit heimischen Pflanzen und Sträuchern zu umstellen, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht sichtbar sind. Alternativ sind die Behälter einzuhausen. Hinweise 4, -4 10 Abfallbehälter Nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 5 BauNVO) # 5 , 12 # 5 , 12 30 FD ,5 50 12.5 5. Vorgartenflächen werden begrenzt durch die Straßenbegrenzungslinie und die Vorderkante der Gebäude und deren seitliche Verlängerung bis zur Grundstücksgrenze. 5 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zur Kennzeichnung der Inhaber sowie der Art und des Gegenstandes des Gewerbes im Bereich des Erdgeschosses bis zur Fenstersohlbank des ersten Obergeschosses zulässig. Art, Form, Größe, Lage, Material und Anordnung der Werbeanlagen müssen sich in die Maßstäblichkeit der Architektur einfügen. FD EG 0,8 1,6 0 5, Ö Innerhalb der WA-Gebiete dürfen die hinteren Baugrenzen der überbaubaren Flächen für Terrassen und Terrassenüberdeckungen bis zu 2,00 m überschritten werden. Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben davon unberührt. 7, 0 MI 2 g III I 12.4 # ,5 12 ,5 12 30 I St MI 1 g III # 36 ,5 12 # # ,5 12 ,0 13 St 0 5, 6, 0 9, 5 TH # 0 0 # SD # 0 5, FD 4.2 7.2 ,5 12 0,8 1,6 Innerhalb der MI-Gebiete ist ein Vorspringen von Vordächern und Balkonen vor den festgesetzten Baulinien und Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 1,50 m gestattet. 6. FD # SD # 4.1 St 0,4 # 5 4, 0 5, 0 Am 0 3, 4, 4, 0 4, 30 WA 1 o II 0 3, # 5 4, # 0 3, Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) D Fläche für den Gemeinbedarf Eine Überschreitung durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, ist bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig. 4. 5.2 0,8 1,6 St Die zulässige Grundfläche darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu 50 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Ausgenommen hiervon ist der Bereich des MI 3, der bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überbaut werden darf. 3.2 Ö Bei Pultdächern entspricht die Traufe der Schnittlinie des niedrigeren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut, der First der Schnittlinie des höheren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut. 3.1 # 0 5, 0 3, 5 3, R F/ # Die Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem obersten Gebäudeabschluss und der Bezugshöhe. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) V Ö # V Ö 5° -4 Maßstab 1:1000 12.3.2 Bei geneigten Dächern darf die Summe der Zwerchhäuser, Dachaufbauten und Dacheinschnitte 2/3 der Trauflänge nicht überschreiten. Die Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Schnittlinie der Außenwandaußenfläche mit der Oberkante Dachhaut und der Bezugshöhe. 3. 5.3 5° MI 4 g III 0 5, 0 3, 0 3, -4 0 7, # 5 4, FD I 10 ,0 5° 5° e ss a tr SD 5 ,2 10 2.4 r = 3,0 -4 5° 5 40 6, ,0 D TH H 13 S F a en d A # 5 , 12 rs ue 6, 0 4, 0 -4 40 -4 R F/ Fläche für den Gemeinbedarf e # 0,4 r = 3,0 Sa nk t-R oc hu sSt ra ss e 40 SD 5 2, ,5 13 # 5 , 12 3, 0 F ss 2.3 12 ,5 FD # 5 , 12 WA 2 o III 0 5 6, 0 D 4 , S TH 13 FH # # 5 4, 5 ,2 10 tr a 5 6, 0 , TH 13 FH 0 3, ,0 13 3, 0 # # 5 , 12 SD 3, 0 # n te ar ns 5 6, ,0 TH H 13 F 0,4 0 3, an # m 3, 0 ,0 13 ,0 13 SD 0 3, # WA 3 o I WA 8 g III # se 3, 0 45 # 5,0 12 ,5 # re # 0° # 0,4 0 3, # 5 , 12 ße ra -5 # 6, 0 ,0 14 St SD 45 2, 5 # # # 0 er en ag St 5 4, 5 T H 9, 0° H F -5 3, 0 # r = 3,0 1 Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante der Straßengradiente der mittig vor dem Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche. Es gilt jeweils die Verkehrsfläche, die vor der Haupteingangsseite des Gebäudes liegt. 2.5 12 ,5 5, 0 0 3, m O SD 5 4, 5 T H H 9, F 0° -5 4 5 9, 8 2.2 K ,8 4, 0 # 3, ,0 14 12 5 4, 5 TH H 9, F # SD 30 8° -3 In Teilen der festgesetzten Baufenster wird durch Einschrieb neben der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse zusätzlich die maximale Trauf- und Firsthöhe festgesetzt. FD r = 3,0 3, 0 ,0 0,4 # 3, 0 14 3, 0 10 ,0 ,5 ng ru Sp # 5 4, 5 T H H 9, F # 19 Am 0 4, WA 6 o III ,1 18 # 6, 0 6, 5 30 FD 12 ,5 u Ha # 5,0 TH 5 4, 5 TH 9, 8° FH -3 SD 12 ,5 # 38 ,0 # 0 7, # 47 ,5 TH 6, 5 7, 0 9, 5 6, 0 e ss a r st pt Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 2 BauGB; § 18 BauNVO) 2.1 Ö 12 ,5 Ö 0,4 ,0 # 5,0 # ,0 13 0 5, Am 3, 0 C Dachgestaltung 83.48 r = 3,0 ,7 # g er i T Ö F/R ,5 14 14 Kaster 3, 5 Die zulässigen Dachformen und Dachneigungen sind jeweils dem Einschrieb in den Baufenstern zu entnehmen. 1.3.4 In den Geschossen oberhalb des Erdgeschosses sind zudem ausnahmsweise großflächige Einzelhandelsbetriebe i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten der Bedburger Liste zulässig. D WA 5 g III 5° Sonstiges Sondergebiet (SO) (§ 11 BauNVO) 1.3.3 Zusätzlich sind zulässig: 1. sonstige Gewerbebetriebe i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 2. Bürogebäude 3. Schank- und Speisewirtschaften 4. Betriebe des Beherbergungsgewerbes 2. 16 # m de ll Wa # 3,0 5 2, 7 FD 12 ,5 St 0,3 0 4, 7, f Au St WA 3 o I ,5 12 öc t 3 ,0 -B ns a H r-S kle # # sportlichen Zwecken dienendes Gebäude: Tennishalle e raß BauGB in Verbindung mit der BauNVO in der zuletzt gültigen Fassung PlanzV vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 S.58) Gemeindeordnung NW in der zuletzt gültigen Fassung Gemarkung: Flur: 1.3 1.3.2 Das zentrenrelevante Nebensortiment wird auf maximal 10 % der Verkaufsfläche, höchstens jedoch auf 150 m² je Betrieb begrenzt. 12 ,5 r = 3,0 -4 Inhalt: Dachformen und -neigungen 12.3.1 Die Dacheindeckungen geneigter Dächer sind in den Farbtönen der RAL-Skala 'dunkelbraun' bis ‚schwarz' oder ‚grau' bis ‚schwarz' zulässig. Andere Farbtöne sind als Ausnahme zugelassen. Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig. 1.3.1 Das Sonstige Sondergebiet wird gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung 'großflächiger Einzelhandel' festgesetzt. Im festgesetzten Sondergebiet ist ein Lebensmittelmarkt mit maximal 1.500 m² Verkaufsfläche für nahversorgungsrelevante Kernsortimente entsprechend der Bedburger Liste zulässig. 3, 0 # r = 3,0 30 12.2 12.3 FD # r = 3,0 0,4 SD Bebauungsplan Nr.15 12. Änderung "Kaster" Innerhalb der WA 6 - 8 sind die Gebäude als Baukuben ohne Vor- und Rücksprünge, die mehr als 25 % der Fassadenfläche ausmachen, auszubilden. Die Wandflächen sind entsprechend der Ausrichtung zur Sonne zu gestalten: Bei den vorwiegend nördlich orientierten Fassaden überwiegt der Wandflächenanteil gegenüber dem Öffnungsflächenanteil, bei den vorwiegend südlich orientierten Fassaden überwiegt der Öffnungsanteil. Ausgenommen von dieser Regelung sind Treppenhäuser. Fenster und Eingangsöffnungen sind in Größe, Maßverhältnis und Gestaltung dem Charakter des Gebäudes sowie dem Straßenbild anzupassen. 1.2.3 Die in § 6 Abs. 1 BauNVO aufgeführte allgemein zulässige Nutzung 'Wohnungen' ist gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO in den Erdgeschossen unzulässig. 0,4 12 ,5 3, 0 4, 0 St FD TH # WA 7 o II # 6, 5 5, 0 Fassadengestaltung 3, 0 0 6, # # TH B B 12 ,5 6, 5 SD 30 - 45° PD 10 - 25° SD 30 - 45° PD 10 - 25° Ö 1.2.2 Die in § 6 Abs. 2 BauNVO aufgeführte zulässige Nutzung 'Vergnügungsstätte' im Sinne des § 4a Abs. 3 BauNVO ist gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO im gesamten Mischgebiet nur ausnahmsweise zulässig. # 5,0 TH r = 3,0 12.1 Mischgebiete (MI) (§ 6 BauNVO) 7, 0 6, 5 # 10,0 # 14,0 # # 14,0 # 10,0 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB; § 86 Abs. 4 BauONW) 1.2.1 Die in § 6 Abs. 2 BauNVO aufgeführten allgemeinen zulässigen Nutzungen 'Tankstellen' sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig. FD TH # 4,0 # 6, 5 TH 4,5 FH 9,5 TH 4,5 FH 9,5 0,3 12. 1.1.2 In den WA 3 - 7 sind sämtliche in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 6, 5 # 14,0 TH # 5,0 WA 4 E I Ö Erhaltung von Bäumen und Sträuchern Auf den Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage D und E sind innerhalb der festgesetzten Fläche mit Bindungen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern die vorhandenen Gehölzstrukturen und Bäume dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch entsprechende Pflanzungen zu ersetzen. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 4 BauNVO) 1.1.1 In den WA 1, 2 und 8 sind die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen 4. Gartenbaubetriebe 5. Tankstellen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. F/R r = 3,0 # 6,0 D Ö # 5,0 # 10,0 Lärmschutzwall Höhe A Ö 1. 1.1 11.2 STADT TEXTLICHE FESTSETZUNGEN - Pflanzliste 2 - Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Bäume (StU 18 - 20 cm) Vogelkirsche Eberesche Prunus avium Sorbus aucuparia Hainbuche Carpinus betulus Bedburg, den ____________________ Vorgezogene Bürgerbeteiligung Die öffentliche Unterrichtung der Bürger hat gemäß § 3 (1) BauGB vom _____________ bis _____________ durch öffentliche Auslegung stattgefunden. Bedburg, den ____________________ _______________________________ (Bürgermeister) Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am ________________ als Satzung beschlossen worden. Bedburg, den ____________________ _______________________________ (Bürgermeister) (Ratsmitglied) ße Schnittkante