Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
57 kB
Datum
20.06.2007
Erstellt
06.11.07, 11:11
Aktualisiert
06.11.07, 11:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 330/2007
08.05.2007
Az.: 66
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
23.05.2007
Kreisausschuss
06.06.2007
Kreistag
20.06.2007
Abstufungen an Kreisstraßen im Gemeindegebiet Dahlem
hier: Zustimmung zum Umstufungskonzept
Sachbearbeiter/in: Herr Mohr
Tel.: 15 238
Abt.: 66
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag stimmt dem Verbleib der K 74 zwischen der L 110 (Netzknoten 5505 031) und der L 204,
Schmidtheim (Netzknoten 5505 030) im Kreisstraßennetz aufgrund Ihrer Funktion als Zubringer zu
einem überörtlichen Verkehrserzeuger zu.
Begründung:
-2-
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 03.04.2006 der Integrierten Gesamtverkehrsplanung
des Kreises Euskirchen zugestimmt.
Mit der Neukonzeption zum Straßennetz war für den Bereich der Kreisstraßen im
Gemeindegebiet Dahlem die Abstufungen der K 74 verbunden.
Der Rat der Gemeinde Dahlem stimmte der Abstufung der Kreisstraße nicht zu:
Über die K 74 wird der Verkehrslandeplatz „Dahlemer Binz“ erschlossen. Ergänzend zu den
Großflughäfen soll die allgemeine Luftfahrt nach Ziff. 3.1.4 GEP – Teilabschnitt Region
Aachen – über diesen Flugplatz abgewickelt werden (siehe Anlage 1).
Gemäß § 3 Abs. 3 StrWG (Einteilung der öffentlichen Straßen) sind Kreisstraßen Straßen mit
überörtlicher Verkehrsbedeutung, die der zwischenörtlichen Verkehrsverbindung dienen oder
zu dienen bestimmt sind. Sie sollen mindestens einen Anschluss an eine Bundesfernstraße,
Landesstraße oder Kreisstraße haben.
In den Kommentierungen zu § 3 Abs. 3 StrWG wird der Kreisstraßenbegriff näher definiert:
Kreisstraßen sollen insbesondere benachbarte Grundzentren oder vergleichbare
innergemeindliche Zentren sowie Zentren, die für den Kreis oder die kreisfreie Stadt
entsprechende verkehrliche Bedeutung haben, verbinden. Es ist auch dann von einer
Kreisstraße auszugehen, wenn hierdurch „überörtlich bedeutsame Verkehrserzeuger“
angebunden werden. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen, die aufgrund ihrer
Zweckbestimmung zwangsläufig zu zwischenörtlichem Verkehr im Sinne der Bedienung
durch Kreisstraßen führen.
Demzufolge sind bei der Kreisstraße 74 im Gemeindegebiet Dahlem die Vorraussetzungen
der Kreisstraßendefinition erfüllt.
Die Verwaltung schlägt vor, dass die K 74 im Gemeindegebiet Dahlem zwischen der L 204
und der L 110 aufgrund der o.a. Begründung im Kreisstraßennetz verbleibt.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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