Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
811 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht
LANDSCHAFTSPLAN 44A
“ZÜLPICH“
Umweltbericht
im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung
gemäß § 14 UVPG
Stand: Januar 2008
Juli 2007
Kreis Euskirchen, Abt. 60 – Umwelt und Planung
Dipl.-Ing. Kirsten Kröger
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel. 02251-15-579, Fax 02251-15-654, Email: Kirsten.Kroeger@kreis-euskirchen.de
Dipl.-Biol. Georg Persch
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel. 02251-15-320, Fax 02251-15-654, Email: Georg.Persch@kreis-euskirchen.de
GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft GmbH
Emil-Schüller-Straße 8, 56068 Koblenz
Tel. 0261-30439-0, Fax 0261-30439-22, Email: gfl-koblenz@gfl-gmbh.de
Bearbeitung: Dipl.- Landschaftsökologe Martin Castor, Dipl.-Ing. Anja Alena Hainz
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LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht
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2
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Inhaltsverzeichnis
0
Einleitung........................................................................................................................ 5
1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms
sowie die Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen .......................... 5
2
Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des
Umweltschutzes sowie die Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen
bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt wurden ................. 9
3
Darstellungen der Merkmale der Umwelt, der derzeitigen Umweltzustands sowie
dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans.........................10
4
Angabe der derzeitigen für den Plan bedeutsamen Umweltprobleme,
insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete nach
Nummer 2.6 der Anlage 4 zum UVPG beziehen............................................................16
5
Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
nach § 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG ...............................16
6
Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu
verringern oder soweit wie möglich auszugleichen ........................................................20
7
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Aufgaben
aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse................20
8
Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine
Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde ...................................................20
9
Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen gem. § 14m UVPG...................21
10 Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung........................................22
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LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht
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Stand: Juli 2007Januar 2008
4
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0
LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht
Einleitung
Mit der Novelle des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom
25.06.2005 hat der Bundesgesetzgeber auch die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Projekte umgesetzt. Wesentliches Ziel dieser so genannten
Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist es, bereits bei der Aufstellung von Plänen und
Projekten künftige Umweltauswirkungen zu ermitteln und zu bewerten.
Nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG ist für Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) eine obligatorische Strategische Umweltprüfung
durchzuführen (vgl. Anlage 3 UVPG). Die Verpflichtung zur Durchführung einer
Strategischen Umweltprüfung wurde gemäß § 14a (1) UVPG durch die zuständige Behörde
festgestellt. Der Aufstellungsbeschluss zum LP Zülpich wurde am 14.12.2004 gefasst und
am 09.06.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 25 Absatz 8 UVPG ist somit die SUP
im laufenden Planverfahren verpflichtend durchzuführen.
Die Inhalte des Umweltberichts werden in § 14g (2) UVPG genannt. Um eine eindeutige
Zuordnung zu erreichen, werden die Kapitelüberschriften entsprechend gewählt.
Inhaltlich sind nach § 19a UVPG die Umweltauswirkungen auf die in § 2 (1) Satz 2
genannten Schutzgüter zu beschreiben. Dazu zählen:
•
Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die
biologische Vielfalt,
•
Boden, Wasser, Klima, Luft und Landschaft,
•
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
•
die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Im Rahmen der SUP des Landschaftsplans Zülpich findet eine Prüfung der durch den
Landschaftsplan konkret planerisch vorbereiteten Beeinträchtigungen der oben genannten
Schutzgüter statt. Die Erhebung von Grundlagendaten zu den Schutzgütern zur
Durchführung folgender Umweltverträglichkeitsprüfungen ist nicht Gegenstand der SUP.
Derzeit erarbeitet die GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft im Auftrag des Kreis
Euskirchen den Landschaftsplan 44a „Zülpich“ nach § 16 BNatSchG bzw. § 16
Landschaftsgesetz NRW. Bereits zum Beginn des Aufstellungsverfahrens des
Landschaftsplans soll die erforderliche Strategische Umweltprüfung gemäß § 17 LG NW
vorliegen, um schon im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und den weiteren
vorgeschriebenen Verfahrensschritten die Beteiligung der Öffentlichkeit und anderer
Behörden zu gewährleisten.
1
1.1
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder
Programms sowie die Beziehung zu anderen relevanten Plänen und
Programmen
Grundsätzliche Rahmenbedingungen
Der Landschaftsplan Zülpich verfolgt das Ziel, Natur und Landschaft im Stadtgebiet Zülpich
zu erhalten und zu entwickeln. Der Landschaftsplan stellt nach § 16 (1) LG NW die örtlichen
Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des
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LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht
Naturschutzes und der Landschaftspflege dar und bezieht sich nur auf den baurechtlichen
Außenbereich. Die Inhalte des Landschaftsplans werden in den §§ 16 – 26 LG NW
vorgegeben. Dabei handelt es sich insbesondere um die Darstellung von
Entwicklungszielen, die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft
und von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen. Des Weiteren können
besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung und Zweckbestimmungen für
Brachflächen erfolgen. Letzteres ist im Landschaftsplan Zülpich nicht der Fall.
1.2
Kurzdarstellung der Inhalte des Landschaftsplans
1.2.1
Entwicklungsziele (§ 18 LG NW)
Für das Plangebiet des Landschaftsplans Zülpich sind flächendeckend Entwicklungsziele
darzustellen, die im Rahmen behördlicher Entscheidungen zu berücksichtigen sind und
damit behördenverbindlich sind. Die Entwicklungsziele stellen die im Plangebiet zu
erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung dar. Sie setzen die Vorgaben des
Landschaftsrahmenplans (vgl. Kap. 2) textlich konkretisiert um.
Es werden die folgenden Entwicklungsziele unterschieden, die je nach Ausstattung des
Raumes (Niederung, Wald, Offenland) und Umweltzustand als Teilziele spezifischer
formuliert werden und konkretisiert werden:
•
•
Entwicklungsziel 1 "Erhaltung": Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder
sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten
Landschaft (insgesamt 2.052 ha).
o
Entwicklungsziel 1.1-1: Erhaltung und Entwicklung von Landschaftsräumen
mit einem hohen Anteil an FFH-Gebieten, besonderer Bedeutung für den
Biotopverbund und Vorkommen seltener und gefährdeter naturraum-typischer
Pflanzen- und Tierarten.
o
Entwicklungsziel 1.1-2: Erhaltung der durch Gehölzstrukturen, einzelne
Grünlandflächen und ein bewegtes Relief relativ reich strukturierten, intensiv
landwirtschaftlich genutzten Agrarlandschaften.
o
Entwicklungsziel 1.1-3: Erhaltung und Entwicklung von struktur- und grünlandreichen
Niederungen
und
Tälern
mit
z.T.
naturnahen
Fließgewässerabschnitten und Ufergehölzen.
o
Entwicklungsziel 1.1-4: Erhaltung und Entwicklung der durch Obstwiesen und
Gehölzbestände und Grünland kleinteilig strukturierten Ortsrandbereiche als
kulturhistorisches Element und Refugialraum.
o
Entwicklungsziel 1.1-5: Erhaltung und Entwicklung der mit naturnahen
Lebensräumen reich und vielfältig ausgestatteten Wälder und WaldBiotopkomplexe.
o
Entwicklungsziel 1.1-6: Erhaltung von vorhandenen Erholungsschwerpunkten
insbesondere für die naturverträgliche und landschaftsorientierten
Freizeitgestaltung und Erholung.
Entwicklungsziel 2: Anreicherung einer in ihren ökologischen Funktionen
beeinträchtigten und veränderten Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit
gliedernden und belebenden Elemente (insgesamt 7.096 ha).
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•
LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht
o
Entwicklungsziel 1.2-1: Anreicherung einer ackerbaulich genutzten
Agrarlandschaft mit gliedernden und belebenden Elementen unter
Beibehaltung des offenen Charakters der Feldflur.
o
Entwicklungsziel 1.2-2: Entwicklung von naturnahen Gewässerabschnitten
mit ihren Auenbereichen und Anreicherung der Uferbereiche mit
bodenständigen Gehölzen.
o
Entwicklungsziel 1.2-3: Entwicklung strukturreicher Ortsränder
Eingrünungsmaßnahmen und Erhaltung der vorhandenen Strukturen.
o
Entwicklungsziel 1.2-4: Anlage und Entwicklung von Lebensräumen für den
Arten- und Biotopschutz, insbesondere für die gefährdete Tierart
Feldhamster.
durch
Entwicklungsziel 4: Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur
Realisierung von Vorhaben der Bauleitplanung (insgesamt 142 ha).
Dieses Entwicklungsziel wird für Flächen genutzt, die im Flächennutzungsplan der
Stadt Zülpich als Siedlungsflächen ausgewiesen sind und im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes liegen. Mit der Darstellung des Entwicklungszieles Temporäre
Erhaltung kommt der Landschaftsplan der Erfordernis nach, die Vorgaben des
Flächenutzungsplans zu beachten. Bei entsprechender regionalplanerischer
Darstellungsfähigkeit (ab 10 ha) sind die Bereiche im Regionalplan entsprechend
z.B. als Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) oder als Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt.
Fazit: Mit den allgemeinen Aussagen der Entwicklungsziele werden allgemeine
Zielvorstellungen des Naturschutzes und der Landespflege formuliert, konkrete
Maßnahmen oder Vorhaben sind nicht Gegenstand der Entwicklungsziele. Mit der
Darstellung von Entwicklungszielen sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die in
der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden.
1.2.2
Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§§ 19 –
23)
Gemäß § 19 LG NW hat der Landschaftsplan die im öffentlichen Interesse besonders zu
schützenden Teile von Natur und Landschaft festzusetzen. Der Landschaftsplan Zülpich
setzt 1314 Naturschutzgebiete (609 598 ha), 11 13 Landschaftsschutzgebiete (2.162 1.801
ha) und 1514 Naturdenkmale sowie geschützte Landschaftsbestandteile fest. Dabei wurden
die Zielvorgaben des Regionalplans dahingehend beachtet, dass eine räumliche
Konkretisierung der Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) und der Bereiche zum Schutz der
Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) als Naturschutzgebiet bzw.
Landschaftsschutzgebiet erfolgte (vgl. Kapitel 2).
Die Naturschutzgebiete umfassen im Wesentlichen die besonders wertvollen
Niederungsbereiche
sowie
Sonderstandorte
mit
schutzwürdigen
Tierund
Pflanzenarteninventar. Die Landschaftsschutzgebiete umfassen Waldstandorte sowie die
tendenziell eher strukturreichen Niederungsbereiche im räumlichen Kontext mit den
Naturschutzgebieten. Die Naturdenkmale umfassen markante Einzelbäume und Alleen,
während geschützte Landschaftsbestandteile Gehölzbestände und Einzelbiotope
unterschiedlicher Ausprägung umfassen.
Zu den Schutzgebieten werden Ge- und Verbote erlassen, die zur Realisierung der
Schutzzwecke beitragen. Die Verbote sind geeignet, Tätigkeiten, die mit den
Schutzzwecken nicht konform sind, zu unterbinden. Allerdings sind in der Regel bisher
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ausgeübte, ordnungsgemäße Tätigkeiten (Bodennutzung, Bewirtschaftung) von den
Verbotsregelungen unberührt. Damit findet mindestens eine Sicherung des Status quo statt.
Fazit: Die Festsetzung von Schutzgebieten und -objekten dient der Erhaltung und
Entwicklung von Natur und Landschaft. Konkrete Maßnahmen oder Vorhaben sind
nicht Gegenstand der Schutzgebietsfestsetzungen. Mit der Festsetzung von
Schutzgebieten sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu
untersuchenden Schutzgüter verbunden.
1.2.3
Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25)
Der Landschaftsplan kann gemäß § 25 LG NW in Naturschutzgebieten und geschützten
Landschaftsbestandteilen für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte
Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung
untersagen.
Der Landschaftsplan Zülpich trifft entsprechende Festsetzungen dahingehend, dass für die
Wiederaufforstung von Laubholzbeständen standortgerechte Laubbaumarten zu nutzen
sind. Nadelwaldbestände in Quellbereichen und Bachtälern sowie auf faunistisch oder
floristisch schutzwürdigen Flächen dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet
werden. Diese Festsetzung gilt für die Naturschutzgebiete
•
2.1-1 NSG „Neffelbachaue"
•
2.1-3 NSG „Biotopkomplex am nordwestlichen Stadtrand von Zülpich“
•
2.1-4 NSG „Rotbach-Niederung“
•
2.1-5 NSG „Feuchtgehölze östlich Nemmenich“
•
2.1-6 NSG „Bleibachniederung“
•
2.1-8 NSG „Görresberg“
•
2.1-11 NSG „Bürvenicher Berg/ Tötschberg“
•
2.1-12 NSG „Schluchtbachtal/ Talsystem Bürvenicher Bach“
•
2.1-13 NSG „Waldbereiche bei Haus Boulig/ Wichtericher Busch“
•
2.1-14 NSG „Neffelsee“
Innerhalb der FFH-Lebensräume werden Kahlschläge begrenzt und in über 120-jährigen
Laubbaumbeständen ist Altholz im Wald zu belassen. Diese Festsetzung bezieht sich auf
das Naturschutzgebiet "Bürvenicher Berg/ Tötschberg", das als einziges Schutzgebiet im
Plangebiet FFH-Gebiete beinhaltet.
Fazit: Die Festsetzungen für die forstliche Nutzung sollen einen naturnahen Zustand
von Waldbereichen fördern. Mit den Festsetzungen sind keine nachteiligen
Auswirkungen auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden.
1.2.4
Festsetzung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26)
Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
festzusetzen, die zur Verwirklichung der Entwicklungsziele sowie zur Erreichung des
Schutzzweckes der festgesetzten Schutzgebiete und -objekte erforderlich sind. Der
Landschaftsplan Zülpich macht von § 26 (2) Gebrauch, wonach die Maßnahmen einem
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abgegrenzten Landschaftsraum zugeordnet werden und nicht an eine bestimmte
Grundstücksfläche gebunden werden. Diese Landschaftsräume entsprechen jeweils
festgesetzten Schutzgebieten oder -objekten. Des Weiteren sieht der Landschaftsplan vor,
dass für die Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 26 ein Pflege- und Entwicklungskonzept
für die Naturschutzgebiete zu erstellen ist.
Nur einzelne Maßnahmen können nicht Schutzgebieten zugeordnet werden und werden
daher flächenscharf festgesetzt – diese werden mit einem * gekennzeichnet und sind in der
Festsetzungskarte dargestellt. Bei allen Maßnahmen handelt es sich um Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen von Natur und Landschaft - Erschließungsmaßnahmen werden im
Landschaftsplan Zülpich nicht festgesetzt.
Fazit: Die Festsetzung von Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen entspricht von
ihrem Charakter her möglicherweise Vorhaben ähnlichen Maßnahmen. Daher ist im
Folgenden zu prüfen (Kapitel 5), welche mit der Durchführung der Maßnahmen
verbundenen, voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
2
Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des
Umweltschutzes sowie die Art, wie diese Ziele und sonstige
Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms
berücksichtigt wurden
Nach § 16 Abs. 2 LG NW hat der Träger der Landschaftsplanung die Ziele und
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung in Rahmen der Aufstellung des
Landschaftsplanes zu beachten. Der Landschaftsplan konkretisiert dabei die Darstellungen
der übergeordneten Regionalplanung und des zu Grunde liegenden Fachbeitrags für Natur
und Landschaft als Landschaftsrahmenplan (LÖBF 1999), die bereits wesentliche Vorgaben
für den Schutz der Naturgüter, die Siedlungsentwicklung und andere raumbedeutsame
Nutzungen formulieren. So stellt der Regionalplan zum Beispiel Bereiche zum Schutz der
Natur (BSN) dar, die als Suchräume für Naturschutzgebiete aufzufassen sind.
Die Ziele des Naturschutzes für den Landschaftsplan Zülpich lassen sich insbesondere der
Regionalplanung entnehmen (Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Aachen 2003).
Der Regionalplan /GEP - Teilabschnitt Region Aachen 2003 stellt unter Ziffer 2 die
Freiraumgliederung, -entwicklung und –funktionen dar. In der zeichnerischen Darstellung
werden für das Landschaftsplangebiet Zülpich weite Teile als „Allgemeiner Freiraum und
Agrarbereich“ ausgewiesen. Fünf Ziele werden formuliert:
•
Sicherung der Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen,
•
Bedeutung besonders guter natürlicher Produktionsbedingungen,
•
Erhalt existenz- und entwicklungsfähiger Betriebe,
•
Ausgleich bei unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen durch Erfordernisse der
Erhaltung der Kulturlandschaft, der Erholungseignung und des Schutzes der
natürlichen Lebensgrundlagen
•
Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Existenzen in der Bauleitplanung.
Als Ziel für Natur und Landschaft werden „Bereiche für den Schutz der Natur“ (BSN) entlang
der Gewässerstrukturen Rotbach, Bleibach, Neffelbach, im Schluchtbachtal, am Bürvenicher
Bach und am Stadtrand von Zülpich dargestellt. Diese Bereiche sind die
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naturschutzwürdigen Bereiche, die vorrangig der Biotopentwicklung dienen und im LP
Zülpich als NSG bzw. LSG ausgewiesen werden sollen.
Als „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE)
werden im Wesentlichen die an die BSN angrenzenden Bereiche der Gewässerstrukturen
dargestellt. Zusammenhängende großflächigere BSLE Bereiche werden im südlichen
Plangebiet in der naturräumlichen Einheit Wollersheimer Stufenländchen dargestellt. Die
Ziele sind hier auf den Erhalt und die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie die Erholungseignung ausgerichtet. Im
LP Zülpich sollen diese Ziele durch entsprechende Entwicklungsziele und die Festsetzung
als LSG und Maßnahmeräume zur Umsetzung des Biotopverbundes umgesetzt werden.
Des Weiteren hat der Landschaftsplan die Darstellungen der Flächennutzungspläne zu
beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung entsprechen. Für
das Plangebiet liegt ein aktueller Flächennutzungsplan von 2005 vor, der bei der
Erarbeitung des Landschaftsplans beachtet wurde. Mit der im Landschaftsplan dargestellten
Abgrenzung von baulichem Innen- und Außenbereich erfolgt keine Entscheidung hinsichtlich
der baurechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. Daher bereitet der Landschaftsplan weder
eine bauliche Entwicklung der Kommune vor, noch kann er den Darstellungen des
Flächennutzungsplans wirksam widersprechen.
Als weitere Pläne und Programme gemäß § 2 (5) UVPG, deren Beziehung zum
wären beispielsweise
Landschaftsplan im Umweltbericht zu nennen ist,
Hochwasserschutzpläne, Lärmaktionspläne oder Luftreinhaltepläne denkbar, die für den
Landschaftsplan Zülpich jedoch nicht vorliegen. Für den Hochwasserschutz liegen
Verordnungen zur Festsetzung der Hochwasserschutzgebiete für den Rotbach und den
Bleibbach vor. Diese wurden zur Abgrenzung der Schutzgebiete (NSG, LSG) berücksichtigt.
Hinsichtlich der allgemeinen Aussagen (Entwicklungsziele und Verbotsvorschriften) erfolgte
eine weitgehende Harmonisierung mit den bestehenden bzw. im Verfahren befindlichen
Landschaftsplänen im Kreis Euskirchen. Die angrenzenden Landschaftspläne wurden bei
der Abgrenzung der Entwicklungsziele und der Schutzgebiete beachtet. Dazu zählen der LP
Zülpicher Börde (Rhein-Erft-Kreis), im Kreis Düren der LP Vettweiß, LP Kreuzau/ Nideggen
sowie der LP Heimbach und im angrenzenden Gebiet des Kreis Euskirchen die
Landschaftspläne der Kommunen Mechernich, Euskirchen und Weilerswist.
3
Darstellungen der Merkmale der Umwelt, der derzeitigen Umweltzustands
sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des
Plans
Der Fachbeitrag zum Regionalplan, Teil: Arten- und Biotopschutz (LÖBF 1999) schildert die
wesentlichen Umweltbedingungen des Landschaftsraums Zülpicher Börde, in dem das
Plangebiet liegt.
Eine Nichtdurchführung des Plans kann zu nachteiligen Entwicklungen von Natur und
Landschaft führen (Grünlandumbruch, Beseitigung von Obstwiesen etc.) die durch die
Schutzgebietsregelungen untersagt werden. Des Weiteren werden bei Nichtdurchführung
des Plans wesentliche Ansätze und Zielvorstellungen zur Entwicklung von Natur und
Landschaft nicht umgesetzt werden können. Eine fundierte Abschätzung der
voraussichtlichen Entwicklung ist aufgrund der vielen Einflussfaktoren (z.B. Gesetzgebung,
Förderbedingungen, Subventionspolitik, sektorale Naturschutzprogramme) nicht leistbar.
Im Folgenden werden die wesentlichen Merkmale der Umwelt schutzgutbezogen kurz
benannt.
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3.1
LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Die potentielle natürliche Vegetation wird großflächig vom Maiglöckchen-PerlgrasBuchenwald der Niederrheinischen Bucht gebildet. Abhängig von den Feuchteverhältnissen
finden sich bei Staunässe Hainsimsen-Buchenwälder sowie feuchte Buchen-Eichenwälder.
Die grundwassergeprägten Tal- und Niederungszüge werden natürlicherweise von
Sternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwäldern, einschließlich der bach- und flußbegleitenden
Erlenwälder besiedelt. Durch die kulturlandschaftliche Entwicklung hat sich eine intensiv
bewirtschaftete Agrarlandschaft entwickelt, die vorwiegend von Getreide- und
Hackfruchtanbau bestimmt wird. Leitarten sind hier die Arten der offenen Feldflur.
Wertvolle Lebensräume stellen insbesondere die verbliebenen Feuchtwälder in den
Niederungsbereichen am Rotbach, Neffelbach und am Bleibach und naturnahe Waldrelikte
am Wichtericher Busch, bei Haus Boulig und am Schievelsberg dar. Des Weiteren sind die
durch die Braunkohleabgrabung entstandenen Sekundärbiotope (Neffelsee, Eulenberg)
sowie die vorhandenen Streuobstbestände, Saumbereiche und Feldgehölze als wichtige
Trittstein- und Refiguialbiotope von hoher Bedeutung.
In diesen Lebensräumen kommen einzelnen nach der Roten Liste NRW gefährdete Arten
vor. So zum Beispiel
NSG
Arten der Roten Liste NRW
2.1-1
NATURSCHUTZGEBIET
„NEFFELBACHAUE"
Tiere:
Steinkauz,
Schleiereule,
Braunkehlchen,
Schwarzkehlchen,
Steinschmätzer, Pirol, Rohrweihe, Teichrohrsänger, Zwerg-taucher,
Wasserralle, Drosselrohrsänger, Springfrosch, Wechselkröte, Große
Moosjungfer, Libellenarten
Pflanzen:
Blasen-Segge, Ähren-Tausendkraut, Feld-Ulme,
2.1-2
NATURSCHUTZGEBIET
Tiere:
„EHEMALIGE KIESGRUBE Grauammer, Schafstelze, Sumpfohreule, Rebhuhn, Schwarzkehlchen,
„AUF DEN STEINEN“
Kreuzkröte
Pflanzen:
Glanzloser Ehrenpreis, Wiesen-Glockenblume
2.1-3
NATURSCHUTZGEBIET
„BIOTOPKOMPLEX
AM
NORDWESTLICHEN
STADTRAND
VON
ZÜLPICH“
Tiere:
Steinkauz, Grünspecht,
Pflanzen:
Feld-Ulme,
2.1-4
NATURSCHUTZGEBIET
„ROTBACH-NIEDERUNG“
Tiere:
Rohrweihe, Rebhuhn, Grauammer, Grünspecht, Nachtigall, Pirol,
Springfrosch
Pflanzen:
Feld-Ulme, Faden-Binse, Grosser Wiesenknopf, Moor-Labkraut, Grüne
Teichbinse, Kriechende Hauhechel, Gewöhnliches Sonnenröschen,
Steinquendel, Haar-Ginster
2.1-5
NATURSCHUTZGEBIET
„FEUCHTGEHÖLZE
ÖSTLICH NEMMENICH“
Tiere:
Pirol, Nachtigall
2.1-6
NATURSCHUTZGEBIET
„BLEIBACHNIEDERUNG
Tiere:
Schwarzkehlchen, Pirol, Nachtigall, Steinkauz, Neuntöter, Rohrweihe,
Pflanzen:
Weisse Seerose, Großer Wiesenknopf, Herbstzeitlose, RauhhaarVeilchen,
2.1-7
NATURSCHUTZGEBIET
Tiere:
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Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht
NSG
Arten der Roten Liste NRW
„VLATTENER
BACH Pirol, Steinkauz, Teichrohrsänger, Nachtigall, Schafstelze,
ZWISCHEN MERZENICH
Pflanzen:
UND LÖVENICH“
Herbstzeitlose
2.1-8
NATURSCHUTZGEBIET
Tiere:
„GÖRRESBERG
UND Rebhuhn, Nachtigall, Heil Ziest, Golddistel,
SCHIEVELSBERG“
Pflanzen:
Großblütige Braunelle, Gewöhnliches Kreuzblümchen, Schwarznessel,
2.1-9
NATURSCHUTZGEBIET
Pflanzen:
„FEUCHTWIESEN
AM Feldschwirl, Corthippus montranus, Corthippus dorsatus, Zweiweilige
MARIENBACH“
Segge, Wunder-Segge, Teufelsabbiß, Großer Wiesenkonpf, SumpfWeidenröschen, Colchium atumnale, Chrysamthemum segetum,
Tiere:
Steinkauz,
2.110
NATURSCHUTZGEBIET
„AUF DER HEIDE“
2.111
NATURSCHUTZGEBIET
Tiere:
„BÜRVENICHER
BERG/ Schlingnatter,
Decticus
verrucivorus,
zahlreiche
gefährdete
TÖTSCHBERG“
Schmetterlingsarten,
Pflanzen:
- orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalkmagerrasen (6210,
Prioritärer Lebensraum), mit ihrer charakteristischen Vegetation
und Fauna,
Tiere:
Vogelarten der offenen Feldflur, Rebhuhn
Orchideenarten,
Gewöhnliches
Sonnenröschen,
Flockenblume, Gemeines Zittergras, Berberitze
2.112
NATURSCHUTZGEBIET
„SCHLUCHTBACHTAL/
TALSYSTEM
BÜRVENICHER BACH“
2.113
NATURSCHUTZGEBIET
Tiere:
„WALDBEREICHE
BEI Vogelarten insbesondere Graureiher
HAUS
BOULIG/WICHTERICHER
BUSCH“
2.114
NATURSCHUTZGEBIET
„NEFFELSEE“
Skabiosen-
Tiere:
Köcherfliegen Arten (Plectrocnemia conspersa)
Pflanzen:
Kleiner
Klappertopf,
Gemeines
Zittergras,
Gewöhnliches
Sonnenröschen, Knäuel-Glockenblume, Fransen-Enzian, Deutscher
Enzian, Gemeine Akelei, Großer Ehrenpreis, Fransen-Enzian,
Tiere:
-
Regional bedeutsame Wasser- und Watvögel, sowie Limokolen,
Amphibien, Libellen
Zahlreiche der v.g. Lebensräume sind nicht nur nach nationalen Kriterien (§ 62 LG NW)
sondern auch nach der europäischen FFH-Richtlinie geschützt. Gleiches gilt auch für
verschiedene Tierarten. Dies gilt u.a. für die Fledermausarten, den Feldhamster, ggf. die
Wildkatze oder verschiedene Vogelarten, die dem Schutzregime der EGVogelschutzrichtlinie unterworfen sind.
3.2
Schutzgut Wasser
Kennzeichnend für das Plangebiet sind die Gewässer Rotbach, Bleibach und Neffelbach,
die das Plangebiet von Südwesten nach Nordosten durchziehen. Allerdings liegt die
Gewässerstrukturgüte des Bleibachs und des Rotbachs gemäß im Auftrag des
Erftverbandes erstellter Renaturierungskonzepte kaum über der Stufe 4 (deutlich
beeinträchtigt), zumeist liegt sie bei 5 (stark beeinträchtigt) oder 6 (sehr stark beeinträchtigt).
Am Bleibach und am Rotbach sind Überschwemmungsgebiete festgesetzt.
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Die Zielerreichung im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wird für alle Gewässer
im Plangebiet in der Bewertung des StUA Köln als unwahrscheinlich eingeschätzt. Lediglich
für den Bergbach wird eine Zielerreichung für chemische Parameter als wahrscheinlich
angegeben.
Trinkwasserschutzgebiete sind im Plangebet nicht vorhanden. Allerdings ist nach Angaben
des Flächennutzungsplans ein Trinkwasserschutzgebiet Zülpich-Oberelvenich geplant. Der
Grundwasserleittyp ist ein Porengrundwasserleiter, nur ganz im Süden finden sich Bereiche
mit Poren/Kluftgrundwasserleitern.
3.3
Schutzgut Boden
Charakteristische Böden sind in der Zülpicher Börde die Parabraunerden, die sich aus Löss,
der hier eine Mächtigkeit von ca. 2 m aufweist, gebildet haben. Aufgrund ihrer hohen
Bodenwertzahlen gelten diese Böden grundsätzlich als sehr fruchtbar.
In den Bachtälern finden sich Kolluvien, humusreiche Akkumulationen von Bodenmaterial.
Die Tal- und Niederungszüge sind durch Gleye, z.T. mit Auengley, Naßgely sowie GeyParabraunerden geprägt.
Abbildung:
Karte der „Schützenswerten Böden“ (GLA 1998)
Bleibelastung
Eine besondere Betroffenheit bodenschutzrechtlicher Belange ergibt sich aus der geogenen
Bleibelastung von Böden an Gewässern innerhalb des Plangebietes, die ihren Ursprung in
der Mechernicher-Kaller Bleibelastungszone haben. Dazu wird folgendes ausgeführt:
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Die Veröffentlichung des GLA NW (heute Geologischer Dienst) aus dem Jahr 1986 „Die
Bleierzlagerstätte Mechernich – Grundlage des Wohlstandes, Belastung für den Boden“
enthält Kartenwerke, aus denen Informationen zu den im Raum Mechernich vorkommenden
Böden und vor allem dem Bleigehalt der Böden und Halden im Raum Mechernich in den
oberen 35 cm des Bodenprofils zu entnehmen sind. Danach ist festzuhalten, dass sich die
Bleibelastung der Böden weit über die eigentliche Lagerstätte hinaus erstreckt, da Bleisande
auf dem Wasser- und Windweg von im Zusammenhang mit dem Abbau entstandenen
Bleisandhalden weit über die eigentliche Bleilagerstätte verfrachtet wurden.
In Bezug auf die Bleisandhalden im Raum Mechernich und Kall wurde nach Stilllegung des
Bergwerksbetriebes, dessen Flächen 1957 vom Bund erworden wurden, zur
Gefahrenabwehr
Rekultivierungsmaßnahmen
eingeleitet.
Diese
Rekultivierungsmaßnahmen, durchgeführt durch den Bundesforst, umfassten eine
Abdeckung der Bleisandhalden mit kulturfähigem Boden und Wiederaufforstung, um den
Austrag von Bleisanden nachhaltig zu unterbinden. Diese Maßnahmen sind im wesentlichen
als abgeschlossen zu betrachten.
Für die Flächen, die darüber hinaus – wie oben dargestellt – eine Bleibelastung aufweisen,
wozu auch die Auenbereiche an den Gewässern Rotbach und Bleibach zählen, ist
festzuhalten, dass aufgrund der bestehenden Siedlungs- und Infrastruktur die für die
Bleisandhalden durchgeführte Sicherung durch Abdeckung aus technischen und
wirtschaftlichen Gründen nicht durchzuführen war, sondern unter Ausnutzung des
bestehenden rechtlichen Instrumentariums andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr
eingeleitet wurden.
Dazu zählen u.a. abfallwirtschaftliche Vorgaben in Bezug auf die Entsorgung von bei
privaten oder öffentlichen Baumaßnahmen anfallenden Bodenaushub. Unter Heranziehung
der Datengrundlage aus zu der o.g. Veröffentlichen des GLA NRW gehörigen Karte mit
Darstellung der Bleigehalte der Böden und Halden und in Abstimmung mit dem
Gesundheitsamt wurde ein Grenzwert von 500 mg/kg Blei festgelegt, ab dem definierte
Vorgaben zur ordnungsgemäßen Entsorgung der bleihaltigen Böden, die im Rahmen von
einer entsprechenden Auflage Eingang in die jeweilige Baugenehmigung einfließt,
einzuhalten sind. Die Zone, für die diese Vorgabe greift, umfasst ein Gebiet von ca. 26 km².
Danach besteht für diese Bauvorhaben grundsätzlich die Vorgabe, die anfallenden
Aushubmassen so weit wie möglich auf dem Grundstück zu belassen oder aber einer
Verwertung außerhalb des Baugrundstückes auf gleich- oder höherbelasteten Flächen zur
Geländegestaltung und Modellierung einzusetzen.
Darüber hinaus gelten diese Vorgaben für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und des
Gewässerbaues an den Gewässern, über die eine Verfrachtung über den Wasserweg
erfolgte bzw. erfolgt und damit eine Bleibelastung der Bach- bzw. Auensedimente zur Folge
hat (Bleibach, Rotbach).
3.4
Schutzgut Klima/ Luft
Im Plangebiet des Landschaftsplans Zülpich herrscht ein atlantisch geprägtes Klima vor,
wobei durch die Leewirkung von Eifel und Hohem Venn eine nicht unbedeutende
kontinentale Verschiebung eintritt. Die Hauptwind- und -wetterrichtung sind Westen und
Südwesten.
Das Klima zeichnet sich durch milde und schneearme Winter sowie warme Sommer aus.
Die Tagesmittel der Lufttemperatur liegt bei ca. 10 Grad Celsius (Mittlere Januartemperatur:
1,5 Grad Celsius, mittlere Julitemperatur: 18 Grad Celsius).
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Die Zülpicher Börde gehört zu den niederschlagärmsten Gebieten Deutschlands. Die
mittlere jährliche Niederschlagshöhe liegt hier bei ca. 600 mm. Aufgrund des leichten
Höhenanstiegs der Eifel steigt der jährliche Niederschlag nach Süden auf ca. 650 mm.
Aufgrund der überwiegend ländlichen Struktur des Raumes mit geringer Siedlungsdichte
und fehlender Großindustrie ist nicht von belastenden Lufthygienischen Verhältnissen
auszugehen.
3.5
Schutzgut Landschaftsbild
Das großräumige Landschaftsbild der ebenen Lößgebiete wird durch großflächige
Ackerschläge bestimmt. Im Süden im Übergang zur Voreifel (Naturräumliche Einheit
Wollersheimer Stufenländchen) steigt das Gelände spürbar an und weist ein bewegtes
Relief auf.
Die ausgesprochene Waldarmut und der weitgehende Verlust traditioneller
Dorfrandstrukturen bewirken, dass sich die Zülpicher Börde als sehr wenig strukturiert
darstellt. Die markanten Bachtäler mit naturnahen Auenstrukturen, Feuchtwald- und
Feuchtgrünlandbeständen und Resten der traditionellen Kulturlandschaft stellen gliedernde
und vernetzende Elemente als Leitlinien des Biotopverbundes dar.
3.6
Schutzgut Erholung
Der Landschaftsraum weist für die landschaftsgebundene Erholungsnutzung und
insbesondere für die Naherholung in den strukturreichen Tälern, in den Waldgebiete
insbesondere im Bereich des Anstiegs zur Voreifel und mit dem Zülpicher See
(Abgrabungsgewässer) eine grundsätzliche hohe Bedeutung für die Erholungsnutzung auf.
Aber auch die weiten landwirtschaftlich genutzten Flächen bilden mit den Tälern eine
räumliche Einheit, die insbesondere für den Radverkehr eine Eignung aufweisten. Hinweis
hierauf sind die zahlreichen Rad- und Radwanderwege.
Der nördliche Teil des Plangebietes liegt innerhalb des Naturparks Rheinland, der
südwestliche im Naturpark Hohes Venn-Eifel. Gemäß § 44 LG NW sind Naturparke
einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die sich insbesondere wegen ihrer
landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein
nachhaltiger Tourismus angestrebt wird.
3.7
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Nach dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich wird für den Zeitraum von
2001 – 2016 von einem zusätzlichen Bedarf von 115 Wohnbaulandfläche ausgegangen, der
für 2.400 Wohnungen benötigt wird. Die Ausweisung von Wohngebieten erfolgt unter
Berücksichtigung vorhandener Belastungsquellen (z.B. Industrie, Verkehrslärm). Des
Weiteren werden 66 ha als gewerbliche Bauflächen und 181 ha als Sondergebiete
dargestellt. Östlich der Ortsteile Wichterich/ Mülheim an der A 1 wird eine
Konzentrationszone für Windenergieanlagen festgelegt.
Gemäß § 29 Abs. 3 LG NW, wonach Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in
Bereichen eines Flächennutzungsplanes, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt
der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine
Satzung nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.2 BauGB in Kraft tritt.
Vorhandene außergewöhnliche Belastungsquellen für die menschliche Gesundheit im
Plangebiet sind nicht bekannt.
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3.8
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Schutzgut Kultur- und Sachgüter/ Bodendenkmalpflege
Im Plangebiet sind zahlreiche Bodendenkmäler bekannt, die Zeugnis der früheren
Besiedlung des Raumes sind. Der Erhalt von Bodendenkmälern (unabhängig von einer
Eintragung in die Denkmalliste) ist dann im besonderen Maße gewährleistet, wenn
archäologische Funde und Befunde in ihrer ursprünglichen Lage und im Zusammenhang im
Boden erhalten werden können (Archivfunktion). Voraussetzung hierfür ist ein möglichst
ungestörter Erhalt von Boden im ursprünglichen Profil.
Kultur- und Sachgüter sind im Geltungsbereich des Landschaftsplans (baulicher
Außenbereich) im Wesentlichen historische Befestigungsanlagen oder Gebäudekomplexe
(z.B. Stadtmauer Zülpich, Burg Mühlheim, Burg südlich Langendorf, Grabenanlage an der
Bouligsmühle) ausgeprägt.
4
Angabe der derzeitigen für den Plan bedeutsamen Umweltprobleme,
insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete
nach Nummer 2.6 der Anlage 4 zum UVPG beziehen
Unter die ökologisch bedeutsamen Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 zum UVPG
fallen insbesondere Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ Vogelschutzgebiete,
Naturschutzgebiete, Naturparke, Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete,
gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete gem. § 19 WHG sowie Gebiete in
denen die Umweltqualitätsnormen überschritten sind, zentrale Orte und in amtlichen Karten
verzeichnete Denkmale, Bodendenkmale etc.
Insgesamt lassen sich zusammenfassend als bedeutsame Umweltprobleme die folgenden
nennen, die charakteristisch für das gesamte Plangebiet sind:
•
nicht standortangepasste Nutzung in den Auenbereichen
•
naturferner Zustand der Fließgewässer und der Auenbereiche
•
fehlende Strukturen zur Biotopvernetzung aufgrund einer intensiven agrarischen
Nutzung in den Bördebereichen
•
Beanspruchung von Flächen für bauliche Vorhaben
Mit den Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans soll diesen
Umweltproblemen begegnet werden, um den Umweltzustand insgesamt langfristig zu
verbessern. Die entsprechenden Entwicklungsziele werden flächendeckend formuliert. Die
Schwerpunkte bei der Umsetzung von Maßnahmen liegen innerhalb der festgesetzten
Schutzgebiete, die entsprechend als ökologisch empfindliche Gebiete einzustufen sind bzw.
diese im Wesentlichen umfassen.
5
Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die
Umwelt nach § 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG
Entsprechend der unter Kapitel 2 genannten Inhalte des Landschaftsplans Zülpich werden
im Folgenden nur die erheblichen Umweltauswirkungen für Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen beschrieben.
Da der Landschaftsplan Zülpich die Durchführung der Maßnahmen nicht im Detail vorsieht
und bei den raumbezogenen Maßnahmen auch keine Verortung stattfindet (vgl. Kapitel
1.2.4), können die Auswirkungen auf die Umwelt nur überschlägig abgeschätzt werden.
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Grundsätzlich sind die (meist kurzfristig) auftretenden, denkbaren
Umweltauswirkungen den langfristig wirksamen gegenüberzustellen.
nachteiligen
Im Folgenden werden die wesentlichen, zu erwartenden positiven und negativen
Auswirkungen beschrieben:
Maßnahme
Negative Umweltauswirkungen
auf die Schutzgüter gemäß § 2
UVPG
Rückbau von Ufer- und Vor allem baubedingte
Sohlenbefestigungen
Beeinträchtigungen:
Wiederherstellung der
Durchgängigkeit des
Fließgewässers
Wiederherstellung
eines naturnahen
Bachbettes
Positive Umweltauswirkungen
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
•
Boden (Bodenverdichtung,
Veränderung des Bodengefüges)
•
Wasser (Trübung und
•
Verunreinigung durch Eintrag
von Boden und ggf. mobilisierten
Verbindungen)
•
Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung
durch Lärm)
•
Zulassen der
•
natürlichen
Fließgewässerdynamik
Anlage von
Uferrandstreifen
Durchführung
baumchirurgischer
Maßnahmen
Wiederherstellung der
Tümpel und Anlage
von Kleingewässern/
Feuchtbiotopen
Vor allem temporäre
Beeinträchtigungen:
•
Vor allem baubedingte
Beeinträchtigungen:
•
Erhaltung und
naturnahe Entwicklung
von Kleingewässern
Umlegung von den
Haupt- in den
Nebenschluss
Boden (Bodenverdichtung,
Veränderung des Bodengefüges)
Vor allem baubedingte
Beeinträchtigungen:
•
Klima/Luft (Erhaltung
lufthygienischer Funktionen der
Gehölze)
•
Tiere/ Pflanzen (Schaffung
naturnaher Lebensräume)
•
Landschaft (Erhalt prägender
Elemente)
5.1/2.3-15.1
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
5.1/2.1-2-2,
5.1/2.1-5-1,
Tiere/ Pflanzen (Schaffung
5.1/2.1-8-2,
naturnaher Lebensräume im und am 5.1/2.4-11-1*
Gewässer)
•
Landschaft (Erhöhung der
Strukturvielfalt)
•
Klima/ Luft (klimatische Funktion der
Wasserflächen)
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
Boden (Bodenverdichtung,
Veränderung des Bodengefüges)
•
Wasser (Trübung und
•
Verunreinigung durch Eintrag
von Boden und ggf. mobilisierten
Verbindungen)
•
Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung
durch Lärm, zeitweise Störung
der Pflanzedecke)
keine
5.1/ 2.1-1-1,
5.1/ 2.1-4-1,
Wasser (Verbesserung der
5.1/ 2.1-6-1,
Selbstreinigungskraft, Verbesserung 5.1/ 2.1-7-2,
der Gewässerstruktur)
5.1/ 2.1-9-1,
5.1/ 2.1-9-3,
Tiere/ Pflanzen (Schaffung
naturnaher Lebensräume im und am 5.1/ 2.1-12-3,
5.1/ 2.1-12-4,
Gewässer)
5.1/ 2.2-1-1,
Landschaft (Erhöhung der
5.1/ 2.2-1-5*,
Strukturvielfalt)
5.1/ 2.2-2-1,
Klima/ Luft (lufthygienische Funktion 5.1/ 2.2-2-3,
5.1/ 2.2-6-1,
der Gehölze)
5.1/ 2.2-10-1*,
5.1/ 2.2-10-2*,
5.1/ 2.2-10-3*,
5.1/2.2-10-4
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
•
Beseitigung von
Abfallablagerungen
Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung
durch Lärm, Beseitigung von
Lebensräumen)
Festsetzungsnummer
5.1/ 2.1-12-4
Wasser (Reduzierung organischer
Einträge, Verbesserung der
Selbstreinigungskraft)
Tiere/ Pflanzen (Schaffung
naturnaher Lebensräume,
Verbesserung der Durchgängigkeit)
Landschaft (Erhöhung der
Strukturvielfalt)
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
Wasser (Ausschluß möglicher
Einträge)
•
Boden (Ausschluß möglicher
Einträge)
•
Landschaft (Beseitigung optischer
5.1/2.1-7-3*
____________________________________________________________________________
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Maßnahme
Negative Umweltauswirkungen
auf die Schutzgüter gemäß § 2
UVPG
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Positive Umweltauswirkungen
Festsetzungsnummer
Störungen)
Entschlammung von
Teichen
Vor allem temporäre
Beeinträchtigungen:
•
•
Erhalt, Entwicklung
bzw.
Wiederherstellung
standorttypischer
Wald- und
Gehölzbestände in den
Auenbereichen
•
Anlage
standortgerechter
Laubholzbestände
•
Wasser (Trübung und
Verunreinigung durch Eintrag
von Boden und ggf. mobilisierten
•
Verbindungen)
Tiere/ Pflanzen (Beunruhigung
durch Lärm, zeitweise Störung
der Pflanzedecke)
Vor allem temporäre
Beeinträchtigungen:
•
Mit Abschluss der Maßnahmen:
Tiere/ Pflanzen (Beseitigung von
Lebensräumen in den
Nadelholzbeständen)
ggf. Landschaft (Beseitigung der
vorhandenen prägenden
Nadelholzbestände)
•
keine
•
•
•
•
Erhaltung offener
Kieswände durch
Entfernung
aufkommender
Gehölze
Vegetationskontrolle
und ggf. erforderliche
Beseitigung von
Gehölzen
Beseitigung
standortfremder
Gehölze
Streuobstwiesenerhalt
ung durch
Regenerationsschnitt
Beeinträchtigungen von:
•
•
Tiere/ Pflanzen (Beseitigung von
Lebensräumen in den
Gehölzbeständen, temporäre
Beeinträchtigung durch Lärm/
Tritt)
Landschaft (Erhöhung der
Strukturvielfalt)
5.1/ 2.1-1-3,
5.1/ 2.1-4-5,
5.1/ 2.1-6-4,
5.1/ 2.2-6-3,
5.1/2.2-4-2,
Wasser (Verbesserung der
Gewässerstruktur, Verbesserung der 5.1/2.2-5-1,
5.1/2.2-7-2,
Gewässergüte)
5.1/ 2.2-6-3
Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/
Schaffung naturnaher Lebensräume)
Boden (Verringerung von Düngerund Pestizideinträgen)
Landschaft (Erhöhung der
Strukturvielfalt)
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
Erhaltung und
Förderung eines
dauerhaften und
ausreichenden Anteils
von Alt- und Totholz
Tiere/ Pflanzen (Erhaltung
naturnaher Lebensräume)
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
Naturnahe
Waldbewirtschaftung
5.1/ 2.2-4-1*
Wasser (Optimierung der
Wasserschüttungs- und
Wasserführungsverhältnisse)
5.1/ 2.1-3-2,
5.1/ 2.1-5-2,
Boden (Reduzierung der
5.1/ 2.1-8-3,
Bodenversauerung bei vorheriger
5.1/ 2.1-13-1,
Nadelholzbestockung, Verbesserung 5.1/ 2.1-13-2,
des Bodeneigenschaften durch
5.1/2.1-14-1
standortgerechte Laubstreu)
5.1/ 2.2-7-1,
Wasser (Verbesserung der
5.1/2.2-7-3
Grundwasserqualität bei vorheriger
Nadelholzbestockung)
•
Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/
Schaffung naturnaher Lebensräume/
Habitatstrukturen)
•
Landschaft (Erhöhung der
Strukturvielfalt)
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
•
5.1/ 2.1-2-1,
5.1/ 2.1-4-3*,
Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/
5.1/ 2.1-5-1,
Schaffung naturnaher Lebensräume/ 5.1/2.1-6-6,
Habitatstrukturen)
5.1/ 2.1-8-1,
5.1/2.1.11-1,
Landschaft (Erhöhung der
5.1/2.1.12-2
Strukturvielfalt)
ggf. Landschaft (Beseitigung der
vorhandenen Gehölzbestände)
Beeinträchtigungen von:
•
Tiere/ Pflanzen (Beseitigung von
Lebensräumen in den
Nadelholzbeständen)
•
ggf. Landschaft (Beseitigung der
vorhandenen prägenden
Nadelholzbestände)
Vor allem temporäre
Beeinträchtigungen:
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
5.1/ 2.1-1-5,
5.1/ 2.1-6-4,
Boden (Reduzierung der
5.1/2.1-12-1,
Bodenversauerung bei vorheriger
5.1/2.2-4-2,
Nadelholzbestockung, Verbesserung 5.1/2.2-5-1,
des Bodeneigenschaften durch
5.1/2.2-7-2
standortgerechte Laubstreu)
•
Wasser (Verbesserung der
Grundwasserqualität bei vorheriger
Nadelholzbestockung)
•
Tiere/ Pflanzen (Schaffung/
Erhaltung naturnaher Lebensräume)
•
Landschaft (Erhöhung der
Strukturvielfalt)
Mit Abschluss der Maßnahmen:
5.1/2.1-3-1,
5.1/2.1-9-4,
5.1/ 2.2-1-3,
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Maßnahme
Regenerationsschnitt
der Altbäume und
Nachpflanzung
geeigneter
hochstämmiger
Lokalsorten
Negative Umweltauswirkungen
auf die Schutzgüter gemäß § 2
UVPG
•
ggf. Tiere/ Pflanzen
(Beunruhigung durch Lärm, Tritt)
LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht
Positive Umweltauswirkungen
•
Tiere/ Pflanzen (Erhaltung
naturnaher Lebensräume und
Habitatstrukturen)
•
Landschaft (Erhaltung wertvoller
Landschaftsstrukturen)
Festsetzungsnummer
5.1/ 2.2-1-3,
5.1/ 2.2-3-1,
5.1/ 2.2-9-1,
5.1/ 2.2-9-2*,
5.1/2.4-1
Wiederherstellung der
Obstwiese durch
Neuanlage der
Wiesenfläche
Anlage Waldmänteln
Anlage von Säumen,
Rainen und Gehölzen
Anlage und Alleen
Biotoptypabhängige,
extensive
Bewirtschaftung bzw.
Pflege des Grünlandes
Vor allem baubedingte
Beeinträchtigungen:
•
ggf. Tiere/ Pflanzen
(Beunruhigung durch Lärm)
keine
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
Tiere/ Pflanzen (Erhöhung der
Strukturvielfalt bzw. des Angebotes
an Rückzugsräumen, Verbesserung
des Biotopverbundes)
•
Landschaft (Erhöhung der
Strukturvielfalt)
•
Klima/ Luft (lufthygienische Funktion
der Gehölze)
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
Erhaltung und
Entwicklung extensiver
Feucht-/ Nasswiesen
sowie
Hochstaudensäume
•
Erhaltung und
Entwicklung von
Kalkmagerrasen durch
extensive
Grünlandnutzung
•
Umwandlung von
Acker in Grünland
5.2/2.1-13-1,
5.2/ 2.2-1-1,
5.2/ 2.2-1-2*,
5.2/ 2.2-7-1,
5.1/ 2.2-8-1,
5.1/ 2.2-10-1
•
5.1/ 2.1-1-2,
5.1/ 2.1-1-4,
Boden (Verringerung von Dünger5.1/ 2.1-4-2,
und Pestizideinträgen, Schutz
5.1/ 2.1-4-3*,
empfindlicher Aueböden durch
5.1/ 2.1-4-4,
standortangepasste
5.1/ 2.1-5-3,
Bewirtschaftung)
5.1/ 2.1-6-2,
5.1/ 2.1-6-3,
Wasser (Verbesserung der
5.1/ 2.1-7-1,
Gewässergüte der
5.1/ 2.1-8-1,
Oberflächengewässer durch
5.1/ 2.1-9-2,
verringerten Eintrag, Reduzierung
5.1/ 2.1-11-1,
der Einträge in das Grundwasser)
5.1/ 2.1-11-2,
Tiere/ Pflanzen (Erhaltung/
5.1/ 2.1-12-2,
Schaffung naturnaher Lebensräume) 5.1/ 2.2-1-2,
5.1/ 2.2-1-4*,
Landschaft (Erhöhung der
5.1/ 2.2-2-2,
Strukturvielfalt)
5.1/ 2.2-6-2
Extensive
Bewirtschaftung von
Äckern
Einrichtung von
Pufferzonen
Vor allem baubedingte
Vergitterung von
Beeinträchtigungen:
Quartiereingängen
durch Fledermausgitter
•
ggf. Tiere (Beunruhigung durch
Vermeidung
Lärm bei der Vergitterung der
chemischer,
Stollen)
physischer und
sonstigen Belastungen
Pflege und
Entwicklung der FFHLebensraumtypen
gemäß den
aufzustellenden
SOMAKOS und
Pflege- und
Entwicklungsplänen
Mit Abschluss der Maßnahmen:
•
Tiere (Erhaltung der Ungestörtheit
der Fledermausquartiere, Sicherung
bzw. Optimierung des
Lebensraumes für Fledermäuse)
5.1/2.1-10-1,
5.1/ 2.1-10-2
Eine konkrete Beurteilung der Maßnahmen hinsichtlich der zu erwartenden Effekte 5.1/ 2.1-11-3
auf die Schutzgüter ist an dieser Stelle nicht möglich.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die aufzustellenden Pflegeund Entwicklungsplänen und Maßnahmepläne sowie die SOMAKOS für die
Waldflächen sicherstellen, dass die positiven Umweltauswirkungen mögliche
negative Wirkungen deutlich überwiegen.
Insgesamt bestehen vielfältige Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander, da diese
im Naturhaushalt und funktional in einem Wirkungsgefüge miteinander verbunden sind.
Maßnahmen wirken sich daher selten nur auf ein Schutzgut aus, sondern haben häufig
zumindest mittelbar Auswirkungen auf mehrere Schutzgüter. Allerdings sind sie weder für
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Stand: Juli 2007Januar 2008
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sich genommen noch in der gemeinsamen Betrachtung geeignet, Beeinträchtigungen der
Schutzgüter einschließlich ihrer Wechselwirkungen zu bewirken. Eine weitergehende
Betrachtung der Wechselwirkungen ist erst bei Konkretisierung der Festsetzungen und
Maßnahmen möglich. Insgesamt werden auch in der Wechselwirkung der Schutzgüter
positive Wirkungen auf alle Schutzgüter erwartet.
Fazit: Es ist nicht erkennbar, dass bei der fachgerechten Realisierung (vgl. Kap. 0) der
Ziele und Maßnahmen des Landschaftsplanes negative Umweltauswirkungen den
positiven überwiegen sollten.
6
Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans zu verhindern,
zu verringern oder soweit wie möglich auszugleichen
Die mit der Durchführung des Landschaftsplans Zülpich vorgesehenen Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen ziehen bei sachgemäßer Umsetzung keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen nach sich, die gegenüber den zu erzielenden positiven
Umweltauswirkungen langfristig überwiegen (vgl. oben dargestellte Tabelle). Im Rahmen der
Genehmigung der Maßnahmen ist gemäß der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 4 LG NW) zu
prüfen, inwieweit in Eingriff vorliegt, der zu kompensieren ist.
Bei der Durchführung der Maßnahmen ist auf eine umweltverträgliche Umsetzung zu
achten, um negative Auswirkungen zu minimieren (z.B. durch Anpassung der Bauzeiten,
Schutz vorhandener Gehölzbestände, Begrenzung des Einsatzes schwerer Geräte auf
unbedingt notwendige Arbeiten). Entsprechende Regelungen sind bei der Detailplanung
vorzusehen.
In der Bleibelastungszone und in den Auen der Gewässer des Rot- und des Bleibauches
sind die dargestellten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen an Gewässern,
deren Bach- bzw. Auensedimente durch die Verfrachtung auf dem Wasserweg eine
entsprechende Schwermetallbelastung aufweisen, grundsätzlich zu berücksichtigen, d.h. die
vorgesehenen Maßnahmen sind gemäß § 7 BBodSchG so durchzuführen, dass keine
schädlichen Bodenveränderungen entstehen.
Insofern sind für die geplanten Maßnahmen an den o.g. Gewässern die
abfallwirtschaftlichen Vorgaben in Bezug auf die Entsorgung der bei diesen anfallenden
Bodenmassen zu beachten.
7
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Aufgaben
aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende
Kenntnisse
Aufgrund der noch zu erfolgenden Detailplanung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
ist eine Abschätzung der Umweltauswirkungen nur in dem Detaillierungsgrad möglich, der
den im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen entspricht. Von dieser Tatsache
abgesehen, bestehen keine technischen Lücken oder fehlende Kenntnisse zur Beurteilung
der Umweltauswirkungen im Rahmen dieser strategischen Umweltprüfung.
8
Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie
eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde
Die Alternativenprüfung in der Landschaftsplanung kann sich rechtssystematisch und unter
Beachtung der Planungsebene lediglich auf die Leitaussagen/Zielvorgaben des
Landschaftsplanes beziehen. Die sog. Nullvariante, d.h. die Betrachtung der
____________________________________________________________________________
Stand: Juli 2007Januar 2008
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Landschaftsentwicklung ohne Durchführung des Landschaftsplanes, scheidet aus, da die
flächendeckende Landschaftsplanung eine gesetzliche Pflichtaufgabe darstellt. Auch
konkretisiert der Landschaftsplan die Grundsätze und Ziele des Regionalplans Teilabschnitt
Region Aachen 2003.
Da die Instrumente des Landschaftsplans (insbesondere Entwicklungsziele, Festsetzung
von Schutzgebieten und -objekten, Festsetzung von Maßnahmen) vorgegeben sind,
scheidet ein Vergleich anderer Instrumente aus.
Ebenso ist es in diesem Rahmen nicht zielführend, Alternativen hinsichtlich der räumlichen
oder textlichen Darstellung von Entwicklungsräumen und –zielen, der unterschiedlichen
Abgrenzungen von Schutzgebieten oder der Ausgestaltung durch Schutzzwecken oder der
Ge- oder Verboten zu diskutieren. Dies ist damit zu begründen, dass durch sämtliche Inhalte
des Landschaftsplans keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen
werden. Vielmehr ergeben sich die Inhalte aus den fachlichen Erfordernissen des Natur- und
Landschaftsschutzes bzw. den Vorgaben der räumlichen Planungsinstrumente (vgl. Kap. 2),
die im politischen Prozess konsensfähig sind.
Unzweckmäßig erscheint auch eine Alternativenprüfung auf der Ebene der festgesetzten
Maßnahmen.
Der
Plan
trifft
diese
Festsetzungen
im
Regelfall
lediglich
schutzgebietsbezogen und in generalisierter Form. Die Konkretisierung erfolgt erst im
Rahmen der Umsetzung unter Beteiligung der Eigentümer, Bewirtschafter und
einzubeziehender Träger öffentlicher Belange. In einem konsensuellen Verfahren werden
Entscheidungen über die Durchführung von Anpflanzungen, wasserbaulichen und sonstigen
Maßnahmen getroffen und dabei mögliche Auswirkungen auf sonstige Schutzgüter
beachtet.
Gegenstand einer Alternativenprüfung im Rahmen der strategischen Umweltprüfung wäre,
unterschiedliche Vorhabensvarianten zu betrachten, die das anzustrebende Ziel des Plans
erreichen, aber hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt unterschiedlich zu beurteilen
sind. Erschließungsmaßnahmen, die von der Art her einem baulichen Vorhaben mit
Eingriffscharakter entsprechen und von denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
ausgehen können, werden durch den Landschaftsplan Zülpich nicht festgesetzt. Für diese
Maßnahmen wäre im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung eine Alternativenprüfung
leistbar und erforderlich.
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Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen gem. § 14m UVPG
Aufgrund der nicht zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen und des
im Landschaftsplan Zülpich dargestellten Detaillierungsgrades der Maßnahmen sowie der in
der Regel fehlenden Verortung der Maßnahmen sind Überwachungsmaßnahmen, die
frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen ermitteln und geeignete
Abhilfemaßnahmen vorsehen sollen, zu diesem Zeitpunkt nicht darzustellen.
Die positiven Wirkungen einzelner Maßnahmen sind im Rahmen der Umsetzung und der
Fertigstellungsprüfung zu überwachen. Eine darüber hinausgehende Wirkungsprüfung ist
bisher nicht vorgesehen.
Gleichwohl sollte im Rahmen der konkreten Durchführung großräumig wirksamer oder
artspezifischer Maßnahmen, insbesondere in Naturschutzgebieten möglichst ein Monitoring
durchgeführt werden, um die Erreichung der Ziele für den Natur- und Landschaftsschutz
schutzgutbezogen belegen zu können. In diesem Rahmen sind die insbesondere in der
Umsetzungsphase der Maßnahmen aufgetretenen nachteiligen Umweltauswirkungen den
i.d.R langfristig wirksamen positiven gegenüberzustellen.
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Stand: Juli 2007Januar 2008
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Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Zülpich" Umweltbericht
10 Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung
Der Landschaftsplan Zülpich verfolgt die Zielsetzung der Erhaltung und Aufwertung der
Kulturlandschaft im Stadtgebiet Zülpich. Die Umsetzung der Ziele und Maßnahmen wird zu
einer Verbesserung der Situation bei den Schutzgütern Tiere und Pflanzen, Landschaftsbild
sowie der Qualität der Gewässer führen. Mittelbar profitiert davon auch die Bevölkerung,
deren Naherholungsgebiete ökologisch und landschaftlich (auch durch den Schutz
landschaftsprägender Strukturen im Bereich von Kulturdenkmälern) aufgewertet werden.
Unmittelbare negative Auswirkungen auf Klima/ Luft und Boden sind nicht erkennbar.
Der Landschaftsplan Zülpich führt im Sinne des UVPG zu keinen Beeinträchtigungen der
Schutzgüter oder ihrer Wechselwirkungen. Nach grundlegender Prüfung der Forstlichen
Festsetzungen unter Ziffer 4 und der festgesetzten Maßnahmen unter Ziffer 5 sind
insgesamt keine erheblichen negativen Wirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu
erwarten.
Insgesamt wird auch erwartet, dass der Landschaftsplan durch die Festsetzungen und
Entwicklungsziele eine transparente Verfahrensweise und die Umsetzung der Ziele fördert
und somit insgesamt die Vorhersehbarkeit der Entwicklung unterstützt. Auch für die
Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und möglicher Maßnahmen des
Ökokontos gemäß §§ 4 bis 5a LG NW werden positive Wirkungen erwartet. Mit der
Festsetzung von Schutzgebieten im Landschaftsplan Zülpich werden Suchräume für die
strukturierte Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen empfohlen.
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Stand: Juli 2007Januar 2008
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