Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
15 kB
Datum
10.12.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 11.11.2009
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-133/2009
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 26.11.2009
Gemeinderat am 10.12.2009
- öffentlich -
Gebührenkalkulation im Bereich Friedhofswesen und Leichenhallen
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2010 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Die ansatzfähigen Kosten wurden in die Bereiche Grabnutzungsgebühren und
Leichenhallengebühren aufgeteilt. Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten,
kalkulatorische Kosten (Abschreibung und Verzinsung) sowie Verwaltungsgemeinkosten. Bei
Personalkosten, Geschäftsaufwendungen, Fahrzeugkosten, Unterhaltung Friedhöfe,
Neuanschaffung bewegliches Vermögen, Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen
Anlagen (Anteil Friedhof), wurden aus den Kosten der letzten 3 Jahre Mittelwerte gebildet,
die dann als Ansätze bei der Kalkulation für das Jahr 2010 genommen wurde. Die
Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten.
Da bis einschließlich 2007 die Kosten für Grabnutzung und Leichenhallen nicht getrennt
wurden, kann für die Kalkulation der Leichenhallengebühr nur die Beträge aus dem
Abschluss des Jahres 2008 und dem voraussichtlichen Abschluss 2009 angesetzt werden.
Aus dem Abschluss 2008 und dem voraussichtlichen Ergebnis 2009 kann abgesehen
werden, dass besonders die Personalkosten doch höher sind als bei der Kalkulation 2008
und 2009 erwartet. In den beiden Vorjahren wurde mangels tatsächlicher Ergebnisse 2,5%
der Gesamtpersonalkosten im Bereich Friedhofswesen als Ansatz genommen.
Die kalkulatorische Abschreibung wird wie in den Vorjahren von den Anschaffungs/Herstellungskosten berechnet. Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung ist 5%. Durch die
Änderung von bisher 6% (Betrag siehe Kalkulation 2009) auf 5% ist die kalkulatorische
Verzinsung in allen Gebührenkalkulationen einheitlich. Die Positionen „kalkulatorische
Abschreibung und Verzinsung“ wurden zu 100% den Grabnutzungsgebühren zugerechnet.
Die Anschaffung/Herstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen
ausmachen, stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch
die Benutzer der Leichenhalle zu tragen ist.
Die zum 01.01.2008 vorhandene Rücklage wurde entsprechen der Anteile an den
Gesamtkosten aufgeteilt. Im Bereich Leichenhallen wird die Rücklage durch eine
Unterdeckung in 2008 aufgebraucht, die verbleibende Unterdeckung wird in die Kalkulation
2010 eingebracht.
Im Friedhofswesen bleibt nach Ausgleich der Unterdeckung 2008 noch eine Rücklage in
Höhe von 1.110,44 €. Diese wird aufgrund einer erwarteten Unterdeckung für 2009 nicht in
die Kalkulation 2010 eingebracht.
Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen
abzuziehen. Leistungen der Friedhofsverwaltung sind größtenteils Genehmigungen zur
Errichtung von Grabmalen und Einfassungen, wofür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von
50,-- festgesetzt ist, sowie die Durchführung der Einebnung von Grabstätten durch den
Bauhof.
Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils geht man davon aus, dass die
Friedhöfe nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern auch von der
Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird. Dementsprechend wäre dann
ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe sondern durch die Allgemeinheit zu
tragen. Dieser Anteil wird wie in den Vorjahren mit 10% der Gesamtkosten (ohne
Kalkulatorische Kosten) angesetzt.
Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter
Grabstätten/Freiflächen auf Friedhöfen entstehen. Diese sind Vorhaltekosten und in der
Gebührenkalkulation auch ansatzfähig.
Nicht ansatzfähige Kosten
Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der
Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für
die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung
"Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle". Sie sind daher als Kosten bzw. Erträge
nicht ansatzfähig und in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten nicht enthalten.
2)
Kalkulation der Gebühren
Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu
decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen
Fallzahlen notwendig. Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre und
unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Vorjahren wird für das Jahr 2010 eine
voraussichtliche Fallzahl von 70 Bestattungen angenommen.
Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach
der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im
Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten
(Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind.
Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen
Grabarten miteinander ins Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008
festgelegten Kriterien wurden die einzelnen Grabarten bewertet. Bei der
Äquivalenzziffernberechnung hat sich herausgestellt, dass die vermuteten Fallzahlen zwar
einigermaßen zutreffend sind, genauso wie die Verteilung auf die einzelnen Grabarten. Die
im Feld „Beibestattungen bei Erdwahlgräbern“ angegebene durchschnittliche
Verlängerungszeit war jedoch mit 15 Jahren als zu hoch angesetzt, wie sich in der
Betrachtung der Jahre 2008 und 2009 herausgestellt hat. Daraus folgend wurde die
Verlängerungszeit bei Beibestattungen auf 10 Jahre reduziert.
Aus der Bewertung der einzelnen Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung
wurden folgende Gebührensätze ermittelt:
Erdbestattung im Einzelwahlgrab
Erdbestattung im Doppelwahlgrab
Erdbestattung im 3-stelligen Wahlgrab
Erdbestattung im 4-stelligen Wahlgrab
Erdbestattung im 5-stelligen Wahlgrab
Erdbestattung im 6-stelligen Wahlgrab
Erdbestattung im Reihengrab (priv. Pflege)
Erdbestattung im Reihengrab (in gemeindlicher Pflege)
Erdbestattung im Kindergrab
Urnenbestattung im zweistelligen Urnenwahlgrab
Urnenbestattung im Urnenreihengrab (priv. Pflege)
Urnenbestattung im Urnenreihengrab (in gemeindlicher Pflege)
Aschenbeisetzung ohne Urnen
1.770,00
3.540,00
5.320,00
7.090,00
8.860,00
10.630,00
630,00
1.890,00
520,00
1.890,00
500,00
2.020,00
2.020,00
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Kalkulation der Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen
Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig, die
voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2010 zu kalkulieren. Hier wird
unter Berücksichtigung der Entwicklung der letzten Jahre eine voraussichtliche Fallzahl von
64 angenommen. Diese unterscheidet sich von der Anzahl der Bestattungen, da nicht in
jedem Bestattungsfall auch die Leichenhalle genutzt wird und nicht bei jeder Benutzung der
Leichenhalle auch eine Bestattung in Vettweiß vorgenommen wird (Sarg wird manchmal nur
zeitweise in der Leichenhalle aufbewahrt). Bei den voraussichtlichen Gesamtkosten und der
voraussichtlichen Fallzahl ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 171,-- Euro. (bisher 121,-Euro)
Gebühr für den Grabaushub
Die Grabherstellung bzw. der Grabaushub wird durch die Firma Kreislaufwirtschaft Maurer
und Wissing GmbH (KMW GmbH) durchgeführt und der Gemeinde Vettweiß gemäß
Vertragsvereinbarungen in Rechnung gestellt. Der Gemeinde entstehen keine weiteren
Kosten, die durch die Gebühr "Grabaushub" zu erzielen sind. Daher können die Gebühren
für Grabaushub/Grabherstellung aus der aktuell gültigen Vereinbarung mit der Firma KMW
GmbH übernommen werden. Für 2010 sind laut Auskunft der Fa. KMW GmbH keine
Änderungen beabsichtigt.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende Gebührenkalkulation
für das Jahr 2009 zu beschliessen.
Auswirkungen auf den Haushalt: