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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 375/2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
543 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36

Inhalt der Datei

LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Anlage 1a zu V 375/2007 DER LANDRAT KREIS EUSKIRCHEN Landschaftsplan 44a “Zülpich“ Anregungen und / oder Bedenken sowie Stellungnahmen der Verwaltung und Beschlussvorschläge aufgrund der öffentlichen Auslegung nach § 27c Abs. 1 LG NW in der Zeit vom 21.05.2007 bis 20.06.2007 Kreis Euskirchen Jülicher Ring 32 53879 EuskirchenAbt. 60 – Umwelt und Planung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwendungen der Träger öffentlicher Belange (TöB) 1 LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender Deutsche Bahn Niederlassung Köln TÖB-Nr: 001 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 19.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Bzgl. des o.g. Landschaftsplanverfahrens möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass unserer Meinung nach Bahnanlagen grundsätzlich nicht überplant werden sollten! Bahnanlagen der DB AG sind Flächen des öffentlichen Verkehrs, worunter neben den unmittelbaren Gleiskörpern auch die Seitenstreifen, Böschungen, Dämme und Einschnitte gehören. Diese Anlagenteile gewährleisten die Standsicherheit und Betriebssicherheit des gesamten Bahnkörpers. Durch sie oder auch deren Bewuchs ausgehende Gefahren und Beeinträchtigungen des Bahnbetriebes sind jederzeit seitens der DB AG gem. § 4 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) ohne Ver- und Gebote Dritter eigenverantwortlich auszuschließen. Die Stellungnahme genommen. wird Die DB AG haftet für alle Personen und Sachschäden, u.a. ausgelöst durch Astabbrüche oder Baumstürze oder Profileinschränkungen. Potenzielle Gefährdungen sind daher unmittelbar oder präventiv nach Erfordernis zu beseitigen. Aufgrund unserer Erfahrungen ist der übliche Hinweis auf die Beibehaltung rechtmäßig ausgeübter Nutzung nicht eindeutig. Bei Vegetationsrückschnitten bzw. Instandhaltungsmaßnahmen an Erdbauwerken ist die DB AG in der Vergangenheit wiederholt öffentlich angegriffen worden, Natur und Landschaft in Hierzu ist auf die Verkehrssicherungspflicht Eigentümer zu verweisen: zur Kenntnis Jedoch weist auch der Landschaftsrahmenplan (LRP), der über den Regionalplan (GEP Teilregion Aachen, 2003) rechtskräftig geworden ist unter VB-K-5205-008 den Bahndamm als Biotopverbundfläche mit regionaler Bedeutung der Stufe II als Sekundärund Vernetzungsbiotop aus. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Es erfolgt keine Planänderung. Gerade auf Grund der angrenzenden wenig vernetzten Börde hat diese Vernetzungsstruktur für den Arten- Biotopschutz eine besonders hohe Bedeutung. 5. Absätze durch zur den unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, 6. Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die nicht unter Ziffer 5 erfasst sind Die Bedenken zurückgewiesen. Eine Planänderung erforderlich. werden ist nicht LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Schutzgebieten mutwillig zu zerstören. Um Missverständnisse erst gar nicht aufkommen zu lassen, sehen wir es als unverzichtbar an, unsere Bahnanlagen einschließlich der bahnparallelen Bahnböschungen und Einschnitte durch Schutzausweisungen und Festsetzungen nicht zu belasten. Ziffer 5 erfasst sind a) übliche Pflegeund Unterhaltungsmaßnahmen, b) Maßnahmen zur Abwehr einer absehbaren Gefahr. Die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde zuvor rechtzeitig anzuzeigen. Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen. Erfordern die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so kann die Untere Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG NW mit Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung verbinden. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Beschlussvorschlag der Verwaltung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender Wehrbereichsverwaltung West TÖB-Nr: 005 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 05.07.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Grundsätzlich ist auf die Unberührtheit insbesondere auf Punkt 7 zu verweisen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Hiernach sind Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen sowie Verund Entsorgungsleitungen dienen, von den Verbotsfestsetzungen unberührt. Eine Planänderung erforderlich. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Innerhalb des Plangebietes verlaufen zwei militärisch genutzte Fernmelde-Trassen. Die Trassen sind in den beigefügten Kartenausschnitten „rot“ skizziert. Um die Funktionsfähigkeit der Fm-Trassen zu gewährleisten, soll diese in dem „rot“ dargestellten Korridor möglichst freigehalten werden. Ist dies nicht möglich, soll in dem Korridor Jackerrath - Mechernich die Bauhöhe von 65 m und im Korridor Jackerrath - Baesweiler die Bauhöhe von 125 m über Grund nicht überschritten werden. Sofern der o.a. Einwand berücksichtigt wird, bestehen meinerseits grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung. Meine verspätete Stellungnahme bitte ich zu berücksichtigen. Ich bitte mich am weiteren Verfahren zu beteiligen. Im dargestellten Korridor Jackerrath – Mechernich im Bereich Bürvenich sind keine konkreten zusätzlichen Anpflanzungsfestsetzungen festgesetzt. Insgesamt wird aber auch die Höhe von 65 m durch Anpflanzungen nicht überschritten. ist nicht LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender Obere Jagdbehörde, Landesbetrieb Wald und Holz NRW TÖB-Nr: 010 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Allgemeine Verbote: Das Befahren des geschützten Gebietes kann zum Bergen von Wild und zum Transport von Baumaterial für jagdliche Einrichtungen erforderlich sein. Schreiben vom 30.05.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Auf Grund der festgesetzten Unberührtheit unter Ziffer 4 zu den allgemeinen Verboten in Kapitel 2.1.0 ist die ordnungsgemäße Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW weiter zulässig. Die Bedenken zurückgewiesen. Eine Planänderung erforderlich. werden ist nicht In sensiblen Bereichen (z.B. § 62-Geschützten Biotopen, auf landschaftlich exponierten Kuppen und in der Aue) innerhalb der ausgewiesenen Naturschutzgebiete (NSG) ist die Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern verboten. Diese Regelung wird als zumutbar bewertet, da in den übrigen Bereichen des NSGs die Errichtung zulässig bleibt. Weiterhin ist innerhalb der NSGe nur das Befahren der Wege zulässig. Hier wird es ebenfalls, auf Grund der relativ geringen Ausdehnung der NSGs im LP Zülpich, als zumutbar bewertet, dass ggf. das Baumaterial vom Weg aus zur Errichtungsstelle ohne Fahrzeug zu transportieren ist. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Zusätzliche Verbote: Jagdverbot bis 30.08. in diversen NSG wegen Vorkommens der Rohrweihe Diese Festsetzung ist fachlich nicht begründet. Die Nach Rücksprache mit der Vogelwarte des LANUV am 09.07.2007 kann eine Beschränkung des Jagdverbotes bis Den Bedenken getragen. wird Rechnung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Rohrweihe ist ein Bodenbrüter. Die Brut und Aufzucht ist vom 15.03.- 15.08.. Da die Rohrweihe als Zugvogel in Nordafrika überwintert ist es nicht nachvollziehbar, warum die Jagd bis 30.08. verboten werden soll. Nur ein zeitlich befristetes Verbot bis zum 15.08. hält die Obere Jagdbehörde deshalb für angemessen. Schwarzmilan und Baumfalke sind ebenfalls Zugvögel. 15.08.2007 zum Schutz der Greife wie hier der Rohrweihe als ausreichend angesehen werden. Auf die Änderung der Festsetzung wird hingewiesen. Jagdverbot im NSG „Feucht- und Obstwiesen am Marienbach“ wegen des Vorkommens des Steinkauzes Ein Jagdverbot vom 15.03. bis 31.08. zum Schutz des Steinkauzes hält die Obere Jagdbehörde nicht für erforderlich, die Aufzucht endet am 30.06., ferner ist der Steinkauz ein Höhlenbrüter (Nistkästen). Das hier genannte Schutzziel erfordert keine Einschränkung der Jagd, da für die genannten Lebensräume und – arten keine Störung der Jagd erkennbar ist. Jagdverbot im NSG „Neffelsee“ Ein ganzjähriges Jagdverbot wegen durchziehender Wintergäste läuft dem Schutzzweck zuwider, da z.B. eine Fuchsbejagung nicht erfolgen kann. Das auch hier genannte Schutzziel erfordert keine allgemeine Einschränkung der Jagd. Bei Nachweis von Wintergästen wird nur ein kurzfristiges Jagdverbot für angemessen erachtet. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Auf die Änderung hingewiesen. der Festsetzung wird Hier zu hat die Vogelschutzwarte der LANUV mitgeteilt, dass eine Beschränkung der Jagdausübung für die Bruten des Steinkauzes bis zum 30.06. als ausreichend zu beurteilen ist, auch ist eine direkte Störung des Steinkauzes durch die Jagd nicht zwingend erforderlich. Da der Raum aber auch für die Rohrweihe als Nahrungshabitat von Bedeutung ist, wird ein Jagdverbot vom 15.03. bis zum 30.06. festgesetzt. Hiermit wird den Bedenken Rechnung getragen und gleichzeitig der Schutz des Lebensraum der Rohrweihe berücksichtigt. Auf die Änderung der Festsetzung wird hingewiesen. Den Bedenken getragen. wird Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum „Neffelsee“ vom 08.11.1988 trifft zur Einschränkung der Jagd die gleichen Festsetzungen der Verbote, die jetzt in den Landschaftsplan Zülpich übernommen worden sind. Es ist der ULB nicht bekannt, dass sich für die Jagd in diesem Raum seit der Festsetzung der Verordnung Probleme z.B. mit der Fuchsjagd ergeben haben. Die Bedenken zurückgewiesen. Rechnung Auf die Änderung der Festsetzung wird hingewiesen. Eine Planänderung erforderlich. werden ist nicht LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Somit soll an dem bestehenden Verbot festgehalten werden. Die verschiedenen Kartierungen und Vogelzählungen belegen das Vorkommen und Überwintern zahlreicher auch brütender RoteListe-Arten am Neffelsee. Auch die überregionale Bedeutung des Neffelsees für ziehende Wasser- und Watvogelarten ist naturschutzfachlich belegt. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Das erforderliche Einvernehmen mit der Oberen Jagdbehörde gem. § 20 LJG NRW kann erst nach Berücksichtigung dieser Änderungen erteilt werden. Auf Grundlage der geänderten zeitlichen Regelungen wurde nach Vorlage des Abwägungsvorschlags mit Schreiben vom 11.07.2007 das gemäß § 20 LJG NW geforderte Einvernehmen durch die Obere Jagdbehörde hergestellt. Beschlussvorschlag der Verwaltung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender BR Köln Dez. 69 TÖB-Nr: 024 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Wie bereits in der Stellungnahme des Amtes für Agrarordnung vom 03.07.2006 zum Vorentwurf des LP 44a "Zülpich" zum NSG Rotbachniederung 2.1-4 erwähnt, berührt die Abgrenzung des NSG teilweise Privatbesitz, dessen Grenzen durch den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan noch verändert werden. Mit Schreiben vom 07.11.2006 wurde der Unteren Landschaftsbehörde ein Kartenausschnitt übersandt, in dem die neuen Grenzen des Nachtrages 1 dargestellt waren. Bezüglich der Flurstücke Gmk. Sinzenich Flur 17 Nrn. 16, 17 und 18 haben die dort dargestellten Grenzen Einzug in die Festsetzungskarte Blatt Südost gefunden. Bezüglich der Flurstücke Gmk. Sinzenich Flur 17 Nrn. 13, 14 und 15 jedoch nicht. Es wird angeregt, die Abgrenzung des NSG so zu wählen, dass die Flurstücke 13 und 15, die in das Eigentum der höheren Landschaftsbehörde kommen, innerhalb des NSG liegen und das Flurstück 14, welches im Privateigentum bleibt, außerhalb des NSG verbleibt. Schreiben vom 20.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Die Stellungnahme genommen. wird zur Beschlussvorschlag der Verwaltung Kenntnis Im Rahmen der Trägerbeteiligung sind die benannten zwei Flurstücke versehentlich nicht dem NSG 2.1-4 „Rotbachaue“ zugeordnet worden. Da die Flächen mit Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens dann aber in öffentliches Eigentum überführt sind und naturschutzfachlich bewirtschaftet werden können, wird von einer entsprechenden Änderung des LPs zum jetzigen Verfahrensschritt abgesehen. Eine Planänderung wird fachlich unterstützt, da dieser Sachverhalt aber eine erneute öffentliche Auslegung beinhaltet, wird hiervon zum jetztigen Verfahrensschritt abgesehen. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Eine Planänderung erfolgt nicht. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender Wald und Holz NRW, Forstamt Euskirchen TÖB-Nr: 031 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 30.05.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Den Anregungen wird Rechnung getragen und es erfolgt eine Anpassung der Formulierungen in Kapitel 4.2 zu den Forstlichen Festsetzungen entsprechend der hier vorgeschlagenen Formulierung. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Der Plantext wird im Sinne der Anregung ergänzt bzw. geändert. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten: Für die Forstlichen Festsetzungen in FFH-Gebieten wird um Übernahme des Wortlautes des entsprechenden Erlasses gebeten. Im Erlassentwurf vom 22.11.2006 „Umsetzung der FFH-RL und Vorgelschutz-RL im Wald“ heißt es zu Alt- und Totholz: ... In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist ein angemessener Altholzanteil (i.d.R. bis zu 10 starke Bäume des Oberstandes je ha) zu erhalten.... Den Bedenken wird Rechnung getragen. Laubholzanteil: ... Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils von bis zu 30 % von Baumarten, die nicht den natürlichen Waldgesellschaften angehören, kann dauerhaft zugelassen werden, wenn sie standortgerecht sind .... Um Anpassung der Forstlichen Festsetzungen wird gebeten. Geschützte Landschaftsbestandteile: Bei den Geschützten Landschaftsbestandteilen (LB) handelt es sich teilweise auch um Waldflächen. Die Den Anregungen wird Rechnung getragen und es erfolgt eine Anpassung der Formulierungen in Kapitel 4.1 zu den Forstlichen Festsetzungen entsprechend der hier vorgeschlagenen Formulierung. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Der Plantext wird im Sinne der Anregung ergänzt bzw. geändert. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Gerade in der waldarmen Zülpicher Börde soll der Erhalt der bestehenden unter Schutz Den Bedenken getragen. wird Rechnung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Unberührtheit für Forstwirtschaft sollte daher auch hier eingefügt werden. Anderenfalls kommt es bei Pflege- und Durchforstungsmaßnahmen zur Kollision mit den Verboten (z.B. bei den Verboten 2.4.0 Nr. 1, 7, 8). gestellten, prägenden Gehölzstrukturen durch die Festsetzung als Geschütze Landschaftsbestandteile gesichert werden. Auf die Änderung der Festsetzung wird hingewiesen. Folgende Unberührtheit wird sowohl für die allgemeinen, als auch für gebietsspezifische unter Ziffer 8 eingefügt: Unberührt bleibt 8. die einvernehmlich zwischen UFB und ULB abgestimmte Bewirtschaftung, soweit es sich um Wald im Sinne des LForstG handelt. Den Bedenken getragen. wird hiermit Rechnung Außerdem geht der Einwender davon aus, dass eine Darstellung im Landschaftsplan nicht die Waldeigenschaft ändert. So ist z.B. das LB südlich Langendorf als Baumreihe dargestellt. Es handelt sich aber forstrechtlich um eine Waldfläche. Pflegemaßnahmen: Die Pflegemaßnahmen nach Pkt 5 entsprechen inhaltlich, soweit sie Waldflächen betreffen, teilweise den Forstlichen Festsetzungen nach Pkt 4. Die Pflegemaßnahmen sollten nach Auffassung des Einwenders gestrichen werden. Auf jeden Fall ist die Einschränkung bezüglich der verfügbaren Fördermittel „ ... Regelungen ... gelten nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen...“ auch hierfür vorzusehen. In der Erläuterung zu Kapitel 5 ist dargelegt, dass nach § 26 LG NW die Durchführung von Maßnahmen einer allgemeinen Duldungspflicht unterliegen. Der Kreis Euskirchen ist jedoch bestrebt, die Umsetzung der Maßnahmen ohne Ausschöpfung der o.g. rechtlichen Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb/Tausch der Flächen bzw. durch vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern zu realisieren. Die Bedenken zurückgewiesen. Eine Planänderung erforderlich. werden ist nicht LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Wenn keine Fördermittel zur Umsetzung von Maßnahmen nach Kapitel 5 von Seiten des Landes NRW bereit gestellt werden oder durch Kofinanzierungen der EU akquiriert werden können, wird der Kreis Euskirchen eine Durchsetzung der Maßnahmen nicht vollziehen können. Eine Anpassung der hier im Kapitel 5 vorgeschlagenen Maßnahmen wird somit für nicht erforderlich gehalten. Da im LP Zülpich auch nur im Bereich des Bürvenicher Berges FFH-Lebensräume anzutreffen sind, besteht auch insgesamt nur eine sehr kleine Überschneidung zwischen Kapitel 4 und 5. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Beschlussvorschlag der Verwaltung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender Stadt Zülpich TÖB-Nr: 048 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: 1) In der nächsten Sitzung des Stadtentwicklungsausschuss ist der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 11/56 „Anschluss Papierfabrik Smurfit an die B 477“ vorgesehen. Die Herausnahme der geplanten Zufahrt aus dem Landschaftsschutz und die Umwandlung des verbleibenden südlichen Teils der Parzelle 35 von Naturschutz in Landschaftsschutz wird deshalb begrüßt. Zusätzlich wird beantragt, auch die Parzellen zwischen geplanter Zufahrt und Neffelbach (36, 37, 38, 39 und 41) von Naturschutz in Landschaftsschutz herunter zu stufen. Die Ausweisung dieses Bereiches als Naturschutzgebiet macht nach Auffassung der Stadt wegen seiner Insellage zwischen neuer geplanter Zufahrt und dem Bach wenig Sinn und sollte ähnlich wie der südlich der Zufahrt angrenzende Bereich in Landschaftsschutzgebiet heruntergestuft werden. Begrüßt wird auch die Zurückstufung der Parzellen 90 und 101 (Flur 5) von Naturschutz in Landschaftsschutz. Zusätzlich wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass die Firma diese Parzellen für ihre mittelfristige Weiterentwicklung benötigt (evtl. folgt hierzu ein weiteres Bauleitplanverfahren). Schreiben vom 06.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Im Rahmen der Abwägung des Vorentwurfs hat der Kreis Euskirchen grundsätzlich die Sicherung des Betriebsstandortes der Firma Smurfit/Kappa unterstützt. Die Bedenken zurückgewiesen. Mit der geänderten Darstellung hat der Kreis Euskirchen im Rahmen des LP Zülpich Verfahrens diesen Belangen Rechnung getragen. Entsprechend der jetzigen Festsetzung werden der internen Kompensationsverpflichtung zugeordneten Flächen dem LSG 2.2-2 Neffelbachaue zugeordnet und die eigentliche Aufstell- und Betriebsfläche wird ohne Festsetzung ausgewiesen. Die nördlichen Flächen sollen auf Grund ihrer Schutzwürdigkeit weiterhin als NSG ausgewiesen werden. Grundsätzlich wird auch auf die landesplanerische Abstimmung zum FNPÄnderungsverfahren gemäß §32 LPlG NW verwiesen. Im Landschaftsplan Zülpich sind die Ausweisungen des Regionalplans Teilabschnitt Aachen (2003), der auch Landschaftsrahmenplans ist, zu beachten. Es erfolgt keine Planänderung. werden LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Hiernach ist dieser Bereich der Neffelbachaue als „Bereich zum Schutz der Natur“ (BSN) dargestellt. Im Rahmen der Abstimmung mit der BR Köln und der landesplanerischen Abstimmung nach § 32 LPlG NW ist das Einvernehmen soweit hergestellt worden, als dass eine Zustimmung für eine neue Zufahrt zum Werksgelände der Papierfabrik in Aussicht gestellt wurde, wenn die Belange von Natur und Landschaft in ausreichendem Maße Berücksichtigung finden. Der nunmehr aufgestellt Bebauungsplan setzt dies um und trägt durch die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen dieser Forderung Rechnung. Im Rahmen der weiteren bauleitplanerischen Abstimmung wird eine landesplanerische Abstimmung erfolgen. Der LP Zülpich kann hier nicht vorgreifen, da auch die Stadt Zülpich hierzu noch kein Verfahren eingeleitet hat. Im Rahmen der weiteren Abstimmung § 29 Abs. 4 LG NW verwiesen. Hiernach treten bei Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungs-verfahren nicht widersprochen hat. Somit ist dann im konkreten Bauleitplanverfahren über die Belange von Natur und Landschaft und die Festsetzungen des Landschaftsplanes Einvernehmen herzustellen. Beschlussvorschlag der Verwaltung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken 2) Mehrere städtische Forstflächen sollen im neuen Landschaftsplan als Naturschutzgebiete ausgewiesen werden. Hiermit ist die Stadt nach wie vor nicht einverstanden (s. Anregungen zur frühzeitigen Beteiligung); die Bedenken hierzu werden ausdrücklich aufrecht erhalten. Der Feststellung, dass mit dieser Festsetzung keine Einschränkung bei der Bewirtschaftung verbunden seien, kann aus Sicht der Stadt nicht gefolgt werden. Ein Wertverlust der Forstflächen ist im Falle einer Ausweisung als Naturschutzgebiet unvermeidlich. Dies gilt im Einzelnen für folgende Forstflächen: östlich Schwerfen: Görresberg, Flur 4; Flurstück 59, Flur 7, Flurstücke 10, 17, 18, 19, 230, 21, 26 und 27 südwestlich Bürvenich: Flur 10, Flurstück 1; Flur 11, Flurstücke 8 und 68 sowie Flur 1, Flurstück 78 nördlich Mülheim: Flur 2, Flurstück 11 östlich Linzenich: Flur 6, Flurstück 31 3) Des weiteren wird die Forderung aufrecht erhalten, die Parzelle 80 in der Flur 4, Gemarkung Wichterich aus dem Landschaftsschutz herauszunehmen, da die Stadt derzeit prüft, ob die Fläche einer baulichen Nutzung zugeführt werden kann. Die Aufnahme eines Bauleitplanverfahrens ist vorgesehen für den Fall ,dass die Parzelle aus dem Hochwasserschutzgebiet herausgenommen werden kann. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Auf Grundlage der Bewertung werden die hier angesprochenen Waldflächen an der Hangkante grundsätzlich als trockene EichenMischwälder angesprochen, für die eine Ausweisung als NSG grundsätzlich fachlich gerechtfertigt ist. Die Bedenken zurückgewiesen. Eine Planänderung erforderlich. werden ist nicht Grundsätzlich ist die forstliche Nutzung in den Waldflächen auch nicht ausgeschlossen, so dass der angesprochen Wertverlust nicht gegeben ist. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Der aktuelle FNP der Stadt Zülpich weist für diesen Bereich keine bauliche Entwicklung aus. Weiterhin liegt die Fläche im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Rotbachaue, so dass eine künftige bauliche Entwicklung aus Gründen der Sicherung des Hochwasserschutzes weiter zu überprüfen ist. Da diese Anregung auf eine langfristige Entwicklung abzielt, wird einer Zurücknahme zum heutigen Zeitpunkt widersprochen und ist zu gegebener Zeit im Verfahren abzustimmen. Auf die Regelungen des § 29 Abs. 4 LG NW wird hingewiesen. Hiernach treten „bei der Aufstellung, Änderung Die Bedenken zurückgewiesen. Eine Planänderung erforderlich. werden ist nicht LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplan oder einer Satzung außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.“ Diese Regelung ermöglicht die Abstimmung insbesondere auch der Hochwasserschutzbelange und des Landschaftsschutzes im Rahmen der weiteren Bauleitplanung. Der Landschaftsschutz soll in diesem Bereich auch als Drittschutz aufrecht erhalten werden. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Beschlussvorschlag der Verwaltung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender Landwirtschaftskammer NRW TÖB-Nr: 072 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 18.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Auf Grundlage der aktuellen Hochwasserschutzberechnungen in der Rotbachaue und der gesetzlich festgesetzten Hochwasserschutzgebiete ist eine Überarbeitung der Festsetzung der LSGs erfolgt. Dennoch erfolgt die Abgrenzung des Schutzgebiets nicht schematisch entlang der berechneten Hochwasserschutzlinie, sondern entlang von Wegen und Bewirtschaftungsgrenzen, die in der freien Landschaft auch nachvollziehbar sind. Den Bedenken wird teilweise Rechnung getragen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: zum o.a. Vorhaben nehmen wir zum jetzigen Stand, auch im Namen der Kreisstelle des Kreises Euskirchen der Landwirtschaftskammer NRW, als Fachbehörde wie folgt Stellung: Grünlandumbruchverbot in Landschaftsschutzgebieten LSG´s 2.2-1, 2.2-2, 2.2-3, 2.2-6, 2.2-9 Bei den aufgeführten Gebieten handelt es sich um Landschaftsschutzgebiete entlang von Gewässern. Alle sind mit dem Grünlandumbruchverbot belegt. Es ist nachvollziehbar, wenn dieses Umbruchverbot die festgelegten Überschwemmungsbereiche betrifft. Die derzeitige Abgrenzung der Schutzgebiete geht allerdings über die Überschwemmungsbereiche hinaus. Es wird gefordert, dass das Grünlandumbruchverbot auf die gesetzlich festgelegten Überschwemmungsbereiche reduziert wird. Eine fachliche Begründung über darüber hinausgehende Verbote ist nicht nachvollziehbar. LSG´s 2.2-11 und 2.2-12 Beide Gebiete sind mit einem Grünlandumbruchverbot belegt. Fachlich ist dieses nicht nachvollziehbar, da es sich nicht um gewässerbegleitende Schutzgebiete handelt. Ebenso ist in beiden Bereichen nicht von einer erhöhten Erosionsgefahr aufgrund einer ackerbaulichen Den Bedenken getragen. wird teilweise Es erfolgt keine Planänderung. Rechnung Für die Festsetzungen des LSG 2.2-11 „Haus Boulig“ wird die Grünlandbewirtschaftung und Nutzung durch Pferdehaltung auch zu Sicherung der in den Waldbereichen bestehenden Reiherkolonien fachlich auch weiterhin für geboten gehalten. Auch aus Sicht Die Bedenken werden für Teilbereich zurückgewiesen. Es erfolgt keine Planänderung. diesen LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Nutzung auszugehen. der Eigentümer und Bewirtschafter ist hier keine andere Nutzung geplant. Die Bedenken werden für diesen Teilbereich zurückgewiesen. Es erfolgt keine Planänderung. Es wird gefordert, das Grünlandumbruchverbot für diese Schutzgebiete zu streichen. Beschlussvorschlag der Verwaltung Für das LSG 2.2-12 „Wollersheimer Stufenländchen“ wird die Festsetzung des Grünlandumbruchverbots zurückgenommen, da der überwiegende Teil des Landschaftsraumes auch heute schon ackerbaulich genutzt wird und einzelne gliedernde Gehölzstrukturen als Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt werden und somit dem Anliegen Rechnung getragen wird. Den Bedenken getragen. Einzelne, bereits Maßnahmen parzellenscharf wird teilweise Den Bedenken getragen. wird Rechnung Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Rechnung festgelegte Maßnahmen entlang von Gewässern Bei diesen Maßnahmen handelt es sich überwiegend um solche, die auch bereits in den dort laufenden Flurbereinigungsverfahren erörtert wurden. Es wird gefordert, dass von den entlang von Gewässern geplanten Maßnahmen nur solche festgesetzt werden, die im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens abgestimmt festgestellt wurden. Die Darstellung der übrigen gewässerbegleitenden Maßnahmen ist zu streichen. Nach den intensiven Diskussionen und Abstimmungsprozessen innerhalb eines Wie unter Ziffer 5.2 dargelegt, sollen die Maßnahmen an Gewässern in Abstimmung mit den anliegenden Bewirtschaftern erfolgen. Weiterhin ist unter den Hinweisen aufgenommen, dass Auswirkungen geplanter Maßnahmen auf die Vorflut und die Grundwasserverhältnisse auch auf entfernt liegende Grundstücke berücksichtigt werden sollen. Diese Formulierung ist in Abstimmung mit der Landwirtschaft vor der Offenlage in den Text aufgenommen worden. Die Bedenken zurückgewiesen. Eine Planänderung erforderlich. werden ist nicht LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Flurbereinigungsverfahrens sollte sich auch der Kreis Euskirchen an das erzielte Ergebnis gebunden sehen und nicht bereits nach kurzer Zeit eigene, nicht abgestimmte Festsetzungen treffen. Die Umsetzung wird vor Ort auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen erfolgen und somit nur mit Zustimmung der Eigentümer. Beschlussvorschlag der Verwaltung Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Maßnahmen unabhängig von Gewässern Römerallee/Römerstrasse (verschiedene Abschnitte) Eine Bepflanzung der Römerallee/Römerstrasse wird abgelehnt. Große Teile der alten Römerstrasse unterlagen/ unterliegen den Flurbereinigungsverfahren Merzenich und Schwerfen. Es wird gefordert, dass nur das Ergebnis der jeweiligen Flurbereinigungsverfahren als Maßnahme im geplanten Landschaftsplan festgesetzt wird. Die Landschaftsentwicklung ist Aufgabe der Landschaftsplanung. Eine Umsetzung dieser Maßnahme kann auch weiterhin nur im Einvernehmen mit den örtlichen Bewirtschaftern erfolgen. Auch wenn im Rahmen der Flurbereinigungsverfahren hier keine Umsetzung erreicht werden konnte, wird diese Maßnahme weiterhin dargestellt, mit dem Ziel hier über privatrechtliche Vereinbarungen mittelfristig eine Entwicklung dieser Struktur in der Landschaft zu erreichen. Die Bedenken zurückgewiesen. Eine Planänderung erforderlich. werden ist nicht Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Dargestellter Bereich für Schutzmaßnahmen im Rahmen des Hamsterschutzes Mit der Darstellung des Bereiches für Schutzmaßnahmen für den Hamster wird eine Anreicherung des Feldhamsterbestandes angestrebt. Diese kann sich auch auf Flächen ergeben, die nicht einer vertraglichen Regelung diesbezüglich unterliegen. Mit der Ausweisung eines Schwerpunktgebietes für Schutzmaßnahmen wird vom Freiwilligkeitsprinzip Die Auffassung, dass vom Freiwilligkeitsprinzip abgewichen wird, ist nicht gegeben. Vielmehr erfolgt die Umsetzung ausschließlich über vertragliche Vereinbarungen mit den örtlichen Bewirtschaftern der Flächen. Durch die Darstellung eines Maßnahmenbereiches erfolgt auch keine rechtliche Konzentrationswirkung, die auf Die Bedenken zurückgewiesen. Eine Planänderung erforderlich. werden ist nicht LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung beim Hamsterschutz abgewichen. Es kann nicht sichergestellt werden, dass nur „Vertragsflächen“ vom Hamster besiedelt werden. anderen Flächen weitere Maßnahmen ausschließen würde. Vielmehr stellt der Landschaftsplan für den ausgewiesenen Bereich, das besondere Erfordernis Maßnahmen für den Feldhamster durchzuführen, heraus. Es wird gefordert, dass die flächenhafte Darstellung zu 5.1/2.2-1-4 entfällt und damit sichergestellt ist, dass sich der aktive Hamsterschutz nur auf Vertragsflächen beziehen soll. Beschlussvorschlag der Verwaltung Die Bedenken werden zurückgewiesen. Neu aufzunehmende Unberührtheit In unserer Stellungnahme vom 7.7.2007 haben wir die Problematik der Wiederaufnahme von vorher rechtmäßigen Nutzungen nach der Teilnahme an Programmen hingewiesen. Die Forderung nach einer gesonderten Unberührtheitsklausel wurde zurückgewiesen mit der Begründung, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung in den LSGs nicht eingeschränkt wird. Hier liegt ein Missverständnis vor. Dieser Anregung wurde bereits im Rahmen der Offenlage textlich Rechnung getragen und diese ist auf Seite 51 in die Unberührtheit neu aufgenommen worden. Zur Vereinheitlichung der Landschaftspläne im Kreis Euskirchen wird diese auch in den anderen Plänen im Rahmen der noch ausstehenden Harmonisierung berücksichtigt. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Dieser Begründung können wir nicht folgen und fordern daher weiterhin die Aufnahme einer zusätzlichen Unberührtheit. In den Landschaftsschutzgebieten mit gebietsspezifischen Verboten tritt sehr wohl eine Einschränkung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ein. Auch in Schutzgebieten mit gebietsspezifischen Verboten muss sichergestellt sein, dass die vorherige Nutzung nach Ablauf der Teilnahme an einem Programm wieder aufgenommen werden kann. Auf die Änderung hingewiesen. der Festsetzung wird Den Bedenken getragen. wird Rechnung Auf die Änderung der Festsetzung wird hingewiesen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender IHK TÖB-Nr: 073 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 19.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Im Rahmen der landesplanerischen Anfragen nach § 32 LPlG NW ist ebenfalls die Bedeutung der Neffelbachaue als durchgehende Vernetzungsverbindung für die Entwicklung und Sicherung des Biotopverbundes thematisiert worden. Auf Grund der Darlegung durch die Firma Smurfit Kappa Zülpich ist im Einvernehmen mit der Regionalplanung abgestimmt worden, dass aus betrieblichen Gründen eine Erschließung, die eine 24-Std-Andienung des Betriebes ermöglicht, an anderer Stelle nicht umzusetzen ist. Die Bedenken zurückgewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Durch den Entwurf zum Landschaftsplan werden die unternehmerischen Erweiterungspotenziale der Smurfit Kappa Zülpich Papier GmbH in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Ziel der Landschaftsplanung in NRW ist es unter anderem, Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert werden können. Dabei sollte unseres Erachtens im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftsplanes bei den Ermittlung geeigneter Flächen auch darauf geachtet werden, ob die Ausweisung zu einem dauerhaften Schutz von Natur und Landschaft geeignet ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht der Fall, da aufgrund der beabsichtigten Flächenerweiterung der Firma Smurfit Kappa Zülpich Papier GmbH eine gewerbliche Nutzung der im Landschaftsplan ausgewiesenen Flächen zu erwarten ist. Somit ist hier abgestimmt worden, dass ausschließlich die Erschließung des Firmengeländes und die hierfür erforderlichen LKW-Aufstellflächen als Anbindung an die B 477 erfolgen kann. Im Regionalplan 2003 ist dieser Bereich der Neffelbachaue als „Bereich zum Schutz der Natur“ (BSN) dargestellt. In der Abstimmung mit der BR Köln nach § 32 LPlG NW ist das Einvernehmen soweit hergestellt worden, als dass eine Zustimmung für eine neue Zufahrt zum Werksgelände der Papierfabrik in Aussicht gestellt wurde, wenn die Belange von Natur und werden Es erfolgt in geringem Umfang eine Planänderung. Diese berücksichtigt die Festsetzung des seit Oktober 2007 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 11/56 „ zufahrt Papierfabrik Kappa zur B 477“. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Landschaft in ausreichendem Maße Berücksichtigung finden. Der nunmehr aufgestellt Bebauungsplan setzt dies um und trägt durch die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen dieser Forderung Rechnung. Die Ausweisung des Grundstücks Gemarkung Bessenich, Flur 5, Flurstück Nr. 90 und 101 als Landschaftsschutzgebiet beeinträchtigt die kurzfristig vorgesehene Erweiterung des industriell genutzten Firmengeländes. Da für diese Flächen bereits Festsetzungen eines Bebauungsplans existieren, sind die Flächen per Definition nicht mehr Teil des baulichen Außenbereichs gem. § 35 BauGB. Der § 16 Abs. 1 Satz 3 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) sieht zwar für Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 bis 26 BauGB in einer Kann-Bestimmung vor, dass ein Landschaftsplan sich auch unbeschadet der baurechtlichen Festsetzung auf solche Grundstücke erstrecken kann. Dies liegt im Ermessen der aufstellenden Behörde. Durch die genannten Festsetzungen im Bebauungsplan ist jedoch bereits eine rechtsverbindliche Ausweisung von Schutzfunktionen für Natur- und Landschaft erfolgt, so dass eine Ausweisung im Landschaftsplan nicht erforderlich ist. Zum heutigen Zeitpunkt ist eine kurzfristige Erweiterung des Betriebs in den Abstimmungen zur Erschließung des Firmengeländes nicht thematisiert worden. Sofern künftig im Rahmen der landesplanerischen Abstimmung nach § 32 LPlG NW hierzu eine Abstimmung erfolgt, treten bei Änderung und Ergänzung des Flächen-nutzungsplans im Geltungsbereich des Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungs-verfahren nicht widersprochen hat (vergl. § 29 Abs. 4 LG NW). Es ist nicht Aufgabe des LP Zülpich hier vorzugreifen, da auch die Stadt Zülpich hierzu noch kein bauleitplanerisches Verfahren eingeleitet hat. Somit ist im konkreten Bauleitplanverfahren über die Belange von Natur und Landschaft und die Festsetzungen des Landschaftsplanes ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. Grundsätzlich ist es Ziel des LP Zülpich die Neffelbachaue insgesamt für Natur und Landschaft weiter zu entwicklen. Die Ausweisung des Flurstücks 35 als Landschaftsschutzgebiet bzw. der Flurstücke 36 bis Eine darüber hinausgehende gewerbliche Entwicklung der Firma Smurfit Kappa in der Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung 39 als Naturschutzgebiet lösen ebenso Zielkonflikt mit Standorterweiterungsabsichten der Smurfit Kappa Zülpich Papier GmbH aus. Neffelbachaue war nicht Gegenstand der bisherigen Abstimmung und auch der aktuelle FNP der Stadt Zülpich trifft keine entsprechende Festsetzung. Auf die oben dargelegten Ausführungen wird verwiesen. Die nördlich der geplanten Erschließung liegenden Flächen werden heute ackerbaulich bewirtschaftet. Auf Grund der Wirkungen die von dieser geplanten Nutzung auf die angrenzenden Flächen zu erwarten sind, ist eine Ausweisung auch als Entwicklungsfläche für den Naturschutz nicht gerechtfertigt. Somit wird den Bedenken für das Flurstück 36, Flur 5 Gemarkung Bessenich Rechnung getragen in dem die NSG-Ausweisung zurückgenommen wird und hier die Festsetzung LSG mit Grünlandumbruchverbot erfolgt. Die Flurstücke 37, 38 und 39 verbleiben im NSG, da insbesondere die mittelfristigen Entwicklungs-potentiale für den Neffelbach diese Ausweisung rechtfertigen. Die Flächen haben hier insbesondere Bedeutung für die Entwicklung des gewässergebundenen Biotopverbundes und zur Entwicklung der Neffelbachaue. Den Bedenken getragen. Im internationalen Wettbewerb, dem sich die Firma Smurfit Kappa Zülpich Papier GmbH stellen muss, ist es erforderlich, auch kurzfristig auf Veränderungen am Markt flexibel reagieren zu können. Dieser wird teilweise Rechnung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung erforderliche Spielraum wird dem Unternehmen durch die Ausweisung als Naturschutzbzw. Landschaftsschutzgebiet genommen. Es muss daher geprüft werden, ob durch diese Festsetzungen: 1. Aufwendungen (z. B. Grundstückskäufe) wertlos werden, die die Firma Smurfit Kappa Zülpich Papier GmbH für beabsichtigte Grundstücksnutzungen in Vertrauen auf ihre Rechtmäßigkeit gemacht hat, oder 2. Lasten und Bewirtschaftungskosten durch die Festsetzung von Naturschutzund Landschaftsschutzgebieten auf den genannten Grundstücken entstehen, die in absehbarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können und hierdurch der wirtschaftliche Betrieb unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Sollte eine Prüfung des Sachverhalts mindestens einen der beiden aufgeführten Punkte bestätigen, möchten wir darauf hinweisen, dass gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 bzw. 3 LG NRW eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten ist, sofern die Beeinträchtigung nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann. Dabei kann der Eigentümer auch die ganze oder teilweise Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm mit Rücksicht auf die entstandenen Nutzungsbeschränkungen nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten. Im Rahmen der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 11/56 „Anschluss Papierfabrik Smurfit an die B 477“ werden die südlichen Flächen für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen. Eine gewerbliche Entwicklung steht auch dieser Festsetzung entgegen. Es wird vor diesem Hintergrund seitens der Kammer daher empfohlen, die im Entwurf dargestellten Schutzausweisungen aufzuheben. Kann im Rahmen Vor dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Rahmenbedingungen und der Verbundstruktur der Neffelbachaue sowie der Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung der Abwägung einer Herausnahme der Flächen nicht entsprochen werden, regen wir unter Berücksichtigung der beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung zur Realisierung der Erweiterung der Firma Smurfit Kappa Zülpich Papier GmbH an, gem. § 29 Abs. 3 LG NRW diese Flächen als „Temporärer Landschaftsschutz (bis zur baulichen Inanspruchnahme)“ festzusetzen und zeichnerisch darzustellen. bestehenden Schutzwürdigkeit der Flächen besteht hier kein Handlungsspielraum, der eine andere Festsetzung rechtfertigen würde. Eine Ausweisung als „temporäres LSG“ ist nach § 29 LG NW nur möglich, wenn eine rechtskräftige Bauflächendarstellung im FNP der Stadt Zülpich ausgewiesen ist. Es wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen. Beschlussvorschlag der Verwaltung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender Naturpark Rheinland TÖB-Nr: 181 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 06.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Da es aus der Landwirtschaft erhebliche Widerstände gegen die Festsetzung einer Allee oder auch gegen die Anpflanzung von Flurgehölzen am Römerweg gibt, ist die Realisierung dieser Maßnahme in Frage gestellt. Zudem war diese Maßnahme in den Flurbereinigungsverfahren bisher nicht umsetzbar. Den Bedenken wird teilweise Rechnung getragen. Den Anregungen wird gefolgt, es erfolgt eine Planänderung. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Der Zweckverband Naturpark Rheinland befürwortet den o. a. Entwurf des Landschaftsplanes „Zülpich“. Erneute Bedenken werden nicht erhoben. Der Zweckverband gibt noch folgende ergänzende Hinweise: zu 5.2 Anlage, Pflege oder Anpflanzungen von Flurgehölzen und Hecken etc. 5.2/2.2-1-2 Anlage einer Allee am Römerweg Es sind hier die vom Zweckverband für Alleen entlang der Römerstraßen angeregte Pflanzung ererbter Baumarten aus der Römerzeit in den Landschaftsplan aufgenommen worden. Nach neuesten Erkenntnissen befanden sich aber mit großer Wahrscheinlichkeit keine Alleen entlang dieser Straßen in der Bördenlandschaft. Es wird vielmehr angenommen, dass die Straßen von Gebüsch oder heckenähnlichen Strukturen begleitet wurden. Um eine möglichst getreue Bepflanzung entlang der Römerstraßen wieder herzustellen, empfiehlt der Zweckverband zur weiteren Information und Beratung den Kontakt mit Frau Dr. Jutta Meurers-Balke, Universität zu Köln, Institut für Ur- und Frühgeschichte -Archäobotanik-, aufzunehmen. Ziel der Festsetzung ist es auch, eine Gliederung der Landschaft zu erreichen und die lineare, gradlinige Struktur des Römerweges erlebbar zu machen. Die Festsetzung wird entsprechend allgemeiner formuliert, so dass hier im Rahmen einer späteren Durchführung ausreichend Gestaltungsspielraum bleibt. Es ist dann nochmals zu prüfen, wie die Ausführung mit Bezug auf die archäologischen Ergebnisse umgesetzt werden kann. Auf die Änderung der Festsetzung wird hingewiesen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken zum Umweltbericht 3.6. Schutzgut Erholung Es wird angeführt, dass der Landschaftsraum bis auf die Täler, große Waldgebiete und der Zülpicher See kaum Bedeutung für die Erholung hat. Aus Sicht des Zweckverbandes ist dies nicht zutreffend. Die weiten landwirtschaftlich genutzten Flächen bilden mit den Tälern eine räumliche Einheit der historischen und gegenwärtigen Kulturlandschaft. Der weitläufige Agrarraum bieten ein hohes Potential für das Natur-, Kultur- und Landschafts- und Raumerlebnis. Es findet eine extensive, landschaftsschonende Erholungsnutzung sowohl in den Tälern als auch im landwirtschaftlich geprägten Raum statt (s. auch Stellungnahme des Zweckverbandes vom 04.07.06). Ein Hinweis hierauf sind die zahlreichen Rad- und Radwanderwege. Stellungnahme der Verwaltung Die Stellungnahme genommen. wird zur Beschlussvorschlag der Verwaltung Kenntnis Im Umweltbericht wird hier eine entsprechende Änderung der Bedeutung des Raumes für die Erholungsnutzung aufgenommen und die Formulierung wird angepasst. Den Anregungen wird Rechnung getragen. Der Plantext wird im Sinne der Anregung ergänzt bzw. geändert. Den Anregungen getragen. wird Rechnung Der Plantext wird im Sinne Anregung ergänzt bzw. geändert. der LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH TÖB-Nr: 191 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 29.05.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Auf die nachfolgende Stellungnahme wird hingewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich, da hier jeweils die festgesetzten Unberührtheitsregelungen den Bedenken Rechnung tragen. Eine Planänderung erforderlich. Bei künftigen Maßnahmen zur Umsetzung des Landschaftsplanes werden die Belange der Versorgungsträger beachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Die Einwenderin teilt mit, dass keine weiteren Anregungen als bereits im Schreiben vom 23.06.2006 genannt, vorgebracht werden. Die Stellungnahme ergeht im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Transport Strom GmbH – so weit die in ihrem Eigentum stehenden Anlagen des Transportnetzes betroffen sind – und für die RWE Rhein-Ruhr AG als Eigentümerin der Verteilernetzanlagen sowie für die RWE Rhein-Ruhr Verteilernetz GMBH als Besitzerin und Betreiberin dieser Anlagen. Schreiben 23.06.06 und Abwägung Die Einwenderin bedanken sich für die Zusendung der Verfahrensunterlagen und weist im Rahmen dieser Beteiligung anhand der beigefügten Festsetzungskarte (Anlage 1) und der beigefügten Auflistung (Anlage 2) auf ihre bestehenden Hochspannungsnetzanlagen (ab der 110-kVSpannungsebene hin: Bestehende Hochspannungsfreileitungen 110-kV-Leitung Anschluss Victor Rolff, 110-kV-Leitung Gehn - Euskirchen/Kommerner Straße, Bl. 1163 380-kV-Leitung Oberzier - Niederstedem, Bestehende Umspannanlage Eine Planänderung ist nicht erforderlich. ist nicht LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Victor Rolff Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Auf die allgemeine Unberührtheit unter Ziffer 7 wird verwiesen. Hiernach sind Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/Wartung von Verkehrswegen sowie Verund Entsorgungsleitungen dienen, unberührt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. (Anlagen Nr. 0209) Innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 44a „Zülpich“ hat die Einwenderin ihre Hochspannungsnetzanlagen eingetragen, wobei sie darauf hinweist, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachsen und somit auch die Leitungsrechte allein aus der Örtlichkeit ergeben. Die im Plan genannte Kurzbezeichnung Bl. (= Bauleitnummer) hat RWE-interne Bedeutung. Die bestehende Umspannanlage ist als schwarzgelbes Anlagensymbol dargestellt. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. In der Anlage 2 hat die Einwenderin die Berührungspunkte ihrer Hochspannungsnetzanlagen zu den Ausweisungen und Festsetzungen noch einmal tabellarisch aufgelistet. Sie bittet in diesem Verfahren, folgend genannte Anregungen und Hinweise zu berücksichtigen: Die bestehenden Hochspannungsfreileitungen sind durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten grundbuchlich gesichert. In den Dienstbarkeiten ist vereinbart, dass die entsprechenden Grundstücke für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Hochspannungsfreileitungen mit dazugehörigen Masten und ihrem Zubehör einschließlich Fernmeldeluftkabel in Anspruch genommen und betreten werden dürfen. Im Schutzstreifen ist die Errichtung von Bauwerken unstatthaft. Bäume und Sträucher dürfen die Leitungen nicht gefährden, auch Montage- und Unterhaltungsarbeiten sowie Arbeitsfahrzeuge nicht behindern. Entfernung und Kurzhaltung der die Leitungen gefährdenden Weiterhin ist auf die Unberührtheit unter Ziffer 12 hinzuweisen, hiernach sind sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes ebenfalls unberührt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Bäume und Sträucher ist zulässig, auch so weit sie in die Schutzstreifen hineinragen. Die Ausübung dieses Rechts kann einem Dritten übertragen werden. Leitungsgefährdende Verrichtungen oberund unterirdisch müssen unterbleiben. Bei den evtl. geplanten landschafts- und naturschutzrechtlichen Maßnahmen macht die Einwenderin darauf aufmerksam, dass nach § 63 BNatSchG Flächen, die ausschließlich oder überwiegend der Ver- oder Entsorgung dienen einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete - und die Flächen, die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Für die Bereiche des Landschaftsplanes gilt ein Bestandsschutz. Alle Planungsmaßnahmen im Bereich der RWEHochspannungsfreileitungen sind rechtzeitig mit der Einwenderin abzustimmen. Insbesondere sind die in den DIN VDE-Bestimmungen festgelegten Mindestabstände einzuhalten. Das Regionalzentrum Westliches Rheinland wurde von der Verwaltung bezüglich der Anlagen des Verteilnetzes (Mittel-, Niederspannungsbzw. Fernmeldenetz) direkt beteiligt. Die Stellungnahme genommen. wird zur Kenntnis Die Einwenderin wird im Rahmen der Planung von Maßnahmen beteiligt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender KNU Zülpich TÖB-Nr: 230 P-Nr.: Ziffer / Seite Schreiben vom 19.06.2007 Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Die Stellungnahme genommen. Entwicklungsziel 1 „Niederungen und Täler“ Wir bitten, auf Seite 5 den letzten Absatz des Erläuterungsberichts wie folgt zu ergänzen: „Um eine mögliche spätere Renaturierung nicht zu beeinträchtigen, sollen für den Bau von Radwegen an Fließgewässern nur bereits vorhandene befestigte Wege in Anspruch genommen werden“. Die Erläuterung wird entsprechend ergänzt. Da eine Abstimmung der Auswirkungen von Erholungsnutzungen auf die ökologischen Belange nicht nur mit den Naturparken, sondern mit einer Vielzahl von Trägern öffentlicher Belange erfolgen muss, bitten wir, auf Seite 6 den letzten Absatz der textlichen Darstellung zu streichen. wird zur Beschlussvorschlag der Verwaltung Kenntnis In die Erläuterung wird auch für die Verbundflächen der Fließgewässer noch mal explizit auf den Arten- und Biotopschutz hingewiesen. Den Anregungen getragen. wird Rechnung Der Plantext wird im Sinne der Anregung ergänzt bzw. geändert. Der Anregung wird gefolgt, da die Entwicklungsziele insgesamt behördenverbindlich sind und für die Abstimmung zur Umsetzung in den späteren Verfahren insgesamt die verschiedenen TöBs einzubinden sind. Jedoch wird es dem späteren Verfahren überlassen, hierzu im Einzelfall eine Abstimmung herbei zuführen Folgende Formulierung wird ergänzt: „Um eine mögliche spätere Renaturierung nicht zu beeinträchtigen, sollen für den Bau von Radwegen an Fließgewässern, soweit wie möglich nur bereits vorhandene Wege in Anspruch genommen werden.“ Entwicklungsziel 2 Wegen der besonderen Bedeutung, die eine Umsetzung des Entwicklungsziels 2 für das Gelingen des LP hat, wiederholen wir dazu unsere zum Vorentwurf vorgetragene Stellungnahme: Die Entwicklungsziele haben nach der Systematik der Landschaftsplanung in NRW behördenverbindlichen Charakter. Die großflächige Ausweisung des Entwicklungsziel Den Bedenken wird Rechnung getragen. Auf die Änderung der Festsetzung wird hingewiesen. Den Anregungen wird LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Im Entwurf des LP ist für die in ihren ökologischen Funktionen beeinträchtigte Agrarlandschaft auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Ziffer 2 Landschaftsgesetz (LG) das Entwicklungsziel 2 festgesetzt. Es beinhaltet für die 7.096 Hektar ackerbaulich intensiv genutzten Bereiche unter Beibehaltung des offenen Charakters der Feldflur eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden Landschaftselementen. 2 Biotopentwicklung / Anreicherung hebt auf die in der Stellungnahme dargestellte wenig vorhandenen Strukturierung und den Biotopverbund ab. gefolgt, es erfolgt eine Planänderung. Sieht man jedoch einmal von der ins Auge gefassten Anlage einer Allee an der alten Römerstraße ab, so enthält der LP für die gesamte biologisch extrem verarmte Agrarlandschaft keine einzige konkrete Festsetzung zur Verwirklichung dieses Entwicklungsziels. Die Festsetzungen im LP betreffen lediglich ein geplantes Naturschutzgebiet und vier bereits bestehende ohnehin strukturreichere Landschaftsschutzgebiete sowie Kompensationsflächen der Stadt Zülpich. Die ausgeräumten Agrarzonen werden durch diese Festsetzungen überhaupt nicht berührt. Um wenigstens eine Minimalausstattung der Agrarlandschaft mit gliedernden und belebenden Elementen zu erreichen und den für Politik und Verwaltung verbindlichen gesetzlichen und planerischen Vorgaben (Raumordnungsgesetz, Landesentwicklungsplan, Regionalplan) zumindest in einem geringen Umfang nachzukommen, beantragen wir, im Konsens mit der Landwirtschaft ein Konzept zu erstellen, das landwirtschaftsverträglich – über die Bördenlandschaft verteilt – punktuelle, auch sehr kleinflächige Anpflanzungen (z. B. auch Einzelbäume) vorsieht. Diese Landschaftsbestandteile werden trotz ihrer geringen Dimensionen nicht nur zu einer ökologischen Bereicherung führen, sondern auch das Landschaftsbild der Börde augenfällig verbessern. In Ergänzung wird um dem Artenschutz in der Börde mehr Gewicht zugeben, folgende Formulierung ergänzt: Zur Erreichung des Entwicklungsziels gilt insbesondere: - Erhaltung und Verbesserung der Lebensräume für Arten der Börde, wie z.B. Grauammer, Wiesenweihe, Schafstelze, Wachtel, Kiebitz u.a. Arten durch z.B. punktuelle Anpflanzungen, Saumstreifen, Stoppelbrache u.a. Maßnahmen Da sich der Kreis zu einer kooperativen Landschaftsplanung bekennt, ist es Ziel auf Grundlage des rechtskräftigen Landschaftsplans mit den Naturschutzverbänden, modellhaft die Umsetzung einzelner Maßnahmen auf freiwilliger Basis mit der Landwirtschaft abzustimmen. Ein entsprechendes Konzept, das diese kooperativen Weg weiter befördert und punktuelle und wenn möglich auch lineare Anpflanzungsstrukturen bis zur Umsetzung begeleitet, wird aus Sicht des Kreises sehr befürwortet. Unter Kapitel 5.2 wird eine entsprechende Festsetzung als Maßnahme aufgenommen, LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Landschaftsbild der Börde augenfällig verbessern. welches die Verpflichtung des Kreises zur Aufstellung und Umsetzung eines solchen Konzeptes und Abstimmungsprozesse herausstellt. Entwicklungsziel Arten- und Biotopschutz Die Neffelbachaue mit ihren zahlreichen Stillgewässern ist eines der größten Laichgebiete des Springfroschs in Nordrhein-Westfalen. In den letzten Jahren hat sich dort auch eine zunehmend stärker werdende Population des Laubfroschs etabliert. Beide Arten stehen im Anhang IV zur FFH-Richtlinie. Um diesen europaweit gefährdeten Amphibien Bestand und Entwicklung zu gewährleisten, bitten wir, für die Neffelbachaue und den Neffelsee auch das Ziel „Arten- und Biotopschutz“ festzusetzen. Beschlussvorschlag der Verwaltung Die Einordnung der Neffelbachaue unter das Entwicklungsziel 1 Erhalt - Täler und Niederungen berücksichtigt in allgemeiner Form den besonderen Aspekt des Artenschutzes auch insbesondere für die Entwicklung einzelner Amphibienarten wie Spring- und Laubfrosch. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Auf die Änderung der Festsetzung wird hingewiesen. Eine Einordnung unter das Entwicklungsziel 3 Wiederherstellung erscheint hier fachlich nicht gerecht fertigt, da die Neffelbachaue insgesamt nicht als sehr geschädigte oder stark vernachlässigte Landschaft einzustufen ist, sondern als in Teilen noch naturnahes Gewässer. Es erfolgt in den Festsetzungen des NSG 2.1-1 der Neffelbachaue einbesondere Hinweis auf diese Amphibienarten. Auf die Änderung hingewiesen. Allgemeine Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete Wir bitten, in die Ziffer 17 auf Seite 21 des Entwurfs als ersten Absatz folgende Festsetzung einzufügen: „Grünland auf Grundstücken des Landes, des Kreises und der Kommunen, die dem Natur- oder Artenschutz gewidmet sind, sowie Grünland auf Flächen, die im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung der Festsetzung wird Die Bedenken werden zurückgewiesen. Durch die erfolgte Definition, die sich aus den Regelungen zu Cross Compliance ableitet, wird aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde der Intention des KNU Rechnung getragen. Die Formulierung ist auch weitergehend und allgemeiner gefasst, als die hier vorgeschlagenen Formulierung. Es gibt kein Eine Planänderung ist nicht erforderlich, da die getroffenen Regelungen den Belang berücksichtigen . LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung für Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung stehen, umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Grünland im Sinne der Festsetzung ist jede Form der Grünlandnutzung, die im Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung des Landschaftsplanentwurfs bestanden hat“. Für den ersten Satz des danach folgenden Absatzes schlagen wir diesen Wortlaut vor: „Dauergrünland oder Brachen, soweit die Flächen nicht durch die Regelung im vorangegangenen Absatz erfasst sind, umzubrechen oder in andere Nutzung umzuwandeln“. dem Arten- und Biotopschutz gewidmetes Grünland, so dass diese Formulierung ins leere läuft. Für Grünland auf Kompensationsflächen ist jeweils auf die baurechtliche Genehmigung oder Planfeststellung zu verweisen, die rechtlich gesichert die Grünlanderhaltung dann auch festsetzt. Auf Grund der 5-Jahres-Regelung wird die dauerhafte Grünlandnutzung sichergestellt. Sofern in Landschaftsschutzgebieten oder Geschützten Landschaftsbestandteilen Flächen der öffentlichen Hand, die dem Natur- oder Artenschutz dienen, oder Flächen für Kompensationsmaßnahmen enthalten sind, bitten wir auch bei diesen Schutzkategorien um eine entsprechende textliche Ergänzung. Beschlussvorschlag der Verwaltung Durch die Festsetzung wurde den Bedenken der Landwirtschaft, dass hierunter auch Kleeeinsaaten o.ä. zu verstehen sein könnte, Rechnung getragen. Insofern stellt die Formulierung einen Kompromiss dar, der sich fachlich an die Regelungen aus Cross Compliance anlehnt und diese aus Sicht der ULB umfassend regelt. Für die Landschaftsschutzgebiete gilt dies ebenfalls. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Naturschutzgebiete Wir beantragen, die durch das Straßenvorhaben der Firma „Smurfit Kappa Zülpich Papier“ (Zufahrt zur B 477) nicht in Anspruch genommene Fläche im Süden des Plangebiets als Teil des Naturschutzgebiets (NSG) Nr. 2.1-1 „Neffelbachaue“ und nicht nur als Landschaftsschutzgebiet festzusetzen. Diese Fläche ist im Regionalplan als Bereich für den Schutz der Natur dargestellt. Wegen der Bindungswirkung, die der Regionalplan für die Festsetzungen im LP entfaltet, weisen wir auf unsere detaillierten Ausführungen zu den Landschaftsschutzgebieten hin. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die landesplanerische Zustimmung hat sich auf die Erschließung der Straße beschränkt. Im Rahmen der Abstimmung mit dem Unternehmen und der Stadt Zülpich und den Vertretern des Kreises Euskirchen wurde vereinbart, dass die Flächen als LSG ausgewiesen werden. Diese habe, wie von Seiten des KNU hier dargestellt Entwicklungspotential, dass im Rahmen der Kompensationsverpflichtung umgesetzt werden soll. Dennoch sind die Es erfolgt keine Planänderung. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Diese gesetzliche Bindung kann nicht durch behördliche Absprachen aufgehoben werden. Im Übrigen sieht der von der Papierfabrik in Auftrag gegebene Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) zur ökologischen Aufwertung der in Rede stehende Fläche neben der dauerhaften Nutzung als Grünland eine Beschränkung der Düngung sowie eine zweimalige Mahd pro Jahr und die Abfuhr des Mähgutes vor (Seite 20 des LBP). Die unzulässige Herabsetzung des Schutzstatus, gegen die wir uns nachdrücklich wenden, lässt befürchten, dass die jetzt geplante Zufahrt nur der Anfang ist und weitere Überplanungen der Neffelbachniederung mittel- oder langfristig auf der Tagesordnung stehen werden. An dieser Stelle ist uns der Hinweis besonders wichtig, dass die landesplanerische Zustimmung ausdrücklich auf den Bau der Zufahrtstraße beschränkt wurde. Flächen auch auf Grund des bestehenden RÜB nicht zwingend als NSG auszuweisen. Wegen der Gebietsabgrenzung des geplanten NSG Nr. 2.1-6 „Bleibachniederung“ im Nordosten (Bereich Neuenthaler Berg) beziehen wir uns auf unseren mündlichen Vortrag und bitten um Prüfung. Beschlussvorschlag der Verwaltung Den Anregungen wird somit nicht Rechnung getragen. Der heutige Wert der Flächen liegt in ihrem Entwicklungspotential, dass auch zunächst durch die Kompensationsverpflichtung weiterentwickelt werden soll. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine allgemeine Prüfung ist erfolgt, jedoch ist eine Einmessung des Grundstücks im Rahmen des LP Verfahrens nicht möglich. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Grundsätzlich kann hier keine Reduzierung der festgestellten Naturschutzfläche festgestellt werden. Dia Ausweisung bezieht sich auf die aktuelle Grundstücksbewirtschaftung und verläuft an der Grenze zwischen dem Privatgrundstück und der Landesfläche. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die Flächen südöstlich der K 31 zwischen Sinzenich und Lövenich sind im Entwurf mit einem großen Flächenanteil Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets Nr. 2.2-1 „Gewässersystem Dem Belang wird im LP Zülpich damit Rechnung getragen, dass dieser Bereich großflächig mit einer Maßnahmen belegt wird, die eine künftige Entwicklung als NSG Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Rotbachniederung“; für eine kleinere Fläche ist unter Nr. 2.4-4 eine Ausweisung als Geschützter Landschaftsbestandteil vorgesehen. Das Gebiet wird insgesamt durch frische bis feuchte Wiesen, Obstbaumbestände, Baumgruppen, Hecken und Schilfröhricht geprägt. Es hat eine herausragende Bedeutung für die Avifauna (u. a. Steinkauz, Grünspecht, Schafstelze, Wiesenpieper, Neuntöter, Feldschwirl, Schwarzkehlchen). befördern soll. Als Maßnahmen sind sowohl die Entwicklung der Uferrandsteifen sowie der Rück- und Umbau von Abstürzen als Maßnahmen mit Verweis auf das RotbachKonzept des Erftverbandes dargestellt. Auch die Sicherung der Grunlandnutzung und der Gehölzbestände wird durch die Ausweisung des LSG festgesetzt. Zu Recht und ganz selbstverständlich werden Gebiete mit einer reichen Vegetation als NSG ausgewiesen. Nicht anders darf mit Gebieten verfahren werden, die über eine großen Reichtum an Vogelarten verfügen, von denen viele als gefährdete Arten auf der „Roten Liste“ zu finden sind. Beides, sowohl das Vorkommen bestimmter Pflanzengesellschaften, als auch eine reiche Vogelwelt mit zahlreichen gefährdeten Arten, rechtfertigt den Status eines NSG. Beide Gebiete erfüllen gleichrangig die qualitativen und quantitativen Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 20 Satz 1 Buchst. a) LG. Beschlussvorschlag der Verwaltung Hierdurch wird der Anregung anteilig Rechnung getragen, eine Umsetzung ist im weiteren abzustimmen. Eine Ausweisung dieses Bereiches als NSG wird fachlich nicht für angemessen bewertet. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Wir beantragen daher, die gesamte beschriebene Fläche südöstlich der K 31 zwischen Sinzenich und Lövenich als NSG festzusetzen Die Bedeutung der Rotbachniederung als Leitraum für die landschaftsbezogene Erholung im Naturpark Rheinland ist kein Schutzgrund i. S. des § 20 LG. Wir bitten, den entsprechenden Text auf Seite 33 des Entwurfs zu streichen. Grundsätzlich ist es auch Aufgabe des Naturschutzes und der Landschaftsplanung Vorsorge für die Erholung sicher zu stellen. Jedoch ist dies kein Schutzgrund im Sinne des § 20 LG NW zur Festsetzung der Naturschutzgebiete. Die Festsetzung des Schutzzwecks wird an dieser Stelle zurückgenommen und nur im Den Anregungen getragen. wird Rechnung Der Plantext wird im Sinne der Anregung ergänzt bzw. geändert. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Landschaftsschutzgebiet 2.2-2 Neffelbachaue beibehalten. Es wird eine entsprechende Ergänzung in die Erläuterung aufgenommen: „Die Ausweisung des Naturschutzgebietes erfolgt auch wegen der Bedeutung als Leitraum für die landschaftsbezogene Erholung im Naturpark Rheinland unter ausdrücklicher Beachtung der artenschutzrechtlichen und naturschutzfachlichen der Erfordernisse.“ Den Bedenken wird Rechnung getragen. Innerhalb der Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind gegenüber dem Vorentwurf zahlreiche Umbenennungen und neue Zuordnungen vorgenommen worden. Zunächst stellen wir fest, dass die Gebietskulisse der jetzt geplanten LSG gegenüber dem Vorentwurf um 316 Hektar verringert worden ist. Das entspricht einer Flächenreduzierung um fast 15 v.H.. Die jetzt nicht mehr als LSG ausgewiesenen Flächen betreffen auch Bereiche, die im Regionalplan als Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) festgesetzt sind. Zwar muss diese regionalplanerische Vorgabe nicht parzellenscharf, aber doch mit dem weitaus überwiegenden Teil der Gebiete im Landschaftsplan umgesetzt werden. Der Regionalplan erfüllt die Funktionen eines Landschaftsrahmenplans i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 15 Abs. 2 LG). Er ist gleichzeitig ein Raumordnungsplan nach § 7 Abs. 3 Ziffer 1 Raumordnungsgesetz (ROG), dessen Ziele verbindlich sind und unbedingt beachtet werden müssen (§ 4 Abs. 1 ROG). Die im Regionalplan festgesetzten Ziele schließen eine weitere Abwägung Die Bedenken werden zurückgewiesen. Der landesweite Biotopverbund weist in der intensiv ackerbaulich und agrarisch geprägten Zülpicher Börde in sehr großräumigen Grenzen einen Biotopverbund aus. Eine Umsetzung und Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet ist auf Grund der derzeitigen Intensität der landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht durchsetzbar. In den aus fachlicher Sicht heute bereits mehr strukturierten Teilen des Stadtgebietes Zülpich erfolgt mit den Festsetzungen des LP Zülpich eine Überarbeitung, die hier auch zusätzliche Flächen unter Schutz stellt und weitere NSG ausweist. Gleichzeitig wird in den intensiv ackerbaulichen Bereichen kein Landschaftsschutz ausgewiesen. Über die Entwicklungsziele wird aber die Zielstellung des Naturschutzes verdeutlicht die für diese Bereiche eine Anreicherung der Landschaft mit Biotopverbundflächen und –strukturen festsetzt. Mit dieser Verfahrensweise findet eine Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung aus und lassen auch keine Ermessensausübung zu. Zur Definition der Ziele der Raumordnung weisen wir auf die Begriffsbestimmung in § 3 Ziffer 2 ROG hin ( = verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums). Konzentration auf wertvollere Bereiche statt. Beschlussvorschlag der Verwaltung Ermessenspielräume sind hier dem Träger der Landschaftsplanung in soweit gegeben, als dass er grundsätzlich die Ziele und Grundsätze der Landesplanung zu beachten hat, aber eine Umsetzung des Landesweiten Biotopverbundes nicht ungeprüft und unter Berücksichtigung der Ansprüche der Nutzer abzuwägen sind. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund müssen im Landschaftsplan Zülpich zumindest folgende zusätzliche Bereiche als LSG festgesetzt werden: LSG Nr. 2.2-2 Bereich nördlich des Neffelbachs zwischen Neffelsee, Muldenauer Bach und der Grenze zum Kreis Düren im Westen entsprechend den Vorgaben im Regionalplan, LSG Nr. 2.2-6 Bereich zwischen Dürscheven und Enzen bis zur nordwestlich verlaufenden L 61 entsprechend den Vorgaben im Regionalplan, LSG Nr. 2.2-8 der Bereich zwischen Sinzenich/Schwerfen und Bürvenich/Eppenich, der sich aus der zeichnerischen Darstellung als BSLE im Regionalplan ergibt und im Entwurf des Landschaftsplans bisher nicht für eine Die Bedenken werden zurückgewiesen. In den Entwicklungszielen ist dieser Bereich als 1.2 Anreicherung aufgenommen. Hiermit soll dem Ziel der Entwicklung des Biotopverbundes Rechnung getragen werden. Auf Grund der heute intensiv agrarisch geprägte Landschaft, erscheint eine Ausweisung auch als LSG wenig gerechtfertigt. Durch die Ausweisung des NSG 2.1-6 Bleibachniederung wird dem Biotopverbund hier in Teilen Rechnung getragen. Auch werden Teile als LSG 2.2-7 ausgewiesen. Die großräumigen Ausweisungen insbesondere bei Langendorf sind fachlich nicht als Ausweisung zu LSG auf Grund der intensiven ackerbaulichen Nutzung umsetzbar. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Festsetzung als LSG vorgesehen ist. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Regionalplan festgesetzten Ziels 1 LSG nicht nur zur Erhaltung, sondern gleichermaßen auch zur Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes festzusetzen sind. Im Einzelnen haben LSG neben der Sicherung auch der Wiederherstellung oder Entwicklung typischer Landschaftsstrukturen und Landschaftsbestandteile, des Landschaftsbildes, landschaftstypischer Lebensräume sowie dem Aufbau eines Biotopverbundsystems zu dienen. Ergänzend weisen wir auf die Vorbemerkungen (2) und (6) im Kapitel 2 Nr. 2.2.2 des Regionalplans hin. Die gesetzliche Entsprechung findet sich in § 21 Buchst. a) LG (= Festsetzung als LSG auch zur Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit der Naturgüter). Die mit dem Entwicklungsziel 1.2 Anreicherung festgesetzten Bereichen sollen durch entsprechend entwickelt werden, soweit dies mit der derzeitigen intensiven ackerbaulich genutzten Bewirtschaftung zu vereinbaren ist. Beschlussvorschlag der Verwaltung Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Die bestehenden Grünlandkomplexe am Ortsrand von Bürvenich sind auch weiterhin als LSG ausgewiesen. Die Zurücknahmen beziehen sich wesentlich auf die intensiven Ackerstandorte. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die jetzt fehlenden, nach den Vorgaben im Regionalplan aber noch als LSG festzusetzenden Gebiete schließen im Übrigen auch Grünland, Grünland/Ackerkomplexe und andere strukturreichere Landschaftsteile ein. Schließlich sei uns der Hinweis erlaubt, dass ein Landschaftsplan, der Rechtsvorschriften widerspricht (hier ROG und LG), nicht genehmigt werden kann (§ 28 Abs. 2 LG). Für die besonders flächengroßen LSG Nr. 2.2-8 „Eifelfuß bei Schwerfen“ und Nr. 2.2-10 „Voreifel bei Bürvenich und südlich Schwerfen“ (insgesamt 650,3 Hektar!) wird im Entwurf kein Die ökologisch wertvolleren Grünlandkomplexe befinden sich in den als NSG ausgewiesenen Bereichen 2.1-12 „Schluchtbachtal / Talssystem Den Bedenken wird teilweise Rechnung getragen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Grünlandumwandlungsverbot festgesetzt. Das dort noch vorhandene Grünland ist jedoch die tragende ökologische Substanz und konstitutiv für den Schutzstatus „Landschaftsschutzgebiet“. Dieser Sachverhalt findet auch in der Formulierung der Schutzzwecke für das LSG Nr. 2.2-8 seinen eindeutigen Ausdruck. Auf Seite 65 des Entwurfs heißt es: „Die Festsetzung als LSG erfolgt gemäß § 21 Buchst. a, b, c LG insbesondere ……... zur Erhaltung des Grünlandes………“. Dieser wesentliche Schutzzweck kann in logischer Konsequenz nur durch die Festsetzung eines Grünlandumwandlungsverbots erreicht werden. Bürvenicher Bach“. Somit wird der allgemeinen Forderung entsprochen. In den zurückgenommenen Flächen befindet sich nur untergeordnetes Wirtschaftsgrünland, weitgehend werden die Flächen ackerbaulich genutzt. Flächen, die angrenzend an die NSG-Flächen des Schluchtbaches heute als Grünland bewirtschaftet werden, werden zur Abrundung der NSG Ausweisung dem LSG mit Grünlandumbruchverbot 2.2-1 zugeordnet. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Für das LSG Nr. 2.2-10 wird ein solcher Schutzzweck nicht formuliert, hier liegen aber dieselben zwingenden Gründe für die Festsetzung eines Grünlandumwandlungsverbots Es besteht auch keine fachliche Notwendigkeit, Festsetzungen aus dem LP Mechernich zu übernehmen. Jeder Landschaftsplan basiert auf anderen Grundlagen und Voraussetzungen. Das Gebiet der Stadt Mechernich ist um ein Vielfaches reicher an schutzwürdigen Gebieten, ökologisch wirksamen Strukturen und gliedernden Landschaftselementen. Auf dem Gebiet der Stadt Zülpich, das in großen Bereichen durch eine intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt wird, ist aber jede Kleinstruktur und jede Grünlandfläche auch unter dem Gesichtspunkt des Biotopverbunds ein unverzichtbarer Baustein für die Landschaftsplanung. Wir beantragen, für die LSG Nr. 2.2-8 und Nr. 2.2-10 ein Grünlandumwandlungsverbot festzusetzen. U. E. ist ein solches Verbot für eine ordnungsgemäße Landschaftsplanung unerlässlich. Hiermit wird der Sicherung dieser Flächen Rechnung getragen. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Grundsätzlich verfolgt der Kreis Euskirchen das Ziel die Landschaftspläne im Kreisgebiet zu harmonisieren und somit eine grenzübergreifende Schutzgebietskulisse zu erarbeiten. Den Bedenken hier ein GL-Umbruchverbot festzusetzen, wird nicht Rechnung getragen, da in diesem Bereichen nur untergeordnet Grünland anzutreffen ist und dies nicht verhältnismäßig erscheint. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Wir bitten, in der textlichen Darstellung auf Seite 48 des Entwurfs unter 1. den Satz „Deren Zulassung ist unter besonderer Berücksichtigung der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen“ durch den Satz „Sie können zugelassen werden, wenn im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens das Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde hergestellt worden ist“ zu ersetzen Bei der jetzt gewählten Formulierung hat die Untere Landschaftsbehörde nicht die geringste Möglichkeit, die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde zu beeinflussen. Der Neffelsee, der schon jetzt als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist, dürfte wohl das bedeutendste Rastund Überwinterungsgebiet für Wasservögel im Kreis Euskirchen sein. Er ist gleichzeitig ein wichtiger Brutraum für an Feuchtgebiete gebundene Vogelarten. Um im Osten zumindest eine kleinflächige störungsfreie Pufferzone zu sichern, bitten wir, zwischen Neffelsee und dem Gewerbebetrieb „Hecker & Krosch“ sowie zwischen Neffelsee und der K 82 ein ausreichend großes, seiner Funktion angemessenes Landschaftsschutzgebiet festzusetzen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Der Anregung wird Rechnung getragen, da durch diese Formulierung die Abwägung auf Grundlage des fachlichen Ermessens bei der Unteren Landschaftsbehörde verbleibt.. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Auf die Änderung der Festsetzung wird hingewiesen. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Auch im Vorverfahren ist dieser Anregung nicht gefolgt worden, da hier städtebauliche Erweiterungsflächen des Betriebsgeländes liegen und die Neffelbachaue nördlich als LSG und damit Biotopverbund bewertet wird. Die Bedenken werden zurückgewiesen. In den Entwicklungszielen ist dies entsprechend auch berücksichtigt. Weiterhin besteht, die Zusage der Stadt Zülpich, dass im baurechtlichen Verfahren die Kompensationsmaßnahmen auf gewerblichen Erweiterungsfläche anzulegen sind. Fachlich wird zwar die Position, dass hier eine weitere Puffer- und Biotopverbundfunktion als sinnvoll zu bewerten sind geteilt, jedoch wird eine Ausweisung als zusätzliches LSG nicht zugestimmt, auch da die Flächen ackerfähig sind auch wenn diese heute als Grünlandbewirtschaftet werden. Auf die Änderung der Festsetzung wird hingewiesen. Eine Planänderung erfolgt nicht. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Grundlage findet sich in § 21 Buchst. a): „Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erforderlich ist“. Für eine Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet bedarf es daher nicht in jedem Fall einer besonderen Schutzwürdigkeit des betreffenden Gebiets. In dieser speziellen Situation genügt es, dass die vorgeschlagenen Flächen der funktionalen Einbindung des Neffelsees dienen und die notwendige Pufferzone zu diesem NSG bilden. Die jetzt vorgenommene Zuordnung zum Entwicklungsziel 1.2-1 „Agrarlandschaft“ hilft nicht weiter. Dadurch wird weder ein Schutzstatus erreicht, noch eine konkrete Maßnahme festgesetzt. Die in Betracht kommenden Grundstücke sind im Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich auch nicht als Kompensationsflächen ausgewiesen. Zur Kompensation der Eingriffe, die durch die geplante Erweiterung ihres Gewerbebetriebs entstehen, hat die Firma „Hecker & Krosch in der Gemarkung Geich das Grundstück Flur 9, Flurstück 109, erworben. Wir halten an unserem Antrag auf Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets fest. Naturdenkmale Wir beantragen, bei dem allgemeinen Verbot in Ziffer 9 auf Seite 73 des Entwurfs den Halbsatz „die zu einer Schädigung des Schutzobjektes führen“ ersatzlos zu streichen. Die Regelungen für die Errichtung von Ansitzeinrichtungen sind ohnehin schon sehr großzügig. Auf keinen Fall sollten aber Ansitzeinrichtungen auch noch an solchen Objekten Stellungnahme der Verwaltung Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die angesprochenen Flächen sind mit dem Entwicklungsziel 1.1-3 Niederungen und Täler ausgewiesen, so dass hiermit die angesprochene Zielrichtung verfolgt wird einen Biotopverbund für die Flächen zu entwickeln. Dennoch wird der Bereich heute durch eine intensive Ackernutzung geprägt. Beschlussvorschlag der Verwaltung Die Bedenken werden zurückgewiesen. Es erfolgt keine Planänderung. Der rechtskräftige FNP der Stadt Zülpich weist auf der Fläche auch keine Festsetzung zur Entwicklung von Kompensationsmaßnahmen aus, sondern lediglich eine Baumreihe, die zur Eingrünung de Gewerbebetries anzupflanzen ist. Aus diesen Gründen werden die Bedenken zurückgewiesen und es erfolgt keine Planänderung. Der Anregung wird gefolgt. Es erfolgt eine Zurücknahme dieser Formulierung. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Auf die Änderung der Festsetzung wird hingewiesen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung zugelassen werden, die durch den LP ausdrücklich geschützt werden. Hier ist dem öffentlichen Belang des Schutzes besonders wertvoller Landschaftsbestandteile der unbedingte Vorrang gegenüber privaten Jagdinteressen zu geben. Von den Verboten des § 34 Abs. 3 LG können gemäß § 34 Abs. 4a LG immer nur Ausnahmen zugelassen werden. Die im Entwurf in der Ziffer 6 vorgesehene Anzeigepflicht reicht nicht aus. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe .Auch dann nicht, wenn der Unteren Landschaftsbehörde – wie in Ziffer 6 formuliert – die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb von 4 Wochen Bedenken geltend zu machen. Die Zulassung einer antragsbedingten Ausnahme einerseits und eine nur auf einer Anzeigepflicht beruhende Einspruchsmöglichkeit andererseits sind juristisch ganz unterschiedlich zu beurteilen und haben auch für die praktische Umsetzung unterschiedliche Rechtsfolgen. Wir bitten daher um eine textliche Fassung, die der gesetzlichen Grundlage in § 34 Abs. 3 und 4a LG Rechnung trägt. Außerdem bitten wir, in der Unberührtheitsklausel im letzten Halbsatz der Ziffer 6b) „so kann die Untere Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG NW mit Auflage“ das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ zu ersetzen. Mit dieser geänderten textlichen Darstellung wird der notwendige Ersatz abgängiger Naturdenkmale besser gewährleistet. Bei einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr handelt es sich um Ausnahmetatbestände i. S. des § 34 Abs. 4a LG, die allerdings schon im LP Der Ermessensspielraum der Unteren Landschaftsbehörde soll hier bestehen bleiben, da es dem Eigentümer grundsätzlich zumutbar sein muss für Ersatzpflanzungen aufzukommen. Denn grundsätzlich muss der Eigentümer über geeignete Flächen verfügen, die eine Neuanpflanzung ermöglichen. Eine „SollFormulierung“ ist hierzu weitgehend. Auch der § 34 Abs. 4a regelt hier eine „Kann- Den Bedenken wird Rechnung getragen. Auf die Änderung der Festsetzung wird hingewiesen LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung generell und abschließend geregelt werden. Wir bitten daher, die Ziffer 5 um folgenden Satz zu ergänzen: „Erfordern die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so soll die Untere Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG mit Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung verbinden“. Bestimmung“, an welcher sich der LP orientiert. Geschützte Landschaftsbestandteile Wir beantragen bei dem allgemeinen Verbot in Ziffer 9 auf Seite 83 des Entwurfs den Halbsatz „die zu einer Schädigung des Schutzobjektes führen“ ersatzlos zu streichen. Die Regelungen für die Errichtung von Ansitzeinrichtungen sind ohnehin schon sehr großzügig. Auf keinen Fall sollten aber Ansitzeinrichtungen auch noch an solchen Objekten zugelassen werden, die durch den LP ausdrücklich geschützt werden. Von den Verboten des § 34 Abs. 4 LG können gemäß § 34 Abs. 4a LG immer nur Ausnahmen zugelassen werden. Die in Ziffer 6 der Unberührtheitsklausel vorgesehene Anzeigepflicht reicht nicht aus. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe. Auch dann nicht, wenn der Unteren Landschaftsbehörde – wie in Ziffer 6 formuliert – die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb von vier Wochen Bedenken geltend zu machen. Die Zulassung einer antragsbedingten Ausnahme einerseits und eine nur auf einer Anzeigepflicht beruhende Einspruchsmöglichkeit andererseits sind juristisch ganz unterschiedlich zu Beschlussvorschlag der Verwaltung Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die nachfolgenden Bedenken werden auch für die Naturdenkmale berücksichtigt und es erfolgt eine entsprechende Änderung, Im Regelfall wird die ULB darauf drängen, dass Neupflanzungen erfolgen, jedoch wird mit der Formulierung der Ermessenspielraum berücksichtigt, der die Einschätzung der Zumutbarkeit berücksichtigt. Der Anregung wird gefolgt, diese Formulierung war so nicht beabsichtigt und wird ersatzlos gestrichen. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Wie bereits zu den Naturdenkmalen ausgeführt, soll der Ermessensspielraum der Unteren Landschaftsbehörde hier bestehen bleiben, da es dem Eigentümer grundsätzlich zumutbar sein muss für Ersatzpflanzungen aufzukommen. Denn grundsätzlich muss der Eigentümer über geeignete Flächen verfügen, die eine Neuanpflanzung ermöglichen. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Auf die Änderung der Festsetzung wird hingewiesen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung beurteilen und haben auch für die praktische Umsetzung unterschiedliche Rechtsfolgen. Wir bitten daher um eine textliche Fassung, die der gesetzlichen Grundlage in § 34 Abs. 4 und 4a LG Rechnung trägt. Außerdem bitten wir, in der Unberührtheitsklausel im letzten Halbsatz der Ziffer 6b) „so kann die Untere Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG NW mit Auflagen“ das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ zu ersetzen. Mit dieser geänderten textlichen Darstellung wird der notwendige Ersatz abgängiger Objekte besser gewährleistet. Auch bei den in Ziffer 5 der Unberührtheitsklausel aufgeführten Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr handelt es sich um Ausnahmetatbestände i. S. des § 34 Abs. 4a LG, die allerdings schon im LP generell und abschließend geregelt werden. Wir bitten daher, die Ziffer 5 um folgenden Satz zu ergänzen: „Erfordern die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so soll die Untere Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG mit Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung verbinden. Wir beantragen, den Geschützten Landschaftsbestandteil Nr. 2.4-15 „Feuchtgehölz und Eichenreihe am Rotbach nördlich Lövenich“ in der Größenordnung festzusetzen, wie sie sich aus der Festsetzung Nr. 2.2-47 des LP „Zülpicher Börde“ ergibt. Gleichzeitig bitten wir, bei der Festsetzung der Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 Ziffer 1 LG für die Maßnahme Eine „Soll-Formulierung“ ist hierzu weitgehend. Auch der § 34 Abs. 4a regelt hier eine „KannBestimmung“, an welcher sich der LP orientiert. Im Regelfall wird die ULB darauf drängen, dass Neupflanzungen erfolgen, jedoch wird mit der Formulierung der Ermessenspielraum berücksichtigt, der die Einschätzung der Zumutbarkeit berücksichtigt. Die Festsetzung des LP Zülpich orientiert sich an den aktuell noch bestehenden Alteichenbestände. Das hier früher mehr alte Eichen vorkamen ist zwar der Unteren Landschaftsbehörde bekannt, in der Vergangenheit ist eine Nachpflanzung nicht durchgesetzt worden. Den Bedenken wird teilweise Rechnung getragen. Auf die Änderung der Festsetzung wird hingewiesen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Nr. 5.1/2.4-15-1* wieder die textliche Fassung aus dem Vorentwurf des LP zu übernehmen. Wie aus der zeichnerischen Darstellung im LP „Zülpicher Börde“ und der Beschreibung im Biotopkataster (frühere Ordnungs-Nr. 5306/23) ersichtlich ist, war die Fläche des Geschützten Landschaftsbestandteils damals wesentlich größer (etwa 9 Hektar). Im Laufe der Zeit wurden immer wieder Teile des Schutzobjekts beseitigt und die frei gewordenen Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Diesen Sachverhalt hat der Beauftragte für den Außendienst seinerzeit der Unteren Landschaftsbehörde mitgeteilt. Bisher sind jedoch keine Wiederherstellungsmaßnahmen oder Ersatzpflanzungen angeordnet worden. Wir vertreten die Auffassung, dass die früheren Verstöße gegen das LG jetzt nicht auch noch durch nachträglich angepasste Festsetzungen belohnt werden dürfen. Stellungnahme der Verwaltung Mit der Festsetzung ist auch eine Maßnahme unter Ziffer 5.1/2.4-15 verbunden. Diese setzte den Erhalt, die Neu- und die Nachpflanzung abgängiger Baume fest. Hierzu erfolgt eine textlich Ergänzung, die insgesamt auf eine Nach- und Neupflanzung abzielt. Da es sich bei den Flächen um privates Eigentum handelt ist eine weitergehende Neupflanzung nur schwer durchsetzbar, die bestehenden Bäume sind aber in jedem Fall zu sichern und dem Eigentümer wird mitgeteilt, dass ein ausreichender Randstreifen der Feldbewirtschaftung zum Kronen-/Traufbereich der Altbäume einzuhalten ist. Den Bedenken wird teilweise Rechnung getragen. Auf die Änderung der Festsetzung wird hingewiesen. Beschlussvorschlag der Verwaltung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender Ortslandwirt Schwerfen TÖB-Nr: 416 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 13.09.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Der LP Zülpich setzt nur sehr wenige flächenscharfe und räumlich zugeordnete Maßnahmen fest. Hierzu zählt zum einen die lineare Struktur der Römerstraße und einzelne Gewässer- und Grabenstrukturen. Jedoch erklärt der Kreis im Satzungstext hierzu: Die Bedenken zurückgewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Der Einwender wird durch die Kreisbauernschaft Euskirchen vertreten. Als Vorsitzender der Ortsbauernschaft spricht der Einwender sich gegen jegliche Maßnahmen unmittelbar entlang der Wirtschaftswege aus, damit die durchgehende Befahrbarkeit der Wege und Zuwegungen auf die Parzellen ungehindert möglich bleibt. Insbesondere stellen aus landwirtschaftlicher Sicht Anpflanzungen ein großes Problem dar, da diese erfahrungsgemäß mangels Pflege in die landwirtschaftlichen Parzellen und Wege hineinwuchern und dort die landwirtschaftliche Tätigkeit ernsthaft hindern. Eine Planänderung erforderlich. werden ist nicht „Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Umsetzung der Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen ohne Ausschöpfung der o.g. rechtlichen Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb/ Tausch der Flächen bzw. durch vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten der betroffenen Flächen zu realisieren.“ Somit werden diese Maßnahmen nur über vertragliche Vereinbarungen umgesetzt. Darüber hinaus bittet er um Rücknahme des Grünlandumbruchverbotes bei der Aussiedlung Bühl (L 2.2-1) und an der Lohmühle (L 2.2-4). Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Diese Flächen werden heute als Grünland bewirtschaftet und liegen gewässernah. Aus fachlicher Sicht soll diese Grünlandnutzung aufrechtgehalten werden. Die Bedenken zurückgewiesen. Eine Planänderung werden ist nicht LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Als Vorsitzender der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Schwerfen bittet der Einwender darum, dass alle im Zusammenhang mit dem Landschaftsplan Zülpich durchgeführten Maßnahmen mit dem neuen Wegeund Gewässerplan der Flurbereinigung abgestimmt werden soll. Schließlich weist er als Vorsitzender des Wasser- und Bodenverbandes Schwerfen darauf hin, dass jegliche Anpflanzungen in drainierten Bereichen unterbleiben sollten sowie die Haltung und Pflege der bestehenden Drainagen weiterhin gewährleistet bleiben muss. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Sollte aus betrieblichen Gründen die Grünlandnutzung aufgegeben werden, so ist dann ggf. über eine Ausnahme zu entscheiden. erforderlich. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Im Rahmen des Verfahrens zur Flurbereinigung hat eine intensive Abstimmung des LP Zülpich im Verfahren stattgefunden. Den Bedenken getragen. wird Rechnung Den Bedenken getragen. wird Rechnung Den Bedenken wird Rechnung getragen. Wie in den Erläuterungen zum LP Zülpich dargelegt, erfolgt eine Einbindung der Wasserund Bodenverbände im Rahmen der Abstimmung möglicher Maßnahmen zu Umsetzung des LP Zülpich. Den Bedenken wird Rechnung getragen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwendungen Privater (P) LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P006 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Flurstück 29 Flur 10 Gemarkung Wichterich wurde jetzt als LSG 2.2-1 Rotbachniederung aufgenommen. Aufgrund der erfolgten angrenzenden neuen Bebauung soll auch das Flurstück 29 ohne Festsetzung LSG ausgewiesen werden. Wie bereits im Vorverfahren dargelegt, ist die Fläche als Bauland bereits eingewiesen (S. Anlage). Der Einwender widerspricht somit der Abwägung und fordert die Herausnahme aus dem LSG. Niederschrift vom 14.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Auch im noch rechtskräftigen LP Zülpicher Börde ist der gesamte Bereich als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Die Flächen liegen insgesamt im baulichen Außenbereich. Über eine bauliche Inanspruchnahme soll erst im Rahmen einer Bauvoranfrage entschieden werden. Die Bedenken zurückgewiesen. Die Fläche liegt innerhalb der Überschwemmungsbereiche des festgesetzten Hochwasserschutzgebiets für den Rotbach. Die Ausweisung als NSG für den Rotbach wird aufrecht gehalten. Somit erfolgt keine Planänderung. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P007 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Im Rahmen eines Telefonats vom 16.05.2007 hat der Einwender folgende Anregungen noch vorgetragen: 1. Die Pappelpflanzung an der Ortlage Langedorf quer zur K 23 ist zur Nachpflanzung noch in die Festsetzungen aufzunehmen 2. Die Pimontschen Gärten liegen im Oberdorf von Bürvenich und sind ein ähnlich prägender Baumbestand, wie die festgesetzten Eichen am Klostergarten in Bürvenich. Telefonat vom16.05.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Diese Pflanzung ist nicht in den nachrichtlich dargestellten Anpflanzungen aus den einzelnen Flurbereinigungsverfahren zu entnehmen. Grundsätzlich wird daraufhingewiesen, dass gemäß § 47 LG NW mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen grundsätzlich zu erhalten sind und dass es gemäß § 47Abs. 1 LG NW einer gesonderten Ausweisung nicht bedarf. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die Bedenken zurückgewiesen. Die Eichen am Klostergarten in Bürvenich liegen im baulichen Außenbereich und sind im Entwurf las Geschützter Landschaftsbestandteil nach Ziffer 2.4-1 festgesetzt. Trotz eines Termins vor Ort konnte der hier benannte Baumbestand nicht ermittelt werden. Es wird davon ausgegangen, dass dieser hinter der Mauer des Pimontschen Hauses und somit im baulichen Innenbereich liegt. Da sich der LP Zülpich nur auf den baulichen Außenbereich bezieht ist eine entsprechende Festsetzung nicht zulässig. Die Bedenken zurückgewiesen. Somit werden die Bedenken zurückgewiesen. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P008a Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Niederschrift vom 18.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Auf Grund der hohen Grundwasserstände in den Flächen soll das Grünlandumbruchverbot aufrecht gehalten werden. Dennoch wird die heutige ackerbauliche Bewirtschaftung durch die Festsetzung nicht eingeschränkt und ist auch weiterhin zulässig. Die Bedenken zurückgewiesen. Sämtliche Flächen sind hofnahe Flächen des Betriebes und liegen in der Ausweisung des LSG. Der Betrieb ist verpachtet und durch die Festsetzungen ist mit Schwierigkeiten des Pächters zu rechnen. Da die Flächen überwiegend verpachtet sind, wird die Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt. Sollte für einzelne Flächen eine Nutzungsänderung, Umbruch von Grünland betriebsbedingt erforderlich werden, so ist hierüber im Einzelfall zu entscheiden. Die Bedenken zurückgewiesen. Die Festsetzung des Grünlandumbruchverbotes wird erst im Rahmen der Flurbereinigung neu festgelegt werden. Somit wird aus Sicht der Eigentümer festgestellt, dass für Flächen, die innerhalb der Neuzuteilungen liegen auch weiter in eine Ackernutzung künftig zulässig bleiben muss. Der überwiegende Teil der hofnahen Flächen liegt nicht im Flurbereinigungsverfahren und die darüber hinausgehenden Flächen sind auch in der Flurbereinigung als Grünland bewertet. Den Bedenken kann somit nicht entsprochen werden und die Festsetzung wird aufrecht gehalten. Ggf. ist im Einzelfall auf Grundalge der aktuelle Bewirtschaftung oder Verpachtung der Flächen zu entscheiden. Die Bedenken zurückgewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Die Eigentümer (Flächen s. Karte) legen Widerspruch gegen die Ausweisung des LSG 2.2-1 mit Grünlandumbruchverbot ein, da die Fläche weiterhin ackerbauliche bewirtschaftet werden soll und sie eine Wertminderung der Flächen befürchten. Die Bedenken werden zurückgewiesen. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P008b Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Niederschrift vom 18.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Auf Grund der hohen Grundwasserstände in den Flächen soll das Grünlandumbruchverbot aufrecht gehalten werden. Dennoch wird die heutige ackerbauliche Bewirtschaftung durch die Festsetzung nicht eingeschränkt und ist auch weiterhin zulässig. Die Bedenken zurückgewiesen. Sämtliche Flächen sind hofnahe Flächen des Betriebes und liegen in der Ausweisung des LSG. Der Betrieb ist verpachtet und durch die Festsetzungen ist mit Schwierigkeiten des Pächters zu rechnen. Da die Flächen überwiegend verpachtet sind, wird die Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt. Sollte für einzelne Flächen eine Nutzungsänderung, Umbruch von Grünland betriebsbedingt erforderlich werden, so ist hierüber im Einzelfall zu entscheiden. Die Bedenken zurückgewiesen. Die Festsetzung des Grünlandumbruchverbotes wird erst im Rahmen der Flurbereinigung neu festgelegt werden. Somit wird aus Sicht der Eigentümer festgestellt, dass für Flächen, die innerhalb der Neuzuteilungen liegen auch weiter in eine Ackernutzung künftig zulässig bleiben muss. Der überwiegende Teil der hofnahen Flächen liegt nicht im Flurbereinigungsverfahren und die darüber hinausgehenden Flächen sind auch in der Flurbereinigung als Grünland bewertet. Den Bedenken kann somit nicht entsprochen werden und die Festsetzung wird aufrecht gehalten. Ggf. ist im Einzelfall auf Grundalge der aktuelle Bewirtschaftung oder Verpachtung der Flächen zu entscheiden. Die Bedenken zurückgewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Die Eigentümer (Flächen s. Karte) legen Widerspruch gegen die Ausweisung des LSG 2.2-1 mit Grünlandumbruchverbot ein, da die Fläche weiterhin ackerbauliche bewirtschaftet werden soll und sie eine Wertminderung der Flächen befürchten. Die Bedenken werden zurückgewiesen. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: 009 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 01.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Zunächst einmal begrüßt der Einwender es, dass seine für die Smurfit Kappa Zülpich Papier GmbH vorgetragenen Belange zum Vorentwurf des Landschaftsplanes 44a Zülpich (Arbeitsstand: Mai 2006) im Rahmen der Bürgerbeteiligung gem. § 27b LG NW Berücksichtigung gefunden haben. Diese Tatsache sieht er als eine Würdigung der wirtschaftlichen Belange seines Unternehmens als traditioneller Standort der Papierherstellung an, der zur Standortsicherung in einem internationalisierten Markt Raum für strategische Unternehmensplanungen und Standortoptimierungen benötigt. Nach Durchsicht und Prüfung des Landschaftsplanentwurfes (Stand März 2007) und unter Berücksichtigung der gegenüber dem Vorentwurf geänderten textlichen Festsetzung und Erläuterungen sowie zeichnerischen Darstellungen möchte er gleichwohl nachfolgend seine Anregungen in Teilen erneut vortragen. Betroffenheit im Rahmen des Landschaftsplanes In seiner Funktion als Geschäftsführer und Verantwortlicher für die Unternehmensentwicklung am Standort Zülpich der Smurfit Kappa nimmt er daher zu den im überarbeiten Entwurf des Landschaftsplanes 44a Zülpich beabsichtigten Zielen erneut Stellung. Die Zielsetzungen seiner weiteren Grundlage der Festsetzungen im Landschaftsplan Zülpich sind die Ausweisungen des Regionalplans Teilabschnitt Aachen (2003), der auch Ausweisungen des Landschaftsrahmenplans darstellt. Hiernach ist dieser Bereich der Neffelbachaue Beschlussvorschlag der Verwaltung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Unternehmensplanung für den Standort Zülpich werden durch den Entwurf des Landschaftsplanes und seine Festsetzungen in den folgenden Punkten tangiert: als „Bereich zum Schutz der Natur“ (BSN) dargestellt. Im Rahmen der Abstimmung mit der BR Köln und der landesplanerischen Abstimmung nach § 32 LPlG NW ist das Einvernehmen soweit hergestellt worden, als dass eine Zustimmung für eine neue Zufahrt zum Werksgelände der Papierfabrik in Aussicht gestellt wurde, wenn die Belange von Natur und Landschaft in ausreichendem Maße Berücksichtigung finden. 1. Festlegung von im Eigentum der Smurfit Kappa Zülpich Papier befindlichen Flächen als Landschaftsschutzgebiet (Gemarkung Bessenich, Flur 5, Flurstück Nrn. 90 und 101) Die derzeitige Darstellung der in Eigentum der Smurfit Kappa Zülpich Papier GmbH befindlichen Flächen als Landschaftsschutzgebiet (Gemarkung Bessenich, Flur 5, Flurstück Nrn. 90 und 101) ist für den Einwender als Geschäftsführer und Verantwortlichem für die Standortsicherung und -entwicklung nicht tragbar. Diese Flächen sind in der mittelfristigen Planung für weitere industrielle Entwicklungspotenziale vorgesehen, eine fachplanerische Zweckbestimmung für Zwecke der Entwicklung von Natur und Landschaft im Landschaftsplan würde dieser Zielsetzung entgegenstehen. Es ist daher für ihn bedeutsam, dass diese Flächen aus den fachplanerischen Darstellungen des Landschaftsplanes herausgenommen und Gegenstand der weiteren städtebaulichen Planung werden. Dies wird derzeit lediglich für einen kleinen Teilbereich des Flurstückes 90 im Bereich der zukünftigen Verkehrsanbindung dargestellt. a) Mit der Umwidmung der Flurstücke Nr. 90 und 101 vom Naturschutzgebiet zum Landschaftsschutzgebiet im Offenlageentwurf des Landschaftsplanes ist die Der nunmehr aufgestellte Bebauungsplan setzt diese Belange um und trägt durch die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen dieser Forderung Rechnung. Eine darüber hinausgehende gewerbliche Entwicklung der Firma Smurfit Kappa in der Neffelbachaue war nicht Gegenstand der Abstimmung und auch der aktuelle FNP der Stadt Zülpich trifft keine entsprechende Festsetzung. Somit beachtet der LP Zülpich die aktuelle Bauleitplanung, welche die verkehrliche Erschließung der Firma Smurfit Kappa festsetzt. Eine darüber hinausgehende gewerbliche Entwicklung ist in den geführten Abstimmungsgesprächen weder abgestimmt, noch im Umfang der Ausweisung vorgetragen worden. Die Festsetzungen des Regionalplans weisen die Neffelbachaue und insbesondere diesen Bereich als für den Zülpicher Börde Beschlussvorschlag der Verwaltung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung fachplanerische Zielstellung und die Folgerungen im Hinblick auf § 34 (l und 2) LG NW zwar abgeschwächt worden, durch die Darstellung der Flächen als LSG 2.2-2 Neffelbachaue würde jedoch weiterhin dauerhaft eine erhebliche Konfliktsituation innerhalb seines industriell genutzten Firmengeländes verbleiben, die der von ihm angestrebten Unternehmensentwicklung (z.B. Nutzung der Flächen für verkehrliche Bewegungsräume zur Optimierung der betriebsinternen Verkehrslogistik und Produktionsabläufe) dauerhaft entgegenstehen würden. Eine auf die mittelfristige Entwicklung ausgerichtete fachplanerische Festlegung mit einer bereits heute erkennbaren Konfliktsituation kann daher für den Einwender keine Lösung und Planungsgrundlage für die weitere Unternehmensentwicklung sein. Ansatzpunkt ist für ihn nicht ein räumlich unbegrenztes Freihalten von Erweiterungspotenzialen, sondern eine an die mittelfristige Planungssituation und der Entwicklung auf dem Papiermarkt notwendige Entwicklungssicherheit für den Standort. bedeutsamen Biotopverbund-Korridor aus. Der Landschaftsplan hat die Ziele der Raumordnung gemäß § 22 LPlG NW sowie nach 16 Abs. 2 LG NW zu beachten. b) Mit der Darstellung der betreffenden Flächen als Landschaftsschutzgebiet verbleibt eine aus seiner Sicht unnötige, da wie dargestellt bereits heute absehbare Erschwernis für weitere Planungen. Für jedes Vorhaben in diesem Bereich, wie z.B. die oben genannte Schaffung von Verkehrsbewegungsräumen, bedarf es eines separaten Befreiungsantrag von den Festsetzungen gemäß § 69 LG NW bzw. eine Änderung der Darstellungen des Landschaftsplanes. Dies ist eine unsichere Rechtsposition und für ihn als Geschäftsführer und in Hinblick auf die Entscheidungsfindungen auf Konzernebene nicht tragbar und drängen nach einer Im Rahmen der weiteren bauleitplanerischen Abstimmung wird eine landesplanerische Abstimmung erfolgen. Der LP Zülpich kann hier nicht vorgreifen, da auch die Stadt Zülpich hierzu noch kein Verfahren eingeleitet hat. Auf § 29 Abs. 4 LG NW wird verwiesen. Hiernach treten bei Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft, soweit der Beschlussvorschlag der Verwaltung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung anderen fachplanerischen Lösung. Nicht zuletzt aufgrund der derzeitigen Wirtschaftslage hat sich die Investitionsbereitschaft im Konzern im letzten halben Jahr erhöht, so dass eine Lösung für den Einwender eine kurzfristig Aufgabe dargestellt und die weitere Abstimmungen vor allem auch mit der Stadt Zülpich in Bezug auf den Flächennutzungsplan bedarf. Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungs-verfahren nicht widersprochen hat. c) Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11/56 „Zufahrt Kappa" und der damit in Verbindung stehenden Zufahrtsstraße von der Papierfabrik mit Anschluss an die B 477 können die betreffenden Flächen s.E. insgesamt als zum gewerblichen Baugebiet zugehörig hinzugerechnet werden und stehen nicht im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich (vgl. Regelungen des § 16 LG NW), zumal das Werksgelände durch den Radweg vom Außenbereich abgetrennt ist. Die Formulierungen des § 16 (1) Satz 3 LG NW ermöglichen s.E. durchaus auch ein diesbezügliches fachplanerisches Ermessen für eine Herausnahme aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes vor allem bei Würdigung der von dem Einwender bereits vorgetragenen wirtschaftlichen Belange und im Hinblick auf die Standortsicherheit auch der öffentlichen Belange. Mit einer Herausnahme aus dem Geltungsbereich würden gleichwohl die landschaftsrechtlichen Regelungen für die betreffenden Flächen unbeschadet bestehen beleiben und bei Planungsvorhaben greifen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 11/56 setzt für die Fläche M1 die dauerhafte Erhaltung des Grünlandes fest. Gleichzeitig werden auf der Fläche südlich der Erschließung Kompensationsmaßnahmen zur Extensivierung der heutigen Grünlandbewirtschaftung festgesetzt. Beschlussvorschlag der Verwaltung Somit ist im konkreten Bauleitplanverfahren über die Belange von Natur und Landschaft und die Festsetzungen des Landschaftsplanes zu entscheiden. Zum jetzigen Zeitpunkt, ohne dass konkrete Anträge vorliegen, kann der Anregung nicht entsprochen werden. Dies entspricht den Zielen der Festsetzung des LSG und der Entwicklung dieser Bereiche für Natur und Landschaft. Eine Herausnahme der Flächen aus der Festsetzung im LP Zülpich kann fachlich nicht entsprochen werden. Es wird der Anregung in soweit entsprochen, dass die Flächen insgesamt nicht als NSG sondern als LSG 2.2-2 „Neffelbachaue“ festgesetzt werden. Dies ist auch gerechtfertigt, da durch die Erschließung eine Belastung durch den LKW Schwerlastverkehr zu erwarten ist, die eine Naturschutzgebietsfestsetzung fraglich erscheinen lässt. Somit wird das gesamte Flurstück, nördlich der Erschließungsstraße auch als LSG ausgewiesen. Anpflanzung erfüllt eine gewisse Den Bedenken wird Rechnung getragen. teilweise Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Pufferwirkung. Auf die zeichnerische hingewiesen. d) Der Einschätzung einer aktuell hohen Bedeutung der betreffenden Flächen aufgrund des zum Teil alten Laubholzbestandes (Eichen) kann hier nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei den Eichen um Einzelbäume zwischen überalteten Pappelbeständen. Insbesondere ist und wird der verbleibende Wert dieser Flächen im Rahmen der stattgefunden Pappelentnahme überständiger Pappeln durch die Forstbetriebsgemeinschaft weiter gemindert worden. Sollte die Einschätzung einer hohen Bedeutung dagegen zu verstehen sein als „Entwicklungspotenzial" mit dem Ziel einer Steigerung des ökologischen Wertes und des Wertes für den Biotopverbund der sich in unserem Eigentum befindlichen Flächen, so wäre dieses fachplanerische Entwicklungsziel ein langfristiger Prozess, der nicht mit den mittelfristigen Entwicklungszielen seines Unternehmens in diesem Bereich im Einklang steht. e) Im Rahmen des gemeinsamen Vor-Ort Termins mit Vertretern der Verwaltung und im Rahmen seiner Beteiligung zum Vorentwurf des Landschaftsplanes hatte der Einwender sein Anliegen dargelegt und eine Konfliktlösung angeboten. Er wäre bereit und würde hierzu auch die entsprechenden Entscheidungen vorbereiten, eine Kompensation für die ökologischen Darstellung wird Weiterhin setzt der landschaftspflegerische Begleitplan zum Bauungsplan Nr. 11/56 die Maßnahmen M3, M4 und M5 fest, die einen Erhalt des vorhandenen Baumbestandes, insbesondere der Eichenbestände festschreiben sowie bei Abgang der Gehölze eine standortgerechte Neupflanzung festlegen. Zwischenzeitlich sind auf den Flächen Durchforstungsmaßnahmen erfolgt und die Nachpflanzung steht noch aus. Grundsätzlich haben die noch bestehenden Eichenbestände zur Neffelbachaue eine abschirmende und eingrünende Wirkung und der Erhalt wird fachlich für geboten angesehen. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 11/56 wird auch die festgesetzte Kompensation erfolgen, so dass die Festsetzung im LP Zülpich aufrecht gehalten wird, da diese den Darstellungen des Bebauungsplanes entspricht und in der Kompensation bilanziert worden ist. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Hier ist auf die weiter oben dargelegten Ausführungen zu verweisen. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Verluste im Bereich der o.g. Flurstücke an anderer Stelle vorzusehen, die aus der fachplanerischen Sicht und in Abstimmung mit dem Ortsverband für Naturschutz die ökologischen Wertigkeiten dort verbessern und optimieren. Für die Optimierung im Bereich der traditionellen Industrieflächen von Smurfit Kappa aber wäre es im Gegenzug bedeutsam, fachplanerisch Klarheit dahingehend zu schaffen, die o.g. Flächen aus dem Landschaftsplan auszunehmen (Darstellung als weiße Fläche) und damit die Grundlage für eine städtebauliche Entwicklung mit den entsprechenden Verfahrensabläufen zu belassen. Anregung Die im Eigentum der Smurfit Kappa Zülpich Papier GmbH befindlichen Flächen (Gemarkung Bessenich, Flur 5, Flurstück Nrn. 90 und 101) sollten aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes herausgenommen werden, da sie im Rahmen der mittelfristigen Planungen als Teil der industriellen Bauflächen für eine Standortarrondierung und Standortsicherung benötigt werden. Sie können gemäß § 16 (1) Satz 2 und 3 LG NW im Rahmen einer abwägenden Entscheidung auch als zum Innenbereich zugehörig zugeordnet werden, da sie mit Festsetzungen nach § 9 (1) Nr. 24 bis 26 BauGB belegt sind. Der Landschaftsplan kann, muss sich aber nicht auf diese Flächen erstrecken. Die wirtschaftlichen und öffentlichen Belange (letztere im Hinblick auf die Standortsicherung und die Arbeitsplatzsicherung) sollten s.E. gegenüber den fachplanerischen Zielsetzungen nochmals in der Abwägung überprüft werden. Kann im Rahmen einer abwägenden Entscheidung einer Herausnahme der Flächen nicht entsprochen werden, regt der Vor dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Rahmenbedingungen und der Verbundstruktur der Neffelbachaue sowie der Kompensationsfestsetzungen des Bebauungsplanes 11/56 wird hier kein Spielraum gesehen, der eine andere Festsetzung rechtfertigen würde. Eine Ausweisung als „temporäres LSG“ ist nach § 29 nur möglich, wenn eine rechtskräftige Bauflächendarstellung im FNP der Stadt Zülpich ausgewiesen ist. teilweise LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Auf die oben dargelegten Ausführungen wird verwiesen. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Die nördlich der geplanten Erschließung liegenden Flächen werden heute ackerbaulich bewirtschaftet. Auf Grund der Wirkungen die von dieser geplanten Nutzung auf die angrenzenden Flächen zu erwarten sind, ist eine Ausweisung auch als Entwicklungsfläche für den Naturschutz nicht gerechtfertigt. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Einwender vorsorglich an, diese Flächen als „Temporärer Landschaftsschutz (bis zur baulichen Inanspruchnahme)" gemäß § 29 (3) LG NW festzusetzen und zeichnerisch darzustellen. Parallel wird von ihm bei der Stadt Zülpich um ein Abstimmungsgespräch ersucht werden mit dem Ziel, auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes vorzusehen, damit auch von Seiten der vorbereitenden Bauleitplanung Klarheit bezüglich der städtebaulichen Zielsetzung erreicht wird. Insofern bleibt seine im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragene Anregung weiter bestehen. 2. Ausweisung von Flächen westlich der Firmengeländen bis zur B 477 als Naturschutzund Landschaftsschutzgebiet (Gemarkung Bessenich, Flur 5, Flurstück Nrn. 35 bis 39) Die Ausweisung des Flurstückes 35 als Landschaftsschutzgebiet bzw. der Flurstücke 36, 37, 38 und 39 als Naturschutzgebiet im Offenlageentwurf des Landschaftsplanes löst ggf. Zielkonflikte für eine potenzielle Standorterweiterung aus. Insbesondere widerspricht die Ausweisung der Flurstücke 36, 37, 38 und 39 den Darstellungen des Flächennutzungsplanes Zülpich (2005). Dieser weist die Flächen als Landschaftsschutzgebiet aus. Darüber hinaus befürchtet der Einwender, aufgrund des räumlich engen Nebeneinanders einander im Grundsatz unterschiedlicher Nutzungsziele, dass bei zukünftigen Genehmigungsverfahren mit erheblichen Konfliktpotenzialen aufgrund der Gemengelage und in der Folge mit den Produktionsbetrieb einschränkenden Auflagen zu rechnen ist. Auch hier sollte im Rahmen der Landschaftsplanung eine Somit wird den Bedenken für das Flurstück 36, Flur 5 Gemarkung Bessenich Rechnung getragen in dem die NSG-Ausweisung zurückgenommen wird und hier die Festsetzung LSG mit Grünlandumbruchverbot erfolgt. Die Flurstücke 37, 38 und 39 verbleiben im NSG, da insbesondere die mittelfristigen Entwicklungspotentiale für den Neffelbach diese Ausweisung rechtfertigen. Die Flächen teilweise LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung fachplanerische Konfliktlösung durch Wahrung eines räumliche Trennungsgrundsatzes vorgesehen und planerische Klarheit geschaffen werden. haben hier insbesondere Bedeutung für die Entwicklung des gewässergebundenen Biotopverbundes und zur Entwicklung der Neffelbachaue. Anregung Die Anregung des Einwenders im Rahmen der Bürgerbeteiligung gem. § 27b LG NW zum Vorentwurf des Landschaftsplanes 44a Zülpich (Arbeitsstand: Mai 2006), die Flächen (Flurstück Nr. 35 und 36, 37, 38, 39) aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes herauszulösen, hält er aufrecht. Kann im Rahmen einer abwägenden Entscheidung einer Herausnahme der Flächen nicht entsprochen werden regt er vorsorglich an, die betreffenden Flächen als „Temporärer Landschaftsschutz" gemäß § 29 (3) LG NW festzusetzen und zeichnerisch darzustellen. Durch diese Festlegung würde der räumliche Trennungsgrundsatz von Nutzungszielen besser gewahrt und könnten zukünftige Zielkonflikte vernünftigerweise bereits heute entschärft werden. Eine Ausweisung als „temporäres LSG“ ist nach § 29 nur möglich, wenn eine rechtskräftige Bauflächen Darstellung im FNP der Stadt Zülpich ausgewiesen ist. Diese Flächen sind im rechtskräftigen FNP der Stadt Zülpich als landwirtschaftliche Nutzfläche mit der überlagerten Signatur „Flächen für Ausgleichsmaßnahmen“ dargestellt. Beschlussvorschlag der Verwaltung Den Bedenken wird Rechnung getragen. teilweise LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P015 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 19.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Besonders hinzuweisen ist darauf, dass der Einwender mit einem der Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen zwischenzeitlich vorliegenden Bauantrag die Erweiterung seines Betriebes auf den Grundstücken der Gemarkung Linzenich/Lövenich, Flur 6, Flurstücke 138 und 191 beantragt hat. Entsprechend dem eingereichten Bauantrag und der Stellungnahmen der ULB hierzu erfolgt keine Rücknahme des Landschaftsschutzes, da der Betrieb privilegiert ist und somit die Maschinenhalle auch im Landschaftsschutzgebiet errichten konnte. Eine Rücknahme ist hier nicht erforderlich, auch ist direkt angrenzenden das festgesetzte Hochwasserschutzgebiet. Die Bedenken zurückgewiesen. Im Übrigen sind die besagten Flurstücke ebenso wie die Flurstücke 61, 138, 203, 176 und 191 bereits seit mehr als 15 Jahren in Ackernutzung, so dass die lt. Landschaftsplan gewünschte Erhaltung als Dauergrünland ohnehin nicht realisierbar ist. Aufgrund der ausgewiesenen Hochwasserschutzgebiete am Rotbach sowie der rückgewinnbaren Flächen sollen diese im LSG verbleiben. Die heutige Ackernutzung wird durch die Festsetzung nicht in Frage gestellt und ist auch weiterhin zulässig. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die Bedenken zurückgewiesen. Der Einwender wird durch die Kreisbauernschaft Euskirchen vertreten. Diese bringt für ihn folgende Bedenken und Anregungen vor: Zunächst wird vollinhaltlich Bezug genommen auf die bereits mit Schreiben vom 11.07.2006 vorgebrachten Anregungen und Bedenken. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Hinsichtlich der unmittelbar am Hof gelegenen Parzellen der Gemarkung Linzenich/Lövenich, Flur 6, Flurstücke 150, 151, 152 und 153, die derzeit noch als Dauergrünland genutzt werden, ist aus Sicht des Einwenders eine Einplanung für den Hochwasserschutz nicht sinnvoll, da zwischen diesen Parzellen und dem Rotbach die Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Betriebes gelegen sind. Den Bedenken wird Rechnung getragen, da die Fläche selbst sehr hofnah und nicht im Überschwemmungsgebiet liegt. Den Bedenken getragen. Auf die zeichnerische hingewiesen. Darstellung wird wird Rechnung Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P016 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Der Einwender wird durch die Kreisbauernschaft Euskirchen vertreten. Diese bringt für ihn folgende Bedenken und Anregungen vor: Zum Entwurf des Landschaftsplanes werden folgende Bedenken und Anregungen erhoben: Zunächst wird vollinhaltlich Bezug genommen auf den Inhalt des Schreibens der Kreisbauernschaft vom 10.07.2006, soweit den erhobenen Bedenken nicht Rechnung getragen wurde: 1. Wie im genannten Schreiben dargestellt, wendet sich der Landwirt gegen die Einbeziehung der mit einem Altenteilerwohnhaus nebst Gartenhaus bewohnten Hof- und Gebäudefläche der Gemarkung Linzenich/Lövenich, Flur 6, Flurstück 273 in das Landschaftsschutzgebiet 2.2-1 „Gewässersystem Rotbachniederung“. Die Gebäude sind zwar nicht in das genannte Landschaftsschutzgebiet einbezogen, jedoch die hierzu gehörigen Gartenanlagen. Insoweit wird um deren Herausnahme nochmals ersucht. 2. Weiterhin fordert der Einwender die Herausnahme der hofnahen Parzellen der Gemarkung Linzenich/Lövenich, Flur 3, Nr. 39, 40 und 44 aus dem o.g. Landschaftsschutzgebiet 2.2-1. Die Flächen sind intensiv ackerbaulich genutzt, so dass deren Einbeziehung in das Landschaftsschutzgebiet nicht gerechtfertigt ist. Im Übrigen sind die Flächen auch nicht als Hochwasserschutzgebiet geeignet, da Schreiben vom 19.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Auf Grundlage der erneuten Prüfung erfolgt eine Ausgrenzung des Gartengrundstücks aus dem LSG. Es wird aber auch auf die allgemeine Unberührtheit verwiesen; hiernach bleiben von den allgemeinen Verboten unberührt: „sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes. Hierzu gehört auch die übliche Nutzung der Hausgrundstücke und Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, Sport- und Parkplätze.“ Den Bedenken getragen. Für die Flurstücke 44 und 39 wird der Anregung des Einwenders entsprochen. Diese werden aus der Abgrenzung als allgemeines Landschaftsschutzgebiet 2.2-8 festgesetzt. Da die Hochwasserschutzgebietsgrenze in die Parzelle 40 deutlich hineinführt, soll diese im LSG 2.2-1 „Rotbachaue“ verbleiben. Die aktuelle ackerbauliche Bewirtschaftung wird Den Bedenken wird Rechnung getragen. wird Rechnung Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. teilweise Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung aufgrund des Höhenprofils nicht zu erwarten ist, dass diese jemals vom Rotbach überflutet werden. durch die Festsetzung nicht eingeschränkt und ist auch weiterhin zulässig. Den Bedenken wird teilweise Rechnung getragen. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. 3. Hinsichtlich der Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles 2.4-15 „Feuchtgehölz und Eichenteil am Rotbach nördlich Lövenich“ wird auf einen Verzicht der Anzeige von üblichen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen gegenüber der Unteren Landschaftsbehörde angefordert. Durch die Festsetzung des Bereiches als Landschaftsbestandteil nebst der gemäß Ziffer 5.1 / 2.4 / 15.1 festgesetzten Nachpflanzung abgängiger Laubbäume ist der Erhalt des entsprechenden Landschaftsbestandteiles ausreichend gesichert. Einer Anzeige von Unterhaltungsund Pflegemaßnahmen bedarf es daher nicht. Klargestellt werden sollte im Übrigen, dass Nachpflanzungen kostenmäßig nicht zu Lasten des Eigentümers erfolgen. Der Alteichenbestand war in der Vergangenheit deutlich größer und auch der bestehende LP Zülpicher Börde weist in diesem Bereich einen flächigen Geschützten Landschaftsbestandteil aus. Durch die engere Abgrenzung werden jetzt nur die Bereiche unter Schutz gestellt die heute in der Örtlichkeit noch vorhanden sind. Der fachgesetzliche Rahmen der landwirtschaftlich guten fachlichen Praxis und der entsprechenden CC-Regelungen sollen auch den Erhalt bestehenden Gehölzstrukturen absichern. Auf Grund der hier bereits eingeführten Frist von 4 Wochen in denen die ULB etwaige Bedenken geltend macht, ist davon auszugehen, dass ein zeitnahes Handeln möglich ist. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die Bedenken zurückgewiesen. Weiterhin wendet der Landwirt sich gegen die Anzeigepflicht für Unterhaltungs-, Wartungs- und Pflegearbeiten der bestehenden Drainageanlagen. Das Auftreten von Schäden erfordert in der Regel ein schnelles, sofortiges Eingreifen, damit die drainierten Flächen nicht weiter geschädigt werden. Ein vorheriges Anzeigen von Arbeiten ist insoweit kontraproduktiv. Hier ist allgemein auf die Unberührtheit zu verweisen, hiernach sind von der allgemeinen Verboten unberührt: „Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen sind.“ Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Eine Planänderung erforderlich. werden ist nicht LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung 4. Weiterhin wendet der Landwirt sich gegen die Ausweisung des Naturnahen Lebensraumes 5.1 / 2.4 /1.4* „Durchführung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftung für den Erhalt des Feldhamsters“. Er befürchtet, dass auch für den Fall, dass er sich nicht an dem Artenschutzprogramm beteiligt, seine Eigentumsflächen durch überlaufende Hamsterpopulation geschädigt werden. Auch durch die Festsetzungen bleibt die Freiwilligkeit zur Teilnahme an Maßnahmen zum Schutz des Hamsters über vertragliche Regelungen bestehen. Bisher sind der ULB kein erheblichen Schäden durch die bestehende Hamsterpopulation bekannt, so dass heutige eventuelle Beeinträchtigungen als hinzunehmen gelten müssen. Der Feldhamster wird in der Roten Liste der gefährdeten Tiere in Deutschland als „stak gefährdet“ eingestuft und ist auf Grund dieser hohen Gefährdung auch durch die FFHRichtlinie der EU und das BNatSchG geschützt. In NRW liegt das Hauptverbreitungsgebiet in der Zülpicher - Jülicher Börde und am Niederrhein. Eine naturverträgliche Landwirtschaft und die extensive Ackerbewirtschaftung fördert eine Sicherung der Population. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die Bedenken zurückgewiesen. 5. Der Einwender ist auch Bewirtschafter der Pachtflächen der Gemarkung Linzenich/Lövenich, Flur 4, Flurstücke 53, 112, 101, 59 und 60. Er wendet sich gegen die Einbeziehung der Flächen in das Naturschutzgebiet 2.1-10 „Naturschutzgebiet auf der Heide“. Besagte Flächen sollen lediglich bei der Realisierung der Flurbereinigung Schwerfen als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden. Im Rahmen der Flurbereinigung wurde bislang lediglich ein Wegeund Gewässerplan vorgestellt. Eine Ausweisung des Naturschutzgebietes zum jetzigen Zeitpunkt ist verfrüht, da nicht sichergestellt ist, dass das Flurbereinigungsverfahren auch erfolgreich beendet wird. Im Rahmen der Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln Dez. 33 (ehemals Amt für Agrarordnung) ist im Rahmen der Erörterung die Abgrenzung und die Zuteilung als öffentliches Eigentum abgestimmt worden. Ein Teil der Fläche hat sich auf Grund der erfolgten Ansaat als Kompensationsverpflichtung auch bereits artenreich entwickelt. Die Bedenken zurückgewiesen. Somit ist die Festsetzung als NSG gerechtfertigt und entspricht den Zielen des LP Zülpich. Sollte wider erwarten die Zuteilung anders erfolgen, wird auf die Unberührtheitsklausel für die Landwirtschaft verwiesen, die eine Eine Planänderung erforderlich. werden ist nicht werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung ordnungsgemäße Bewirtschaftung in der jetzigen Art und im jetzigen Umfang auch weiterhin zulässt. Somit entstehen für den Bewirtschafter keine Einschränkungen. Beschlussvorschlag der Verwaltung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P017 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 18.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die festgesetzte mehrreihige Hecke (ca. 5m Breite) aus standortgerechten Gehölzen stellt ein prägendes Landschaftselement dar. Die bestehende Stallanlage des landwirtschaftlichen Betriebes wird hierdurch eingegrünt. Diese Anpflanzung stellt eine Kompensationsverpflichtung aus der Baugenehmigung dar und ist durch den landwirtschaftlichen Betrieb dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Die Ausweisung des GLB 2.4-2 dient der Die Bedenken zurückgewiesen. Der Einwender wird durch die Rechtsanwälte Engels pp. vertreten, die für ihren Mandanten folgendes vortragen: betroffene Grundstücke: Gem. Dürscheven, Flur 1, Flst. 67, 97 und 98 Zum offenliegenden Landschaftsplanentwurf Zülpich (Stand: März 2007) bestehend aus den textlichen Darstellungen, Festsetzungen und Erläuterungen, dem Bericht zur strategischen Umweltprüfung sowie der Entwicklungs- und Festsetzungskarte, erheben die Rechtsanwälte im Namen ihres Mandanten, insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verwaltung zu den bereits von der Kreisbauernschaft im Namen der Mandantschaft vorgebrachten Einwendungen, folgenden Bedenken und Anregungen: Der von den Rechtsanwälten vertretene Eigentümer wehrt sich erneut ausdrücklich gegen die beabsichtigte Ausweisung der entlang zweier Seiten seiner Hofstelle der Gemarkung Dürscheven, Flur 1, Flurstücke 97 und 98 verlaufenden Grünstreifen als Geschütztem Landschaftsbestandteil 2.4-2 „Feldgehölze und Gehölzstreifen in der Zülpicher Börde“. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Sicherung auf Grund der heute als prägend zu beurteilenden Hecke und ist insofern fachlich gerechtfertigt. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Ferner verwehrt er sich gegen beabsichtigte Ausweisung der innerhalb liegende Obstgehölzanpflanzung, die dem GLB zugeordnet und ebenfalls unter Schutz gestellt werden soll. Sofern gem. dem Landschaftsplanentwurf die geplante Ausweisung erfolgt, ist eine bauliche Erweiterung der Hofstelle unmöglich. Der Mandant unterhält eine Putenmast, die in drei Hallen betrieben wird. Die beabsichtigte Grünstreifenausweisung läuft entlang der Hallen. Sofern sie, wie im Landschaftsschutzplan ausgewiesen, festgesetzt wird, ist eine Expansion des Hofes unmöglich, zumal auch das im Eigentum der Mandantschaft stehende Flurstück Gemarkung Dürscheven, Flur 1, Flurstück 67, nach dem beabsichtigten Vorentwurf des Landschaftsplanes als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen wird. Nach den vorbenannten Ausweisungen ist dem Mandanten eine Expansion seines Hofes unmöglich, da weitere im Eigentum des Mandanten stehende Flächen die Hofstelle nicht umgeben. Die Obstweise ist ebenfalls eine Kompensationsverpflichtung aus der Baugenehmigung für den Bau der Stallanlage. Auch hier ist der landwirtschaftliche Betrieb verpflichtet die Obstwiese dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Die Festsetzung als GLB wird auch hier fachlich als gerechtfertigt beurteilt. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Die Fläche Gemarkung Dürscheven, Flur 1, Flurstück 67 liegt nicht im Hochwasserschutzgebiet. Dennoch liegt die Fläche direkt in der Aue des Bleibachs. Auf Grund der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebs ist eine nach § 35 BauGB künftige bauliche Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes auch weiterhin gegeben. Auch die Festsetzung des Grünlandumbruchverbots wird auf Grund der bestehenden Unberührtheitsklausel, welche die bestehende ackerbauliche Bewirtschaftung auch weiterhin zulässt, nicht eingeschränkt wird. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Sofern jedoch bereits im Vorfeld einer möglichen Bauerweiterungsmaßnahme eine Festsetzung der Gehölze zur Eingrünung im Landschaftsschutzplan vorgenommen wird, wird der Mandant unnötig in seinem Eigentumsrecht aus Artikel 14 Grundgesetz verletzt und beeinträchtigt, da eine unverhältnismäßige unnötige Einschränkung seines Eigentums vorgenommen wird. Eine wirtschaftliche Erweiterungsmöglichkeit der Hofstelle muss nach wie vor gewährleistet sein. Insofern ist die beabsichtigte Ausweisung der verlaufenden Grünstreifen als Geschütztem Landschaftsbestandteil ebenso aufzuheben, wie die beabsichtigte Einbeziehung der hofnahen Parzelle Gemarkung Dürscheven, Flur 1, Flurstück 67, in das Landschaftsschutzgebiet 2.2-6. Es erfolgt -wie oben begründet- keine Rücknahme des Landschaftsschutzgebietes, da die eigentliche Ackerfläche durch die Unberührtheit abgesichert ist und somit für den Bewirtschafter keine Einschränkung zu erkennen. Die Bedenken zurückgewiesen. Eine Einbeziehung der Parzelle Gemarkung Dürscheven, Flur 1, Flurstück 67, in das Landschaftsschutzgebiet ist zudem unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nicht erforderlich, da bis dato die vorbenannte Parzelle auch nicht im Landschaftsschutzgebiet lag und ein Es erfolgt mit der Ausweisung keine isolierte Festsetzung, auch die angrenzenden Flächen liegen im LSG 2.2-6. Es wird auf die oben dargelegte Begründung verwiesen. Eine mögliche gegebenenfalls wirtschaftlich zwingende Expansion des Hofes macht eine teilweise Beseitigung des Grünstreifens erforderlich. Der Mandant weiß, dass eine Erweiterung der Hallen mit einer Kompensationsverpflichtung einhergehen wird. Die baurechtlichen Kompensationsvorgaben sind jedoch ausreichend und müssen nicht noch durch die beabsichtigte Ausweisung im Landschaftsplan unnötig erschwert werden. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Bedürfnis für eine isolierte Landschaftsschutzausweisung der Parzelle des Mandanten Gemarkung Dürscheven, Flur 1, Flurstück 67, nicht besteht. Die Isolierte Einbeziehung der streitgegenständlichen im Eigentum des Mandanten stehenden Parzelle in den Landschaftsplan verstößt daher gegen Artikel 3 Grundgesetz. Aufgrund der nunmehr vorgenommenen engeren Abgrenzung des LSG 2.2-6, die nur noch die Wegeparzelle einbezieht, nicht jedoch die Ackerflächen, ist die Einbeziehung des Grundstücks der Mandantschaft Gemarkung Dürscheven, Flur 1, Flurstück 67, n das Landschaftsschutzgebiet weder erforderlich noch sinnvoll und stellt ein Übermaß im Hinblick auf die eigentumsrechtliche Einschränkung des Grundstücks der Mandantschaft dar. Ein sinnvolles Konzept ist insofern auch nicht erkennbar. Die Ortschaft Dürscheven grenzt unmittelbar an das im Eigentum des Mandanten stehende Grundstück Gemarkung Dürscheven, Flur 1, Flurstück 67. Es bedarf insofern vorliegend nicht einer Landschaftsschutzausweisung unmittelbar angrenzend an die Ortschaft. Im Übrigen ist festzustellen, dass die streitgegenständlichen im Eigentum das Mandanten stehenden Flächen, die nunmehr im Landschaftsplanverfahren unter Landschaftsschutz gestellt werden sollen, bisher in der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung nicht als Landschaftsschutzflächen ausgewiesen waren und insofern auch nicht als landschaftsschutzfähig Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Hier ist auf die Stellungnahme im Rahmen der Abwägung zum Vorentwurf zu verweisen. Bei den festgesetzten GLB handelt es sich um Kompensationsmaßnahmen, die grundsätzlich dauerhaft zu erhalten sind. Die Bedenken zurückgewiesen. angesehen worden sind, sondern lediglich faktisch als Kompensationsfläche für Naturund Landschaftsverbrauch angrenzend an das bebaute Gebiet der Ortschaft Dürscheven angesehen wurden. Es wird daher ausdrücklich beantragt, die hofnahen Parzelle Gemarkung Dürscheven, Flur 1, Flurstück 67, aus dem Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 Bleibachaue herauszunehmen, da die Einbeziehung dieser ackerbaulich genutzten Parzelle in den Landschaftsschutz nicht gerechtfertigt und erforderlich ist. Des Weiteren wird ausdrücklich beantragt, die vorgesehene Landschaftsschutzausweisung des entlang zweier Seiten seiner Hofstelle Gemarkung Dürscheven, Flur 1, Flurstücke 97 und 98, belaufenden Grünstreifen als Geschützen Landschaftsbestandteil 2.4-2 „Feldgehölze und Gehölzstreifen in der Zülpicher Börde“ ebenso zu unterlassen, wie die beabsichtigte Unterschutzstellung der Obstgehölzanpflanzung, die hinter den streitgegenständlichen Hallen des Mandanten angeordnet wurde. Auf Grund der fachlichen Beurteilung wurden diese als schützenswert eingestuft und somit als Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Für eine diesbezügliche Festsetzung besteht kein Raum und kein Bedürfnis. Sollte der Mandant die Hallen bzw. den Hof erweitern müssen, wird er die mit der Hallenerweiterung sodann im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren notwendigen Maßnahmen vor Ort, in Rücksprache mit dem Bauamt durchführen und ergreifen, so dass es einer Festsetzung im Landschaftsplan nicht bedarf. Die Festsetzungen stellen ein Übermaß dar, die Es erfolgt keine Planänderung. werden LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken enteignenden Charakter ungerechtfertigt sind. haben und Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die Festsetzung der Gehölze zur Eingrünung der Hofstelle stellt eine Kompensationsverpflichtung dar. Somit ist es auf Grund der Entwicklung und Ausprägung der Gehölzstruktur auch gerechtfertigt, diese als GLB 2.4-2 festzusetzen. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. insofern Abschließend wird voller inhaltlicher Bezug auf die bereits mit Schreiben der Kreisbauernschaft im Namen des Mandanten erhobenen Bedenken und Anregungen genommen. Schreiben vom 11.07.2006 und Abwägung: Die Interessen des Einwenders werden von der Kreisbauernschaft Euskirchen vertreten. Zum Vorentwurf werden für den Einwender folgende Bedenken und Anregungen erhoben: 2.4-2 Seite 76 2.2-6 Seite 55 Der Einwender spricht sich zunächst gegen die Ausweisung des entlang zweier Seiten seiner Hofstelle der Gemarkung Dürscheven, Flur 1, Nr. 97 und 98 verlaufenden Grünstreifens als Geschütztem Landschaftsbestandteil 2.4-2 „Feldgehölze und Gehölzstreifen in der Zülpicher Börde“ aus. Er befürchtet, dass die gemäß Vorentwurf des Landschaftsplanes geplante Ausweisung eine beabsichtigte bauliche Erweiterung der Hofstelle unmöglich macht bzw. eine zumindest teilweise erforderlich werdende Beseitigung des Grünstreifens sodann unverhältnismäßig belastende Ausgleichsmaßnahmen auslösen wird. 2. Weiterhin bitter der Einwender um Herausnahme der hofnahen Parzelle der Gemarkung Dürscheven, Flur 6, Nr. 67 aus dem Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Bleibachaue“, da die Einbeziehung dieser ackerbaulich intensiv genutzten Parzelle in den Landschaftsschutz nicht gerechtfertigt ist. Auch die innerhalb liegende Obstgehölzanpflanzung soll diesem GLB zugeordnet und ebenfalls unter Schutz gestellt werden. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Das Flurstück 67 besteht nicht, hier ist die Angabe zu überprüfen. Ggf. hat sich mit der Überarbeitung diese Anregung bereits erübrigt. Siehe nachfolgende Stellungnahme. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung 3. Schließlich befinden sich Teile der im Eigentum des Einwenders sowie dessen Mutter stehenden Ackerflächen der Gemarkung Dürscheven, Flur 1, Nr. 72-75 ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Bleibachaue“. Hier bitten die Eigentümer um Rücknahme der Ausweisung jeweils bis zu dem entlang des Bleibachs verlaufenden Wirtschaftsweg. Es erfolgt eine engeren Abgrenzung des LSG 2.2-6 die nur die Wegeparzelle einbezieht jedoch nicht die heutige Ackerfläche tangiert. Den Bedenken wird teilweise Rechnung getragen. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Den Bedenken wird Rechnung getragen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P018 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 15.06.2007 und 20.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Der Befreiung vom Verbot des Grünlandumbruchs wurde mit Schreiben vom 17.09.2007 Rechnung getragen und diese wurde in Aussicht gestellt. Der Eigentümer hat in einem Vororttermin auf die ackerbauliche Bewirtschaftung der umliegenden Flächen auch in direkter Nähe zum Rotbach hingewiesen. Das hier genannte Flurstück befindet sich demnach nur in den rückgewinnbaren Hochwasserschutzflächen und liegt nicht im eigentlichen Hochwasserschutzgebiet. Den Bedenken getragen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Der Einwender wird durch die Kreisbauernschaft Euskirchen vertreten. Diese bringt für ihn folgende Bedenken und Anregungen vor: Schreiben vom 15.06.2007: Der Einwender ist Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung Linzenich/Lövenich, Flur 12, Flurstück 88. Die insgesamt 2.13.00 ha große Fläche wird in einem Teilbereich von 0.30.00 ha als Grünland genutzt. Im Entwurf des Landschaftsplanes 44a „Zülpich“ ist diese Fläche im Landschaftsschutzgebiet 2.2-1 „Gewässersystem Rotbachniederung“ gelegen und als solche mit einem Umbruchverbot belegt. Besagte Fläche liegt inmitten intensiv genutzter Ackerbauflächen. Da der bisherige Bewirtschafter die Landwirtschaft in Kürze aufgeben wird, findet sich kein Landwirt, der an einer Grünlandnutzung interessiert ist. Zur einheitlichen Nutzung als Ackerland wird daher im Hinblick auf die bereits bestehende Veränderungssperre um eine Befreiung vom Umbruchverbot ersucht. Dennoch verbleibt die Fläche im LSG 2.2-1 Rotbachniederung. Die Fläche ist grundsätzlich der Aue zu zuordnen. Die Bewirtschaftung wird jedoch auf Grund der Unberührtheitsklausel für die jetzige ackerbauliche Nutzung nicht eingeschränkt. Grundsätzlich ist es Ziel des Landschaftsplans in der Aue eine Grünlandnutzung aus Gründen des Erosionsschutzes und zur Sicherung von Lebensräumen umzusetzen. wird Rechnung Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Den Bedenken wurde Rechnung getragen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Schreiben vom 20.06.2007: Zum Entwurf des Landschaftsplanes Zülpich werden für den Einwender folgende Bedenken und Anregungen erhoben: Zunächst wird vollinhaltlich Bezug genommen auf den Inhalt des Schreibens der Kreisbauernschaft vom 10.07.2006, soweit den erhobenen Bedenken nicht Rechnung getragen wurde: 1. Der Einwender ist Eigentümer der in der Gemarkung Linzenich/Lövenich gelegenen Grundstücke Flur 11, Flurstück 1 und 2 und der Flur 12, Flurstücke 11, 87 und 88 sowie die in der Gemarkung Sinzenich gelegenen Grundstücke der Flur 2, Nr. 72/26 und der Flur 5, Nr. 114. Sämtliche Grundstücke sind ackerbaulich intensiv genutzt, so dass deren Einbeziehung in das Landschaftsschutzgebiet 2.2-8 „Eifelfluss bei Schwerfen“ nicht gerechtfertigt ist. Aufgrund der intensiven Nutzung ist eine Einbeziehung der Flächen nicht gerechtfertigt. Die Flächen Flur 11, Flurstücke 1 und 2 liegen im allgemeinen Landschaftsschutzgebiet 2.2-8. Hier besteht kein Umbruchverbot und die allgemeine ackerbauliche Bewirtschaftung ist grundsätzlich uneingeschränkt zu lässig, auch für Flur 12, Flurstück 11 besteht allgemeiner Landschaftsschutz ohne gebietsspezifische Festsetzungen. Die Flurstücke 87 und 88 liegen in unmittelbarer Nähe zum Rotbach im LSG 2.2-1. Hier wird das gebietsspezifische Verbot des GL-Umbruchs aufrecht gehalten, auch wenn die heutige ackerbauliche Bewirtschaftung hierdurch nicht eingeschränkt wird. Auch liegen diese Flächen im festgesetzten HWS-Gebiet. Es ist Ziel der ULB, diese langfristig in Grünland umzuwandeln. Den Bedenken wird teilweise Rechnung getragen. Den Bedenken wird Rechnung getragen. teilweise Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung 2. Zu bedenken ist, dass die mit Gehölzen bestandenen Hangkanten und damit die die Kulturlandschaft prägenden Strukturen bereits als Landschaftsbestandteil ausgewiesen sind. Eine Ausweisung der Ackerflächen als Landschaftsschutzgebiet ist weder sinnvoll, noch zulässig, wobei ergänzend darauf hingewiesen wird, dass nahezu sämtliche zum Betrieb des Einwenders gehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen diese Ausweisung erfahren haben. Die Stellungnahme genommen. 3. Weiterhin wendet sich der Einwender gegen das Umbruchverbot hinsichtlich der Grünlandparzellen der Gemarkung Linzenich/Lövenich, Flur 13, Flurstücke 147/100, Flur 12, Flurstück 88. Besagte Flächen liegen inmitten intensiv genutzten Ackerlandes und sollen zur einheitlichen Bewirtschaftung als Ackerland umgebrochen werden. 4. Weiterhin wendet der Landwirt sich gegen die Anzeigepflicht für Unterhaltungs-, Wartungs- und Pflegearbeiten der bestehenden Drainageanlagen. Das Auftreten von Schäden erfordert in aller Regel ein schnelles, sofortiges Eingreifen, damit die drainierten Flächen nicht weiter geschädigt werden. Ein vorheriges Anzeigen von Arbeiten ist insoweit kontraproduktiv. wird zur Beschlussvorschlag der Verwaltung Kenntnis Im Vergleich zu den noch intensiver genutzten Strukturen der Zülpicher Börde weist dieser Bereich auf Grund der bestehende Gehölze und der noch bestehenden Grünlandnutzung noch eine höhere Strukturvielfalt und Eigenart aus, die eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet (LSG) rechtfertigt. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Die Flurstücksbezeichnung ist nicht eindeutig und somit kann hier keine Abwägung erfolgen. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Die Bedenken zurückgewiesen. werden Zu Flur 12 Flurstück 88 ist auf die o.g. Hinweise und auf das ausgewiesene HWS-Gebiet zu verweisen. Hier ist allgemein auf die Unberührtheit zu verweisen, hiernach bleiben von den allgemeinen Verboten unberührt: „Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen sind.“ Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P020 Ziffer / Seite 2.1-8 2.1-8 Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Gemarkung Sinzenich, Flur 5, Flurstück 107 - N 2.1-8 Bei diesem Grundstück handelt es sich um eine in der Niederung gelegene, intensiv genutzte Ackerparzelle. Zur Zeit wird dort Kleegras zum Verkauf für die Milchviehfütterung angebaut. Der Standort ist voll zuckerrübenfähig. Auch bei der Einbeziehung dieses Grundstückes scheint die Abrundung das Kriterium zur Einbeziehung in den Naturschutzbereich zu sein, denn die Naturschutzgebietsausweisung im Entwurf des Landschaftsplanes stimmt mit den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen in der Örtlichkeit nicht überein. An der Nord-West-Seite grenzt dieses Grundstück an das bisherige Naturschutzgebiet Sinzenicher Broich". Die bisherige Naturschutzgebietsabgrenzung bezieht bereits einen Teil dieses Grundstückes in das Naturschutzgebiet ein. Jedoch auch die alte Naturschutzgebietsabgrenzung entspricht nicht den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen. Die örtliche Abgrenzung wird nämlich durch das Schilf- und frühere „Pappel"-gebiet im Sinzenicher Broich geprägt. An dieser Stelle ist im neuen Landschaftsplan die Grenze des Naturschutzgebietes auf diese natürliche Grenze zurückzunehmen. Gemarkung Sinzenich, Flur 5, Flurstück 117 - N 2.1-8 Dieses Grundstück liegt direkt unterhalb der o.g. Geländebruchkante. Es besteht aus einer Teilfläche Grünland und einer Teilfläche Ackerland mit Grünnutzung. Es handelt sich hierbei um Ackerland. Schreiben vom 30.05.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Auf Grundlage der Abstimmung von Kompensationsverpflichtungen aus der Bauleitplanung der Stadt Zülpich wird fachlich die Arrondierung des NSG 2.1-4 und 2.1-8 zwischen Sinzenicher Bruch und der Hangkante zum Görresberg weiter aufrecht gehalten. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung mit dem Eigentümer getroffen worden. Insofern wird eine Einigung mit dem Eigentümer erfolgen und die Festsetzung als NSG 2.1-4 bleibt bestehen. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Siehe oben Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Da das Ackerland nur ein geringeres naturschutzfachliches Potential aufweist, ist die Ausweisung fachlich nicht gerechtfertigt. Es hebt sich von der Geländebruchkante und dem südlich gegenüberliegenden Waldflächen „Am Eulenberg" deutlich ab. Eine fachlich begründete Unterschutzstellung dieser Bereiche ist nicht zu erkennen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: 022 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Die Einwender werden von der Kreisbauernschaft Euskirchen e.V. vertreten, die für sie folgende Bedenken und Anregungen vorbringt: Die mit Schreiben der Kreisbauernschaft vom 20.07.2006 für die Einwender vorgebrachten Bedenken hat der Kreis zurückgewiesen. Gleichwohl wird nunmehr ergänzend vorgetragen, dass sich aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Ausweisung von rund 30 Hektar Baugebieten im Bereich Zülpich Ost der Lebensraum der Hamsterpopulation entsprechend verringert hat. Hierdurch bedingt kommt es zwangsläufig zu einem Übersiedeln der Hamster auf Flächen, die nicht am sogenannten „Artenschutzprogramm“ teilnehmen. Die dort aufstehenden Kulturen werden von den Tieren angenagt und hierdurch in Mitleidenschaft gezogen, wobei ein Ausgleich für den entstandenen Schaden nach der derzeitigen Rechtslage nicht gewährt wird. Darüber hinaus befürchten die Einwender, dass bei sich entwickelnder Feldhamsterpopulation eine Teilnahme an Schutzmaßnahmen für den Erhalt des Feldhamsters nicht mehr auf freiwilliger Basis, sondern verpflichtend erfolgen wird. Insoweit sprechen sie sich weiterhin gegen die Einbeziehung ihrer Flächen in den naturnahen Lebensraum 5.1/2.2-1.4* aus. Schreiben vom 23.05.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Auch durch die Festsetzungen bleibt die Freiwilligkeit zur Teilnahme an Maßnahmen zum Schutz des Hamsters über vertragliche Regelungen bestehen. Bisher sind der ULB keine erheblichen Schäden durch die bestehende Hamsterpopulation bekannt, so dass heutige eventuelle Beeinträchtigungen als hinzunehmen gelten müssen. Der Feldhamster wird in der Roten Liste der gefährdeten Tiere in Deutschland als „stark gefährdet“ eingestuft und ist auf Grund dieser hohen Gefährdung auch durch die FFHRichtlinie der EU und das BNatSchG geschützt. In NRW liegt das Hauptverbreitungsgebiet in der Zülpicher - Jülicher Börde und am Niederrhein. Eine naturverträgliche Landwirtschaft und die extensive Ackerbewirtschaftung fördert eine Sicherung der Population. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: 023 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: In der Stellungnahme der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass die auf dem Grundstück des Einwenders geschäftlich genutzte Fläche (eingelagerte Geschäftsgrundstücksfläche – hierfür wird in Zülpich auch gesondert Grundsteuer gezahlt) ohne Festsetzung dargestellt wird. Müsste diese Fläche nicht auch auf der Karte entsprechend farblich ausgeklammert werden? Wie ist das mit der betrieblichen Erweiterung gemeint? Muss der Einwender jetzt eine gezielte Bauvoranfrage starten oder reicht evtl. eine Ortsbegehung aus, um Gewissheit zu haben, ob er erweitern darf oder nicht. Schreiben vom 10.05.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die gewerbliche Nutzung der alten Mühle ist durch eine baurechtliche Genehmigung des Standortes abgesichert. Insgesamt verbleibt das Grundstück auf Grund der Nähe zur Rotbachaue im LSG 2.2-1. Die Genehmigung hierdurch nicht in Frage gestellt. Die Bedenken zurückgewiesen. Der Landschaftsplan entscheidet nicht im Einzelnen über mögliche bauliche Erweiterungen im Außenbereich, hierzu ist eine gesonderte Bauvoranfrage zu stellen. Die Untere Landschaftsbehörde wird dann hierzu eine entsprechende Stellungnahme abgeben. Eine Entscheidung über die Erweiterung ist sodann baurechtlich zu entscheiden, der Landschaftsschutz steht einer geringfügigen Erweiterung jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: 025 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 18.06.2008 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Der Einwender ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Wichterich, Flur 10, Flst. 11. Er legt Widerspruch gegen die Festsetzung 2.2-1 Landschaftsschutzgebiet Rotbachaue ein. Das benannte Flurstück liegt im baulichen Außenbereich und durch die Stadt Zülpich hat es bisher hier keine Anfrage zur baulichen Entwicklung gegeben. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Mittelfristig beabsichtigt der Einwender auf der Fläche zu bauen, die Erschließung ist heute schon gegeben und grenzt auch an die Ortlage Niederelvenich an. Die bauliche Entwicklung der Ortlage Niederelvenich ist im Weiteren im Rahmen der Bauleitplanung durch Stadt Zülpich abzustimmen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Da unterhalb in der Rotbachniederung zur Zeit ein weiteres Haus im Außenbereich errichtet wird, wird der Begründung aus dem Vorverfahren widersprochen. Aus Sicht des Einwenders liegt die Fläche auch oberhalb der als Überschwemmungsgebiet ausgewiesenen Flächen. Der Einwender beantragt die Festsetzung des LSG 2.2-1 zurückzunehmen und auf dem Grundstück keine Festsetzung auszuweisen. Da das Flurstück im Hangbereich nicht mehr der Rotbachaue zugeordnet werden kann, wird das Grünlandumbruchverbot für diesen Bereich zurückgenommen und es erfolgt die Festsetzung des allgemeinen LSG 2.2-8. Auf die zeichnerische hingewiesen. Darstellung wird teilweise Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P030 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: hier für die Ortsteile Linzenich für das Flurstück 100 (Im Pesch) in Flur 5 und anliegende Flurstücke Nr. 33, 34 und 35 (Auf der Höllen) in Flur 5 ebenso, Gemarkung Linzenich-Lövernich sowie für den Ortsteil Linzenich für Flurstück 382 in Flur 4, Gemarkung Linzenich-Lövenich Schreiben vom 29.05.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Der hier bestehende Siefen ist ohne Wasserführung und liegt allgemein im festgesetzten LSG 2.2-8. am 22.05.2007 wurde der Landschaftsplan 44a „Zülpich“ für den Ortsteil Linzenich von dem Einwender und seiner Ehefrau eingesehen und von Herrn Persch kommentiert vorgestellt. Die Bedenken und Anregungen in der Eingabe vom 23.06.2006 bestehen unverändert, eine zeichnerische Darstellung in der Flurkarte erfolgte durch Herrn Persch. In der Anlage lässt der Einwender zusätzliche Erkenntnisse ergänzend zukommen. Zum weiteren Ablauf bittet er um kurze schriftliche Mitteilung. Schreiben vom 29.05.2007 zu Gemarkung Linzenich-Lövenich, Flurstück 382, Flur 4 ergänzend zur Eingabe vom 23.06.2006 wird hiermit wiederholt vom Antragsteller vorgetragen, dass eine Änderung des Schutzstatus angestrebt wird. Es wird um ausdrückliche Kenntnisnahme des Beschlussergebnisses des Rates der Stadt Zülpich vom 20.07.2004 hingewiesen (s. Anlage Kopie des Schreiben der Stadtverwaltung vom 18.10.2004), das Da die Fläche sich im baulichen Innenbereich befindet, kann hier keine Festsetzung durch den LP Zülpich für das Grundstück getroffen werden. Eine Planänderung ist somit nicht erforderlich. Eine Planänderung erforderlich. ist nicht LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken schutzsuchende Grundstück wird aus der Bauflächendarstellung herausgenommen und als Grünfläche „Parkanlage“ dargestellt, im Schreiben der Stadtverwaltung Zülpich vom 04.10.2004 wird mitgeteilt, dass die Fläche einer Wohnbebauung nicht mehr zugeführt werden können, in einem weiteren Schreiben der Stadtverwaltung Zülpich vom 11.07.2005 zur Vorlage beim Finanzamt wird mitgeteilt, dass das Grundstück im neuen rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt ist, die Chronologie des Schriftwechsels in der Neuzeit (s. Anlage Kopie der Schreiben vom 07.05.1998 der Stadtverwaltung Zülpich sowie vom 12.11.1996) möge das Bestreben des Antragstellers unterstreichen, wie auch in der Eingabe vom 23.06.2006, dass zu keinem anderen Zeitpunkt, wie Generationen zuvor, ein geschützter Landschaftsbestandteil für das beschriebene Grundstück verfochten wurde, wiederholt wird festgestellt, dass keine Regressforderungen vom Antragsteller gestellt werden bzw. wurden. Anlagen Kopie,- Schreiben der Stadtverwaltung Zülpich vom 18.10.2004, Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zülpich, hier Mitteilung des Beschlussergebnisses des Rates der Stadt Zülpich vom 20.07.2004 Schreiben der Stadtverwaltung Zülpich vom 04.10.2004 Schreiben der Stadtverwaltung Zülpich vom 11.07.2005 Schreiben der Stadtverwaltung Zülpich vom 07.05.1998 Schreiben des Antragstellers an die Stadtverwaltung Zülpich vom 12.11.1996 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Schreiben vom 29.05.2007 zu Gemarkung Linzenich-Lövenich, Flurstück 100, Flur 5 die Bedenken und Anregungen in der Eingabe von 23.06.2006 bestehen unverändert, weiterhin wird auf das Gespräch vom 22.05.2007 von Herrn Persch und dem Antragsteller auf der Kreisverwaltung Euskirchen hingewiesen (s. Aktennotiz von Herrn Persch) Schreiben vom 23.06.2006 und Abwägung: Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Die Stellungnahme genommen. wird zur Kenntnis Eingabe zum Vorentwurf des Landschaftsplanes 44a „Zülpich“, frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 27b LG NW, Äußerung von Bedenken und Anregungen bis zum 07.07.2006 hier für den Ortsteil Linzenich für Flurstück 100 (Im Pesch) in Flur 5 u. anliegende Flurstücke Nr. 33, 34 u.35 (Auf der Höllen) in Flur 5 ebenso sowie für den Ortsteil Linzenich für Flurstück 382 in Flur 4. Am 08.06.2006 wurde der Vorentwurf des Landschaftsplanes 44a „Zülpich“ für den Ortsteil Linzenich von dem Einwender eingesehen und von Herrn Mohr kommentiert vorgestellt. In der Anlage lässt er seine Eingabe zukommen. Zum weiteren Ablauf bittet er um kurze schriftliche Mitteilung. Anlage 1: Betr.: Gemarkung Linzenich-Lövenich, Flurstück 382 in Flur 4, eine Fläche mit altem Baumbestand (Eichen, Walnussbäumen, Buchsbäumen, Obstgehölzen, Ilex usw.) ist wegen ihrer besonderen Eigenart und landschaftsprägenden Gestaltung eine schutzwürdige Fläche, bereits der Stadt Zülpich Da das Flurstück zum Teil im Innenbereich liegt und mit der Satzung für den Ortsteil Linzenich mit der Bekanntmachung vom 13.12.1996 rechtskräftig geworden ist, bezieht sich die Festsetzung des LSG nur auf den baulichen Den Anregungen wird gefolgt, es erfolgt eine Planänderung. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung empfohlen vom Dezernat 51 der Bezirksregierung Köln und Biologischen Station Euskirchen, im Rahmen einer angestrebten ökologisch wirksamen Ortsrand-eingrünung, wie im landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 52/2 Linzenich „An der Burg“ ausführlich gewünscht, ist das waldbestandene Grundstück eine wertvolle Ergänzung mit seinem ortstypischen Baumbewuchs. Außenbereich und Satzungsgrenze im überplanen. Es ist hier von einem zu schützenden Landschaftsbestandteil an einem alten Bauernhof oder Gebäudekomplex auszugehen, der Erhalt auf Grund der kulturhistorischen Bedeutung für das vorliegende Ensemble wird gefordert. Eine Änderung des Schutzstatus – geschützter Landschaftsbestandteil-, wurde bereits 1998 (Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde Herrn Vaßen/Herrn Persch, Stadt Zülpich, Durchschrift vorliegend damals schon) angestrebt. Abschließend in eigener Sache möchte der Einwender mitteilen, dass vom Grundstückseigentümer wiederholt Anträge bezgl. Änderung des Schutzstatus gestellt wurden und zu keinem anderen Zeitpunkt, wie Generationen zuvor, ein geschützter Landschaftsbestandteil für das beschriebene Grundstück verfochten wurde. Den Anregungen wird Rechnung getragen Anlage 2: Betr. Gemarkung Linzenich-Lövenich, Flurstück 100 in Flur 5, eine Fläche mit einer ca. 200 Jahre alten Eiche und Streuobst, ortstypische Bäume, zahlreiche Quellen, ist wegen ihrer besonderen Eigenart und landschaftsprägenden Gestaltung eine schutzwürdige Fläche, auch hier bereits der Stadtverwaltung empfohlen vom Dezernat 51 der Bezirkregierung Klön und Biologischen Station kann auch Innenbereich Beschlussvorschlag der Verwaltung die nicht Für den angrenzenden Bereich erfolgt für den Baumbestand eine Festssetzung der ortsnahen Gehölzstrukturen als geschützter Landschaftsbestandteil unter Ziffer 2.4-1. Auf die zeichnerische hingewiesen. Darstellung wird Die Flurstücke 59/33, 60/33, 34, 35 der Flur 5 werden zurückgenommen, da diese als intensive Ackerflächen auch heute nicht unter Landschaftsschutz gestellt sind. Die Holwegstruktur mit den prägenden Alteichenbeständen entlang des Weges soll als besonderes Landschaftselement weiterhin als Den Bedenken wird Rechnung getragen. teilweise Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Euskirchen (schriftlich vorliegend), bereits neben diesem Grundstück liegend Flur 5, Flurstück 200, ehemals Wirtschaftsweg, als wertvoller Vogelschutz – u. Naturstreifen ausgewiesen, weiter inliegend im Grundstück ein Feuchtbiotop mit entsprechenden Pflanzen und Tieren (gespeist von einem Gewässer 2. Ordnung unberührt vom Landeswassergesetz), umgeben von den Flurstücken 33, 34 und 35, angrenzend gehölzbestandener Hohlweg, wird eine Änderung des Schutzstatus geschützter Landschaftsbestandteil - angestrebt, wegen seiner Funktion als Vernetzungsbiotop in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft, Erhaltung u. Optimierung des Feuchtbiotopes, Bedeutung als Amphibienlebensraum, Erhalt der Eiche als Einzelschöpfung der Natur, Weiterentwicklung eines Biotopverbundes auf den angrenzenden Flurstücken 33, 34 u. 35 wegen der Nähe zum Ortsrand u. gehölzbestandenen Hohlweges. Geschützter Landschaftsbestanteil festgesetzt werden. Entsprechende Ausweisungen als GLB unter 2.4-6 erfolgen für prägenden Laubbaumbeständen und Hohlwegstrukturen. Der südöstliche Ortsrand von Linzenich weist auf Grund der Geländetopographie, des Grünlandes und der Streuobstweisen eine besondere Wertigkeit auf, die als LSG 2.2-8 festgesetzt werden soll. Die prägenden Eichen werden als Naturdenkmale auch weiterhin ausgewiesen. Auf die zeichnerische hingewiesen. Darstellung wird Die Durchschrift lag nicht mit vor. Eine Änderung des Schutzstatus wurde bereits 1998 (Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde Herrn Vaßen/Herrn Persch, Stadt Zülpich, Durchschrift vorliegend damals schon) angestrebt. Abschließend in eigener Sache möchte der Einwender mitteilen, dass vom Grundstückseigentümer für Flurstück 100 in Flur 5 wiederholt Anträge und Vorschläge bzgl. Änderung des Schutzstatus gestellt wurden und zu keinem anderen Zeitpunkt, wie Generationen zuvor, ein geschützter Landschaftsbestandteil für das beschriebene Grundstück verfochten wurde. Die Grünlandnutzung dieser Hangweide mit einzelnen Obstbäumen rechtfertigt die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Auf die allgemeine Unberührtheit für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung in den Landschaftsschutzgebieten wird nochmals hingewiesen. Die Bedenken werden zurückgewiesen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P032 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 25.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Wie im Rahmen der Abwägung zur Trägerbeteiligung mitgeteilt, sind die Flächen nun nicht mehr Teil des NSG 2.1-1 „Neffelbachaue“ sondern werden dem LSG 2.22 zugeordnet. Heutige Grünlandflächen sollen in diesem Bereich auch weiterhin als Grünland bewirtschaftet werden. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Der Einwender wird durch die Kreisbauernschaft Euskirchen vertreten. Diese bringt für ihn folgende Bedenken und Anregungen vor: Zum Landschaftsplanentwurf Zülpich werden für den Landwirt folgende Bedenken und Anregungen vorgetragen. 1. Zunächst wird Bezug genommen auf den Inhalt des Schreibens der Kreisbauernschaft vom 25.07.2006, soweit den erhobenen Bedenken seitens des Kreises nicht bereits Rechnung getragen wurde. 2. Wie im genannten Schreiben dargestellt wendet sich der Landwirt gegen die Einbeziehung der in seinem Eigentum gelegenen Grundstücke der Gemarkung Geich, Flur 9, Flurstücke 102 und 133 in der Kulisse des Naturschutzgebietes 2.1-1. Diese Flächen sind ackerbaulich intensiv genutzt und somit nicht als naturschutzwürdig zu qualifizieren. Dies gilt für die gesamt Fläche bis an den Gewässerrand. Ein Entwicklungsstreifen von 3 Metern ab Geländeoberkante ist insoweit nicht auszuweisen. Insbesondere muss es möglich bleiben, die bestehenden Holzstrukturen zurückzuschneiden, um ein Hineinwachsen in die landwirtschaftlich genutzte Fläche zu verhindern. Die ordnungsgemäße Pflege bestehender Gehölstrukturen und somit auch das abschnittweise auf den Stock setzen einzelner Abschnitte ist weiterhin gemäß den Vorgaben des § 64 LG NW zulässig. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Die Anregung wurde im Verfahrensschritt berücksichtigt. letzten LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Der Landwirt wendet sich außerdem gegen die Einbeziehung seines Grundstückes der Gemarkung Zülpich, Flur 20, Flurstück 23 in das Naturschutzgebiet 2.1-3 „Biotopkomplex am nordwestlichen Stadtrand von Zülpich“. Diese Fläche wird intensiv genutzt durch mehrfache Mahd mit anschließender Weidetierhaltung. Er möchte sich hinsichtlich der Fläche eine Nutzungsänderung, evtl. auch ackerbaulicher Art in Form von Intensivkulturen vorbehalten. Die im NSG 2.1-3 „Nordöstlicher Stadtrand von Zülpich“ bestehenden und prägenden Streuobstwiesen und -weiden sind als prägende Ortsrandstruktur aus Sicht des Artenund Biotopschutzes für Natur und Landschaft von besonderer Bedeutung und zu erhalten. Jedoch wird die aktuelle Bewirtschaftung in der jetzigen Art und jetzigen Umfang durch die Festsetzung des Landschaftsplanes nicht eingeschränkt. Soll eine einzelne heutige Grünlandfläche künftig ackerbaulich genutzt werden, so ist zu prüfen, ob hierfür eine Ausnahme erteilt werden kann. Hierzu wäre dann im konkreten Einzelfall ein Antrag zu stellen. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: 036 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 23.05.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Der Anregung wird anteilig gefolgt und die zur Hofstelle gehörenden Flächen werden aus der Ausweisung des LSG 2.2-1 Rotbachniederung herausgenommen. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Grundstück Gemarkung Wichterich, Flur 9 / 10, Flurstücke 1, 2, 10 / 39 – 43 geplante Festsetzung LSG mit Grünlandumbruchverbot Die Anregung vom 25.01.2007 wird insofern aufrechterhalten bzw. erneuert, als dass die Fläche Gem. Wichterich, Flur 9, Flurst. 2 teilweise aus der geplanten Festsetzung LSG mit GLUV ausgeklammert werden soll. Der hofnahe Bereich (Bebauung und Lagerflächen) entlang des Bleibaches sollte bis auf einen schmalen Saum am Bleibach aus der Festsetzung herausgehalten werden. Als Vorschlag wird eine sinnvolle Abgrenzung südlich bis zu einem Wirtschaftsweg bzw. in westlicher Verlängerung südlich einer Feldscheune angeregt. Weiterhin wird auf die grundsätzlich Unberührtheit zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und zur Nutzung der Hofstellen in LSG hingewiesen: Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft mit Ausnahme der Verbote: - 6 (Böschungen an Gewässern) - 7 (Grundwasser), - 11 (Umbruch von Brachflächen), - 12 (Beweidung von Feuchtbereichen), - 13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie - 14 (Gehölze). 12. Sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen teilweise Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Bestandschutzes. Hierzu gehört auch die übliche Nutzung der Hausgrundstücke und Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, Sport- und Parkplätze. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Den Bedenken wird teilweise Rechnung getragen. Beschlussvorschlag der Verwaltung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: 037 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Niederschrift vom 04.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: zu den Grundstücken Gemarkung LinzenichLövenich, Flur 1, Flurstücke 178, 179, 332 Die Einwender bitten um Herausnahme dieser Parzellen aus dem Landschaftsplan. Die Stellungnahme genommen. Die o.g. Parzellen gehörten früher zum Hof Urbanusstr. 1, der sich bis zum Tode ihrer Cousine Friederike Jüssen im Familienbesitz befand. Die hofnahen Parzellen wurden als Kartoffelfeld, Gemüsegarten und als Weide für die Pferde genutzt. Diese Möglichkeiten würde die Einwender gerne auch in Zukunft haben. Bereits im Rahmen der Abwägung aus dem Vorentwurf ist die Festsetzung des NSG 2.1-7 Vlattener Bach reduziert worden. Es wurde Einvernehmen darüber hergestellt, dass in der Verlängerung zur Festsetzung des NSG 2.1-7 über die Parzellen das LSG mit Grünlandumbruchverbot weiter festgesetzt wird. Der andere Teil wird als allgemeines LSG festgesetzt. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Alle drei Parzellen werden auch in Zukunft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen behandelt. Die Einwender erklären sich damit einverstanden, dass ein Randstreifen zum Gewässer auch im LSG 2.2-9 mit Grünland-Umbruchverbot bestehen bleiben kann, die anderen Flächen aber auch künftig ackerbaulich bewirtschaftet werden können und im allgemeinen Landschaftsschutzgebiet festgesetzt werden sollen. wird zur Kenntnis Den Bedenken wurde Rechnung getragen. Den Bedenken ist im Rahmen der Abwägung aus dem Vorentwurf bereits teilweise Rechnung getragen worden. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P038 Ziffer / Seite 2.2-1 Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Grundstück Gemarkung Oberelvenich, Flur 3, Flurstück 40, geplante Festsetzung LSG mit Umbruchverbot Die Eigentümerin möchte gerne auf dem o.a. Grundstück teilweise einen Umbruch vornehmen, um Kräuter biologisch anbauen zu können. Die Fläche liegt außerhalb des Überschwemmungsgebietes des Rotbaches und im Anschluss an das Hausgrundstück. Insofern wird angeregt, das Umbruchverbot – ausgehend von der Straße „An der Ölmühle“ entlang des Wirtschaftsweges und quer durch die Parzelle 40 bis zur L 264 zurück zu nehmen. Niederschrift vom 12.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Nach nochmaliger Überprüfung der Flächen vor Ort und unter Bezug auf die aktuellen Hochwasserschutzgebietsfestsetzung, wird der Anregung der Einwenderin entsprochen und das LSG mit Grünlandumbruchverbot entsprechend reduziert. Dennoch werden die Flächen bis zur L 162 und zur L 264 als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Den Bedenken getragen. Auf die zeichnerische hingewiesen. Darstellung wird wird Rechnung Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P039 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Niederschrift vom 12.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Es erfolgt keine Rücknahme des LSG, da die neusten Berechnungen des Erftverbandes zu dem Ergebnis kommen, dass bei einem Starkregenereignis die Flächen überflutet werden können. Somit ist im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens oder einer Bauvoranfrage über mögliche Kompensationsmaßnahmen, die ggf. zusätzlichen Retentionsraum am Rotbach schaffen zu entscheiden. Die Bedenken zurückgewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Grundstück Gemarkung Schwerfen, Flur 24, Flurstück 2354, geplante Festsetzung LGS teilw. temp. Der Eigentümer wendet sich gegen die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet (Nutzung: Grünland mit Rasenmäher gemäht). Ein Teil der Parzelle ist im Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich als Wohnbaufläche dargestellt. Die Erschließung ist gesichert (Kanal). Das Nachbargrundstück wurde Ende der 1990er Jahre bebaut. Die Tochter der Eigentümer beabsichtigt, in absehbarer Zeit das o.a. Grundstück zu bebauen. Da zu befürchten ist, dass aufgrund der Festsetzung LSG eine Bebauung unmöglich wird, bittet der Eigentümer, die Festsetzung LSG zumindest bis zur Grenze des festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rotbaches zurückzunehmen. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Es erfolgt keine Planänderung. werden LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: 040 Ziffer / Seite Schreiben vom 18.06.2007 (Email) Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Der Einwender trägt für den Verein als Pächter des Naturschutzsees Füssenich folgende Anregungen werden vom Einwender vor: Der Verein hatte am 13.06.2001 einen Antrag auf Befreiung von den fischereilichen Einschränkungen am Füssenicher See sowohl durch die Naturschutzverordnung als auch den Landschaftsplan Zülpich gestellt. Am 24.09.02 hatte er nochmals bei Herrn Persch von der Unteren Landschaftsbehörde um Entscheidung über diesen Antrag gebeten. Es wurde damals zugesagt, diesen Antrag im Rahmen des Landschaftsplanes Zülpicher Börde zu behandeln. Da dieses in der Offenlage des Landschaftsplanes eindeutig nicht zu erkennen ist, trägt der Einwender nunmehr diesbezüglich folgende Anregungen vor: Die Stellungnahme genommen. 1. Die Naturschutzverordnung Füssenicher See sollte bezüglich der Zone Ost bzw. West geändert werden! Die zukünftige Angelgrenze sollte von der Mitte der Südseite bis zur Nordwestecke des Sees verlaufen. Zukünftig sollte so die siedlungsnahe Nordosthälfte beangelt werden können. Auf Grundlage einer Begehung vor Ort und nach fachlicher Rücksprache mit dem KNU Euskirchen, erfolgt im Rahmen der Ausweisung des LP Zülpich keine Änderung zum 1984 geschlossenen Vergleichs. wird zur Beschlussvorschlag der Verwaltung Kenntnis Grundsätzlich erfolgt die Festsetzung zur Ausweisung des NSG 2.1-14 „Neffelsee“ auf der Grundlage der Verordnung zum NSG „Neffelsee“ vom 08.11.1988 sowie des geschlossenen Vergleichs beim Verwaltungsgericht Aachen vom 24.04.1984. Dem Anliegen die siedlungsnahe Nordostseite des Seeufers, wie in der vorgelegten Skizze dargestellt, befischen zu dürfen, wird widersprochen. Insbesondere die nordöstliche Ecke des Sees innerhalb der mit West gekennzeichneten Zone, die dem Naturschutz zugeordnet ist, wird heute durch die Angelnutzung beeinträchtigt. Die Bedenken zurückgewiesen. Es erfolgt keine Planänderung. werden LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Diese neue Grenze der Gewässerteilung ist im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt, weil am Südufer die beschilfte Flachwasserzone vor einigen Jahren bis auf ca. 100 m zur Südostecke des Sees erweitert und deshalb damals als Ausgleich die anglerische Erweiterung bis zur Rutschung am Nordufer (Nordwestecke) vorgesehen wurde. Sehr gerne schickt der Einwender der Verwaltung eine Planskizze zu! Die Kompensationsmaßnahmen, (Schilfbegründung), die an der südwestlichen Seite des Seeufers durch den Erftverband angelegt worden sind, werden durch die Angelnutzung beeinträchtigt. Im Rahmen der weiteren Abstimmung ist eine einvernehmliche Abgrenzung abzustimmen, die sowohl die naturschutzfachlichen Belange beachtet, als auch der Angelnutzung gerecht wird. Eine entsprechende Maßnahme wird unter Ziffer 5.1 eingefügt. Insgesamt setzt der Landschaftsplan entsprechend der Verordnung von 1988 fest, dass das Abfischen von starken und insbesondere älteren Raubfischen mit dem Netz vom Boot aus an bis zu sechs Tagen pro Jahr aus hegerischen Gründen unberührt bleibt. 2. Die Osthälfte des Sees sollte nunmehr ganzjährig für das Befischen mit Booten zugelassen werden (entsprechend den Befreiungen für die Jagd). Beschlussvorschlag der Verwaltung Der Anregung wird nicht gefolgt. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P041 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 30.05.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung In den Festsetzungen des LP Zülpicher Börde sind um Haus Busch einzelne Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen. Jedoch erfolgt keine Festsetzung als NSG. Mit dem LP Zülpich wird die Niederung des Rotbaches sowie die angrenzenden Flächen als NSG 2.1-4 ausgewiesen. Die prägenden Eichenbestände an Haus Busch werden als auch weiterhin als ND ausgewiesen. Diese sind zu einem ND zusammengefasst unter der Ziffer 2.3-4 dargestellt. Grundsätzlich wird somit der Anregung Eine Planänderung erforderlich. Die Einwender wenden sich an den Bürgermeister der Stadt Zülpich, der das Schreiben nach an die Verwaltung weitergeleitet hat. Folgende Bedenken und Anregungen werden von den Einwendern vorgebracht: Der Landschaftsplan, insbesondere die sie und ihre Nachbarn betreffenden Teile, wurden den Einwendern bei der Stadt Zülpich vorgelegt und erläutert. Insbesondere im Bereich des Denkmals Haus Busch sind einige Veränderungen geplant, die sich die Einwender nicht erklären können. Zwar wird der Park hinter dem Haus, das sogenannte Quartierchen, in eine höhere Schutzkategorie gestellt, wogegen sie nichts einzuwenden haben, der Naturschutzteil wird aber in einigen wesentlichen Punkten reduziert, was sie nicht verstehen. Entlang des Weges zum Sportplatz wird der Naturschutz auf ihre Seite reduziert, obwohl in diesem Bereich die einhundertachtzig Jahre alten Roteichen stehen, die schönsten Bäume weit und breit. Darüber hinaus wird der Naturschutz hinter der Buscher Mühle im Bereich zwischen der Brandenbergerstraße und dem Rotbach reduziert. Auch dies verstehen die Einwender nicht. ist nicht LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Rechnung getragen, es erfolgt hiermit auch keine reduzierte Festsetzung. Den Anregungen ist gefolgt worden. Neben der Buscher Mühle gab es ein Grundstück, welches vor zwei Jahren zum Verkauf angeboten wurde. Die Einwender hatten sich bei der Stadt Zülpich erkundigt, ob hierfür eine Baugenehmigung erteilt werden könnte. Dies wurde mit Hinweis auf den Landschaftsschutz und Naturschutz negativ beschieden. Damit waren die Einwender beruhigt und haben von einem Ankauf des Grundstücks zum Schutze der Landschaft Abstand genommen. Nunmehr ist dort zu ihrem Erstaunen eine Baugenehmigung erteilt worden, und es entsteht im historischen Bereich der Buscher Mühle ein Neubau. Weit und breit gibt es keine Bebauung, die so unmittelbar an den Rotbach angrenzt. Das halten die Einwender für einen sehr negativen Eingriff in den Landschafts- und Naturschutz und raten von einer weiteren Reduzierung des Naturschutzgebietes dringend ab. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Auf Grundlage der Hochwasserberechnungen ist zu diesem Einzelfall bereits in den 1990iger Jahren im Rahmen der Bau-Voranfrage ein positiver Bescheid für die Zulassung von zwei Einzelhäusern erteilt worden. Auf dieser Grundlage wurde eine Baugenehmigung nunmehr in Kenntnis und mit Auflagen erteilt. Auf Grundlage Ihres Schreibens ist nunmehr ein Ortstermin mit den Eigentümern erfolgt. In diesem Rahmen ist ein Rückbau der Aufschüttungen und der Befestigungen entsprechend der Auflagen vereinbart worden. Hiermit wurde Ihren Bedenken nachgekommen, der Eigentümer soll auf Grundlage der erfolgten Anhörung die Aufschüttung und Befestigung zurückbauen. Den Bedenken wird Rechnung getragen. An dem jetzt errichteten Neubaustand früher einmal ein kleiner Pferdestall. Wenn das Anlass für eine Baugenehmigung gewesen sein sollte, so mag man das noch mit einigen Verrenkungen nachvollziehen können, aber die Einwender würden dringend empfehlen, eine weitere Bebauung am Rande der Rotbachaue im derzeitigen Naturschutzgebiet nicht durch eine Veränderung in die Kategorie Die Ausweisung des eigentlichen Gewässerlauf des Rotbachs wird als NSG festgesetzt. Im LP „Zülpicher Börde“ war dieser gesamte Bereich als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen. Die Flächen, die im rechtskräftigen Überschwemmungsgebiet des Rotbaches liegen, werden auch weiterhin als LSG festgesetzt. Den Bedenken getragen. wird Rechnung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Landschaftsschutz zu begünstigen. Jedoch wird auf Grund der erfolgten Bebauung den Bedenken der Anlieger der Nachbargrundstücke in soweit Rechnung getragen, als dass der vordere Bereich der Grundstücke aus dem LSG ausgenommen wird. Im Übrigen erlauben sich die Einwender sich, darauf hinzuweisen, dass – und daran können sie sich gut erinnern – bei extremen Hochwassersituationen, bei denen alle Felder unter Wasser standen, der Rotbach so hoch überflutet wurde, dass das Gebiet bis zur Brandenbergstraße unter Wasser stand und auch der Bereich, in dem gerade gebaut worden ist. Da die Wetterausschläge eher zunehmen und der Abfluss unter der Brücke relativ klein ist, halten die Einwender eine weitere Bebauung für höchst riskant. Grundlage für die Zulassung ist das festsgesetzte Hochwasserschutzgebiet für den Rotbach. Die Ausweisung liegt außerhalb dieser Festsetzung, dennoch ist auf Grund aktueller Ereignisse auch für weitere Baugenehmigungen jeweils eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich. Die Ausweisung des LSG 2.2-1 Rotbachniederung in diesem Bereich wird festgesetzt, da die Grundstücke bei extremen Hochwässern innerhalb des Überschwemmungsbereiches liegen und somit im Landschaftsplan der Aue zuzuordnen sind. Eine Planänderung erforderlich. Fazit: Die Einwender möchten der Verwaltung dringend empfehlen, an den Flächen des Naturschutzes in diesem Bereich keinerlei Veränderungen bzw. Rückstufungen vorzunehmen. Weitere Rücknahmen sind in diesem Bereich nicht vorgesehen. Die Bedenken zurückgewiesen. Der Sportplatz ist aus der Festsetzung herausgenommen worden, da dieser direkt an den nicht schutzwürdigen Bereich der Ackerflächen angrenzt und der Kreis sich durch die Unberührtheit unter Ziffer 12 dazu bekennt, dass bestehende rechtskräftige Genehmigungen oder eigentumsrechtlicher Bestandsschutz gewahrt beleibt. Hierzu zählt auch die bestimmungsgemäße Nutzung von Sportplätzen. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Darüber hinaus möchten sie anregen, den Bereich des offiziell nicht genehmigten, aber geduldeten Sportplatzes in den Landschaftsschutz mit einzubeziehen. Es könnte der besseren optischen Gestaltung dieses Geländes gut tun. Die derzeitige dortige Bebauung ist eine Sauerei. Gegebenenfalls bitten sie die Verwaltung, Sie zur Beratung im Ausschuss einzuladen. Beschlussvorschlag der Verwaltung ist nicht werden LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: 042 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Im Rahmen der Beteiligung im Landschaftsplanverfahren 44a – Zülpich, bittet der Industrieclub Zülpich um die wohlwollenden Prüfung und entsprechende Einarbeitung der Stellungnahme der Firma Smurfit Kappa Zülpich Papier im Rahmen der zur Zeit laufenden Offenlage. Schreiben vom 05.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Der LP Zülpich trägt die Festsetzungen des Bebauungsplanes 11/56 Rechnung. Die Bedenken zurückgewiesen. Auf den südlich angrenzenden Flächen werden zudem Kompensationsmaßnahmen festgesetzt, die durch die Festsetzung des LSG Berücksichtigung im Landschaftsplan Zülpich finden und somit als LSG ausgewiesen werden sollen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Da durch die geplante Erschließung und neue Anbindung die Neffelbachaue beeinträchtigt wird, soll durch eine Zurücknahme der NSG Ausweisung auf dem Flurstück 36 Flur 5 Gemarkung Bessenich angrenzend an die geplante Erschließung und die Ausweisung dieser Fläche als LSG mit Grünlandumbruchverbot festgesetzt werden. Hiermit wird ein ausreichender Puffer hergestellt. Eine weitergehende Zurücknahme ist auf Grund des Entwicklungspotentials der Flächen nicht sinnvoll und auch nicht mit den Zielen des Regionalplans, der diesen Bereich als „Bereich zum Schutz der Natur“ (BSN) darstellt, nach heutigem Stand der Bauleitplanung vereinbar. Smurfit Kappa Zülpich Papier ist einer der größten Arbeitgeber in Zülpich. Darüber hinaus unterhält die Firma intensive Geschäftsbeziehungen zu Betrieben werden Den Bedenken wird teilweise Rechnung getragen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken aus dem Stadt- und Kreisgebiet. Smurfit Kappa Zülpich Papier ist ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in der Region. Der Einwender kann das Bestreben der Firma, wie in der der Verwaltung vorliegenden Stellungnahme vom 01.06.2007 beschrieben, sehr gut nachvollziehen und unterstützt dies unvoreingenommen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P043 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 19.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die zwei Grundstücke liegen auch heute schon im Landschaftsschutzgebiet 2.2-3 des rechtskräftigen LP Zülpicher Börde. Somit genießen bestehende rechtmäßige Genehmigungen Bestandschutz. Die Festsetzung des LP Zülpich trifft somit durch die Ausweisung des LSG 2.2-2 „Neffelbach“ keine Neufestsetzung. Die Bedenken zurückgewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Der Einwender erhebt Widerspruch gegen den Planentwurf des Landschaftsplans 44 a "Zülpich" mit folgender Begründung: Der Einwender ist im Besitz zweier Grundstücke in der Gemarkung Geich, Flur 14, Nr. 17 und 18 "An den Hüschten". Diese beiden Grundstücke hat er als Gartenland erworben um es als Gartenland auch nutzen zu können. Durch eine evtl. Durchsetzung zum Landschaftsschutzgebiet würde ihm zu einem eine erhebliche Wertminderung entstehen. Zum anderen würde durch ein Landschaftsschutzgebiet seine persönliche Freiheit erheblich beeinträchtigt werden. Aus diesen Gründen bin ich mit der Durchsetzung des Landschaftsschutzgebietes nicht einverstanden. Grundsätzlich liegen die Grundstücke im baulichen Außenbereich. Im Rahmen der Nutzung als Gartenland ist auf die baurechtlichen Vorschriften zu verweisen. Eine bauliche Inanspruchnahme ist sofern keine Privilegierung gemäß § 35 BauGB vorliegt nicht zulässig. Die Bedenken werden zurückgewiesen. werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P044 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Der Einwender weist Sie darauf hin, dass von der Alderikus Kapelle bis zum Klostergebäude eine unterirdische Wasserzufuhr besteht. Obwohl diese nicht mehr betriebsfähig ist, sollte diese Wasserleitung Bestandsschutz haben. Um Bestätigung wird gebeten. Schreiben vom 20.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Die Klosteranlage liegt insgesamt im baulichen Innenbereich und wird insofern nicht durch die Festsetzung des LSG 2.2-1 der Neffelbachaue berührt. Sofern die Wasserleitung durch das LSG führt ist hier auf die Unberührtheit zu verweisen: 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: 045 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Als Industrieverband der ständig im Verbandsgebiet mehr als 35 Firmen in umweltrelevanten Angelegenheiten vertritt, nimmt der Einwender zu dem überarbeiteten Entwurf des Landschaftsplanes 44 a Zülpich wie folgt Stellung: Im einzelnen: 1. Ausweisung der im Eigentum der Firma (P009) stehenden Grundstücke Flur 5, Flurstücke Nr. 90 und 101. Diese Flächen sollen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. Nachdem dies Flächen auf die Bedenken der Firma im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 27 b LG NW nicht mehr als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden, wird jedoch mit der nunmehr geplanten Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet keineswegs den Belangen der Firma zur Sicherung ihres Standortes in Zülpich Rechnung getragen, wie in der Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt l. der Einwendungen der Firma noch mitgeteilt wurde. Vielmehr ist der diesbezüglichen früheren Anregung der Firma zu folgen, nunmehr wiederholt in der Einwendungsschrift vom 01.06.2007, wonach die Flächen Flurstück Nr. 90 und 101 gänzlich aus dem Landschaftsplan herauszunehmen sind. Die Begründung unserer Mitgliedsfirma für diese Anregung ist in der Einwendungsschrift vom 01.06.2007 nochmals klar und deutlich formuliert worden: Diese Flächen werden bereits im Rahmen Schreiben vom 18.06.2007 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Der Landschaftspflegerische Begleitplan zum Bauungsplan Nr. 11/56 setzt mit den Maßnahmen M3, M4 und M5 auf diesen Flurstücken fest, dass ein Erhalt des vorhandenen Baumbestandes, insbesondere der Eichenbestände festschreiben wird, sowie bei Abgang der Gehölze eine standortgerechte Neupflanzung zu erfolgen hat. Die Bedenken zurückgewiesen. Zwischenzeitlich sind auf Durchforstungsmaßnahmen Nachpflanzung steht noch aus. den Flächen erfolgt; die Grundsätzlich haben die noch bestehenden Eichenbestände zur Neffelbachaue eine abschirmende und eingründen Wirkung und der Erhalt wird fachlich für geboten angesehen. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 11/56 wird auch die festgesetzte Kompensation erfolgen, so dass die Festsetzung im LP Zülpich aufrecht gehalten wird, da diese den Darstellungen des Bebauungsplanes entspricht und in der Kompensation bilanziert worden ist. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass mit der Planänderung zum Vorentwurf die Erschließung und Anbindung an die B477 mit getragen wurde und dass die Darstellungen des werden Eine Planänderung ist nicht erforderlich. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung der mittelfristigen Planung von der Firma als Teile der industriellen Bauflächen zur Standortsicherung benötigt, nämlich vor allem als verkehrliche Bewegungsräume zur Verbesserung der betrieblichen Verkehrslogistik und der Produktionsabläufe des Betriebes. Mit besonderem Nachdruck ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11/56 - Zufahrt Kappa - und der damit in Verbindung stehenden Zufahrtstraße von der Papierfabrik mit Anschluss an die B 477 die Stadt Zülpich bereits den Interessen der Firma gefolgt ist. Unsere Mitgliedsfirma hat diesbezüglich bei der Stadt Zülpich weitere Anstrengungen unternommen, damit zunächst im geltenden FNP der Stadt, dann ggf. in entsprechenden Bebauungsplänen endgültig sichergestellt wird, dass diese Flächen von ihr gewerblich genutzt werden können. Die Stadt Zülpich hat der Firma hierbei ihre volle Unterstützung zugesagt. Nachdem auf entsprechende Anregung der Firma im Rahmen der Bürgerbeteiligung die Zufahrt offensichtlich bereits aus dem Landschaftsplan herausgenommen worden ist, muss dies auch erfolgen für die Parzellen Nr. 90 und 101, die teilweise unmittelbar an die neue Zufahrt angrenzen. Nicht nachvollziehbar ist uns in diesem Zusammenhang der Hinweis auf § 29 Abs. 3 LG NW innerhalb der Stellungnahme der Verwaltung, da uns augenblicklich nicht ersichtlich ist, dass der Landschaftsplan für die Flurstücke Nr. 90 und 101 bereits Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung enthält. Insoweit wäre durchaus der entsprechenden Anregung unserer Mitgliedsfirma zu folgen, dass im Landschaftsplanes den Planungsstand beachten. Beschlussvorschlag der Verwaltung heutigen Eine weitergehende Zurücknahme ist mit den Zielen des Regionalplans, der diesen Bereich als „Bereich zum Schutz der Natur“ (BSN) darstellt, nicht vereinbar. Die Festsetzungen des Regionalplans weisen die Neffelbachaue und insbesondere diesen Bereich als für den Zülpicher Börde bedeutsamen Biotopverbund-Korridor aus und tragen durch die Festsetzung des BSN diesem Entwicklungsziel Rechnung. Der Landschaftsplan hat die Ziele der Raumordnung gemäß § 22 LPlG NW sowie nach 16 Abs. 2 LG NW zu beachten. Eine Ausweisung als „temporäres LSG“ ist nach § 29 LG NW nur möglich, wenn eine rechtskräftige Bauflächendarstellung im FNP der Stadt Zülpich ausgewiesen ist. Dies ist für die besagten Flächen nicht gegeben. Es wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen. LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Auf die oben dargelegten Ausführungen wird verwiesen. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Die nördlich der geplanten Erschließung liegenden Flächen werden heute ackerbaulich Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Hinblick auf die anstehenden Gespräche und entsprechende Anpassung des FNP der Stadt Zülpich die derzeitige Darstellung der Flächen Nr. 90 und 101 mit entsprechender Befristung gemäß § 29 Abs. 3 LG NW zu versehen, damit die in Satz l 2. Halbsatz geregelte Rechtsfolge, nämlich Außerkrafttreten des Landschaftsplanes für die Bereiche, sobald der FNP der Stadt Zülpich geändert worden ist, erfolgen kann. Soweit unsere Mitgliedsfirma unter Nr. l Buchstabe d) auf die offensichtlich bei Ihnen bestehende Einschätzung der betreffenden Fläche wegen des dort vorhandenen alten Laubholzbestandes (Eichen) zu sprechen kommt, sollte diese Einschätzung im Hinblick darauf korrigiert werden, dass unsere Mitgliedsfirma Ihnen unter Nr. l Buchstabe e) eine Kompensation für die (möglichen und von Ihnen angenommenen ökologischen Verluste) im Bereich der o.g. Grundstücke an anderer Stelle im Stadtgebiet anbietet. Hiermit könnte die ökologische Wertigkeit verbessert und optimiert werden, während im Gegenzug unserer Mitgliedsfirma durch die Herausnahme der Flurstücke Nr. 90 und 101 die unbedingt erforderliche Planungssicherheit für ihre weitere Entwicklung erhalten würde. Es wird deshalb auch von hier dringend darum gebeten, den Anregungen der Firma auf vollständige Herausnahme der Flurstücke Nr. 90 und 101 aus dem Landschaftsplan zu folgen. 2. Ausweisung der Flurstücke Flur 5, Nrn. 35 bis 39 westlich des Firmengeländes: Auch diesbezüglich verweisen wir auf die entsprechenden Bedenken und Anregungen unserer Mitgliedsfirma, wiederholt in der Einwendungsschrift teilweise LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung vom 01.06.2007. Das Flurstück Nr. 35 wird unbedingt von der Firma zur Standortsicherung und insbesondere für eine zusätzliche Erschließung zur Anbindung an die B 477 benötigt. Die Firma ist auch dieserhalb bereits bei der Stadt Zülpich wegen einer entsprechenden Änderung des FNP vorstellig geworden. Hiermit wäre sicherzustellen, dass diese Flächen spätestens über § 29 Abs. 3 LG NW aus dem Landschaftsplan herausgenommen würden, falls sich mittelfristig zusätzlicher Flächenbedarf ergeben würde. Auch die unmittelbar angrenzenden Parzellen (36, 37, 38, 39) sollten aus den o.g. Gründen nicht als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden. Diese Ausweisung steht bereits im Gegensatz zu ihrer Ausweisung im geltenden FNP der Stadt Zülpich, wo sie als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. bewirtschaftet. Auf Grund der Wirkungen, die von dieser geplanten Nutzung auf die angrenzenden Flächen zu erwarten sind, ist eine Ausweisung auch als Entwicklungsfläche für den Naturschutz nicht gerechtfertigt. Wir hoffen, dass insgesamt den Vorstellungen unserer Mitgliedsfirma gefolgt werden kann, stehen zur Rücksprache zusammen mit unserer Mitgliedsfirma und jederzeit bereit. Den Bedenken getragen. Somit wird den Bedenken für das Flurstück 36, Flur 5 Gemarkung Bessenich Rechnung getragen in dem die NSG-Ausweisung zurückgenommen wird und hier die Festsetzung LSG mit Grünlandumbruchverbot erfolgt. Die Flurstücke 37, 38 und 39 verbleiben im NSG, da insbesondere die mittelfristigen Entwicklungs-potentiale für den Neffelbach diese Ausweisung rechtfertigen. Die Flächen haben hier insbesondere Bedeutung für die Entwicklung des gewässergebundenen Biotopverbundes und zur Entwicklung der Neffelbachaue. wird teilweise Rechnung LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P046 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom Vororttermin Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Verwaltung Im Rahmen des Vororttermins wurde abgestimmt, dass die Grünlandflächen unterhalb des eigentlichen Hangbereichs, die nicht durch Eichen oder andere Gehölze bestanden sind, aus der Festsetzung des NSG ausgenommen werden. Da die Einwenderin ein baurechtlich genehmigte Paddockanlage betreibt und für Ihren Betrieb die Winterbeweidung unerlässlich ist, werden die Flächen aus dem NSG 2.1-4 „Rotbach-Niederung“ ausgenommen und in die LSGAusweisung 2.2-8 “Eifelfuß bei Schwerfen“ integriert. Den Bedenken getragen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender vorgebracht: Die Einwenderin ist Pferdehalterin in Zülpich Schwerfen. Im Vororttermin legt die Einwenderin dar, dass Ihr Konzept der „Robust-Pferdehaltung“ darauf beruht, dass die Pferde nachts draußen gehalten werden. Hierzu nutzt sie seit mehreren Jahren die Flurstücke 34, 35, 37 und 99, Flur 16 Gemarkung Schwerfen. Dieser Hangbereich ist nach in Augenscheinnahme auch in den Wintermonaten nicht übermäßig zertreten. Grundsätzlich ist für alle Flächen auf die Unberührtheit hinzuweisen, die eine ordnungsgemäße Nutzung in der heutigen Art, Weise und Intensität auch weiterhin zu lässt. Mit dieser Änderung wird Ihren Bedenken Rechnung getragen und die Bewirtschaftung/ Pferdehaltung in der heutigen Art und Wiese im Rahmen der Aufstellung des LP Zülpich berücksichtigt. wird Rechnung Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen.