Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
543 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36
Stichworte
Inhalt der Datei
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom
21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Anlage 1a zu V 375/2007
DER LANDRAT
KREIS EUSKIRCHEN
Landschaftsplan
44a “Zülpich“
Anregungen und / oder Bedenken sowie Stellungnahmen der
Verwaltung und Beschlussvorschläge
aufgrund der öffentlichen Auslegung nach § 27c Abs. 1 LG NW
in der Zeit vom 21.05.2007 bis 20.06.2007
Kreis Euskirchen
Jülicher Ring 32
53879 EuskirchenAbt. 60 – Umwelt und Planung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwendungen
der Träger öffentlicher Belange
(TöB)
1
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender Deutsche Bahn Niederlassung Köln
TÖB-Nr:
001
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 19.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Bzgl. des o.g. Landschaftsplanverfahrens möchten
wir nochmals darauf hinweisen, dass unserer
Meinung nach Bahnanlagen grundsätzlich nicht
überplant werden sollten!
Bahnanlagen der DB AG sind Flächen des
öffentlichen
Verkehrs,
worunter
neben
den
unmittelbaren Gleiskörpern auch die Seitenstreifen,
Böschungen, Dämme und Einschnitte gehören. Diese
Anlagenteile gewährleisten die Standsicherheit und
Betriebssicherheit des gesamten Bahnkörpers. Durch
sie oder auch deren Bewuchs ausgehende Gefahren
und Beeinträchtigungen des Bahnbetriebes sind
jederzeit seitens der DB AG gem. § 4 Allgemeines
Eisenbahngesetz (AEG) ohne Ver- und Gebote Dritter
eigenverantwortlich auszuschließen.
Die
Stellungnahme
genommen.
wird
Die DB AG haftet für alle Personen und
Sachschäden, u.a. ausgelöst durch Astabbrüche oder
Baumstürze oder Profileinschränkungen. Potenzielle
Gefährdungen sind daher unmittelbar oder präventiv
nach Erfordernis zu beseitigen.
Aufgrund unserer Erfahrungen ist der übliche Hinweis
auf die Beibehaltung rechtmäßig ausgeübter Nutzung
nicht eindeutig. Bei Vegetationsrückschnitten bzw.
Instandhaltungsmaßnahmen an Erdbauwerken ist die
DB AG in der Vergangenheit wiederholt öffentlich
angegriffen worden, Natur und Landschaft in
Hierzu
ist
auf
die
Verkehrssicherungspflicht
Eigentümer zu verweisen:
zur
Kenntnis
Jedoch weist auch der Landschaftsrahmenplan
(LRP), der über den Regionalplan (GEP
Teilregion
Aachen,
2003)
rechtskräftig
geworden ist unter VB-K-5205-008 den
Bahndamm
als Biotopverbundfläche mit
regionaler Bedeutung der Stufe II als Sekundärund Vernetzungsbiotop aus.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Es erfolgt keine Planänderung.
Gerade auf Grund der angrenzenden wenig
vernetzten Börde hat diese Vernetzungsstruktur
für den Arten- Biotopschutz eine besonders
hohe Bedeutung.
5.
Absätze
durch
zur
den
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde
nachträglich
unverzüglich anzuzeigen,
6. Maßnahmen
im
Rahmen
der
Verkehrssicherungspflicht, die nicht unter
Ziffer 5 erfasst sind
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Eine
Planänderung
erforderlich.
werden
ist
nicht
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Schutzgebieten
mutwillig
zu
zerstören.
Um
Missverständnisse erst gar nicht aufkommen zu
lassen, sehen wir es als unverzichtbar an, unsere
Bahnanlagen einschließlich der bahnparallelen
Bahnböschungen
und
Einschnitte
durch
Schutzausweisungen und Festsetzungen nicht zu
belasten.
Ziffer 5 erfasst sind
a) übliche
Pflegeund
Unterhaltungsmaßnahmen,
b) Maßnahmen
zur
Abwehr
einer
absehbaren Gefahr.
Die
Maßnahmen
sind
der
Unteren
Landschaftsbehörde
zuvor
rechtzeitig
anzuzeigen. Die Untere Landschaftsbehörde ist
verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer
Frist von 4 Wochen geltend zu machen.
Erfordern die Maßnahmen die Beseitigung des
Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon,
so kann die Untere Landschaftsbehörde die
Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG NW mit
Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung
verbinden.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender Wehrbereichsverwaltung West
TÖB-Nr:
005
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 05.07.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Grundsätzlich ist auf die Unberührtheit
insbesondere auf Punkt 7 zu verweisen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Hiernach
sind
Maßnahmen,
die
der
Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG
sowie der Unterhaltung / Wartung von
Verkehrswegen
sowie
Verund
Entsorgungsleitungen
dienen,
von
den
Verbotsfestsetzungen unberührt.
Eine
Planänderung
erforderlich.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Innerhalb des Plangebietes verlaufen zwei militärisch
genutzte Fernmelde-Trassen. Die Trassen sind in den
beigefügten Kartenausschnitten „rot“ skizziert. Um die
Funktionsfähigkeit der Fm-Trassen zu gewährleisten,
soll diese in dem „rot“ dargestellten Korridor möglichst
freigehalten werden.
Ist dies nicht möglich, soll in dem Korridor Jackerrath
- Mechernich die Bauhöhe von 65 m und im Korridor
Jackerrath - Baesweiler die Bauhöhe von 125 m über
Grund nicht überschritten werden.
Sofern der o.a. Einwand berücksichtigt wird, bestehen
meinerseits grundsätzlich keine Bedenken gegen die
Planung. Meine verspätete Stellungnahme bitte ich zu
berücksichtigen.
Ich bitte mich am weiteren Verfahren zu beteiligen.
Im dargestellten Korridor Jackerrath –
Mechernich im Bereich Bürvenich sind keine
konkreten
zusätzlichen
Anpflanzungsfestsetzungen festgesetzt. Insgesamt wird aber
auch die Höhe von 65 m durch Anpflanzungen
nicht überschritten.
ist
nicht
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender Obere Jagdbehörde, Landesbetrieb Wald und Holz NRW
TÖB-Nr:
010
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Allgemeine Verbote:
Das Befahren des geschützten Gebietes kann zum
Bergen von Wild und zum Transport von Baumaterial
für jagdliche Einrichtungen erforderlich sein.
Schreiben vom 30.05.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Auf Grund der festgesetzten Unberührtheit
unter Ziffer 4 zu den allgemeinen Verboten in
Kapitel 2.1.0 ist die ordnungsgemäße Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von §
25 LJG NW weiter zulässig.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Eine
Planänderung
erforderlich.
werden
ist
nicht
In sensiblen Bereichen (z.B. § 62-Geschützten
Biotopen, auf landschaftlich exponierten
Kuppen und in der Aue) innerhalb der
ausgewiesenen Naturschutzgebiete (NSG) ist
die Errichtung von Hochsitzen und offenen
Ansitzleitern verboten. Diese Regelung wird als
zumutbar bewertet, da in den übrigen
Bereichen des NSGs die Errichtung zulässig
bleibt.
Weiterhin ist innerhalb der NSGe nur das
Befahren der Wege zulässig. Hier wird es
ebenfalls, auf Grund der relativ geringen
Ausdehnung der NSGs im LP Zülpich, als
zumutbar bewertet, dass ggf. das Baumaterial
vom Weg aus zur Errichtungsstelle ohne
Fahrzeug zu transportieren ist.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Zusätzliche Verbote:
Jagdverbot bis 30.08. in diversen NSG wegen
Vorkommens der Rohrweihe
Diese Festsetzung ist fachlich nicht begründet. Die
Nach Rücksprache mit der Vogelwarte des
LANUV
am
09.07.2007
kann
eine
Beschränkung
des
Jagdverbotes
bis
Den
Bedenken
getragen.
wird
Rechnung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Rohrweihe ist ein Bodenbrüter. Die Brut und Aufzucht
ist vom 15.03.- 15.08.. Da die Rohrweihe als
Zugvogel in Nordafrika überwintert ist es nicht
nachvollziehbar, warum die Jagd bis 30.08. verboten
werden soll. Nur ein zeitlich befristetes Verbot bis
zum 15.08. hält die Obere Jagdbehörde deshalb für
angemessen. Schwarzmilan und Baumfalke sind
ebenfalls Zugvögel.
15.08.2007 zum Schutz der Greife wie hier der
Rohrweihe als ausreichend angesehen werden.
Auf die Änderung der Festsetzung
wird hingewiesen.
Jagdverbot im NSG „Feucht- und Obstwiesen am
Marienbach“
wegen
des
Vorkommens
des
Steinkauzes
Ein Jagdverbot vom 15.03. bis 31.08. zum Schutz des
Steinkauzes hält die Obere Jagdbehörde nicht für
erforderlich, die Aufzucht endet am 30.06., ferner ist
der Steinkauz ein Höhlenbrüter (Nistkästen). Das hier
genannte Schutzziel erfordert keine Einschränkung
der Jagd, da für die genannten Lebensräume und –
arten keine Störung der Jagd erkennbar ist.
Jagdverbot im NSG „Neffelsee“
Ein ganzjähriges Jagdverbot wegen durchziehender
Wintergäste läuft dem Schutzzweck zuwider, da z.B.
eine Fuchsbejagung nicht erfolgen kann. Das auch
hier genannte Schutzziel erfordert keine allgemeine
Einschränkung der Jagd. Bei Nachweis von
Wintergästen wird nur ein kurzfristiges Jagdverbot für
angemessen erachtet.
Den Bedenken wird Rechnung getragen.
Auf die Änderung
hingewiesen.
der
Festsetzung
wird
Hier zu hat die Vogelschutzwarte der LANUV
mitgeteilt, dass eine Beschränkung der
Jagdausübung für die Bruten des Steinkauzes
bis zum 30.06. als ausreichend zu beurteilen
ist, auch ist eine direkte Störung des
Steinkauzes durch die Jagd nicht zwingend
erforderlich. Da der Raum aber auch für die
Rohrweihe als Nahrungshabitat von Bedeutung
ist, wird ein Jagdverbot vom 15.03. bis zum
30.06. festgesetzt.
Hiermit wird den Bedenken Rechnung getragen
und gleichzeitig der Schutz des Lebensraum
der Rohrweihe berücksichtigt.
Auf die Änderung der Festsetzung wird
hingewiesen.
Den
Bedenken
getragen.
wird
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum
„Neffelsee“
vom
08.11.1988
trifft
zur
Einschränkung
der
Jagd
die
gleichen
Festsetzungen der Verbote, die jetzt in den
Landschaftsplan Zülpich übernommen worden
sind. Es ist der ULB nicht bekannt, dass sich für
die Jagd in diesem Raum seit der Festsetzung
der Verordnung Probleme z.B. mit der
Fuchsjagd ergeben haben.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Rechnung
Auf die Änderung der Festsetzung
wird hingewiesen.
Eine
Planänderung
erforderlich.
werden
ist
nicht
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Somit soll an dem bestehenden Verbot
festgehalten werden.
Die
verschiedenen
Kartierungen
und
Vogelzählungen belegen das Vorkommen und
Überwintern zahlreicher auch brütender RoteListe-Arten am Neffelsee.
Auch die überregionale Bedeutung des
Neffelsees für ziehende Wasser- und
Watvogelarten ist naturschutzfachlich belegt.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Das erforderliche Einvernehmen mit der Oberen
Jagdbehörde gem. § 20 LJG NRW kann erst nach
Berücksichtigung dieser Änderungen erteilt
werden.
Auf Grundlage der geänderten zeitlichen
Regelungen
wurde
nach
Vorlage
des
Abwägungsvorschlags mit Schreiben vom
11.07.2007 das gemäß § 20 LJG NW
geforderte Einvernehmen durch die Obere
Jagdbehörde hergestellt.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender BR Köln Dez. 69
TÖB-Nr:
024
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Wie bereits in der Stellungnahme des Amtes für
Agrarordnung vom 03.07.2006 zum Vorentwurf des
LP 44a "Zülpich" zum NSG Rotbachniederung 2.1-4
erwähnt, berührt die Abgrenzung des NSG teilweise
Privatbesitz, dessen Grenzen durch den Nachtrag 1
zum Flurbereinigungsplan noch verändert werden.
Mit Schreiben vom 07.11.2006 wurde der Unteren
Landschaftsbehörde ein Kartenausschnitt übersandt,
in dem die neuen Grenzen des Nachtrages 1
dargestellt waren.
Bezüglich der Flurstücke Gmk. Sinzenich Flur 17 Nrn.
16, 17 und 18 haben die dort dargestellten Grenzen
Einzug in die Festsetzungskarte Blatt Südost
gefunden.
Bezüglich der Flurstücke Gmk. Sinzenich Flur 17 Nrn.
13, 14 und 15 jedoch nicht.
Es wird angeregt, die Abgrenzung des NSG so zu
wählen, dass die Flurstücke 13 und 15, die in das
Eigentum der höheren Landschaftsbehörde kommen,
innerhalb des NSG liegen und das Flurstück 14,
welches im Privateigentum bleibt, außerhalb des
NSG verbleibt.
Schreiben vom 20.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Die
Stellungnahme
genommen.
wird
zur
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Kenntnis
Im Rahmen der Trägerbeteiligung sind die
benannten zwei Flurstücke versehentlich nicht
dem NSG 2.1-4 „Rotbachaue“ zugeordnet
worden. Da die Flächen mit Abschluss des
Flurbereinigungsverfahrens dann aber in
öffentliches Eigentum überführt sind und
naturschutzfachlich
bewirtschaftet
werden
können, wird von einer entsprechenden
Änderung
des
LPs
zum
jetzigen
Verfahrensschritt abgesehen.
Eine Planänderung wird fachlich unterstützt, da
dieser Sachverhalt aber eine erneute öffentliche
Auslegung beinhaltet, wird hiervon zum
jetztigen Verfahrensschritt abgesehen.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Eine Planänderung erfolgt nicht.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender Wald und Holz NRW, Forstamt Euskirchen
TÖB-Nr:
031
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 30.05.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Den Anregungen wird Rechnung getragen und
es erfolgt eine Anpassung der Formulierungen
in Kapitel 4.2 zu den Forstlichen Festsetzungen
entsprechend
der
hier
vorgeschlagenen
Formulierung.
Den
Bedenken
wird
Rechnung
getragen. Der Plantext wird im Sinne
der Anregung ergänzt bzw. geändert.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten:
Für die Forstlichen Festsetzungen in FFH-Gebieten
wird
um
Übernahme
des
Wortlautes
des
entsprechenden Erlasses gebeten. Im Erlassentwurf
vom 22.11.2006 „Umsetzung der FFH-RL und
Vorgelschutz-RL im Wald“ heißt es zu
Alt- und Totholz:
... In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist ein
angemessener Altholzanteil (i.d.R. bis zu 10 starke
Bäume des Oberstandes je ha) zu erhalten....
Den Bedenken wird Rechnung getragen.
Laubholzanteil:
... Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils von
bis zu 30 % von Baumarten, die nicht den
natürlichen Waldgesellschaften angehören, kann
dauerhaft
zugelassen
werden,
wenn
sie
standortgerecht sind ....
Um Anpassung der Forstlichen Festsetzungen wird
gebeten.
Geschützte Landschaftsbestandteile:
Bei den Geschützten Landschaftsbestandteilen (LB)
handelt es sich teilweise auch um Waldflächen. Die
Den Anregungen wird Rechnung getragen und
es erfolgt eine Anpassung der Formulierungen
in Kapitel 4.1 zu den Forstlichen Festsetzungen
entsprechend
der
hier
vorgeschlagenen
Formulierung.
Den
Bedenken
wird
Rechnung
getragen. Der Plantext wird im Sinne
der Anregung ergänzt bzw. geändert.
Den Bedenken wird Rechnung getragen.
Gerade in der waldarmen Zülpicher Börde soll
der Erhalt der bestehenden unter Schutz
Den
Bedenken
getragen.
wird
Rechnung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Unberührtheit für Forstwirtschaft sollte daher auch
hier eingefügt werden. Anderenfalls kommt es bei
Pflege- und Durchforstungsmaßnahmen zur Kollision
mit den Verboten (z.B. bei den Verboten 2.4.0 Nr. 1,
7, 8).
gestellten, prägenden Gehölzstrukturen durch
die
Festsetzung
als
Geschütze
Landschaftsbestandteile gesichert werden.
Auf die Änderung der Festsetzung
wird hingewiesen.
Folgende Unberührtheit wird sowohl für die
allgemeinen, als auch für gebietsspezifische
unter Ziffer 8 eingefügt:
Unberührt bleibt
8.
die einvernehmlich zwischen UFB und
ULB abgestimmte Bewirtschaftung,
soweit es sich um Wald im Sinne des
LForstG handelt.
Den Bedenken
getragen.
wird
hiermit
Rechnung
Außerdem geht der Einwender davon aus, dass eine
Darstellung
im
Landschaftsplan
nicht
die
Waldeigenschaft ändert. So ist z.B. das LB südlich
Langendorf als Baumreihe dargestellt. Es handelt sich
aber forstrechtlich um eine Waldfläche.
Pflegemaßnahmen:
Die Pflegemaßnahmen nach Pkt 5 entsprechen
inhaltlich, soweit sie Waldflächen betreffen, teilweise
den Forstlichen Festsetzungen nach Pkt 4. Die
Pflegemaßnahmen sollten nach Auffassung des
Einwenders gestrichen werden. Auf jeden Fall ist die
Einschränkung
bezüglich
der
verfügbaren
Fördermittel „ ... Regelungen ... gelten nicht, sofern
die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt,
dass
es
sich
hierbei
um
einen
Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel
zum Ausgleich zur Verfügung stehen...“ auch hierfür
vorzusehen.
In der Erläuterung zu Kapitel 5 ist dargelegt,
dass nach § 26 LG NW die Durchführung von
Maßnahmen einer allgemeinen Duldungspflicht
unterliegen. Der Kreis Euskirchen ist jedoch
bestrebt, die Umsetzung der Maßnahmen ohne
Ausschöpfung
der
o.g.
rechtlichen
Möglichkeiten
ausschließlich
durch
Erwerb/Tausch der Flächen bzw. durch
vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen
Einvernehmen mit den Eigentümern zu
realisieren.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Eine
Planänderung
erforderlich.
werden
ist
nicht
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Wenn keine Fördermittel zur Umsetzung von
Maßnahmen nach Kapitel 5 von Seiten des
Landes NRW bereit gestellt werden oder durch
Kofinanzierungen der EU akquiriert werden
können, wird der Kreis Euskirchen eine
Durchsetzung der Maßnahmen nicht vollziehen
können.
Eine Anpassung der hier im Kapitel 5
vorgeschlagenen Maßnahmen wird somit für
nicht erforderlich gehalten.
Da im LP Zülpich auch nur im Bereich des
Bürvenicher
Berges
FFH-Lebensräume
anzutreffen sind, besteht auch insgesamt nur
eine sehr kleine Überschneidung zwischen
Kapitel 4 und 5.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender Stadt Zülpich
TÖB-Nr:
048
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
1)
In
der
nächsten
Sitzung
des
Stadtentwicklungsausschuss
ist
der
Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 11/56
„Anschluss Papierfabrik Smurfit an die B 477“
vorgesehen.
Die Herausnahme der geplanten Zufahrt aus dem
Landschaftsschutz und die Umwandlung des
verbleibenden südlichen Teils der Parzelle 35 von
Naturschutz in Landschaftsschutz wird deshalb
begrüßt. Zusätzlich wird beantragt, auch die Parzellen
zwischen geplanter Zufahrt und Neffelbach (36, 37,
38, 39 und 41) von Naturschutz in Landschaftsschutz
herunter zu stufen.
Die
Ausweisung
dieses
Bereiches
als
Naturschutzgebiet macht nach Auffassung der Stadt
wegen seiner Insellage zwischen neuer geplanter
Zufahrt und dem Bach wenig Sinn und sollte ähnlich
wie der südlich der Zufahrt angrenzende Bereich in
Landschaftsschutzgebiet heruntergestuft werden.
Begrüßt wird auch die Zurückstufung der Parzellen 90
und
101
(Flur
5)
von
Naturschutz
in
Landschaftsschutz.
Zusätzlich wird jedoch darauf aufmerksam gemacht,
dass die Firma diese Parzellen für ihre mittelfristige
Weiterentwicklung benötigt (evtl. folgt hierzu ein
weiteres Bauleitplanverfahren).
Schreiben vom 06.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Im Rahmen der Abwägung des Vorentwurfs hat
der Kreis Euskirchen grundsätzlich die
Sicherung des Betriebsstandortes der Firma
Smurfit/Kappa unterstützt.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Mit der geänderten Darstellung hat der Kreis
Euskirchen im Rahmen des LP Zülpich
Verfahrens
diesen
Belangen
Rechnung
getragen.
Entsprechend
der
jetzigen
Festsetzung
werden
der
internen
Kompensationsverpflichtung
zugeordneten
Flächen dem LSG 2.2-2 Neffelbachaue
zugeordnet und die eigentliche Aufstell- und
Betriebsfläche
wird
ohne
Festsetzung
ausgewiesen.
Die nördlichen Flächen sollen auf Grund ihrer
Schutzwürdigkeit
weiterhin
als
NSG
ausgewiesen werden.
Grundsätzlich
wird
auch
auf
die
landesplanerische Abstimmung zum FNPÄnderungsverfahren gemäß §32 LPlG NW
verwiesen. Im Landschaftsplan Zülpich sind die
Ausweisungen des Regionalplans Teilabschnitt
Aachen
(2003),
der
auch
Landschaftsrahmenplans ist, zu beachten.
Es erfolgt keine Planänderung.
werden
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Hiernach ist dieser Bereich der Neffelbachaue
als „Bereich zum Schutz der Natur“ (BSN)
dargestellt. Im Rahmen der Abstimmung mit der
BR
Köln
und
der
landesplanerischen
Abstimmung nach § 32 LPlG NW ist das
Einvernehmen soweit hergestellt worden, als
dass eine Zustimmung für eine neue Zufahrt
zum Werksgelände der Papierfabrik in Aussicht
gestellt wurde, wenn die Belange von Natur und
Landschaft
in
ausreichendem
Maße
Berücksichtigung finden.
Der nunmehr aufgestellt Bebauungsplan setzt
dies um und trägt durch die festgesetzten
Kompensationsmaßnahmen dieser Forderung
Rechnung.
Im Rahmen der weiteren bauleitplanerischen
Abstimmung wird eine landesplanerische
Abstimmung erfolgen. Der LP Zülpich kann hier
nicht vorgreifen, da auch die Stadt Zülpich
hierzu noch kein Verfahren eingeleitet hat. Im
Rahmen der weiteren Abstimmung § 29 Abs. 4
LG NW verwiesen. Hiernach treten bei
Änderung
und
Ergänzung
des
Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des
Landschaftsplans
widersprechende
Darstellungen
und
Festsetzungen
des
Landschaftsplans außer Kraft, soweit der
Träger
der
Landschaftsplanung
im
Beteiligungs-verfahren nicht widersprochen hat.
Somit
ist
dann
im
konkreten
Bauleitplanverfahren über die Belange von
Natur und Landschaft und die Festsetzungen
des
Landschaftsplanes
Einvernehmen
herzustellen.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
2)
Mehrere städtische Forstflächen sollen im neuen
Landschaftsplan als Naturschutzgebiete ausgewiesen
werden. Hiermit ist die Stadt nach wie vor nicht
einverstanden (s. Anregungen zur frühzeitigen
Beteiligung);
die
Bedenken
hierzu
werden
ausdrücklich aufrecht erhalten.
Der Feststellung, dass mit dieser Festsetzung keine
Einschränkung bei der Bewirtschaftung verbunden
seien, kann aus Sicht der Stadt nicht gefolgt werden.
Ein Wertverlust der Forstflächen ist im Falle einer
Ausweisung als Naturschutzgebiet unvermeidlich.
Dies gilt im Einzelnen für folgende Forstflächen:
östlich Schwerfen: Görresberg, Flur 4; Flurstück 59,
Flur 7, Flurstücke 10, 17, 18, 19, 230, 21, 26 und 27
südwestlich Bürvenich: Flur 10, Flurstück 1; Flur 11,
Flurstücke 8 und 68 sowie Flur 1, Flurstück 78
nördlich Mülheim: Flur 2, Flurstück 11
östlich Linzenich: Flur 6, Flurstück 31
3)
Des weiteren wird die Forderung aufrecht erhalten,
die Parzelle 80 in der Flur 4, Gemarkung Wichterich
aus dem Landschaftsschutz herauszunehmen, da die
Stadt derzeit prüft, ob die Fläche einer baulichen
Nutzung zugeführt werden kann. Die Aufnahme eines
Bauleitplanverfahrens ist vorgesehen für den Fall
,dass die Parzelle aus dem Hochwasserschutzgebiet
herausgenommen werden kann.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Auf Grundlage der Bewertung werden die hier
angesprochenen
Waldflächen
an
der
Hangkante grundsätzlich als trockene EichenMischwälder angesprochen, für die eine
Ausweisung als NSG grundsätzlich fachlich
gerechtfertigt ist.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Eine
Planänderung
erforderlich.
werden
ist
nicht
Grundsätzlich ist die forstliche Nutzung in den
Waldflächen auch nicht ausgeschlossen, so
dass der angesprochen Wertverlust nicht
gegeben ist.
Die Bedenken werden zurückgewiesen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.
Der aktuelle FNP der Stadt Zülpich weist für
diesen Bereich keine bauliche Entwicklung aus.
Weiterhin liegt die Fläche im festgesetzten
Überschwemmungsgebiet der Rotbachaue, so
dass eine künftige bauliche Entwicklung aus
Gründen der Sicherung des Hochwasserschutzes weiter zu überprüfen ist.
Da diese Anregung auf eine langfristige
Entwicklung abzielt, wird einer Zurücknahme
zum heutigen Zeitpunkt widersprochen und ist
zu gegebener Zeit im Verfahren abzustimmen.
Auf die Regelungen des § 29 Abs. 4 LG NW
wird hingewiesen.
Hiernach treten „bei der Aufstellung, Änderung
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Eine
Planänderung
erforderlich.
werden
ist
nicht
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes
im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes
mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden
Bebauungsplan oder einer Satzung außer Kraft,
soweit der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren
diesem
Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.“
Diese Regelung ermöglicht die Abstimmung
insbesondere
auch
der
Hochwasserschutzbelange und des Landschaftsschutzes im
Rahmen der weiteren Bauleitplanung.
Der Landschaftsschutz soll in diesem Bereich
auch als Drittschutz aufrecht erhalten werden.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender Landwirtschaftskammer NRW
TÖB-Nr:
072
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 18.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Auf
Grundlage
der
aktuellen
Hochwasserschutzberechnungen
in
der
Rotbachaue und der gesetzlich festgesetzten
Hochwasserschutzgebiete
ist
eine
Überarbeitung der Festsetzung der LSGs
erfolgt. Dennoch erfolgt die Abgrenzung des
Schutzgebiets nicht schematisch entlang der
berechneten Hochwasserschutzlinie, sondern
entlang
von
Wegen
und
Bewirtschaftungsgrenzen, die in der freien
Landschaft auch nachvollziehbar sind.
Den Bedenken wird teilweise Rechnung
getragen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
zum o.a. Vorhaben nehmen wir zum jetzigen Stand,
auch im Namen der Kreisstelle des Kreises
Euskirchen der Landwirtschaftskammer NRW, als
Fachbehörde wie folgt Stellung:
Grünlandumbruchverbot
in
Landschaftsschutzgebieten
LSG´s 2.2-1, 2.2-2, 2.2-3, 2.2-6, 2.2-9
Bei den aufgeführten Gebieten handelt es sich um
Landschaftsschutzgebiete entlang von Gewässern.
Alle sind mit dem Grünlandumbruchverbot belegt.
Es ist nachvollziehbar, wenn dieses Umbruchverbot
die festgelegten Überschwemmungsbereiche betrifft.
Die derzeitige Abgrenzung der Schutzgebiete geht
allerdings über die Überschwemmungsbereiche
hinaus.
Es wird gefordert, dass das Grünlandumbruchverbot
auf die gesetzlich festgelegten Überschwemmungsbereiche reduziert wird. Eine fachliche Begründung
über darüber hinausgehende Verbote ist nicht
nachvollziehbar.
LSG´s 2.2-11 und 2.2-12
Beide
Gebiete
sind
mit
einem
Grünlandumbruchverbot belegt. Fachlich ist dieses
nicht nachvollziehbar, da es sich nicht um
gewässerbegleitende Schutzgebiete handelt. Ebenso
ist in beiden Bereichen nicht von einer erhöhten
Erosionsgefahr aufgrund einer ackerbaulichen
Den Bedenken
getragen.
wird
teilweise
Es erfolgt keine Planänderung.
Rechnung
Für die Festsetzungen des LSG 2.2-11 „Haus
Boulig“ wird die Grünlandbewirtschaftung und
Nutzung durch Pferdehaltung auch zu
Sicherung
der
in
den
Waldbereichen
bestehenden Reiherkolonien fachlich auch
weiterhin für geboten gehalten. Auch aus Sicht
Die Bedenken werden für
Teilbereich zurückgewiesen.
Es erfolgt keine Planänderung.
diesen
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Nutzung auszugehen.
der Eigentümer und Bewirtschafter ist hier keine
andere Nutzung geplant.
Die Bedenken werden für diesen Teilbereich
zurückgewiesen.
Es erfolgt keine Planänderung.
Es wird gefordert, das Grünlandumbruchverbot für
diese Schutzgebiete zu streichen.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Für
das
LSG
2.2-12
„Wollersheimer
Stufenländchen“ wird die Festsetzung des
Grünlandumbruchverbots zurückgenommen, da
der überwiegende Teil des Landschaftsraumes
auch heute schon ackerbaulich genutzt wird
und einzelne gliedernde Gehölzstrukturen als
Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt
werden und somit dem Anliegen Rechnung
getragen wird.
Den Bedenken
getragen.
Einzelne, bereits
Maßnahmen
parzellenscharf
wird
teilweise
Den
Bedenken
getragen.
wird
Rechnung
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
Rechnung
festgelegte
Maßnahmen entlang von Gewässern
Bei diesen Maßnahmen handelt es sich überwiegend
um solche, die auch bereits in den dort laufenden
Flurbereinigungsverfahren erörtert wurden.
Es wird gefordert, dass von den entlang von
Gewässern geplanten Maßnahmen nur solche
festgesetzt werden, die im Rahmen eines
Flurbereinigungsverfahrens abgestimmt festgestellt
wurden.
Die Darstellung der übrigen gewässerbegleitenden
Maßnahmen ist zu streichen.
Nach
den
intensiven
Diskussionen
und
Abstimmungsprozessen
innerhalb
eines
Wie unter Ziffer 5.2 dargelegt, sollen die
Maßnahmen an Gewässern in Abstimmung mit
den anliegenden Bewirtschaftern erfolgen.
Weiterhin
ist
unter
den
Hinweisen
aufgenommen, dass Auswirkungen geplanter
Maßnahmen auf die Vorflut und die
Grundwasserverhältnisse auch auf entfernt
liegende Grundstücke berücksichtigt werden
sollen.
Diese Formulierung ist in Abstimmung mit der
Landwirtschaft vor der Offenlage in den Text
aufgenommen worden.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Eine
Planänderung
erforderlich.
werden
ist
nicht
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Flurbereinigungsverfahrens sollte sich auch der Kreis
Euskirchen an das erzielte Ergebnis gebunden sehen
und nicht bereits nach kurzer Zeit eigene, nicht
abgestimmte Festsetzungen treffen.
Die Umsetzung wird vor Ort auf der Grundlage
vertraglicher Vereinbarungen erfolgen und
somit nur mit Zustimmung der Eigentümer.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Maßnahmen unabhängig von Gewässern
Römerallee/Römerstrasse
(verschiedene
Abschnitte)
Eine Bepflanzung der Römerallee/Römerstrasse wird
abgelehnt.
Große Teile der alten Römerstrasse unterlagen/
unterliegen den Flurbereinigungsverfahren Merzenich
und Schwerfen.
Es wird gefordert, dass nur das Ergebnis der
jeweiligen Flurbereinigungsverfahren als Maßnahme
im geplanten Landschaftsplan festgesetzt wird.
Die Landschaftsentwicklung ist Aufgabe der
Landschaftsplanung. Eine Umsetzung dieser
Maßnahme kann auch weiterhin nur im
Einvernehmen mit den örtlichen Bewirtschaftern
erfolgen.
Auch
wenn
im
Rahmen
der
Flurbereinigungsverfahren
hier
keine
Umsetzung erreicht werden konnte, wird diese
Maßnahme weiterhin dargestellt, mit dem Ziel
hier über privatrechtliche Vereinbarungen
mittelfristig eine Entwicklung dieser Struktur in
der Landschaft zu erreichen.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Eine
Planänderung
erforderlich.
werden
ist
nicht
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Dargestellter Bereich für Schutzmaßnahmen im
Rahmen des Hamsterschutzes
Mit
der
Darstellung
des
Bereiches
für
Schutzmaßnahmen für den Hamster wird eine
Anreicherung des Feldhamsterbestandes angestrebt.
Diese kann sich auch auf Flächen ergeben, die nicht
einer
vertraglichen
Regelung
diesbezüglich
unterliegen.
Mit der Ausweisung eines Schwerpunktgebietes für
Schutzmaßnahmen wird vom Freiwilligkeitsprinzip
Die Auffassung, dass vom Freiwilligkeitsprinzip
abgewichen wird, ist nicht gegeben. Vielmehr
erfolgt die Umsetzung ausschließlich über
vertragliche Vereinbarungen mit den örtlichen
Bewirtschaftern der Flächen.
Durch
die
Darstellung
eines
Maßnahmenbereiches erfolgt auch keine
rechtliche Konzentrationswirkung, die auf
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Eine
Planänderung
erforderlich.
werden
ist
nicht
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
beim Hamsterschutz abgewichen.
Es kann nicht sichergestellt werden, dass nur
„Vertragsflächen“ vom Hamster besiedelt werden.
anderen
Flächen
weitere
Maßnahmen
ausschließen würde. Vielmehr stellt der
Landschaftsplan für den ausgewiesenen
Bereich,
das
besondere
Erfordernis
Maßnahmen
für
den
Feldhamster
durchzuführen, heraus.
Es wird gefordert, dass die flächenhafte Darstellung
zu 5.1/2.2-1-4 entfällt und damit sichergestellt ist,
dass sich der aktive Hamsterschutz nur auf
Vertragsflächen beziehen soll.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Neu aufzunehmende Unberührtheit
In unserer Stellungnahme vom 7.7.2007 haben wir
die Problematik der Wiederaufnahme von vorher
rechtmäßigen Nutzungen nach der Teilnahme an
Programmen hingewiesen.
Die
Forderung
nach
einer
gesonderten
Unberührtheitsklausel wurde zurückgewiesen mit der
Begründung,
dass
die
landwirtschaftliche
Bewirtschaftung in den LSGs nicht eingeschränkt
wird.
Hier liegt ein Missverständnis vor. Dieser
Anregung wurde bereits im Rahmen der
Offenlage textlich Rechnung getragen und
diese ist auf Seite 51 in die Unberührtheit neu
aufgenommen worden. Zur Vereinheitlichung
der Landschaftspläne im Kreis Euskirchen wird
diese auch in den anderen Plänen im Rahmen
der noch ausstehenden Harmonisierung
berücksichtigt.
Den Bedenken wird Rechnung getragen.
Dieser Begründung können wir nicht folgen und
fordern daher weiterhin die Aufnahme einer
zusätzlichen Unberührtheit.
In
den
Landschaftsschutzgebieten
mit
gebietsspezifischen Verboten tritt sehr wohl eine
Einschränkung
der
landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung ein.
Auch in Schutzgebieten mit gebietsspezifischen
Verboten muss sichergestellt sein, dass die vorherige
Nutzung nach Ablauf der Teilnahme an einem
Programm wieder aufgenommen werden kann.
Auf die Änderung
hingewiesen.
der
Festsetzung
wird
Den
Bedenken
getragen.
wird
Rechnung
Auf die Änderung der Festsetzung
wird hingewiesen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender IHK
TÖB-Nr:
073
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 19.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Im Rahmen der landesplanerischen Anfragen
nach § 32 LPlG NW ist ebenfalls die Bedeutung
der
Neffelbachaue
als
durchgehende
Vernetzungsverbindung für die Entwicklung und
Sicherung des Biotopverbundes thematisiert
worden.
Auf Grund der Darlegung durch die Firma
Smurfit Kappa Zülpich ist im Einvernehmen mit
der Regionalplanung abgestimmt worden, dass
aus betrieblichen Gründen eine Erschließung,
die eine 24-Std-Andienung des Betriebes
ermöglicht, an anderer Stelle nicht umzusetzen
ist.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Durch den Entwurf zum Landschaftsplan werden die
unternehmerischen
Erweiterungspotenziale
der
Smurfit
Kappa
Zülpich
Papier
GmbH
in
unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt.
Ziel der Landschaftsplanung in NRW ist es unter
anderem, Natur und Landschaft so zu schützen, zu
pflegen und zu entwickeln, dass die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit
des
Naturhaushalts,
die
Regenerationsfähigkeit
und
nachhaltige
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und
Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und
Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit
und der Erholungswert von Natur und Landschaft auf
Dauer gesichert werden können. Dabei sollte unseres
Erachtens im Rahmen der Erarbeitung des
Landschaftsplanes bei den Ermittlung geeigneter
Flächen auch darauf geachtet werden, ob die
Ausweisung zu einem dauerhaften Schutz von Natur
und Landschaft geeignet ist. Dies ist im vorliegenden
Fall nicht der Fall, da aufgrund der beabsichtigten
Flächenerweiterung der Firma Smurfit Kappa Zülpich
Papier GmbH eine gewerbliche Nutzung der im
Landschaftsplan ausgewiesenen Flächen zu erwarten
ist.
Somit ist hier abgestimmt worden, dass
ausschließlich
die
Erschließung
des
Firmengeländes und die hierfür erforderlichen
LKW-Aufstellflächen als Anbindung an die B
477 erfolgen kann.
Im Regionalplan 2003 ist dieser Bereich der
Neffelbachaue als „Bereich zum Schutz der
Natur“ (BSN) dargestellt. In der Abstimmung mit
der BR Köln nach § 32 LPlG NW ist das
Einvernehmen soweit hergestellt worden, als
dass eine Zustimmung für eine neue Zufahrt
zum Werksgelände der Papierfabrik in Aussicht
gestellt wurde, wenn die Belange von Natur und
werden
Es erfolgt in geringem Umfang eine
Planänderung. Diese berücksichtigt
die Festsetzung des seit Oktober 2007
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr.
11/56 „ zufahrt Papierfabrik Kappa zur
B 477“.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Landschaft
in
ausreichendem
Maße
Berücksichtigung finden.
Der nunmehr aufgestellt Bebauungsplan setzt
dies um und trägt durch die festgesetzten
Kompensationsmaßnahmen dieser Forderung
Rechnung.
Die Ausweisung des Grundstücks Gemarkung
Bessenich, Flur 5, Flurstück Nr. 90 und 101 als
Landschaftsschutzgebiet beeinträchtigt die kurzfristig
vorgesehene Erweiterung des industriell genutzten
Firmengeländes. Da für diese Flächen bereits
Festsetzungen eines Bebauungsplans existieren, sind
die Flächen per Definition nicht mehr Teil des
baulichen Außenbereichs gem. § 35 BauGB. Der § 16
Abs. 1 Satz 3 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW)
sieht zwar für Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24
bis 26 BauGB in einer Kann-Bestimmung vor, dass
ein Landschaftsplan sich auch unbeschadet der
baurechtlichen Festsetzung auf solche Grundstücke
erstrecken kann. Dies liegt im Ermessen der
aufstellenden Behörde. Durch die genannten
Festsetzungen im Bebauungsplan ist jedoch bereits
eine
rechtsverbindliche
Ausweisung
von
Schutzfunktionen für Natur- und Landschaft erfolgt, so
dass eine Ausweisung im Landschaftsplan nicht
erforderlich ist.
Zum heutigen Zeitpunkt ist eine kurzfristige
Erweiterung des Betriebs in den Abstimmungen
zur Erschließung des Firmengeländes nicht
thematisiert worden. Sofern künftig im Rahmen
der landesplanerischen Abstimmung nach § 32
LPlG NW hierzu eine Abstimmung erfolgt,
treten bei Änderung und Ergänzung des
Flächen-nutzungsplans im Geltungsbereich des
Landschaftsplans
widersprechende
Darstellungen
und
Festsetzungen
des
Landschaftsplans außer Kraft, soweit der
Träger
der
Landschaftsplanung
im
Beteiligungs-verfahren nicht widersprochen hat
(vergl. § 29 Abs. 4 LG NW). Es ist nicht
Aufgabe des LP Zülpich hier vorzugreifen, da
auch die Stadt Zülpich hierzu noch kein
bauleitplanerisches Verfahren eingeleitet hat.
Somit ist im konkreten Bauleitplanverfahren
über die Belange von Natur und Landschaft und
die Festsetzungen des Landschaftsplanes ggf.
zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden.
Grundsätzlich ist es Ziel des LP Zülpich die
Neffelbachaue insgesamt für Natur und
Landschaft weiter zu entwicklen.
Die
Ausweisung
des
Flurstücks
35
als
Landschaftsschutzgebiet bzw. der Flurstücke 36 bis
Eine darüber hinausgehende gewerbliche
Entwicklung der Firma Smurfit Kappa in der
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
39 als Naturschutzgebiet lösen ebenso Zielkonflikt mit
Standorterweiterungsabsichten der Smurfit Kappa
Zülpich Papier GmbH aus.
Neffelbachaue war nicht Gegenstand der
bisherigen Abstimmung und auch der aktuelle
FNP
der
Stadt
Zülpich
trifft
keine
entsprechende Festsetzung.
Auf die oben dargelegten Ausführungen wird
verwiesen.
Die nördlich der geplanten Erschließung
liegenden Flächen werden heute ackerbaulich
bewirtschaftet. Auf Grund der Wirkungen die
von dieser geplanten Nutzung auf die
angrenzenden Flächen zu erwarten sind, ist
eine Ausweisung auch als Entwicklungsfläche
für den Naturschutz nicht gerechtfertigt.
Somit wird den Bedenken für das Flurstück 36,
Flur 5 Gemarkung Bessenich Rechnung
getragen in dem die NSG-Ausweisung
zurückgenommen
wird
und
hier
die
Festsetzung LSG mit Grünlandumbruchverbot
erfolgt. Die Flurstücke 37, 38 und 39 verbleiben
im NSG, da insbesondere die mittelfristigen
Entwicklungs-potentiale für den Neffelbach
diese Ausweisung rechtfertigen. Die Flächen
haben hier insbesondere Bedeutung für die
Entwicklung
des
gewässergebundenen
Biotopverbundes und zur Entwicklung der
Neffelbachaue.
Den Bedenken
getragen.
Im internationalen Wettbewerb, dem sich die Firma
Smurfit Kappa Zülpich Papier GmbH stellen muss, ist
es erforderlich, auch kurzfristig auf Veränderungen
am Markt flexibel reagieren zu können. Dieser
wird
teilweise
Rechnung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
erforderliche Spielraum wird dem Unternehmen durch
die
Ausweisung
als
Naturschutzbzw.
Landschaftsschutzgebiet genommen.
Es muss daher geprüft werden, ob durch diese
Festsetzungen:
1. Aufwendungen (z. B. Grundstückskäufe) wertlos
werden, die die Firma Smurfit Kappa Zülpich
Papier
GmbH
für
beabsichtigte
Grundstücksnutzungen in Vertrauen auf ihre
Rechtmäßigkeit gemacht hat, oder
2. Lasten und Bewirtschaftungskosten durch die
Festsetzung
von
Naturschutzund
Landschaftsschutzgebieten auf den genannten
Grundstücken entstehen, die in absehbarer
Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige
Vorteile ausgeglichen werden können und
hierdurch
der
wirtschaftliche
Betrieb
unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.
Sollte eine Prüfung des Sachverhalts mindestens
einen der beiden aufgeführten Punkte bestätigen,
möchten wir darauf hinweisen, dass gem. § 7 Abs. 3
Nr. 2 bzw. 3 LG NRW eine angemessene
Entschädigung in Geld zu leisten ist, sofern die
Beeinträchtigung
nicht
durch
anderweitige
Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen
werden kann. Dabei kann der Eigentümer auch die
ganze oder teilweise Übernahme eines Grundstücks
verlangen, wenn ihm mit Rücksicht auf die
entstandenen Nutzungsbeschränkungen nicht mehr
zumutbar ist, das Grundstück zu behalten.
Im
Rahmen
der
Festsetzung
des
Bebauungsplanes
Nr.
11/56
„Anschluss
Papierfabrik Smurfit an die B 477“ werden die
südlichen
Flächen
für
Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen. Eine
gewerbliche Entwicklung steht auch dieser
Festsetzung entgegen.
Es wird vor diesem Hintergrund seitens der Kammer
daher empfohlen, die im Entwurf dargestellten
Schutzausweisungen aufzuheben. Kann im Rahmen
Vor dem Hintergrund der oben dargelegten
rechtlichen Rahmenbedingungen und der
Verbundstruktur der Neffelbachaue sowie der
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
der Abwägung einer Herausnahme der Flächen nicht
entsprochen
werden,
regen
wir
unter
Berücksichtigung
der
beabsichtigten
Flächennutzungsplanänderung zur Realisierung der
Erweiterung der Firma Smurfit Kappa Zülpich Papier
GmbH an, gem. § 29 Abs. 3 LG NRW diese Flächen
als „Temporärer Landschaftsschutz (bis zur baulichen
Inanspruchnahme)“ festzusetzen und zeichnerisch
darzustellen.
bestehenden Schutzwürdigkeit der Flächen
besteht hier kein Handlungsspielraum, der eine
andere Festsetzung rechtfertigen würde.
Eine Ausweisung als „temporäres LSG“ ist nach
§ 29 LG NW nur möglich, wenn eine
rechtskräftige Bauflächendarstellung im FNP
der Stadt Zülpich ausgewiesen ist.
Es wird auf die vorherigen Ausführungen
verwiesen.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender Naturpark Rheinland
TÖB-Nr:
181
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 06.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Da es aus der Landwirtschaft erhebliche
Widerstände gegen die Festsetzung einer Allee
oder auch gegen die Anpflanzung von
Flurgehölzen am Römerweg gibt, ist die
Realisierung dieser Maßnahme in Frage
gestellt. Zudem war diese Maßnahme in den
Flurbereinigungsverfahren
bisher
nicht
umsetzbar.
Den
Bedenken
wird
teilweise
Rechnung getragen. Den Anregungen
wird
gefolgt,
es
erfolgt
eine
Planänderung.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Der Zweckverband Naturpark Rheinland befürwortet
den o. a. Entwurf des Landschaftsplanes „Zülpich“.
Erneute Bedenken werden nicht erhoben.
Der Zweckverband gibt noch folgende ergänzende
Hinweise:
zu 5.2 Anlage, Pflege oder Anpflanzungen von
Flurgehölzen und Hecken etc.
5.2/2.2-1-2 Anlage einer Allee am Römerweg
Es sind hier die vom Zweckverband für Alleen entlang
der Römerstraßen angeregte Pflanzung ererbter
Baumarten aus der Römerzeit in den Landschaftsplan
aufgenommen worden. Nach neuesten Erkenntnissen
befanden sich aber mit großer Wahrscheinlichkeit
keine Alleen entlang dieser Straßen in der
Bördenlandschaft. Es wird vielmehr angenommen,
dass die Straßen von Gebüsch oder heckenähnlichen
Strukturen begleitet wurden. Um eine möglichst
getreue Bepflanzung entlang der Römerstraßen
wieder herzustellen, empfiehlt der Zweckverband zur
weiteren Information und Beratung den Kontakt mit
Frau Dr. Jutta Meurers-Balke, Universität zu Köln,
Institut für Ur- und Frühgeschichte -Archäobotanik-,
aufzunehmen.
Ziel der Festsetzung ist es auch, eine
Gliederung der Landschaft zu erreichen und die
lineare, gradlinige Struktur des Römerweges
erlebbar zu machen.
Die Festsetzung wird entsprechend allgemeiner
formuliert, so dass hier im Rahmen einer
späteren
Durchführung
ausreichend
Gestaltungsspielraum bleibt. Es ist dann
nochmals zu prüfen, wie die Ausführung mit
Bezug auf die archäologischen Ergebnisse
umgesetzt werden kann.
Auf die Änderung der Festsetzung
wird hingewiesen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
zum Umweltbericht
3.6. Schutzgut Erholung
Es wird angeführt, dass der Landschaftsraum bis auf
die Täler, große Waldgebiete und der Zülpicher See
kaum Bedeutung für die Erholung hat. Aus Sicht des
Zweckverbandes ist dies nicht zutreffend. Die weiten
landwirtschaftlich genutzten Flächen bilden mit den
Tälern eine räumliche Einheit der historischen und
gegenwärtigen Kulturlandschaft. Der weitläufige
Agrarraum bieten ein hohes Potential für das Natur-,
Kultur- und Landschafts- und Raumerlebnis. Es findet
eine extensive, landschaftsschonende Erholungsnutzung sowohl in den Tälern als auch im
landwirtschaftlich geprägten Raum statt (s. auch
Stellungnahme des Zweckverbandes vom 04.07.06).
Ein Hinweis hierauf sind die zahlreichen Rad- und
Radwanderwege.
Stellungnahme der Verwaltung
Die
Stellungnahme
genommen.
wird
zur
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Kenntnis
Im Umweltbericht wird hier eine entsprechende
Änderung der Bedeutung des Raumes für die
Erholungsnutzung aufgenommen und die
Formulierung wird angepasst.
Den Anregungen wird Rechnung getragen.
Der Plantext wird im Sinne der Anregung
ergänzt bzw. geändert.
Den Anregungen
getragen.
wird
Rechnung
Der Plantext wird im Sinne
Anregung ergänzt bzw. geändert.
der
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH
TÖB-Nr:
191
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 29.05.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Auf die nachfolgende Stellungnahme wird
hingewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich, da hier
jeweils die festgesetzten Unberührtheitsregelungen den Bedenken Rechnung tragen.
Eine
Planänderung
erforderlich.
Bei künftigen Maßnahmen zur Umsetzung des
Landschaftsplanes werden die Belange der
Versorgungsträger beachtet.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Eine Planänderung ist
nicht erforderlich.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Die Einwenderin teilt mit, dass keine weiteren
Anregungen als bereits im Schreiben vom 23.06.2006
genannt, vorgebracht werden.
Die Stellungnahme ergeht im Auftrag und mit Wirkung
für die RWE Transport Strom GmbH – so weit die in
ihrem
Eigentum
stehenden
Anlagen
des
Transportnetzes betroffen sind – und für die RWE
Rhein-Ruhr
AG
als
Eigentümerin
der
Verteilernetzanlagen sowie für die RWE Rhein-Ruhr
Verteilernetz GMBH als Besitzerin und Betreiberin
dieser Anlagen.
Schreiben 23.06.06 und Abwägung
Die Einwenderin bedanken sich für die Zusendung
der Verfahrensunterlagen und weist im Rahmen
dieser
Beteiligung
anhand
der
beigefügten
Festsetzungskarte (Anlage 1) und der beigefügten
Auflistung (Anlage 2) auf ihre bestehenden
Hochspannungsnetzanlagen
(ab
der
110-kVSpannungsebene hin:
Bestehende Hochspannungsfreileitungen
110-kV-Leitung Anschluss Victor Rolff,
110-kV-Leitung Gehn - Euskirchen/Kommerner
Straße,
Bl. 1163
380-kV-Leitung Oberzier - Niederstedem,
Bestehende Umspannanlage
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
ist
nicht
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Victor Rolff
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Auf die allgemeine Unberührtheit unter Ziffer 7
wird verwiesen. Hiernach sind Maßnahmen, die
der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG
sowie
der
Unterhaltung/Wartung
von
Verkehrswegen
sowie
Verund
Entsorgungsleitungen dienen, unberührt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Eine Planänderung ist
nicht erforderlich.
(Anlagen Nr. 0209)
Innerhalb
des
Geltungsbereiches
des
Landschaftsplanes 44a „Zülpich“ hat die
Einwenderin ihre Hochspannungsnetzanlagen
eingetragen, wobei sie darauf hinweist, dass sich
die tatsächliche Lage der Leitungsachsen und
somit auch die Leitungsrechte allein aus der
Örtlichkeit ergeben.
Die im Plan genannte Kurzbezeichnung Bl. (=
Bauleitnummer) hat RWE-interne Bedeutung.
Die
bestehende
Umspannanlage
ist
als
schwarzgelbes Anlagensymbol dargestellt.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
In der Anlage 2 hat die Einwenderin die
Berührungspunkte
ihrer
Hochspannungsnetzanlagen
zu
den
Ausweisungen und Festsetzungen noch einmal
tabellarisch aufgelistet.
Sie bittet in diesem Verfahren, folgend genannte
Anregungen und Hinweise zu berücksichtigen:
Die bestehenden Hochspannungsfreileitungen sind
durch
beschränkt
persönliche
Dienstbarkeiten
grundbuchlich gesichert. In den Dienstbarkeiten ist
vereinbart, dass die entsprechenden Grundstücke für
den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von
Hochspannungsfreileitungen
mit
dazugehörigen
Masten
und
ihrem
Zubehör
einschließlich
Fernmeldeluftkabel in Anspruch genommen und
betreten werden dürfen. Im Schutzstreifen ist die
Errichtung von Bauwerken unstatthaft.
Bäume und Sträucher dürfen die Leitungen nicht
gefährden, auch Montage- und Unterhaltungsarbeiten
sowie Arbeitsfahrzeuge nicht behindern. Entfernung
und Kurzhaltung der die Leitungen gefährdenden
Weiterhin ist auf die Unberührtheit unter Ziffer
12 hinzuweisen, hiernach sind sonstige
rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund
bestandskräftiger
Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandsschutzes ebenfalls unberührt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Eine Planänderung ist
nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Bäume und Sträucher ist zulässig, auch so weit sie in
die Schutzstreifen hineinragen. Die Ausübung dieses
Rechts kann einem Dritten übertragen werden.
Leitungsgefährdende
Verrichtungen
oberund
unterirdisch müssen unterbleiben.
Bei den evtl. geplanten landschafts- und
naturschutzrechtlichen Maßnahmen macht die
Einwenderin darauf aufmerksam, dass nach § 63
BNatSchG Flächen, die ausschließlich oder
überwiegend der Ver- oder Entsorgung dienen einschließlich der hierfür als schutzbedürftig
erklärten Gebiete - und die Flächen, die in einem
verbindlichen Plan für die genannten Zwecke
ausgewiesen sind, in ihrer bestimmungsgemäßen
Nutzung nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Für die Bereiche des Landschaftsplanes gilt ein
Bestandsschutz.
Alle Planungsmaßnahmen im Bereich der RWEHochspannungsfreileitungen sind rechtzeitig mit der
Einwenderin abzustimmen. Insbesondere sind die in
den
DIN
VDE-Bestimmungen
festgelegten
Mindestabstände einzuhalten.
Das Regionalzentrum Westliches Rheinland wurde
von der Verwaltung bezüglich der Anlagen des
Verteilnetzes
(Mittel-,
Niederspannungsbzw.
Fernmeldenetz) direkt beteiligt.
Die
Stellungnahme
genommen.
wird
zur
Kenntnis
Die Einwenderin wird im Rahmen der Planung
von Maßnahmen beteiligt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender KNU Zülpich
TÖB-Nr:
230
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Schreiben vom 19.06.2007
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Die
Stellungnahme
genommen.
Entwicklungsziel 1 „Niederungen und Täler“
Wir bitten, auf Seite 5 den letzten Absatz des
Erläuterungsberichts wie folgt zu ergänzen: „Um eine
mögliche
spätere
Renaturierung
nicht
zu
beeinträchtigen, sollen für den Bau von Radwegen an
Fließgewässern nur bereits vorhandene befestigte
Wege in Anspruch genommen werden“.
Die Erläuterung wird entsprechend ergänzt.
Da eine Abstimmung der Auswirkungen von
Erholungsnutzungen auf die ökologischen Belange
nicht nur mit den Naturparken, sondern mit einer
Vielzahl von Trägern öffentlicher Belange erfolgen
muss, bitten wir, auf Seite 6 den letzten Absatz der
textlichen Darstellung zu streichen.
wird
zur
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Kenntnis
In die Erläuterung wird auch für die
Verbundflächen der Fließgewässer noch mal
explizit auf den Arten- und Biotopschutz
hingewiesen.
Den
Anregungen
getragen.
wird
Rechnung
Der Plantext wird im Sinne der Anregung
ergänzt bzw. geändert.
Der
Anregung
wird
gefolgt,
da
die
Entwicklungsziele
insgesamt
behördenverbindlich sind und für die Abstimmung zur
Umsetzung in den späteren Verfahren
insgesamt die verschiedenen TöBs einzubinden
sind. Jedoch wird es dem späteren Verfahren
überlassen,
hierzu
im
Einzelfall
eine
Abstimmung herbei zuführen
Folgende Formulierung wird ergänzt:
„Um eine mögliche spätere Renaturierung nicht
zu beeinträchtigen, sollen für den Bau von
Radwegen an Fließgewässern, soweit wie
möglich nur bereits vorhandene Wege in
Anspruch genommen werden.“
Entwicklungsziel 2
Wegen der besonderen Bedeutung, die eine
Umsetzung des Entwicklungsziels 2 für das Gelingen
des LP hat, wiederholen wir dazu unsere zum
Vorentwurf vorgetragene Stellungnahme:
Die Entwicklungsziele haben nach der
Systematik der Landschaftsplanung in NRW
behördenverbindlichen
Charakter.
Die
großflächige Ausweisung des Entwicklungsziel
Den Bedenken wird Rechnung getragen.
Auf die Änderung der Festsetzung wird
hingewiesen. Den Anregungen wird
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Im Entwurf des LP ist für die in ihren ökologischen
Funktionen beeinträchtigte Agrarlandschaft auf der
Grundlage des § 18 Abs. 1 Ziffer 2 Landschaftsgesetz
(LG) das Entwicklungsziel 2 festgesetzt. Es beinhaltet
für die 7.096 Hektar ackerbaulich intensiv genutzten
Bereiche unter Beibehaltung des offenen Charakters
der Feldflur eine Anreicherung mit gliedernden und
belebenden Landschaftselementen.
2 Biotopentwicklung / Anreicherung hebt auf die
in der Stellungnahme dargestellte wenig
vorhandenen
Strukturierung
und
den
Biotopverbund ab.
gefolgt, es erfolgt eine Planänderung.
Sieht man jedoch einmal von der ins Auge gefassten
Anlage einer Allee an der alten Römerstraße ab, so
enthält der LP für die gesamte biologisch extrem
verarmte Agrarlandschaft keine einzige konkrete
Festsetzung
zur
Verwirklichung
dieses
Entwicklungsziels. Die Festsetzungen im LP betreffen
lediglich ein geplantes Naturschutzgebiet und vier
bereits
bestehende
ohnehin
strukturreichere
Landschaftsschutzgebiete sowie Kompensationsflächen der Stadt Zülpich. Die ausgeräumten
Agrarzonen werden durch diese Festsetzungen
überhaupt nicht berührt.
Um wenigstens eine Minimalausstattung der
Agrarlandschaft mit gliedernden und belebenden
Elementen zu erreichen und den für Politik und
Verwaltung
verbindlichen
gesetzlichen
und
planerischen
Vorgaben
(Raumordnungsgesetz,
Landesentwicklungsplan, Regionalplan) zumindest in
einem geringen Umfang nachzukommen, beantragen
wir, im Konsens mit der Landwirtschaft ein Konzept zu
erstellen, das landwirtschaftsverträglich – über die
Bördenlandschaft verteilt – punktuelle, auch sehr
kleinflächige Anpflanzungen (z. B. auch Einzelbäume)
vorsieht. Diese Landschaftsbestandteile werden trotz
ihrer geringen Dimensionen nicht nur zu einer
ökologischen Bereicherung führen, sondern auch das
Landschaftsbild der Börde augenfällig verbessern.
In Ergänzung wird um dem Artenschutz in der
Börde mehr Gewicht zugeben, folgende
Formulierung ergänzt:
Zur Erreichung des Entwicklungsziels gilt
insbesondere:
-
Erhaltung und Verbesserung der
Lebensräume für Arten der Börde, wie
z.B.
Grauammer,
Wiesenweihe,
Schafstelze, Wachtel, Kiebitz u.a. Arten
durch z.B. punktuelle Anpflanzungen,
Saumstreifen,
Stoppelbrache
u.a.
Maßnahmen
Da sich der Kreis zu einer kooperativen
Landschaftsplanung bekennt, ist es Ziel auf
Grundlage
des
rechtskräftigen
Landschaftsplans
mit
den
Naturschutzverbänden,
modellhaft
die
Umsetzung
einzelner
Maßnahmen
auf
freiwilliger Basis mit der Landwirtschaft
abzustimmen.
Ein entsprechendes Konzept, das diese
kooperativen Weg weiter befördert und
punktuelle und wenn möglich auch lineare
Anpflanzungsstrukturen bis zur Umsetzung
begeleitet, wird aus Sicht des Kreises sehr
befürwortet.
Unter Kapitel 5.2 wird eine entsprechende
Festsetzung als Maßnahme aufgenommen,
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Landschaftsbild der Börde augenfällig verbessern.
welches die Verpflichtung des Kreises zur
Aufstellung und Umsetzung eines solchen
Konzeptes
und
Abstimmungsprozesse
herausstellt.
Entwicklungsziel Arten- und Biotopschutz
Die
Neffelbachaue
mit
ihren
zahlreichen
Stillgewässern ist eines der größten Laichgebiete des
Springfroschs in Nordrhein-Westfalen. In den letzten
Jahren hat sich dort auch eine zunehmend stärker
werdende Population des Laubfroschs etabliert. Beide
Arten stehen im Anhang IV zur FFH-Richtlinie. Um
diesen europaweit gefährdeten Amphibien Bestand
und Entwicklung zu gewährleisten, bitten wir, für die
Neffelbachaue und den Neffelsee auch das Ziel
„Arten- und Biotopschutz“ festzusetzen.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die Einordnung der Neffelbachaue unter das
Entwicklungsziel 1 Erhalt - Täler und
Niederungen berücksichtigt in allgemeiner Form
den besonderen Aspekt des Artenschutzes
auch insbesondere für die Entwicklung
einzelner Amphibienarten wie Spring- und
Laubfrosch.
Den Bedenken wird Rechnung getragen.
Auf die Änderung der Festsetzung wird
hingewiesen.
Eine Einordnung unter das Entwicklungsziel 3
Wiederherstellung erscheint hier fachlich nicht
gerecht fertigt, da die Neffelbachaue insgesamt
nicht als sehr geschädigte oder stark
vernachlässigte Landschaft einzustufen ist,
sondern als in Teilen noch naturnahes
Gewässer.
Es erfolgt in den Festsetzungen des NSG 2.1-1
der Neffelbachaue einbesondere Hinweis auf
diese Amphibienarten.
Auf die Änderung
hingewiesen.
Allgemeine
Festsetzungen
für
alle
Naturschutzgebiete
Wir bitten, in die Ziffer 17 auf Seite 21 des Entwurfs
als ersten Absatz folgende Festsetzung einzufügen:
„Grünland auf Grundstücken des Landes, des Kreises
und der Kommunen, die dem Natur- oder Artenschutz
gewidmet sind, sowie Grünland auf Flächen, die im
Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
der
Festsetzung
wird
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Durch die erfolgte Definition, die sich aus den
Regelungen zu Cross Compliance ableitet, wird
aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde der
Intention des KNU Rechnung getragen.
Die Formulierung ist auch weitergehend und
allgemeiner
gefasst,
als
die
hier
vorgeschlagenen Formulierung. Es gibt kein
Eine Planänderung ist nicht erforderlich,
da die getroffenen Regelungen den
Belang berücksichtigen .
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
für Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung
stehen, umzubrechen oder in eine andere Nutzung
umzuwandeln.
Grünland im Sinne der Festsetzung ist jede Form der
Grünlandnutzung, die im Zeitpunkt der öffentlichen
Auslegung des Landschaftsplanentwurfs bestanden
hat“.
Für den ersten Satz des danach folgenden Absatzes
schlagen wir diesen Wortlaut vor: „Dauergrünland
oder Brachen, soweit die Flächen nicht durch die
Regelung im vorangegangenen Absatz erfasst sind,
umzubrechen oder in andere Nutzung umzuwandeln“.
dem Arten- und Biotopschutz gewidmetes
Grünland, so dass diese Formulierung ins leere
läuft. Für Grünland auf Kompensationsflächen
ist jeweils auf die baurechtliche Genehmigung
oder Planfeststellung zu verweisen, die
rechtlich gesichert die Grünlanderhaltung dann
auch festsetzt.
Auf Grund der 5-Jahres-Regelung wird die
dauerhafte Grünlandnutzung sichergestellt.
Sofern
in
Landschaftsschutzgebieten
oder
Geschützten Landschaftsbestandteilen Flächen der
öffentlichen Hand, die dem Natur- oder Artenschutz
dienen, oder Flächen für Kompensationsmaßnahmen
enthalten sind, bitten wir auch bei diesen
Schutzkategorien um eine entsprechende textliche
Ergänzung.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Durch die Festsetzung wurde den Bedenken
der Landwirtschaft, dass hierunter auch
Kleeeinsaaten o.ä. zu verstehen sein könnte,
Rechnung getragen.
Insofern
stellt die Formulierung einen
Kompromiss dar, der sich fachlich an die
Regelungen aus Cross Compliance anlehnt und
diese aus Sicht der ULB umfassend regelt.
Für die Landschaftsschutzgebiete gilt dies
ebenfalls.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Naturschutzgebiete
Wir beantragen, die durch das Straßenvorhaben der
Firma „Smurfit Kappa Zülpich Papier“ (Zufahrt zur B
477) nicht in Anspruch genommene Fläche im Süden
des Plangebiets als Teil des Naturschutzgebiets
(NSG) Nr. 2.1-1 „Neffelbachaue“ und nicht nur als
Landschaftsschutzgebiet festzusetzen. Diese Fläche
ist im Regionalplan als Bereich für den Schutz der
Natur dargestellt. Wegen der Bindungswirkung, die
der Regionalplan für die Festsetzungen im LP
entfaltet, weisen wir auf unsere detaillierten
Ausführungen zu den Landschaftsschutzgebieten hin.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die landesplanerische Zustimmung hat sich auf
die Erschließung der Straße beschränkt. Im
Rahmen
der
Abstimmung
mit
dem
Unternehmen und der Stadt Zülpich und den
Vertretern des Kreises Euskirchen wurde
vereinbart, dass die Flächen als LSG
ausgewiesen werden.
Diese habe, wie von Seiten des KNU hier
dargestellt Entwicklungspotential, dass im
Rahmen
der
Kompensationsverpflichtung
umgesetzt werden soll. Dennoch sind die
Es erfolgt keine Planänderung.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Diese gesetzliche Bindung kann nicht durch
behördliche Absprachen aufgehoben werden.
Im Übrigen sieht der von der Papierfabrik in Auftrag
gegebene Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP)
zur ökologischen Aufwertung der in Rede stehende
Fläche neben der dauerhaften Nutzung als Grünland
eine Beschränkung der Düngung sowie eine
zweimalige Mahd pro Jahr und die Abfuhr des
Mähgutes vor (Seite 20 des LBP).
Die unzulässige Herabsetzung des Schutzstatus,
gegen die wir uns nachdrücklich wenden, lässt
befürchten, dass die jetzt geplante Zufahrt nur der
Anfang ist und weitere Überplanungen der
Neffelbachniederung mittel- oder langfristig auf der
Tagesordnung stehen werden. An dieser Stelle ist uns
der
Hinweis
besonders
wichtig,
dass
die
landesplanerische Zustimmung ausdrücklich auf den
Bau der Zufahrtstraße beschränkt wurde.
Flächen auch auf Grund des bestehenden RÜB
nicht zwingend als NSG auszuweisen.
Wegen der Gebietsabgrenzung des geplanten NSG
Nr. 2.1-6 „Bleibachniederung“ im Nordosten (Bereich
Neuenthaler Berg) beziehen wir uns auf unseren
mündlichen Vortrag und bitten um Prüfung.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Den Anregungen wird somit nicht Rechnung
getragen. Der heutige Wert der Flächen liegt in
ihrem
Entwicklungspotential,
dass
auch
zunächst durch die Kompensationsverpflichtung
weiterentwickelt werden soll.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Eine allgemeine Prüfung ist erfolgt, jedoch ist
eine Einmessung des Grundstücks im Rahmen
des LP Verfahrens nicht möglich.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Grundsätzlich kann hier keine Reduzierung der
festgestellten Naturschutzfläche festgestellt
werden. Dia Ausweisung bezieht sich auf die
aktuelle
Grundstücksbewirtschaftung
und
verläuft an der Grenze zwischen dem
Privatgrundstück und der Landesfläche.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die Flächen südöstlich der K 31 zwischen Sinzenich
und Lövenich sind im Entwurf mit einem großen
Flächenanteil Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets
Nr.
2.2-1
„Gewässersystem
Dem Belang wird im LP Zülpich damit
Rechnung getragen, dass dieser Bereich
großflächig mit einer Maßnahmen belegt wird,
die eine künftige Entwicklung als NSG
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Rotbachniederung“; für eine kleinere Fläche ist unter
Nr. 2.4-4 eine Ausweisung als Geschützter
Landschaftsbestandteil vorgesehen.
Das Gebiet wird insgesamt durch frische bis feuchte
Wiesen, Obstbaumbestände, Baumgruppen, Hecken
und Schilfröhricht geprägt. Es hat eine herausragende
Bedeutung für die Avifauna (u. a. Steinkauz,
Grünspecht, Schafstelze, Wiesenpieper, Neuntöter,
Feldschwirl, Schwarzkehlchen).
befördern soll. Als Maßnahmen sind sowohl die
Entwicklung der Uferrandsteifen sowie der
Rück- und Umbau von Abstürzen als
Maßnahmen mit Verweis auf das RotbachKonzept des Erftverbandes dargestellt. Auch
die Sicherung der Grunlandnutzung und der
Gehölzbestände wird durch die Ausweisung
des LSG festgesetzt.
Zu Recht und ganz selbstverständlich werden Gebiete
mit einer reichen Vegetation als NSG ausgewiesen.
Nicht anders darf mit Gebieten verfahren werden, die
über eine großen Reichtum an Vogelarten verfügen,
von denen viele als gefährdete Arten auf der „Roten
Liste“ zu finden sind. Beides, sowohl das Vorkommen
bestimmter Pflanzengesellschaften, als auch eine
reiche Vogelwelt mit zahlreichen gefährdeten Arten,
rechtfertigt den Status eines NSG. Beide Gebiete
erfüllen gleichrangig die qualitativen und quantitativen
Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 20
Satz 1 Buchst. a) LG.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Hierdurch wird der Anregung anteilig Rechnung
getragen, eine Umsetzung ist im weiteren
abzustimmen.
Eine Ausweisung dieses Bereiches als NSG
wird fachlich nicht für angemessen bewertet.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Wir beantragen daher, die gesamte beschriebene
Fläche südöstlich der K 31 zwischen Sinzenich und
Lövenich als NSG festzusetzen
Die Bedeutung der Rotbachniederung als Leitraum für
die landschaftsbezogene Erholung im Naturpark
Rheinland ist kein Schutzgrund i. S. des § 20 LG. Wir
bitten, den entsprechenden Text auf Seite 33 des
Entwurfs zu streichen.
Grundsätzlich ist es auch Aufgabe des
Naturschutzes und der Landschaftsplanung
Vorsorge für die Erholung sicher zu stellen.
Jedoch ist dies kein Schutzgrund im Sinne des
§ 20 LG NW zur Festsetzung der
Naturschutzgebiete.
Die Festsetzung des Schutzzwecks wird an
dieser Stelle zurückgenommen und nur im
Den
Anregungen
getragen.
wird
Rechnung
Der Plantext wird im Sinne der Anregung
ergänzt bzw. geändert.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Landschaftsschutzgebiet 2.2-2 Neffelbachaue
beibehalten. Es wird eine entsprechende
Ergänzung in die Erläuterung aufgenommen:
„Die Ausweisung des Naturschutzgebietes
erfolgt auch wegen der Bedeutung als Leitraum
für die landschaftsbezogene Erholung im
Naturpark Rheinland unter ausdrücklicher
Beachtung der artenschutzrechtlichen und
naturschutzfachlichen der Erfordernisse.“
Den Bedenken wird Rechnung getragen.
Innerhalb der Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind
gegenüber
dem
Vorentwurf
zahlreiche
Umbenennungen
und
neue
Zuordnungen
vorgenommen worden.
Zunächst stellen wir fest, dass die Gebietskulisse der
jetzt geplanten LSG gegenüber dem Vorentwurf um
316 Hektar verringert worden ist. Das entspricht einer
Flächenreduzierung um fast 15 v.H..
Die jetzt nicht mehr als LSG ausgewiesenen Flächen
betreffen auch Bereiche, die im Regionalplan als
Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung (BSLE) festgesetzt
sind. Zwar muss diese regionalplanerische Vorgabe
nicht parzellenscharf, aber doch mit dem weitaus
überwiegenden Teil der Gebiete im Landschaftsplan
umgesetzt werden. Der Regionalplan erfüllt die
Funktionen eines Landschaftsrahmenplans i. S. des
Bundesnaturschutzgesetzes (§ 15 Abs. 2 LG). Er ist
gleichzeitig ein Raumordnungsplan nach § 7 Abs. 3
Ziffer 1 Raumordnungsgesetz (ROG), dessen Ziele
verbindlich sind und unbedingt beachtet werden
müssen (§ 4 Abs. 1 ROG). Die im Regionalplan
festgesetzten Ziele schließen eine weitere Abwägung
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Der landesweite Biotopverbund weist in der
intensiv ackerbaulich und agrarisch geprägten
Zülpicher Börde in sehr großräumigen Grenzen
einen Biotopverbund aus.
Eine Umsetzung und Festsetzung als
Landschaftsschutzgebiet ist auf Grund der
derzeitigen Intensität der landwirtschaftliche
Bewirtschaftung nicht durchsetzbar.
In den aus fachlicher Sicht heute bereits mehr
strukturierten Teilen des Stadtgebietes Zülpich
erfolgt mit den Festsetzungen des LP Zülpich
eine Überarbeitung, die hier auch zusätzliche
Flächen unter Schutz stellt und weitere NSG
ausweist. Gleichzeitig wird in den intensiv
ackerbaulichen
Bereichen
kein
Landschaftsschutz ausgewiesen. Über die
Entwicklungsziele wird aber die Zielstellung des
Naturschutzes verdeutlicht die für diese
Bereiche eine Anreicherung der Landschaft mit
Biotopverbundflächen und –strukturen festsetzt.
Mit
dieser
Verfahrensweise
findet
eine
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
aus und lassen auch keine Ermessensausübung zu.
Zur Definition der Ziele der Raumordnung weisen wir
auf die Begriffsbestimmung in
§ 3 Ziffer 2 ROG hin ( = verbindliche Vorgaben in
Form von räumlich und sachlich bestimmten oder
bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder
Regionalplanung abschließend abgewogenen
textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in
Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und
Sicherung des Raums).
Konzentration auf wertvollere Bereiche statt.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Ermessenspielräume sind hier dem Träger der
Landschaftsplanung in soweit gegeben, als
dass er grundsätzlich die Ziele und Grundsätze
der Landesplanung zu beachten hat, aber eine
Umsetzung des Landesweiten Biotopverbundes
nicht ungeprüft und unter Berücksichtigung der
Ansprüche der Nutzer abzuwägen sind.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund müssen im
Landschaftsplan
Zülpich
zumindest
folgende
zusätzliche Bereiche als LSG festgesetzt werden:
LSG Nr. 2.2-2
Bereich nördlich des Neffelbachs zwischen Neffelsee,
Muldenauer Bach und der Grenze zum Kreis Düren
im Westen entsprechend den Vorgaben im
Regionalplan,
LSG Nr. 2.2-6
Bereich zwischen Dürscheven und Enzen bis zur
nordwestlich verlaufenden L 61 entsprechend den
Vorgaben im Regionalplan,
LSG Nr. 2.2-8
der Bereich zwischen Sinzenich/Schwerfen und
Bürvenich/Eppenich, der sich aus der zeichnerischen
Darstellung als BSLE im Regionalplan ergibt und im
Entwurf des Landschaftsplans bisher nicht für eine
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
In den Entwicklungszielen ist dieser Bereich als
1.2 Anreicherung aufgenommen.
Hiermit soll dem Ziel der Entwicklung des
Biotopverbundes Rechnung getragen werden.
Auf Grund der heute intensiv agrarisch
geprägte
Landschaft,
erscheint
eine
Ausweisung auch als LSG wenig gerechtfertigt.
Durch die Ausweisung des NSG 2.1-6
Bleibachniederung wird dem Biotopverbund
hier in Teilen Rechnung getragen. Auch werden
Teile als LSG 2.2-7 ausgewiesen.
Die großräumigen Ausweisungen insbesondere
bei Langendorf sind fachlich nicht als
Ausweisung zu LSG auf Grund der intensiven
ackerbaulichen Nutzung umsetzbar.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Festsetzung als LSG vorgesehen ist.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Regionalplan festgesetzten Ziels 1 LSG nicht nur zur
Erhaltung, sondern gleichermaßen auch zur
Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes
festzusetzen sind. Im Einzelnen haben LSG neben
der Sicherung auch der Wiederherstellung oder
Entwicklung typischer Landschaftsstrukturen und
Landschaftsbestandteile,
des
Landschaftsbildes,
landschaftstypischer Lebensräume sowie dem Aufbau
eines Biotopverbundsystems zu dienen. Ergänzend
weisen wir auf die Vorbemerkungen (2) und (6) im
Kapitel 2 Nr. 2.2.2 des Regionalplans hin. Die
gesetzliche Entsprechung findet sich in § 21 Buchst.
a) LG (= Festsetzung als LSG auch zur Entwicklung
oder
Wiederherstellung
der
Leistungsund
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der
Regenerationsfähigkeit der Naturgüter).
Die mit dem Entwicklungsziel 1.2 Anreicherung
festgesetzten
Bereichen
sollen
durch
entsprechend entwickelt werden, soweit dies
mit der derzeitigen intensiven ackerbaulich
genutzten Bewirtschaftung zu vereinbaren ist.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Die bestehenden Grünlandkomplexe am
Ortsrand von Bürvenich sind auch weiterhin als
LSG ausgewiesen.
Die Zurücknahmen beziehen sich wesentlich
auf die intensiven Ackerstandorte.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die jetzt fehlenden, nach den Vorgaben im
Regionalplan aber noch als LSG festzusetzenden
Gebiete schließen im Übrigen auch Grünland,
Grünland/Ackerkomplexe und andere strukturreichere
Landschaftsteile ein.
Schließlich sei uns der Hinweis erlaubt, dass ein
Landschaftsplan, der Rechtsvorschriften widerspricht
(hier ROG und LG), nicht genehmigt werden kann (§
28 Abs. 2 LG).
Für die besonders flächengroßen LSG Nr. 2.2-8
„Eifelfuß bei Schwerfen“ und Nr. 2.2-10 „Voreifel bei
Bürvenich und südlich Schwerfen“ (insgesamt 650,3
Hektar!)
wird
im
Entwurf
kein
Die ökologisch wertvolleren Grünlandkomplexe
befinden sich in den als NSG ausgewiesenen
Bereichen 2.1-12 „Schluchtbachtal / Talssystem
Den Bedenken wird teilweise Rechnung
getragen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Grünlandumwandlungsverbot festgesetzt. Das dort
noch vorhandene Grünland ist jedoch die tragende
ökologische Substanz und konstitutiv für den
Schutzstatus
„Landschaftsschutzgebiet“.
Dieser
Sachverhalt findet auch in der Formulierung der
Schutzzwecke für das LSG Nr. 2.2-8 seinen
eindeutigen Ausdruck. Auf Seite 65 des Entwurfs
heißt es: „Die Festsetzung als LSG erfolgt gemäß §
21 Buchst. a, b, c LG insbesondere ……...
zur Erhaltung des Grünlandes………“. Dieser
wesentliche
Schutzzweck
kann
in
logischer
Konsequenz nur durch die Festsetzung eines
Grünlandumwandlungsverbots erreicht werden.
Bürvenicher Bach“. Somit wird der allgemeinen
Forderung entsprochen.
In den zurückgenommenen Flächen befindet
sich nur untergeordnetes Wirtschaftsgrünland,
weitgehend werden die Flächen ackerbaulich
genutzt.
Flächen, die angrenzend an die NSG-Flächen
des Schluchtbaches heute als Grünland
bewirtschaftet werden, werden zur Abrundung
der NSG Ausweisung dem LSG mit
Grünlandumbruchverbot 2.2-1 zugeordnet.
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
Für das LSG Nr. 2.2-10 wird ein solcher Schutzzweck
nicht formuliert, hier liegen aber dieselben
zwingenden Gründe für die Festsetzung eines
Grünlandumwandlungsverbots
Es besteht auch keine fachliche Notwendigkeit,
Festsetzungen aus dem LP Mechernich zu
übernehmen. Jeder Landschaftsplan basiert auf
anderen Grundlagen und Voraussetzungen. Das
Gebiet der Stadt Mechernich ist um ein Vielfaches
reicher an schutzwürdigen Gebieten, ökologisch
wirksamen
Strukturen
und
gliedernden
Landschaftselementen. Auf dem Gebiet der Stadt
Zülpich, das in großen Bereichen durch eine intensive
landwirtschaftliche Nutzung geprägt wird, ist aber jede
Kleinstruktur und jede Grünlandfläche auch unter dem
Gesichtspunkt
des
Biotopverbunds
ein
unverzichtbarer Baustein für die Landschaftsplanung.
Wir beantragen, für die LSG Nr. 2.2-8 und Nr. 2.2-10
ein Grünlandumwandlungsverbot festzusetzen. U. E.
ist ein solches Verbot für eine ordnungsgemäße
Landschaftsplanung unerlässlich.
Hiermit wird der Sicherung dieser Flächen
Rechnung getragen. Auf die zeichnerische
Darstellung wird hingewiesen.
Grundsätzlich verfolgt der Kreis Euskirchen das
Ziel die Landschaftspläne im Kreisgebiet zu
harmonisieren
und
somit
eine
grenzübergreifende Schutzgebietskulisse zu
erarbeiten.
Den Bedenken hier ein GL-Umbruchverbot
festzusetzen, wird nicht Rechnung getragen, da
in diesem Bereichen nur untergeordnet
Grünland anzutreffen ist und dies nicht
verhältnismäßig erscheint.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Wir bitten, in der textlichen Darstellung auf Seite 48
des Entwurfs unter 1. den Satz „Deren Zulassung ist
unter besonderer Berücksichtigung der Unteren
Landschaftsbehörde anzuzeigen“ durch den Satz „Sie
können zugelassen werden, wenn im Rahmen des
baurechtlichen
Genehmigungsverfahrens
das
Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde
hergestellt worden ist“ zu ersetzen
Bei der jetzt gewählten Formulierung hat die Untere
Landschaftsbehörde nicht die geringste Möglichkeit,
die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde zu
beeinflussen.
Der Neffelsee, der schon jetzt als Naturschutzgebiet
ausgewiesen ist, dürfte wohl das bedeutendste Rastund Überwinterungsgebiet für Wasservögel im Kreis
Euskirchen sein. Er ist gleichzeitig ein wichtiger
Brutraum
für
an
Feuchtgebiete
gebundene
Vogelarten. Um im Osten zumindest eine kleinflächige
störungsfreie Pufferzone zu sichern, bitten wir,
zwischen Neffelsee und dem Gewerbebetrieb „Hecker
& Krosch“ sowie zwischen Neffelsee und der
K 82 ein ausreichend großes, seiner Funktion
angemessenes
Landschaftsschutzgebiet
festzusetzen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Der Anregung wird Rechnung getragen, da
durch diese Formulierung die Abwägung auf
Grundlage des fachlichen Ermessens bei der
Unteren Landschaftsbehörde verbleibt..
Den Bedenken wird Rechnung getragen.
Auf die Änderung der Festsetzung wird
hingewiesen.
Den Bedenken wird Rechnung getragen.
Auch im Vorverfahren ist dieser Anregung nicht
gefolgt worden, da hier städtebauliche
Erweiterungsflächen des Betriebsgeländes
liegen und die Neffelbachaue nördlich als LSG
und damit Biotopverbund bewertet wird.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
In den Entwicklungszielen ist dies entsprechend
auch berücksichtigt.
Weiterhin besteht, die Zusage der Stadt
Zülpich, dass im baurechtlichen Verfahren die
Kompensationsmaßnahmen auf gewerblichen
Erweiterungsfläche anzulegen sind.
Fachlich wird zwar die Position, dass hier eine
weitere Puffer- und Biotopverbundfunktion als
sinnvoll zu bewerten sind geteilt, jedoch wird
eine Ausweisung als zusätzliches LSG nicht
zugestimmt, auch da die Flächen ackerfähig
sind
auch
wenn
diese
heute
als
Grünlandbewirtschaftet werden.
Auf die Änderung der Festsetzung wird
hingewiesen.
Eine Planänderung erfolgt nicht.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Grundlage findet sich in § 21 Buchst. a):
„Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit
dies
zur
Erhaltung
der
Leistungsund
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erforderlich
ist“.
Für
eine
Festsetzung
als
Landschaftsschutzgebiet bedarf es daher nicht in
jedem Fall einer besonderen Schutzwürdigkeit des
betreffenden Gebiets. In dieser speziellen Situation
genügt es, dass die vorgeschlagenen Flächen der
funktionalen Einbindung des Neffelsees dienen und
die notwendige Pufferzone zu diesem NSG bilden.
Die
jetzt
vorgenommene
Zuordnung
zum
Entwicklungsziel 1.2-1 „Agrarlandschaft“ hilft nicht
weiter. Dadurch wird weder ein Schutzstatus erreicht,
noch eine konkrete Maßnahme festgesetzt. Die in
Betracht
kommenden
Grundstücke
sind
im
Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich auch nicht als
Kompensationsflächen
ausgewiesen.
Zur
Kompensation der Eingriffe, die durch die geplante
Erweiterung ihres Gewerbebetriebs entstehen, hat die
Firma „Hecker & Krosch in der Gemarkung Geich das
Grundstück Flur 9, Flurstück 109, erworben.
Wir halten an unserem Antrag auf Festsetzung eines
Landschaftsschutzgebiets fest.
Naturdenkmale
Wir beantragen, bei dem allgemeinen Verbot in Ziffer
9 auf Seite 73 des Entwurfs den Halbsatz „die zu
einer Schädigung des Schutzobjektes führen“
ersatzlos zu streichen.
Die
Regelungen
für
die
Errichtung
von
Ansitzeinrichtungen sind ohnehin schon sehr
großzügig.
Auf
keinen
Fall
sollten
aber
Ansitzeinrichtungen auch noch an solchen Objekten
Stellungnahme der Verwaltung
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die angesprochenen Flächen sind mit dem
Entwicklungsziel 1.1-3 Niederungen und Täler
ausgewiesen,
so
dass
hiermit
die
angesprochene Zielrichtung verfolgt wird einen
Biotopverbund für die Flächen zu entwickeln.
Dennoch wird der Bereich heute durch eine
intensive Ackernutzung geprägt.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Es erfolgt keine Planänderung.
Der rechtskräftige FNP der Stadt Zülpich weist
auf der Fläche auch keine Festsetzung zur
Entwicklung von Kompensationsmaßnahmen
aus, sondern lediglich eine Baumreihe, die zur
Eingrünung de Gewerbebetries anzupflanzen
ist.
Aus diesen Gründen werden die Bedenken
zurückgewiesen
und
es
erfolgt
keine
Planänderung.
Der Anregung wird gefolgt. Es erfolgt eine
Zurücknahme dieser Formulierung.
Den Bedenken wird Rechnung getragen.
Den Bedenken wird Rechnung getragen.
Auf die Änderung der Festsetzung wird
hingewiesen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
zugelassen werden, die durch den LP ausdrücklich
geschützt werden. Hier ist dem öffentlichen Belang
des
Schutzes
besonders
wertvoller
Landschaftsbestandteile der unbedingte Vorrang
gegenüber privaten Jagdinteressen zu geben.
Von den Verboten des § 34 Abs. 3 LG können gemäß
§ 34 Abs. 4a LG immer nur Ausnahmen zugelassen
werden. Die im Entwurf in der Ziffer 6 vorgesehene
Anzeigepflicht reicht nicht aus. Sie entspricht nicht der
gesetzlichen Vorgabe .Auch dann nicht, wenn der
Unteren Landschaftsbehörde – wie in Ziffer 6
formuliert – die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb
von 4 Wochen Bedenken geltend zu machen. Die
Zulassung
einer
antragsbedingten
Ausnahme
einerseits und eine nur auf einer Anzeigepflicht
beruhende Einspruchsmöglichkeit andererseits sind
juristisch ganz unterschiedlich zu beurteilen und
haben auch für die praktische Umsetzung
unterschiedliche Rechtsfolgen.
Wir bitten daher um eine textliche Fassung, die der
gesetzlichen Grundlage in
§ 34 Abs. 3 und 4a LG Rechnung trägt.
Außerdem bitten wir, in der Unberührtheitsklausel im
letzten Halbsatz der Ziffer 6b) „so kann die Untere
Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß § 34 Abs.
4a LG NW mit Auflage“ das Wort „kann“ durch das
Wort „soll“ zu ersetzen.
Mit dieser geänderten textlichen Darstellung wird der
notwendige Ersatz abgängiger Naturdenkmale besser
gewährleistet.
Bei einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr handelt es sich um Ausnahmetatbestände i. S.
des § 34 Abs. 4a LG, die allerdings schon im LP
Der
Ermessensspielraum
der
Unteren
Landschaftsbehörde soll hier bestehen bleiben,
da es dem Eigentümer grundsätzlich zumutbar
sein
muss
für
Ersatzpflanzungen
aufzukommen.
Denn grundsätzlich muss der Eigentümer über
geeignete
Flächen
verfügen,
die
eine
Neuanpflanzung ermöglichen. Eine „SollFormulierung“ ist hierzu weitgehend. Auch der
§ 34 Abs. 4a regelt hier eine „Kann-
Den Bedenken wird Rechnung getragen.
Auf die Änderung der Festsetzung wird
hingewiesen
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
generell und abschließend geregelt werden. Wir bitten
daher, die Ziffer 5 um folgenden Satz zu ergänzen:
„Erfordern die Maßnahmen die Beseitigung des
Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so
soll die Untere Landschaftsbehörde die Ausnahme
gemäß § 34 Abs. 4a LG mit Auflagen zur Nach- bzw.
Neuanpflanzung verbinden“.
Bestimmung“, an welcher sich der LP orientiert.
Geschützte Landschaftsbestandteile
Wir beantragen bei dem allgemeinen Verbot in Ziffer 9
auf Seite 83 des Entwurfs den Halbsatz „die zu einer
Schädigung des Schutzobjektes führen“ ersatzlos zu
streichen.
Die
Regelungen
für
die
Errichtung
von
Ansitzeinrichtungen sind ohnehin schon sehr
großzügig.
Auf
keinen
Fall
sollten
aber
Ansitzeinrichtungen auch noch an solchen Objekten
zugelassen werden, die durch den LP ausdrücklich
geschützt werden.
Von den Verboten des § 34 Abs. 4 LG können gemäß
§ 34 Abs. 4a LG immer nur Ausnahmen zugelassen
werden. Die in Ziffer 6 der Unberührtheitsklausel
vorgesehene Anzeigepflicht reicht nicht aus. Sie
entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe. Auch dann
nicht, wenn der Unteren Landschaftsbehörde – wie in
Ziffer 6 formuliert – die Möglichkeit eingeräumt wird,
innerhalb von vier Wochen Bedenken geltend zu
machen. Die Zulassung einer antragsbedingten
Ausnahme einerseits und eine nur auf einer
Anzeigepflicht
beruhende
Einspruchsmöglichkeit
andererseits sind juristisch ganz unterschiedlich zu
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die nachfolgenden Bedenken werden auch für
die Naturdenkmale berücksichtigt und es erfolgt
eine entsprechende Änderung,
Im Regelfall wird die ULB darauf drängen, dass
Neupflanzungen erfolgen, jedoch wird mit der
Formulierung
der
Ermessenspielraum
berücksichtigt, der die Einschätzung der
Zumutbarkeit berücksichtigt.
Der Anregung wird gefolgt, diese Formulierung
war so nicht beabsichtigt und wird ersatzlos
gestrichen.
Den Bedenken wird Rechnung getragen.
Wie bereits zu den Naturdenkmalen ausgeführt,
soll der Ermessensspielraum der Unteren
Landschaftsbehörde hier bestehen bleiben, da
es dem Eigentümer grundsätzlich zumutbar
sein
muss
für
Ersatzpflanzungen
aufzukommen.
Denn grundsätzlich muss der Eigentümer über
geeignete
Flächen
verfügen,
die
eine
Neuanpflanzung ermöglichen.
Den Bedenken wird Rechnung getragen.
Auf die Änderung der Festsetzung wird
hingewiesen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
beurteilen und haben auch für die praktische
Umsetzung unterschiedliche Rechtsfolgen.
Wir bitten daher um eine textliche Fassung, die der
gesetzlichen Grundlage in § 34 Abs. 4 und 4a LG
Rechnung trägt.
Außerdem bitten wir, in der Unberührtheitsklausel im
letzten Halbsatz der Ziffer 6b) „so kann die Untere
Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß § 34 Abs.
4a LG NW mit Auflagen“ das Wort „kann“ durch das
Wort „soll“ zu ersetzen.
Mit dieser geänderten textlichen Darstellung wird der
notwendige Ersatz abgängiger Objekte besser
gewährleistet.
Auch bei den in Ziffer 5 der Unberührtheitsklausel
aufgeführten Maßnahmen zur Abwehr einer
unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr handelt
es sich um Ausnahmetatbestände i. S. des § 34 Abs.
4a LG, die allerdings schon im LP generell und
abschließend geregelt werden. Wir bitten daher, die
Ziffer 5 um folgenden Satz zu ergänzen: „Erfordern
die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes
oder wesentlicher Teile hiervon, so soll die Untere
Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß § 34 Abs.
4a LG mit Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung
verbinden.
Wir
beantragen,
den
Geschützten
Landschaftsbestandteil Nr. 2.4-15 „Feuchtgehölz und
Eichenreihe am Rotbach nördlich Lövenich“ in der
Größenordnung festzusetzen, wie sie sich aus der
Festsetzung Nr. 2.2-47 des LP „Zülpicher Börde“
ergibt. Gleichzeitig bitten wir, bei der Festsetzung der
Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 Ziffer 1 LG für die
Maßnahme
Eine „Soll-Formulierung“ ist hierzu weitgehend.
Auch der § 34 Abs. 4a regelt hier eine „KannBestimmung“, an welcher sich der LP orientiert.
Im Regelfall wird die ULB darauf drängen, dass
Neupflanzungen erfolgen, jedoch wird mit der
Formulierung
der
Ermessenspielraum
berücksichtigt, der die Einschätzung der
Zumutbarkeit berücksichtigt.
Die Festsetzung des LP Zülpich orientiert sich
an
den
aktuell
noch
bestehenden
Alteichenbestände. Das hier früher mehr alte
Eichen vorkamen ist zwar der Unteren
Landschaftsbehörde
bekannt,
in
der
Vergangenheit ist eine Nachpflanzung nicht
durchgesetzt worden.
Den Bedenken wird teilweise Rechnung
getragen.
Auf die Änderung der Festsetzung wird
hingewiesen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Nr. 5.1/2.4-15-1* wieder die textliche Fassung aus
dem Vorentwurf des LP zu übernehmen.
Wie aus der zeichnerischen Darstellung im LP
„Zülpicher Börde“ und der Beschreibung im
Biotopkataster (frühere Ordnungs-Nr. 5306/23)
ersichtlich ist, war die Fläche des Geschützten
Landschaftsbestandteils damals wesentlich größer
(etwa 9 Hektar). Im Laufe der Zeit wurden immer
wieder Teile des Schutzobjekts beseitigt und die frei
gewordenen
Flächen
der
landwirtschaftlichen
Nutzung zugeführt. Diesen Sachverhalt hat der
Beauftragte für den Außendienst seinerzeit der
Unteren Landschaftsbehörde mitgeteilt. Bisher sind
jedoch keine Wiederherstellungsmaßnahmen oder
Ersatzpflanzungen angeordnet worden.
Wir vertreten die Auffassung, dass die früheren
Verstöße gegen das LG jetzt nicht auch noch durch
nachträglich angepasste Festsetzungen belohnt
werden dürfen.
Stellungnahme der Verwaltung
Mit der Festsetzung ist auch eine Maßnahme
unter Ziffer 5.1/2.4-15 verbunden. Diese setzte
den Erhalt, die Neu- und die Nachpflanzung
abgängiger Baume fest. Hierzu erfolgt eine
textlich Ergänzung, die insgesamt auf eine
Nach- und Neupflanzung abzielt.
Da es sich bei den Flächen um privates
Eigentum handelt ist eine weitergehende
Neupflanzung nur schwer durchsetzbar, die
bestehenden Bäume sind aber in jedem Fall zu
sichern und dem Eigentümer wird mitgeteilt,
dass ein ausreichender Randstreifen der
Feldbewirtschaftung zum Kronen-/Traufbereich
der Altbäume einzuhalten ist.
Den Bedenken wird teilweise Rechnung
getragen. Auf die Änderung der Festsetzung
wird hingewiesen.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender Ortslandwirt Schwerfen
TÖB-Nr:
416
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 13.09.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Der LP Zülpich setzt nur sehr wenige flächenscharfe und räumlich zugeordnete Maßnahmen
fest. Hierzu zählt zum einen die lineare Struktur
der Römerstraße und einzelne Gewässer- und
Grabenstrukturen. Jedoch erklärt der Kreis im
Satzungstext hierzu:
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Der Einwender wird durch die Kreisbauernschaft
Euskirchen vertreten.
Als Vorsitzender der Ortsbauernschaft spricht der
Einwender sich gegen jegliche Maßnahmen
unmittelbar entlang der Wirtschaftswege aus, damit
die durchgehende Befahrbarkeit der Wege und
Zuwegungen auf die Parzellen ungehindert möglich
bleibt. Insbesondere stellen aus landwirtschaftlicher
Sicht Anpflanzungen ein großes Problem dar, da
diese erfahrungsgemäß mangels Pflege in die
landwirtschaftlichen
Parzellen
und
Wege
hineinwuchern und dort die landwirtschaftliche
Tätigkeit ernsthaft hindern.
Eine
Planänderung
erforderlich.
werden
ist
nicht
„Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Umsetzung der Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen ohne Ausschöpfung
der
o.g.
rechtlichen
Möglichkeiten
ausschließlich durch Erwerb/ Tausch der
Flächen
bzw.
durch
vertragliche
Vereinbarungen
im
gegenseitigen
Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den
Nutzungsberechtigten der betroffenen Flächen
zu realisieren.“
Somit werden diese Maßnahmen nur über
vertragliche Vereinbarungen umgesetzt.
Darüber hinaus bittet er um Rücknahme des
Grünlandumbruchverbotes bei der Aussiedlung Bühl
(L 2.2-1) und an der Lohmühle (L 2.2-4).
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Diese Flächen werden heute als Grünland
bewirtschaftet und liegen gewässernah.
Aus fachlicher Sicht soll diese Grünlandnutzung
aufrechtgehalten werden.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Eine
Planänderung
werden
ist
nicht
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Als Vorsitzender der Teilnehmergemeinschaft des
Flurbereinigungsverfahrens Schwerfen bittet der
Einwender darum, dass alle im Zusammenhang mit
dem
Landschaftsplan
Zülpich
durchgeführten
Maßnahmen
mit
dem
neuen
Wegeund
Gewässerplan der Flurbereinigung abgestimmt
werden soll.
Schließlich weist er als Vorsitzender des Wasser- und
Bodenverbandes Schwerfen darauf hin, dass jegliche
Anpflanzungen in drainierten Bereichen unterbleiben
sollten sowie die Haltung und Pflege der bestehenden
Drainagen weiterhin gewährleistet bleiben muss.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Sollte
aus
betrieblichen
Gründen
die
Grünlandnutzung aufgegeben werden, so ist
dann ggf. über eine Ausnahme zu entscheiden.
erforderlich.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Im Rahmen des Verfahrens zur Flurbereinigung
hat eine intensive Abstimmung des LP Zülpich
im Verfahren stattgefunden.
Den
Bedenken
getragen.
wird
Rechnung
Den
Bedenken
getragen.
wird
Rechnung
Den Bedenken wird Rechnung getragen.
Wie in den Erläuterungen zum LP Zülpich
dargelegt, erfolgt eine Einbindung der Wasserund
Bodenverbände
im
Rahmen
der
Abstimmung
möglicher
Maßnahmen
zu
Umsetzung des LP Zülpich.
Den Bedenken wird Rechnung getragen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwendungen Privater (P)
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P006
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Flurstück 29 Flur 10 Gemarkung Wichterich wurde
jetzt als LSG 2.2-1 Rotbachniederung aufgenommen.
Aufgrund der erfolgten angrenzenden neuen
Bebauung soll auch das Flurstück 29 ohne
Festsetzung LSG ausgewiesen werden.
Wie bereits im Vorverfahren dargelegt, ist die Fläche
als Bauland bereits eingewiesen (S. Anlage).
Der Einwender widerspricht somit der Abwägung und
fordert die Herausnahme aus dem LSG.
Niederschrift vom 14.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Auch im noch rechtskräftigen LP Zülpicher
Börde
ist
der
gesamte
Bereich
als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Die Flächen liegen insgesamt im baulichen
Außenbereich.
Über
eine
bauliche
Inanspruchnahme soll erst im Rahmen einer
Bauvoranfrage entschieden werden.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Die
Fläche
liegt
innerhalb
der
Überschwemmungsbereiche des festgesetzten
Hochwasserschutzgebiets für den Rotbach.
Die Ausweisung als NSG für den Rotbach wird
aufrecht gehalten.
Somit erfolgt keine Planänderung.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P007
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Im Rahmen eines Telefonats vom 16.05.2007 hat der
Einwender folgende Anregungen noch vorgetragen:
1.
Die Pappelpflanzung an der Ortlage Langedorf quer
zur K 23 ist zur Nachpflanzung noch in die
Festsetzungen aufzunehmen
2.
Die Pimontschen Gärten liegen im Oberdorf von
Bürvenich und sind ein ähnlich prägender
Baumbestand, wie die festgesetzten Eichen am
Klostergarten in Bürvenich.
Telefonat vom16.05.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Diese Pflanzung ist nicht in den nachrichtlich
dargestellten Anpflanzungen aus den einzelnen
Flurbereinigungsverfahren
zu
entnehmen.
Grundsätzlich wird daraufhingewiesen, dass
gemäß § 47 LG NW mit öffentlichen Mitteln
geförderte Anpflanzungen grundsätzlich zu
erhalten sind und dass es gemäß § 47Abs. 1
LG NW einer gesonderten Ausweisung nicht
bedarf.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Die Eichen am Klostergarten in Bürvenich
liegen im baulichen Außenbereich und sind im
Entwurf las Geschützter Landschaftsbestandteil
nach Ziffer 2.4-1 festgesetzt. Trotz eines
Termins vor Ort konnte der hier benannte
Baumbestand nicht ermittelt werden. Es wird
davon ausgegangen, dass dieser hinter der
Mauer des Pimontschen Hauses und somit im
baulichen Innenbereich liegt. Da sich der LP
Zülpich nur auf den baulichen Außenbereich
bezieht ist eine entsprechende Festsetzung
nicht zulässig.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Somit werden die Bedenken zurückgewiesen.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P008a
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Niederschrift vom 18.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Auf Grund der hohen Grundwasserstände in
den Flächen soll das Grünlandumbruchverbot
aufrecht gehalten werden. Dennoch wird die
heutige ackerbauliche Bewirtschaftung durch
die Festsetzung nicht eingeschränkt und ist
auch weiterhin zulässig.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Sämtliche Flächen sind hofnahe Flächen des
Betriebes und liegen in der Ausweisung des LSG. Der
Betrieb ist verpachtet und durch die Festsetzungen ist
mit Schwierigkeiten des Pächters zu rechnen.
Da die Flächen überwiegend verpachtet sind,
wird die Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt.
Sollte
für
einzelne
Flächen
eine
Nutzungsänderung, Umbruch von Grünland
betriebsbedingt erforderlich werden, so ist
hierüber im Einzelfall zu entscheiden.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Die Festsetzung des Grünlandumbruchverbotes wird
erst im Rahmen der Flurbereinigung neu festgelegt
werden. Somit wird aus Sicht der Eigentümer
festgestellt, dass für Flächen, die innerhalb der
Neuzuteilungen liegen auch weiter in eine
Ackernutzung künftig zulässig bleiben muss.
Der überwiegende Teil der hofnahen Flächen
liegt nicht im Flurbereinigungsverfahren und die
darüber hinausgehenden Flächen sind auch in
der Flurbereinigung als Grünland bewertet. Den
Bedenken kann somit nicht entsprochen
werden und die Festsetzung wird aufrecht
gehalten. Ggf. ist im Einzelfall auf Grundalge
der aktuelle Bewirtschaftung oder Verpachtung
der Flächen zu entscheiden.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Die Eigentümer (Flächen s. Karte) legen Widerspruch
gegen die Ausweisung des LSG 2.2-1 mit
Grünlandumbruchverbot ein, da die Fläche weiterhin
ackerbauliche bewirtschaftet werden soll und sie eine
Wertminderung der Flächen befürchten.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P008b
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Niederschrift vom 18.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Auf Grund der hohen Grundwasserstände in
den Flächen soll das Grünlandumbruchverbot
aufrecht gehalten werden. Dennoch wird die
heutige ackerbauliche Bewirtschaftung durch
die Festsetzung nicht eingeschränkt und ist
auch weiterhin zulässig.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Sämtliche Flächen sind hofnahe Flächen des
Betriebes und liegen in der Ausweisung des LSG. Der
Betrieb ist verpachtet und durch die Festsetzungen ist
mit Schwierigkeiten des Pächters zu rechnen.
Da die Flächen überwiegend verpachtet sind,
wird die Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt.
Sollte
für
einzelne
Flächen
eine
Nutzungsänderung, Umbruch von Grünland
betriebsbedingt erforderlich werden, so ist
hierüber im Einzelfall zu entscheiden.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Die Festsetzung des Grünlandumbruchverbotes wird
erst im Rahmen der Flurbereinigung neu festgelegt
werden. Somit wird aus Sicht der Eigentümer
festgestellt, dass für Flächen, die innerhalb der
Neuzuteilungen liegen auch weiter in eine
Ackernutzung künftig zulässig bleiben muss.
Der überwiegende Teil der hofnahen Flächen
liegt nicht im Flurbereinigungsverfahren und die
darüber hinausgehenden Flächen sind auch in
der Flurbereinigung als Grünland bewertet. Den
Bedenken kann somit nicht entsprochen
werden und die Festsetzung wird aufrecht
gehalten. Ggf. ist im Einzelfall auf Grundalge
der aktuelle Bewirtschaftung oder Verpachtung
der Flächen zu entscheiden.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Die Eigentümer (Flächen s. Karte) legen Widerspruch
gegen die Ausweisung des LSG 2.2-1 mit
Grünlandumbruchverbot ein, da die Fläche weiterhin
ackerbauliche bewirtschaftet werden soll und sie eine
Wertminderung der Flächen befürchten.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
009
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 01.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Zunächst einmal begrüßt der Einwender es, dass
seine für die Smurfit Kappa Zülpich Papier GmbH
vorgetragenen Belange zum Vorentwurf des
Landschaftsplanes 44a Zülpich (Arbeitsstand: Mai
2006) im Rahmen der Bürgerbeteiligung gem. § 27b
LG NW Berücksichtigung gefunden haben.
Diese Tatsache sieht er als eine Würdigung der
wirtschaftlichen Belange seines Unternehmens als
traditioneller Standort der Papierherstellung an, der
zur Standortsicherung in einem internationalisierten
Markt
Raum
für
strategische
Unternehmensplanungen und Standortoptimierungen
benötigt.
Nach
Durchsicht
und
Prüfung
des
Landschaftsplanentwurfes (Stand März 2007) und
unter
Berücksichtigung der gegenüber dem
Vorentwurf geänderten textlichen Festsetzung und
Erläuterungen sowie zeichnerischen Darstellungen
möchte er gleichwohl nachfolgend seine Anregungen
in Teilen erneut vortragen.
Betroffenheit im Rahmen des Landschaftsplanes
In seiner Funktion als Geschäftsführer und
Verantwortlicher für die Unternehmensentwicklung
am Standort Zülpich der Smurfit Kappa nimmt er
daher zu den im überarbeiten Entwurf des
Landschaftsplanes 44a Zülpich beabsichtigten Zielen
erneut Stellung. Die Zielsetzungen seiner weiteren
Grundlage
der
Festsetzungen
im
Landschaftsplan
Zülpich
sind
die
Ausweisungen des Regionalplans Teilabschnitt
Aachen (2003), der auch Ausweisungen des
Landschaftsrahmenplans darstellt.
Hiernach ist dieser Bereich der Neffelbachaue
Beschlussvorschlag der Verwaltung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Unternehmensplanung für den Standort Zülpich
werden durch den Entwurf des Landschaftsplanes
und seine Festsetzungen in den folgenden Punkten
tangiert:
als „Bereich zum Schutz der Natur“ (BSN)
dargestellt. Im Rahmen der Abstimmung mit der
BR
Köln
und
der
landesplanerischen
Abstimmung nach § 32 LPlG NW ist das
Einvernehmen soweit hergestellt worden, als
dass eine Zustimmung für eine neue Zufahrt
zum Werksgelände der Papierfabrik in Aussicht
gestellt wurde, wenn die Belange von Natur und
Landschaft
in
ausreichendem
Maße
Berücksichtigung finden.
1. Festlegung von im Eigentum der Smurfit Kappa
Zülpich
Papier
befindlichen
Flächen
als
Landschaftsschutzgebiet (Gemarkung Bessenich,
Flur 5, Flurstück Nrn. 90 und 101)
Die derzeitige Darstellung der in Eigentum der Smurfit
Kappa Zülpich Papier GmbH befindlichen Flächen als
Landschaftsschutzgebiet (Gemarkung Bessenich,
Flur 5, Flurstück Nrn. 90 und 101) ist für den
Einwender als Geschäftsführer und Verantwortlichem
für die Standortsicherung und -entwicklung nicht
tragbar.
Diese Flächen sind in der mittelfristigen Planung für
weitere
industrielle
Entwicklungspotenziale
vorgesehen, eine fachplanerische Zweckbestimmung
für Zwecke der Entwicklung von Natur und Landschaft
im Landschaftsplan würde dieser Zielsetzung
entgegenstehen. Es ist daher für ihn bedeutsam, dass
diese
Flächen
aus
den
fachplanerischen
Darstellungen
des
Landschaftsplanes
herausgenommen und Gegenstand der weiteren
städtebaulichen Planung werden. Dies wird derzeit
lediglich für einen kleinen Teilbereich des Flurstückes
90 im Bereich der
zukünftigen
Verkehrsanbindung dargestellt.
a) Mit der Umwidmung der Flurstücke Nr. 90 und 101
vom Naturschutzgebiet zum Landschaftsschutzgebiet
im Offenlageentwurf des Landschaftsplanes ist die
Der nunmehr aufgestellte Bebauungsplan setzt
diese Belange um und trägt durch die
festgesetzten
Kompensationsmaßnahmen
dieser Forderung Rechnung.
Eine darüber hinausgehende gewerbliche
Entwicklung der Firma Smurfit Kappa in der
Neffelbachaue war nicht Gegenstand der
Abstimmung und auch der aktuelle FNP der
Stadt Zülpich trifft keine entsprechende
Festsetzung.
Somit beachtet der LP Zülpich die aktuelle
Bauleitplanung,
welche
die
verkehrliche
Erschließung der Firma Smurfit Kappa festsetzt.
Eine darüber hinausgehende gewerbliche
Entwicklung
ist
in
den
geführten
Abstimmungsgesprächen weder abgestimmt,
noch im Umfang der Ausweisung vorgetragen
worden.
Die Festsetzungen des Regionalplans weisen
die Neffelbachaue und insbesondere diesen
Bereich als für den Zülpicher Börde
Beschlussvorschlag der Verwaltung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
fachplanerische Zielstellung und die Folgerungen im
Hinblick auf § 34 (l und 2) LG NW zwar abgeschwächt
worden, durch die Darstellung der Flächen als LSG
2.2-2 Neffelbachaue würde jedoch weiterhin
dauerhaft eine erhebliche Konfliktsituation innerhalb
seines
industriell
genutzten
Firmengeländes
verbleiben, die der von ihm angestrebten
Unternehmensentwicklung (z.B. Nutzung der Flächen
für verkehrliche Bewegungsräume zur Optimierung
der
betriebsinternen
Verkehrslogistik
und
Produktionsabläufe)
dauerhaft
entgegenstehen
würden. Eine auf die mittelfristige Entwicklung
ausgerichtete fachplanerische Festlegung mit einer
bereits heute erkennbaren Konfliktsituation kann
daher für den Einwender keine Lösung und
Planungsgrundlage
für
die
weitere
Unternehmensentwicklung sein. Ansatzpunkt ist für
ihn nicht ein räumlich unbegrenztes Freihalten von
Erweiterungspotenzialen, sondern eine an die
mittelfristige Planungssituation und der Entwicklung
auf
dem
Papiermarkt
notwendige
Entwicklungssicherheit für den Standort.
bedeutsamen Biotopverbund-Korridor aus. Der
Landschaftsplan
hat
die
Ziele
der
Raumordnung gemäß § 22 LPlG NW sowie
nach 16 Abs. 2 LG NW zu beachten.
b) Mit der Darstellung der betreffenden Flächen als
Landschaftsschutzgebiet verbleibt eine aus seiner
Sicht unnötige, da wie dargestellt bereits heute
absehbare Erschwernis für weitere Planungen. Für
jedes Vorhaben in diesem Bereich, wie z.B. die oben
genannte Schaffung von Verkehrsbewegungsräumen,
bedarf es eines separaten Befreiungsantrag von den
Festsetzungen gemäß § 69 LG NW bzw. eine
Änderung
der
Darstellungen
des
Landschaftsplanes.
Dies
ist
eine unsichere
Rechtsposition und für ihn als Geschäftsführer und
in Hinblick auf die Entscheidungsfindungen auf
Konzernebene nicht tragbar und drängen nach einer
Im Rahmen der weiteren bauleitplanerischen
Abstimmung wird eine landesplanerische
Abstimmung erfolgen.
Der LP Zülpich kann hier nicht vorgreifen, da
auch die Stadt Zülpich hierzu noch kein
Verfahren eingeleitet hat.
Auf § 29 Abs. 4 LG NW wird verwiesen.
Hiernach treten bei Änderung und Ergänzung
des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich
des
Landschaftsplans
widersprechende
Darstellungen
und
Festsetzungen
des
Landschaftsplans außer Kraft, soweit der
Beschlussvorschlag der Verwaltung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
anderen fachplanerischen Lösung. Nicht zuletzt
aufgrund der derzeitigen Wirtschaftslage hat sich die
Investitionsbereitschaft im Konzern im letzten halben
Jahr erhöht, so dass eine Lösung für den Einwender
eine kurzfristig Aufgabe dargestellt und die weitere
Abstimmungen vor allem auch mit der Stadt Zülpich in
Bezug auf den Flächennutzungsplan bedarf.
Träger
der
Landschaftsplanung
im
Beteiligungs-verfahren nicht widersprochen hat.
c)
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 11/56 „Zufahrt Kappa" und der
damit in Verbindung stehenden Zufahrtsstraße von
der Papierfabrik mit Anschluss an die B 477 können
die betreffenden Flächen s.E. insgesamt als zum
gewerblichen Baugebiet zugehörig hinzugerechnet
werden und stehen nicht im Zusammenhang mit dem
baulichen Außenbereich (vgl. Regelungen des § 16
LG NW), zumal das Werksgelände durch den
Radweg vom Außenbereich abgetrennt ist. Die
Formulierungen des § 16 (1) Satz 3 LG NW
ermöglichen s.E. durchaus
auch ein
diesbezügliches fachplanerisches
Ermessen für
eine Herausnahme aus dem Geltungsbereich des
Landschaftsplanes vor allem bei Würdigung der von
dem
Einwender
bereits
vorgetragenen
wirtschaftlichen Belange und im Hinblick auf die
Standortsicherheit auch der öffentlichen Belange. Mit
einer Herausnahme aus
dem Geltungsbereich
würden
gleichwohl
die
landschaftsrechtlichen
Regelungen für die
betreffenden
Flächen
unbeschadet
bestehen
beleiben
und
bei
Planungsvorhaben greifen.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan zum
Bebauungsplan Nr. 11/56 setzt für die Fläche
M1 die dauerhafte Erhaltung des Grünlandes
fest. Gleichzeitig werden auf der Fläche südlich
der Erschließung Kompensationsmaßnahmen
zur
Extensivierung
der
heutigen
Grünlandbewirtschaftung festgesetzt.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Somit ist im konkreten Bauleitplanverfahren
über die Belange von Natur und Landschaft und
die Festsetzungen des Landschaftsplanes zu
entscheiden. Zum jetzigen Zeitpunkt, ohne dass
konkrete Anträge vorliegen, kann der Anregung
nicht entsprochen werden.
Dies entspricht den Zielen der Festsetzung des
LSG und der Entwicklung dieser Bereiche für
Natur und Landschaft.
Eine Herausnahme der Flächen aus der
Festsetzung im LP Zülpich kann fachlich nicht
entsprochen werden.
Es wird der Anregung in soweit entsprochen,
dass die Flächen insgesamt nicht als NSG
sondern als LSG 2.2-2 „Neffelbachaue“
festgesetzt werden. Dies ist auch gerechtfertigt,
da durch die Erschließung eine Belastung
durch den LKW Schwerlastverkehr zu erwarten
ist, die eine Naturschutzgebietsfestsetzung
fraglich erscheinen lässt.
Somit wird das gesamte Flurstück, nördlich der
Erschließungsstraße
auch
als
LSG
ausgewiesen. Anpflanzung erfüllt eine gewisse
Den
Bedenken
wird
Rechnung getragen.
teilweise
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Pufferwirkung.
Auf die zeichnerische
hingewiesen.
d) Der
Einschätzung
einer
aktuell
hohen
Bedeutung der betreffenden Flächen aufgrund des
zum Teil alten Laubholzbestandes (Eichen) kann hier
nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei den Eichen
um
Einzelbäume
zwischen
überalteten
Pappelbeständen. Insbesondere ist und wird der
verbleibende Wert dieser Flächen im Rahmen der
stattgefunden
Pappelentnahme
überständiger
Pappeln durch die Forstbetriebsgemeinschaft weiter
gemindert worden. Sollte die Einschätzung einer
hohen Bedeutung dagegen zu verstehen sein als
„Entwicklungspotenzial" mit dem Ziel einer Steigerung
des ökologischen Wertes und des Wertes für den
Biotopverbund der sich in unserem Eigentum
befindlichen Flächen, so wäre dieses fachplanerische
Entwicklungsziel ein langfristiger Prozess, der nicht
mit den mittelfristigen Entwicklungszielen seines
Unternehmens in diesem Bereich im Einklang steht.
e) Im Rahmen des gemeinsamen Vor-Ort Termins mit
Vertretern der Verwaltung und im Rahmen seiner
Beteiligung zum Vorentwurf des Landschaftsplanes
hatte der Einwender sein Anliegen dargelegt und eine
Konfliktlösung angeboten. Er wäre bereit und würde
hierzu auch die entsprechenden Entscheidungen
vorbereiten, eine Kompensation für die ökologischen
Darstellung
wird
Weiterhin setzt der landschaftspflegerische
Begleitplan zum Bauungsplan Nr. 11/56 die
Maßnahmen M3, M4 und M5 fest, die einen
Erhalt des vorhandenen Baumbestandes,
insbesondere
der
Eichenbestände
festschreiben sowie bei Abgang der Gehölze
eine standortgerechte Neupflanzung festlegen.
Zwischenzeitlich sind auf den Flächen
Durchforstungsmaßnahmen erfolgt und die
Nachpflanzung steht noch aus.
Grundsätzlich haben die noch bestehenden
Eichenbestände
zur
Neffelbachaue eine
abschirmende und eingrünende Wirkung und
der Erhalt wird fachlich für geboten angesehen.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr.
11/56 wird auch die festgesetzte Kompensation
erfolgen, so dass die Festsetzung im LP Zülpich
aufrecht gehalten wird, da diese den
Darstellungen des Bebauungsplanes entspricht
und in der Kompensation bilanziert worden ist.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Hier ist auf die weiter oben dargelegten
Ausführungen zu verweisen.
Den
Bedenken
wird
Rechnung getragen.
Verluste im Bereich der o.g. Flurstücke an anderer
Stelle vorzusehen, die aus der fachplanerischen Sicht
und in Abstimmung mit dem Ortsverband für
Naturschutz die ökologischen Wertigkeiten dort
verbessern und optimieren. Für die Optimierung im
Bereich der traditionellen Industrieflächen von Smurfit
Kappa aber wäre es im Gegenzug bedeutsam,
fachplanerisch Klarheit dahingehend zu schaffen, die
o.g. Flächen aus dem Landschaftsplan auszunehmen
(Darstellung als weiße Fläche) und damit die
Grundlage für eine städtebauliche Entwicklung mit
den
entsprechenden
Verfahrensabläufen
zu
belassen.
Anregung
Die im Eigentum der Smurfit Kappa Zülpich Papier
GmbH befindlichen Flächen (Gemarkung Bessenich,
Flur 5, Flurstück Nrn. 90 und 101) sollten aus dem
Geltungsbereich
des
Landschaftsplanes
herausgenommen werden, da sie im Rahmen der
mittelfristigen Planungen als Teil der industriellen
Bauflächen für eine Standortarrondierung und
Standortsicherung benötigt werden. Sie können
gemäß § 16 (1) Satz 2 und 3 LG NW im Rahmen
einer abwägenden Entscheidung auch als zum
Innenbereich zugehörig zugeordnet werden, da sie
mit Festsetzungen nach § 9 (1) Nr. 24 bis 26 BauGB
belegt sind. Der Landschaftsplan kann, muss sich
aber nicht auf diese Flächen erstrecken. Die
wirtschaftlichen und öffentlichen Belange (letztere im
Hinblick auf die Standortsicherung und die
Arbeitsplatzsicherung) sollten s.E. gegenüber den
fachplanerischen Zielsetzungen nochmals in der
Abwägung überprüft werden. Kann im Rahmen einer
abwägenden Entscheidung einer Herausnahme der
Flächen nicht entsprochen werden, regt der
Vor dem Hintergrund der oben dargelegten
rechtlichen Rahmenbedingungen und der
Verbundstruktur der Neffelbachaue sowie der
Kompensationsfestsetzungen des Bebauungsplanes 11/56 wird hier kein Spielraum gesehen,
der eine andere Festsetzung rechtfertigen
würde.
Eine Ausweisung als „temporäres LSG“ ist nach
§ 29 nur möglich, wenn eine rechtskräftige
Bauflächendarstellung im FNP der Stadt
Zülpich ausgewiesen ist.
teilweise
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Auf die oben dargelegten Ausführungen wird
verwiesen.
Den
Bedenken
wird
Rechnung getragen.
Die nördlich der geplanten Erschließung
liegenden Flächen werden heute ackerbaulich
bewirtschaftet. Auf Grund der Wirkungen die
von dieser geplanten Nutzung auf die
angrenzenden Flächen zu erwarten sind, ist
eine Ausweisung auch als Entwicklungsfläche
für den Naturschutz nicht gerechtfertigt.
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
Einwender vorsorglich an, diese Flächen als
„Temporärer Landschaftsschutz (bis zur baulichen
Inanspruchnahme)" gemäß § 29 (3) LG NW
festzusetzen und zeichnerisch darzustellen.
Parallel wird von ihm bei der Stadt Zülpich um ein
Abstimmungsgespräch ersucht werden mit dem Ziel,
auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes
vorzusehen,
damit
auch
von
Seiten
der
vorbereitenden Bauleitplanung Klarheit bezüglich der
städtebaulichen Zielsetzung erreicht wird.
Insofern bleibt seine im Rahmen der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung vorgetragene Anregung weiter
bestehen.
2. Ausweisung von Flächen westlich der
Firmengeländen bis zur B 477 als Naturschutzund
Landschaftsschutzgebiet
(Gemarkung
Bessenich, Flur 5, Flurstück Nrn. 35 bis 39)
Die
Ausweisung
des
Flurstückes
35
als
Landschaftsschutzgebiet bzw. der Flurstücke 36, 37,
38 und 39 als Naturschutzgebiet im Offenlageentwurf
des Landschaftsplanes löst ggf. Zielkonflikte für eine
potenzielle Standorterweiterung aus. Insbesondere
widerspricht die Ausweisung der Flurstücke 36, 37, 38
und
39
den
Darstellungen
des
Flächennutzungsplanes Zülpich (2005). Dieser weist
die Flächen als Landschaftsschutzgebiet aus.
Darüber hinaus befürchtet der Einwender, aufgrund
des räumlich engen Nebeneinanders einander im
Grundsatz unterschiedlicher Nutzungsziele, dass bei
zukünftigen Genehmigungsverfahren mit erheblichen
Konfliktpotenzialen aufgrund der Gemengelage und in
der
Folge
mit
den
Produktionsbetrieb
einschränkenden Auflagen zu rechnen ist. Auch hier
sollte im Rahmen der Landschaftsplanung eine
Somit wird den Bedenken für das Flurstück 36,
Flur 5 Gemarkung Bessenich Rechnung
getragen in dem die NSG-Ausweisung
zurückgenommen wird und hier die Festsetzung
LSG mit Grünlandumbruchverbot erfolgt. Die
Flurstücke 37, 38 und 39 verbleiben im NSG,
da
insbesondere
die
mittelfristigen
Entwicklungspotentiale für den Neffelbach
diese Ausweisung rechtfertigen. Die Flächen
teilweise
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
fachplanerische Konfliktlösung durch Wahrung eines
räumliche Trennungsgrundsatzes vorgesehen und
planerische Klarheit geschaffen werden.
haben hier insbesondere Bedeutung für die
Entwicklung
des
gewässergebundenen
Biotopverbundes und zur Entwicklung der
Neffelbachaue.
Anregung
Die Anregung des Einwenders im Rahmen der
Bürgerbeteiligung gem. § 27b LG NW zum Vorentwurf
des Landschaftsplanes 44a Zülpich (Arbeitsstand:
Mai 2006), die Flächen (Flurstück Nr. 35 und 36, 37,
38,
39)
aus
dem
Geltungsbereich
des
Landschaftsplanes herauszulösen, hält er aufrecht.
Kann im Rahmen einer abwägenden Entscheidung
einer Herausnahme der Flächen nicht entsprochen
werden regt er vorsorglich an, die betreffenden
Flächen als „Temporärer Landschaftsschutz" gemäß
§ 29 (3) LG NW festzusetzen und zeichnerisch
darzustellen. Durch diese Festlegung würde der
räumliche Trennungsgrundsatz von Nutzungszielen
besser gewahrt und könnten zukünftige Zielkonflikte
vernünftigerweise bereits heute entschärft werden.
Eine Ausweisung als „temporäres LSG“ ist nach
§ 29 nur möglich, wenn eine rechtskräftige
Bauflächen Darstellung im FNP der Stadt
Zülpich ausgewiesen ist.
Diese Flächen sind im rechtskräftigen FNP der
Stadt Zülpich als landwirtschaftliche Nutzfläche
mit der überlagerten Signatur „Flächen für
Ausgleichsmaßnahmen“ dargestellt.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Den
Bedenken
wird
Rechnung getragen.
teilweise
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P015
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 19.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Besonders hinzuweisen ist darauf, dass der
Einwender mit einem der Baugenehmigungsbehörde
des Kreises Euskirchen zwischenzeitlich vorliegenden
Bauantrag die Erweiterung seines Betriebes auf den
Grundstücken der Gemarkung Linzenich/Lövenich,
Flur 6, Flurstücke 138 und 191 beantragt hat.
Entsprechend dem eingereichten Bauantrag
und der Stellungnahmen der ULB hierzu erfolgt
keine Rücknahme des Landschaftsschutzes, da
der Betrieb privilegiert ist und somit die
Maschinenhalle
auch
im
Landschaftsschutzgebiet errichten konnte. Eine
Rücknahme ist hier nicht erforderlich, auch ist
direkt
angrenzenden
das
festgesetzte
Hochwasserschutzgebiet.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Im Übrigen sind die besagten Flurstücke ebenso wie
die Flurstücke 61, 138, 203, 176 und 191 bereits seit
mehr als 15 Jahren in Ackernutzung, so dass die lt.
Landschaftsplan
gewünschte
Erhaltung
als
Dauergrünland ohnehin nicht realisierbar ist.
Aufgrund
der
ausgewiesenen
Hochwasserschutzgebiete am Rotbach sowie
der rückgewinnbaren Flächen sollen diese im
LSG verbleiben.
Die heutige Ackernutzung wird durch die
Festsetzung nicht in Frage gestellt und ist auch
weiterhin zulässig.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Der Einwender wird durch die Kreisbauernschaft
Euskirchen vertreten. Diese bringt für ihn folgende
Bedenken und Anregungen vor:
Zunächst wird vollinhaltlich Bezug genommen auf die
bereits mit Schreiben vom 11.07.2006 vorgebrachten
Anregungen und Bedenken.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Hinsichtlich der unmittelbar am Hof gelegenen
Parzellen der Gemarkung Linzenich/Lövenich, Flur 6,
Flurstücke 150, 151, 152 und 153, die derzeit noch
als Dauergrünland genutzt werden, ist aus Sicht des
Einwenders
eine
Einplanung
für
den
Hochwasserschutz nicht sinnvoll, da zwischen diesen
Parzellen und dem Rotbach die Wohn- und
Wirtschaftsgebäude des Betriebes gelegen sind.
Den Bedenken wird Rechnung getragen, da die
Fläche selbst sehr hofnah und nicht im
Überschwemmungsgebiet liegt.
Den
Bedenken
getragen.
Auf die zeichnerische
hingewiesen.
Darstellung
wird
wird
Rechnung
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P016
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Der Einwender wird durch die Kreisbauernschaft
Euskirchen vertreten. Diese bringt für ihn folgende
Bedenken und Anregungen vor:
Zum Entwurf des Landschaftsplanes werden folgende
Bedenken und Anregungen erhoben:
Zunächst wird vollinhaltlich Bezug genommen auf
den Inhalt des Schreibens der Kreisbauernschaft vom
10.07.2006, soweit den erhobenen Bedenken nicht
Rechnung getragen wurde:
1. Wie im genannten Schreiben dargestellt, wendet
sich der Landwirt gegen die Einbeziehung der mit
einem
Altenteilerwohnhaus
nebst
Gartenhaus
bewohnten Hof- und Gebäudefläche der Gemarkung
Linzenich/Lövenich, Flur 6, Flurstück 273 in das
Landschaftsschutzgebiet 2.2-1 „Gewässersystem
Rotbachniederung“. Die Gebäude sind zwar nicht in
das genannte Landschaftsschutzgebiet einbezogen,
jedoch die hierzu gehörigen Gartenanlagen. Insoweit
wird um deren Herausnahme nochmals ersucht.
2. Weiterhin fordert der Einwender die Herausnahme
der
hofnahen
Parzellen
der
Gemarkung
Linzenich/Lövenich, Flur 3, Nr. 39, 40 und 44 aus
dem o.g. Landschaftsschutzgebiet 2.2-1. Die Flächen
sind intensiv ackerbaulich genutzt, so dass deren
Einbeziehung in das Landschaftsschutzgebiet nicht
gerechtfertigt ist. Im Übrigen sind die Flächen auch
nicht als Hochwasserschutzgebiet geeignet, da
Schreiben vom 19.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Auf Grundlage der erneuten Prüfung erfolgt
eine Ausgrenzung des Gartengrundstücks aus
dem LSG.
Es wird aber auch auf die allgemeine
Unberührtheit verwiesen; hiernach bleiben von
den allgemeinen Verboten unberührt:
„sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandsschutzes. Hierzu gehört auch die
übliche Nutzung der Hausgrundstücke und
Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße
Nutzung der Friedhöfe, Sport- und Parkplätze.“
Den
Bedenken
getragen.
Für die Flurstücke 44 und 39 wird der Anregung
des Einwenders entsprochen. Diese werden
aus
der
Abgrenzung
als
allgemeines
Landschaftsschutzgebiet 2.2-8 festgesetzt.
Da die Hochwasserschutzgebietsgrenze in die
Parzelle 40 deutlich hineinführt, soll diese im
LSG 2.2-1 „Rotbachaue“ verbleiben. Die
aktuelle ackerbauliche Bewirtschaftung wird
Den
Bedenken
wird
Rechnung getragen.
wird
Rechnung
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
teilweise
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
aufgrund des Höhenprofils nicht zu erwarten ist, dass
diese jemals vom Rotbach überflutet werden.
durch die Festsetzung nicht eingeschränkt und
ist auch weiterhin zulässig.
Den Bedenken wird teilweise Rechnung
getragen.
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
3. Hinsichtlich der Ausweisung des geschützten
Landschaftsbestandteiles 2.4-15 „Feuchtgehölz und
Eichenteil am Rotbach nördlich Lövenich“ wird auf
einen Verzicht der Anzeige von üblichen Pflege- und
Unterhaltungsmaßnahmen gegenüber der Unteren
Landschaftsbehörde
angefordert.
Durch
die
Festsetzung
des
Bereiches
als
Landschaftsbestandteil nebst der gemäß Ziffer 5.1 /
2.4 / 15.1 festgesetzten Nachpflanzung abgängiger
Laubbäume ist der Erhalt des entsprechenden
Landschaftsbestandteiles ausreichend gesichert.
Einer
Anzeige
von
Unterhaltungsund
Pflegemaßnahmen bedarf es daher nicht. Klargestellt
werden sollte im Übrigen, dass Nachpflanzungen
kostenmäßig nicht zu Lasten des Eigentümers
erfolgen.
Der Alteichenbestand war in der Vergangenheit
deutlich größer und auch der bestehende LP
Zülpicher Börde weist in diesem Bereich einen
flächigen Geschützten Landschaftsbestandteil
aus. Durch die engere Abgrenzung werden jetzt
nur die Bereiche unter Schutz gestellt die heute
in der Örtlichkeit noch vorhanden sind.
Der
fachgesetzliche
Rahmen
der
landwirtschaftlich guten fachlichen Praxis und
der entsprechenden CC-Regelungen sollen
auch den Erhalt bestehenden Gehölzstrukturen
absichern.
Auf Grund der hier bereits eingeführten Frist
von 4 Wochen in denen die ULB etwaige
Bedenken
geltend
macht,
ist
davon
auszugehen, dass ein zeitnahes Handeln
möglich ist.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Weiterhin wendet der Landwirt sich gegen die
Anzeigepflicht für Unterhaltungs-, Wartungs- und
Pflegearbeiten der bestehenden Drainageanlagen.
Das Auftreten von Schäden erfordert in der Regel ein
schnelles, sofortiges Eingreifen, damit die drainierten
Flächen nicht weiter geschädigt werden. Ein
vorheriges Anzeigen von Arbeiten ist insoweit
kontraproduktiv.
Hier ist allgemein auf die Unberührtheit zu
verweisen, hiernach sind von der allgemeinen
Verboten unberührt:
„Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen sind.“
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Eine
Planänderung
erforderlich.
werden
ist
nicht
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
4. Weiterhin wendet der Landwirt sich gegen die
Ausweisung des Naturnahen Lebensraumes 5.1 / 2.4
/1.4* „Durchführung von Schutzmaßnahmen im
Rahmen der Bewirtschaftung für den Erhalt des
Feldhamsters“. Er befürchtet, dass auch für den Fall,
dass er sich nicht an dem Artenschutzprogramm
beteiligt, seine Eigentumsflächen durch überlaufende
Hamsterpopulation geschädigt werden.
Auch durch die Festsetzungen bleibt die
Freiwilligkeit zur Teilnahme an Maßnahmen
zum Schutz des Hamsters über vertragliche
Regelungen bestehen.
Bisher sind der ULB kein erheblichen Schäden
durch die bestehende Hamsterpopulation
bekannt,
so
dass
heutige
eventuelle
Beeinträchtigungen als hinzunehmen gelten
müssen.
Der Feldhamster wird in der Roten Liste der
gefährdeten Tiere in Deutschland als „stak
gefährdet“ eingestuft und ist auf Grund dieser
hohen Gefährdung auch durch die FFHRichtlinie der EU und das BNatSchG geschützt.
In NRW liegt das Hauptverbreitungsgebiet in
der Zülpicher - Jülicher Börde und am
Niederrhein.
Eine
naturverträgliche
Landwirtschaft
und
die
extensive
Ackerbewirtschaftung fördert eine Sicherung
der Population.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
5. Der Einwender ist auch Bewirtschafter der
Pachtflächen der Gemarkung Linzenich/Lövenich,
Flur 4, Flurstücke 53, 112, 101, 59 und 60. Er wendet
sich gegen die Einbeziehung der Flächen in das
Naturschutzgebiet 2.1-10 „Naturschutzgebiet auf der
Heide“. Besagte Flächen sollen lediglich bei der
Realisierung der Flurbereinigung Schwerfen als
Naturschutzgebiet ausgewiesen werden. Im Rahmen
der Flurbereinigung wurde bislang lediglich ein Wegeund Gewässerplan vorgestellt. Eine Ausweisung des
Naturschutzgebietes zum jetzigen Zeitpunkt ist
verfrüht, da nicht sichergestellt ist, dass das
Flurbereinigungsverfahren auch erfolgreich beendet
wird.
Im Rahmen der Abstimmung mit der
Bezirksregierung Köln Dez. 33 (ehemals Amt
für Agrarordnung) ist im Rahmen der Erörterung
die Abgrenzung und die Zuteilung als
öffentliches Eigentum abgestimmt worden.
Ein Teil der Fläche hat sich auf Grund der
erfolgten
Ansaat
als
Kompensationsverpflichtung auch bereits artenreich entwickelt.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Somit ist die Festsetzung als NSG gerechtfertigt
und entspricht den Zielen des LP Zülpich. Sollte
wider erwarten die Zuteilung anders erfolgen,
wird auf die Unberührtheitsklausel für die
Landwirtschaft
verwiesen,
die
eine
Eine
Planänderung
erforderlich.
werden
ist
nicht
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
ordnungsgemäße Bewirtschaftung in der
jetzigen Art und im jetzigen Umfang auch
weiterhin zulässt.
Somit entstehen für den Bewirtschafter keine
Einschränkungen.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P017
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 18.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die festgesetzte mehrreihige Hecke (ca. 5m
Breite) aus standortgerechten Gehölzen stellt
ein prägendes Landschaftselement dar. Die
bestehende
Stallanlage
des
landwirtschaftlichen Betriebes wird hierdurch
eingegrünt.
Diese
Anpflanzung
stellt
eine
Kompensationsverpflichtung
aus
der
Baugenehmigung dar und ist durch den
landwirtschaftlichen Betrieb dauerhaft zu
erhalten und zu pflegen.
Die Ausweisung des GLB 2.4-2 dient der
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Der Einwender wird durch die Rechtsanwälte Engels
pp. vertreten, die für ihren Mandanten folgendes
vortragen:
betroffene Grundstücke: Gem. Dürscheven, Flur 1,
Flst. 67, 97 und 98
Zum offenliegenden Landschaftsplanentwurf Zülpich
(Stand: März 2007) bestehend aus den textlichen
Darstellungen, Festsetzungen und Erläuterungen,
dem Bericht zur strategischen Umweltprüfung sowie
der Entwicklungs- und Festsetzungskarte, erheben
die Rechtsanwälte im Namen ihres Mandanten,
insbesondere
unter
Berücksichtigung
der
Stellungnahme der Verwaltung zu den bereits von der
Kreisbauernschaft im Namen der Mandantschaft
vorgebrachten Einwendungen, folgenden Bedenken
und Anregungen:
Der von den Rechtsanwälten vertretene Eigentümer
wehrt sich erneut ausdrücklich gegen die
beabsichtigte Ausweisung der entlang zweier Seiten
seiner Hofstelle der Gemarkung Dürscheven, Flur 1,
Flurstücke 97 und 98 verlaufenden Grünstreifen als
Geschütztem
Landschaftsbestandteil
2.4-2
„Feldgehölze und Gehölzstreifen in der Zülpicher
Börde“.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Sicherung auf Grund der heute als prägend zu
beurteilenden Hecke und ist insofern fachlich
gerechtfertigt.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Ferner verwehrt er sich gegen beabsichtigte
Ausweisung
der
innerhalb
liegende
Obstgehölzanpflanzung, die dem GLB zugeordnet
und ebenfalls unter Schutz gestellt werden soll.
Sofern gem. dem Landschaftsplanentwurf die
geplante Ausweisung erfolgt, ist eine bauliche
Erweiterung der Hofstelle unmöglich.
Der Mandant unterhält eine Putenmast, die in drei
Hallen betrieben wird.
Die beabsichtigte Grünstreifenausweisung läuft
entlang
der
Hallen.
Sofern
sie,
wie
im
Landschaftsschutzplan
ausgewiesen,
festgesetzt
wird, ist eine Expansion des Hofes unmöglich, zumal
auch das im Eigentum der Mandantschaft stehende
Flurstück Gemarkung Dürscheven, Flur 1, Flurstück
67, nach dem beabsichtigten Vorentwurf des
Landschaftsplanes
als
Landschaftsschutzgebiet
ausgewiesen wird.
Nach den vorbenannten Ausweisungen ist dem
Mandanten eine Expansion seines Hofes unmöglich,
da weitere im Eigentum des Mandanten stehende
Flächen die Hofstelle nicht umgeben.
Die
Obstweise
ist
ebenfalls
eine
Kompensationsverpflichtung
aus
der
Baugenehmigung für den Bau der Stallanlage.
Auch hier ist der landwirtschaftliche Betrieb
verpflichtet die Obstwiese dauerhaft zu erhalten
und zu pflegen.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Die Festsetzung als GLB wird auch hier fachlich
als gerechtfertigt beurteilt.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Die Fläche Gemarkung Dürscheven, Flur 1,
Flurstück
67
liegt
nicht
im
Hochwasserschutzgebiet. Dennoch liegt die
Fläche direkt in der Aue des Bleibachs.
Auf
Grund
der
Privilegierung
des
landwirtschaftlichen Betriebs ist eine nach § 35
BauGB künftige bauliche Entwicklung des
landwirtschaftlichen Betriebes auch weiterhin
gegeben.
Auch
die
Festsetzung
des
Grünlandumbruchverbots wird auf Grund der
bestehenden Unberührtheitsklausel, welche die
bestehende ackerbauliche Bewirtschaftung
auch weiterhin zulässt, nicht eingeschränkt
wird.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Sofern jedoch bereits im Vorfeld einer möglichen
Bauerweiterungsmaßnahme eine Festsetzung der
Gehölze zur Eingrünung im Landschaftsschutzplan
vorgenommen wird, wird der Mandant unnötig in
seinem Eigentumsrecht aus Artikel 14 Grundgesetz
verletzt
und
beeinträchtigt,
da
eine
unverhältnismäßige unnötige Einschränkung seines
Eigentums vorgenommen wird.
Eine wirtschaftliche Erweiterungsmöglichkeit der
Hofstelle muss nach wie vor gewährleistet sein.
Insofern ist die beabsichtigte Ausweisung der
verlaufenden
Grünstreifen
als
Geschütztem
Landschaftsbestandteil ebenso aufzuheben, wie die
beabsichtigte Einbeziehung der hofnahen Parzelle
Gemarkung Dürscheven, Flur 1, Flurstück 67, in das
Landschaftsschutzgebiet 2.2-6.
Es erfolgt -wie oben begründet- keine
Rücknahme des Landschaftsschutzgebietes, da
die
eigentliche
Ackerfläche
durch
die
Unberührtheit abgesichert ist und somit für den
Bewirtschafter
keine
Einschränkung
zu
erkennen.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Eine Einbeziehung der Parzelle Gemarkung
Dürscheven, Flur 1, Flurstück 67, in das
Landschaftsschutzgebiet
ist
zudem
unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nicht
erforderlich, da bis dato die vorbenannte Parzelle
auch nicht im Landschaftsschutzgebiet lag und ein
Es erfolgt mit der Ausweisung keine isolierte
Festsetzung, auch die angrenzenden Flächen
liegen im LSG 2.2-6. Es wird auf die oben
dargelegte Begründung verwiesen.
Eine
mögliche
gegebenenfalls
wirtschaftlich
zwingende Expansion des Hofes macht eine teilweise
Beseitigung des Grünstreifens erforderlich.
Der Mandant weiß, dass eine Erweiterung der Hallen
mit einer Kompensationsverpflichtung einhergehen
wird.
Die baurechtlichen Kompensationsvorgaben sind
jedoch ausreichend und müssen nicht noch durch die
beabsichtigte
Ausweisung im
Landschaftsplan
unnötig erschwert werden.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Bedürfnis
für
eine
isolierte
Landschaftsschutzausweisung der Parzelle des
Mandanten Gemarkung Dürscheven, Flur 1, Flurstück
67, nicht besteht.
Die Isolierte Einbeziehung der streitgegenständlichen
im Eigentum des Mandanten stehenden Parzelle in
den Landschaftsplan verstößt daher gegen Artikel 3
Grundgesetz.
Aufgrund der nunmehr vorgenommenen engeren
Abgrenzung des LSG 2.2-6, die nur noch die
Wegeparzelle
einbezieht,
nicht
jedoch
die
Ackerflächen, ist die Einbeziehung des Grundstücks
der Mandantschaft Gemarkung Dürscheven, Flur 1,
Flurstück 67, n das Landschaftsschutzgebiet weder
erforderlich noch sinnvoll und stellt ein Übermaß im
Hinblick auf die eigentumsrechtliche Einschränkung
des Grundstücks der Mandantschaft dar. Ein
sinnvolles Konzept ist insofern auch nicht erkennbar.
Die Ortschaft Dürscheven grenzt unmittelbar an das
im Eigentum des Mandanten stehende Grundstück
Gemarkung Dürscheven, Flur 1, Flurstück 67.
Es
bedarf
insofern
vorliegend
nicht
einer
Landschaftsschutzausweisung
unmittelbar
angrenzend an die Ortschaft.
Im
Übrigen
ist
festzustellen,
dass
die
streitgegenständlichen im Eigentum das Mandanten
stehenden
Flächen,
die
nunmehr
im
Landschaftsplanverfahren unter Landschaftsschutz
gestellt werden sollen, bisher in der einschlägigen
Landschaftsschutzverordnung
nicht
als
Landschaftsschutzflächen ausgewiesen waren und
insofern auch nicht als landschaftsschutzfähig
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Hier ist auf die Stellungnahme im Rahmen der
Abwägung zum Vorentwurf zu verweisen. Bei
den festgesetzten GLB handelt es sich um
Kompensationsmaßnahmen, die grundsätzlich
dauerhaft zu erhalten sind.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
angesehen worden sind, sondern lediglich faktisch als
Kompensationsfläche
für
Naturund
Landschaftsverbrauch angrenzend an das bebaute
Gebiet der Ortschaft Dürscheven angesehen wurden.
Es wird daher ausdrücklich beantragt, die hofnahen
Parzelle Gemarkung Dürscheven, Flur 1, Flurstück
67, aus dem Landschaftsschutzgebiet 2.2-6
Bleibachaue herauszunehmen, da die Einbeziehung
dieser ackerbaulich genutzten Parzelle in den
Landschaftsschutz
nicht
gerechtfertigt
und
erforderlich ist.
Des Weiteren wird ausdrücklich beantragt, die
vorgesehene
Landschaftsschutzausweisung
des
entlang zweier Seiten seiner Hofstelle Gemarkung
Dürscheven, Flur 1, Flurstücke 97 und 98,
belaufenden
Grünstreifen
als
Geschützen
Landschaftsbestandteil 2.4-2 „Feldgehölze und
Gehölzstreifen in der Zülpicher Börde“ ebenso zu
unterlassen,
wie
die
beabsichtigte
Unterschutzstellung der Obstgehölzanpflanzung, die
hinter den streitgegenständlichen Hallen des
Mandanten angeordnet wurde.
Auf Grund der fachlichen Beurteilung wurden
diese als schützenswert eingestuft und somit
als
Geschützte
Landschaftsbestandteile
festgesetzt.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Für eine diesbezügliche Festsetzung besteht kein
Raum und kein Bedürfnis.
Sollte der Mandant die Hallen bzw. den Hof erweitern
müssen, wird er die mit der Hallenerweiterung sodann
im
Rahmen
der
Baugenehmigungsverfahren
notwendigen Maßnahmen vor Ort, in Rücksprache mit
dem Bauamt durchführen und ergreifen, so dass es
einer Festsetzung im Landschaftsplan nicht bedarf.
Die Festsetzungen stellen ein Übermaß dar, die
Es erfolgt keine Planänderung.
werden
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
enteignenden Charakter
ungerechtfertigt sind.
haben
und
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die Festsetzung der Gehölze zur Eingrünung
der Hofstelle stellt eine Kompensationsverpflichtung dar. Somit ist es auf Grund der
Entwicklung
und
Ausprägung
der
Gehölzstruktur auch gerechtfertigt, diese als
GLB 2.4-2 festzusetzen.
Die
Bedenken
werden
zurückgewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
insofern
Abschließend wird voller inhaltlicher Bezug auf die
bereits mit Schreiben der Kreisbauernschaft im
Namen des Mandanten erhobenen Bedenken und
Anregungen genommen.
Schreiben vom 11.07.2006 und Abwägung:
Die Interessen des Einwenders werden von der
Kreisbauernschaft
Euskirchen
vertreten.
Zum
Vorentwurf werden für den Einwender folgende
Bedenken und Anregungen erhoben:
2.4-2
Seite 76
2.2-6
Seite 55
Der Einwender spricht sich zunächst gegen die
Ausweisung des entlang zweier Seiten seiner
Hofstelle der Gemarkung Dürscheven, Flur 1, Nr. 97
und 98 verlaufenden Grünstreifens als Geschütztem
Landschaftsbestandteil 2.4-2 „Feldgehölze und
Gehölzstreifen in der Zülpicher Börde“ aus.
Er befürchtet, dass die gemäß Vorentwurf des
Landschaftsplanes
geplante
Ausweisung
eine
beabsichtigte bauliche Erweiterung der Hofstelle
unmöglich macht bzw. eine zumindest teilweise
erforderlich werdende Beseitigung des Grünstreifens
sodann
unverhältnismäßig
belastende
Ausgleichsmaßnahmen auslösen wird.
2. Weiterhin bitter der Einwender um Herausnahme
der hofnahen Parzelle der Gemarkung Dürscheven,
Flur 6, Nr. 67 aus dem Landschaftsschutzgebiet 2.2-6
„Bleibachaue“,
da
die
Einbeziehung
dieser
ackerbaulich intensiv genutzten Parzelle in den
Landschaftsschutz nicht gerechtfertigt ist.
Auch
die
innerhalb
liegende
Obstgehölzanpflanzung soll diesem GLB
zugeordnet und ebenfalls unter Schutz gestellt
werden.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Das Flurstück 67 besteht nicht, hier ist die
Angabe zu überprüfen. Ggf. hat sich mit der
Überarbeitung diese Anregung bereits erübrigt.
Siehe nachfolgende Stellungnahme.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
3. Schließlich befinden sich Teile der im Eigentum
des Einwenders sowie dessen Mutter stehenden
Ackerflächen der Gemarkung Dürscheven, Flur 1, Nr.
72-75 ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6
„Bleibachaue“. Hier bitten die Eigentümer um
Rücknahme der Ausweisung jeweils bis zu dem
entlang des Bleibachs verlaufenden Wirtschaftsweg.
Es erfolgt eine engeren Abgrenzung des LSG
2.2-6 die nur die Wegeparzelle einbezieht
jedoch nicht die heutige Ackerfläche tangiert.
Den
Bedenken
wird
teilweise
Rechnung getragen.
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
Den Bedenken wird Rechnung getragen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P018
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 15.06.2007 und 20.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Der
Befreiung
vom
Verbot
des
Grünlandumbruchs wurde mit Schreiben vom
17.09.2007 Rechnung getragen und diese
wurde in Aussicht gestellt.
Der Eigentümer hat in einem Vororttermin auf
die
ackerbauliche
Bewirtschaftung
der
umliegenden Flächen auch in direkter Nähe
zum Rotbach hingewiesen. Das hier genannte
Flurstück befindet sich demnach nur in den
rückgewinnbaren
Hochwasserschutzflächen
und
liegt
nicht
im
eigentlichen
Hochwasserschutzgebiet.
Den
Bedenken
getragen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Der Einwender wird durch die Kreisbauernschaft
Euskirchen vertreten. Diese bringt für ihn folgende
Bedenken und Anregungen vor:
Schreiben vom 15.06.2007:
Der Einwender ist Eigentümer des Grundstücks der
Gemarkung Linzenich/Lövenich, Flur 12, Flurstück 88.
Die insgesamt 2.13.00 ha große Fläche wird in einem
Teilbereich von 0.30.00 ha als Grünland genutzt. Im
Entwurf des Landschaftsplanes 44a „Zülpich“ ist diese
Fläche
im
Landschaftsschutzgebiet
2.2-1
„Gewässersystem Rotbachniederung“ gelegen und
als solche mit einem Umbruchverbot belegt. Besagte
Fläche
liegt
inmitten
intensiv
genutzter
Ackerbauflächen. Da der bisherige Bewirtschafter die
Landwirtschaft in Kürze aufgeben wird, findet sich
kein Landwirt, der an einer Grünlandnutzung
interessiert ist. Zur einheitlichen Nutzung als
Ackerland wird daher im Hinblick auf die bereits
bestehende Veränderungssperre um eine Befreiung
vom Umbruchverbot ersucht.
Dennoch verbleibt die Fläche im LSG 2.2-1
Rotbachniederung. Die Fläche ist grundsätzlich
der Aue zu zuordnen. Die Bewirtschaftung wird
jedoch auf Grund der Unberührtheitsklausel für
die jetzige ackerbauliche Nutzung nicht
eingeschränkt. Grundsätzlich ist es Ziel des
Landschaftsplans in der Aue eine Grünlandnutzung aus Gründen des Erosionsschutzes
und zur Sicherung von Lebensräumen
umzusetzen.
wird
Rechnung
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Den Bedenken wurde Rechnung getragen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Schreiben vom 20.06.2007:
Zum Entwurf des Landschaftsplanes Zülpich werden
für den Einwender folgende Bedenken und
Anregungen erhoben:
Zunächst wird vollinhaltlich Bezug genommen auf den
Inhalt des Schreibens der Kreisbauernschaft vom
10.07.2006, soweit den erhobenen Bedenken nicht
Rechnung getragen wurde:
1. Der Einwender ist Eigentümer der in der
Gemarkung
Linzenich/Lövenich
gelegenen
Grundstücke Flur 11, Flurstück 1 und 2 und der Flur
12, Flurstücke 11, 87 und 88 sowie die in der
Gemarkung Sinzenich gelegenen Grundstücke der
Flur 2, Nr. 72/26 und der Flur 5, Nr. 114. Sämtliche
Grundstücke sind ackerbaulich intensiv genutzt, so
dass
deren
Einbeziehung
in
das
Landschaftsschutzgebiet
2.2-8
„Eifelfluss
bei
Schwerfen“ nicht gerechtfertigt ist. Aufgrund der
intensiven Nutzung ist eine Einbeziehung der Flächen
nicht gerechtfertigt.
Die Flächen Flur 11, Flurstücke 1 und 2 liegen
im allgemeinen Landschaftsschutzgebiet 2.2-8.
Hier besteht kein Umbruchverbot und die
allgemeine ackerbauliche Bewirtschaftung ist
grundsätzlich uneingeschränkt zu lässig, auch
für Flur 12, Flurstück 11 besteht allgemeiner
Landschaftsschutz ohne gebietsspezifische
Festsetzungen.
Die Flurstücke 87 und 88 liegen in unmittelbarer
Nähe zum Rotbach im LSG 2.2-1. Hier wird das
gebietsspezifische Verbot des GL-Umbruchs
aufrecht gehalten, auch wenn die heutige
ackerbauliche Bewirtschaftung hierdurch nicht
eingeschränkt wird. Auch liegen diese Flächen
im festgesetzten HWS-Gebiet. Es ist Ziel der
ULB,
diese
langfristig
in
Grünland
umzuwandeln.
Den Bedenken wird teilweise Rechnung
getragen.
Den
Bedenken
wird
Rechnung getragen.
teilweise
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
2. Zu bedenken ist, dass die mit Gehölzen
bestandenen Hangkanten und damit die die
Kulturlandschaft prägenden Strukturen bereits als
Landschaftsbestandteil ausgewiesen sind. Eine
Ausweisung
der
Ackerflächen
als
Landschaftsschutzgebiet ist weder sinnvoll, noch
zulässig, wobei ergänzend darauf hingewiesen wird,
dass nahezu sämtliche zum Betrieb des Einwenders
gehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen diese
Ausweisung erfahren haben.
Die
Stellungnahme
genommen.
3. Weiterhin wendet sich der Einwender gegen das
Umbruchverbot hinsichtlich der Grünlandparzellen der
Gemarkung Linzenich/Lövenich, Flur 13, Flurstücke
147/100, Flur 12, Flurstück 88. Besagte Flächen
liegen inmitten intensiv genutzten Ackerlandes und
sollen zur einheitlichen Bewirtschaftung als Ackerland
umgebrochen werden.
4. Weiterhin wendet der Landwirt sich gegen die
Anzeigepflicht für Unterhaltungs-, Wartungs- und
Pflegearbeiten der bestehenden Drainageanlagen.
Das Auftreten von Schäden erfordert in aller Regel
ein schnelles, sofortiges Eingreifen, damit die
drainierten Flächen nicht weiter geschädigt werden.
Ein vorheriges Anzeigen von Arbeiten ist insoweit
kontraproduktiv.
wird
zur
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Kenntnis
Im Vergleich zu den noch intensiver genutzten
Strukturen der Zülpicher Börde weist dieser
Bereich auf Grund der bestehende Gehölze
und der noch bestehenden Grünlandnutzung
noch eine höhere Strukturvielfalt und Eigenart
aus,
die
eine
Ausweisung
als
Landschaftsschutzgebiet (LSG) rechtfertigt.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Die Flurstücksbezeichnung ist nicht eindeutig
und somit kann hier keine Abwägung erfolgen.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Zu Flur 12 Flurstück 88 ist auf die o.g. Hinweise
und auf das ausgewiesene HWS-Gebiet zu
verweisen.
Hier ist allgemein auf die Unberührtheit zu
verweisen,
hiernach
bleiben
von
den
allgemeinen Verboten unberührt:
„Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen sind.“
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P020
Ziffer /
Seite
2.1-8
2.1-8
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Gemarkung Sinzenich, Flur 5, Flurstück 107 - N 2.1-8
Bei diesem Grundstück handelt es sich um eine in der
Niederung gelegene, intensiv genutzte Ackerparzelle.
Zur Zeit wird dort Kleegras zum Verkauf für die
Milchviehfütterung angebaut. Der Standort ist voll
zuckerrübenfähig. Auch bei der Einbeziehung dieses
Grundstückes scheint die Abrundung das Kriterium
zur Einbeziehung in den Naturschutzbereich zu sein,
denn die Naturschutzgebietsausweisung im Entwurf
des Landschaftsplanes stimmt mit den tatsächlichen
Nutzungsverhältnissen in der Örtlichkeit nicht überein.
An der Nord-West-Seite grenzt dieses Grundstück an
das bisherige Naturschutzgebiet Sinzenicher Broich".
Die bisherige Naturschutzgebietsabgrenzung bezieht
bereits einen Teil dieses Grundstückes in das
Naturschutzgebiet ein. Jedoch auch die alte
Naturschutzgebietsabgrenzung entspricht nicht den
tatsächlichen Nutzungsverhältnissen. Die örtliche
Abgrenzung wird nämlich durch das Schilf- und
frühere „Pappel"-gebiet im Sinzenicher Broich
geprägt.
An
dieser
Stelle
ist
im
neuen
Landschaftsplan die Grenze des Naturschutzgebietes
auf diese natürliche Grenze zurückzunehmen.
Gemarkung Sinzenich, Flur 5, Flurstück 117 - N 2.1-8
Dieses Grundstück liegt direkt unterhalb der o.g.
Geländebruchkante. Es besteht aus einer Teilfläche
Grünland und einer Teilfläche Ackerland mit
Grünnutzung. Es handelt sich hierbei um Ackerland.
Schreiben vom 30.05.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Auf
Grundlage
der
Abstimmung
von
Kompensationsverpflichtungen
aus
der
Bauleitplanung der Stadt Zülpich wird fachlich
die Arrondierung des NSG 2.1-4 und 2.1-8
zwischen
Sinzenicher
Bruch
und
der
Hangkante zum Görresberg weiter aufrecht
gehalten.
Hierzu
ist
eine
vertragliche
Vereinbarung mit dem Eigentümer getroffen
worden. Insofern wird eine Einigung mit dem
Eigentümer erfolgen und die Festsetzung als
NSG 2.1-4 bleibt bestehen.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Siehe oben
Die
Bedenken
werden
zurückgewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Da
das
Ackerland
nur
ein
geringeres
naturschutzfachliches Potential aufweist, ist die
Ausweisung fachlich nicht gerechtfertigt. Es hebt sich
von der Geländebruchkante und dem südlich
gegenüberliegenden Waldflächen „Am Eulenberg"
deutlich
ab.
Eine
fachlich
begründete
Unterschutzstellung dieser Bereiche ist nicht zu
erkennen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
022
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Die Einwender werden von der Kreisbauernschaft
Euskirchen e.V. vertreten, die für sie folgende
Bedenken und Anregungen vorbringt:
Die mit Schreiben der Kreisbauernschaft vom
20.07.2006 für die Einwender vorgebrachten
Bedenken hat der Kreis zurückgewiesen.
Gleichwohl wird nunmehr ergänzend vorgetragen,
dass sich aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten
Ausweisung von rund 30 Hektar Baugebieten im
Bereich Zülpich Ost der Lebensraum
der
Hamsterpopulation entsprechend verringert hat.
Hierdurch bedingt kommt es zwangsläufig zu einem
Übersiedeln der Hamster auf Flächen, die nicht am
sogenannten „Artenschutzprogramm“ teilnehmen. Die
dort aufstehenden Kulturen werden von den Tieren
angenagt und hierdurch in Mitleidenschaft gezogen,
wobei ein Ausgleich für den entstandenen Schaden
nach der derzeitigen Rechtslage nicht gewährt wird.
Darüber hinaus befürchten die Einwender, dass bei
sich entwickelnder Feldhamsterpopulation eine
Teilnahme an Schutzmaßnahmen für den Erhalt des
Feldhamsters nicht mehr auf freiwilliger Basis,
sondern verpflichtend erfolgen wird.
Insoweit sprechen sie sich weiterhin gegen die
Einbeziehung ihrer Flächen in den naturnahen
Lebensraum 5.1/2.2-1.4* aus.
Schreiben vom 23.05.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Auch durch die Festsetzungen bleibt die
Freiwilligkeit zur Teilnahme an Maßnahmen
zum Schutz des Hamsters über vertragliche
Regelungen bestehen.
Bisher sind der ULB keine erheblichen Schäden
durch die bestehende Hamsterpopulation
bekannt,
so
dass
heutige
eventuelle
Beeinträchtigungen als hinzunehmen gelten
müssen.
Der Feldhamster wird in der Roten Liste der
gefährdeten Tiere in Deutschland als „stark
gefährdet“ eingestuft und ist auf Grund dieser
hohen Gefährdung auch durch die FFHRichtlinie der EU und das BNatSchG geschützt.
In NRW liegt das Hauptverbreitungsgebiet in
der Zülpicher - Jülicher Börde und am
Niederrhein.
Eine naturverträgliche Landwirtschaft und die
extensive Ackerbewirtschaftung fördert eine
Sicherung der Population.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
023
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
In der Stellungnahme der Verwaltung wird darauf
hingewiesen, dass die auf dem Grundstück des
Einwenders
geschäftlich
genutzte
Fläche
(eingelagerte Geschäftsgrundstücksfläche – hierfür
wird in Zülpich auch gesondert Grundsteuer gezahlt)
ohne Festsetzung dargestellt wird.
Müsste diese Fläche nicht auch auf der Karte
entsprechend farblich ausgeklammert werden?
Wie ist das mit der betrieblichen Erweiterung
gemeint?
Muss der Einwender jetzt eine gezielte Bauvoranfrage
starten oder reicht evtl. eine Ortsbegehung aus, um
Gewissheit zu haben, ob er erweitern darf oder nicht.
Schreiben vom 10.05.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die gewerbliche Nutzung der alten Mühle ist
durch eine baurechtliche Genehmigung des
Standortes abgesichert. Insgesamt verbleibt
das Grundstück auf Grund der Nähe zur
Rotbachaue im LSG 2.2-1.
Die Genehmigung hierdurch nicht in Frage
gestellt.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Der Landschaftsplan entscheidet nicht im
Einzelnen
über
mögliche
bauliche
Erweiterungen im Außenbereich, hierzu ist eine
gesonderte Bauvoranfrage zu stellen. Die
Untere Landschaftsbehörde wird dann hierzu
eine entsprechende Stellungnahme abgeben.
Eine Entscheidung über die Erweiterung ist
sodann baurechtlich zu entscheiden, der
Landschaftsschutz steht einer geringfügigen
Erweiterung
jedoch
nicht
grundsätzlich
entgegen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
025
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 18.06.2008
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Der Einwender ist Eigentümer des Grundstückes
Gemarkung Wichterich, Flur 10, Flst. 11. Er legt
Widerspruch
gegen
die
Festsetzung
2.2-1
Landschaftsschutzgebiet Rotbachaue ein.
Das benannte Flurstück liegt im baulichen
Außenbereich und durch die Stadt Zülpich hat
es bisher hier keine Anfrage zur baulichen
Entwicklung gegeben.
Den
Bedenken
wird
Rechnung getragen.
Mittelfristig beabsichtigt der Einwender auf der Fläche
zu bauen, die Erschließung ist heute schon gegeben
und grenzt auch an die Ortlage Niederelvenich an.
Die
bauliche
Entwicklung
der
Ortlage
Niederelvenich ist im Weiteren im Rahmen der
Bauleitplanung
durch
Stadt
Zülpich
abzustimmen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Da unterhalb in der Rotbachniederung zur Zeit ein
weiteres Haus im Außenbereich errichtet wird, wird
der
Begründung
aus
dem
Vorverfahren
widersprochen.
Aus Sicht des Einwenders liegt die Fläche auch
oberhalb
der
als
Überschwemmungsgebiet
ausgewiesenen Flächen. Der Einwender beantragt
die Festsetzung des LSG 2.2-1 zurückzunehmen und
auf dem Grundstück keine Festsetzung auszuweisen.
Da das Flurstück im Hangbereich nicht mehr
der Rotbachaue zugeordnet werden kann, wird
das Grünlandumbruchverbot für diesen Bereich
zurückgenommen
und
es
erfolgt
die
Festsetzung des allgemeinen LSG 2.2-8.
Auf die zeichnerische
hingewiesen.
Darstellung
wird
teilweise
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P030
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
hier für die Ortsteile Linzenich für das Flurstück 100
(Im Pesch) in Flur 5 und anliegende Flurstücke Nr.
33, 34 und 35 (Auf der Höllen) in Flur 5 ebenso,
Gemarkung Linzenich-Lövernich sowie
für den Ortsteil Linzenich für Flurstück 382 in Flur 4,
Gemarkung Linzenich-Lövenich
Schreiben vom 29.05.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Der hier bestehende Siefen ist ohne
Wasserführung und liegt allgemein im
festgesetzten LSG 2.2-8.
am 22.05.2007 wurde der Landschaftsplan 44a
„Zülpich“ für den Ortsteil Linzenich von dem
Einwender und seiner Ehefrau eingesehen und von
Herrn Persch kommentiert vorgestellt. Die Bedenken
und Anregungen in der Eingabe vom 23.06.2006
bestehen unverändert, eine zeichnerische Darstellung
in der Flurkarte erfolgte durch Herrn Persch.
In der Anlage lässt der Einwender zusätzliche
Erkenntnisse ergänzend zukommen.
Zum weiteren Ablauf bittet er um kurze schriftliche
Mitteilung.
Schreiben vom 29.05.2007 zu
Gemarkung Linzenich-Lövenich, Flurstück 382, Flur 4
ergänzend zur Eingabe vom 23.06.2006 wird hiermit
wiederholt vom Antragsteller vorgetragen, dass eine
Änderung des Schutzstatus angestrebt wird. Es wird
um
ausdrückliche
Kenntnisnahme
des
Beschlussergebnisses des Rates der Stadt Zülpich
vom 20.07.2004 hingewiesen (s. Anlage Kopie des
Schreiben der Stadtverwaltung vom 18.10.2004), das
Da die Fläche sich im baulichen Innenbereich
befindet, kann hier keine Festsetzung durch
den LP Zülpich für das Grundstück getroffen
werden.
Eine Planänderung ist somit nicht erforderlich.
Eine
Planänderung
erforderlich.
ist
nicht
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
schutzsuchende
Grundstück
wird
aus
der
Bauflächendarstellung herausgenommen und als
Grünfläche „Parkanlage“ dargestellt, im Schreiben der
Stadtverwaltung Zülpich vom 04.10.2004 wird
mitgeteilt, dass die Fläche einer Wohnbebauung nicht
mehr zugeführt werden können, in einem weiteren
Schreiben der Stadtverwaltung Zülpich vom
11.07.2005 zur Vorlage beim Finanzamt wird
mitgeteilt, dass das Grundstück im neuen
rechtswirksamen
Flächennutzungsplan
als
Grünfläche dargestellt ist,
die Chronologie des Schriftwechsels in der Neuzeit (s.
Anlage Kopie der Schreiben vom 07.05.1998 der
Stadtverwaltung Zülpich sowie vom 12.11.1996)
möge
das
Bestreben
des
Antragstellers
unterstreichen, wie auch in der Eingabe vom
23.06.2006, dass zu keinem anderen Zeitpunkt, wie
Generationen
zuvor,
ein
geschützter
Landschaftsbestandteil
für
das
beschriebene
Grundstück verfochten wurde, wiederholt wird
festgestellt, dass keine Regressforderungen vom
Antragsteller gestellt werden bzw. wurden.
Anlagen Kopie,- Schreiben der Stadtverwaltung
Zülpich vom 18.10.2004, Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Zülpich, hier
Mitteilung des Beschlussergebnisses des Rates der
Stadt Zülpich vom 20.07.2004
Schreiben der Stadtverwaltung Zülpich vom
04.10.2004
Schreiben der Stadtverwaltung Zülpich vom
11.07.2005
Schreiben der Stadtverwaltung Zülpich vom
07.05.1998
Schreiben des Antragstellers an die Stadtverwaltung
Zülpich vom 12.11.1996
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Schreiben vom 29.05.2007 zu
Gemarkung Linzenich-Lövenich, Flurstück 100, Flur 5
die Bedenken und Anregungen in der Eingabe von
23.06.2006 bestehen unverändert, weiterhin wird auf
das Gespräch vom 22.05.2007 von Herrn Persch und
dem Antragsteller auf der Kreisverwaltung Euskirchen
hingewiesen (s. Aktennotiz von Herrn Persch)
Schreiben vom 23.06.2006 und Abwägung:
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Die
Stellungnahme
genommen.
wird
zur
Kenntnis
Eingabe zum Vorentwurf des Landschaftsplanes 44a
„Zülpich“, frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 27b
LG NW, Äußerung von Bedenken und Anregungen
bis zum 07.07.2006
hier für den Ortsteil Linzenich für Flurstück 100 (Im
Pesch) in Flur 5 u. anliegende Flurstücke Nr. 33, 34
u.35 (Auf der Höllen) in Flur 5 ebenso
sowie für den Ortsteil Linzenich für Flurstück 382 in
Flur 4.
Am 08.06.2006 wurde der Vorentwurf des
Landschaftsplanes 44a „Zülpich“ für den Ortsteil
Linzenich von dem Einwender eingesehen und von
Herrn Mohr kommentiert vorgestellt. In der Anlage
lässt er seine Eingabe zukommen. Zum weiteren
Ablauf bittet er um kurze schriftliche Mitteilung.
Anlage 1:
Betr.: Gemarkung Linzenich-Lövenich, Flurstück
382 in Flur 4, eine Fläche mit altem Baumbestand
(Eichen,
Walnussbäumen,
Buchsbäumen,
Obstgehölzen, Ilex usw.) ist wegen ihrer besonderen
Eigenart und landschaftsprägenden Gestaltung eine
schutzwürdige Fläche, bereits der Stadt Zülpich
Da das Flurstück zum Teil im Innenbereich liegt
und mit der Satzung für den Ortsteil Linzenich
mit der Bekanntmachung vom 13.12.1996
rechtskräftig geworden ist, bezieht sich die
Festsetzung des LSG nur auf den baulichen
Den Anregungen wird gefolgt, es
erfolgt eine Planänderung.
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
empfohlen vom Dezernat 51 der Bezirksregierung
Köln und Biologischen Station Euskirchen, im
Rahmen einer angestrebten ökologisch wirksamen
Ortsrand-eingrünung, wie im landschaftspflegerischen
Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 52/2 Linzenich
„An der Burg“ ausführlich gewünscht, ist das
waldbestandene
Grundstück
eine
wertvolle
Ergänzung mit seinem ortstypischen Baumbewuchs.
Außenbereich
und
Satzungsgrenze
im
überplanen.
Es
ist
hier
von
einem
zu
schützenden
Landschaftsbestandteil an einem alten Bauernhof
oder Gebäudekomplex auszugehen, der Erhalt auf
Grund der kulturhistorischen Bedeutung für das
vorliegende Ensemble wird gefordert.
Eine Änderung des Schutzstatus – geschützter
Landschaftsbestandteil-,
wurde
bereits
1998
(Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde Herrn
Vaßen/Herrn Persch, Stadt Zülpich, Durchschrift
vorliegend damals schon) angestrebt.
Abschließend in eigener Sache möchte der
Einwender
mitteilen,
dass
vom
Grundstückseigentümer wiederholt Anträge bezgl.
Änderung des Schutzstatus gestellt wurden und zu
keinem anderen Zeitpunkt, wie Generationen zuvor,
ein geschützter Landschaftsbestandteil für das
beschriebene Grundstück verfochten wurde.
Den Anregungen wird Rechnung getragen
Anlage 2:
Betr. Gemarkung Linzenich-Lövenich, Flurstück
100 in Flur 5, eine Fläche mit einer ca. 200 Jahre
alten Eiche und Streuobst, ortstypische Bäume,
zahlreiche Quellen, ist wegen ihrer besonderen
Eigenart und landschaftsprägenden Gestaltung eine
schutzwürdige Fläche, auch hier bereits der
Stadtverwaltung empfohlen vom Dezernat 51 der
Bezirkregierung Klön und Biologischen Station
kann
auch
Innenbereich
Beschlussvorschlag der Verwaltung
die
nicht
Für den angrenzenden Bereich erfolgt für den
Baumbestand eine Festssetzung der ortsnahen
Gehölzstrukturen
als
geschützter
Landschaftsbestandteil unter Ziffer 2.4-1.
Auf die zeichnerische
hingewiesen.
Darstellung
wird
Die Flurstücke 59/33, 60/33, 34, 35 der Flur 5
werden zurückgenommen, da diese als
intensive Ackerflächen auch heute nicht unter
Landschaftsschutz gestellt sind.
Die Holwegstruktur mit den prägenden
Alteichenbeständen entlang des Weges soll als
besonderes Landschaftselement weiterhin als
Den
Bedenken
wird
Rechnung getragen.
teilweise
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Euskirchen (schriftlich vorliegend), bereits neben
diesem Grundstück liegend Flur 5, Flurstück 200,
ehemals Wirtschaftsweg, als wertvoller Vogelschutz –
u. Naturstreifen ausgewiesen, weiter inliegend im
Grundstück ein Feuchtbiotop mit entsprechenden
Pflanzen und Tieren (gespeist von einem Gewässer
2. Ordnung unberührt vom Landeswassergesetz),
umgeben von den Flurstücken 33, 34 und 35,
angrenzend gehölzbestandener Hohlweg, wird eine
Änderung
des
Schutzstatus
geschützter
Landschaftsbestandteil - angestrebt, wegen seiner
Funktion als Vernetzungsbiotop in einer intensiv
genutzten Agrarlandschaft, Erhaltung u. Optimierung
des
Feuchtbiotopes,
Bedeutung
als
Amphibienlebensraum,
Erhalt
der Eiche als
Einzelschöpfung der Natur, Weiterentwicklung eines
Biotopverbundes auf den angrenzenden Flurstücken
33, 34 u. 35 wegen der Nähe zum Ortsrand u.
gehölzbestandenen Hohlweges.
Geschützter Landschaftsbestanteil festgesetzt
werden. Entsprechende Ausweisungen als GLB
unter
2.4-6
erfolgen
für
prägenden
Laubbaumbeständen und Hohlwegstrukturen.
Der südöstliche Ortsrand von Linzenich weist
auf Grund der Geländetopographie, des
Grünlandes und der Streuobstweisen eine
besondere Wertigkeit auf, die als LSG 2.2-8
festgesetzt werden soll.
Die
prägenden
Eichen
werden
als
Naturdenkmale auch weiterhin ausgewiesen.
Auf die zeichnerische
hingewiesen.
Darstellung
wird
Die Durchschrift lag nicht mit vor.
Eine Änderung des Schutzstatus wurde bereits 1998
(Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde Herrn
Vaßen/Herrn Persch, Stadt Zülpich, Durchschrift
vorliegend damals schon) angestrebt.
Abschließend in eigener Sache möchte der
Einwender
mitteilen,
dass
vom
Grundstückseigentümer für Flurstück 100 in Flur 5
wiederholt Anträge und Vorschläge bzgl. Änderung
des Schutzstatus gestellt wurden und zu keinem
anderen Zeitpunkt, wie Generationen zuvor, ein
geschützter
Landschaftsbestandteil
für
das
beschriebene Grundstück verfochten wurde.
Die Grünlandnutzung dieser Hangweide mit
einzelnen
Obstbäumen
rechtfertigt
die
Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Auf die allgemeine Unberührtheit für die
landwirtschaftliche Bewirtschaftung in den
Landschaftsschutzgebieten
wird
nochmals
hingewiesen.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P032
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 25.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Wie im Rahmen der Abwägung zur
Trägerbeteiligung mitgeteilt, sind die Flächen
nun nicht mehr Teil des NSG 2.1-1
„Neffelbachaue“ sondern werden dem LSG 2.22 zugeordnet. Heutige Grünlandflächen sollen
in diesem Bereich auch weiterhin als Grünland
bewirtschaftet werden.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Der Einwender wird durch die Kreisbauernschaft
Euskirchen vertreten. Diese bringt für ihn folgende
Bedenken und Anregungen vor:
Zum Landschaftsplanentwurf Zülpich werden für den
Landwirt folgende Bedenken und Anregungen
vorgetragen.
1. Zunächst wird Bezug genommen auf den Inhalt des
Schreibens der Kreisbauernschaft vom 25.07.2006,
soweit den erhobenen Bedenken seitens des Kreises
nicht bereits Rechnung getragen wurde.
2. Wie im genannten Schreiben dargestellt wendet
sich der Landwirt gegen die Einbeziehung der in
seinem Eigentum gelegenen Grundstücke der
Gemarkung Geich, Flur 9, Flurstücke 102 und 133 in
der Kulisse des Naturschutzgebietes 2.1-1.
Diese Flächen sind ackerbaulich intensiv genutzt und
somit nicht als naturschutzwürdig zu qualifizieren.
Dies gilt für die gesamt Fläche bis an den
Gewässerrand. Ein Entwicklungsstreifen von 3
Metern ab Geländeoberkante ist insoweit nicht
auszuweisen.
Insbesondere muss es möglich bleiben, die
bestehenden Holzstrukturen zurückzuschneiden, um
ein Hineinwachsen in die landwirtschaftlich genutzte
Fläche zu verhindern.
Die ordnungsgemäße Pflege bestehender
Gehölstrukturen
und
somit
auch
das
abschnittweise auf den Stock setzen einzelner
Abschnitte ist weiterhin gemäß den Vorgaben
des § 64 LG NW zulässig.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Die
Anregung
wurde
im
Verfahrensschritt berücksichtigt.
letzten
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Der Landwirt wendet sich außerdem gegen die
Einbeziehung seines Grundstückes der Gemarkung
Zülpich,
Flur
20,
Flurstück
23
in
das
Naturschutzgebiet
2.1-3
„Biotopkomplex
am
nordwestlichen Stadtrand von Zülpich“. Diese Fläche
wird intensiv genutzt durch mehrfache Mahd mit
anschließender Weidetierhaltung. Er möchte sich
hinsichtlich der Fläche eine Nutzungsänderung, evtl.
auch ackerbaulicher Art in Form von Intensivkulturen
vorbehalten.
Die im NSG 2.1-3 „Nordöstlicher Stadtrand von
Zülpich“
bestehenden
und
prägenden
Streuobstwiesen und -weiden sind als
prägende Ortsrandstruktur aus Sicht des Artenund Biotopschutzes für Natur und Landschaft
von besonderer Bedeutung und zu erhalten.
Jedoch wird die aktuelle Bewirtschaftung in der
jetzigen Art und jetzigen Umfang durch die
Festsetzung des Landschaftsplanes nicht
eingeschränkt.
Soll eine einzelne heutige Grünlandfläche
künftig ackerbaulich genutzt werden, so ist zu
prüfen, ob hierfür eine Ausnahme erteilt werden
kann.
Hierzu wäre dann im konkreten Einzelfall ein
Antrag zu stellen.
Die
Bedenken
werden
zurückgewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
036
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 23.05.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Der Anregung wird anteilig gefolgt und die zur
Hofstelle gehörenden Flächen werden aus der
Ausweisung des LSG 2.2-1 Rotbachniederung
herausgenommen.
Den
Bedenken
wird
Rechnung getragen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Grundstück Gemarkung Wichterich, Flur 9 / 10,
Flurstücke 1, 2, 10 / 39 – 43 geplante Festsetzung
LSG mit Grünlandumbruchverbot
Die Anregung vom 25.01.2007 wird insofern
aufrechterhalten bzw. erneuert, als dass die Fläche
Gem. Wichterich, Flur 9, Flurst. 2 teilweise aus der
geplanten
Festsetzung
LSG
mit
GLUV
ausgeklammert werden soll. Der hofnahe Bereich
(Bebauung und Lagerflächen) entlang des Bleibaches
sollte bis auf einen schmalen Saum am Bleibach aus
der Festsetzung herausgehalten werden. Als
Vorschlag wird eine sinnvolle Abgrenzung südlich bis
zu einem Wirtschaftsweg bzw. in westlicher
Verlängerung südlich einer Feldscheune angeregt.
Weiterhin
wird
auf
die
grundsätzlich
Unberührtheit
zur
landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung und zur Nutzung der Hofstellen
in LSG hingewiesen:
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft
mit Ausnahme der Verbote:
- 6 (Böschungen an Gewässern)
- 7 (Grundwasser),
- 11 (Umbruch von Brachflächen),
- 12 (Beweidung von Feuchtbereichen),
- 13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie
- 14 (Gehölze).
12. Sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
teilweise
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Bestandschutzes. Hierzu gehört auch die
übliche Nutzung der Hausgrundstücke und
Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße
Nutzung der Friedhöfe, Sport- und
Parkplätze.
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
Den Bedenken wird teilweise Rechnung
getragen.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
037
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Niederschrift vom 04.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
zu den Grundstücken Gemarkung LinzenichLövenich, Flur 1, Flurstücke 178, 179, 332
Die Einwender bitten um Herausnahme dieser
Parzellen aus dem Landschaftsplan.
Die
Stellungnahme
genommen.
Die o.g. Parzellen gehörten früher zum Hof
Urbanusstr. 1, der sich bis zum Tode ihrer Cousine
Friederike Jüssen im Familienbesitz befand. Die
hofnahen Parzellen wurden als Kartoffelfeld,
Gemüsegarten und als Weide für die Pferde genutzt.
Diese Möglichkeiten würde die Einwender gerne auch
in Zukunft haben.
Bereits im Rahmen der Abwägung aus dem
Vorentwurf ist die Festsetzung des NSG 2.1-7
Vlattener Bach reduziert worden.
Es wurde Einvernehmen darüber hergestellt,
dass in der Verlängerung zur Festsetzung des
NSG 2.1-7 über die Parzellen das LSG mit
Grünlandumbruchverbot weiter festgesetzt wird.
Der andere Teil wird als allgemeines LSG
festgesetzt.
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
Alle drei Parzellen werden auch in Zukunft als
landwirtschaftliches Betriebsvermögen behandelt.
Die Einwender erklären sich damit einverstanden,
dass ein Randstreifen zum Gewässer auch im LSG
2.2-9 mit Grünland-Umbruchverbot bestehen bleiben
kann, die anderen Flächen aber auch künftig
ackerbaulich bewirtschaftet werden können und im
allgemeinen Landschaftsschutzgebiet festgesetzt
werden sollen.
wird
zur
Kenntnis
Den Bedenken wurde Rechnung getragen.
Den Bedenken ist im Rahmen der
Abwägung aus dem Vorentwurf
bereits teilweise Rechnung getragen
worden.
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P038
Ziffer /
Seite
2.2-1
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Grundstück Gemarkung Oberelvenich, Flur 3,
Flurstück 40, geplante Festsetzung LSG mit
Umbruchverbot
Die Eigentümerin möchte gerne auf dem o.a.
Grundstück teilweise einen Umbruch vornehmen, um
Kräuter biologisch anbauen zu können. Die Fläche
liegt außerhalb des Überschwemmungsgebietes des
Rotbaches
und
im
Anschluss
an
das
Hausgrundstück. Insofern wird angeregt, das
Umbruchverbot – ausgehend von der Straße „An der
Ölmühle“ entlang des Wirtschaftsweges und quer
durch die Parzelle 40 bis zur L 264 zurück zu
nehmen.
Niederschrift vom 12.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Nach nochmaliger Überprüfung der Flächen vor
Ort und unter Bezug auf die aktuellen
Hochwasserschutzgebietsfestsetzung, wird der
Anregung der Einwenderin entsprochen und
das
LSG
mit
Grünlandumbruchverbot
entsprechend reduziert. Dennoch werden die
Flächen bis zur L 162 und zur L 264 als
Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.
Den
Bedenken
getragen.
Auf die zeichnerische
hingewiesen.
Darstellung
wird
wird
Rechnung
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P039
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Niederschrift vom 12.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Es erfolgt keine Rücknahme des LSG, da die
neusten Berechnungen des Erftverbandes zu
dem Ergebnis kommen, dass bei einem
Starkregenereignis die Flächen überflutet
werden können.
Somit ist im Rahmen des baurechtlichen
Verfahrens oder einer Bauvoranfrage über
mögliche Kompensationsmaßnahmen, die ggf.
zusätzlichen Retentionsraum am Rotbach
schaffen zu entscheiden.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Grundstück Gemarkung Schwerfen, Flur 24, Flurstück
2354, geplante Festsetzung LGS teilw. temp.
Der Eigentümer wendet sich gegen die Festsetzung
als Landschaftsschutzgebiet (Nutzung: Grünland mit
Rasenmäher gemäht). Ein Teil der Parzelle ist im
Flächennutzungsplan
der
Stadt
Zülpich
als
Wohnbaufläche dargestellt. Die Erschließung ist
gesichert (Kanal). Das Nachbargrundstück wurde
Ende der 1990er Jahre bebaut. Die Tochter der
Eigentümer beabsichtigt, in absehbarer Zeit das o.a.
Grundstück zu bebauen. Da zu befürchten ist, dass
aufgrund der Festsetzung LSG eine Bebauung
unmöglich wird, bittet der Eigentümer, die
Festsetzung LSG zumindest bis zur Grenze des
festgesetzten
Überschwemmungsgebietes
des
Rotbaches zurückzunehmen.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Es erfolgt keine Planänderung.
werden
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
040
Ziffer /
Seite
Schreiben vom 18.06.2007 (Email)
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Der Einwender trägt für den Verein als Pächter des
Naturschutzsees Füssenich folgende Anregungen
werden vom Einwender vor:
Der Verein hatte am 13.06.2001 einen Antrag auf
Befreiung von den fischereilichen Einschränkungen
am
Füssenicher
See
sowohl
durch
die
Naturschutzverordnung als auch den Landschaftsplan
Zülpich gestellt.
Am 24.09.02 hatte er nochmals bei Herrn Persch von
der Unteren Landschaftsbehörde um Entscheidung
über diesen Antrag gebeten. Es wurde damals
zugesagt, diesen Antrag im Rahmen des
Landschaftsplanes Zülpicher Börde zu behandeln. Da
dieses in der Offenlage des Landschaftsplanes
eindeutig nicht zu erkennen ist, trägt der Einwender
nunmehr diesbezüglich folgende Anregungen vor:
Die
Stellungnahme
genommen.
1. Die Naturschutzverordnung Füssenicher See sollte
bezüglich der Zone Ost bzw. West geändert werden!
Die zukünftige Angelgrenze sollte von der Mitte der
Südseite bis zur Nordwestecke des Sees verlaufen.
Zukünftig sollte so die siedlungsnahe Nordosthälfte
beangelt werden können.
Auf Grundlage einer Begehung vor Ort und
nach fachlicher Rücksprache mit dem KNU
Euskirchen, erfolgt im Rahmen der Ausweisung
des LP Zülpich keine Änderung zum 1984
geschlossenen Vergleichs.
wird
zur
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Kenntnis
Grundsätzlich erfolgt die Festsetzung zur
Ausweisung des NSG 2.1-14 „Neffelsee“ auf
der Grundlage der Verordnung zum NSG
„Neffelsee“ vom 08.11.1988 sowie des
geschlossenen
Vergleichs
beim
Verwaltungsgericht Aachen vom 24.04.1984.
Dem Anliegen die siedlungsnahe Nordostseite
des Seeufers, wie in der vorgelegten Skizze
dargestellt,
befischen
zu
dürfen,
wird
widersprochen.
Insbesondere die nordöstliche Ecke des Sees
innerhalb der mit West gekennzeichneten Zone,
die dem Naturschutz zugeordnet ist, wird heute
durch die Angelnutzung beeinträchtigt.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Es erfolgt keine Planänderung.
werden
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Diese neue Grenze der Gewässerteilung ist im
Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde
abgestimmt, weil am Südufer die beschilfte
Flachwasserzone vor einigen Jahren bis auf ca. 100
m zur Südostecke des Sees erweitert und deshalb
damals als Ausgleich die anglerische Erweiterung bis
zur Rutschung am Nordufer (Nordwestecke)
vorgesehen wurde. Sehr gerne schickt der Einwender
der Verwaltung eine Planskizze zu!
Die Kompensationsmaßnahmen, (Schilfbegründung), die an der südwestlichen Seite des
Seeufers durch den Erftverband angelegt
worden sind, werden durch die Angelnutzung
beeinträchtigt.
Im Rahmen der weiteren Abstimmung ist eine
einvernehmliche Abgrenzung abzustimmen, die
sowohl die naturschutzfachlichen Belange
beachtet, als auch der Angelnutzung gerecht
wird.
Eine entsprechende Maßnahme wird unter
Ziffer 5.1 eingefügt.
Insgesamt
setzt
der
Landschaftsplan
entsprechend der Verordnung von 1988 fest,
dass das Abfischen von starken und
insbesondere älteren Raubfischen mit dem
Netz vom Boot aus an bis zu sechs Tagen pro
Jahr aus hegerischen Gründen unberührt bleibt.
2. Die Osthälfte des Sees sollte nunmehr ganzjährig
für das Befischen mit Booten zugelassen werden
(entsprechend den Befreiungen für die Jagd).
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P041
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 30.05.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
In den Festsetzungen des LP Zülpicher Börde
sind um Haus Busch einzelne Naturdenkmale
und
Geschützte
Landschaftsbestandteile
ausgewiesen. Jedoch erfolgt keine Festsetzung
als NSG. Mit dem LP Zülpich wird die
Niederung
des
Rotbaches
sowie
die
angrenzenden Flächen als NSG 2.1-4
ausgewiesen. Die prägenden Eichenbestände
an Haus Busch werden als auch weiterhin als
ND ausgewiesen. Diese sind zu einem ND
zusammengefasst unter der Ziffer 2.3-4
dargestellt.
Grundsätzlich wird somit der Anregung
Eine
Planänderung
erforderlich.
Die Einwender wenden sich an den Bürgermeister
der Stadt Zülpich, der das Schreiben nach an die
Verwaltung weitergeleitet hat. Folgende Bedenken
und Anregungen werden von den Einwendern
vorgebracht:
Der Landschaftsplan, insbesondere die sie und ihre
Nachbarn
betreffenden
Teile,
wurden
den
Einwendern bei der Stadt Zülpich vorgelegt und
erläutert. Insbesondere im Bereich des Denkmals
Haus Busch sind einige Veränderungen geplant, die
sich die Einwender nicht erklären können. Zwar wird
der Park hinter dem Haus, das sogenannte
Quartierchen, in eine höhere Schutzkategorie gestellt,
wogegen sie nichts einzuwenden haben, der
Naturschutzteil wird aber in einigen wesentlichen
Punkten reduziert, was sie nicht verstehen.
Entlang des Weges zum Sportplatz wird der
Naturschutz auf ihre Seite reduziert, obwohl in
diesem Bereich die einhundertachtzig Jahre alten
Roteichen stehen, die schönsten Bäume weit und
breit. Darüber hinaus wird der Naturschutz hinter der
Buscher
Mühle
im
Bereich
zwischen
der
Brandenbergerstraße und dem Rotbach reduziert.
Auch dies verstehen die Einwender nicht.
ist
nicht
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Rechnung getragen, es erfolgt hiermit auch
keine reduzierte Festsetzung.
Den Anregungen ist gefolgt worden.
Neben der Buscher Mühle gab es ein Grundstück,
welches vor zwei Jahren zum Verkauf angeboten
wurde. Die Einwender hatten sich bei der Stadt
Zülpich erkundigt, ob hierfür eine Baugenehmigung
erteilt werden könnte. Dies wurde mit Hinweis auf den
Landschaftsschutz
und
Naturschutz
negativ
beschieden. Damit waren die Einwender beruhigt und
haben von einem Ankauf des Grundstücks zum
Schutze der Landschaft Abstand genommen.
Nunmehr ist dort zu ihrem Erstaunen eine
Baugenehmigung erteilt worden, und es entsteht im
historischen Bereich der Buscher Mühle ein Neubau.
Weit und breit gibt es keine Bebauung, die so
unmittelbar an den Rotbach angrenzt. Das halten die
Einwender für einen sehr negativen Eingriff in den
Landschafts- und Naturschutz und raten von einer
weiteren Reduzierung des Naturschutzgebietes
dringend ab.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Auf Grundlage der Hochwasserberechnungen
ist zu diesem Einzelfall bereits in den 1990iger
Jahren im Rahmen der Bau-Voranfrage ein
positiver Bescheid für die Zulassung von zwei
Einzelhäusern erteilt worden.
Auf
dieser
Grundlage
wurde
eine
Baugenehmigung nunmehr in Kenntnis und mit
Auflagen erteilt.
Auf Grundlage Ihres Schreibens ist nunmehr
ein Ortstermin mit den Eigentümern erfolgt. In
diesem Rahmen ist ein Rückbau der
Aufschüttungen
und
der
Befestigungen
entsprechend der Auflagen vereinbart worden.
Hiermit wurde Ihren Bedenken nachgekommen,
der Eigentümer soll auf Grundlage der erfolgten
Anhörung die Aufschüttung und Befestigung
zurückbauen.
Den Bedenken wird Rechnung getragen.
An dem jetzt errichteten Neubaustand früher einmal
ein kleiner Pferdestall. Wenn das Anlass für eine
Baugenehmigung gewesen sein sollte, so mag man
das noch mit einigen Verrenkungen nachvollziehen
können, aber die Einwender würden dringend
empfehlen, eine weitere Bebauung am Rande der
Rotbachaue im derzeitigen Naturschutzgebiet nicht
durch
eine
Veränderung
in
die Kategorie
Die Ausweisung des eigentlichen Gewässerlauf
des Rotbachs wird als NSG festgesetzt. Im LP
„Zülpicher Börde“ war dieser gesamte Bereich
als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen. Die Flächen, die im rechtskräftigen
Überschwemmungsgebiet
des
Rotbaches
liegen, werden auch weiterhin als LSG
festgesetzt.
Den
Bedenken
getragen.
wird
Rechnung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Landschaftsschutz zu begünstigen.
Jedoch wird auf Grund der erfolgten Bebauung
den Bedenken der Anlieger der Nachbargrundstücke in soweit Rechnung getragen, als
dass der vordere Bereich der Grundstücke aus
dem LSG ausgenommen wird.
Im Übrigen erlauben sich die Einwender sich, darauf
hinzuweisen, dass – und daran können sie sich gut
erinnern – bei extremen Hochwassersituationen, bei
denen alle Felder unter Wasser standen, der Rotbach
so hoch überflutet wurde, dass das Gebiet bis zur
Brandenbergstraße unter Wasser stand und auch der
Bereich, in dem gerade gebaut worden ist. Da die
Wetterausschläge eher zunehmen und der Abfluss
unter der Brücke relativ klein ist, halten die Einwender
eine weitere Bebauung für höchst riskant.
Grundlage für die Zulassung ist das
festsgesetzte Hochwasserschutzgebiet für den
Rotbach.
Die Ausweisung liegt außerhalb dieser
Festsetzung, dennoch ist auf Grund aktueller
Ereignisse
auch
für
weitere
Baugenehmigungen jeweils eine einzelfallbezogene
Prüfung erforderlich.
Die
Ausweisung
des
LSG
2.2-1
Rotbachniederung in diesem Bereich wird
festgesetzt, da die Grundstücke bei extremen
Hochwässern
innerhalb
des
Überschwemmungsbereiches liegen und somit
im Landschaftsplan der Aue zuzuordnen sind.
Eine
Planänderung
erforderlich.
Fazit: Die Einwender möchten der Verwaltung
dringend empfehlen, an den Flächen des
Naturschutzes
in
diesem
Bereich
keinerlei
Veränderungen bzw. Rückstufungen vorzunehmen.
Weitere Rücknahmen sind in diesem Bereich
nicht vorgesehen.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Der Sportplatz ist aus der Festsetzung
herausgenommen worden, da dieser direkt an
den nicht schutzwürdigen Bereich der
Ackerflächen angrenzt und der Kreis sich durch
die Unberührtheit unter Ziffer 12 dazu bekennt,
dass
bestehende
rechtskräftige
Genehmigungen oder eigentumsrechtlicher
Bestandsschutz gewahrt beleibt. Hierzu zählt
auch die bestimmungsgemäße Nutzung von
Sportplätzen.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Darüber hinaus möchten sie anregen, den Bereich
des offiziell nicht genehmigten, aber geduldeten
Sportplatzes
in
den
Landschaftsschutz
mit
einzubeziehen. Es könnte der besseren optischen
Gestaltung dieses Geländes gut tun. Die derzeitige
dortige Bebauung ist eine Sauerei. Gegebenenfalls
bitten sie die Verwaltung, Sie zur Beratung im
Ausschuss einzuladen.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
ist
nicht
werden
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
042
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Im
Rahmen
der
Beteiligung
im
Landschaftsplanverfahren 44a – Zülpich, bittet der
Industrieclub Zülpich um die wohlwollenden Prüfung
und entsprechende Einarbeitung der Stellungnahme
der Firma Smurfit Kappa Zülpich Papier im Rahmen
der zur Zeit laufenden Offenlage.
Schreiben vom 05.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Der LP Zülpich trägt die Festsetzungen des
Bebauungsplanes 11/56 Rechnung.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Auf den südlich angrenzenden Flächen werden
zudem Kompensationsmaßnahmen festgesetzt,
die durch die Festsetzung des LSG
Berücksichtigung im Landschaftsplan Zülpich
finden und somit als LSG ausgewiesen werden
sollen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Da durch die geplante Erschließung und neue
Anbindung die Neffelbachaue beeinträchtigt
wird, soll durch eine Zurücknahme der NSG
Ausweisung auf dem Flurstück 36 Flur 5
Gemarkung Bessenich angrenzend an die
geplante Erschließung und die Ausweisung
dieser
Fläche
als
LSG
mit
Grünlandumbruchverbot festgesetzt werden.
Hiermit
wird
ein ausreichender Puffer
hergestellt. Eine weitergehende Zurücknahme
ist auf Grund des Entwicklungspotentials der
Flächen nicht sinnvoll und auch nicht mit den
Zielen des Regionalplans, der diesen Bereich
als „Bereich zum Schutz der Natur“ (BSN)
darstellt,
nach
heutigem
Stand
der
Bauleitplanung vereinbar.
Smurfit Kappa Zülpich Papier ist einer der größten
Arbeitgeber in Zülpich. Darüber hinaus unterhält die
Firma intensive Geschäftsbeziehungen zu Betrieben
werden
Den Bedenken wird teilweise Rechnung
getragen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
aus dem Stadt- und Kreisgebiet. Smurfit Kappa
Zülpich Papier ist ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in
der Region.
Der Einwender kann das Bestreben der Firma, wie in
der der Verwaltung vorliegenden Stellungnahme vom
01.06.2007 beschrieben, sehr gut nachvollziehen und
unterstützt dies unvoreingenommen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P043
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 19.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die zwei Grundstücke liegen auch heute schon
im
Landschaftsschutzgebiet
2.2-3
des
rechtskräftigen LP Zülpicher Börde. Somit
genießen
bestehende
rechtmäßige
Genehmigungen
Bestandschutz.
Die
Festsetzung des LP Zülpich trifft somit durch
die Ausweisung des LSG 2.2-2 „Neffelbach“
keine Neufestsetzung.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Der Einwender erhebt Widerspruch gegen den
Planentwurf des Landschaftsplans 44 a "Zülpich" mit
folgender Begründung:
Der Einwender ist im Besitz zweier Grundstücke in
der Gemarkung Geich, Flur 14, Nr. 17 und 18 "An den
Hüschten". Diese beiden Grundstücke hat er als
Gartenland erworben um es als Gartenland auch
nutzen zu können. Durch eine evtl. Durchsetzung
zum Landschaftsschutzgebiet würde ihm zu einem
eine erhebliche Wertminderung entstehen. Zum
anderen würde durch ein Landschaftsschutzgebiet
seine persönliche Freiheit erheblich beeinträchtigt
werden.
Aus diesen Gründen bin ich mit der Durchsetzung des
Landschaftsschutzgebietes nicht einverstanden.
Grundsätzlich liegen die Grundstücke im
baulichen Außenbereich. Im Rahmen der
Nutzung
als
Gartenland
ist
auf
die
baurechtlichen Vorschriften zu verweisen. Eine
bauliche Inanspruchnahme ist sofern keine
Privilegierung gemäß § 35 BauGB vorliegt nicht
zulässig.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P044
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Der Einwender weist Sie darauf hin, dass von der
Alderikus Kapelle bis zum Klostergebäude eine
unterirdische Wasserzufuhr besteht. Obwohl diese
nicht
mehr
betriebsfähig
ist,
sollte
diese
Wasserleitung Bestandsschutz haben.
Um Bestätigung wird gebeten.
Schreiben vom 20.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Die Klosteranlage liegt insgesamt im baulichen
Innenbereich und wird insofern nicht durch die
Festsetzung des LSG 2.2-1 der Neffelbachaue
berührt. Sofern die Wasserleitung durch das
LSG führt ist hier auf die Unberührtheit zu
verweisen:
12.
sonstige
rechtmäßig
ausgeübte
Nutzungen aufgrund rechtskräftiger
Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen Bestandschutzes.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
045
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Als Industrieverband der ständig im Verbandsgebiet
mehr
als
35
Firmen
in
umweltrelevanten
Angelegenheiten vertritt, nimmt der Einwender zu
dem überarbeiteten Entwurf des Landschaftsplanes
44 a Zülpich wie folgt Stellung:
Im einzelnen:
1. Ausweisung der im Eigentum der Firma (P009)
stehenden Grundstücke Flur 5, Flurstücke Nr. 90 und
101.
Diese Flächen sollen als Landschaftsschutzgebiet
ausgewiesen werden.
Nachdem dies Flächen auf die Bedenken der Firma
im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 27 b LG
NW nicht mehr als Naturschutzgebiet ausgewiesen
werden, wird jedoch mit der nunmehr geplanten
Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet keineswegs
den Belangen der Firma zur Sicherung ihres
Standortes in Zülpich Rechnung getragen, wie in der
Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt l. der
Einwendungen der Firma noch mitgeteilt wurde.
Vielmehr ist der diesbezüglichen früheren Anregung
der Firma zu folgen, nunmehr wiederholt in der
Einwendungsschrift vom 01.06.2007, wonach die
Flächen Flurstück Nr. 90 und 101 gänzlich aus dem
Landschaftsplan herauszunehmen sind.
Die Begründung unserer Mitgliedsfirma für diese
Anregung ist in der Einwendungsschrift vom
01.06.2007 nochmals klar und deutlich formuliert
worden: Diese Flächen werden bereits im Rahmen
Schreiben vom 18.06.2007
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Der Landschaftspflegerische Begleitplan zum
Bauungsplan Nr. 11/56 setzt mit den
Maßnahmen M3, M4 und M5 auf diesen
Flurstücken fest, dass ein Erhalt des
vorhandenen Baumbestandes, insbesondere
der Eichenbestände festschreiben wird, sowie
bei Abgang der Gehölze eine standortgerechte
Neupflanzung zu erfolgen hat.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Zwischenzeitlich sind auf
Durchforstungsmaßnahmen
Nachpflanzung steht noch aus.
den Flächen
erfolgt;
die
Grundsätzlich haben die noch bestehenden
Eichenbestände
zur Neffelbachaue eine
abschirmende und eingründen Wirkung und der
Erhalt wird fachlich für geboten angesehen.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr.
11/56 wird auch die festgesetzte Kompensation
erfolgen, so dass die Festsetzung im LP
Zülpich aufrecht gehalten wird, da diese den
Darstellungen des Bebauungsplanes entspricht
und in der Kompensation bilanziert worden ist.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass mit
der Planänderung zum Vorentwurf die
Erschließung und Anbindung an die B477 mit
getragen wurde und dass die Darstellungen des
werden
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
der mittelfristigen Planung von der Firma als Teile der
industriellen Bauflächen zur Standortsicherung
benötigt, nämlich vor allem als verkehrliche
Bewegungsräume zur Verbesserung der betrieblichen
Verkehrslogistik und der Produktionsabläufe des
Betriebes.
Mit besonderem Nachdruck ist in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11/56 - Zufahrt
Kappa - und der damit in Verbindung stehenden
Zufahrtstraße von der Papierfabrik mit Anschluss an
die B 477 die Stadt Zülpich bereits den Interessen der
Firma gefolgt ist.
Unsere Mitgliedsfirma hat diesbezüglich bei der Stadt
Zülpich weitere Anstrengungen unternommen, damit
zunächst im geltenden FNP der Stadt, dann ggf. in
entsprechenden
Bebauungsplänen
endgültig
sichergestellt wird, dass diese Flächen von ihr
gewerblich genutzt werden können. Die Stadt Zülpich
hat der Firma hierbei ihre volle Unterstützung
zugesagt.
Nachdem auf entsprechende Anregung der Firma im
Rahmen
der
Bürgerbeteiligung
die
Zufahrt
offensichtlich bereits aus dem Landschaftsplan
herausgenommen worden ist, muss dies auch
erfolgen für die Parzellen Nr. 90 und 101, die
teilweise unmittelbar an die neue Zufahrt angrenzen.
Nicht
nachvollziehbar
ist
uns
in
diesem
Zusammenhang der Hinweis auf § 29 Abs. 3 LG NW
innerhalb der Stellungnahme der Verwaltung, da uns
augenblicklich nicht ersichtlich ist, dass der
Landschaftsplan für die Flurstücke Nr. 90 und 101
bereits Darstellungen oder Festsetzungen mit
Befristung enthält.
Insoweit wäre durchaus der entsprechenden
Anregung unserer Mitgliedsfirma zu folgen, dass im
Landschaftsplanes
den
Planungsstand beachten.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
heutigen
Eine weitergehende Zurücknahme ist mit den
Zielen des Regionalplans, der diesen Bereich
als „Bereich zum Schutz der Natur“ (BSN)
darstellt, nicht vereinbar.
Die Festsetzungen des Regionalplans weisen
die Neffelbachaue und insbesondere diesen
Bereich als für den Zülpicher Börde
bedeutsamen Biotopverbund-Korridor aus und
tragen durch die Festsetzung des BSN diesem
Entwicklungsziel
Rechnung.
Der
Landschaftsplan
hat
die
Ziele
der
Raumordnung gemäß § 22 LPlG NW sowie
nach 16 Abs. 2 LG NW zu beachten.
Eine Ausweisung als „temporäres LSG“ ist nach
§ 29 LG NW nur möglich, wenn eine
rechtskräftige Bauflächendarstellung im FNP
der Stadt Zülpich ausgewiesen ist. Dies ist für
die besagten Flächen nicht gegeben.
Es wird auf die vorherigen Ausführungen
verwiesen.
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Auf die oben dargelegten Ausführungen wird
verwiesen.
Den
Bedenken
wird
Rechnung getragen.
Die nördlich der geplanten Erschließung
liegenden Flächen werden heute ackerbaulich
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
Hinblick auf die anstehenden Gespräche und
entsprechende Anpassung des FNP der Stadt Zülpich
die derzeitige Darstellung der Flächen Nr. 90 und 101
mit entsprechender Befristung gemäß § 29 Abs. 3 LG
NW zu versehen, damit die in Satz l 2. Halbsatz
geregelte Rechtsfolge, nämlich Außerkrafttreten des
Landschaftsplanes für die Bereiche, sobald der FNP
der Stadt Zülpich geändert worden ist, erfolgen kann.
Soweit unsere Mitgliedsfirma unter Nr. l Buchstabe d)
auf die offensichtlich bei Ihnen bestehende
Einschätzung der betreffenden Fläche wegen des
dort vorhandenen alten Laubholzbestandes (Eichen)
zu sprechen kommt, sollte diese Einschätzung im
Hinblick darauf korrigiert werden, dass unsere
Mitgliedsfirma Ihnen unter Nr. l Buchstabe e) eine
Kompensation für die (möglichen und von Ihnen
angenommenen ökologischen Verluste) im Bereich
der o.g. Grundstücke an anderer Stelle im Stadtgebiet
anbietet.
Hiermit könnte die ökologische Wertigkeit verbessert
und optimiert werden, während im Gegenzug unserer
Mitgliedsfirma durch die Herausnahme der Flurstücke
Nr. 90 und 101 die unbedingt erforderliche
Planungssicherheit für ihre weitere Entwicklung
erhalten würde.
Es wird deshalb auch von hier dringend darum
gebeten, den Anregungen der Firma auf vollständige
Herausnahme der Flurstücke Nr. 90 und 101 aus dem
Landschaftsplan zu folgen.
2. Ausweisung der Flurstücke Flur 5, Nrn. 35 bis 39
westlich des Firmengeländes:
Auch diesbezüglich verweisen wir auf die
entsprechenden Bedenken und Anregungen unserer
Mitgliedsfirma, wiederholt in der Einwendungsschrift
teilweise
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
vom 01.06.2007. Das Flurstück Nr. 35 wird unbedingt
von der Firma zur Standortsicherung und
insbesondere für eine zusätzliche Erschließung zur
Anbindung an die B 477 benötigt.
Die Firma ist auch dieserhalb bereits bei der Stadt
Zülpich wegen einer entsprechenden Änderung des
FNP vorstellig geworden.
Hiermit wäre sicherzustellen, dass diese Flächen
spätestens über § 29 Abs. 3 LG NW aus dem
Landschaftsplan herausgenommen würden, falls sich
mittelfristig zusätzlicher Flächenbedarf ergeben
würde.
Auch die unmittelbar angrenzenden Parzellen (36, 37,
38, 39) sollten aus den o.g. Gründen nicht als
Naturschutzgebiet ausgewiesen werden.
Diese Ausweisung steht bereits im Gegensatz zu
ihrer Ausweisung im geltenden FNP der Stadt
Zülpich, wo sie als Landschaftsschutzgebiet
ausgewiesen werden.
bewirtschaftet. Auf Grund der Wirkungen, die
von dieser geplanten Nutzung auf die
angrenzenden Flächen zu erwarten sind, ist
eine Ausweisung auch als Entwicklungsfläche
für den Naturschutz nicht gerechtfertigt.
Wir hoffen, dass insgesamt den Vorstellungen
unserer Mitgliedsfirma gefolgt werden kann, stehen
zur
Rücksprache
zusammen
mit
unserer
Mitgliedsfirma und jederzeit bereit.
Den Bedenken
getragen.
Somit wird den Bedenken für das Flurstück 36,
Flur 5 Gemarkung Bessenich Rechnung
getragen in dem die NSG-Ausweisung
zurückgenommen
wird
und
hier
die
Festsetzung LSG mit Grünlandumbruchverbot
erfolgt. Die Flurstücke 37, 38 und 39 verbleiben
im NSG, da insbesondere die mittelfristigen
Entwicklungs-potentiale für den Neffelbach
diese Ausweisung rechtfertigen. Die Flächen
haben hier insbesondere Bedeutung für die
Entwicklung
des
gewässergebundenen
Biotopverbundes und zur Entwicklung der
Neffelbachaue.
wird
teilweise
Rechnung
LP 44a “Zülpich“: öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes gem. § 27 c LG NW - vom 21.05. bis einschließlich. 20.06.2007 - Abwägungsergebnis
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P046
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom Vororttermin
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Im
Rahmen
des Vororttermins wurde
abgestimmt,
dass
die
Grünlandflächen
unterhalb des eigentlichen Hangbereichs, die
nicht durch Eichen oder andere Gehölze
bestanden sind, aus der Festsetzung des NSG
ausgenommen werden.
Da
die
Einwenderin
ein
baurechtlich
genehmigte Paddockanlage betreibt und für
Ihren Betrieb die Winterbeweidung unerlässlich
ist, werden die Flächen aus dem NSG 2.1-4
„Rotbach-Niederung“ ausgenommen und in die
LSGAusweisung
2.2-8
“Eifelfuß
bei
Schwerfen“ integriert.
Den
Bedenken
getragen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender vorgebracht:
Die Einwenderin ist Pferdehalterin in Zülpich
Schwerfen.
Im Vororttermin legt die Einwenderin dar, dass Ihr
Konzept der „Robust-Pferdehaltung“ darauf beruht,
dass die Pferde nachts draußen gehalten werden.
Hierzu nutzt sie seit mehreren Jahren die Flurstücke
34, 35, 37 und 99, Flur 16 Gemarkung Schwerfen.
Dieser Hangbereich ist nach in Augenscheinnahme
auch in den Wintermonaten nicht übermäßig
zertreten.
Grundsätzlich ist für alle Flächen auf die
Unberührtheit hinzuweisen, die eine ordnungsgemäße Nutzung in der heutigen Art, Weise
und Intensität auch weiterhin zu lässt.
Mit dieser Änderung wird Ihren Bedenken
Rechnung getragen und die Bewirtschaftung/
Pferdehaltung in der heutigen Art und Wiese im
Rahmen der Aufstellung des LP Zülpich
berücksichtigt.
wird
Rechnung
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.