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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 375/2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
811 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht LANDSCHAFTSPLAN 44A “ZÜLPICH“ Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gemäß § 14 UVPG Stand: Januar 2008 Juli 2007 Kreis Euskirchen, Abt. 60 – Umwelt und Planung Dipl.-Ing. Kirsten Kröger Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel. 02251-15-579, Fax 02251-15-654, Email: Kirsten.Kroeger@kreis-euskirchen.de Dipl.-Biol. Georg Persch Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel. 02251-15-320, Fax 02251-15-654, Email: Georg.Persch@kreis-euskirchen.de GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft GmbH Emil-Schüller-Straße 8, 56068 Koblenz Tel. 0261-30439-0, Fax 0261-30439-22, Email: gfl-koblenz@gfl-gmbh.de Bearbeitung: Dipl.- Landschaftsökologe Martin Castor, Dipl.-Ing. Anja Alena Hainz ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 1 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 2 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht Inhaltsverzeichnis 0 Einleitung........................................................................................................................ 5 1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie die Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen .......................... 5 2 Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie die Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt wurden ................. 9 3 Darstellungen der Merkmale der Umwelt, der derzeitigen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans.........................10 4 Angabe der derzeitigen für den Plan bedeutsamen Umweltprobleme, insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 zum UVPG beziehen............................................................16 5 Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nach § 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG ...............................16 6 Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern oder soweit wie möglich auszugleichen ........................................................20 7 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Aufgaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse................20 8 Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde ...................................................20 9 Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen gem. § 14m UVPG...................21 10 Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung........................................22 ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 3 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 4 Kreis Euskirchen – Der Landrat 0 LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht Einleitung Mit der Novelle des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 hat der Bundesgesetzgeber auch die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Projekte umgesetzt. Wesentliches Ziel dieser so genannten Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist es, bereits bei der Aufstellung von Plänen und Projekten künftige Umweltauswirkungen zu ermitteln und zu bewerten. Nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG ist für Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) eine obligatorische Strategische Umweltprüfung durchzuführen (vgl. Anlage 3 UVPG). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung wurde gemäß § 14a (1) UVPG durch die zuständige Behörde festgestellt. Der Aufstellungsbeschluss zum LP Zülpich wurde am 14.12.2004 gefasst und am 09.06.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 25 Absatz 8 UVPG ist somit die SUP im laufenden Planverfahren verpflichtend durchzuführen. Die Inhalte des Umweltberichts werden in § 14g (2) UVPG genannt. Um eine eindeutige Zuordnung zu erreichen, werden die Kapitelüberschriften entsprechend gewählt. Inhaltlich sind nach § 19a UVPG die Umweltauswirkungen auf die in § 2 (1) Satz 2 genannten Schutzgüter zu beschreiben. Dazu zählen: • Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, • Boden, Wasser, Klima, Luft und Landschaft, • Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie • die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Im Rahmen der SUP des Landschaftsplans Zülpich findet eine Prüfung der durch den Landschaftsplan konkret planerisch vorbereiteten Beeinträchtigungen der oben genannten Schutzgüter statt. Die Erhebung von Grundlagendaten zu den Schutzgütern zur Durchführung folgender Umweltverträglichkeitsprüfungen ist nicht Gegenstand der SUP. Derzeit erarbeitet die GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft im Auftrag des Kreis Euskirchen den Landschaftsplan 44a „Zülpich“ nach § 16 BNatSchG bzw. § 16 Landschaftsgesetz NRW. Bereits zum Beginn des Aufstellungsverfahrens des Landschaftsplans soll die erforderliche Strategische Umweltprüfung gemäß § 17 LG NW vorliegen, um schon im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und den weiteren vorgeschriebenen Verfahrensschritten die Beteiligung der Öffentlichkeit und anderer Behörden zu gewährleisten. 1 1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie die Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen Grundsätzliche Rahmenbedingungen Der Landschaftsplan Zülpich verfolgt das Ziel, Natur und Landschaft im Stadtgebiet Zülpich zu erhalten und zu entwickeln. Der Landschaftsplan stellt nach § 16 (1) LG NW die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 5 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht Naturschutzes und der Landschaftspflege dar und bezieht sich nur auf den baurechtlichen Außenbereich. Die Inhalte des Landschaftsplans werden in den §§ 16 – 26 LG NW vorgegeben. Dabei handelt es sich insbesondere um die Darstellung von Entwicklungszielen, die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft und von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen. Des Weiteren können besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung und Zweckbestimmungen für Brachflächen erfolgen. Letzteres ist im Landschaftsplan Zülpich nicht der Fall. 1.2 Kurzdarstellung der Inhalte des Landschaftsplans 1.2.1 Entwicklungsziele (§ 18 LG NW) Für das Plangebiet des Landschaftsplans Zülpich sind flächendeckend Entwicklungsziele darzustellen, die im Rahmen behördlicher Entscheidungen zu berücksichtigen sind und damit behördenverbindlich sind. Die Entwicklungsziele stellen die im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung dar. Sie setzen die Vorgaben des Landschaftsrahmenplans (vgl. Kap. 2) textlich konkretisiert um. Es werden die folgenden Entwicklungsziele unterschieden, die je nach Ausstattung des Raumes (Niederung, Wald, Offenland) und Umweltzustand als Teilziele spezifischer formuliert werden und konkretisiert werden: • • Entwicklungsziel 1 "Erhaltung": Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft (insgesamt 2.052 ha). o Entwicklungsziel 1.1-1: Erhaltung und Entwicklung von Landschaftsräumen mit einem hohen Anteil an FFH-Gebieten, besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und Vorkommen seltener und gefährdeter naturraum-typischer Pflanzen- und Tierarten. o Entwicklungsziel 1.1-2: Erhaltung der durch Gehölzstrukturen, einzelne Grünlandflächen und ein bewegtes Relief relativ reich strukturierten, intensiv landwirtschaftlich genutzten Agrarlandschaften. o Entwicklungsziel 1.1-3: Erhaltung und Entwicklung von struktur- und grünlandreichen Niederungen und Tälern mit z.T. naturnahen Fließgewässerabschnitten und Ufergehölzen. o Entwicklungsziel 1.1-4: Erhaltung und Entwicklung der durch Obstwiesen und Gehölzbestände und Grünland kleinteilig strukturierten Ortsrandbereiche als kulturhistorisches Element und Refugialraum. o Entwicklungsziel 1.1-5: Erhaltung und Entwicklung der mit naturnahen Lebensräumen reich und vielfältig ausgestatteten Wälder und WaldBiotopkomplexe. o Entwicklungsziel 1.1-6: Erhaltung von vorhandenen Erholungsschwerpunkten insbesondere für die naturverträgliche und landschaftsorientierten Freizeitgestaltung und Erholung. Entwicklungsziel 2: Anreicherung einer in ihren ökologischen Funktionen beeinträchtigten und veränderten Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elemente (insgesamt 7.096 ha). ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 6 Kreis Euskirchen – Der Landrat • LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht o Entwicklungsziel 1.2-1: Anreicherung einer ackerbaulich genutzten Agrarlandschaft mit gliedernden und belebenden Elementen unter Beibehaltung des offenen Charakters der Feldflur. o Entwicklungsziel 1.2-2: Entwicklung von naturnahen Gewässerabschnitten mit ihren Auenbereichen und Anreicherung der Uferbereiche mit bodenständigen Gehölzen. o Entwicklungsziel 1.2-3: Entwicklung strukturreicher Ortsränder Eingrünungsmaßnahmen und Erhaltung der vorhandenen Strukturen. o Entwicklungsziel 1.2-4: Anlage und Entwicklung von Lebensräumen für den Arten- und Biotopschutz, insbesondere für die gefährdete Tierart Feldhamster. durch Entwicklungsziel 4: Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Vorhaben der Bauleitplanung (insgesamt 142 ha). Dieses Entwicklungsziel wird für Flächen genutzt, die im Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich als Siedlungsflächen ausgewiesen sind und im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegen. Mit der Darstellung des Entwicklungszieles Temporäre Erhaltung kommt der Landschaftsplan der Erfordernis nach, die Vorgaben des Flächenutzungsplans zu beachten. Bei entsprechender regionalplanerischer Darstellungsfähigkeit (ab 10 ha) sind die Bereiche im Regionalplan entsprechend z.B. als Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) oder als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Fazit: Mit den allgemeinen Aussagen der Entwicklungsziele werden allgemeine Zielvorstellungen des Naturschutzes und der Landespflege formuliert, konkrete Maßnahmen oder Vorhaben sind nicht Gegenstand der Entwicklungsziele. Mit der Darstellung von Entwicklungszielen sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden. 1.2.2 Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§§ 19 – 23) Gemäß § 19 LG NW hat der Landschaftsplan die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft festzusetzen. Der Landschaftsplan Zülpich setzt 1314 Naturschutzgebiete (609 598 ha), 11 13 Landschaftsschutzgebiete (2.162 1.801 ha) und 1514 Naturdenkmale sowie geschützte Landschaftsbestandteile fest. Dabei wurden die Zielvorgaben des Regionalplans dahingehend beachtet, dass eine räumliche Konkretisierung der Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) und der Bereiche zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) als Naturschutzgebiet bzw. Landschaftsschutzgebiet erfolgte (vgl. Kapitel 2). Die Naturschutzgebiete umfassen im Wesentlichen die besonders wertvollen Niederungsbereiche sowie Sonderstandorte mit schutzwürdigen Tierund Pflanzenarteninventar. Die Landschaftsschutzgebiete umfassen Waldstandorte sowie die tendenziell eher strukturreichen Niederungsbereiche im räumlichen Kontext mit den Naturschutzgebieten. Die Naturdenkmale umfassen markante Einzelbäume und Alleen, während geschützte Landschaftsbestandteile Gehölzbestände und Einzelbiotope unterschiedlicher Ausprägung umfassen. Zu den Schutzgebieten werden Ge- und Verbote erlassen, die zur Realisierung der Schutzzwecke beitragen. Die Verbote sind geeignet, Tätigkeiten, die mit den Schutzzwecken nicht konform sind, zu unterbinden. Allerdings sind in der Regel bisher ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 7 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht ausgeübte, ordnungsgemäße Tätigkeiten (Bodennutzung, Bewirtschaftung) von den Verbotsregelungen unberührt. Damit findet mindestens eine Sicherung des Status quo statt. Fazit: Die Festsetzung von Schutzgebieten und -objekten dient der Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft. Konkrete Maßnahmen oder Vorhaben sind nicht Gegenstand der Schutzgebietsfestsetzungen. Mit der Festsetzung von Schutzgebieten sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden. 1.2.3 Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25) Der Landschaftsplan kann gemäß § 25 LG NW in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen. Der Landschaftsplan Zülpich trifft entsprechende Festsetzungen dahingehend, dass für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen standortgerechte Laubbaumarten zu nutzen sind. Nadelwaldbestände in Quellbereichen und Bachtälern sowie auf faunistisch oder floristisch schutzwürdigen Flächen dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden. Diese Festsetzung gilt für die Naturschutzgebiete • 2.1-1 NSG „Neffelbachaue" • 2.1-3 NSG „Biotopkomplex am nordwestlichen Stadtrand von Zülpich“ • 2.1-4 NSG „Rotbach-Niederung“ • 2.1-5 NSG „Feuchtgehölze östlich Nemmenich“ • 2.1-6 NSG „Bleibachniederung“ • 2.1-8 NSG „Görresberg“ • 2.1-11 NSG „Bürvenicher Berg/ Tötschberg“ • 2.1-12 NSG „Schluchtbachtal/ Talsystem Bürvenicher Bach“ • 2.1-13 NSG „Waldbereiche bei Haus Boulig/ Wichtericher Busch“ • 2.1-14 NSG „Neffelsee“ Innerhalb der FFH-Lebensräume werden Kahlschläge begrenzt und in über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist Altholz im Wald zu belassen. Diese Festsetzung bezieht sich auf das Naturschutzgebiet "Bürvenicher Berg/ Tötschberg", das als einziges Schutzgebiet im Plangebiet FFH-Gebiete beinhaltet. Fazit: Die Festsetzungen für die forstliche Nutzung sollen einen naturnahen Zustand von Waldbereichen fördern. Mit den Festsetzungen sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden. 1.2.4 Festsetzung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26) Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Entwicklungsziele sowie zur Erreichung des Schutzzweckes der festgesetzten Schutzgebiete und -objekte erforderlich sind. Der Landschaftsplan Zülpich macht von § 26 (2) Gebrauch, wonach die Maßnahmen einem ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 8 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht abgegrenzten Landschaftsraum zugeordnet werden und nicht an eine bestimmte Grundstücksfläche gebunden werden. Diese Landschaftsräume entsprechen jeweils festgesetzten Schutzgebieten oder -objekten. Des Weiteren sieht der Landschaftsplan vor, dass für die Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 26 ein Pflege- und Entwicklungskonzept für die Naturschutzgebiete zu erstellen ist. Nur einzelne Maßnahmen können nicht Schutzgebieten zugeordnet werden und werden daher flächenscharf festgesetzt – diese werden mit einem * gekennzeichnet und sind in der Festsetzungskarte dargestellt. Bei allen Maßnahmen handelt es sich um Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von Natur und Landschaft - Erschließungsmaßnahmen werden im Landschaftsplan Zülpich nicht festgesetzt. Fazit: Die Festsetzung von Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen entspricht von ihrem Charakter her möglicherweise Vorhaben ähnlichen Maßnahmen. Daher ist im Folgenden zu prüfen (Kapitel 5), welche mit der Durchführung der Maßnahmen verbundenen, voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 2 Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie die Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt wurden Nach § 16 Abs. 2 LG NW hat der Träger der Landschaftsplanung die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung in Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplanes zu beachten. Der Landschaftsplan konkretisiert dabei die Darstellungen der übergeordneten Regionalplanung und des zu Grunde liegenden Fachbeitrags für Natur und Landschaft als Landschaftsrahmenplan (LÖBF 1999), die bereits wesentliche Vorgaben für den Schutz der Naturgüter, die Siedlungsentwicklung und andere raumbedeutsame Nutzungen formulieren. So stellt der Regionalplan zum Beispiel Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) dar, die als Suchräume für Naturschutzgebiete aufzufassen sind. Die Ziele des Naturschutzes für den Landschaftsplan Zülpich lassen sich insbesondere der Regionalplanung entnehmen (Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Aachen 2003). Der Regionalplan /GEP - Teilabschnitt Region Aachen 2003 stellt unter Ziffer 2 die Freiraumgliederung, -entwicklung und –funktionen dar. In der zeichnerischen Darstellung werden für das Landschaftsplangebiet Zülpich weite Teile als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ ausgewiesen. Fünf Ziele werden formuliert: • Sicherung der Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen, • Bedeutung besonders guter natürlicher Produktionsbedingungen, • Erhalt existenz- und entwicklungsfähiger Betriebe, • Ausgleich bei unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen durch Erfordernisse der Erhaltung der Kulturlandschaft, der Erholungseignung und des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen • Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Existenzen in der Bauleitplanung. Als Ziel für Natur und Landschaft werden „Bereiche für den Schutz der Natur“ (BSN) entlang der Gewässerstrukturen Rotbach, Bleibach, Neffelbach, im Schluchtbachtal, am Bürvenicher Bach und am Stadtrand von Zülpich dargestellt. Diese Bereiche sind die ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 9 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht naturschutzwürdigen Bereiche, die vorrangig der Biotopentwicklung dienen und im LP Zülpich als NSG bzw. LSG ausgewiesen werden sollen. Als „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE) werden im Wesentlichen die an die BSN angrenzenden Bereiche der Gewässerstrukturen dargestellt. Zusammenhängende großflächigere BSLE Bereiche werden im südlichen Plangebiet in der naturräumlichen Einheit Wollersheimer Stufenländchen dargestellt. Die Ziele sind hier auf den Erhalt und die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie die Erholungseignung ausgerichtet. Im LP Zülpich sollen diese Ziele durch entsprechende Entwicklungsziele und die Festsetzung als LSG und Maßnahmeräume zur Umsetzung des Biotopverbundes umgesetzt werden. Des Weiteren hat der Landschaftsplan die Darstellungen der Flächennutzungspläne zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung entsprechen. Für das Plangebiet liegt ein aktueller Flächennutzungsplan von 2005 vor, der bei der Erarbeitung des Landschaftsplans beachtet wurde. Mit der im Landschaftsplan dargestellten Abgrenzung von baulichem Innen- und Außenbereich erfolgt keine Entscheidung hinsichtlich der baurechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. Daher bereitet der Landschaftsplan weder eine bauliche Entwicklung der Kommune vor, noch kann er den Darstellungen des Flächennutzungsplans wirksam widersprechen. Als weitere Pläne und Programme gemäß § 2 (5) UVPG, deren Beziehung zum wären beispielsweise Landschaftsplan im Umweltbericht zu nennen ist, Hochwasserschutzpläne, Lärmaktionspläne oder Luftreinhaltepläne denkbar, die für den Landschaftsplan Zülpich jedoch nicht vorliegen. Für den Hochwasserschutz liegen Verordnungen zur Festsetzung der Hochwasserschutzgebiete für den Rotbach und den Bleibbach vor. Diese wurden zur Abgrenzung der Schutzgebiete (NSG, LSG) berücksichtigt. Hinsichtlich der allgemeinen Aussagen (Entwicklungsziele und Verbotsvorschriften) erfolgte eine weitgehende Harmonisierung mit den bestehenden bzw. im Verfahren befindlichen Landschaftsplänen im Kreis Euskirchen. Die angrenzenden Landschaftspläne wurden bei der Abgrenzung der Entwicklungsziele und der Schutzgebiete beachtet. Dazu zählen der LP Zülpicher Börde (Rhein-Erft-Kreis), im Kreis Düren der LP Vettweiß, LP Kreuzau/ Nideggen sowie der LP Heimbach und im angrenzenden Gebiet des Kreis Euskirchen die Landschaftspläne der Kommunen Mechernich, Euskirchen und Weilerswist. 3 Darstellungen der Merkmale der Umwelt, der derzeitigen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans Der Fachbeitrag zum Regionalplan, Teil: Arten- und Biotopschutz (LÖBF 1999) schildert die wesentlichen Umweltbedingungen des Landschaftsraums Zülpicher Börde, in dem das Plangebiet liegt. Eine Nichtdurchführung des Plans kann zu nachteiligen Entwicklungen von Natur und Landschaft führen (Grünlandumbruch, Beseitigung von Obstwiesen etc.) die durch die Schutzgebietsregelungen untersagt werden. Des Weiteren werden bei Nichtdurchführung des Plans wesentliche Ansätze und Zielvorstellungen zur Entwicklung von Natur und Landschaft nicht umgesetzt werden können. Eine fundierte Abschätzung der voraussichtlichen Entwicklung ist aufgrund der vielen Einflussfaktoren (z.B. Gesetzgebung, Förderbedingungen, Subventionspolitik, sektorale Naturschutzprogramme) nicht leistbar. Im Folgenden werden die wesentlichen Merkmale der Umwelt schutzgutbezogen kurz benannt. ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 10 Kreis Euskirchen – Der Landrat 3.1 LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht Schutzgut Tiere und Pflanzen Die potentielle natürliche Vegetation wird großflächig vom Maiglöckchen-PerlgrasBuchenwald der Niederrheinischen Bucht gebildet. Abhängig von den Feuchteverhältnissen finden sich bei Staunässe Hainsimsen-Buchenwälder sowie feuchte Buchen-Eichenwälder. Die grundwassergeprägten Tal- und Niederungszüge werden natürlicherweise von Sternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwäldern, einschließlich der bach- und flußbegleitenden Erlenwälder besiedelt. Durch die kulturlandschaftliche Entwicklung hat sich eine intensiv bewirtschaftete Agrarlandschaft entwickelt, die vorwiegend von Getreide- und Hackfruchtanbau bestimmt wird. Leitarten sind hier die Arten der offenen Feldflur. Wertvolle Lebensräume stellen insbesondere die verbliebenen Feuchtwälder in den Niederungsbereichen am Rotbach, Neffelbach und am Bleibach und naturnahe Waldrelikte am Wichtericher Busch, bei Haus Boulig und am Schievelsberg dar. Des Weiteren sind die durch die Braunkohleabgrabung entstandenen Sekundärbiotope (Neffelsee, Eulenberg) sowie die vorhandenen Streuobstbestände, Saumbereiche und Feldgehölze als wichtige Trittstein- und Refiguialbiotope von hoher Bedeutung. In diesen Lebensräumen kommen einzelnen nach der Roten Liste NRW gefährdete Arten vor. So zum Beispiel NSG Arten der Roten Liste NRW 2.1-1 NATURSCHUTZGEBIET „NEFFELBACHAUE" Tiere: Steinkauz, Schleiereule, Braunkehlchen, Schwarzkehlchen, Steinschmätzer, Pirol, Rohrweihe, Teichrohrsänger, Zwerg-taucher, Wasserralle, Drosselrohrsänger, Springfrosch, Wechselkröte, Große Moosjungfer, Libellenarten Pflanzen: Blasen-Segge, Ähren-Tausendkraut, Feld-Ulme, 2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET Tiere: „EHEMALIGE KIESGRUBE Grauammer, Schafstelze, Sumpfohreule, Rebhuhn, Schwarzkehlchen, „AUF DEN STEINEN“ Kreuzkröte Pflanzen: Glanzloser Ehrenpreis, Wiesen-Glockenblume 2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET „BIOTOPKOMPLEX AM NORDWESTLICHEN STADTRAND VON ZÜLPICH“ Tiere: Steinkauz, Grünspecht, Pflanzen: Feld-Ulme, 2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET „ROTBACH-NIEDERUNG“ Tiere: Rohrweihe, Rebhuhn, Grauammer, Grünspecht, Nachtigall, Pirol, Springfrosch Pflanzen: Feld-Ulme, Faden-Binse, Grosser Wiesenknopf, Moor-Labkraut, Grüne Teichbinse, Kriechende Hauhechel, Gewöhnliches Sonnenröschen, Steinquendel, Haar-Ginster 2.1-5 NATURSCHUTZGEBIET „FEUCHTGEHÖLZE ÖSTLICH NEMMENICH“ Tiere: Pirol, Nachtigall 2.1-6 NATURSCHUTZGEBIET „BLEIBACHNIEDERUNG Tiere: Schwarzkehlchen, Pirol, Nachtigall, Steinkauz, Neuntöter, Rohrweihe, Pflanzen: Weisse Seerose, Großer Wiesenknopf, Herbstzeitlose, RauhhaarVeilchen, 2.1-7 NATURSCHUTZGEBIET Tiere: ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 11 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht NSG Arten der Roten Liste NRW „VLATTENER BACH Pirol, Steinkauz, Teichrohrsänger, Nachtigall, Schafstelze, ZWISCHEN MERZENICH Pflanzen: UND LÖVENICH“ Herbstzeitlose 2.1-8 NATURSCHUTZGEBIET Tiere: „GÖRRESBERG UND Rebhuhn, Nachtigall, Heil Ziest, Golddistel, SCHIEVELSBERG“ Pflanzen: Großblütige Braunelle, Gewöhnliches Kreuzblümchen, Schwarznessel, 2.1-9 NATURSCHUTZGEBIET Pflanzen: „FEUCHTWIESEN AM Feldschwirl, Corthippus montranus, Corthippus dorsatus, Zweiweilige MARIENBACH“ Segge, Wunder-Segge, Teufelsabbiß, Großer Wiesenkonpf, SumpfWeidenröschen, Colchium atumnale, Chrysamthemum segetum, Tiere: Steinkauz, 2.110 NATURSCHUTZGEBIET „AUF DER HEIDE“ 2.111 NATURSCHUTZGEBIET Tiere: „BÜRVENICHER BERG/ Schlingnatter, Decticus verrucivorus, zahlreiche gefährdete TÖTSCHBERG“ Schmetterlingsarten, Pflanzen: - orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalkmagerrasen (6210, Prioritärer Lebensraum), mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Tiere: Vogelarten der offenen Feldflur, Rebhuhn Orchideenarten, Gewöhnliches Sonnenröschen, Flockenblume, Gemeines Zittergras, Berberitze 2.112 NATURSCHUTZGEBIET „SCHLUCHTBACHTAL/ TALSYSTEM BÜRVENICHER BACH“ 2.113 NATURSCHUTZGEBIET Tiere: „WALDBEREICHE BEI Vogelarten insbesondere Graureiher HAUS BOULIG/WICHTERICHER BUSCH“ 2.114 NATURSCHUTZGEBIET „NEFFELSEE“ Skabiosen- Tiere: Köcherfliegen Arten (Plectrocnemia conspersa) Pflanzen: Kleiner Klappertopf, Gemeines Zittergras, Gewöhnliches Sonnenröschen, Knäuel-Glockenblume, Fransen-Enzian, Deutscher Enzian, Gemeine Akelei, Großer Ehrenpreis, Fransen-Enzian, Tiere: - Regional bedeutsame Wasser- und Watvögel, sowie Limokolen, Amphibien, Libellen Zahlreiche der v.g. Lebensräume sind nicht nur nach nationalen Kriterien (§ 62 LG NW) sondern auch nach der europäischen FFH-Richtlinie geschützt. Gleiches gilt auch für verschiedene Tierarten. Dies gilt u.a. für die Fledermausarten, den Feldhamster, ggf. die Wildkatze oder verschiedene Vogelarten, die dem Schutzregime der EGVogelschutzrichtlinie unterworfen sind. 3.2 Schutzgut Wasser Kennzeichnend für das Plangebiet sind die Gewässer Rotbach, Bleibach und Neffelbach, die das Plangebiet von Südwesten nach Nordosten durchziehen. Allerdings liegt die Gewässerstrukturgüte des Bleibachs und des Rotbachs gemäß im Auftrag des Erftverbandes erstellter Renaturierungskonzepte kaum über der Stufe 4 (deutlich beeinträchtigt), zumeist liegt sie bei 5 (stark beeinträchtigt) oder 6 (sehr stark beeinträchtigt). Am Bleibach und am Rotbach sind Überschwemmungsgebiete festgesetzt. ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 12 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht Die Zielerreichung im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wird für alle Gewässer im Plangebiet in der Bewertung des StUA Köln als unwahrscheinlich eingeschätzt. Lediglich für den Bergbach wird eine Zielerreichung für chemische Parameter als wahrscheinlich angegeben. Trinkwasserschutzgebiete sind im Plangebet nicht vorhanden. Allerdings ist nach Angaben des Flächennutzungsplans ein Trinkwasserschutzgebiet Zülpich-Oberelvenich geplant. Der Grundwasserleittyp ist ein Porengrundwasserleiter, nur ganz im Süden finden sich Bereiche mit Poren/Kluftgrundwasserleitern. 3.3 Schutzgut Boden Charakteristische Böden sind in der Zülpicher Börde die Parabraunerden, die sich aus Löss, der hier eine Mächtigkeit von ca. 2 m aufweist, gebildet haben. Aufgrund ihrer hohen Bodenwertzahlen gelten diese Böden grundsätzlich als sehr fruchtbar. In den Bachtälern finden sich Kolluvien, humusreiche Akkumulationen von Bodenmaterial. Die Tal- und Niederungszüge sind durch Gleye, z.T. mit Auengley, Naßgely sowie GeyParabraunerden geprägt. Abbildung: Karte der „Schützenswerten Böden“ (GLA 1998) Bleibelastung Eine besondere Betroffenheit bodenschutzrechtlicher Belange ergibt sich aus der geogenen Bleibelastung von Böden an Gewässern innerhalb des Plangebietes, die ihren Ursprung in der Mechernicher-Kaller Bleibelastungszone haben. Dazu wird folgendes ausgeführt: ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 13 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht Die Veröffentlichung des GLA NW (heute Geologischer Dienst) aus dem Jahr 1986 „Die Bleierzlagerstätte Mechernich – Grundlage des Wohlstandes, Belastung für den Boden“ enthält Kartenwerke, aus denen Informationen zu den im Raum Mechernich vorkommenden Böden und vor allem dem Bleigehalt der Böden und Halden im Raum Mechernich in den oberen 35 cm des Bodenprofils zu entnehmen sind. Danach ist festzuhalten, dass sich die Bleibelastung der Böden weit über die eigentliche Lagerstätte hinaus erstreckt, da Bleisande auf dem Wasser- und Windweg von im Zusammenhang mit dem Abbau entstandenen Bleisandhalden weit über die eigentliche Bleilagerstätte verfrachtet wurden. In Bezug auf die Bleisandhalden im Raum Mechernich und Kall wurde nach Stilllegung des Bergwerksbetriebes, dessen Flächen 1957 vom Bund erworden wurden, zur Gefahrenabwehr Rekultivierungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Rekultivierungsmaßnahmen, durchgeführt durch den Bundesforst, umfassten eine Abdeckung der Bleisandhalden mit kulturfähigem Boden und Wiederaufforstung, um den Austrag von Bleisanden nachhaltig zu unterbinden. Diese Maßnahmen sind im wesentlichen als abgeschlossen zu betrachten. Für die Flächen, die darüber hinaus – wie oben dargestellt – eine Bleibelastung aufweisen, wozu auch die Auenbereiche an den Gewässern Rotbach und Bleibach zählen, ist festzuhalten, dass aufgrund der bestehenden Siedlungs- und Infrastruktur die für die Bleisandhalden durchgeführte Sicherung durch Abdeckung aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht durchzuführen war, sondern unter Ausnutzung des bestehenden rechtlichen Instrumentariums andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr eingeleitet wurden. Dazu zählen u.a. abfallwirtschaftliche Vorgaben in Bezug auf die Entsorgung von bei privaten oder öffentlichen Baumaßnahmen anfallenden Bodenaushub. Unter Heranziehung der Datengrundlage aus zu der o.g. Veröffentlichen des GLA NRW gehörigen Karte mit Darstellung der Bleigehalte der Böden und Halden und in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt wurde ein Grenzwert von 500 mg/kg Blei festgelegt, ab dem definierte Vorgaben zur ordnungsgemäßen Entsorgung der bleihaltigen Böden, die im Rahmen von einer entsprechenden Auflage Eingang in die jeweilige Baugenehmigung einfließt, einzuhalten sind. Die Zone, für die diese Vorgabe greift, umfasst ein Gebiet von ca. 26 km². Danach besteht für diese Bauvorhaben grundsätzlich die Vorgabe, die anfallenden Aushubmassen so weit wie möglich auf dem Grundstück zu belassen oder aber einer Verwertung außerhalb des Baugrundstückes auf gleich- oder höherbelasteten Flächen zur Geländegestaltung und Modellierung einzusetzen. Darüber hinaus gelten diese Vorgaben für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerbaues an den Gewässern, über die eine Verfrachtung über den Wasserweg erfolgte bzw. erfolgt und damit eine Bleibelastung der Bach- bzw. Auensedimente zur Folge hat (Bleibach, Rotbach). 3.4 Schutzgut Klima/ Luft Im Plangebiet des Landschaftsplans Zülpich herrscht ein atlantisch geprägtes Klima vor, wobei durch die Leewirkung von Eifel und Hohem Venn eine nicht unbedeutende kontinentale Verschiebung eintritt. Die Hauptwind- und -wetterrichtung sind Westen und Südwesten. Das Klima zeichnet sich durch milde und schneearme Winter sowie warme Sommer aus. Die Tagesmittel der Lufttemperatur liegt bei ca. 10 Grad Celsius (Mittlere Januartemperatur: 1,5 Grad Celsius, mittlere Julitemperatur: 18 Grad Celsius). ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 14 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht Die Zülpicher Börde gehört zu den niederschlagärmsten Gebieten Deutschlands. Die mittlere jährliche Niederschlagshöhe liegt hier bei ca. 600 mm. Aufgrund des leichten Höhenanstiegs der Eifel steigt der jährliche Niederschlag nach Süden auf ca. 650 mm. Aufgrund der überwiegend ländlichen Struktur des Raumes mit geringer Siedlungsdichte und fehlender Großindustrie ist nicht von belastenden Lufthygienischen Verhältnissen auszugehen. 3.5 Schutzgut Landschaftsbild Das großräumige Landschaftsbild der ebenen Lößgebiete wird durch großflächige Ackerschläge bestimmt. Im Süden im Übergang zur Voreifel (Naturräumliche Einheit Wollersheimer Stufenländchen) steigt das Gelände spürbar an und weist ein bewegtes Relief auf. Die ausgesprochene Waldarmut und der weitgehende Verlust traditioneller Dorfrandstrukturen bewirken, dass sich die Zülpicher Börde als sehr wenig strukturiert darstellt. Die markanten Bachtäler mit naturnahen Auenstrukturen, Feuchtwald- und Feuchtgrünlandbeständen und Resten der traditionellen Kulturlandschaft stellen gliedernde und vernetzende Elemente als Leitlinien des Biotopverbundes dar. 3.6 Schutzgut Erholung Der Landschaftsraum weist für die landschaftsgebundene Erholungsnutzung und insbesondere für die Naherholung in den strukturreichen Tälern, in den Waldgebiete insbesondere im Bereich des Anstiegs zur Voreifel und mit dem Zülpicher See (Abgrabungsgewässer) eine grundsätzliche hohe Bedeutung für die Erholungsnutzung auf. Aber auch die weiten landwirtschaftlich genutzten Flächen bilden mit den Tälern eine räumliche Einheit, die insbesondere für den Radverkehr eine Eignung aufweisten. Hinweis hierauf sind die zahlreichen Rad- und Radwanderwege. Der nördliche Teil des Plangebietes liegt innerhalb des Naturparks Rheinland, der südwestliche im Naturpark Hohes Venn-Eifel. Gemäß § 44 LG NW sind Naturparke einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die sich insbesondere wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird. 3.7 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit Nach dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich wird für den Zeitraum von 2001 – 2016 von einem zusätzlichen Bedarf von 115 Wohnbaulandfläche ausgegangen, der für 2.400 Wohnungen benötigt wird. Die Ausweisung von Wohngebieten erfolgt unter Berücksichtigung vorhandener Belastungsquellen (z.B. Industrie, Verkehrslärm). Des Weiteren werden 66 ha als gewerbliche Bauflächen und 181 ha als Sondergebiete dargestellt. Östlich der Ortsteile Wichterich/ Mülheim an der A 1 wird eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen festgelegt. Gemäß § 29 Abs. 3 LG NW, wonach Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplanes, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.2 BauGB in Kraft tritt. Vorhandene außergewöhnliche Belastungsquellen für die menschliche Gesundheit im Plangebiet sind nicht bekannt. ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 15 Kreis Euskirchen – Der Landrat 3.8 LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht Schutzgut Kultur- und Sachgüter/ Bodendenkmalpflege Im Plangebiet sind zahlreiche Bodendenkmäler bekannt, die Zeugnis der früheren Besiedlung des Raumes sind. Der Erhalt von Bodendenkmälern (unabhängig von einer Eintragung in die Denkmalliste) ist dann im besonderen Maße gewährleistet, wenn archäologische Funde und Befunde in ihrer ursprünglichen Lage und im Zusammenhang im Boden erhalten werden können (Archivfunktion). Voraussetzung hierfür ist ein möglichst ungestörter Erhalt von Boden im ursprünglichen Profil. Kultur- und Sachgüter sind im Geltungsbereich des Landschaftsplans (baulicher Außenbereich) im Wesentlichen historische Befestigungsanlagen oder Gebäudekomplexe (z.B. Stadtmauer Zülpich, Burg Mühlheim, Burg südlich Langendorf, Grabenanlage an der Bouligsmühle) ausgeprägt. 4 Angabe der derzeitigen für den Plan bedeutsamen Umweltprobleme, insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 zum UVPG beziehen Unter die ökologisch bedeutsamen Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 zum UVPG fallen insbesondere Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturparke, Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete gem. § 19 WHG sowie Gebiete in denen die Umweltqualitätsnormen überschritten sind, zentrale Orte und in amtlichen Karten verzeichnete Denkmale, Bodendenkmale etc. Insgesamt lassen sich zusammenfassend als bedeutsame Umweltprobleme die folgenden nennen, die charakteristisch für das gesamte Plangebiet sind: • nicht standortangepasste Nutzung in den Auenbereichen • naturferner Zustand der Fließgewässer und der Auenbereiche • fehlende Strukturen zur Biotopvernetzung aufgrund einer intensiven agrarischen Nutzung in den Bördebereichen • Beanspruchung von Flächen für bauliche Vorhaben Mit den Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans soll diesen Umweltproblemen begegnet werden, um den Umweltzustand insgesamt langfristig zu verbessern. Die entsprechenden Entwicklungsziele werden flächendeckend formuliert. Die Schwerpunkte bei der Umsetzung von Maßnahmen liegen innerhalb der festgesetzten Schutzgebiete, die entsprechend als ökologisch empfindliche Gebiete einzustufen sind bzw. diese im Wesentlichen umfassen. 5 Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nach § 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG Entsprechend der unter Kapitel 2 genannten Inhalte des Landschaftsplans Zülpich werden im Folgenden nur die erheblichen Umweltauswirkungen für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen beschrieben. Da der Landschaftsplan Zülpich die Durchführung der Maßnahmen nicht im Detail vorsieht und bei den raumbezogenen Maßnahmen auch keine Verortung stattfindet (vgl. Kapitel 1.2.4), können die Auswirkungen auf die Umwelt nur überschlägig abgeschätzt werden. ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 16 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht Grundsätzlich sind die (meist kurzfristig) auftretenden, denkbaren Umweltauswirkungen den langfristig wirksamen gegenüberzustellen. nachteiligen Im Folgenden werden die wesentlichen, zu erwartenden positiven und negativen Auswirkungen beschrieben: Maßnahme Negative Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 2 UVPG Rückbau von Ufer- und Vor allem baubedingte Sohlenbefestigungen Beeinträchtigungen: Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Fließgewässers Wiederherstellung eines naturnahen Bachbettes Positive Umweltauswirkungen Mit Abschluss der Maßnahmen: • • Boden (Bodenverdichtung, Veränderung des Bodengefüges) • Wasser (Trübung und • Verunreinigung durch Eintrag von Boden und ggf. mobilisierten Verbindungen) • Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch Lärm) • Zulassen der • natürlichen Fließgewässerdynamik Anlage von Uferrandstreifen Durchführung baumchirurgischer Maßnahmen Wiederherstellung der Tümpel und Anlage von Kleingewässern/ Feuchtbiotopen Vor allem temporäre Beeinträchtigungen: • Vor allem baubedingte Beeinträchtigungen: • Erhaltung und naturnahe Entwicklung von Kleingewässern Umlegung von den Haupt- in den Nebenschluss Boden (Bodenverdichtung, Veränderung des Bodengefüges) Vor allem baubedingte Beeinträchtigungen: • Klima/Luft (Erhaltung lufthygienischer Funktionen der Gehölze) • Tiere/ Pflanzen (Schaffung naturnaher Lebensräume) • Landschaft (Erhalt prägender Elemente) 5.1/2.3-15.1 Mit Abschluss der Maßnahmen: • 5.1/2.1-2-2, 5.1/2.1-5-1, Tiere/ Pflanzen (Schaffung 5.1/2.1-8-2, naturnaher Lebensräume im und am 5.1/2.4-11-1* Gewässer) • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) • Klima/ Luft (klimatische Funktion der Wasserflächen) Mit Abschluss der Maßnahmen: • Boden (Bodenverdichtung, Veränderung des Bodengefüges) • Wasser (Trübung und • Verunreinigung durch Eintrag von Boden und ggf. mobilisierten Verbindungen) • Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch Lärm, zeitweise Störung der Pflanzedecke) keine 5.1/ 2.1-1-1, 5.1/ 2.1-4-1, Wasser (Verbesserung der 5.1/ 2.1-6-1, Selbstreinigungskraft, Verbesserung 5.1/ 2.1-7-2, der Gewässerstruktur) 5.1/ 2.1-9-1, 5.1/ 2.1-9-3, Tiere/ Pflanzen (Schaffung naturnaher Lebensräume im und am 5.1/ 2.1-12-3, 5.1/ 2.1-12-4, Gewässer) 5.1/ 2.2-1-1, Landschaft (Erhöhung der 5.1/ 2.2-1-5*, Strukturvielfalt) 5.1/ 2.2-2-1, Klima/ Luft (lufthygienische Funktion 5.1/ 2.2-2-3, 5.1/ 2.2-6-1, der Gehölze) 5.1/ 2.2-10-1*, 5.1/ 2.2-10-2*, 5.1/ 2.2-10-3*, 5.1/2.2-10-4 Mit Abschluss der Maßnahmen: • • Beseitigung von Abfallablagerungen Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch Lärm, Beseitigung von Lebensräumen) Festsetzungsnummer 5.1/ 2.1-12-4 Wasser (Reduzierung organischer Einträge, Verbesserung der Selbstreinigungskraft) Tiere/ Pflanzen (Schaffung naturnaher Lebensräume, Verbesserung der Durchgängigkeit) Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) Mit Abschluss der Maßnahmen: • Wasser (Ausschluß möglicher Einträge) • Boden (Ausschluß möglicher Einträge) • Landschaft (Beseitigung optischer 5.1/2.1-7-3* ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 17 Kreis Euskirchen – Der Landrat Maßnahme Negative Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 2 UVPG LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht Positive Umweltauswirkungen Festsetzungsnummer Störungen) Entschlammung von Teichen Vor allem temporäre Beeinträchtigungen: • • Erhalt, Entwicklung bzw. Wiederherstellung standorttypischer Wald- und Gehölzbestände in den Auenbereichen • Anlage standortgerechter Laubholzbestände • Wasser (Trübung und Verunreinigung durch Eintrag von Boden und ggf. mobilisierten • Verbindungen) Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch Lärm, zeitweise Störung der Pflanzedecke) Vor allem temporäre Beeinträchtigungen: • Mit Abschluss der Maßnahmen: Tiere/ Pflanzen (Beseitigung von Lebensräumen in den Nadelholzbeständen) ggf. Landschaft (Beseitigung der vorhandenen prägenden Nadelholzbestände) • keine • • • • Erhaltung offener Kieswände durch Entfernung aufkommender Gehölze Vegetationskontrolle und ggf. erforderliche Beseitigung von Gehölzen Beseitigung standortfremder Gehölze Streuobstwiesenerhalt ung durch Regenerationsschnitt Beeinträchtigungen von: • • Tiere/ Pflanzen (Beseitigung von Lebensräumen in den Gehölzbeständen, temporäre Beeinträchtigung durch Lärm/ Tritt) Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) 5.1/ 2.1-1-3, 5.1/ 2.1-4-5, 5.1/ 2.1-6-4, 5.1/ 2.2-6-3, 5.1/2.2-4-2, Wasser (Verbesserung der Gewässerstruktur, Verbesserung der 5.1/2.2-5-1, 5.1/2.2-7-2, Gewässergüte) 5.1/ 2.2-6-3 Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/ Schaffung naturnaher Lebensräume) Boden (Verringerung von Düngerund Pestizideinträgen) Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) Mit Abschluss der Maßnahmen: • Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz Tiere/ Pflanzen (Erhaltung naturnaher Lebensräume) Mit Abschluss der Maßnahmen: • Naturnahe Waldbewirtschaftung 5.1/ 2.2-4-1* Wasser (Optimierung der Wasserschüttungs- und Wasserführungsverhältnisse) 5.1/ 2.1-3-2, 5.1/ 2.1-5-2, Boden (Reduzierung der 5.1/ 2.1-8-3, Bodenversauerung bei vorheriger 5.1/ 2.1-13-1, Nadelholzbestockung, Verbesserung 5.1/ 2.1-13-2, des Bodeneigenschaften durch 5.1/2.1-14-1 standortgerechte Laubstreu) 5.1/ 2.2-7-1, Wasser (Verbesserung der 5.1/2.2-7-3 Grundwasserqualität bei vorheriger Nadelholzbestockung) • Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/ Schaffung naturnaher Lebensräume/ Habitatstrukturen) • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) Mit Abschluss der Maßnahmen: • • 5.1/ 2.1-2-1, 5.1/ 2.1-4-3*, Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/ 5.1/ 2.1-5-1, Schaffung naturnaher Lebensräume/ 5.1/2.1-6-6, Habitatstrukturen) 5.1/ 2.1-8-1, 5.1/2.1.11-1, Landschaft (Erhöhung der 5.1/2.1.12-2 Strukturvielfalt) ggf. Landschaft (Beseitigung der vorhandenen Gehölzbestände) Beeinträchtigungen von: • Tiere/ Pflanzen (Beseitigung von Lebensräumen in den Nadelholzbeständen) • ggf. Landschaft (Beseitigung der vorhandenen prägenden Nadelholzbestände) Vor allem temporäre Beeinträchtigungen: Mit Abschluss der Maßnahmen: • 5.1/ 2.1-1-5, 5.1/ 2.1-6-4, Boden (Reduzierung der 5.1/2.1-12-1, Bodenversauerung bei vorheriger 5.1/2.2-4-2, Nadelholzbestockung, Verbesserung 5.1/2.2-5-1, des Bodeneigenschaften durch 5.1/2.2-7-2 standortgerechte Laubstreu) • Wasser (Verbesserung der Grundwasserqualität bei vorheriger Nadelholzbestockung) • Tiere/ Pflanzen (Schaffung/ Erhaltung naturnaher Lebensräume) • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) Mit Abschluss der Maßnahmen: 5.1/2.1-3-1, 5.1/2.1-9-4, 5.1/ 2.2-1-3, ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 18 Kreis Euskirchen – Der Landrat Maßnahme Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten Negative Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 2 UVPG • ggf. Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch Lärm, Tritt) LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht Positive Umweltauswirkungen • Tiere/ Pflanzen (Erhaltung naturnaher Lebensräume und Habitatstrukturen) • Landschaft (Erhaltung wertvoller Landschaftsstrukturen) Festsetzungsnummer 5.1/ 2.2-1-3, 5.1/ 2.2-3-1, 5.1/ 2.2-9-1, 5.1/ 2.2-9-2*, 5.1/2.4-1 Wiederherstellung der Obstwiese durch Neuanlage der Wiesenfläche Anlage Waldmänteln Anlage von Säumen, Rainen und Gehölzen Anlage und Alleen Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes Vor allem baubedingte Beeinträchtigungen: • ggf. Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung durch Lärm) keine Mit Abschluss der Maßnahmen: • Tiere/ Pflanzen (Erhöhung der Strukturvielfalt bzw. des Angebotes an Rückzugsräumen, Verbesserung des Biotopverbundes) • Landschaft (Erhöhung der Strukturvielfalt) • Klima/ Luft (lufthygienische Funktion der Gehölze) Mit Abschluss der Maßnahmen: • Erhaltung und Entwicklung extensiver Feucht-/ Nasswiesen sowie Hochstaudensäume • Erhaltung und Entwicklung von Kalkmagerrasen durch extensive Grünlandnutzung • Umwandlung von Acker in Grünland 5.2/2.1-13-1, 5.2/ 2.2-1-1, 5.2/ 2.2-1-2*, 5.2/ 2.2-7-1, 5.1/ 2.2-8-1, 5.1/ 2.2-10-1 • 5.1/ 2.1-1-2, 5.1/ 2.1-1-4, Boden (Verringerung von Dünger5.1/ 2.1-4-2, und Pestizideinträgen, Schutz 5.1/ 2.1-4-3*, empfindlicher Aueböden durch 5.1/ 2.1-4-4, standortangepasste 5.1/ 2.1-5-3, Bewirtschaftung) 5.1/ 2.1-6-2, 5.1/ 2.1-6-3, Wasser (Verbesserung der 5.1/ 2.1-7-1, Gewässergüte der 5.1/ 2.1-8-1, Oberflächengewässer durch 5.1/ 2.1-9-2, verringerten Eintrag, Reduzierung 5.1/ 2.1-11-1, der Einträge in das Grundwasser) 5.1/ 2.1-11-2, Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/ 5.1/ 2.1-12-2, Schaffung naturnaher Lebensräume) 5.1/ 2.2-1-2, 5.1/ 2.2-1-4*, Landschaft (Erhöhung der 5.1/ 2.2-2-2, Strukturvielfalt) 5.1/ 2.2-6-2 Extensive Bewirtschaftung von Äckern Einrichtung von Pufferzonen Vor allem baubedingte Vergitterung von Beeinträchtigungen: Quartiereingängen durch Fledermausgitter • ggf. Tiere (Beunruhigung durch Vermeidung Lärm bei der Vergitterung der chemischer, Stollen) physischer und sonstigen Belastungen Pflege und Entwicklung der FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden SOMAKOS und Pflege- und Entwicklungsplänen Mit Abschluss der Maßnahmen: • Tiere (Erhaltung der Ungestörtheit der Fledermausquartiere, Sicherung bzw. Optimierung des Lebensraumes für Fledermäuse) 5.1/2.1-10-1, 5.1/ 2.1-10-2 Eine konkrete Beurteilung der Maßnahmen hinsichtlich der zu erwartenden Effekte 5.1/ 2.1-11-3 auf die Schutzgüter ist an dieser Stelle nicht möglich. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die aufzustellenden Pflegeund Entwicklungsplänen und Maßnahmepläne sowie die SOMAKOS für die Waldflächen sicherstellen, dass die positiven Umweltauswirkungen mögliche negative Wirkungen deutlich überwiegen. Insgesamt bestehen vielfältige Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander, da diese im Naturhaushalt und funktional in einem Wirkungsgefüge miteinander verbunden sind. Maßnahmen wirken sich daher selten nur auf ein Schutzgut aus, sondern haben häufig zumindest mittelbar Auswirkungen auf mehrere Schutzgüter. Allerdings sind sie weder für ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 19 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht sich genommen noch in der gemeinsamen Betrachtung geeignet, Beeinträchtigungen der Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen zu bewirken. Eine weitergehende Betrachtung der Wechselwirkungen ist erst bei Konkretisierung der Festsetzungen und Maßnahmen möglich. Insgesamt werden auch in der Wechselwirkung der Schutzgüter positive Wirkungen auf alle Schutzgüter erwartet. Fazit: Es ist nicht erkennbar, dass bei der fachgerechten Realisierung (vgl. Kap. 0) der Ziele und Maßnahmen des Landschaftsplanes negative Umweltauswirkungen den positiven überwiegen sollten. 6 Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern oder soweit wie möglich auszugleichen Die mit der Durchführung des Landschaftsplans Zülpich vorgesehenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ziehen bei sachgemäßer Umsetzung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nach sich, die gegenüber den zu erzielenden positiven Umweltauswirkungen langfristig überwiegen (vgl. oben dargestellte Tabelle). Im Rahmen der Genehmigung der Maßnahmen ist gemäß der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 4 LG NW) zu prüfen, inwieweit in Eingriff vorliegt, der zu kompensieren ist. Bei der Durchführung der Maßnahmen ist auf eine umweltverträgliche Umsetzung zu achten, um negative Auswirkungen zu minimieren (z.B. durch Anpassung der Bauzeiten, Schutz vorhandener Gehölzbestände, Begrenzung des Einsatzes schwerer Geräte auf unbedingt notwendige Arbeiten). Entsprechende Regelungen sind bei der Detailplanung vorzusehen. In der Bleibelastungszone und in den Auen der Gewässer des Rot- und des Bleibauches sind die dargestellten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen an Gewässern, deren Bach- bzw. Auensedimente durch die Verfrachtung auf dem Wasserweg eine entsprechende Schwermetallbelastung aufweisen, grundsätzlich zu berücksichtigen, d.h. die vorgesehenen Maßnahmen sind gemäß § 7 BBodSchG so durchzuführen, dass keine schädlichen Bodenveränderungen entstehen. Insofern sind für die geplanten Maßnahmen an den o.g. Gewässern die abfallwirtschaftlichen Vorgaben in Bezug auf die Entsorgung der bei diesen anfallenden Bodenmassen zu beachten. 7 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Aufgaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse Aufgrund der noch zu erfolgenden Detailplanung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist eine Abschätzung der Umweltauswirkungen nur in dem Detaillierungsgrad möglich, der den im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen entspricht. Von dieser Tatsache abgesehen, bestehen keine technischen Lücken oder fehlende Kenntnisse zur Beurteilung der Umweltauswirkungen im Rahmen dieser strategischen Umweltprüfung. 8 Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde Die Alternativenprüfung in der Landschaftsplanung kann sich rechtssystematisch und unter Beachtung der Planungsebene lediglich auf die Leitaussagen/Zielvorgaben des Landschaftsplanes beziehen. Die sog. Nullvariante, d.h. die Betrachtung der ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 20 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht Landschaftsentwicklung ohne Durchführung des Landschaftsplanes, scheidet aus, da die flächendeckende Landschaftsplanung eine gesetzliche Pflichtaufgabe darstellt. Auch konkretisiert der Landschaftsplan die Grundsätze und Ziele des Regionalplans Teilabschnitt Region Aachen 2003. Da die Instrumente des Landschaftsplans (insbesondere Entwicklungsziele, Festsetzung von Schutzgebieten und -objekten, Festsetzung von Maßnahmen) vorgegeben sind, scheidet ein Vergleich anderer Instrumente aus. Ebenso ist es in diesem Rahmen nicht zielführend, Alternativen hinsichtlich der räumlichen oder textlichen Darstellung von Entwicklungsräumen und –zielen, der unterschiedlichen Abgrenzungen von Schutzgebieten oder der Ausgestaltung durch Schutzzwecken oder der Ge- oder Verboten zu diskutieren. Dies ist damit zu begründen, dass durch sämtliche Inhalte des Landschaftsplans keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden. Vielmehr ergeben sich die Inhalte aus den fachlichen Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes bzw. den Vorgaben der räumlichen Planungsinstrumente (vgl. Kap. 2), die im politischen Prozess konsensfähig sind. Unzweckmäßig erscheint auch eine Alternativenprüfung auf der Ebene der festgesetzten Maßnahmen. Der Plan trifft diese Festsetzungen im Regelfall lediglich schutzgebietsbezogen und in generalisierter Form. Die Konkretisierung erfolgt erst im Rahmen der Umsetzung unter Beteiligung der Eigentümer, Bewirtschafter und einzubeziehender Träger öffentlicher Belange. In einem konsensuellen Verfahren werden Entscheidungen über die Durchführung von Anpflanzungen, wasserbaulichen und sonstigen Maßnahmen getroffen und dabei mögliche Auswirkungen auf sonstige Schutzgüter beachtet. Gegenstand einer Alternativenprüfung im Rahmen der strategischen Umweltprüfung wäre, unterschiedliche Vorhabensvarianten zu betrachten, die das anzustrebende Ziel des Plans erreichen, aber hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt unterschiedlich zu beurteilen sind. Erschließungsmaßnahmen, die von der Art her einem baulichen Vorhaben mit Eingriffscharakter entsprechen und von denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen können, werden durch den Landschaftsplan Zülpich nicht festgesetzt. Für diese Maßnahmen wäre im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung eine Alternativenprüfung leistbar und erforderlich. 9 Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen gem. § 14m UVPG Aufgrund der nicht zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen und des im Landschaftsplan Zülpich dargestellten Detaillierungsgrades der Maßnahmen sowie der in der Regel fehlenden Verortung der Maßnahmen sind Überwachungsmaßnahmen, die frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen vorsehen sollen, zu diesem Zeitpunkt nicht darzustellen. Die positiven Wirkungen einzelner Maßnahmen sind im Rahmen der Umsetzung und der Fertigstellungsprüfung zu überwachen. Eine darüber hinausgehende Wirkungsprüfung ist bisher nicht vorgesehen. Gleichwohl sollte im Rahmen der konkreten Durchführung großräumig wirksamer oder artspezifischer Maßnahmen, insbesondere in Naturschutzgebieten möglichst ein Monitoring durchgeführt werden, um die Erreichung der Ziele für den Natur- und Landschaftsschutz schutzgutbezogen belegen zu können. In diesem Rahmen sind die insbesondere in der Umsetzungsphase der Maßnahmen aufgetretenen nachteiligen Umweltauswirkungen den i.d.R langfristig wirksamen positiven gegenüberzustellen. ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 21 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht 10 Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung Der Landschaftsplan Zülpich verfolgt die Zielsetzung der Erhaltung und Aufwertung der Kulturlandschaft im Stadtgebiet Zülpich. Die Umsetzung der Ziele und Maßnahmen wird zu einer Verbesserung der Situation bei den Schutzgütern Tiere und Pflanzen, Landschaftsbild sowie der Qualität der Gewässer führen. Mittelbar profitiert davon auch die Bevölkerung, deren Naherholungsgebiete ökologisch und landschaftlich (auch durch den Schutz landschaftsprägender Strukturen im Bereich von Kulturdenkmälern) aufgewertet werden. Unmittelbare negative Auswirkungen auf Klima/ Luft und Boden sind nicht erkennbar. Der Landschaftsplan Zülpich führt im Sinne des UVPG zu keinen Beeinträchtigungen der Schutzgüter oder ihrer Wechselwirkungen. Nach grundlegender Prüfung der Forstlichen Festsetzungen unter Ziffer 4 und der festgesetzten Maßnahmen unter Ziffer 5 sind insgesamt keine erheblichen negativen Wirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten. Insgesamt wird auch erwartet, dass der Landschaftsplan durch die Festsetzungen und Entwicklungsziele eine transparente Verfahrensweise und die Umsetzung der Ziele fördert und somit insgesamt die Vorhersehbarkeit der Entwicklung unterstützt. Auch für die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und möglicher Maßnahmen des Ökokontos gemäß §§ 4 bis 5a LG NW werden positive Wirkungen erwartet. Mit der Festsetzung von Schutzgebieten im Landschaftsplan Zülpich werden Suchräume für die strukturierte Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen empfohlen. ____________________________________________________________________________ Stand: Juli 2007Januar 2008 22