Daten
Kommune
Bedburg
Größe
2,7 MB
Datum
24.05.2011
Erstellt
18.05.11, 14:43
Aktualisiert
23.05.11, 14:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Rahmenvereinbarung zwischen den
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
im Rhein-Erft-Kreis
und
dem Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis
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nach
$ 42 Schulgesetz NRW i. V. m-
t'
$SaSGBVlll
Diese Vereinbarung gilt für alle Grund-, Förder- und Hauptschulen (und die weiterführenden
Schulen) sowie fur äiä nachfolgenden Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis:
-
Jugendamt
Jugendamt
Jugendamt
Jugendamt
Jugendamt
Jugendamt
Jugendamt
Jugendamt
Jugendamt
Jugendamt
der
der
der
der
der
der
der
der
der
der
Stadt Bedburg
Kreisstadt Bergheim
Stadt Brühl
Stadt Elsdorf
Stadt Erftstadt
Stadt Frechen
Stadt Hurth
Stadt KerPen
Stadt Pulheim
Siadt Wesseling
Präambel
Die Jugendämter haben die Verantwortung für die Sicherstellung der Leistungen und Aufgaben nach dem SGB Vlll. Hierzu gehören die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes
und die Realisierung des Schutzäuftrages für Kinder und Jugendliche bei der Gefährdung
ihres Wohles.
Den Schulen obliegt die Verantwortung für den schulischen Bildungs- und Eziehungsauftrag
entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften unter der Fachaufsicht des Schulamtes
bzw. der Bezirksregierungi Zur Verpflichtung der Schulen gehört nach $ !2 iOt 6 Schulgesetz NRW, jedem Anscfröin von VernachläJsigung/Misshandlung eines/r Schülers/Schülerin
nachzugehen und rechtzeitig das jeweilige Jugendamt bzw. andere Stellen einzubeziehen'
Sofern Kinder und Jugendliche in oben genannten Schulen beschuli werden, wird die Wahrnehmung des Schutzäuftrages entsprechend $ 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW in Verbindung
mit g 8 JSCA Vlll auf der Grundlage nachfolgender Vereinbarungen sichergestellt.
Die Gestaltung eines über diese Vereinbarung hinausgehenden Kinderschutzkonzeptes ist
den Kommunen unbenommen.
--1
Risikoeinschätzung der/s Lehrerin/s
Vermutet ein Lehrer/eine Lehrerin in einer Schule, dass gewichtige Anhaltspunkte für
eine Gefährdung des Wohls eines Kindesfuugendlichen vorliegen, informiert erlsie die
Schulleitung bzw. eine von der Schulteitung beauftragte Person.
1.2
Zwischen dem/der unter 1.1 genannten Lehrer/in und der Schulleitung/beauftragten
Person findet - ggf. unter Beteiligung weiterer Lehrkr'äfte - auf der Basis der von
dem/der Lehrer/in genannten Anhaltspunkte umgehend eine gemeinsame Einschätzung statt, ob tatsächlich gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Hilfreich für diese Einschätzung ist der Wegweiser zum Kindesschutz,,lch kann etwas tunl" (Anlage 1).
1.3
Kommen die Lehrkräfte hierbei zu dem Ergebnis, dass gewichtige Anhaltspunkte vorliegen können, wird eine ,,hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung erfahrene Fachkraft"
zur grundsätzlich anonymen Fallberatung hinzugezogen. Wer ,,insoweit erfahrene
Fachkraft" (Kinderschutzfachkraft) ist, ergibt sich aus der Liste der Jugendhilfeträger,
Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe und Kinderschutzfachkräfte (Anlage 2). Verbindliche Absprachen darüber werden auf der kommunalen Ebene getroffen.
1.4
Gemeinsam mit der Kinderschutzfachkraft nehmen derldie betroffene Lehrer/in und
die Schulleitung/beauftragte Person eine Risikoeinschätzung vor und erarbeiten Vorschläge, welche erforderlichen und geeigneten Hilfen angezeigt sind, um das Gefährdungsrisiko abzuwenden und dokumentieren diese.
Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und des Kindes
2.1
Auf der Basis der erarbeiteten Dokumentation erfolgt eine Einbeziehung der Personensorgeberechtigten, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in
Frage gestellt wird. Durch wen die Kontaktaufnahme stattfindet, wird im Einzelfall
festgelegt.
2.2
ln der Regel wird das Kind einbezogen, wenn nicht dadurch der wirksame Schutz des
Kindes in Frage gestellt wird.
3.
Beratung der Eltern und Hinwirken auf die lnanspruchnahme von Hilfen
3.1
lm Rahmen der regelmäßigen schulischen Elterngespräche werden auch die gewonnenen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohles des Kindes besprochen und
gemeinsam beraten, wie der Gefährdung wirksam begegnet werden kann. Ergibt sich
die Notwendigkeit, dass zur Sicherung des Kindeswohls Hilfen nach $ 27 ff SGB Vlll
erforderlich sind, so werden den Personensorgeberechtigten Wege und Möglichkeiten für die lnanspruchnahme von Hilfen aufgezeigt.Dazu kann neben der Benennung
von Ansprechpartner und Kontaktadressen auch das Angebot einer gemeinsamen
Beratung mit einem Vertreter der Jugendhilfe gehören,
3.2
Sofern es im schulischen Rahmen möglich ist, vergewissert sich die Schulleitung
bzw. die beauftragte Person, ob die angeregten Hilfen in Anspruch genommen werden und dass dadurch der Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet wird.
4.
Einbeziehung des Jugendamtes durch die Schule
4.1
Falls die Schule den Eindruck gewinnt, dass mit der Umsetzung der vereinbarten
Maßnahmen der Kindeswohlgefährdung nicht wirksam begegnet wird oder falls die
--2--
sie die PersoErziehungsberechtigten die Annahme von Hilfen verweigern, informiert
Sozialen
nensorgeberechtigtän darüber, dass eine lnformation an den Allgemeinen
Dienst inSO) OzwI Oie zuständigen Stellen des Jugendamtes erfolgt'
4.2
Die lnformation an das Jugendamt enthält Aussagen zu den gewichtigen Anhaltsprnf.t"n für die XinJeswofllgefährdung, der vorgänommenen Risikoeinschätzung,
die erforden, den personensorg"n"r.öntigten bönannten Hitten und dazu, inwiefern
die schulleiderlichen Hilfen nicht bzw. nicht ausreichend angenommen wurden oder
Wirktung bzw. die beauftr"gt" prtron sich nicht aulreichend Gewissheit über die
samkeit der Hilfen verschaffen konnte'
4.3
Daten, ggf'
Die lnformation an das Jugendamt enthält regelmäßig personenbezogene
auch solche, die dem besönderen Vertrauensschutz unterliegen können'
nur mit
obwohl eine weitergabe der lnformation an das Jugendamt grundsätzlich.
Vereinbarung
dieser
nach
der
Einwilligung der Betr"offenen möglich ist, ist aufgrund
vorgenomm"n"n rorltanigen Ri"sikoeinschätzuÄg hinsichtlich gewichtiger Anhaltsan
puriXt" für eine GetirtrOuig des Wohls des Kind;es eine lnformationsweitergabe
42
äas Jugendamt ohne Einwlttigung der Betroffenen rechtlich regelmäßig nach $
Schulgesetz NRW zulässig'
4.4
5.
soll im Hilln den Fällen, in denen erzieherische und schulische Probleme vorliegen,
kann
Einzelfall
lm
feplanverfahren die Schule mit ihren Fachkräften beteiligt werden'
entschieden werden, dies ist jedoch fachlich zu erklären'
"nders
Die Lehrerinnen/Lehrer sollen vom Jugendamt unter Berücksichtigung dienstlicher
die abVerpflichtungen rechtzeitig unterrichtet tirerden. Es ist darauf zu achten, dass
gesiimmteniermine in dei Schule nicht zu Unterrichtsausfallführen.
Akute Gefahr für das Wohl des Kindes
lst die Gefährdung des Kindeswohls so aktuell, dass bei Durchführung der vorsteKindes nicht
henden verfahrensabläufe mit großer wahrscheinlichkeit das wohl des
adäquat gesichert werden kani, so liegt ein Fall der akuten Kindeswohlgefährdung
Erzievor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Personensorgeberechtigten oder
des
GeAbschätzung
der
bei
hungsberechtigten nicht bereit oder.in der Lage sind,
an
lnformation
fährdungsrisikos mitzuwirken. ln diesen Fällen ist eine unmittelbare
das Jugendamt zwingend erforderlich.
5.
Datenschutz
Teil (SGB
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Achter
Vlll) sind zu beachten.
7.
Gestaltung der KooPeration
7.1
erfolgt auf
Die umsetzung und konkrete Ausgestaltung dieser Rahmenvereinbarung
der kommunalen Ebene.
in schulen
Erforderlich ist dabei, dass in den Kommunen Listen der Ansprechpartner
lernen,
und Jugendamt erstellt werden, dass die handelnden Personen sich kennen
verlässnd
u
angeboten
ungsveranstaltungen
gem ein-sam e I nformations- u nd Fortbitd
äche Kom m unikationsstrukturen verein bart werden'
7.2
Eine dauerhafte fallunabhängige sicherung des wohls von Kindern und Jugendlichen
den Schuist nur möglich, wenn funktio-nörende Koofierationsbeziehungen zwischen
sind. Deslen und Oem .tugendamt bestehen und wenn die Verfahrensabläufe klar
3--
halb erfolgt durch das Jugendamt eine den besonderen Vertrauensschutz nach S 65
SGB Vlll berücksichtigenäe lnformation an die den Verdacht meldenden Schule über
den weiteren Verlauf in den Fällen der Kindeswohlgefährdung.
8.
8.1
8.2
Evaluation
Zwischen den Schulen, beteiligten Einrichtungen und Kinderschutzfachkräften erfolgt
unter Federführung des Jugendamtes eine gemeinsame Auswertung der Fälle von
Kindeswohlgefährd-ung, umLine Verbesserung der Risikoeinschätzung und der weiteren VerfaÄrensabläu-fe zu erreichen und grundsätzliche Fragen der Kooperation zu
besprechen,
Aufgrund der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse erfolgt ggf. eine
übe"rarbeitung dieser Vereinbarung. Verbindliche Absprachen darüber werden auf der
komrn unalen Ebene getroffen.
9.
lnkrafttreten
9.1
Diese Vereinbarung üitt am 01.01.2011 in Kraft.
9.2
Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch
jeweils um ein weiteres Jahr, we.-nn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf
gekündigt wird.
Bergheim,
Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis:
für das Jugendamt der Stadt Bedburg
für das Jugendamt de-r Stadt Brühl
für das Jugendamt der Stadt Elsdorf
../--)
l---e'für das Jugendamt der
für das Jugendamt der Stadt Frechen
\H,-n{^-.-\
lÄVi
für das Jugendamt der Stadt Hürth
für das Jugendamt der Stadt Kerpen
für das Jugenda
Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis:
T
für die Grundschulen
für die Hauptschulen
ftü*'
für die Förderschulen
+f"*-
--5--