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Beschlussvorlage (Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rhein-Erft-Kreis und dem Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
18.05.11, 14:43
Aktualisiert
23.05.11, 14:45
Beschlussvorlage (Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rhein-Erft-Kreis und dem Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis) Beschlussvorlage (Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rhein-Erft-Kreis und dem Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis) Beschlussvorlage (Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rhein-Erft-Kreis und dem Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8109/2011 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: 51 00 00 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss 24.05.2011 Betreff: Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rhein-ErftKreis und dem Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis Beschlussvorschlag: Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Es gibt Kinder, die leben in Angst, weil sie von ihren Eltern geschlagen werden, weil sie angebrüllt werden oder sich zu Hause niemand um sie kümmert, wenn sie Beistand und Hilfe brauchen. Andere Kinder kommen unversorgt in die Schule oder trauen sich wegen ihrer häuslichen Probleme nicht mehr in die Schule und haben keine Freunde. Nicht immer gelingt es, die Not dieser Kinder in vollem Umfang wahzunehmen und Hilfen anzubieten. Dafür sind teils die vielfältigen Anforderungen, denen Lehrpersonen im schulischen Alltag begegnen müssen, verantwortlich, andererseits besteht aber auch Unsicherheit über die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, bevor Dritte zur Hilfe einbezogen werden. lm § 81 SGB Vlll/ Kinder- und Jugendhilfe ist die Schule als erster Partner für die Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugendhilfe genannt; § 5 Schulgesetz NRW benennt die Verpflichtung der Schulen, ihrerseits mit den Trägern der Jugendhilfe zusammenzuarbeiten. Diese gegenseitige Verpflichtung führte im Rhein-Erft-Kreis dazu, dass eine Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit von Schulen und Jugendhilfe zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und der Schulaufsicht geschlossen wurde mit dem Ziel, die vorhandenen Kooperationsformen der Beteiligten zum Wohle der Kinder weiterzuentwickeln, zu systematisieren und zu intensivieren. Die Rahmenvereinbarung wurde in Kooperation zwischen dem Schulamt und den Jugendamtsleitungen erarbeitet und ist dieser Vorlage in Anlage beigefügt. Sie gilt zunächst für alle Grund-, Förder- und Hauptschulen sowie für die öffentlichen Jugendhilfeträger im Rhein-Erft-Kreis; eine Ausweitung des Wirkungskreises auf die anderen weiterführenden Schulen unter Beteiligung der Bezirksregierung ist in Vorbereitung. Den Jugendämtern obliegt die Verantwortung für die Sicherstellung der Leistungen und Aufgaben nach dem SGB VIII; hierzu gehört auch die Wahrnehmung des Wächteramtes und die Gewährleistung des Schutzauftrages für Kinder und Jugendliche bei der Gefährdung ihres Wohles. Zur Verpflichtung der Schulen gehört gemäß § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW, jedem Anschein von Vernachlässigung bzw. Misshandlung eines/r Schülers/ -in nachzugehen und rechtzeitig das jeweilige Jugendamt bzw. andere Stellen (Beratungsstellen, Polizei etc.) einzubeziehen. Die Rahmenvereinbarung legt Verfahrensstandards in Fällen vermeintlicher oder tatsächlicher Kindeswohlgefährdung fest, die sowohl für die Schulen wie auch für die Jugendämter bindend sind. Anlage 1 zur Rahmenvereinbarung `Ich kann etwas tun´ stellt einen Wegweiser zum Kinderschutz dar, der ein hohes Maß an Handlungssicherheit für die Betroffenen mit auf den Weg gibt. Bezüglich der engen Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt (ASD) und den Schulen wird auf die Vorlage `Übernahme der Aufgaben der örtlichen Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe/ Schwerpunktsetzung´ verwiesen. Hie r evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Beschlussvorlage WP8-109/2011 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, 12.05.2011 ----------------------------------Zentis ----------------------------------Kramer Soziale Fachaufsicht Fachbereichsleiter gesehen ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-109/2011 Seite 3