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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage WP8-109/2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
2,7 MB
Datum
24.05.2011
Erstellt
18.05.11, 14:43
Aktualisiert
23.05.11, 14:45
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Inhalt der Datei

Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rhein-Erft-Kreis und dem Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis ' : .,':'l ,l tt .lJ- I -i |,fr ' nach $ 42 Schulgesetz NRW i. V. m- t' $SaSGBVlll Diese Vereinbarung gilt für alle Grund-, Förder- und Hauptschulen (und die weiterführenden Schulen) sowie fur äiä nachfolgenden Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis: - Jugendamt Jugendamt Jugendamt Jugendamt Jugendamt Jugendamt Jugendamt Jugendamt Jugendamt Jugendamt der der der der der der der der der der Stadt Bedburg Kreisstadt Bergheim Stadt Brühl Stadt Elsdorf Stadt Erftstadt Stadt Frechen Stadt Hurth Stadt KerPen Stadt Pulheim Siadt Wesseling Präambel Die Jugendämter haben die Verantwortung für die Sicherstellung der Leistungen und Aufgaben nach dem SGB Vlll. Hierzu gehören die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und die Realisierung des Schutzäuftrages für Kinder und Jugendliche bei der Gefährdung ihres Wohles. Den Schulen obliegt die Verantwortung für den schulischen Bildungs- und Eziehungsauftrag entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften unter der Fachaufsicht des Schulamtes bzw. der Bezirksregierungi Zur Verpflichtung der Schulen gehört nach $ !2 iOt 6 Schulgesetz NRW, jedem Anscfröin von VernachläJsigung/Misshandlung eines/r Schülers/Schülerin nachzugehen und rechtzeitig das jeweilige Jugendamt bzw. andere Stellen einzubeziehen' Sofern Kinder und Jugendliche in oben genannten Schulen beschuli werden, wird die Wahrnehmung des Schutzäuftrages entsprechend $ 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW in Verbindung mit g 8 JSCA Vlll auf der Grundlage nachfolgender Vereinbarungen sichergestellt. Die Gestaltung eines über diese Vereinbarung hinausgehenden Kinderschutzkonzeptes ist den Kommunen unbenommen. --1 Risikoeinschätzung der/s Lehrerin/s Vermutet ein Lehrer/eine Lehrerin in einer Schule, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindesfuugendlichen vorliegen, informiert erlsie die Schulleitung bzw. eine von der Schulteitung beauftragte Person. 1.2 Zwischen dem/der unter 1.1 genannten Lehrer/in und der Schulleitung/beauftragten Person findet - ggf. unter Beteiligung weiterer Lehrkr'äfte - auf der Basis der von dem/der Lehrer/in genannten Anhaltspunkte umgehend eine gemeinsame Einschätzung statt, ob tatsächlich gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Hilfreich für diese Einschätzung ist der Wegweiser zum Kindesschutz,,lch kann etwas tunl" (Anlage 1). 1.3 Kommen die Lehrkräfte hierbei zu dem Ergebnis, dass gewichtige Anhaltspunkte vorliegen können, wird eine ,,hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung erfahrene Fachkraft" zur grundsätzlich anonymen Fallberatung hinzugezogen. Wer ,,insoweit erfahrene Fachkraft" (Kinderschutzfachkraft) ist, ergibt sich aus der Liste der Jugendhilfeträger, Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe und Kinderschutzfachkräfte (Anlage 2). Verbindliche Absprachen darüber werden auf der kommunalen Ebene getroffen. 1.4 Gemeinsam mit der Kinderschutzfachkraft nehmen derldie betroffene Lehrer/in und die Schulleitung/beauftragte Person eine Risikoeinschätzung vor und erarbeiten Vorschläge, welche erforderlichen und geeigneten Hilfen angezeigt sind, um das Gefährdungsrisiko abzuwenden und dokumentieren diese. Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und des Kindes 2.1 Auf der Basis der erarbeiteten Dokumentation erfolgt eine Einbeziehung der Personensorgeberechtigten, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Durch wen die Kontaktaufnahme stattfindet, wird im Einzelfall festgelegt. 2.2 ln der Regel wird das Kind einbezogen, wenn nicht dadurch der wirksame Schutz des Kindes in Frage gestellt wird. 3. Beratung der Eltern und Hinwirken auf die lnanspruchnahme von Hilfen 3.1 lm Rahmen der regelmäßigen schulischen Elterngespräche werden auch die gewonnenen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohles des Kindes besprochen und gemeinsam beraten, wie der Gefährdung wirksam begegnet werden kann. Ergibt sich die Notwendigkeit, dass zur Sicherung des Kindeswohls Hilfen nach $ 27 ff SGB Vlll erforderlich sind, so werden den Personensorgeberechtigten Wege und Möglichkeiten für die lnanspruchnahme von Hilfen aufgezeigt.Dazu kann neben der Benennung von Ansprechpartner und Kontaktadressen auch das Angebot einer gemeinsamen Beratung mit einem Vertreter der Jugendhilfe gehören, 3.2 Sofern es im schulischen Rahmen möglich ist, vergewissert sich die Schulleitung bzw. die beauftragte Person, ob die angeregten Hilfen in Anspruch genommen werden und dass dadurch der Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet wird. 4. Einbeziehung des Jugendamtes durch die Schule 4.1 Falls die Schule den Eindruck gewinnt, dass mit der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen der Kindeswohlgefährdung nicht wirksam begegnet wird oder falls die --2-- sie die PersoErziehungsberechtigten die Annahme von Hilfen verweigern, informiert Sozialen nensorgeberechtigtän darüber, dass eine lnformation an den Allgemeinen Dienst inSO) OzwI Oie zuständigen Stellen des Jugendamtes erfolgt' 4.2 Die lnformation an das Jugendamt enthält Aussagen zu den gewichtigen Anhaltsprnf.t"n für die XinJeswofllgefährdung, der vorgänommenen Risikoeinschätzung, die erforden, den personensorg"n"r.öntigten bönannten Hitten und dazu, inwiefern die schulleiderlichen Hilfen nicht bzw. nicht ausreichend angenommen wurden oder Wirktung bzw. die beauftr"gt" prtron sich nicht aulreichend Gewissheit über die samkeit der Hilfen verschaffen konnte' 4.3 Daten, ggf' Die lnformation an das Jugendamt enthält regelmäßig personenbezogene auch solche, die dem besönderen Vertrauensschutz unterliegen können' nur mit obwohl eine weitergabe der lnformation an das Jugendamt grundsätzlich. Vereinbarung dieser nach der Einwilligung der Betr"offenen möglich ist, ist aufgrund vorgenomm"n"n rorltanigen Ri"sikoeinschätzuÄg hinsichtlich gewichtiger Anhaltsan puriXt" für eine GetirtrOuig des Wohls des Kind;es eine lnformationsweitergabe 42 äas Jugendamt ohne Einwlttigung der Betroffenen rechtlich regelmäßig nach $ Schulgesetz NRW zulässig' 4.4 5. soll im Hilln den Fällen, in denen erzieherische und schulische Probleme vorliegen, kann Einzelfall lm feplanverfahren die Schule mit ihren Fachkräften beteiligt werden' entschieden werden, dies ist jedoch fachlich zu erklären' "nders Die Lehrerinnen/Lehrer sollen vom Jugendamt unter Berücksichtigung dienstlicher die abVerpflichtungen rechtzeitig unterrichtet tirerden. Es ist darauf zu achten, dass gesiimmteniermine in dei Schule nicht zu Unterrichtsausfallführen. Akute Gefahr für das Wohl des Kindes lst die Gefährdung des Kindeswohls so aktuell, dass bei Durchführung der vorsteKindes nicht henden verfahrensabläufe mit großer wahrscheinlichkeit das wohl des adäquat gesichert werden kani, so liegt ein Fall der akuten Kindeswohlgefährdung Erzievor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Personensorgeberechtigten oder des GeAbschätzung der bei hungsberechtigten nicht bereit oder.in der Lage sind, an lnformation fährdungsrisikos mitzuwirken. ln diesen Fällen ist eine unmittelbare das Jugendamt zwingend erforderlich. 5. Datenschutz Teil (SGB Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Achter Vlll) sind zu beachten. 7. Gestaltung der KooPeration 7.1 erfolgt auf Die umsetzung und konkrete Ausgestaltung dieser Rahmenvereinbarung der kommunalen Ebene. in schulen Erforderlich ist dabei, dass in den Kommunen Listen der Ansprechpartner lernen, und Jugendamt erstellt werden, dass die handelnden Personen sich kennen verlässnd u angeboten ungsveranstaltungen gem ein-sam e I nformations- u nd Fortbitd äche Kom m unikationsstrukturen verein bart werden' 7.2 Eine dauerhafte fallunabhängige sicherung des wohls von Kindern und Jugendlichen den Schuist nur möglich, wenn funktio-nörende Koofierationsbeziehungen zwischen sind. Deslen und Oem .tugendamt bestehen und wenn die Verfahrensabläufe klar 3-- halb erfolgt durch das Jugendamt eine den besonderen Vertrauensschutz nach S 65 SGB Vlll berücksichtigenäe lnformation an die den Verdacht meldenden Schule über den weiteren Verlauf in den Fällen der Kindeswohlgefährdung. 8. 8.1 8.2 Evaluation Zwischen den Schulen, beteiligten Einrichtungen und Kinderschutzfachkräften erfolgt unter Federführung des Jugendamtes eine gemeinsame Auswertung der Fälle von Kindeswohlgefährd-ung, umLine Verbesserung der Risikoeinschätzung und der weiteren VerfaÄrensabläu-fe zu erreichen und grundsätzliche Fragen der Kooperation zu besprechen, Aufgrund der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse erfolgt ggf. eine übe"rarbeitung dieser Vereinbarung. Verbindliche Absprachen darüber werden auf der komrn unalen Ebene getroffen. 9. lnkrafttreten 9.1 Diese Vereinbarung üitt am 01.01.2011 in Kraft. 9.2 Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, we.-nn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt wird. Bergheim, Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis: für das Jugendamt der Stadt Bedburg für das Jugendamt de-r Stadt Brühl für das Jugendamt der Stadt Elsdorf ../--) l---e'für das Jugendamt der für das Jugendamt der Stadt Frechen \H,-n{^-.-\ lÄVi für das Jugendamt der Stadt Hürth für das Jugendamt der Stadt Kerpen für das Jugenda Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis: T für die Grundschulen für die Hauptschulen ftü*' für die Förderschulen +f"*- --5--