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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 375/2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
818 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36

Inhalt der Datei

Der Landrat Landschaftsplan 44 a “Zülpich“ EntwurfSatzung Textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen, Abt. 60.13 – Umwelt und Planung Dipl.-Ing. Kirsten Kröger Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel. 02251-15-579, Fax 02251-15-654, Email: kirsten.kroeger@kreis-euskirchen.de Dipl.-Ing. (FH) Alexander Oeliger Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel. 02251-15-583, Fax 02251-15-654, Email: Alex.Oeliger@kreis-euskirchen.de GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft GmbH Emil-Schüller-Straße 8, 56068 Koblenz Tel. 0261-30439-0, Fax 0261-30439-22, Email: gfl-koblenz@gfl-gmbh.de Bearbeitung: Dipl.- Landschaftsökologe Martin Castor, Dipl.-Ing. Anja Alena Hainz Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Vorbemerkung: In der Sitzung vom 14.12.2004 hat der Kreistag beschlossen, den Landschaftsplan Zülpich (44 a) mit dem Geltungsbereich für das gesamte Stadtgebiet Zülpich im Sinne des § 16 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW (baulicher Außenbereich sowie die angrenzenden Grünflächen) gemäß § 29 Abs. 1 LG NW aufzustellen. Die Notwendigkeit zur Neuaufstellung besteht insbesondere auf Grund der Verpflichtung des Kreises zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) Richtlinie der EU. Im Rahmen der Aufstellung wurden sämtliche bisherige Festsetzungen überprüft, ggf. geändert, gestrichen oder ergänzt und darüber hinausgehende Flächen im Stadtgebiet Zülpich als Schutzgebiete neu ausgewiesen. Folgende Grundlagen liegen der Planung zur Aufstellung zugrunde: 1. das aktuelle FFH-Gebiet DE-5305-301 „Bürvenicher Berg/ Tötschberg“ 2. Fortentwicklung der Bauleitplanung der Stadt Zülpich (Flächennutzungsplan Stadt Zülpich von 2005) 3. Fortschreibung des Gebietsentwicklungsplanes Region Aachen. Für Teile des Plangebietes liegt der rechtskräftige Landschaftsplan „Zülpicher Börde“ von 1992 vor. Durch die erforderliche Neuabgrenzung ist eine grundlegende Überarbeitung der bestehenden Schutzausweisungen erfolgt. Eine Gegenüberstellung der Neufestsetzung des Landschaftsplanes Zülpich gegenüber den bestehenden Festsetzungen ist auf Grund der grundsätzlichen Überarbeitung nicht sachgerecht. Stand: März 2007Januar 2008 I Kreis Euskirchen – Der Landrat II LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Inhaltsverzeichnis I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ............................................. IX II. VERFAHRENSABLAUF .................................................................................................................. XI III. PLANBESTANDTEILE ..................................................................................................................XIV IV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN ...................................................................................XIV V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE............................................................................................XV VI. NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN..........................................................................................XVII 1 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW)................................................... 2 1.1 ENTWICKLUNGSZIEL 1 ERHALTUNG........................................................................................... 3 1.1-1 RÄUME MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN FFH-GEBIETEN............................................................ 3 1.1-2 STRUKTURREICHE AGRARLANDSCHAFT................................................................................... 4 1.1-3 NIEDERUNGEN UND TÄLER.......................................................................................................... 5 1.1-4 STRUKTURREICHER ORTSRAND STADT ZÜLPICH ................................................................... 7 1.1-5 WÄLDER UND WALDBIOTOPKOMPLEXE..................................................................................... 8 1.1-6 ERHOLUNGSGEBIET WASSERSPORTSEE ZÜLPICH................................................................. 9 1.2 ENTWICKLUNGSZIEL 2 ANREICHERUNG / BIOTOPENTWICKLUNG ..................................... 10 1.2-1 AGRARLANDSCHAFT ................................................................................................................... 10 1.2-2 NIEDERUNGEN UND TÄLER........................................................................................................ 12 1.2-3 ORTSRANDLAGEN ....................................................................................................................... 14 1.2-4 ARTEN- UND BIOTOPSCHUTZ .................................................................................................... 15 1.3 ENTWICKLUNGSZIEL 3: WIEDERHERSTELLUNG .................................................................... 15 1.4 ENTWICKLUNGSZIEL 4: TEMPORÄRE ERHALTUNG............................................................... 16 1.5 ENTWICKLUNGSZIEL 5: AUSSTATTUNG .................................................................................. 16 2 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW)...... 17 Stand: März 2007Januar 2008 III Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) ...................................................................................... 18 2.1.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE .................................. 19 2.1-1 NATURSCHUTZGEBIET „NEFFELBACHAUE" ............................................................................. 29 2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET „EHEMALIGE KIESGRUBE AUF DEN STEINEN“ ....................... 323231 2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET „BIOTOPKOMPLEX AM NORDWESTLICHEN STADTRAND VON ZÜLPICH“....................................................................................................................... 333332 2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET „ROTBACH-NIEDERUNG“............................................................ 343433 2.1-5 NATURSCHUTZGEBIET „FEUCHTGEHÖLZE, MAGER- UND OBSTWIESEN ÖSTLICH NEMMENICH“......................................................................................................................... 363635 2.1-6 NATURSCHUTZGEBIET „BLEIBACHNIEDERUNG“............................................................. 373736 2.1-7 NATURSCHUTZGEBIET „VLATTENER BACH ZWISCHEN MERZENICH UND LÖVENICH“............................................................................................................................. 383837 2.1-8 NATURSCHUTZGEBIET „GÖRRESBERG UND SCHIEVELSBERG“ .................................. 393938 2.1-9 NATURSCHUTZGEBIET „FEUCHT- UND OBSTWIESEN AM MARIENBACH“ ................... 404039 2.1-10 NATURSCHUTZGEBIET „AUF DER HEIDE“ ........................................................................ 414140 2.1-11 NATURSCHUTZGEBIET „BÜRVENICHER BERG/ TÖTSCHBERG“.................................... 424241 2.1-12 NATURSCHUTZGEBIET „SCHLUCHTBACHTAL/ TALSYSTEM BÜRVENICHER BACH“ .. 434342 2.1-13 NATURSCHUTZGEBIET „WALDBEREICHE BEI HAUS BOULIG/ WICHTERICHER BUSCH" .................................................................................................................................. 444443 2.1-14 NATURSCHUTZGEBIET „NEFFELSEE" ............................................................................... 454544 2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) ................................................................ 474746 2.2.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE ............ 474746 2.2-1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „GEWÄSSERSYSTEM ROTBACHNIEDERUNG“ .......... 565655 2.2-2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "NEFFELBACHAUE“....................................................... 585857 2.2-3 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BIOTOPKOMPLEX AM WESTLICHEN STADTRAND VON ZÜLPICH“....................................................................................................................... 595958 2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WALD/ GEHÖLZKOMPLEX AUF BRAUNKOHLEHALDE / BERGSCHADENGEBIET BUSCHFELD“....................................... 616160 IV Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ 2.2-5 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "ZÜLPICHER SEE“ ......................................................... 626261 2.2-6 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BLEIBACHAUE“............................................................. 636362 2.2-7 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WALDKOMPLEX PLENKSELING/ FRENTZCHESMAAR“ ............................................................................................................ 646463 2.2-8 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „EIFELFUSS BEI SCHWERFEN UND ROTBACHNIEDERUNG“ ....................................................................................................... 656564 2.2-9 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BIOTOPKOMPLEX AM VLATTENER BACH AM ORTSRAND VON MERZENICH“ ........................................................................................... 666665 2.2-10 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „VOREIFEL BEI BÜRVENICH UND SÜDLICH SCHWERFEN“ ....................................................................................................................... 676766 2.2-11 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „HAUS BOULIG“ ............................................................. 686867 2.2-12 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WOLLERSHEIMER STUFENLÄNDCHEN“................... 696968 2.2-13 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG.......................................................... 707069 2.3 NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) ........................................................................................ 717170 2.3.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE .................................... 717170 2.3-1 NATURDENKMAL „EICHEN ÖSTLICH MÜLHEIM“ .............................................................. 757574 2.3-2 NATURDENKMAL „ALLEE BEI BURG MÜLHEIM“ ............................................................... 757574 2.3-3 NATURDENKMAL „ALLEE BEI HAUS BUSCH“.................................................................... 757574 2.3-4 NATURDENKMAL „BAUMGRUPPEN BEI HAUS BUSCH“................................................... 767675 2.3-5 NATURDENKMAL „ALLEE SÜDLICH HAUS BOLLHEIM“ .................................................... 767675 2.3-6 NATURDENKMAL „KASTANIE AN DER SANKT ALDERKUS KAPELLE NÖRDLICH FÜSSENICH“ .......................................................................................................................... 767675 2.3-7 NATURDENKMAL „ALLEE WESTLICH VON ZÜLPICH“ ...................................................... 777776 2.3-8 NATURDENKMAL „LINDE ÖSTLICH VON JUNTERSDORF“ .............................................. 777776 2.3-9 NATURDENKMAL „EICHE WESTLICH LÖVENICH“ ............................................................ 777776 2.3-10 NATURDENKMAL „BAUMGRUPPE AM VLATTENER BACH ÖSTLICH FLOREN“............. 787877 2.3-11 NATURDENKMAL „EICHE AM PESCHGRABEN SÜDÖSTLICH LINZENICH“.................... 787877 2.3.12 NATURDENKMAL „EICHE SÜDÖSTLICH LINZENICH“ ....................................................... 787877 Stand: März 2007Januar 2008 V Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ 2.3-13 NATURDENKMAL „EICHENGRUPPE ÖSTLICH BÜRVENICH“........................................... 797978 2.3-14 NATURDENKMAL „EICHBAUM SÜDLICH SCHWERFEN“ .................................................. 797978 2.4 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW).......................................... 808079 2.4.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE .......................................................................................... 818180 2.4-1 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “BAUMBESTÄNDE AN HÖFEN, BURGEN, KAPELLEN UND GEBÄUDEKOMPLEXEN IM STADTGEBIET ZÜLPICH“ ......... 858584 2.4-2 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “FELDGEHÖLZE UND GEHÖLZSTREIFEN IN DER ZÜLPICHER BÖRDE“.............................................................. 868685 2.4-3 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “ALLEEN, BAUMREIHEN UND EINZELBÄUME IM STADTGEBIET ZÜLPICH“...................................................................... 878786 2.4-4 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “STREUOBSTBESTÄNDE IN DER ZÜLPICHER BÖRDE“............................................................................................................. 888887 2.4-5 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “GEHÖLZBESTANDENE GELÄNDEKANTEN BEI MÜLHEIM“ ...................................................................................... 898988 2.4-6 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “HOHLWEGE IM STADTGEBIET ZÜLPICH“................................................................................................................................ 909089 2.4-7 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “NORDHANG GINSTERBERG“............. 909089 2.4-8 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “BIOTOPKOMPLEX AM WESTLICHEN STADTRAND VON ZÜLPICH“................................................................................................ 919190 2.4-9 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “GEHÖLZBESTANDENE BUNKERANLAGEN ZWISCHEN LANGENDORF UND ZÜLPICH SOWIE ÖSTLICH VON SCHWERFEN“........................................................................................................................ 929291 2.4-10 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “GEHÖLZGESÄUMTER BAHNDAMM DER BAHNSTRECKE EUSKIRCHEN – ZÜLPICH -VETTWEIßDÜREN“.............................. 939392 2.4-11 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “FEUCHTKOMPLEX BEI BURG IRNICH“................................................................................................................................... 939392 2.4-12 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “BAUMREIHE BEI HAUS PESCH“ ........ 959593 2.4-13 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “BAUMREIHE AN DER K 30 NÖRDLICH LANGENDORF“ ...................................................................................................................... 969694 2.4-14 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “BAUMGRUPPE SÜDLICH HAUS DÜRFFENTHAL“ .................................................................................................................... 969694 2.4-15 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “FEUCHTGEHÖLZ UND EICHENREIHE AM ROTBACH NÖRDLICH LÖVENICH“ ............................................................................... 979795 VI Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ 2.4-16 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “EULENBERG“....................................... 979795 3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) ............................................ 999997 4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) ....... 999997 4.1 VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN ................................ 10010098 4.2 UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG ............................ 10110199 4.3 REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN .......................................................................................... 102102100 5 ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN (§ 26 LG NW)104104102 5.1 ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME105105103 5.2 ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC... 111111109 5.3 HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN114114111 5.4 PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW) .............................................................. 114114111 5.5 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW)114114111 ANHANG .......................................................................................................................................... 115115112 Stand: März 2007Januar 2008 VII Kreis Euskirchen – Der Landrat VIII LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ PRÄAMBEL I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des Natur1 haushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW) sowie der §§ 6 bis 11 der 2 Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung basiert auf den §§ 15 bis 41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW. Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen. Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung/ das Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens sind nach § 42e LG NW geregelt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 3 LG NW). Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ ausgespart worden sind, liegt hierin noch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit nichtig. Der Landschaftsplan setzt gemäß § 29 Abs. 3 LG NW für Flächen, die im Flächennutzungsplan (FNP) Bauflächen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Nach § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit einem * benannten Maßnahmen sind in der Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte Schutzgebiet. Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt. Der Satzungsgeber hat nach § 12 LG NW vorab den nach §§ 58 und 60 BNatSchGNeuregG anerkannten Vereinen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, insbesondere bei: - 1 2 Aufhebung, Änderung und Ergänzung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Geschützten Landschaftsbestandteilen, Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV NRW S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 200519.06.2007 (GV NRW 2006 S. 35226). vom 22. Oktober 1986 (GV NRW S. 683), zuletzt geändert durch Artikel 106 des das Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 25.09.200119.06.2007 (GV NRW S. 708226). Stand: März 2007Januar 2008 IX Kreis Euskirchen – Der Landrat - LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Geschützten Biotopen nach § 62 LG NW, Landschaftsschutzgebieten, in denen die gegebene Flächennutzungsplanänderung „UVP-pflichtige“ Vorhaben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann (gemäß § 12 (3) LG NW). Der Landschaftsplan dient der Erfüllung der Rechtsverpflichtungen nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFHRichtlinie) und nach der EG-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) vom 02.04.1979. Die FFHGebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan mit Stand der Meldung an die Europäische Kommission übernommen. Bei diesen Festsetzungen handelt es sich nicht um Festsetzungen des Kreises, sondern um eine nachrichtliche Übernahme der Ausweisung des Landes NRW. Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen. X Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat II. LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ VERFAHRENSABLAUF Aufstellungsbeschluss Der Kreistag des Kreis Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am 14.12.2004 die Aufstellung des Landschaftsplanes 44 a „Zülpich“ beschlossen. Euskirchen, den 15.08.2007 gez. Rosenke gez. Kolvenbach Landrat Kreistagsmitglied Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes wurde am 09.06.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Euskirchen, den 15.08.2007 gez. Rosenke Landrat Beteiligung der Bürger Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW am 29.05.2006 Euskirchen, den stattgefunden. 15.08.2007 gez. Rosenke Landrat Stand: März 2007Januar 2008 XI Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit vom 06.06.2006 Euskirchen, den bis 07.07.2006 stattgefunden. 15.08.2007 gez. Rosenke Landrat Öffentliche Auslegung Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am 25.04.2007 dem Entwurf des Landschaftsplanes zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW. Der Entwurf des Landschaftsplanes hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 21.05.2007 Euskirchen, den bis 20.06.2007 einschließlich öffentlich ausgelegen. 15.08.2007 gez. Rosenke Landrat Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am hierüber entschieden. Euskirchen, den Landrat XII Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Satzungsbeschluss Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen in der Sitzung vom als Satzung beschlossen. Euskirchen, den Landrat Kreistagsmitglied GenehmigungAnzeige des Landschaftsplanes Dieser LandschaftsplanDie Überprüfung des Landschaftsplanes ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom unter Az. genehmigt bestätigt worden. Köln, den Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde - Bekanntmachung Gemäß § 28 a LG NW ist die Durchführung des Anzeigeverfahrens beiGenehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft. Euskirchen, den Landrat Stand: März 2007Januar 2008 XIII Kreis Euskirchen – Der Landrat III. LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ PLANBESTANDTEILE Dieser Landschaftsplan besteht aus der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 10.000, der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20.000, den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen. IV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW (LÖBF): • Natura 2000 Karte, Gebietsbeschreibung • Biotopkataster • Besonders geschützte Biotope gemäß § 62 LG NW, Stand: Kartierung bis 1996, Grünlandkartierung bis Dezember 2003 • Biotopverbund (Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege) Stadt Zülpich: • Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen, Stand: 20052007 Bezirksregierung Köln: • Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Region Aachen, Neuaufstellung, Stand 2003 Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen: • Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995. Erftverband: • Konzept zur naturnahen Entwicklung des Rotbachs und des Notbachs (1997) • Konzept zur naturnahen Entwicklung des Bleibachs (1998) Amt für Agrarordnung Euskirchen • Flurbereinigung Merzenich, Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen 1:5.000 Amt für Agrarordnung Aachen • XIV Flurbereinigung Soller, Karte der Maßnahmen für Natur und Landschaft, die der Agrarverbesserung dienen, 1:5.000 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat V. LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die digitale Deutsche Grundkarte 1 : 5.000 im Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1 : 10.000 (vervielfältigt mit Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen). Geltungsbereich LP Zülpich: Planquadrat Blatt - Nr. Blattname Ad 4018 Froitzheim Ae 4016 Embken Af 4014 Wollersheim Ost Ag 4012 Bürvenich West Ah 4010 Berg (Kreis Euskirchen) Bc 4220 Kemperhof Bd 4218 Füssenich Be 4216 Juntersdorf Bf 4214 Langendorf Bg 4212 Bürvenich Bh 4210 Floisdorf Cb 4422 Gut Dirlau Cc 4420 Sievernich West Cd 4418 Geich Ce 4416 Zülpich West Cf 4414 Merzenich Cg 4412 Schwerfen Ch 4410 Schwerfen Süd Dc 4620 Sievernich Dd 4618 Bessenich De 4616 Zülpich Ost Df 4614 Linzenich Dg 4612 Görresberg Dh 4610 Gehn Ea 4824 Erp Südwest Eb 4822 Weiler in der Ebene West Ec 4820 Siechhaus Ed 4818 Rövenich Stand: März 2007Januar 2008 XV Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Ee 4816 Nemmenich Ef 4814 Ülpenich Eg 4812 Enzen (Kreis Euskirchen) Eh 4810 Obergartzem Fa 5024 Erp Süd Fb 5022 Weiler in der Ebene Ost Fc 5020 Haus Boulig Fd 5018 Oberelvenich Fe 5016 Irresheim (Kreis Euskirchen) Ff 5014 Dürscheven Fg 5012 Wißkirchen West Gc 5220 Wichterich, Mülheim Gd 5218 Wichterich Ge 5216 Frauenberg (Kreis Euskirchen) Hc 5420 Gertrudenhof Hd 5418 Lommersum West He 5416 Sieben Wege Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) entsprechend dem Blattschnitt der deutschen Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am horizontalen Rand mit Groß- sowie am vertikalen Rand mit Kleinbuchstaben versehen. Außerdem wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt, bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung und einer auf die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer (laufende Nummer der Festsetzung) hinter dem Bindestrich. Für die Festsetzungen gemäß § 26 LG NW unter Ziffer 5 erfolgt zusätzlich die Angabe der Nummer des zugehörigen Schutzgebietes vor der laufenden Nummer der Festsetzung. XVI Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat VI. LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN Übersichtskarte: Die naturräumlichen Einheiten des Plangebietes Grenze der naturräumlichen Großeinheiten Grenze der naturräumlichen Untereinheiten (5. Ordnung) Das Plangebiet gehört zur naturräumlichen Großeinheit der Niederrheinischen Bucht (55) sowie zur Osteifel (27) und innerhalb diesen zu folgenden naturräumlichen Haupt- und Untereinheiten: 275 Mechernicher Voreifel (Haupteinheit) 275.0 Wollersheimer Stufenländchen 553 Zülpicher Börde (Haupteinheit) 553.1 Zülpicher Eifelvorland 553.3 Erper Lößplatte Stand: März 2007Januar 2008 XVII Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Naturraum Das Gebiet des Landschaftsplanes Zülpich weist naturräumlich zwei Haupteinheiten auf, wobei der überwiegende Teil zur Hauteinheit Zülpicher Börde zu zählen ist – lediglich die südlichen Ränder gehören zur Haupteinheit Mechernicher Voreifel. Die Bereiche der Zülpicher Börde sind in der Untereinheit der Erper Lößplatte heute durch intensive, ackerbauliche Nutzungen in einer ausgeräumten Agrarlandschaft geprägt. Das Zülpicher Eifelvorland ist ebenfalls stark ackerbaulich geprägt, allerdings sind die Niederungsbereiche mit dem prägenden Gewässern Rotbach, Neffelbach und Bleibach stärker gegliedert. Die Mechernicher Voreifel weist ein bewegtes Relief mit einem Wechsel aus Kuppen und Talzügen auf, die im Süden des Plangebietes beginnen. ZÜLPICHER BÖRDE – 553 Der überwiegende Teil des Plangebietes gehört zur Zülpicher Börde, die den Südteil der rheinischen Lößbörden bildet. Die Zülpicher Börde mit ihren tertiären Braunkohlenlagern weist eine durchschnittliche Höhenlage von 100 bis 150 m NN auf; ihre Oberflächenformen sind durch tektonische Vorgänge geprägt. Mehrere Talzüge durchschneiden die einzelnen Lößplatten der Zülpicher Börde von Süd nach Nord. Die Wiesen und Weiden dieser Talauen stehen in einem starken landschaftlichen Gegensatz zu den reinen Anbauflächen der relativ trockenen Lößplatten. ZÜLPICHER EIFELVORLAND – 553.1 Abgesehen von einem kleinen Teilbereich ist der südliche Teil des Plangebietes dem Zülpicher Eifelvorland zuzuordnen. Diese Untereinheit bildet den Übergang zwischen den eigentlichen Lößbörden und der Mechernicher Voreifel. Die vorherrschende südwest-nordöstliche Verlaufsrichtung der Bäche und Flüsse erklärt sich durch die nach Nordosten hin gekippten Schollen in Nähe des Eifelnordrandes, entsprechend ist eine Abdachung des leicht zerschnittenen Vorlandes von über 200 m NN im Südwesten auf rd. 150 m NN im Nordosten zu verfolgen. ERPER LÖßPLATTE – 553.3 Der nördliche Teil des Plangebietes ist der Erper Lößplatte, dem eigentlichen Kern der Zülpicher Börde, zuzuordnen. Das Gebiet ist nahezu einheitlich mit 1-2 m mächtigen Lößschichten bedeckt, die inzwischen fast ganz entkalkt sind und als Lößlehme den Hauptterrassenschottern aufliegen. Die Braunerde- und Parabraunerdeböden bieten jedoch insgesamt gute Voraussetzungen für den Weizen-, Gerste- und Zuckerrübenanbau. MECHERNICHER VOREIFEL – 275 Das Landschaftsbild der Mechernicher Voreifel mit Höhen zwischen 200 und 400 m NN wird durch Buntsandstein- und Muschelkalkschichten bestimmt. Schichtstufenbildungen sind vor allem auf die dolomitischen Kalke des oberen Muschelkalks zurückzuführen. Aufgrund der relativ nährstoffreichen Böden ist die Mechernicher Voreifel heute waldarm und wird durch weite Ackerflächen geprägt. WOLLERSHEIMER STUFENLÄNDCHEN – 275.0 Lediglich kleine Bereiche im südlichsten/südwestlichsten Teil des Plangebietes gehören zum Wollersheimer Stufenländchen mit seinen markanten Muschelkalk- und Keuperschichten. Unterhalb von Kuppen mit einer Höhe bis zu 300 m NN liegen einige breitere Talzüge, die z.T. als Trockentäler ausgeprägt sind. Große Teile des Wollersheimer Stufenländchens weisen nährstoffreiche und recht tiefgründige Böden auf, deren natürliche Buchenwaldgesellschaften schon früh einer intensiveren agrar-bäuerlichen Nutzung weichen mussten. XVIII Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN SOWIE ERLÄUTERUNGEN Der Inhalt der Entwicklungs- und der Festsetzungskarte sowie der textlichen Darstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs. 4, §§ 18 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW. Stand: März 2007Januar 2008 1 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 1 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) Gemäß § 18 LG NW stellen die Entwicklungsziele flächendeckend die Zielrichtung der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung und des Biotopverbundes dar. Sie sind ausschließlich behördenverbindlich, erlangen für die privaten Grundstückseigentümer keine direkte Verbindlichkeit. Entwicklungsziele sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Damit wird keine strikte Beachtung von in Landschaftsplänen festgesetzten Entwicklungszielen verlangt. Der Norm ist vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn die Entwicklungsziele nach Möglichkeit beachtet werden. Das setzt bei fachplanerischen Entscheidungen voraus, dass sie in der Abwägung eingestellt, gewichtet und entsprechend ihrem Wert berücksichtigt werden. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Entwicklungsziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Landund Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen, Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen diese zur Verwirklichung der Ziele des Landschaftsplanes eingesetzt werden. Das Plangebiet westlich der in NordSüd-Richtung verlaufenden Linie zwischen Sinzenich – Bürvenich und Schwerfen – Floisdorf wird dem Naturpark Hohes Venn – Eifel zugerechnet, das östlich dieser Linie gelegene Gebiet dem Naturpark Rheinland. 2 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 1.1 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ENTWICKLUNGSZIEL 1 ERHALTUNG Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft Größe: ca. 2.052 ha Das Entwicklungsziel 1.1 legt das Schwergewicht der Landschaftsentwicklung auf die Erhaltung natürlicher oder naturnaher Lebensräume und Strukturelemente sowie einer reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft und den Biotopverbund. In den Bereichen, die mit dem Entwicklungsziel 1.1 belegt sind, werden verstärkt Festsetzungen nach den §§ 2023 und 25 LG NW getroffen. Diese dienen gleichzeitig auch der Realisierung des Biotopverbundes nach § 2b LG NW. Erforderliche Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen im Sinne des § 26 LG NW stehen nicht im Widerspruch zu dem Entwicklungsziel Erhaltung, sondern dienen der Aufwertung der günstigen Ausgangssituation bzw. der Bestandssicherung. 1.1-1 RÄUME MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN FFH-GEBIETEN Erhaltung und Entwicklung von Landschaftsräumen mit einem hohen Anteil an FFH-Gebieten, besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und Vorkommen seltener und gefährdeter naturraumtypischer Pflanzen- und Tierarten. Das Entwicklungsziel 1.1-1 ist für den folgenden Raum dargestellt: Bürvenicher Berg/ Tötschberg Flächengröße: ca. 16 ha Flora-Fauna-Habitat (FFH) – Gebiet: „Bürvenicher Berg/ Tötschberg“ DE-5305-301 - Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen (6210, Prioritärer Lebensraum), Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - - - Erhaltung und Entwicklung der auf den Kuppen aus Muschelkalk vorhandenen Kalkmagerrasen, Orchideenvorkommen und wärmeliebenden Gehölze, Der Entwicklungsraum umfasst Randbereiche des FFH-Gebietes Bürvenicher Berg/ Tötschberg, das sich im angrenzenden Landschaftsplan 28 Mechernich fortsetzt. Der Kuppen- bzw. Hangbereich des Bürvenicher Bergs ist geprägt durch kurzrasige Kalkhalbtrockenrasen mit ihrer charakteristischen Fauna, insbesondere Schmetterlinge, im Verbund mit thermophilen Säumen, Gebüschen und Magerweiden. Erhaltung der auf den Talhängen vorhandenen extensiven Magerweiden und Gehölzstrukturen, Sicherung der Beweidung zum Erhalt der unterschiedlichen Sukzessionsstadien. Stand: März 2007Januar 2008 3 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 1.1-2 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) STRUKTURREICHE AGRARLANDSCHAFT Erhaltung der durch Gehölzstrukturen, einzelne Grünlandflächen und ein bewegtes Relief relativ reich strukturierten, intensiv landwirtschaftlich genutzten Agrarlandschaften. Flächengröße: ca. 332 ha Das Entwicklungsziel 1.1-2 ist für folgende Teilräume dargestellt: - Agrarlandschaft südlich von Schwerfen - Agrarlandschaft südöstlich und südwestlich von Bürvenich - Agrarlandschaft südlich Linzenich Der Entwicklungsraum umfasst überwiegend ackerbaulich genutzte Bereiche im Süden des Plangebietes, die trotz der hohen Nutzungsintensität durch Gehölzstrukturen wie Baumreihen, Feldgehölze sowie Grünlandflächen relativ reich strukturiert sind. Das bewegte Relief und die vorhandenen Gewässerstrukturen tragen zur weiteren Gliederung des Raumes bei. Diese Strukturen dienen als Teillebensräume, Rückzugs- und Nahrungshabitate sowie der Biotopvernetzung im Übergang zu Niederungsbereichen oder strukturreichen Ortsrandlagen. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-2 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 21 bis 23 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt worden. Zur Erreichung des Entwicklungsziels gilt insbesondere: 4 - Erhaltung des Strukturreichtums und des abwechslungsreichen Landschaftsbildes, - Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Einzelbäumen, Baumreihen und –gruppen, Hecken, Feldgehölzen und Gebüschkomplexen, - Erhaltung des Kleinreleifs, insbesondere der charakteristischen Talkante südlich Linzenich - Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung nicht standortgerechter, naturferner Waldbestände in standortgerechte, naturnahe Bestände, - Erhaltung und Optimierung des Grünlandanteils, - Erhaltung und Pflege von Brachflächen, Wegrändern und Feldrainen, - Erhaltung und Entwicklung der Gewässerstrukturen hinsichtlich der Naturnähe und ihrer Funktion für den Biotopverbund, - Erhaltung und Verbesserung der Lebensräume für Arten der Börde, wie z.B. Grauammer, Wiesenweihe, Schafstelze, Wachtel, Kiebitz u.a. Arten durch z.B. punktuelle Anpflanzungen, Saumstreifen, Stoppelbrache u.a. Maßnahmen Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 1.1-3 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NIEDERUNGEN UND TÄLER Erhaltung und Entwicklung von struktur- und grünlandreichen Niederungen und Tälern mit z.T. naturnahen Fließgewässerabschnitten und Ufergehölzen. Flächengröße: ca. 1.102 ha Das Entwicklungsziel 1.1-3 ist für folgende Teilräume dargestellt: - Niederung des Neffelbachs mit dem Neffelsee zwischen Bessenich und Juntersdorf - Abschnitte des Rotbachs bei Mülheim, Wichterich, Niederelvenich und Oberelvenich sowie südlich von Lövenich, Sinzenich und Schwerfen bis zur südlichen Plangebietsgrenze - Niederungsbereiche des Marienbachs mit dem Mühlenbach zwischen Lövenich und Schwerfen - Bleibachniederung zwischen der B 56 und Enzen bis zur südlichen Plangebietsgrenze - Talsysteme des Bürvenicher Bachs und des Schluchtbachs südlich von Bürvenich und Eppenich Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - Erhaltung und Entwicklung der z.T. mäandrierenden Bachläufe mit ihren naturnahen Strukturen und ihrer Dynamik sowie der an die Fließgewässer angrenzenden Niederungen, - Erhaltung, Pflege und Entwicklung von auentypischen Biotopen wie naturnahen Gewässerabschnitten, Feucht- und Nassgrünland sowie Quellbereichen um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten (Anhang IV Arten der FFH-Richtlinie) zu schützen, - Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Vorkommen des Spring- und Laubfrosches (Anhang IV Arten der FFH-Richtlinie) in der Neffelbachaue - Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit ihren typischen Quellfluren, - Erhaltung und Entwicklung von Hochstaudenfluren, Röhrichten und Feuchtgrünland, - Erhaltung und Entwicklung naturnaher Uferund Gewässerstrukturen und bachbegleitender bodenständiger Gehölzbestände, - Förderung der natürlichen Gewässerdynamik, Stand: März 2007Januar 2008 Der Entwicklungsraum umfasst einzelne Abschnitte von gewässergeprägten Niederungsbereichen in den Bördelandschaften im nördlichen Teil des Plangebietes, die sich durch einen hohen Strukturreichtum mit Ufergehölzen, Auenbereichen mit Gehölzstrukturen und Feuchtbiotopen sowie durch einen hohen Grünlandanteil auszeichnen. Zudem sind Gehölzstrukturen wie Obstwiesen, Baumreihen und markante Einzelbäume, Quellbereiche sowie stellenweise wertvolles Grünland wie Feucht- und Nassgrünland vorhanden. Die im südlichen Teil des Plangebietes innerhalb des Naturraumes Wollersheimer Stufenländchen liegenden, tiefer eingeschnittenen Gewässerabschnitte (Schluchtbachtal, Bürvenicher Bach, Rotbach) weisen eine höhere Naturnähe auf, die sich durch mäandrierende Bachläufe mit Ufergehölzsäumen auszeichnen und deren Auen bzw. Hangbereiche von Grünland eingenommen werden. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-3 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 20 bis 23 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt worden. Für den Bleibach und den Rotbach liegen im Auftrag des Erftverbandes erstellte Renaturierungskonzepte vor. Diese Konzepte stellen den Zustand der Gewässer dar und schlagen Maßnahmen im Uferrandbereich zur Verbesserung des Gewässerzustandes vor. Die Niederungen und Täler der Zülpicher Börde sind bedeutende Verbindungen und Leiträume für den Artenund Biotopschutz sowie auch für den Erholungsverkehr und den Radtourismus. Der Schutzbedürftigkeit ist jeweils bei der Umsetzung von Infrastrukturmaßnahmen in diesen Bereichen in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Um eine mögliche spätere Renaturierung nicht zu beeinträchtigen, sollen für den Bau von Radwegen an Fließgewässern soweit wie möglich nur bereits vorhandene Wege in Anspruch genommen werden. 5 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 6 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - Erhaltung und Umgestaltung / Entwicklung des Gewässerbettes in einen naturnahen Zustand, - Schaffung von Gewässermäandern, Altwassern und Verlandungsbereichen, - Anlage von Gewässerschutzstreifen beiderseits der Gewässer (5-15m Breite), - Erhaltung und Entwicklung von Kalkmagerrasen und Magerweiden, - Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Einzelbäumen, Baumreihen und -gruppen, Hecken und Feldgehölzen, - Unterbindung weiterer Freizeitnutzungen zum Erhalt des Neffelsees (Füssenicher See) als ornithologisch bedeutsames Feuchtgebiet - Erhaltung und Pflege von Brachflächen, Wegrändern und Feldrainen, - Erhaltung des Reliefs und der Hangkanten - Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung nicht standortgerechter, naturferner Waldbestände in standortgerechte, naturnahe Bestände, - Freihalten von Niederungs- und Uferbereichen von weiterer Bebauung, - weitmöglichste Vermeidung zusätzlicher Wegebaumaßnahmen in den Auenbereichen. - Niederungen und Täler sind bedeutende Verbindungslinien im ökologischen Netz und gleichzeitig Leiträume für den Erholungsverkehr und den Radtourismus. - die Abstimmung der Erholungsnutzung auf die ökologischen Belange erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Naturpark Rheinland und mit dem Naturpark Hohes Venn - Eifel. Die Naturparke Rheinland und Hohes Venn –Eifel stimmen ihre Ziele und Maßnahmen zur Erholungsnutzung auf die ökologischen Belange mit der Unteren Landschaftsbehörde ab. Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 1.1-4 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) STRUKTURREICHER ORTSRAND STADT ZÜLPICH Erhaltung und Entwicklung der durch Obstwiesen und Gehölzbestände und Grünland kleinteilig strukturierten Ortsrandbereiche als kulturhistorisches Element und Refugialraum. Flächengröße: ca. 83 ha Das Entwicklungsziel 1.1-4 ist für den folgenden Raum dargestellt: - Westlicher Ortsrand von Zülpich Der Entwicklungsraum umfasst die durch eine hohe Strukturvielfalt geprägten ortsnahen Obstwiesen-, Gehölzund Gartenkomplexe am westlichen Stadtrand von Zülpich sowie angrenzende Waldbereiche. Sie stellen einen wertvollen Lebensraum insbesondere für gefährdete Tierarten dar. Die vielfältigen Gehölzstrukturen gliedern und bereichern das Landschaftsbild. Die östliche Begrenzung des Raums wird durch die prägende, historische Stadtmauer mit Befestigungsanlagen der Stadt Zülpich gebildet. Der Raum dient der stadtnahen, ruhigen, landschaftsbezogenen Erholung. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-4 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 20 bis 23 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt worden. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - Erhaltung der hohen Strukturvielfalt und der kleinräumigen Nutzungswechsel - Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken, Einzelbäumen, Baumreihen und -gruppen und Feldgehölzen, - Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Streuobstbeständen, - Besucherlenkende Maßnahmen im Bereich des Waldkomplexes (Hartholzauenwald) zum Schutz empfindlicher Bereiche, - Erhaltung und Entwicklung von Grünland im Umfeld der Streuobstbestände. Stand: März 2007Januar 2008 7 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 1.1-5 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) WÄLDER UND WALDBIOTOPKOMPLEXE Erhaltung und Entwicklung der mit naturnahen Lebensräumen reich und vielfältig ausgestatteten Wälder und Wald-Biotopkomplexe. Flächengröße: ca. 388 ha Das Entwicklungsziel 1.1-5 ist für folgende Teilräume dargestellt: - Wäldchen bei Haus Boulig und Wichtericher Busch zwischen Weiler in der Ebene und Mülheim - Waldkomplex auf einer rekultivierten Braunkohlenhalde südlich Juntersdorf mit dem südlich angrenzenden Bergschadengebiet Buschfeld als gehölzbestandene Sukzessionsfläche - Wald bzw. gehölzgeprägte Bereiche im Verbund mit Offenlandbiotopen südlich Ülpenich am Schievelsberg und Kninnberg sowie östlich von Schwerfen am Görresberg und am Eulenberg - Waldkomplex südöstlich von Virnich - Wald "Im Plenkseling" östlich von Enzen - Feuchtgehölze östlich Nemmenich Der Entwicklungsraum umfasst einzelne, isoliert liegende Waldflächen bzw. Waldbiotopkomplexe mit Gehölzen und Offenlandbiotopen in allen Landschaftsräumen. Die einzelnen Teilflächen weisen sehr unterschiedliche Standortbedingungen und Entstehungsbedingungen der vorhandenen Waldstrukturen auf. Ziele sind die Erhaltung und Entwicklung von standortgerechten Laubwäldern bzw. Niederwäldern mit ihren Biotopkomplexen des Offenlandes. Ziel ist im Umfeld der Hochwälder die Verbesserung und Vergrößerung der Waldlebensräume sowie die Wiederherstellung funktionaler Beziehungen zwischen den einzelnen Waldkomplexen sowie zu den landwirtschaftlich genutzten Bereichen. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-5 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 20, 21 und 23 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt worden. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: 8 - Erhaltung der naturnahen Laubwaldbereiche durch naturnahe Waldbewirtschaftung, - Erhaltung und Vermehrung des Laubholzanteils sowie Umwandlung nicht bodenständiger Bereiche (z.B. Pappeln, Nadelhölzer) in naturnahe Laubwälder, - Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln und -säumen im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, - Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorwald- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen außerhalb wertvoller Offenlandbiotope wie Heiden oder Magerwiesen, - Erhaltung und Entwicklung zusammenhängender Wald- und Gehölzkomplexe mit Offenlandbiotopen zur Herstellung eines Biotopverbundes, - Rückführung waldnaher Ackerflächen in naturnahe und standortangepasste Wälder, sofern im Rahmen des Strukturwandels landwirtStand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) schaftliche Flächen aufgegeben werden, 1.1-6 - Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz, - Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaften, - Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Biotopen, wie Heideflächen, Magerwiesenkomplexen um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen, - Erhaltung des Kleinreliefs und der Hangkanten ERHOLUNGSGEBIET WASSERSPORTSEE ZÜLPICH Erhaltung von vorhandenen ErholungsSchwerpunkten insbesondere für die naturverträgliche und landschaftsorientierten Freizeitgestaltung und Erholung. Flächengröße: ca. 131 ha Das Entwicklungsziel 1.1-6 ist für folgenden Raum dargestellt: - Zülpicher See mit seinen Uferbereichen südöstlich von Zülpich. Der Entwicklungsraum umfasst die Wasserfläche und die gehölzbestandenen Uferbereiche des Zülpicher Sees. Der See wird als Bade- und Angelgewässer genutzt sowie durch Boote befahren. Entsprechende Einrichtungen (Freibad, Anlegestege, Parkplätze und Gastronomie) sind im direkten Umfeld vorhanden. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-6 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 21 sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt worden. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - Erhaltung der vorhandenen Infrastruktur für die naturnahe Erholung, unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit, die Freizeitnutzung ist in ausgewählten und geeignete Uferbereichen zu konzentrieren, - Umwandlung nicht bodenständiger Bereiche (z.B. Pappeln) in naturnahe Gehölzbestände, - Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes und der Gewässerqualität, - bei dem Ausbau von Infrastruktureinrichtungen ist eine landschaftsverträgliche Bebauung vorzusehen, - Erhaltung der vorhandenen Gehölzbestände im Uferbereich. Stand: März 2007Januar 2008 9 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 1.2 ENTWICKLUNGSZIEL 2 ANREICHERUNG / BIOTOPENTWICKLUNG Anreicherung einer in ihren ökologischen Funktionen beeinträchtigten und veränderten Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen. Flächengröße: ca. 7.096 ha. Die Flächen des Entwicklungszieles 1.2 stellen hinsichtlich der im Plangebiet durchzuführenden Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen einen Schwerpunkt dar. Ziel ist die Förderung bzw. Wiederherstellung funktionaler ökologischer Beziehungen insbesondere im Verlauf der Niederungsbereiche als vernetzende Landschaftselemente. Das Entwicklungsziel dient insbesondere der Schaffung eines Netzes räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens 10 % der Landesfläche umfasst. Ziel des Biotopverbundes ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund dient auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes „Natura 2000“. Grundsätzlich dienen das Entwicklungsziel, die Schutzfestsetzungen sowie die in diesem Teilraum gebietsbezogen festgesetzten Maßnahmen nach § 26 (2) LG NW auch der Realisierung eines Biotopverbundes nach § 2b LG NW. Hierbei sind die Belange der Landwirtschaft in besonderer Weise zu berücksichtigen. Insofern kommen dort insbesondere auch produktionsintegrierte Maßnahmen in Betracht, deren Umsetzung auf vertraglicher Basis erfolgen soll. 1.2-1 AGRARLANDSCHAFT Anreicherung einer ackerbaulich genutzten Agrarlandschaft mit gliedernden und belebenden Elementen unter Beibehaltung des offenen Charakters der Feldflur. Flächengröße: ca. 5.721 ha Das Entwicklungsziel 1.2-1 ist für folgende Teilräume dargestellt: 10 - Agrarlandschaft östlich Mülheim und Wichterich - Agrarlandschaft westlich Mülheim, Niederelvenich, Oberelvenich und Nemmenich, Der Entwicklungsraum umfasst überwiegend intensiv ackerbaulich genutzte Bereiche, die meist einen sehr geringen Anteil an Gehölz- und Saumstrukturen sowie sonstigen Biotopen aufweisen. Eine Ausnahme stellen die Bereiche dar, in denen die Flurbereinigungsverfahren Merzenich und Soller (im östlichen Teil des Plangebietes) stattgefunden haben. Durch geeignete Maßnahmen sollen Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - Agrarlandschaft zwischen Rotbachniederung und Neffelbachniederung - Agrarlandschaft westlich der Neffelbachniederung - Agrarlandschaft östlich der Rotbachniederung - Agrarlandschaft nördlich und südlich des Vlattener Bachs - Agrarlandschaft östlich des Bleibachs vorhandene Strukturen erhalten und in strukturarmen Bereichen neue geschaffen werden. Dabei soll der Charakter einer offenen, weiten Feldflur erhalten bleiben. Die Strukturen dienen als Teillebensräume, Rückzugs- und Nahrungshabitate für Tiere und Pflanzen sowie der Biotopvernetzung und tragen zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes bei. Zur Erfüllung des Entwicklungsziels 1.2-1 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 21, 22 und 23 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt worden. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - Entwicklung der Agrarlandschaft in der Börde als Lebensraum für Offenlandarten, - Erhaltung und Entwicklung von bestehenden Biotopen wie Stillgewässern, Röhrichten und Ruderalfluren auf ehemaligen Abgrabungsflächen, um die Artenvielfalt zu erhöhen sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schaffen, - Erhaltung von kleinflächigen Biotopen wie Hochstaudenfluren, Sandrasen in ehemaligen Kiesgruben - weitgehender Feldwege, - Erhaltung und Pflege bestehender Gehölzbestände, Heckenstrukturen und Raine, - Erhalt und Entwicklung von Gehölz- und Brachestreifen entlang der Bahnlinie sowie entlang von Straßen und Wegen als Leitlinien des Biotopverbundes, - Anlage und Pflege von Kräuter- und Staudensäumen, - Erhaltung der vorhandenen Grünlandflächen, - extensive Grünlandbewirtschaftung mit eingeschränkter Düngung. Stand: März 2007Januar 2008 Erhalt bisher unbefestigter 11 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 1.2-2 NIEDERUNGEN UND TÄLER Entwicklung von naturnahen Gewässerabschnitten mit ihren Auenbereichen und Anreicherung der Uferbereiche mit bodenständigen Gehölzen. Flächengröße: ca. 735 ha Das Entwicklungsziel 1.2-2 ist für folgende Teilräume dargestellt: - Rotbachniederung bei Wichterich und nördlich von Mülheim und zwischen Oberelvenich und Lövenich, - Vlattener Bach und Wollersheimer Bach von Lövenich bis zur östlichen Plangebietsgrenze, - Muldenauer Bach westlich Füssenich, - Bleibachniederung südlich Wichterich bis zur Plangebietsgrenze Der Entwicklungsraum umfasst Fließgewässerabschnitte mit ihren Auenbereichen, die durch Begradigung, intensive Nutzung und einen geringen Anteil an naturnahen Strukturen geprägt sind und einer Aufwertung bedürfen. Am Rotbach (nördlich von Mülheim) ist die Schaffung eines Retentionsraumes und Maßnahmen zur Sicherstellung Hochwasserschutzes (HRB Niederberg) vorgesehen. Zu den Maßnahmen zählt der Rückbau der Ufersicherungen, die Neutrassierung des Gerinnes, die Bereitstellung einer nutzungsfreien Fläche mit naturnaher Überflutungsdynamik und freier Entwicklung in der Aue. Zur Erfüllung des Entwicklungsziels 1.2-2 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 20 bis 23 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: 12 - Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Auenbiotopen, wie naturnahen Fließgewässerabschnitten, Auwäldern, Stillgewässern, Feucht- und Nassgrünland, Röhrichten und Riedern, um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen, - Entwicklung naturnaher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen intensiv genutzten und schützenswerten Gebieten, - Rückgewinnung von Retentionsräumen, - Förderung der natürlichen Gewässerdynamik, - Erhaltung und Umgestaltung / Entwicklung des Gewässerbettes in einen naturnahen Zustand, - Schaffung von Gewässermäandern, Altwassern und Verlandungsbereichen, - Anlage von Gewässerschutzstreifen beiderseits der Gewässer (5-15 m Breite), - Überführung gestörter Uferbereiche in einen naturnahen Zustand, - Verbesserung des Auencharakters durch Entfernung nicht bodenständiger Gehölze und Entwicklung von naturnahen und stand- Für den Bleibach und den Rotbach liegen im Auftrag des Erftverbandes erstellte Renaturierungskonzepte vor. Diese Konzepte stellen den Zustand der Gewässer dar und schlagen Maßnahmen im Uferrandbereich zur Verbesserung des Gewässerzustandes vor. So ist am Rotbach nördlich von Wichterich u.a. am rechten Ufer die Anlage eine nutzungsfreien Uferstreifens mit einer Breite von 20m und eine Erweiterung des linken Streifens (5 7m) auf mindestens 15m vorgesehen. Des Weiteren ist das Abflachen von Uferpartien, das Initiieren von lateraler Erosion und Sohlstrukturen durch Totholzeinbau, die Entwicklung eines Gehölzsaums und in bestimmten Abschnitten der Rückbau von Ufersicherungen vorgesehen. Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ortangepassten Ufergehölzen sowie Anlage von Auwäldern, - Erhaltung und Wiederherstellung des ursprünglichen Auenreliefs einschließlich Flutmulden, - Aufhebung von Verrohrungen, wo dieses ohne Gefährdung landwirtschaftlicher Drainagesysteme möglich ist, - Erhaltung und sukzessive Erhöhung von Grünland, - Förderung einer extensiven Grünlandnutzung, - Erhaltung des vorhandenen Mager-, Feuchtund Nassgrünlandes einschließlich der Brachen durch Pflege oder extensive Nutzung, - Sicherung und Nachpflanzung von Gehölzen im Grünlandbereich, - Erhaltung und Pflege der kulturhistorisch bedeutsamen und ökologisch wertvollen Streuobstwiesen und -weiden, - Vermeidung von Erstaufforstungen mit Nadelhölzern, - Vermeidung von Wegebau in ökologisch empfindlichen Gebieten, - Freihalten der Niederungs- und Uferbereich von weiterer Bebauung, - Verbesserung der Fließgewässersysteme auch innerhalb der Siedlungsflächen (Bachbett, Uferrandstreifen, Wasserqualität), - Abstimmung der Erholungsnutzung auf die ökologischen Belange. Stand: März 2007Januar 2008 13 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 1.2-3 ORTSRANDLAGEN Entwicklung strukturreicher Ortsränder durch Eingrünungsmaßnahmen und Erhaltung der vorhandenen Strukturen. Flächengröße: ca. 519 ha Das Entwicklungsziel 1.2-3 ist für die folgenden Teilräume dargestellt: - Ortslagen von Mülheim, Wichterich, Niederelvenich, Nemmenich, Rövenich, Zülpich, Geich, Füssenich, Langendorf, Merzenich, Linzenich, Sinzenich, Ülpenich, Dürscheven, Enzen, Eppenich, Bürvenich und Virnich. Der Entwicklungsraum umfasst die Ortsrandlagen im Plangebiet im Übergang zur offenen Agrarlandschaft (Entwicklungsziel 1.2-1). Teilweise verfügen die Ortsränder über Eingrünungen wie Streuobstwiesen, Heckenstrukturen, Feldgehölze bzw. Gartenbereiche. In weiten Teilen sind entsprechende Strukturen jedoch kaum vorhanden, so dass eine landschaftsgerechte Einbindung der Ortschaften bzw. Gewerbegebiete hergestellt werden soll. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: 14 - Anlage, Ergänzung und Pflege von Streuobstbeständen, - Anlage und Pflege von Gehölzstrukturen aus standortgerechten und einheimischen Gehölzarten inkl. Krautsäumen und Brachen, - Entwicklung und Pflege von Biotopen, um die natürliche Artenvielfalt zu schützen sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schaffen, - Entwicklung naturnaher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung, - Erhaltung der vorhanden Strukturvielfalt und der kleinräumigen Nutzungswechsel, - Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken, Einzelbäumen, Baumreihen und gruppen und Feldgehölzen, - Entwicklung und Erhaltung von Grünland im Umfeld der Streuobstbestände. Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 1.2-4 ARTEN- UND BIOTOPSCHUTZ Anlage und Entwicklung von Lebensräumen für den Arten- und Biotopschutz, insbesondere für die gefährdete Tierart Feldhamster. Flächengröße: ca. 121 ha Das Entwicklungsziel 1.2-4 ist für folgenden Raum dargestellt: - Agrarlandschaft zwischen Zülpich und Nemmenich, nördlich des Zülpicher Sees. Der Entwicklungsraum umfasst einen agrarisch geprägten Bereich östlich von Zülpich mit Vorkommen des Feldhamsters als streng geschützte Art. Dieser Raum soll durch Extensivierungsmaßnahmen und den Anbau entsprechender Feldfrüchte für den Arten- und Biotopschutz hinsichtlich des Feldhamsters entwickelt werden. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: 1.3 - Entwicklung und Pflege von Lebensräumen/ Biotopen, um die natürliche Artenvielfalt zu schützen sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schaffen, - Entwicklung naturnaher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung, - Anpassung der Bewirtschaftungsweise an die spezifischen Lebensraumansprüche des Feldhamsters. Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW hat ein Artenhilfsprogramm Feldhamster aufgelegt. Ab 2007 erfolgt die Integration in den Vertragsnaturschutz und eine Förderung im Rahmen einer extensiven Ackerbewirtschaftung. ENTWICKLUNGSZIEL 3: WIEDERHERSTELLUNG entfällt Stand: März 2007Januar 2008 15 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 1.4 ENTWICKLUNGSZIEL 4: TEMPORÄRE ERHALTUNG Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Vorhaben über die Bauleitplanung. Flächengröße: ca. 144 ha Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - - 1.5 Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung der Bauleitplanung, nach Möglichkeit Erhaltung prägender, gliedernder und belebender Landschaftsbestandteile bei der Realisierung von Bauvorhaben, - landschaftliche Einbindung der geplanten Bauvorhaben, - Anpflanzung bodenständiger Gehölze bei der Eingrünung. Das Entwicklungsziel 1.4 wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Das Entwicklungsziel 4 widerspricht nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden. Vorhandene strukturierende Landschaftselemente sollen in den Bebauungsplänen durch Festsetzungen gesichert werden. ENTWICKLUNGSZIEL 5: AUSSTATTUNG entfällt 16 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) Gemäß § 19 LG NW sind die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NW festgesetzt. Der Schutz von besonders geschützten Biotopen nach § 62 LG NW bleibt unberührt. In der Festsetzungskarte werden 14 Naturschutzgebiete, 13 Landschaftsschutzgebiete, 14 Naturdenkmale und 16 geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt. Gemäß § 2b LG NW soll landesweit ein Biotopverbund aus ökologisch bedeutsamen Flächen aufgebaut werden. Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund dient auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG. Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind: 1. Nationalparke, 2. gesetzlich geschützte Biotope, 3. Naturschutzgebiete, 4. Gebiete im Sinne des § 48a („Natura 2000“), 5. weitere geeignete Flächen und Elemente, wenn sie zur Erreichung des vorgenannten Zieles geeignet sind. Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan nach § 16 durch Festsetzung geeigneter Gebiete im Sinne des § 19, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Der Landschaftsplan erfüllt die Verpflichtungen des § 2b LG NW durch nachfolgende Festsetzungen nach §§19-23, forstliche Festsetzungen sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW. Ferner werden FFH-Gebiete und § 62Biotope nachrichtlich dargestellt. In den Stand: März 2007Januar 2008 17 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) gebietsspezifischen Schutzzielen einschl. den Erläuterungsberichten werden die jeweiligen Bedeutungen und Erfordernisse auch aus der Sicht des Biotopverbundes z.B. für Tierarten oder -gruppen beschrieben. Darüber hinaus sichert der Kreis Euskirchen wesentliche Biotopverbundfunktionen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes (Kreiskulturlandschaftsprogramm). 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) Größe insgesamt: ca. 598 ha Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt: Nach § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete. a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten - allgemeinen Verbote, - Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, - Hinweise auf Befreiungen, - Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.13) angegeben sind. 18 b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteiles erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a. Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.1.0 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE Die Umsetzung der zur Erreichung des Schutzzwecks vorgesehenen Maßnahmen (u.a. gemäß Ziff. 4 und 5) erfolgt nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. In den Naturschutzgebieten wird zur Umsetzung der FFH-Richtlinie ein Waldpflegeplan und/ oder vorgezogenes Sofortmaßnahmenkonzept durch die Landesforstverwaltung erarbeitet. In diesen Naturschutzgebieten bilden die von der LÖBFvom LANUV erarbeiteten Schutzziele und Maßnahmen die Grundlagen des vorgenannten Planes/ Konzeptes. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigem Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Die Durchführung aller forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Privatwald einschließlich des Abschlusses vertraglicher Regelungen soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz 2 LG NW auf die Forstbehörden übertragen werden. Über den Schutzzweck und die festgesetzten Beschränkungen ist an geeigneter Stelle und in geeigneter Form (durch Schilder) zu informieren. Allgemeine Verbote In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1 LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz. Stand: März 2007Januar 2008 19 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Insbesondere ist verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. 2. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren. Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. auf Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: - Landungs-, Boots- und Angelstege, - am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohnund Hausboote, - Dauercamping- und Zeltplätze, - Sport- und Spielplätze, - Lager- und Ausstellungsplätze, - Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten auf- oder abzustellen. 5. Feuer zu entfachen oder zu verursachen. 6. zu zelten, zu campen oder zu lagern. 7. Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes durchzuführen. Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt. 8. a) Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, b) mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Heißluftballons, Drachenfliegern oder Gleitschirmen zu starten oder zu landen, c) Motorsport zu betreiben, d) Modellsportgeräte zu betreiben. 9. Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich zu führen und Hundesportübungen durchzuführen. Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz und Hütehunde im Einsatz. 10. Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu tauchen sowie Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Einrichtungen für den Wassersport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern. 11. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu 20 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) lich Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 12. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen - auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und bisherigem Umfang zulässig. 13. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 14. landwirtschaftliche Produkte zu lagern (z.B. Strohlager, Mieten). 15. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Boden-, Fels- oder Geländegestalt vorzunehmen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten sowie Halden verstanden. 16. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 17. Dauergrünland oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die seit dem am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Brachflächen sind nach § 24 LG NW definiert. 18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch übermäßige Beweidung/ Tritt von Weidetieren). 19. Wald- oder Forstflächen oder Gehölzbestände zu beweiden. 20. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen anzulegen. Stand: März 2007Januar 2008 21 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 21. Hochsitze (geschlossene Kanzeln) sowie offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (z.B. § 62-Biotopen, landschaftlich exponierten Kuppen und Auen) zu errichten. Bevorzugte Standorte für die Errichtung von Ansitzeinrichtungen sind im Wald, am Waldrand sowie in der Feldflur freistehend oder angelehnt ohne Schädigung der Feldgehölze oder Einzelbäume. 22. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen einschließlich Ablenkungsfütterungen und Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung vom 23.01.1998) in ökologisch sensiblen Bereichen (z.B. § 62-Biotope) anzulegen oder vorzunehmen. 23. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen/ Rückelinien vorzunehmen. 24. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig. 25. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 26. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. 27. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote: - 4 (Verkaufsbuden), - 12 (Grundwasser), - 13 (Ausbringung fester und flüssiger Stoffe) Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv gedüng- 22 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - ten und/ oder pflanzenschutzmittel behandelten Flächen erlaubt. 14 (Lagerstätten), 17 (Umbruch von Dauergrünland und Brachflächen), 18 (übermäßige Beweidung von Feuchtbereichen), 19 (Waldweide), 20 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie − 24 (Gehölze). Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: - - bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen (mit Ausnahme des Vertragsnaturschutzes): die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die im Rahmen der vorgenannten Programme in Grünland umgewandelt worden sind bzw. werden, der Anbau von Kulturpflanzen sowie die Haltung von Nutztieren, schonende Form- und Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung ohne Schädigung des Bestandes. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten, - - - das Verbrennen von Schlagabraum unter Beachtung des § 27 „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/AbfG), der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen, das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und -fütterung. Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: Stand: März 2007Januar 2008 23 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: - 2. die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen. Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann. Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme des Verbotes - 23 (Holzrückearbeiten) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist insbesondere: - der Anbau von Kulturpflanzen, - Maßnahmen im Kalamitätsfall, - Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes, - Schutzmaßnahmen gegen Wild, - die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, das Verbrennen von Schlagabraum unter Beachtung des § 27 „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/ AbfG). 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz NW auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. Auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 14.11.1997 – III B 2605.15.01.00/ III B 6-765.11 (MBl. NW S. 1480)– wird hingewiesen. 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahme der Verbote - 21 (Ansitzeinrichtungen), - 22 (Wildäsungsflächen). Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere: - die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild, - Wildfütterungen in Notzeiten gem. § 25 LJG NW, - die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden. Unberührt bleibt darüber hinaus: 24 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im Einzelfall nach Maßgabe eines gebietsspezifischen Entwicklungsplanes, Sofortmaßnahmenkonzeptes oder Waldpflegeplanes. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen Verboten auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 6. die von der geordneten, stimmten/ wicklungs-, nahmen. 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden. 9. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. Unteren Landschaftsbehörde angenehmigten oder mit ihr abgevertraglich vereinbarten EntPflege- und OptimierungsmaßHierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. 10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen des Staatlichen Umweltamtes, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde. 11. Untersuchungen von Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV. 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zur Verteilung/Transport von Trink-/ Abwasser. Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau- und Wasserrecht. 13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald darüber hinaus die Untere Forstbehörde zuStand: März 2007Januar 2008 25 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) gestimmt haben. 14. Maßnahmen zur Umsetzung und Überwachung der in den Braunkohleplänen Hambach Teilplan 12/1 sowie Inden, räumlicher Teilabschnitt II, festgelegten Ziele zur Grundwasserabsenkung und Wiederauffüllung des Grundwasserkörpers und eine hierdurch bewirkte Veränderung der Grundwasserspiegellagen sowie Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers bzw. Wasserhaushaltes und zum Schutz von Feuchtgebieten nach Maßgabe der jeweils erforderlichen bergrechtlichen oder wasserrechtlichen Gestattungen. Diese Maßnahmen sind mit der ULB abzustimmen. 26 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt. Stand: März 2007Januar 2008 27 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 28 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-1 Ae, Be, Ce, Dd LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ NATURSCHUTZGEBIET „NEFFELBACHAUE" Bd, Cd, Dc, Größe: ca. 113,4 ha112,1 ha Das Schutzgebiet besteht aus 8 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c sowie Satz 2 LG NW insbesondere - wegen seiner Funktion als Lebensraum für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Steinkauz, Schleiereule, Baumfalke, Braunkehlchen, Schwarzkehlchen, Pirol, Rohrweihe, Teichrohrsänger, Zwergtaucher, Wasserralle, Drosselrohrsänger, Neuntöter, Springfrosch, Wechselkröte, Große Moosjungfer, Libellenarten, Blasen-Segge, Ähren-Tausendkraut, Feld-Ulme und andere gefährdete Arten, - zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes insbesondere für Amphibien der Roten Liste, wie Spring- und Laubfrosch, - zur Erhaltung und Optimierung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen des Neffelbachs und seiner auentypischen Lebensräume, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex, - wegen seiner Funktion als Vernetzungsbiotop in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft, - zur Erhaltung und Optimierung und Wiederherstellung eines naturnahen Bachsystems mit seinem Ufergehölzsaum, - wegen der Bedeutung als Leitraum für die landschaftsbezogene Erholung im Naturpark Rheinland. - zur Erhaltung des Neffelsees als regional bedeutsames Rastgebiet und Lebensraum für Wasservögel mit hoher Arten- und Individuenzahl, - zur Vermeidung weitergehender Freizeitnutzungen am Neffelsee und seinen Uferbereichen. Das Schutzgebiet verläuft im Auenbereich des regulierten Neffelbachs und umfasst den Neffelsee sowie unbegradigte Abschnitte des Mühlengrabens nördlich der B 265 und bei Juntersdorf. Insgesamt besteht der Bereich aus einem Mosaik von Biotopstrukturen (Feuchtgrünland, Ufergehölzen, Hochstaudenfluren, Röhrichtbeständen, Grünland, Obstwiesen, Ackerflächen, Auwaldresten, Gehölzen, Tümpeln) sowie zahlreichen, im Rahmen von Naturschutzmaßnahmen angelegten Kleingewässern. Nördlich von Bessenich, am Mönchshof liegen naturnahe Auenwaldreste. Bestandteil des Schutzgebietes ist der ca. 67 ha große Neffelsee (Braunkohlerestsee), dessen Böschungen überwiegend mit jungen Schwarz- und Grauerlen bepflanzt sind. Stellenweise finden sich Schilfbestände. Über einen EschenStieleichenmischwald an der Luisgesmühle setzt sich des Schutzgebiet westlich der B 56 mit einem grundwassernahen Feuchtbiotoptypenkomplex auf Bruchmoortorf (geschützter Biotoptyp gemäß § 62 LG NW) und einer Aufforstungsfläche fort. Die Verkehrstrassen der B 477, B 56 bewirken eine räumliche Trennung und Isolierung der Teilflächen bzw. durch die B 265 zu dem angrenzenden Naturschutzgebiet 2.1-3 „Biotopkomplex am nordwestlichen Stadtrand von Zülpich“. Das Naturschutzgebiet setzt sich in dem nördlich angrenzenden Landschaftsplan Vettweiß als und im westlich angrenzenden Landschaftsplan Kreuzau/ Nideggen als Naturschutzgebiet fort. Die Ausweisung des Naturschutzgebietes erfolgt auch wegen der Bedeutung als Leitraum für die landschaftsbezogene Erholung im Naturpark Rheinland unter ausdrücklicher Beachtung der artenschutzrechtlichen und naturschutzfachlichen der Erfordernisse. Stand: März 2007Januar 2008 29 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5205-039, BK-5305-908 bzw. sind Bestandteil des Gebiets: BK-5205-907, BK-5205-902, BK-5305-909, BK-5305-050, BK-5305004, BK-5305-081. - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - - - Stillgewässer, Röhrichte, Auwälder, Bruchund Sumpfwälder, Nass- und Feuchtgrünland, Sümpfe und Riede, wegen seiner Funktion als z.T. landesweit sowie regional bedeutsame Biotopverbundfläche, aus Gründen des Bodendenkmalschutzes. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5205-504, GB-5305-502, GB- 5205501, GB-5205-503, GB-5205-502. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5205008, VB-K-5205-011, VB-K-5305-007, VB-K-5305-008, VB-K- 5305-009, VBK- 5305-010. Im Gebiet liegt die archäologische Fundstelle EU 069 - Befestigung, Grabenrechteck Mönchshof Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Für die Neffelbachaue: - - - - Ausübung der Jagd innerhalb des Schutzgebietes zwischen B 56 und der Stadtgrenze Zülpich im Westen in der Zeit vom 15.03. bis 31.08. 15.08. Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a BJG. Ausübung der Jagd innerhalb des Schutzgebietes westlich der B 477 in Richtung Neffelsee in der Zeit vom 15.03. bis 31.08. Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a BJG. Ausübung der Jagd innerhalb des Schutzgebietes südlich den Neffelsees und des Eulenberges im Bereich der angelegten Teiche in der Zeit vom 15.03. bis 31.08. Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a BJG. Die Ausübung des Angelsports für die Teiche westlich von Junterstdorf und südlich des Neffelsees sowie in den nach § 62 LG NW Geschützten Feuchtbiotopen und Teiche im gesamten Schutzgebiet. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-1-1 bis 5.1/2.1-1-5. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen 30 Durch das zeitlich eingeschränkte Jagdverbot soll insbesondere der Schutz des Lebensraumes und der Brutvorkommen der Rohrweihe als streng geschützte Art sowie des Schwarzmilans und des Baumfalken gesichert werden. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes. Stand: März 2007Januar 2008 31 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET „EHEMALIGE KIESGRUBE AUF DEN STEINEN“ Cc Größe: ca. 6,1 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Grauammer, Schafstelze, Sumpfohreule, Rebhuhn, Schwarzkehlchen, Kreuzkröte, Glanzloser Ehrenpreis, WiesenGlockenblume - zur Erhaltung der Steilwände und des Kleinreliefs - zur Erhaltung und Optimierung des Biotopkomplexes als Trittstein- und Refugialbiotop, - zur Erhaltung der kleinflächigen Sandrasen - aus erdgeschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Die ehemalige Kiesgrube liegt südlich der Bahntrasse Vettweiß – Zülpich. Die vorhandenen Kleintümpel sind trockengefallen. Im nördlichen Teil der Fläche sind südostexponierte Kieswände vorhanden, die als Lebensraum von wärmebedürftigen Hautflüglern dienen. Das Gebiet wird von angepflanzten Laubbaumgehölzbereichen begrenzt. Die Sohle und die flacheren Böschungen bestehen aus nährstoffarmen, kiesigen Rohböden mit fortschreitender Gehölzsukzession. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5205-009. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5205008, VB-K-5205-009, VB-K-5205-010. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.21/2.1-2-1 und 5.1/2.1-2-2. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 32 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET „BIOTOPKOMPLEX AM NORDWESTLICHEN STADTRAND VON ZÜLPICH“ Cd, Ce, Dd, De Größe: ca. 27,0 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Steinkauz, Grünspecht, Feld-Ulme, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex - wegen seiner Stadt-Umland Verbindungsfunktion als Stadtrandbiotop, - zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbestände als wichtiges Kulturbiotop und Lebensraum gefährdeter Tierarten, - zur Erhaltung der strukturreichen Grünlandbereiche. - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - - Das Schutzgebiet umfasst den südlich der B 265 gelegenen Zülpicher Stadtwald als gut ausgebildeter Hartholzauenwald mit charakteristischer Krautschicht. Daran schließen bis zur Zülpicher Stadtbefestigung reichende Streuobst- und Grünlandflächen an, die als reich strukturierte Grünlandbiotope ausgebildet sind. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5205-023 bzw. teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5205-039. Folgender nach § 62 LG NW geschützte Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5205-503. Auwälder, wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5205001, VB-K-5305-012. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gem. Ziff. 4 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-3-1 und 5.1/2.1-3-2. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: März 2007Januar 2008 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 33 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET „ROTBACH-NIEDERUNG“ Ch, Df, Dg, Dh, Ed, Ee, Ef, Fd Größe: ca. 109,3 ha109,0 ha Das Schutzgebiet besteht aus fünf Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c sowie Satz 2 LG NW insbesondere - 34 wegen seiner Funktion als Lebensraum für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Rebhuhn, Grauammer, Grünspecht, Nachtigall, Pirol, Springfrosch, Feld-Ulme, Faden-Binse, Großer Wiesenknopf, Moor-Labkraut, Grüne Teichbinse, Kriechende Hauhechel, Gewöhnliches Sonnenröschen, Steinquendel, Haar-Ginster - zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen des Rotbachs und seiner auentypischen Lebensräume, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex, - zur Wiederherstellung der Feuchtwälder, - wegen seiner Funktion als Vernetzungsbiotop in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft - zur Erhaltung und Optimierung und Wiederherstellung eines naturnahen Bachsystems mit seinem Ufergehölzsaum, - zur Erhaltung und Optimierung der Kalkmagerasen als Lebensraum seltener Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung mehrerer alter, landschaftsbildprägender Alleen und Einzelbäume, - wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der Hangbereiche und ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild, - zur Erhaltung des Erholungsraumes mit hohem Natur- und Kulturerlebniswert - wegen der Bedeutung als Leitraum für die landschaftsbezogene Erholung im Naturpark Rheinland.. Das Schutzgebiet umfasst den Niederungsbereich des Rotbachs, der einen strukturreichen Biotopkomplex aus Gehölz- und Waldbeständen, Röhrichten, Kleingewässern, Weideland, Feuchtgrünland, alten Obstbaumbeständen und parkartigen Anlagen bilden. An den begradigten Rotbach mit teilweise naturnahem Gehölzsaum grenzen insbesondere im nördlichsten Abschnitt des Schutzgebietes bei Mülheim und Wichterich stellenweise direkt Ackerflächen. Westlich Wichterich liegt als Kulturdenkmal eine ehemalige Motte. In den parkartigen Anlagen bei Haus Busch, der Boulingmühle, bei Burg Mülheim und südlich Haus Bollheim finden sich landschaftsbildprägende Alleen und Einzelbäume. Der Abschitt östlich von Sinzenich "Sinzenicher Bruch und Saurenbruch" weist besonders wertvolle Feuchtgebiete (Feuchtwälder, Feuchtgrünland und Röhrichte) auf. Der südlichste Abschnitt bei Schwerfen zeichnet sich durch einen frei mäandrierenden Rotbach aus, wobei in der Aue noch Reste von Feuchtwiesen und Auenwald vorhanden sind. Die Muschelkalkhänge weisen Kalkmagerrasen auf. Im südlich angrenzenden Landschaftsplan 28 Mechernich setzt sich das Naturschutzgebiet als NSG 2.1-2 „Rotund Bruchbachtal“ fort. Die Ausweisung des Naturschutzgebietes erfolgt auch wegen der Bedeutung als Leitraum für die landschaftsbezogene Erholung im Naturpark Rheinland unter ausdrücklicher Beachtung der artenschutzrechtlichen und naturschutzfachlichen der Erfordernisse. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5206-022, BK-5306-007 bzw. sind Bestandteil des Gebiets: BK-5206-903, BK-5306-901, BK-5305-910, BK-5305-051, BK-5305065, BK 5305-051. Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - - Stillgewässer, Nass- und Feuchtgrünland, Röhrichte, Sümpfe und Riede, Trocken- und Halbtrockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5206-003, GB-5305-503, GB-5305703, GB-5305-508. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5305016, VB-K-5305-018. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende, gebietsspezifischen Verbote: - Ausübung der Jagd vom 15.03 bis 31.08 15.08 im Sinzenicher Bruch südlich der Ortslage Sinzenich für das gesamte Feuchtgebiet. Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a BJG. - Ausübung der Jagd vom 15.03 bis 31.08 südwestlich der L 264 284 bis Haus Bollheim. Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a BJG. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-4-1 bis 5.1/2.1-4-5. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: März 2007Januar 2008 Durch das zeitlich eingeschränkte Jagdverbot soll insbesondere der Schutz des Lebensraumes und der Brutvorkommen der Rohrweihe als streng geschützte Art gesichert werden. Für den Rotbach liegt ein Auftrag des Erftverbandes erstelltes Renaturierungskonzept vor. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit dem Erftverband als Unterhaltungsträger. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 35 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-5 NATURSCHUTZGEBIET „FEUCHTGEHÖLZE, MAGERUND OBSTWIESEN ÖSTLICH NEMMENICH“ Ee Größe: ca. 11,6 ha Das Schutzgebiet besteht aus zwei Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c sowie Satz 2 LG NW insbesondere - wegen seiner Funktion als Lebensraum für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Pirol, Nachtigall, - wegen seiner Bedeutung als Amphibienlebensraum, - zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung der Feuchtbiotope, - wegen seiner Funktion als Vernetzungsbiotop in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft. - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - - Stillgewässer, Röhrichte, Sümpfe und Riede, - Mager- und Obstwiesen wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, Das Naturschutzgebiet umfasst zwei bodenfeuchte Feldgehölze mit Magerund Obstwiesen sowie artenreichem Grünland. Die Teilflächen werden von der B56 durchschnitten. Die Gehölze werden vor allem durch einen Pappelbestand im Norden und einen Erlenbruchwaldrest auf der südlichen Teilfläche gebildet. In den Flächen befinden sich angelegte Kleingewässer, die stellenweise verlanden. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5306-017. Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5306-312. Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5305-016. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-5-1 bis 5.1/2.1-5-3. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 36 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-6 NATURSCHUTZGEBIET „BLEIBACHNIEDERUNG“ Ef, Eg, Fe, Ff, Fg Größe: ca. 55,1 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c sowie Satz 2 LG NW insbesondere zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, z.B. Schwarzkehlchen, Pirol, Nachtigall, Steinkauz, Neuntöter, Rohrweihe, Weiße Seerose, Großer Wiesenknopf, Herbstzeitlose, Rauhhaar-Veilchen, zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von artenreichen Feuchtwiesen als auentypischer Lebensraum, zur Erhaltung und Optimierung des Bachlaufes und seines Ufergehölzsaumes, zur Erhaltung der gliedernden Landschaftsstrukturen wie Hecken, Gebüsche und Obstwiesen in einer kleinparzellierten Kulturlandschaft, - - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Nass- und Feuchtgrünland, Röhrichte, Stillgewässer, Fließgewässer, Sümpfe und Riede wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Das Schutzgebiet besteht aus zwei Teilflächen. Das NSG umfasst den südlich der B 56n bis zur L 178 auf der Höhe von Enzen gelegenen Teil des Bleibaches und seiner Aue. Das Bleibachtal ist hier durch eine reichgegliederte Bachaue mit bachbegleitenden Gehölzstreifen und Grünland- und Streuobstkomplexen geprägt. Das Schutzgebiet umfasst zahlreiche Kleingewässer und einen Pappelwäldchen nördlich der Bahnlinie Euskirchen-Zülpich sowie einen naturnah zurückgebauten Abschnitt des Bleibachs nördlich der Kläranlage Dürscheven. Das Schutzgebiet setzt sich nördlich im angrenzenden Landschaftsplan 16 Euskirchen als Naturschutzgebiet 2.1-1 „Bleibachaue mit angrenzenden Feuchtwiesen“ fort. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5306-022. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5306-315, GB-5306-316. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundfläche VB-K-5206-003, VB-K-5306-005. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende, gebietsspezifischen Verbote: Ausübung der Jagd vom 15.03 bis 31.08 15.08. nördlicher der Bahnlinie EuskirchenZülpich bis zur Stadtgrenze Zülpich. Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a BJG. Angeln an Klein- und Stillgewässern und nach § 62 LG NW Geschützten Biotopen Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-6-1 bis 5.1/2.1-6-6. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. SofortmaßStand: März 2007Januar 2008 Durch das zeitlich eingeschränkte Jagdverbot soll insbesondere der Schutz des Lebensraumes und der Brutvorkommen der Rohrweihe als streng geschützte Art gesichert werden. Für den Bleibach liegt ein Auftrag des Erftverbandes erstelltes Renaturierungskonzept vor. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden 37 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) nahmenkonzeptes. Behörden. 2.1-7 NATURSCHUTZGEBIET „VLATTENER BACH ZWISCHEN MERZENICH UND LÖVENICH“ Cf, Df Größe: ca. 22,8 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG sowie Satz 2 NW insbesondere - - - - - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen Bedrohte, gefährdete und seltene Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. Pirol, Steinkauz, Teichrohrsänger, Nachtigall, Schafstelze, Herbstzeitlose zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von artenreichen Feuchtwiesen als auentypischer Lebensraum, zur Erhaltung und Optimierung des Bachlaufes und seines Ufergehölzsaumes, zur Erhaltung der gliedernden Landschaftsstrukturen wie Hecken, Gebüsche und Obstwiesen in einer kleinparzellierten Kulturlandschaft, wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche, aus Gründen des Bodendenkmalschutzes. Das Schutzgebiet umfasst die Bachaue des Vlattener Bachs mit einem bachbegleitenden Gehölzstreifen und angrenzenden Grünlandbereichen und Streuobstwiesen (oft ausgeprägt als Reste von Streuobstwiesenbeständen in den Ortsrandlagen). Der Bachlauf ist meist begradigt - zwischen Floren und Lövenich sind Teilbereiche naturnah. Am Ortsrand von Floren befindet sich ein Wassergraben mit alten Kopfweiden und Kopfpappeln (Kulturdenkmal). Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5305-058. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5305014. Im Gebiet liegt die archäologische Fundstelle EU 009 Befestigung Grabenanlage. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-7-1 bis 5.1/2.1-7-3*. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 38 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-8 NATURSCHUTZGEBIET „GÖRRESBERG UND SCHIEVELSBERG“ Dg, Dh, Ef Größe: ca. 59,7 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen bedrohte, gefährdete und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Rebhuhn, Nachtigall, Heil Ziest, Golddistel, Großblütige Braunelle, Gewöhnliches Kreuzblümchen, Schwarznessel, - - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex mit Heidebereichen, Kalkmagerrasenrelikten, Gebüschstrukturen, Pionierwaldgesellschaften und Niederwaldbereichen, zur Erhaltung des Lösshohlwegs als Vernetzungsbiotop mit hoher struktureller Vielfalt, zur Erhaltung, zum Schutz und zur Wiederherstellung des offenen Charakters in den Kalkmagerrasenbereichen und Heidebiotopen, - zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Waldbestände und Feldgehölze, - zur Erhaltung des charakteristischen Reliefs der Terrassenkante, - wegen seiner Funktion als Vernetzungsbiotop in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft. - - - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Zergstrauch-, Ginster-, Wacholderheiden, wegen seiner Funktion als z.T. landesweit sowie regional bedeutsame Biotopverbundfläche. wegen seiner Geowissenschaftlichen Bedeutung. Das Gebiet besteht aus 2 Teilflächen. Das Schutzgebiet erstreckt sich entlang einer Terrassenkante zwischen Schwerfen und Ülpenich. Es umfasst eine schräg gestellte Hauptterrasse mit Steilhang nach Westen. Geologisch sind Kiese und Sande prägend, daneben Reste von Lößdecken, Buntsandstein und Muschelkalk. Die südlich von Linzenich liegenden Steilhänge zeichnen sich durch Calluna-Heide, Besenginsterheide und Niederwald mit Gebüschformationen unterschiedlicher Entwicklungsstadien und Staudensäumen aus. Besondere Bedeutung haben die fragmentarisch vorhandenen Kalkmagerrasen. Nördlich des Eulenbergs liegt ein gut ausgeprägter Lösshohlweg mit guter Habittatstruktur für Busch- und Bodenbrüter. Die nördliche Teilfläche des Schutzgebietes zwischen Ülpenich und Linzenich umfasst einen Waldkomplex, der hauptsächlich aus Stieleichen gebildet wird. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5305-067, BK-5305-070, BK-5305-049, BK-5306-002. Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5305-506 Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5305016, VB-K-5305-019. Folgendes Geowissenschaftlich schutzwürdiges Objekt (GeoSchob NRW) liegt innerhalb des Gebietes: GK5305-006. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-8-1 und 5.1/2.1-8-2. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: März 2007Januar 2008 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 39 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-9 NATURSCHUTZGEBIET „FEUCHT- UND OBSTWIESEN AM MARIENBACH“ Cg Größe: ca. 31,6 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Feldschwirl, Corthippus montranus, Corthippus dorsatus, Zweiweilige Segge, Wunder-Segge, Teufelsabbiß, Großer Wiesenknopf, Sumpf-Weidenröschen, Colchium atumnaleHerbstzeitlose, Chrysamthemum segetum, - zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung des von auentypischen Biotopen wie Feucht- und Nasswiesen, Röhrichtbeständen, Großseggenriedern, naturnahen Fließgewässern mit uferbegleitenden Hochstaudenfluren und Gehölzen - zur Erhaltung und Optimierung der ortsnahen Obstwiesenbestände - zur Erhaltung des strukturreichen Feuchtgrünlandkomplexes als Vernetzungselement - - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Sümpfe und Riede, Röhrichte, Nass- und Feuchtgrünland, wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche. Das Schutzgebiet liegt südlich von Sinzenich und umfasst einen Feucht- und Nasswiesenkomplex am grabenartig ausgebauten Marienbach. Die Fließgewässer sind z. T. mit Schilfröhricht bewachsen und werden streckenweise von nicht bewirtschafteten Hochstaudensäumen und lückigen Gehölzreichen begleitet. Im südlichen Bereich liegt eine vernässte Fläche mit Schilfröhricht, Weidengebüsch, Großseggenbeständen und Feuchtgrünland. Im Nordosten liegen intensiv beweidete Grünlandbereiche: Nahe Sinzenich liegen struktur- und höhlenreiche Obstbaumweiden. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5305-911. Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5305-504. Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5305-016. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende, gebietsspezifischen Verbote: Ausübung der Jagd vom 15.03 bis 31.08. 30.06. Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a BJG. Durch das zeitlich eingeschränkte Jagdverbot soll insbesondere der Schutz des Lebensraumes verschiedener schützenswerter Vogelarten, insbesondere des Steinkauzes gesichert werden. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-9-1 bis 5.1/2.1-9-4. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. - Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 40 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-10 NATURSCHUTZGEBIET „AUF DER HEIDE“ Dg Größe: ca. 5,6 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - - - zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete und seltene Tierund Pflanzenarten, der mageren Grünlandstandorte, zur Erhaltung und Vernetzung als wichtiger Lebensraum für verschiedene Vogelarten der Bördelandschaft wie z.B. Braunkehlchen, Nachtigall,. zur Erhaltung, Erweiterung und Entwicklung eines strukturreichen Grünlandkomplexes als Vernetzungselement, - Entwicklung als Trittsteinbiotop in der dominierten Ackerbörde, - wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-10-1 bis 5.1/2.1-10-2. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Stand: März 2007Januar 2008 Das Schutzgebiet liegt oberhalb des Eulenberges auf dem Hochplateau der Zülpicher Börde zwischen Sinzenich und Enzen in der durch große Ackerschläge bewirtschafteten Offenlandschaft. Teilbereiche sind im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen als artenreiches Grünland angelegt worden und haben sich in guter Ausprägung entwickelt. Die südliche Fläche soll im Rahmen der Flurbereinigung Schwerfen ebenfalls als artenreiches Grünland entwickelt werden. Die angrenzenden Feldgehölzstrukturen werden durch prägende Stieleichenbestände bestimmt. Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5305-002 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 41 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-11 NATURSCHUTZGEBIET „BÜRVENICHER BERG/ TÖTSCHBERG“ Ag, Ah, Bg, Bh Größe: ca. 17,1 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW insbesondere - wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000); - - - - - - zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie: typisch ausgebildete, orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalkmagerrasen (6210, Prioritärer Lebensraum), mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Erhaltung von den mit o.g. Biotoptypen eng verzahnten Magerrasen und Gehölzstreifen , zur Erhaltung des Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen bedrohte, seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. Schlingnatter, Decticus verrucivorus, zahlreiche gefährdete Schmetterlingsarten, Orchideenarten, Gewöhnliches Sonnenröschen, Skabiosen-Flockenblume, Gemeines Zittergras, Berberitze, FeldMannstreu, zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von artenreichen Feuchtwiesen als auentypischer Lebensraum am Mausbach zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Trocken- und Halbtrockenrasen, - Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte wegen seiner Funktion als z.T. landesweit sowie regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Das Gebiet besteht aus 3 Teilflächen. Folgendes Natura-2000-Gebiet ist Teil des Schutzgebietes: DE-5305-301 Bürvenicher Berg/ Tötschberg. Das Schutzgebiet liegt im Naturraum Wollersheimer Stufenländchen an der südlichen Plangebietsgrenze und setzt sich im angrenzenden Landschaftsplan Mechernich als NSG "Bürvenicher Berg und Tötschberg sowie Berg- und Mausbachtal“ fort. Es umfasst Magerrasenkomplexe auf Muschelkalk mit thermophilen Säumen und Gehölzstrukturen. Weiterhin werden ein Feuchtbereich und die angrenzenden Grünlandflächen am Mausbach festgesetzt. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5305-912. Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5305-803 Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5305011, VB-K-5305-013. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-11-1 bis 5.1/2.1-11-3. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. 42 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-12 NATURSCHUTZGEBIET „SCHLUCHTBACHTAL/ TALSYSTEM BÜRVENICHER BACH“ Ag Größe: ca. 52,5 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltener Tier- und Pflanzenarten, z.B. Kleiner Klappertopf, Gemeines Zittergras, Gewöhnliches Sonnenröschen, Knäuel-Glockenblume, FransenEnzian, Deutscher Enzian, Gemeine Akelei, Großer Ehrenpreis, Fransen-Enzian, Köcherfliegen Arten (Plectrocnemia conspersa) - zur Erhaltung und Optimierung der Kalkmagerrasenfragmente, - aus erdgeschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen, - zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Gewässerstrukturen mit ihren begleitenden Gehölzstrukturen, - zur Erhaltung des ausgeprägten Reliefs und der offenen Felsbereiche, - zur Wiederherstellung naturnaher, standorttypischer Waldkomplexe, - wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Gebietes, - Die über den Herrenberg verbundenen, tief eingeschnittenen Talsysteme des Schluchtbachs und des Bürvenicher Bachs liegen in der naturräumlichen Einheit des Wollersheimer Stufenländchens. Das Schluchtbachtal südwestlich von Eppenich wird von einem mäßig hängenden hängigen Wiesental mit Weiden und Gebüschen begleitet. Im Südwesten sind artenreiche Kalkmagerrasenfragmente an einem Felsabbruch erhalten. Der bis zu 1,5m breite Schluchtbach ist eingetieft – das Bachbett ist abschnittsweise vollständig zerstört. Das tief in felsige Muschelkalk- und Buntsandstein eingeschnittene Bachtalsystem des Bürvenicher Bachs weist einen begleitenden Erlen-Eschenwald bzw. Gebüschstrukturen auf. Stellenweise sind Reste von Kalkmagerrasen vorhanden. Der südliche Quellbach wurde zu einem Fischteich aufgestaut (nicht im Nebenschluss). Ein Teil der Bachverzeigungen ist mit Fichte aufgeforstet. Die beiden Talsysteme werden über den Herrenberg mit einem Laubwaldkomplex verbunden. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes am Bürvenicher Bach: BK5305-038, BK-5305-037. zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Trocken- und Halbtrockenrasen, - Auwälder Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegt innerhalb des Gebietes: GB-5305-907, GB-5305-908. - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5305-011. - wegen seiner Geowissenschaftlichen Bedeutung. Folgendes Geowissenschaftlich schutzwürdiges Objekt (GeoSchob NRW) liegt innerhalb des Gebietes: GK5305-001. - Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Stand: März 2007Januar 2008 43 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-12-1 bis 5.1/2.1-12-4. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. 2.1-13 NATURSCHUTZGEBIET „WALDBEREICHE BEI HAUS BOULIG/ WICHTERICHER BUSCH" Fb, Fc Größe: ca. 14,0 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltener Tier- und Pflanzenarten, insbesondere den Graureiher, - zur Erhaltung der Waldflächen als strukturierendes Landschaftselement in der intensiv genutzten und ausgeräumten Agrarlandschaft, - zur Erhaltung der Waldbereiche als wichtiges Element zur Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, - wegen der kulturhistorischen Bedeutung der ehemals als Mittelwald bewirtschafteten Waldbereiche - zur Erhaltung und Optimierung der Waldflächen mit hohem Laubholzanteil, - zur Optimierung der Übergangszonen zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. durch Waldmäntel), - zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, - wegen seiner Funktion als Gebiet regional bedeutsamer Biotopverbundfläche, Darüber hinaus gelten folgende, gebietsspezifischen Verbote: - Das Gebiet besteht aus 2 Teilflächen. Das Naturschutzgebiet umfasst zwei Eichen-Hainbuchenwälder an der nördlichen Plangebietsgrenze bei Haus Boulig. Die Waldkomplexe liegen innerhalb einer intensiv agrarisch genutzten Landschaft. Der mittelwaldartige Eichen-Hainbuchenwald bei Haus Boulig weist Reste von naturnaher Bestockung und Altbäumen auf. Er beherbergt eine bedeutsame Graureiher-Kolonie. Der Wichtericher Busch wurde als Mittelwald genutzt – die Niederwaldanteile sind durchgewachsen. Der strukturreiche Wald weist eine naturnahe Bestockung und z.T. gut ausgebildete Waldsäume auf. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5206-001, BK-5206-021. Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5206-002. Ausübung der Jagd vom 15.03 bis 31.08. Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a BJG. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff.4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-13-1 und 5.1/2.1-13-2 sowie 5.2/2.1-13-1. 44 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-14 Bd, Be, Cd, Ce LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ NATURSCHUTZGEBIET „NEFFELSEE" Größe: ca. 67 ha73,0 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c sowie Satz 2 LG NW insbesondere wegen seiner Funktion als Lebensraum für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Wasservögel, Limikolen, Amphibien, Libellen - zur Erhaltung des Neffelsees als regional bedeutsames Rastgebiet und Lebensraum für Wasservögel und Watvögel mit hoher Arten- und Individuenzahl z.T. auch seltener und bedrohter Arten, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex, - Erhaltung und Erweiterung der Flachwasser- und Röhrichtzonen in den südlichen Uferbereichen des Neffelsees - wegen seiner Funktion als Vernetzungsbiotop in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft, - zur Vermeidung weitergehender Freizeitnutzungen am Neffelsee und seinen Uferbereichen. - wegen seiner Funktion als z.T. landesweit sowie regional bedeutsame Biotopverbundfläche, Das Schutzgebiet umfasst den ca. 67 ha großen Neffelsee (Braunkohlerestsee), dessen Böschungen überwiegend mit jungen Pappel und Robinien sowie Schwarz- und Grauerlen bepflanzt sind. Insbesondere im südlichen Bereich des Nefefelsees befinden sich auch aus geprägte Schilfbestände sowie Flachwasserzonen. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) sind Bestandteil des Gebiets: BK-5205-902 Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5305008. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende, gebietsspezifische Verbote: - Ausübung der Jagd in der mit WEST gekennzeichneten Zone. Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a BJG. - Ausübung der Jagd in der mit OST gekennzeichneten Zone in der Zeit vom 01.10 bis 30.04. Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a BJG. - Diese Beschränkung kann im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. September befristet aufgehoben werden, falls sich einzelne Tierarten (z.B. Sturm- und Lachmöwen) in ihrer Populationsdichte schädigend auf den Naturhaushalt auswirken und/oder die Beschränkung dem Schutzzweck zuwiderläuft. Die befristete Aufhebung der Jagdbeschränkung ist im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde von der Unteren Jagdbehörde vorzunehmen. Stand: März 2007Januar 2008 Die Beschränkung der Jagd erfolgt auf Grund der besonderen Bedeutung des Schutzgebietes für rastende, durchziehende und überwinternde Wasser-, Wat- und andere Vogelarten. 45 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - Ausübung des Angelsports in der mit WEST gekennzeichneten Zone des Neffelsees. Unberührt bleibt das Angeln und die Ausübung des Fischereirechts in der mit OST gekennzeichneten Zone des Neffelsees. - Angeln vom Boot aus im Gesamtbereich. Unberührt bleibt das Abfischen von starken und insbesondere älteren Raubfischen mit dem Netz vom Boot aus an bis zu sechs Tagen pro Jahr aus hegerischen Gründen. - zu tauchen oder Tauschsport Tauchsport auszuüben. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-14-1 bis 5.1/2.1-14-2. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes. 46 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Bezüglich des Abfischens aus hegerischen Gründen im westlichen Teilbereich wird auf Punkt 3. des Vergleichs beim Verwaltungsgericht Aachen vom 24. April 1984 zwischen Angelsportverein Zülpich e.V. und Oberkreisdirektor des Kreises Euskirchen bzw. Regierungspräsident in Köln hingewiesen. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden Behörden. Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.2 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) Größe insgesamt: ca. 1.846 ha1.801 ha Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete. In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten - allgemeinen Verbote, - Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, - Regelungen für Ausnahmen und Hinweise auf Befreiungen, - Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten (Ziffern 2.2-1 – 2.2-13) angegeben sind. 2.2.0 Nach § 21 LG NW werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist – durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. ALLGEMEINE VERBOTE In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von § 1 Abs. 3 LG NW und nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW. Insbesondere ist verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO Stand: März 2007Januar 2008 Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: - Landungs-, Boots- und Angelstege, - am Ufer oder auf dem Grund eines 47 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Ausgenommen hiervon sind Vorhaben gem. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW. Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote, - Dauercamping- und Zeltplätze, - Sport- und Spielplätze, - Lager- und Ausstellungsplätze, - Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Ausgenommen von diesem Verbot sind: - Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB auf und im unmittelbaren Zusammenhang mit Hofstellen von land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Betrieben soweit keine Beeinträchtigungen von Streuobstwiesen, landschaftsprägenden Laubbäumen oder sonstigen landschaftsprägenden Elementen entsteht. Sie können zugelassen werden, wenn im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens das Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde hergestellt worden ist. Deren Zulassung ist unter Berücksichtigung des besonderen Schutzzwecks und des Charakters des Gebietes im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. - Nutzungsänderungen innerhalb von Gebäuden - Dachausbauten und die Errichtung von Dachgauben - Schilder, die auf die Schutzausweisung hinweisen oder der Besucherlenkung und – information des im Schutzgebietes dienen. - Folientunnel und Folien im Gartenbau und in der Landwirtschaft. - Beregnungsanlagen im Sonderkulturalbau 2. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. 3. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und Warenautomaten auf- oder abzustellen. 4. Veranstaltungen außerhalb des Waldes jeder Art durchzuführen. Gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Ordnungsbehörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt. 5. 6. 48 a) Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, b) Motorsport zu betreiben, c) motorgetriebene Modellsportgeräte außerhalb genehmigter Bereiche zu betreiben. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) von Weidetieren). 7. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. Bestehende Drainageleitungen genießen Bestandschutz. 8. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden, Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 9. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige Veränderungen der Fels-, Boden- oder Geländegestalt vorzunehmen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. 10. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art außerhalb von gewidmeten Straßen und Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Im Einzelfall sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Gehölze (z.B. Wurzel- oder Stammschutz) zu ergreifen. 11. Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG NW definiert. 12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch übermäßige Beweidung/ Tritt von Weidetieren). 13. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen außerhalb des Waldes anzulegen. 14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Abgängige Obstgehölze zu beseitigen, außer nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde. Auf § 61 Abs. 2 LG NW wird hingewiesen. Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. Auf § 61 Abs. 2 LG NW wird hingewiesen: Danach ist es verboten, Beeren, Pilze und wild lebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln. 15. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. Stand: März 2007Januar 2008 49 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. 17. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft mit Ausnahme der Verbote: - 6 (Böschungen an Gewässern) - 7 (Grundwasser), - 11 (Umbruch von Brachflächen), - 12 (Beweidung von Feuchtbereichen), - 13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie - 14 (Gehölze). Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: - - - die übliche Nutzung von Hofstellen und Hausgärten, die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen, die Lagerung landwirtschaftlicher Produkte (Silageballen, Mieten, Strohlager, Festmist), der Anbau von Kulturpflanzen und die Haltung von Nutztieren, schonende Form- und Pflegeschnitte gemäß § 64 LG NW ganzjährig, sowie das Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. - 50 das Verbrennen von Schlagabraum unter Beachtung des § 27 „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/ AbfG), Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - - - den Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen, das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengitter-Geflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche Produktion, so auch die Verlegung von Leitungen zur Versorgung des Weideviehs. Hierunter wird auch die Verlegung von Beregnungsanlagen verstanden. die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und Viehfütterung, die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände für selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte, soweit sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können sowie das Aufstellen von Hinweisschildern. Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: - bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: - 2. die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen. Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann. Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft. Ordnungsgemäße insbesondere: - ist der Anbau von Kulturpflanzen, der Bau und die Unterhaltung von Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe § 6b LFoG NW, - Maßnahmen im Kalamitätsfall, - Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes, - − Stand: März 2007Januar 2008 Forstwirtschaft Schutzmaßnahmen gegen Wild (z. B. Errichtung von Wildschadenschutzzäunen), die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, 51 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − 3. das Verbrennen von Schlagabraum unter Beachtung des § 27 „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/ AbfG.). die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW. Zur ordnungsgemäße Jagd gehören auch: - die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild, - Wildfütterungen in Notzeiten gem. § 25 LJG NW, - die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden. Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen. 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der ULB abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden. 9. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. 10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen des Staatlichen Umweltamtes, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind. 11. Untersuchungen von Verdachtsflächen auf Altlasten sowie schädlichen Bodenverände- 52 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) rungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV. 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Hierzu gehört auch die übliche Nutzung der Hausgrundstücke und Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, Sport- und Parkplätze. Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau- und Wasserrecht. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zur Verteilung/Transport von Trink-/Abwasser. Rechtmäßig bestehende Drainagegebeite Drainagegebiete genießen Bestandsschutz. Die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Ausnahmen für das Verlegen von Drainageleitungen können auf Antrag durch die Untere Landschaftsbehörde erteilt werden. 13. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des Waldes, denen die Untere Landschaftsbehörde zugestimmt hat. Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vermarktung landund forstwirtschaftlicher Produkte. 14. Maßnahmen zur Umsetzung und Überwachung der in den Braunkohleplänen Hambach Teilplan 12/1 sowie Inden, räumlicher Teilabschnitt II, festgelegten Ziele zur Grundwasserabsenkung und Wiederauffüllung des Grundwasserkörpers und eine hierdurch bewirkte Veränderung der Grundwasserspiegellagen sowie Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers bzw. Wasserhaushaltes und zum Schutz von Feuchtgebieten nach Maßgabe der jeweils erforderlichen bergrechtlichen oder wasserrechtlichen Gestattungen. Diese Maßnahmen sind mit der ULB abzustimmen. Stand: März 2007Januar 2008 53 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zulassen, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Die Untere Landschaftsbehörde kann ebenfalls eine Ausnahme für die unter 2.2 genannten Eingriffe zulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall weder den Charakter des geschützten Gebietes zu verändern noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt. 54 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Stand: März 2007Januar 2008 55 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „GEWÄSSERSYSTEM ROTBACHNIEDERUNG“ Bg, Cg, Ch, De, Df, Dg, Dh, Dh, Ed, Ee, Ef, Fc, Fd, Gc, Gd Größe: ca. 497,6 ha507ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung, Wiederherstellung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als Lebensraum sowie als Verbundachse für den Artenund Biotopschutz - zur Erhaltung, Wiederherstellung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als strukturierende Landschaftselemente in einer agrarisch geprägten Landschaft, - zur Regeneration und Wiederherstellung der auentypischen Lebensräume, - zur Erhaltung, Wiederherstellung und Optimierung der Grünlandbereiche, insbesondere des Feucht- und Nassgrünlandes - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Fließgewässer und Auen, - zur Erhalt der landschaftsprägenden Gehölzbestände insbesondere im Zusammenhang mit den vorhandenen Hof- und Gebäudekomplexen, - zur Erhaltung und Entwicklung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in dem intensiv ackerbaulich genutzten Landschaftsraum, - wegen der Bedeutung der Fließgewässer und Auen für die Erholungsnutzung, - zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen des Bachsystems - zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbestände, - zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - - 56 Nass- und Feuchtgrünland, Sümpfe und Riede, Röhrichte wegen seiner Funktion als Gebiet z.T. landesweit sowie regional bedeutsamer Biotopver- Das Gebiet besteht aus 8 21 Teilflächen. Das Schutzgebiet umfasst den Rotbach mit seinen Zuflüssen (z. B. Marienbach, Bürvenicher Bach, Mausbach, Mühlenbach) von der nördlichen bis zur südlichen Plangebietsgrenze. Die Abschnitte des Rotbachs sind zumeist begradigt. Sie verlaufen in der Niederung, die gekennzeichnet ist durch zahlreiche Hof- und Gebäudekomplexe z.T. mit historischer Bedeutung. Diese Gebäude sind oftmals durch landschaftsprägende Elemente wie Hecken, Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäume, Obstwiesen- und Gartenkomplexe in die Landschaft eingebunden. In diesen Niederungsbereichen findet überwiegend Grünlandbewirtschaftung statt. Die strukturreicheren Abschnitte des Rotbachs sind in dem an das Landschaftsschutzgebiet angrenzenden Naturschutzgebiet 2.1-4 „Rotbachniederung“ festgesetzt. Die Zuflüsse des Rotbachs verlaufen oftmals in grabenartiger Struktur durch eine intensiv genutzte Agrarlandschaft. Ufergehölze bzw. Uferrandstrukturen, die auch eine Pufferfunktion zu den angrenzenden Nutzungen wahrnehmen könnten, sind überwiegend nicht vorhanden. Dies gilt insbesondere für den Bürvenicher Bach im Südwesten des Schutzgebietes. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5206-014, BK-5206-022, BK-5206-023, BK-5206-903, BK-5305041, BK-5305-051, BK-5305-057, BK5305-059, BK-5305-065, BK-5305-071, BK-5305-910, BK-5305-911, BK-5306001, BK-5306-007, BK-5306-017, BK5306-901. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5305-701, GB-5305-702, GB-5305703, GB-5305-503. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5206Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - bundflächen. 003, VB-K-5305-007, VB-K-5305-016, VB-K-5305-018, VB-K-5306-001. aus Gründen des Bodendenkmalschutzes. Im Gebiet liegt die archäologische Fundstelle EU 071 Befestigung Grabenanlage. Im Gebiet liegt die archäologische Fundstelle EU 051 Befestigung Grabenanlage. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt: - Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap. 2.0). Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und KleeLuzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-1-1 bis 5.1/2.2-1-3 sowie 5.2/2.2-1-1 bis 5.2/2.2-1-2*. Stand: März 2007Januar 2008 Für den Rotbach liegt ein im Auftrag des Erftverbandes erstelltes Renaturierungskonzept vor. 57 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "NEFFELBACHAUE“ Bd, Be, Cd, Dc, Dd Größe: ca. 100,7 ha101,8 ha Das Gebiet besteht aus 8 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - - - - - zur Erhaltung, Wiederherstellung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als Lebensraum sowie als Verbundachse für den Artenund Biotopschutz zur Erhaltung, Wiederherstellung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als strukturierende Landschaftselemente in einer agrarisch geprägten Landschaft, zur Regeneration und Wiederherstellung der auentypischen Lebensräume, zur Erhaltung, Wiederherstellung und Optimierung der Grünlandbereiche und Kleingewässer, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Fließgewässer und Auen, zur Erhaltung als Landschafts- und Naturerlebnisraumes für die Erholung zur Erhalt der landschaftsprägenden Gehölzbestände, wegen der Bedeutung der Fließgewässer und Auen für die ruhige, landschaftsbezogene Erholungsnutzung, zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen des Bachsystems zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbestände, wegen seiner Funktion als Gebiet z.T. landesweit sowie regional bedeutsamer Biotopverbundflächen, Das Schutzgebiet umfasst Flächen im Bereich der Neffelbachaue zwischen Bessenich und Juntersdorf. Angrenzend zu diesen Flächen liegt das Naturschutzgebiet 2.1-1 „Neffelbachaue“. Die Flächen des Landschaftsschutzgebietes umfassen zum Großteil ackerbaulich genutzte Flächen, die bis an den Neffelbach heranreichen. In den Ortsandlagen (insbesondere bei Geich und Füssenich) liegen strukturreiche Obstwiesen- und Gartenkomplexe. Für den Erholungsverkehr und den Radtourismus sind Lenkungsmaßnahmen notwendig. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5205-039. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5205011, VB-K-5305-007, VB-K-5305-008, VB-K-5305-010. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt: - Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap. 2.0). Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in 58 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Kombination mit den typischen Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-2-1 und 5.1/2.2-2-2. 2.2-3 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BIOTOPKOMPLEX AM WESTLICHEN STADTRAND VON ZÜLPICH“ Ce, De Größe: ca. 21,1 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere Das Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich am westlichen Stadtrand von Zülpich und des Ortsteils Hoven bis zur B 265. - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der sehr abwechslungsreichen Landschaft, - zur Erhaltung der historisch entstandenen Anlagen der Stadtbefestigung, - wegen der kulturhistorischen Bedeutung der Obstgärten und Grünlandbereiche, - zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Hecken, Einzelbäume, Baumreihen, Parkensemble), - wegen der besonderen Bedeutung für die stadtnahe Erholung - aufgrund seiner Bedeutung als stadtnaher Lebensraum, - zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes - wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional bedeutsamen Biotopverbundflächen, Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5305-012. - aus Gründen des Bodendenkmalschutzes. Im Gebiet liegt die archäologische Fundstelle EU 100 - Mittelalterliche Siedlung. Es umfasst den ehemaligen Wall und Graben der Stadt Zülpich mit seinen vielfältigen Kulturbiotopen wie Obstgärten, Parks mit alten Baumbeständen und Wiesen im Bereich der historischen Stadtbefestigung von Zülpich. Der Bereich ist durch Gehölz- und Heckenstrukturen reich gegliedert. Im Süden am Ortsteil Hoven umfasst das Schutzgebiet einen struktureichen Nutzgartenund Weideflächenkomplex. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5205-023, BK-5305-063. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt: - Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Stand: März 2007Januar 2008 Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap. 2.0). 59 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Folgende Maßnahme wird festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-3-1. 60 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WALD/ GEHÖLZKOMPLEX AUF BRAUNKOHLEHALDE / BERGSCHADENGEBIET BUSCHFELD“ Be, Bf Größe: ca. 75,3 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - - wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes der gehölzgeprägten Bereiche in einer strukturarmen Agrarlandschaft zur Entwicklung eines naturnahen, bodenständigen Waldes aufgrund seiner kulturhistorischen Bedeutung als Zeugnis stattgefundener bergbaulicher Nutzung - zur Erhaltung des Hohlwegs und der Gehölzstrukturen (Allee) - zur Erhaltung und Optimierung des Biotopkomplexes als Vernetzungsbiotop - zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Hohlwege, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft, - zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, - - wegen seiner Funktion als Gebiet mit z.T. landesweit sowie regional bedeutsamer Biotopverbundflächen, zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Stillgewässer, Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um eine rekultivierte Braunkohlehalde südwestlich von Juntersdorf sowie ein sich südlich anschließendes Bergschadengebiet mit der Bezeichnung "Buschfeld". Einbezogen sind auch die westlich angrenzenden, hauptsächlich ackerbaulich genutzten Bereiche. In den Hangbereichen der Braunkohlehalde wurde ein Pappelbestand - mit Erlen und Robinien durchsetzt - angelegt. Die unteren Hangbereiche sind feucht und weisen vereinzelte Wasserlöcher auf. In den Randbereichen liegen zwei verlandete Teiche. Die Hochfläche der Halde ist eine Ackerfläche. Im Bereich des eingezäunten Bergschadengebietes herrscht Betretungsverbot. Dort hat sich durch natürliche Sukzession eine gehölz- und staudenreiche Brache entwickelt. Der südliche Bereich wird von dem Langendorfer Fließ durchflossen. Hier befindet sich auch eine gesprengte Bunkeranlage. Im Osten liegt eine Pappelallee, die teilweise als Hohlweg ausgeprägt ist. Angrenzend liegen gesprengte Bunkeranlagen mit Glatthaferwiese und Ackerbrache. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) kommen in dem Gebiet vor: BK-5305-001, BK-5305-002, BK-5305-003, BK-5305-042. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5305007, VB-K-5305-008, VB-K-5305-009. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5305-501. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahme wird festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-4-1* und 5.1/2.2-4-2. Stand: März 2007Januar 2008 61 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-5 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "ZÜLPICHER SEE“ De, Df Größe: ca. 98,3 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - aufgrund seiner besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung - zur Erhaltung der Ufervegetation - zur Erhaltung der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter - - aufgrund der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes mit einer großflächigen, gehölzgesäumten Wasserfläche wegen ihrer Funktion als Gebiet mit regional bedeutsamen Biotopverbundflächen, Das Schutzgebiet umfasst den Zülpicher See mit seinen gehölzbestandenen Uferbereichen. Das Gewässer wird als Badesee sowie zum Befahren mit Booten genutzt. Entsprechende Infrastruktur wie Freibad, Parkplätze, Gastronomie, Anlegestege sind am Gewässer bzw. in den angrenzenden Flächen vorhanden. Die bisherigen Wassersport- und Freizeitnutzungen sind weiterhin gestattet, sofern die Belange von Natur und Sport im Einklang stehen. Dies gilt auch für neue Nutzungen. Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5305-015. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1, 3, 8, 9 und 12 -17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahme wird festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-5-1. 62 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-6 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BLEIBACHAUE“ Ef, Eg, Fd, Fe, Ff, Fg, Gc, Gd Größe: ca. 57,0 ha51,852,5 ha Das Gebiet besteht aus 5 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Erhaltung, Regeneration und Wiederherstellung auentypischer Lebensräume, zur Wiederherstellung naturnaher Uferbereiche, zur Erhaltung und Optimierung naturnaher Strukturen des Baches und zur Sicherung seiner hydrologischen Funktion, zur Erhaltung und Optimierung der Grünlandbereiche, zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbestände und Gehölzstrukturen, wegen seiner Funktion als Gebiet mit z.T. landesweit sowie regional bedeutsamen Biotopverbundflächen. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst Abschnitte des Bleibachs bei Dürscheven und auf der Höhe von Enzen bis zur südlichen Plangebietsgrenze. Die Flächen sind überwiegend durch ackerbauliche Nutzung geprägt – am Rand der Ortslage von Dürscheven sind Obstwiesen vorhanden. Das Schutzgebiet liegend angrenzend an das Naturschutzgebiet 2.1-6 „Bleibachniederung“. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5306-022. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5206003, VB-K-5305-016, VB-K-5305-020, VB-K-5306-001. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt: - Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap. 2.0). Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Folgende Maßnahmen werden (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-6-1 bis 2.2-6-3. Stand: März 2007Januar 2008 festgesetzt Für den Bleibach liegt ein Auftrag des Erftverbandes erstelltes Renaturierungskonzept vor. 63 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-7 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WALDKOMPLEX PLENKSELING/ FRENTZCHESMAAR“ Eg, Fg Größe: ca. 81,6 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Waldflächen als strukturierendes Landschaftselement in der intensiv genutzten und ausgeräumten Agrarlandschaft, - zur Erhaltung der Waldbereiche als wichtiges Element zur Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, - zur Entwicklung standortgerechter, bodenständiger Waldbereiche, - zur Erhaltung und Optimierung der Waldflächen mit hohem Laubholzanteil, - zur Optimierung der Übergangszonen zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. durch Waldmäntel), - zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, Das Gebiet besteht aus 2 Teilflächen. Das Schutzgebiet umfasst drei Waldkomplexe unterschiedlicher Baumartenzusammensetzung sowie angrenzende Ackerflächen. Der südlichste Bereich, direkt angrenzend an die südlichen Plangebietsgrenze („Marienheide“) wird von Nadelgehölzen bestimmt. Zentral liegt der Waldkomplex Plenkseling, getrennt von der L 178 vom nördlichsten Waldkomplex, einem durchgewachsenen Eichen-Mittelwald. Das Schutzgebiet umfasst außerdem die östlich davon zur Bundesautobahn A 1 gelegenen Ackerflächen „Frentzchesmaar“ , die im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen zu Wald entwickelt werden sollen. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5306-023. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-7-1 bis 2.2-7-3 sowie 5.2/2.2-7-1. 64 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-8 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „EIFELFUSS BEI SCHWERFEN UND ROTBACHNIEDERUNG“ Af, Ag, Bf, Bg, Cg, Ch, Df, Dg, Dh, Ef, Fd Größe: ca. 474,5 ha503,3 ha Das Gebiet besteht aus 13 25 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit der abwechslungsreichen Landschaft mit ihren Hangbereichen, - zur Erhaltung des charakteristischen Reliefs der Terrassenkante, - zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Hohlwege, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft, -zur Erhaltung des Grünlandes, - - zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts hinsichtlich seiner Pufferfunktion zu den angrenzenden Naturschutzgebieten, wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes für die Naherholung, Das Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich entlang aber unterhalb eines Höhenzugs zwischen Ülpenich und Schwerfen. Es umfasst im nördlichen Teil zwischen Ülpenich und Linzenich einen überwiegend intensiv genutzten Grünlandkomplex und ackerbaulich geprägte Flächen. Südlich von Linzenich umfasst das Schutzgebiet vorrangig ackerbaulich genutzte Bereiche, die an die Hangbereiche des Görresbergs und des Fussbergs angrenzen und den Übergang zum Naturschutzgebiet Rotbachniederung darstellen. Weiterhin werden diesem Schutzgebiet die gegliederten Strukturen um die Ortslagen Schwerfen, südlich von Sinzenich, bei Bürvenich und um Linzenich zugeordnet, die in den Ortsrandlagen teilweise auch prägenden Streuobstbestände und Heckenstrukturen aufweisen. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5305-071, BK-5306-004 und BK-5306-005. - - wegen seiner Funktion als Gebiet mit z.T. landesweit sowie regional bedeutsamer Biotopverbundflächen, Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5306-002. aus Gründen des Bodendenkmalschutzes. Im Gebiet liegt die archäologische Fundstelle EU 0347 007 Römerstraße Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahme wird festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/ 2.2-8-1* und 5.1/2.2-8-2* sowie 5.2/2.28-1. Stand: März 2007Januar 2008 65 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-9 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BIOTOPKOMPLEX AM VLATTENER BACHAM ORTSRAND VON MERZENICH“ Cf, Df Größe: ca. 21,8 ha13,0 ha Das Gebiet besteht aus 4 2 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - - - wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit der kleinteiligen Landschaft mit Kulturbiotopen in Ortsrandlage, zur Erhaltung der Gehölzstrukturen in den Garten- und Obstwiesenkomplexen, zur Erhaltung des Grünlandes, zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, zur Wiederherstellung naturnaher Uferbereiche, zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, auch hinsichtlich seiner Pufferfunktion zu den angrenzenden Naturschutzgebiet, wegen seiner Funktion als Gebiet regional bedeutsamer Biotopverbundflächen, Das Landschaftsschutzgebiet umfasst einen grünlandgeprägten Obstwiesen/ Gartenkomplex am östlichen Ortsrand von Merzenich. In dem Bereich verläuft der Vlattener Bach mit einem strukturreichen Gehölzsaum. Das Schutzgebiet setzt sich nach Süden entlang des Gewässers fort und umfasst einen zusammenhängenden Obstwiesenkomplex in der freien Landschaft. Der nördliche Teilbereich des Landschaftsschutzgebietes (westlich von Lövenich) umfasst ackerbaulich geprägte Flächen am Vlattener Bach sowie ein Feldgehölz, die an das Naturschutzgebiet "Vlattener Bach zwischen Merzenich ind Lövenich" angrenzen. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) kommen in dem Gebiet vor: BK-5305-055, BK-5305-058. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5305007, VB-K5305-014. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt: - Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap. 2.0). Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Folgende Maßnahme wird festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-9-1. 66 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.2-10 Af, Ag, Ah, Bf, Bg, Bh, Ch, Cg, Dh LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „VOREIFEL BEI BÜRVENICH UND SÜDLICH SCHWERFEN“ Größe: ca. 175,8 ha Das Gebiet besteht aus 3 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - - - zur Erhaltung und Wiederherstellung einer strukturreichen Kulturlandschaft, zur Erhaltung und Entwicklung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in dem intensiv ackerbaulich genutzten Landschaftsraum, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, wegen der Bedeutung des Gebietes für die Erholungsnutzung. Die oberhalb des Schluchtberges nach Berg und Floisdorf orientierten Flächen sowie zwei Teilflächen südlich von Schwerfen werden auf Grund der fruchtbaren Böden verhältnismäßig intensiv ackerbaulich genutzt. Entsprechend der Festsetzung des LP Mechernich werden hier die Festsetzungen des LSG III „Mechernicher Voreifel bei Kommern“ übernommen, da diese Flächen strukturärmer sind wird ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten die Nummern 1,3, 9 sowie 12-17. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-10-1* und 5.2/2.2-10-1. Stand: März 2007Januar 2008 67 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.2-11 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „HAUS BOULIG“ Größe: ca. 3,8 ha Das Gebiet besteht aus 2 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - - - wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit als Abrundung der Waldfläche in der Börde, zur Erhaltung der Gehölzstrukturen in den Obstwiesenkomplexen, zur Erhaltung des Grünlandes, zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, auch hinsichtlich seiner Pufferfunktion zu dem angrenzenden Naturschutzgebiet, wegen seiner Funktion als Gebiet regional bedeutsamer Biotopverbundflächen, Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die an die Laubwaldbestände um Haus Boulig angrenzenden Grünlandflächen und Obstwiesen. Diese haben insbesondere auch als Lebensraum der Graureiherkolonien in den angrenzenden Waldbeständen eine hohe Bedeutung. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt: - Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap. 2.0). Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. 68 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2-12 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WOLLERSHEIMER STUFENLÄNDCHEN“ Af, Ag, Ah, Bf, Bg, Bh, Ch, Cg, Dh Größe: ca. 183,0150,7 ha Das Gebiet besteht aus 2 4 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft, - zur Erhaltung des charakteristischen Reliefs und den gehölzgeprägten Hangbereichen, - zur Wiederherstellung naturnaher Uferbereiche, -zur Erhaltung des Grünlandes, - zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, - zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts hinsichtlich seiner Pufferfunktion zu den angrenzenden Naturschutzgebieten - wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes für die Erholung, - - - wegen seiner Funktion als Gebiet mit z.T. landesweit sowie regional bedeutsamer Biotopverbundflächen, zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte. Das Landschaftsschutzgebiet liegt in dem gleichnamigen Naturraum und ist gekennzeichnet durch einen von Nordosten nach Süden bzw. Südwesten verlaufenden Höhenanstieg von ca. 200m auf ca. 300m. In dem Landschaftsschutzgebiet verlaufen der Schluchtbach und der Bürvenicher Bach von Süden nach Norden. Die nördliche Grenze wird gebildet durch den Hangfuss Hangfuß des Anstiegs zur Voreifel. Das Schutzgebiet ist geprägt durch ackerbaulich genutzte Bereiche und stellenweise von Grünlandflächen, insbesondere in den Ortsrandlagen von Bürvenich und Eppenich. Hier sind auch Streuobstwiesen und Gartenkomplexe mit hohem Strukturreichtum vorhanden. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) kommen in dem Gebiet vor BK-5305-026, BK-5305-037, BK-5305-038, BK-5306-003. Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5305011, VB-K-5305-013, VB-K-5305-016, VB-K-5305-018, VB-K-5305-016, VB-K5305-020. Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdiges Objekt liegt innerhalb des Gebietes: GK-5305-001. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt: -Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap. 2.0). Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in KombinaStand: März 2007Januar 2008 69 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) tion mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Folgende Maßnahmen werden (§ 26 LG NW): 5.2/2.2-12-1. 2.2-13 festgesetzt LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG Größe: ca. 16,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a und b in Verbindung mit § 29 Abs. 3 LG NW insbesondere - zur temporären Erhaltung einer strukturreichen Kulturlandschaft, - zur temporären Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 LG NW mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplanes oder eines Satzung nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 BauGB außer Kraft, soweit diese entgegenstehende Festsetzungen trifft. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten die Nummern 1, 3, 9 sowie 12-17. Das Landschaftsschutzgebiet wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Aus diesem Grunde wurde für dieses Landschaftsschutzgebiet lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt, der gewährleistet, dass ökologisch bedeutsame Strukturen wie z.B. Gehölze tatsächlich bis zur baulichen Inanspruchnahme erhalten und ggf. auch im Rahmen des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens bzw. Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können. Die Festsetzung widerspricht grundsätzlich nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung auf den entsprechenden Flächen. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll lediglich bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden. Das Landschaftsschutzgebiet wird mit einer eigenen Signatur („Schwarze Punktierung mit grünem Hintergrund“) in der Festsetzungskarte dargestellt. Die einzelnen Flächen sind jedoch nicht nummeriert. 70 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.3 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung mit dem § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale. Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend aufgeführten, 2.3.0 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ - allgemeinen Verbote, - Regelungen zur Unberührtheit - Hinweise auf Befreiungen sowie - Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten. Nach § 22 LG NW werden als Naturdenkmale Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis 5 ha festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen. ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE ALLGEMEINE VERBOTE Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NW. Insbesondere ist verboten: 1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. 2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z. B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Arte, Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im Traufbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 3. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden, Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchti- Stand: März 2007Januar 2008 71 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) gen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 4. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Traufbereich. 6. den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. 7. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 8. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten, die zu einer Schädigung des Schutzobjektes führen, zu errichten und zu erneuern. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL): Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes Ziffer 7. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 72 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist, 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen, 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. 5. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches Handeln erfordern Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 6. Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die nicht unter Ziffer 5 erfasst sind a) übliche Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, b) Maßnahmen zur Abwehr einer absehbaren Gefahr. Die Maßnahmen sind müssen der Unteren Landschaftsbehörde zuvor rechtzeitig angezeigt werden.zuzeigen. Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen. Erfordern die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so kann die Untere Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG NW mit Auflagen zur Nachbzw. Neuanpflanzung verbinden. 7. Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Die Untere Landschaftsbehörde prüft, auf Grundlage der Anzeige durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung des Naturdenkmals, z.B. größere baumchirurgische Arbeiten. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Stand: März 2007Januar 2008 73 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde, oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 74 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.3-1 NATURDENKMAL „EICHEN ÖSTLICH MÜLHEIM“ Gc Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Baumgruppe als Einzelschöpfung der Natur, - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis, - aufgrund ihrer Schönheit. Seltenheit, Eigenart Es handelt sich um eine Baumgruppe aus sieben Eichen mit einem Stammumfang bis 279 cm, die an einem leicht abfallenden Hang östlich von Mülheim steht. und Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-2 NATURDENKMAL „ALLEE BEI BURG MÜLHEIM“ Gc Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Allee als Einzelschöpfung der Natur, - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis, - aufgrund ihrer Schönheit. Seltenheit, Eigenart Die Allee z.T. beidseits eines Wirtschaftsweges bzw. einer Zufahrt besteht aus 22 Linden und Buchen. Der Stammumfang beträgt bis 240 cm. und Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-3 NATURDENKMAL „ALLEE BEI HAUS BUSCH“ Fd Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Allee als Einzelschöpfung der Natur, - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis, - aufgrund ihrer Schönheit. Seltenheit, Eigenart Die Allee beidseits der Zufahrt zu Haus Busch besteht aus ca. 40 Bäumen (Berg- und Spitzahorn und Eschen). Der Stammumfang liegt zwischen 134 und 272 cm. und Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Stand: März 2007Januar 2008 75 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.3-4 NATURDENKMAL „BAUMGRUPPEN BEI HAUS BUSCH“ Fd Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Stieleichen als Einzelschöpfung der Natur, - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis, - aufgrund ihrer Schönheit. Seltenheit, Eigenart und Es handelt sich um eine Baumgruppe aus 25 Stieleichen mit einem Stammdurchmesser bis 404 cm. Die Baumgruppe liegt östlich von Niederelvenich, am Rotbach, in der Nähe von Haus Busch sowie eine Baumgruppe aus drei Eichen östlich von Haus Busch. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-5 NATURDENKMAL „ALLEE SÜDLICH HAUS BOLLHEIM“ Fd, Ed, Ee Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Eichenallee als Einzelschöpfung der Natur, - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis, - aufgrund ihrer Schönheit. Seltenheit, Eigenart Die Allee beidseits eines nicht befestigten Wirtschaftsweges besteht aus ca. 108 Eichen (Quercus robur und Q. rubra). Der Stammumfang liegt zwischen 196 und 316 cm. und Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-6 NATURDENKMAL „KASTANIE AN DER SANKT ALDERKUS KAPELLE NÖRDLICH FÜSSENICH“ Bd Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Kastanie als Einzelschöpfung der Natur, - aufgrund ihrer Schönheit. Seltenheit, Eigenart und Die Kastanie hat einen Stammumfang von 276 cm und befindet sich an einem Wirtschaftsweg vor der Sankt Alderkus Kapelle nördlich von Füssenich bzw. Geich. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 76 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.3-7 NATURDENKMAL „ALLEE WESTLICH VON ZÜLPICH“ Cd Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Allee als Einzelschöpfung der Natur, - aufgrund ihrer Schönheit. Seltenheit, Eigenart und Die Allee beidseits eines Wirtschaftsweges besteht aus ca. 150 Bäumen (Eiche, Esche, Ahorn und Ulme). Der Stammumfang liegt bei bis zu 380 cm. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-8 NATURDENKMAL „LINDE ÖSTLICH VON JUNTERSDORF“ Be Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Linde als Einzelschöpfung der Natur, - aufgrund ihrer Schönheit. Seltenheit, Eigenart und Die Linde hat einen Stammumfang von ca. 222 cm und liegt in der freien Landschaft an einem Feldweg östlich von Juntersdorf. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-9 NATURDENKMAL „EICHE WESTLICH LÖVENICH“ Df Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung der Natur, - aufgrund ihrer Schönheit. Seltenheit, Eigenart und Die Eiche mit einem Stammumfang von 280 cm steht westlich von Lövenich an einer asphaltierten Zufahrtsstraße zum Zülpicher See in Verlängerung der Straße „Am Vlattenbach.“ Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Stand: März 2007Januar 2008 77 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.3-10 NATURDENKMAL „BAUMGRUPPE AM VLATTENER BACH ÖSTLICH FLOREN“ Df Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Baumgruppe als Einzelschöpfung der Natur, - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis, - aufgrund ihrer Schönheit. Seltenheit, Eigenart und Die Baumgruppe besteht aus neun Eschen und fünf Eichen mit einem Stammumfang bis 334 cm. Sie liegt östlich von Floren in einer Weidefläche an einem Feldweg, der parallel zum Vlattener Bach verläuft. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-11 NATURDENKMAL „EICHE AM PESCHGRABEN SÜDÖSTLICH LINZENICH“ Df Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung der Natur, - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis, - aufgrund ihrer Schönheit. Seltenheit, Eigenart Die Eiche mit einem Stammumfang von 321 cm steht am südöstlichen Ortsrand von Linzenich in der Nähe der Enzener Straße. und Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3.12 NATURDENKMAL „EICHE SÜDÖSTLICH LINZENICH“ Df Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Stieleiche als Einzelschöpfung der Natur, - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis, - aufgrund ihrer Schönheit. Seltenheit, Eigenart Die Eiche mit einem Stammumfang von 345 cm steht an einem Feldweg, der am südöstlichen Ortsrand von Linzenich von der Enzener Straße abzweigt. und Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 78 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.3-13 NATURDENKMAL „EICHENGRUPPE ÖSTLICH BÜRVENICH“ Bg Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Baumgruppe als Einzelschöpfung der Natur, - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis, - aufgrund ihrer Schönheit. Seltenheit, Eigenart Die Baumgruppe steht an einer Kapelle am östlichen Ortsrand von Bürvenich. Die zehn Eichen haben einen Stammumfang von bis zu ca. 225 cm und und eine Höhe von ca. 12 m. und Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-14 NATURDENKMAL „EICHBAUM SÜDLICH SCHWERFEN“ Ch Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung der Natur, - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis, - aufgrund ihrer Schönheit. Seltenheit, Eigenart und Die Eiche hat einen Stammumfang von ca. 480 cm und liegt in der freien Landschaft an einem Feldweg südlich von Schwerfen. Das Objekt weist Schäden im Stammbereich auf (Brandspuren). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.3-14-1. Stand: März 2007Januar 2008 79 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.4 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW) Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur und Landschaft sind Geschützte Landschaftsbestandteile. In den Geschützten Landschaftsbestandteilen (Gemäß Ziffern 2.4.-1 bis 2.4.-16 sowie den in der Festsetzungskarte nachrichtlich dargestellten GLB) gelten die nachfolgend aufgeführten - allgemeinen Verbote, - Regelungen zur Unberührtheit, - Hinweise auf Befreiungen, - Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten - zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Geschützten Landschaftsbestandteilen (Ziffern 2.4-1 bis 2.416) angegeben sind. Nach § 23 LG NW werden Teile von Natur und Landschaft als Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Bei den Schutzobjekten handelt es sich i. W. um Bäume und Baumgruppen, die zwar nicht die Einzigartigkeit eines Naturdenkmals aufweisen, gleichwohl aber innerhalb des Stadtgebiets auch vor dem Hintergrund des in weiten Teilen strukturarmen, agrarisch geprägten Raums von besonderer Bedeutung sind. Darüber hinaus sind gemäß § 47 LG NW die mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des Waldes und Wallhecken, sowie Alleen (§ 47a LG NW) und Streuobstwiesen gesetzlich Geschützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. Die geschützten Landschaftsbestandteile gemäß § 47 LG NW sind in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen nachrichtlich dargestellt. Sie dürfen weder beschädigt noch beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Pflegeschnitte und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen. 80 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.4.0 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW . ALLGEMEINE VERBOTE Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung eines Geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Geschützten Landschaftsbestandteils führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Insbesondere ist verboten: 1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden, 2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter etc.) am Schutzobjekt oder im Traufbereich zu errichten oder anzubringen, 3. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden, Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, 4. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern, 5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Traufbereich. 6. den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen, 7. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, 8. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder son- Stand: März 2007Januar 2008 81 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern, 9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten, die zu einer Schädigung des Schutzobjektes führen, zu errichten oder zu erneuern. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL): Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes Ziffer 9. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen Verboten auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist, 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen, 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen 5. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches Handeln erfordern 6. Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die nicht unter Ziffer 5 erfasst sind a) übliche Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht. b) Maßnahmen zur Abwehr einer absehbaren Gefahr. Die Maßnahmen sind müssen der Unteren Landschaftsbehörde zuvor rechtzeitig angezuzeigt werden. Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen. Erfordern die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so kann die Untere Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG NW mit Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung verbinden. 82 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 6 7. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege ist der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. 8. die einvernehmlich zwischen UFB und ULB abgestimmte Bewirtschaftung, soweit es sich um Wald im Sinne des LForstG handelt. HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Abweichend davon sind Befreiungen aus überwiegenden Gründe des Allgemeinwohls bei als geschützten Landschaftsbestandteilen festgesetzten einseitigen Baumreihen und bei geschützten Alleen nach § 47 Abs. 1 LG NW an Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren LandschaftsStand: März 2007Januar 2008 83 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) behörde erteilt werden. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 84 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.4-1 Bd, Bf, Cd, Cf, Df, Ee, Ef, Eg, Fb, Fc LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “BAUMBESTÄNDE AN HÖFEN, BURGEN, KAPELLEN UND GEBÄUDEKOMPLEXEN IM STADTGEBIET ZÜLPICH“ Größe: ca. 22,5 ha Es handelt sich um 12 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, - zur Erhaltung von Altholzbeständen, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes, - Erhaltung auf Grund der kulturhistorischen Bedeutung für das jeweilige Ensemble. Bei den Flächen handelt es sich um strukturreiche Baum- und Gehölzbestände, Obstwiesen und Grünlandflächen im Umfeld von Gebäudeensembles. Die Flächen liegen bei Haus Boulig südlich von Weiler in der Ebene, Burg Mülheim sowie das Hofumland im Bereich einer ehemaligen Motte (Kulturdenkmal) westlich von Mülheim, an der Sankt Alderikus Kapelle nördlich von Füssenich, an den Burgen südlich von Langendorf und nordwestlich von Linzenich, bei Haus Dürffenthal nordwestlich von Ülpenich, bei den Behinderten Werkstätten östlich von Ülpenich, am Haus Lauvenburg südlich von Nemmenich und am Kloster Antonigartzem, in Bürvenich im „Pimotschen Garten“ der Klosteranlage. Einige Flächen sind Bestandteil schutzwürdiger Biotope (Biotopkataster NRW): BK-5306-007, BK-5305-071 und BK-5206-021. aus Gründen des Bodendenkmalschutzes. Im Gebiet liegt die archäologische Fundstelle EU 071 Befestigung Grabenanlage an der Bouligsmühle westlich von Mühlheim. - Im Gebiet liegt die archäologische Fundstelle EU 011 Teichanlage bei Antonigartzem Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt: - Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.4-1-1. Stand: März 2007Januar 2008 85 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.4-2 Ad, Bd, Be, Ce, Dd, Dg, Ea, Eb, Ec, Ed, Ee, Fa, Fb, Fc, Gc LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “FELDGEHÖLZE UND GEHÖLZSTREIFEN IN DER ZÜLPICHER BÖRDE“ Größe: ca. 31,5 ha38,2 ha Es handelt sich um diverse Einzelobjekte und Teilflächen. Schutzzweck: Die Feldgehölze und Gehölzstreifen entlang von Gräben, Wirtschaftswegen sowie in der freien Feldflur tragen zur Anreicherung der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft bei. Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - - - zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Erhaltung strukturreicher Elemente innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft, zur Erhaltung von Gehölzbeständen als Trittsteinbiotope innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Die Gehölzstreifen liegen entlang einer Grabenstruktur nördlich von Weiler in der Ebene, westlich von Weiler in der Ebene entlang eines Weges, östlich von Juntersdorf entlang einer Grabenstruktur, westlich und südlich von Zülpich am Langendorfer Fließ, westlich von Dürscheven an der L 61 mit Heckenstrukturen, westlich von Enzen, westlich von Zülpich an der B 256 sowie entlang eines Wirtschaftsweges über die B 256, nördlich von Langendorf am Langendorfer Fließ, südlich von Langendorf entlang eines Weges, nördlich von Langendorf sowie in einem zusammenhängenden Gesamtkomplex in der ackerbaulich genutzten Agrarlandschaft östlich von Oberelvenich. Diverse flächige Feldgehölze in der freien Landschaft bei Weiler in Ebene, bei Rövenich, westlich von Mülheim, südlich Nemmenich am Mühlengraben, nord-östlich von Lövenich in der Rotbachniederung, östlich von Dürscheven (mit extensivem Grünland), südlich von Linzenich, östlich von Virnich an der K 37, am Weiersbach westlich von Füssenich, am Eulenberg südlich den Füssenicher Sees, östlich von Juntersdorf, östlich von Nemmenich an der B 56n, südlich von Hoven an der B 256, nördlich von Virnich an der K 37. Einige Flächen sind Bestandteil schutzwürdiger Biotope (Biotopkataster NRW): BK 5206-019 und BK-5205-037. Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb der Flächen: GB-5206-002. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 86 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer 2.4-3 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “ALLEEN, BAUMREIHEN UND EINZELBÄUME IM STADTGEBIET ZÜLPICH“ Länge: ca. 9,1 km Es handelt sich um diverse Einzelobjekte. Schutzzweck: Die Alleen, Baumreihen und Einzelbäume gliedern die strukturarme intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft. Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, - zur Erhaltung von Altholzbeständen, - wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. - zur Hervorhebung bedeutender historischen Landschaftselemente. kultur- Es handelt sich um junge Alleen/ Baumreihen (vorwiegend aus Linden, Eichen und Ahorn), teilweise mit Gehölzen im Unterwuchs an der B 256 südlich Weiler in der Ebene, an der L 162 westlich Wichterich und westlich von Nemmenich, östlich von Hoven am Zülpicher See (Ahorn, Eiche), an der Verbindung der L 162 nach Mülheim (auch mit Birken), an der L 264 östlich Oberelvenich (Eschen), südlich von Füssenich am Neffelsee an der Straße zur Luisgesmühle (Pflaume) und um eine Baumreihe östlich von Enzen (Eichen). Des Weiteren Einzelbäume westlich von Mülheim (Linde) und nördlich von Füssenich (Kastanien, Eichen, Linden) sowie eine alleeartige Baumgruppe (Linden) am Friedhof westlich von Wichterich. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Stand: März 2007Januar 2008 87 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.4-4 Af, Bg, Cd, Cf, Cg, Df, Dg, Ff LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “STREUOBSTBESTÄNDE IN DER ZÜLPICHER BÖRDE“ Größe: ca. 23,7 ha29,7 ha Es handelt sich um 24 Teilflächen. Schutzzweck: Die Streuobstwiesen und –weiden waren einstmals typische und weitverbreitete Kulturlandschaftselemente – vor allem im Umfeld der Hoflagen und Ortsränder in den Bördelandschaften. Bei den festgesetzten Streuobstbeständen handelt es sich um gut ausgeprägte Flächen, die wichtige Lebensräume, insbesondere für höhlenbewohnende Vogelarten wie z.B. den Steinkauz (streng geschützte Art) darstellen. Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Erhaltung von Streuobstbeständen als wichtige Lebensräume und Trittsteinbiotope innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft und an den Ortsrändern, - wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. - Lebensraum für streng geschützte Arten in der Börde, wie beispielsweise den Steinkauz Die Streuobstbestände liegen an den Ortsrandlagen von Dürscheven, Linzenich, Floren, Schwerfen, Bürvenich, Eppenich, Merzenich, Geich sowie in der offenen Feldflur westlich Irnich, südlich Lövenich, südlich Merzenich, östlich Bürvenich und südlich Floren. Einige Flächen sind Bestandteil schutzwürdiger Biotope (Biotopkataster NRW): 5306-022, BK-5305-041, BK5305-055 und BK-5205-039. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifischen Verbote festgesetzt: - DauergGrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. - 88 - bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Feuer zu entfachen oder zu verursachen. zu zelten, zu campen oder zu lagern. landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten). Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.4-5 Fc, Gc LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “GEHÖLZBESTANDENE GELÄNDEKANTEN BEI MÜLHEIM“ Größe: ca. 0,2 ha Es handelt sich um 5 Teilflächen. Schutzzweck: Es handelt sich um gehölzbestandene Geländekanten in der ackerbaulich geprägten Agrarlandschaft. Sie gliedern das Landschaftsbild und stellen ein Trittsteinbiotop dar. Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, Die Geländekanten liegen westlich und östlich von Mülheim. - zur Erhaltung der Böschungskanten als markante Elemente in der offenen Feldflur, Die westlich von Mülheim gelegenen Flächen sind ein schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW): BK 5206-002. - zur Erhaltung von Gehölzbeständen als Trittsteinbiotope innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft, - wegen ihrer naturgeschichtlichen Bedeutung, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. - Sicherung der Grünlandbewirtschaftung der Hangkante Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifisches Verbot festgesetzt: - Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap. 2.0). Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Stand: März 2007Januar 2008 89 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.4-6 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “HOHLWEGE IM STADTGEBIET ZÜLPICH“ Größe: ca. 6,5 ha Be, Ch, Df, Dg, Fc, Gc Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, - wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Es handelt sich um wertvolle, gehölzbestandene Hohlwege östlich und südlich von Linzenich aus alten Eichen und Eschen, an der südlichen Plangebietsgrenze, südlich Juntersdorf an der K 30, westlich Mülheim. Einige Flächen sind Bestandteil schutzwürdiger Biotope (Biotopkataster NRW): BK-5305-057, BK-5306-005, BK-5305-003 und BK-5206-002. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.4-7 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “NORDHANG GINSTERBERG“ Größe: ca. 1,3 ha Gc Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, - zur Erhaltung von Lebensräumen seltener Tier- und Pflanzenarten, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Die ehemalige Kiesgrube ist stark verbuscht. In der Fläche befindet sich ein verlandendes Wasserloch, Reste von Silikatmagerrasen und ausgedehnte Ginsterbestände. Die Fläche ist Standort seltener Pflanzen und Lebensraum für sand- und erdbewohnende Hymenopteren. Die Fläche ist ein schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW): BK-5206014. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifischen Verbote festgesetzt: 90 - Feuer zu entfachen oder zu verursachen. - zu zelten, zu campen oder zu lagern. Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.4-8 De, Ce LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “BIOTOPKOMPLEX AM WESTLICHEN STADTRAND VON ZÜLPICH“ Größe: ca. 6,4 ha Es handelt sich um 3 Teilflächen. Schutzzweck: Die Flächen liegen direkt angrenzend an die historische Stadtmauer von Zülpich und umfassen Streuobstwiesen, Gartennutzungen, Grünlandflächen sowie Parkanlagen mit einem prägenden Altholzbestand. Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, - wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung, - - Einige Flächen sind Bestandteil schutzwürdiger Biotope (Biotopkataster NRW): BK-5205-023, BK-5305-063. zur Erhaltung der Streuobstbestände und des kleinparzellierten Nutzungswechsels als wichtiger Lebensraum und Trittsteinbiotop in direkter Stadtrandlage, zur Erhaltung der Gehölzbestände als wichtigen siedlungsnahen Rückzugs- und Lebensraum, - zur Erhaltung von Altholzbeständen, - aufgrund seiner Bedeutung für die siedlungsnahe Erholung, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. - aus Gründen des Bodendenkmalschutzes. Im Gebiet liegt die archäologische Fundstelle EU 100 - Mittelalterliche Siedlung Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt: - Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Stand: März 2007Januar 2008 91 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer 2.4-9 Be, Ce, Dg (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “GEHÖLZBESTANDENE BUNKERANLAGEN ZWISCHEN LANGENDORF UND ZÜLPICH SOWIE ÖSTLICH VON SCHWERFEN“ Größe: ca. 0,1 ha und 0,8 ha Es handelt sich um 6 Teilflächen. Schutzzweck: Die vier isoliert liegenden Bunkeranlagen bei Langendorf sind als gehölzbestandene, gleichmäßig geformte Erdhügel inmitten einer ackerbaulich geprägten Agrarlandschaft bei Langendorf, welche weithin erkennbar sind . Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. - zum Erhalt der Bunkeranlagen als Lebensraum für streng geschützte Arten und Rückzugsraum in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft - wegen seiner Funktion als Vernetzungsbiotop in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft. - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): 5.1/2.4-9-1. 92 Weiterhin umfasst das Schutzgebiet zwei isoliert voneinander liegende gehölzbestandenen Bunkeranlagen, die an das Schutzgebiet 2.1-8 „Görresberg“ angrenztangrenzen. werden Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5305-019. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5305-067. festgesetzt Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.4-10 Cc, Cd, De, Ee, Fe, Ff LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “GEHÖLZGESÄUMTER BAHNDAMM DER BAHNSTRECKE EUSKIRCHEN -– ZÜLPICH - VETTWEIßDÜREN“ Länge: ca. 6,1 km Es handelt sich um drei Abschnitte jeweils beiderseits der Bahnstrecke. Schutzzweck: Der Die Böschungen und angrenzenden (Brach)flächen des Bahndamms weisen im nördlichen Abschnitt bei Bessenich überwiegend Hochstauden, Gebüsche und Einzelbäume auf. Die Böschungen sind mit mehrschichtigen, ca. 40 Jahre alten Gehölzen (Stieleichen, Robinien, Weiden) bestanden. Im Abschnitt zwischen Ülpenich und Dürscheven setzt sich dieser Bewuchs im Bereich der Rotbachaue fort. Sonst gebüschreicher Bewuchs, stellenweise lückige Hochstaudenfluren auf den teilweise hohlwegartigen Böschungen. Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - - zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Erhaltung der Gehölzbestände als wichtiger Trittsteinbiotop mit hoher Bedeutung für den Biotopverbund in einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Die Bahnstrecke wird für den Güterverkehr genutzt. Die Fläche ist ein schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW): BK-5306001 und BK-5205-016. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.4-11 Cg GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “FEUCHTKOMPLEX BEI BURG IRNICH“ Größe: ca. 5,4 ha Es handelt sich um 2 Teilflächen. Schutzzweck: Die Fläche umfasst die parkartigen, gehölzgeprägten Bereiche an der Burg Irnich sowie im Umfeld liegende Feuchtbrachen und Feuchtwiesen. Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - - zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zum Erhalt und Entwicklung der Feuchtweiden und Feuchtbrachen als Lebensraum seltener Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Kleintümpel - zur Erhaltung von Altholzbeständen, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. - Erhalt und Pflege der Obstbestände Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 allgemeinen Verbote Stand: März 2007Januar 2008 Teile der Fläche ist ein schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW): BK-5305059. Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb der Flächen: GB-5305-701, GB-5305-702. 93 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt: - Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.4-11-1* 94 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.4-12 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “BAUMREIHE BEI HAUS PESCH“ Länge: ca. 0,2 km Gc Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, - zur Erhaltung von Altholzbeständen, - wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Die Baumreihe liegt an einem befestigten Weg nördlich und westlich von Haus Pesch bei der Ortslage Mülheim und besteht aus 9 Linden mit einem Stammumfang von ca. 248 bis 262 cm. und Ahornbäumen Die Fläche ist Teil eines schutzwürdigen Biotops (Biotopkataster NRW): BK5206-023. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Stand: März 2007Januar 2008 95 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.4-13 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “BAUMREIHE AN DER K 30 NÖRDLICH LANGENDORF“ Länge: ca. 0,4 km Be Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, - wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Die Baumreihe aus Linden liegt westlich, direkt angrenzend an die K 30 zwischen Juntersdorf und Langendorf. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.4-14 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “BAUMGRUPPE SÜDLICH HAUS DÜRFFENTHAL“ Größe: ca. 0,4 ha Df Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, - wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Die Fläche umfasst eine Eichengruppe, die sich um eine offene Scheune gruppiert. Die Fläche ist Teil eines schutzwürdigen Biotops (Biotopkataster NRW): BK5306-007. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 96 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 2.4-15 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “FEUCHTGEHÖLZ UND EICHENREIHE AM ROTBACH NÖRDLICH LÖVENICH“ Größe: ca. 4,9 ha Df, Ef Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, - zur Erhaltung der standorttypischen Gehölzbestände in der Rotbachaue, - zur Erhaltung der prägenden Eichenreihen in einem ackerbaulich genutzten Umfeld, - wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Die Fläche umfasst ein Feuchtgehölz, das zwischen der K 31 und dem Rotbach liegt sowie mehrere Baumreihen aus Eichen in einer ackerbaulich genutzten Fläche. Die Fläche ist Teil eines schutzwürdigen Biotops (Biotopkataster NRW): BK5306-007. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.4-15-1*. 2.4-16 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “EULENBERG“ Größe: ca. 6,3 ha Ag, Bg Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - Die Fläche umfasst einen durch ein bewegtes Relief und Hangkanten geprägten Bereich mit Gehölzbeständen und Grünland. zur Erhaltung der Geländekanten und des charakteristischen Reliefs, zur Erhaltung der Grünlandflächen und der Gehölzbestände als Trittsteinbiotop und Rückzugsraum in einem ackerbaulich geprägten Umfeld, - wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Stand: März 2007Januar 2008 97 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt: - Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. 98 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 3.0 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) ENTFÄLLT 4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als solche dauerhaft erhalten werden sollen. In FFH-Gebieten dienen diese Festsetzungen dem Erhalt und der Entwicklung des Gebietes sowie seiner maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen und Arten gem. FFH- und/ oder Vogelschutz-RL). Die Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der Naturschutzgebiete 2.1-1 NSG „Neffelbachaue" 2.1-3 NSG "Biotopkomplex am nordwestlichen Stadtrand von Zülpich" 2.1-4 NSG „Rotbach-Niederung“ 2.1-5 NSG „Feuchtgehölze östlich Nemmenich“ 2.1-6 NSG „Bleibachniederung“ 2.1-8 NSG „Görresberg“ 2.1-11 NSG „Bürvenicher Berg/ Tötschberg“ 2.1-12 NSG „Schluchtbachtal/ Talsystem Bürvenicher Bach“ 2.1-13 NSG "Waldbereiche bei Haus Boulig/ Wichtericher Busch" 2.1-14 NSG „Neffelsee“ Gemäß § 25 LG NW kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten nach § 20 LG NW und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG NW im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht die Untere Forstbehörde die Einhaltung der Festsetzungen. Sie kann im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde die notwendigen Anordnungen treffen. Die Umsetzung der Maßnahmen in FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines Waldpflegeplanes, der durch die Landesforstverwaltung erarbeitet wird. Auf bundeseigenen Liegenschaften wird der Waldpflegeplan durch die Bundesforstverwaltung im Einvernehmen mit der Landesforstverwaltung NRW erstellt. Die Erarbeitung eines Waldpflegeplanes ist entbehrlich, soweit eine entsprechende Verständigung im Rahmen eines vorgezogenen Sofortmaßnahmenkonzeptes erzielt worden ist. Nach § 6 Abs. 1 LG NW ist vorgesehen die forstlichen Maßnahmen vertraglich auf die Forstbehörde zu übertragen. Vorschriften des § 11 LfoG NW über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung. Stand: März 2007Januar 2008 99 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 4.1 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. in Verbindung mit § 26 LG NW): Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen werden standortgerechte Laubbaumarten, die den natürlichen Waldgesellschaften entsprechen vorgeschrieben. Nach Möglichkeit sollte autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden. Für die Wiederaufforstung bedeutet dies: 1. Die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind vordringlich wahrzunehmen. 2. Wiederaufforstungen sollen, sofern eine natürliche Verjüngung nicht mehr zu erwarten ist, möglichst unter dem Schirm der Altbestände oder bei Frostgefährdung mit Hilfe eines Vorwaldes durchgeführt werden. Innerhalb von FFH-Lebensräumen dürfen bei Wiederaufforstungen nur Gehölze, die zu den natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen FFHLebensräume gehören, verwendet werden. Bei Naturverjüngung ist der Ansiedlung anderer Arten soweit vertretbar entgegen zu wirken. Besonderen Schutz und Förderung verdienen seltene einheimische Baumarten. Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils von bis zu 30 % von Baumarten, die nicht denzur natürlichen Waldgesellschaft angehören, kann dauerhaft zugelassen werden, wenn sie standortgerecht sind undgehörenden Gehölzarten von bis zu 20% bleibt unberührt, soweit dies mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist. Innerhalb von FFH-Lebensräumen darf bei Wiederaufforstungen nur Pflanzenmaterial geeigneter Herkunft verwendet werden. Zweck der Festsetzungen: Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten erfolgt insbesondere: - 100 zur Erhaltung und Entwicklung von Waldlebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/ oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen, - auf Grund der positiven Auswirkungen dieser Baumarten auf den Naturhaushalt, - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten für Pflanzen und Tiere, - zur Erhaltung der Artenvielfalt, - zur Sicherung der Waldfunktionen. Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer 4.2 (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit § 26 LG NW): Innerhalb der FFH-Lebensräume ist es verboten, in Laubholzbeständen Kahlschläge von über 0,3 ha innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung oder sonstige biotopverbessernde Maßnahmen sowie Maßnahmen in Pappelbeständen. Der großflächige Abtrieb dieser Bestände ist unzulässig. Erlaubt ist ein begrenzter Kahlschlag, wobei kahlschlagsfreie Hiebsarten wie Einzelstammnutzung, Femel-, Saum-, Schirmschlag oder Kombinationen dieser Verfahren bevorzugt werden sollen. In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es geboten, Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigem Baumbestand. Zweck der Festsetzungen: Die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung erfolgt insbesondere: - - - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/ oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen, zur Förderung xylobionter Tier- und Pflanzenarten sowie höhlenbewohnender Tierarten (z.B. Vögel und Fledermäuse), zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Laubholzbestände für den Naturhaushalt, zur Erhaltung von Lebensräumen durch Sicherung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere für Tiere während der Endnutzung forstlicher Bestände, - zur Sicherung der Waldfunktionen, - zur Erhaltung Wirkung. Stand: März 2007Januar 2008 der landschaftsästhetischen 101 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 4.3 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Unberührt von den forstlichen Festsetzungen bleibt insbesondere: 1. die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang im Entschädigungsfall, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. 2. waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundesoder Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz des Gebietes i. S. des § 48c Abs. 3 LG NW gewährleistet ist. Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in Kraft. Ferner gelten die Regelungen, - - Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen aufforsten zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie in über 120-jährigen Laubbaumbeständen verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen (Ziffer 4.2) nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. 102 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Stand: März 2007Januar 2008 103 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 5 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN (§ 26 LG NW) In Bezug auf die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind die allgemeinen Vorgaben und Grundsätze gem. Ziffern 5.1 und 5.2 zu beachten, sofern in einem Pflege- und Entwicklungskonzept nichts anderes festgesetzt wird. 104 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Der Landschaftsplan hat gemäß § 26 LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 LG NW und der Entwicklungsziele nach § 18 LG NW erforderlich sind. Die Durchführung von Maßnahmen, die allgemeine Duldungspflicht, besondere Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der Bodenordnung sind in den §§ 36 bis 41 LG NW geregelt. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne Ausschöpfung der o.g. rechtlichen Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb/ Tausch der Flächen bzw. durch vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten der betroffenen Flächen zu realisieren. Für die dargestellten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen ist an Gewässern, deren Bach- bzw. Auensedimente zu berücksichtigen, dass eine Verfrachtung von Schwermetallen auf dem Wasserweg zu erwarten ist. D.h. die vorgesehenen Maßnahmen sind gemäß § 7 BBodSchG so durchzuführen, dass keine schädlichen Bodenveränderungen entstehen. Insofern sind für die geplanten Maßnahmen an den Gewässern des Rotund Bleibaches abfallwirtschaftlichen Vorgaben in Bezug auf die Entsorgung der bei diesen anfallenden Bodenmassen zu beachten. So soll die Umsetzung durch vertragliche Regelungen (Kulturlandschaftsprogramm NW, „Warburger Vertrag“) und andere Planungen (u.a. Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Bauleit- oder Straßenplanung, Flurbereinigung Schwerfen) erfolgen. Für die Pflegemaßnahmen wurde ein Nummerierungssystem gewählt, das an erster Stelle die Nummer des entsprechenden Pflegekapitels, an zweiter Stelle die Nummer der Festsetzung, auf die sich die Maßnahme bezieht und an dritter Stelle eine laufende Nummer führt. Mit einem „*“ gekennzeichnete Maßnahmen sind über die textliche Festsetzung hinaus in der Festsetzungskarte dargestellt. Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 5.1 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME Allgemeine Grundsätze Anlage oder Wiederherstellung: - - - - - - Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen mit bzw. im Einzelfall vor Erreichen des Umtriebsalters und Entfernung des Holzes und Schnittgutes (Entscheidung durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde), auf freigestellten Flächen Anpflanzung heimischer/ standortgerechter Laubgehölze, Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland und Gebüschen/ Gehölzen sowie für die Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland oder – brachen, Umwandlung von Äckern der Niederungen in Auwald durch Anpflanzung heimischer, standortgerechter Gehölze oder durch ungestörte Sukzession (in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde), Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für die erforderliche Breite des Uferrandstreifens soll der Abstand zwischen den beidseitigen Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante, Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Beseitigung von Verwallungen und Wanderhindernissen. Anlage von Kräuter- und Staudensäumen: dem Graben (ggf. mit bestehendem Gehölzbestand) auf der Ackerseite vorgelagerter Wildkrautsaum durch Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung; mindestens 4 m breit. Stand: März 2007Januar 2008 Bei der Durchführung der Maßnahmen soll auch eine Beeinträchtigung der anliegend Wirtschaftenden verhindert werden. Mit den anliegenden Bewirtschaftern soll eine Abstimmung erfolgen. Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt nur nach erfolgter Prüfung der Auswirkungen geplanter Maßnahmen auf die Vorflut- und Grundwasserverhältnisse auch entfernt liegender Grundstücke. Eine Bewirtschaftungserschwernis darf sich durch die Maßnahme nicht ergeben. Fließgewässerläufe sind auf der Grundlage der „Richtlinien für naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen“ zu renaturieren. Der Detailplanung sind die „Leitbilder für kleine bis mittelgroße Fließgewässer in NRW“ – Merkblatt 17 des LUA NRW – zugrunde zu legen. Die Planung und Umsetzung der Renaturierung von Bachläufen erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Unterhaltungsträgern. Erforderliche wasserrechtliche Verfahren sind vor Beginn der Renaturierungsmaßnahme durchzuführen. Die Maßnahmen werden im Rahmen und nach Maßgabe des Gewässerauenprogramms NRW umgesetzt. Die Anlage der Saumbiotope dient der Vernetzung vorhandener und geplanter Lebensräume in einer ansonsten intensiv bewirtschafteten Ackerflur. Uferrandstreifen und Kräuter- und Staudensäume 105 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) sind wichtige Lebensstätten, Rückzugsgebiete und Nahrungsquellen für Pflanzen und Tiere, sind Leitlinien für die Ausbreitung von Pflanzen- und Tierarten, bereichern die Landschaft und steigern das Naturerlebnis. - Pflege/ Bewirtschaftung: - naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturbedingte Bestände, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen sowie Förderung der Entwicklung natürlicher Waldränder und -säume, − Die Bewirtschaftung und Pflege von Grünlandflächen erfolgt biotoptypen- und schutzzweckabhängig und richtet sich jeweils nach den geltenden Richtlinien des Kreiskulturlandschaftsprogramms in der geltenden Fassung. − Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen. Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme ab 1,80 m Stammhöhe zum Zeitpunkt der Pflanzung. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. − Mahd von Kräuter- und Staudensäumen abschnittsweise im Herbst in den ersten drei Jahren jährlich, später nach Bedarf, ggf. im mehrjährigen Rhythmus. Aufgrund § 26 (1) Ziff. 1 LG NW werden die gebietsspezifischen Maßnahmen 5.1 festgesetzt. 5.1/ 2.1-1-1 - 5.1/ 2.1-1-2 - 5.1/ 2.1-1-3 - Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik und Anlage von Uferrandstreifen. NSG 2.1-1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. NSG 2.1-1 Erhalt, Entwicklung bzw. Wiederherstellung standorttypischer Wald- und Gehölzbestände in den Auenbereichen. NSG 2.1-1 In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-1-4 - Erhaltung und Entwicklung extensiver Feucht-/ Nasswiesen sowie Hochstaudensäume. NSG 2.1-1 5.1/ 2.1-1-5 - Beseitigung standortfremder Gehölze. NSG 2.1-1 5.1/ 2.1-2-1 - Erhaltung der offenen Kieswände und kiesigen Rohbodenbereiche durch Entfernung aufkommender Gehölze. NSG 2.1-2 5.1/ 2.1-2-2 - Wiederherstellung der Tümpel und Anlage von Kleingewässern. NSG 2.1-2 106 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/ 2.1-3-1 - 5.1/ 2.1-3-2 - 5.1/2.1-4-1 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ - 5.1/ 2.1-4-2 - 5.1/ 2.1-4-3* - Ch 5.1/ 2.1-4-4 - 5.1/ 2.1-4-5 - 5.1/ 2.1-5-1 - 5.1/ 2.1-5-2 - 5.1/ 2.1-5-3 - 5.1/2.1-6-1 - Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. NSG 2.1-3 Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz. NSG 2.1-3 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik und Anlage von Uferrandstreifen. NSG 2.1-4 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. NSG 2.1-4 Erhaltung und Entwicklung von Kalkmagerrasen durch extensive Grünlandnutzung, ggf. Entfernung aufkommender Gehölze. NSG 2.1-4 Erhaltung und Entwicklung extensiver Feucht-/ Nasswiesen sowie Hochstaudensäume. NSG 2.1-4 Erhalt, Entwicklung bzw. Wiederherstellung standorttypischer Wald- und Gehölzbestände in den Auenbereichen. NSG 2.1-4 Erhaltung und naturnahe Entwicklung von Kleingewässern, insbesondere als Lebensraum für Amphibien, ggf. Freistellung von Gehölzen. NSG 2.1-5 Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz. NSG 2.1-5 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. NSG 2.1-5 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik und Anlage von Uferrandstreifen. NSG 2.1-6 In Verbindung mit § 25 LG NW. Zur Renaturierung des Rotbachs liegt ein Konzept des Erftverbandes vor. In Verbindung mit § 25 LG NW. In Verbindung mit § 25 LG NW. Zur Renaturierung des Bleibachs liegt ein Konzept des Erftverbandes vor. 5.1/ 2.1-6-2 - Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. NSG 2.1-6 5.1/ 2.1-6-3 - Erhaltung und Entwicklung extensiver Feucht-/ Nasswiesen sowie Hochstaudensäume. NSG 2.1-6 5.1/ 2.1-6-4 - Erhalt, Entwicklung bzw. Wiederherstellung standorttypischer Wald- und Gehölzbestände in den Auenbereichen sowie Beseitigung standortfremder Gehölze (Pappeln). NSG 2.1-6 - Wiederherstellung der Obstwiese durch Neuanlage der Wiesenfläche. NSG 2.1-6 5.1/ 2.1-6-6 - Vegetationskontrolle und ggf. erforderliche Beseitigung von Gehölzen. NSG 2.1-6 5.1/ 2.1-7-1 - Umwandlung von Acker in Grünland und extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. NSG 2.1-7 5.1/ 2.1-7-2 - Anlage eines nicht oder extensiv genutzten gewässerbegleitenden Streifens. NSG 2.1-7 5.1/ 2.1-7-3* - Beseitigung der Abfallablagerung (Autoreifen). NSG 2.1-7 5.1/ 2.1-6-5* In Verbindung mit § 25 LG NW. Eg Cf Stand: März 2007Januar 2008 107 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/ 2.1-8-1 - Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Kalkmagerrasen und der Calluna-Heiden durch biotoptypabhängige Bewirtschaftung bzw. Pflege und durch Entfernung aufkommender Gehölze. NSG 2.1-8 5.1/ 2.1-8-2 - Erhalt des Kleingewässers in der ehemaligen Tongrube. NSG 2.1-8 5.1/ 2.1-8-3 - Naturnahe Waldbewirtschaftung. NSG 2.1-8 In Verbindung mit § 25 LG NW. 5.1/ 2.1-9-1 - 5.1/ 2.1-9-2 - 5.1/ 2.1-9-3 - 5.1/ 2.1-9-4 - 5.1/2.1-10-1 - 5.1/2.1-10-2 - 5.1/ 2.1-11-1 - 5.1/ 2.1-11-2 - 5.1/ 2.1-11-3 - 5.1/ 2.1-12-1 - 5.1/ 2.1-12-2 - 5.1/ 2.1-12-3 - 5.1/ 2.1-12-4 - 5.1/ 2.1-13-1 - 108 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik und Anlage von Uferrandstreifen. NSG 2.1-9 Umwandlung von Acker in Grünland und extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. NSG 2.1-9 Anlage eines nicht oder extensiv genutzten gewässerbegleitenden Streifens. NSG 2.1-9 Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. NSG 2.1-9 Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung artenreicher trockener Grünlandkomplexe durch biotoptypabhängige Bewirtschaftung bzw. Pflege und durch Entfernung aufkommender Gehölze. NSG 2.1-10 Umwandlung von Acker in Grünland und extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. NSG 2.1-10 Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der der nach § 62 LG NW schutzwürdigen Trocken- bzw. Halbtrockenrasen durch biotoptypabhängige Bewirtschaftung bzw. Pflege und durch Entfernung aufkommender Gehölze. NSG 2.1-11 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des (Feucht)grünlandes. NSG 2.1-11 Pflege und Entwicklung der FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden Maßnahmenplänen. NSG 2.1-11 Beseitigung standortfremder Gehölze sowie Umwandlung der Fichtenbestände in standortgerechte Laubholzbestände. NSG 2.1-12 Erhaltung der Trocken- bzw. Halbtrockenrasen durch biotoptypabhängige Bewirtschaftung bzw. Pflege und durch Entfernung aufkommender Gehölze. NSG 2.1-12 Wiederherstellung eines naturnahen Bachbettes im Schluchtbachtal. NSG 2.1-12 Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna und Rückbau bzw. Verlegung der Fischteichanlage in den Nebenschluss. NSG 2.1-12 Naturnahe Waldbewirtschaftung. NSG 2.1-13 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/ 2.1-13-2 - Erhaltung und Förderung eines dauerhaften Anteils von Alt- und Totholz sowie von Höhlenbäumen. NSG 2.1-13 5.1/ 2.1-14-1 - Umbau der Böschungen des Neffelsees in naturnahe Waldbestände. NSG 2.1-14 5.1/ 2.1-14-2 - Pflege in der Flachwasserzone mit dem Ziel der Ausbreitung der Röhrichtbestände am Neffelsee NSG 2.1-14 5.1/2.1-14-3 - Überprüfung und Abstimmung der Naturschutz- und Angelsportnutzungsgrenzen mit dem Ziel der Entwicklung und Sicherung störungsfreier Uferzonen. NSG 2.1-14 5.1/ 2.2-1-1 - Anlage eines nicht oder extensiv genutzten Gewässerrandstreifens. LSG 2.2-1 5.1/ 2.2-1-2 - Umwandlung von Acker in Grünland. LSG 2.2-1 5.1/ 2.2-1-3 - Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. LSG 2.2-1 5.1/2.2-1-4* - De, Ee 5.1/ 2.2-1-5* Ee - 5.1/2.2-1-6* - Ee Durchführung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftung für den Erhalt des Feldhamsters. Anlage von Uferrandstreifen am Mühlengraben. LSG 2.2-1 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik und Anlage von Uferrandstreifen. LSG 2.2.-1 Zur Renaturierung des Rotbaches liegt ein Konzept des Erftverbandes vor. 5.1/ 2.2-2-1 - Anlage eines nicht oder extensiv genutzten Gewässerrandstreifens. LSG 2.2-2 5.1/ 2.2-2-2 - Umwandlung von Acker in Grünland. LSG 2.2-2 5.1/ 2.2-2-3* - Anlage von Uferrandstreifen am Muldenauer Bach. Bd 5.1/ 2.2-3-1 - Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. LSG 2.2-3 5.1/ 2.2-4-1* - Entschlammung von Teichen. LSG 2.2-4 5.1/ 2.2-4-2 - Beseitigung standortfremder Gehölze und Anlage standortgerechter Laubholzbestände. LSG 2.2-4 5.1/ 2.2-5-1 - Beseitigung standortfremder Gehölze und Anlage standortgerechter Laubholzbestände. LSG 2.2-5 5.1/ 2.2-6-1 - Anlage eines nicht oder extensiv genutzten Gewässerrandstreifens. LSG 2.2-6 5.1/ 2.2-6-2 - Umwandlung von Acker in Grünland. LSG 2.2-6 5.1/ 2.2-6-3 - Erhalt, Entwicklung bzw. Wiederherstellung standorttypischer Wald- und Gehölzbestände in den Auenbereichen. LSG 2.2-6 5.1/ 2.2-7-1 - Naturnahe Waldbewirtschaftung. LSG 2.2-7 5.1/ 2.2-7-2 - Beseitigung standortfremder Gehölze und Anlage standortgerechter Laubholzbestände. LSG 2.2-7 Be Stand: März 2007Januar 2008 109 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer - 5.1/ 2.2-9-1 - 5.1/2.2-8-1* Erhaltung und Förderung eines dauerhaften Anteils von Alt- und Totholz sowie von Höhlenbäumen. LSG 2.2-7 Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. LSG 2.2-9 - Entwicklung von Uferrandstreifen am Bürvenicher Bach LSG 2.2-8 - Entwicklung von Uferrandstreifen am Wollersheimer Graben LSG 2.2-8 Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. LSG 2.2-9 - Entwicklung von Uferrandstreifen am Enzbach. Teilweise LSG 2.2-10 - Pflege, Erhalt und Nachpflanzung der prägenden Laubbäume. LB 2.4-1 Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. LB 2.4-4 Pflege und Entwicklung der Sonderstandorte der ehemaligen Bunkeranlagen insbesondere auch für den Artenschutz. LB 2.4-9 Umwandlung des Ackers in Grünland und, Pflege und Entwicklung des feuchten extensiven Grünlandes und des bestehenden Feuchtbiotops.. LB 2.4-11 Erhaltung des Baumbestandes durch die Schaffung von Pufferzonen zur angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung soweit sich diese vertraglich realisieren lassen. Nachpflanzung abgängiger Laubbäume. LB 2.4-15 bzw. LSG 2.2-1 Ag, Bg 5.1/2.2-8-2* Af, Bf, Cg, Cf Bg, 5.1/ 2.2-9-2* - Cf 5.1/ 2.2-101* Dg, Dh, Eg, Ef 5.1/2.4-1-1 5.1/ 2.4-4-1 - 5.1/2.4-9-1 - 5.1/ 1* 2.4-11- - 2.4-15- - Cg Df, Ef 5.1/XX 110 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/ 2.2-7-3 5.1/ 1* LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ - Neu- und Nachpflanzung des prägenden Baumbestandes mit Eichen. Durchführung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftung für den Erhalt und die Förderung der Weihenpopulation in der Zülpicher Börde. Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 5.2 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC. Anpflanzungen haben mit bodenständigen Arten gemäß der Pflanzliste im Anhang zu erfolgen. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. Bei der Ergänzung oder Erweiterung vorhandener Gehölzbestände sollen außerdem die vorhandenen Gehölzarten beachtet werden. Mit den Neuanpflanzungen sollen Biotope miteinander vernetzt und neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Ferner wird die landschaftliche Vielfalt durch eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen erhöht. Folgende Hinweise sind zu berücksichtigen: − - - - - - bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand der Bäume in der Reihe von max. 30 m einzuhalten, bei Anlage von Gehölzstreifen ist eine mindestens dreireihige Pflanzung vorzunehmen und nach Möglichkeit zur Nutzfläche hin ein Wildkräutersaum vorzulagern, wechselnde Heckenbreite (5-10 m) mit Bäumen und hohem Strauchanteil soweit für die angrenzende Landbewirtschaftung zumutbar, Form- und Pflegeschnitte an älteren Hecken sind abschnittsweise durchzuführen. Bei alten Strukturen können die Gehölze auf den Stock gesetzt werden, Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art oder anderen unterirdischen Versorgungseinrichtungen oder Drainagen sind so zu bemessen, dass Wurzeleinwirkungen wie Verdrückung oder Durchwurzelungen ausgeschlossen sind. der Schutzstreifen bestehender 110KV-, 20KV- und 0,4KV-Kabel und Freileitungen ist zu beachten. Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Abs. 2 LG NW werden die Maßnahmen 5.2 festgesetzt: 5.2/ 2.1-13-1 - 5.2/ 2.2-1-1 - Die Baumreihen sollen - soweit möglich - im Bereich der Wegeparzelle gepflanzt werden. Die Anpflanzung ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der direkt angrenzenden Parzellen abzustimmen. Lässt die Wegbreite keine Anpflanzung zu, ist die Maßnahme mit dem Eigentümer abzustimmen. Ggf. muss Grunderwerb getätigt werden. Anlage und Entwicklung gestufter, strukturreicher Waldmäntel. Anreicherung des Gebietes mit gliedernden, belebenden und strukturverbessernden Elementen wie krautige Säume, Raine und Ge- Stand: März 2007Januar 2008 Eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Flächen ist zu vermeiden. In die Abstimmung sind die Bewirtschafter angrenzender landwirtschaftlicher Flächen einzubeziehen. NSG 2.1-13-1 LSG 2.2-1 Bei der Anlage sind Drain-, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. 111 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 5.2/ 2.2-1-2* Ce, Cf, Cg, Ch LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - hölze entlang von Gewässern sowie Straßen und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer Strukturen. der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Umsetzung soll soweit erforderlich auf vertraglicher Basis erfolgen. Anlage einer prägenden Heckenstruktur einer Alleeoder einer Allee am Römerweg Teilweise im LSG 2.2-1 Eine Möglichkeit der Umsetzung besteht durch das Landes- Das Land NRW hat das Fförderprogramm „100 Alleen“ aufgelegt, das vorsieht, die Neuanlage von Alleen zu fördern. Die Markierung der ehemaligen Römerstraße als Landschaftsmarke dient auch der Inwertsetzung der Kulturlandschaft. Als mögliche Arten regt der Naturpark Rheinland an, für die Alleen an diesen Straßen ererbte Baumarten aus der Römerzeit zu verwenden - Speierling, Elsbeere, Esskastanie zu pflanzen, (s. Maßnahmenplan Zweckverband 2002, S 65). Da die archäologische Forschung für die Römerstraße nicht von einer Bepflanzung als Allee ausgeht, ist im Rahmen der weiteren Abstimmung abzuklären, ob ggf. eine prägende Heckenstruktur oder eine Allee zu pflanzen ist. Eb, Ec, Fb - 5.2/ 2.2-7-1 - 5.2/ 2.2-8-1 - 5.2/ 2.2-10-1 - 5.2/ 2.2-12-1 - 112 Anlage einer Allee oder prägender Heckenstrukturen an der Römerstraße Köln-ZülpichTrier An der Römerstraße bei Weiler in der Ebene bis zum Abzweig der B265. Im Gebiet liegt die archäologische Fundstelle EU 0347 007 Römerstraße Anlage und Entwicklung gestufter, strukturreicher Waldmäntel. LSG 2.2-7 Anreicherung des Gebietes mit gliedernden, belebenden und strukturverbessernden Elementen wie krautige Säume, Raine und Gehölze entlang von Gewässern sowie Straßen und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer Strukturen. LSG 2.2-8 Bei der Anlage sind Drain-, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Umsetzung soll soweit erforderlich auf vertraglicher Basis erfolgen. Anreicherung des Gebietes mit gliedernden, belebenden und strukturverbessernden Elementen wie krautige Säume, Raine und Gehölze entlang von Gewässern sowie Straßen und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer Strukturen. LSG 2.2-10 Bei der Anlage sind Drain-, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Umsetzung soll soweit erforderlich auf vertraglicher Basis erfolgen. Anreicherung des Gebietes mit gliedernden, belebenden und strukturverbessernden Elementen wie krautigen Säumen, Rainen und Gehölzen entlang von Gewässern sowie Straßen und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer Strukturen. LSG 2.2-12 Bei der Anlage sind Drain-, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Umsetzung soll soweit erforderlich auf vertraglicher Basis erfolgen. Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 5.2/XX Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - - 5.2/XX LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ - Lineare und punktuelle Gehölzanpflanzungen zur Anreicherung der Bereiche der Bördelandschaft, die nicht Bestandteil von Schutzgebietsausweisungen sind. Aufstellung und Umsetzung eines Konzeptes zur punktuellen, auch sehr kleinflächigen Anpflanzung von Einzelbäumen, Baumgruppen und Gehölzen und Artenschutzmaßnahmen im Konsens mit der Landwirtschaft in der Bördelandschaft. Anreicherung der Bereiche der Bördelandschaft, die nicht Bestandteil von Schutzgebietsausweisungen sind mit krautigen Säumen und weiteren Maßnahmen nach Kulturlandschaftsprogramm. Stand: März 2007Januar 2008 Auf bestehende Drainageanlagen und sonstige landwirtschaftliche Belange wird bei der Anpflanzung Rücksicht genommen, so dass eine Beeinträchtigung vermieden wird. Auf bestehende Drainageanlagen und sonstige landwirtschaftliche Belange wird bei der Anlage Rücksicht genommen, so dass eine Beeinträchtigung vermieden wird. 113 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer 5.3 LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN ENTFÄLLT 5.4 PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW) ENTFÄLLT 5.5 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW) ENTFÄLLT 114 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Anhang Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten sind für Neuanpflanzungen folgende Baum- und Straucharten zu verwenden: Gruppe 1: Gehölze nasser bis frischer Standorte Bäume: Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) Betula pubescens (Moor-Birke) Carpinus betulus (Hainbuche) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Populus tremula (Espe) Quercus robur (Stiel-Eiche) Salix fragilis (Bruch-Weide) Salix caprea (Sal-Weide) Sträucher: Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Crataegus oxyacantha (Weißdorn) Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Frangula alnus (Faulbaum) Salix aurita (Ohr-Weide) Salix cinerea (Grau-Weide) Viburnum opulus (Wasser-Schneeball) Gruppe 2: Gehölze frischer Standorte Bäume: bis mäßig trockener Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Acer campestre (Feld-Ahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Fagus sylvatica (Rot-Buche) Populus tremula (Espe) Prunus avium (Vogel-Kirsche) Quercus robur (Stiel-Eiche) Quercus petraea (Trauben-Eiche) Sorbus aucuparia (Vogelbeere) Tilia platyphyllos (Sommer-Linde) Stand: März 2007Januar 2008 115 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Textliche Darstellung Erläuterungsbericht Ziffer (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) An geeigneten Stellen können außerdem folgende Baumarten gepflanzt werden: Tilia cordata (Winter-Linde) Prunus avium (Vogel-Kirsche) Prunus mahaleb (Weichsel-Kirsche) Malus sylvestris (Holzapfel) Malus domestica (Garten-Apfel) Pyrus pyraster (Holzbirne) Pyrus communis (Garten-Birne) Sorbus aria (Mehlbeere) Sträucher: Cornus sanguinea (Hartriegel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Crataegus oxyacantha (Weißdorn) Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Prunus spinosa (Schlehe) Rosa canina (Hundsrose) Salix capraea (Sal-Weide) Sambucus racemosa (Trauben-Holunder) Obstsortenempfehlung Börde und Voreifel: für die Zülpicher Äpfel: Ananasrenette Apfel von Croncels Danziger Kantapfel Freiherr von Berlepsch Geheimrat Dr. Oldenburg Gelber Edelapfel Geflammter Kardinal Goldparmäne Grahams Jubiläumsapfel Jakob Lebel Kaiser Wilhelm Landsberger Renette Luxemburger Renette Ontarioapfel Prinzenapfel Rheinischer Bohnapfel Rheinischer Krummstiel 116 Stand: März 2007Januar 2008 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Rheinische Schafsnase Riesenboikenapfel Rote Sternrenette Roter Bellefleur Roter Boskoop Roter Eiserapfel Schöner aus Boskoop Schöner aus Nordhausen Weißer Klarapfel Weißes Seidenhemdchen Winterrambur Birnen: Clapps Liebling Conference Frühe aus Trévoux Gellerts Butterbirne Gute Graue Köstliche aus Charneux Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne Rote Bergamotte Vereinsdechantsbirne Westfälische Glockenbirne (Speckbirne) Süßkirschen: Kassins Frühe (Herzkirsche) Pflaumen, Zwetschgen: Bühlers Frühzwetschge Große Grüne Reneklode Hauszwetschge (in Typen) Nancy-Mirabelle Ontariopflaume The Czar Wangenheims Frühzwetschge Obstsortenempfehlung für die höher gelegenen Standorte des Eifelfußes und der Eifel: Äpfel: Ananasrenette Apfel aus Croncels Danziger Kantapfel Geheimrat Dr. Oldenburg Stand: März 2007Januar 2008 117 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Textliche Darstellung Ziffer LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Goldparmäne Gravensteiner Jakob Lebel Kaiser Wilhelm Landsberger Renette Ontarioapfel Rheinischer Krummstiel Riesenboikenapfel Rote Sternrenette Roter Eiserapfel Schöner aus Boskoop Weißer Klarapfel Winterrambour Birnen: Gräfin von Paris Gute Graue Köstliche aus Charneux Tongern Pflaumen, Zwetschgen: Große Grüne Reneklode Hauszwetschge (in Typen) Nancy-Mirabelle Wangenheims Frühzwetschge 118 Stand: März 2007Januar 2008