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Beschlussvorlage GB (Abstufungen an Kreisstraßen im Gemeindegebiet Dahlem hier: Zustimmung zum Umstufungskonzept)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
57 kB
Datum
20.06.2007
Erstellt
06.11.07, 11:11
Aktualisiert
06.11.07, 11:11
Beschlussvorlage GB (Abstufungen an Kreisstraßen im Gemeindegebiet Dahlem
hier: Zustimmung zum Umstufungskonzept) Beschlussvorlage GB (Abstufungen an Kreisstraßen im Gemeindegebiet Dahlem
hier: Zustimmung zum Umstufungskonzept)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 330/2007 08.05.2007 Az.: 66 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 23.05.2007 Kreisausschuss 06.06.2007 Kreistag 20.06.2007 Abstufungen an Kreisstraßen im Gemeindegebiet Dahlem hier: Zustimmung zum Umstufungskonzept Sachbearbeiter/in: Herr Mohr Tel.: 15 238 Abt.: 66 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag stimmt dem Verbleib der K 74 zwischen der L 110 (Netzknoten 5505 031) und der L 204, Schmidtheim (Netzknoten 5505 030) im Kreisstraßennetz aufgrund Ihrer Funktion als Zubringer zu einem überörtlichen Verkehrserzeuger zu. Begründung: -2- Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 03.04.2006 der Integrierten Gesamtverkehrsplanung des Kreises Euskirchen zugestimmt. Mit der Neukonzeption zum Straßennetz war für den Bereich der Kreisstraßen im Gemeindegebiet Dahlem die Abstufungen der K 74 verbunden. Der Rat der Gemeinde Dahlem stimmte der Abstufung der Kreisstraße nicht zu: Über die K 74 wird der Verkehrslandeplatz „Dahlemer Binz“ erschlossen. Ergänzend zu den Großflughäfen soll die allgemeine Luftfahrt nach Ziff. 3.1.4 GEP – Teilabschnitt Region Aachen – über diesen Flugplatz abgewickelt werden (siehe Anlage 1). Gemäß § 3 Abs. 3 StrWG (Einteilung der öffentlichen Straßen) sind Kreisstraßen Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die der zwischenörtlichen Verkehrsverbindung dienen oder zu dienen bestimmt sind. Sie sollen mindestens einen Anschluss an eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder Kreisstraße haben. In den Kommentierungen zu § 3 Abs. 3 StrWG wird der Kreisstraßenbegriff näher definiert: Kreisstraßen sollen insbesondere benachbarte Grundzentren oder vergleichbare innergemeindliche Zentren sowie Zentren, die für den Kreis oder die kreisfreie Stadt entsprechende verkehrliche Bedeutung haben, verbinden. Es ist auch dann von einer Kreisstraße auszugehen, wenn hierdurch „überörtlich bedeutsame Verkehrserzeuger“ angebunden werden. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung zwangsläufig zu zwischenörtlichem Verkehr im Sinne der Bedienung durch Kreisstraßen führen. Demzufolge sind bei der Kreisstraße 74 im Gemeindegebiet Dahlem die Vorraussetzungen der Kreisstraßendefinition erfüllt. Die Verwaltung schlägt vor, dass die K 74 im Gemeindegebiet Dahlem zwischen der L 204 und der L 110 aufgrund der o.a. Begründung im Kreisstraßennetz verbleibt. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)