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Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Friedhofswesen und Leichenhallen)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
15 kB
Datum
10.12.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 11.11.2009 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-133/2009 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 26.11.2009 Gemeinderat am 10.12.2009 - öffentlich - Gebührenkalkulation im Bereich Friedhofswesen und Leichenhallen Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2010 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die ansatzfähigen Kosten wurden in die Bereiche Grabnutzungsgebühren und Leichenhallengebühren aufgeteilt. Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten, kalkulatorische Kosten (Abschreibung und Verzinsung) sowie Verwaltungsgemeinkosten. Bei Personalkosten, Geschäftsaufwendungen, Fahrzeugkosten, Unterhaltung Friedhöfe, Neuanschaffung bewegliches Vermögen, Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Anteil Friedhof), wurden aus den Kosten der letzten 3 Jahre Mittelwerte gebildet, die dann als Ansätze bei der Kalkulation für das Jahr 2010 genommen wurde. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten. Da bis einschließlich 2007 die Kosten für Grabnutzung und Leichenhallen nicht getrennt wurden, kann für die Kalkulation der Leichenhallengebühr nur die Beträge aus dem Abschluss des Jahres 2008 und dem voraussichtlichen Abschluss 2009 angesetzt werden. Aus dem Abschluss 2008 und dem voraussichtlichen Ergebnis 2009 kann abgesehen werden, dass besonders die Personalkosten doch höher sind als bei der Kalkulation 2008 und 2009 erwartet. In den beiden Vorjahren wurde mangels tatsächlicher Ergebnisse 2,5% der Gesamtpersonalkosten im Bereich Friedhofswesen als Ansatz genommen. Die kalkulatorische Abschreibung wird wie in den Vorjahren von den Anschaffungs/Herstellungskosten berechnet. Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung ist 5%. Durch die Änderung von bisher 6% (Betrag siehe Kalkulation 2009) auf 5% ist die kalkulatorische Verzinsung in allen Gebührenkalkulationen einheitlich. Die Positionen „kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung“ wurden zu 100% den Grabnutzungsgebühren zugerechnet. Die Anschaffung/Herstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen ausmachen, stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch die Benutzer der Leichenhalle zu tragen ist. Die zum 01.01.2008 vorhandene Rücklage wurde entsprechen der Anteile an den Gesamtkosten aufgeteilt. Im Bereich Leichenhallen wird die Rücklage durch eine Unterdeckung in 2008 aufgebraucht, die verbleibende Unterdeckung wird in die Kalkulation 2010 eingebracht. Im Friedhofswesen bleibt nach Ausgleich der Unterdeckung 2008 noch eine Rücklage in Höhe von 1.110,44 €. Diese wird aufgrund einer erwarteten Unterdeckung für 2009 nicht in die Kalkulation 2010 eingebracht. Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen abzuziehen. Leistungen der Friedhofsverwaltung sind größtenteils Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen, wofür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- festgesetzt ist, sowie die Durchführung der Einebnung von Grabstätten durch den Bauhof. Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils geht man davon aus, dass die Friedhöfe nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern auch von der Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird. Dementsprechend wäre dann ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe sondern durch die Allgemeinheit zu tragen. Dieser Anteil wird wie in den Vorjahren mit 10% der Gesamtkosten (ohne Kalkulatorische Kosten) angesetzt. Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter Grabstätten/Freiflächen auf Friedhöfen entstehen. Diese sind Vorhaltekosten und in der Gebührenkalkulation auch ansatzfähig. Nicht ansatzfähige Kosten Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung "Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle". Sie sind daher als Kosten bzw. Erträge nicht ansatzfähig und in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten nicht enthalten. 2) Kalkulation der Gebühren Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen Fallzahlen notwendig. Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre und unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Vorjahren wird für das Jahr 2010 eine voraussichtliche Fallzahl von 70 Bestattungen angenommen. Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten (Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind. Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen Grabarten miteinander ins Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008 festgelegten Kriterien wurden die einzelnen Grabarten bewertet. Bei der Äquivalenzziffernberechnung hat sich herausgestellt, dass die vermuteten Fallzahlen zwar einigermaßen zutreffend sind, genauso wie die Verteilung auf die einzelnen Grabarten. Die im Feld „Beibestattungen bei Erdwahlgräbern“ angegebene durchschnittliche Verlängerungszeit war jedoch mit 15 Jahren als zu hoch angesetzt, wie sich in der Betrachtung der Jahre 2008 und 2009 herausgestellt hat. Daraus folgend wurde die Verlängerungszeit bei Beibestattungen auf 10 Jahre reduziert. Aus der Bewertung der einzelnen Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung wurden folgende Gebührensätze ermittelt: Erdbestattung im Einzelwahlgrab Erdbestattung im Doppelwahlgrab Erdbestattung im 3-stelligen Wahlgrab Erdbestattung im 4-stelligen Wahlgrab Erdbestattung im 5-stelligen Wahlgrab Erdbestattung im 6-stelligen Wahlgrab Erdbestattung im Reihengrab (priv. Pflege) Erdbestattung im Reihengrab (in gemeindlicher Pflege) Erdbestattung im Kindergrab Urnenbestattung im zweistelligen Urnenwahlgrab Urnenbestattung im Urnenreihengrab (priv. Pflege) Urnenbestattung im Urnenreihengrab (in gemeindlicher Pflege) Aschenbeisetzung ohne Urnen 1.770,00 3.540,00 5.320,00 7.090,00 8.860,00 10.630,00 630,00 1.890,00 520,00 1.890,00 500,00 2.020,00 2.020,00 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Kalkulation der Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig, die voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2010 zu kalkulieren. Hier wird unter Berücksichtigung der Entwicklung der letzten Jahre eine voraussichtliche Fallzahl von 64 angenommen. Diese unterscheidet sich von der Anzahl der Bestattungen, da nicht in jedem Bestattungsfall auch die Leichenhalle genutzt wird und nicht bei jeder Benutzung der Leichenhalle auch eine Bestattung in Vettweiß vorgenommen wird (Sarg wird manchmal nur zeitweise in der Leichenhalle aufbewahrt). Bei den voraussichtlichen Gesamtkosten und der voraussichtlichen Fallzahl ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 171,-- Euro. (bisher 121,-Euro) Gebühr für den Grabaushub Die Grabherstellung bzw. der Grabaushub wird durch die Firma Kreislaufwirtschaft Maurer und Wissing GmbH (KMW GmbH) durchgeführt und der Gemeinde Vettweiß gemäß Vertragsvereinbarungen in Rechnung gestellt. Der Gemeinde entstehen keine weiteren Kosten, die durch die Gebühr "Grabaushub" zu erzielen sind. Daher können die Gebühren für Grabaushub/Grabherstellung aus der aktuell gültigen Vereinbarung mit der Firma KMW GmbH übernommen werden. Für 2010 sind laut Auskunft der Fa. KMW GmbH keine Änderungen beabsichtigt. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende Gebührenkalkulation für das Jahr 2009 zu beschliessen. Auswirkungen auf den Haushalt: