Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
818 kB
Datum
03.04.2008
Erstellt
22.02.08, 09:36
Aktualisiert
22.02.08, 09:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Landrat
Landschaftsplan 44 a
“Zülpich“
EntwurfSatzung
Textliche Darstellungen und Festsetzungen
sowie Erläuterungen
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen, Abt. 60.13 – Umwelt und Planung
Dipl.-Ing. Kirsten Kröger
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel. 02251-15-579, Fax 02251-15-654, Email: kirsten.kroeger@kreis-euskirchen.de
Dipl.-Ing. (FH) Alexander Oeliger
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel. 02251-15-583, Fax 02251-15-654, Email: Alex.Oeliger@kreis-euskirchen.de
GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft GmbH
Emil-Schüller-Straße 8, 56068 Koblenz
Tel. 0261-30439-0, Fax 0261-30439-22, Email: gfl-koblenz@gfl-gmbh.de
Bearbeitung: Dipl.- Landschaftsökologe Martin Castor, Dipl.-Ing. Anja Alena Hainz
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Vorbemerkung:
In der Sitzung vom 14.12.2004 hat der Kreistag beschlossen, den Landschaftsplan Zülpich (44 a) mit dem
Geltungsbereich für das gesamte Stadtgebiet Zülpich im Sinne des § 16 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW
(baulicher Außenbereich sowie die angrenzenden Grünflächen) gemäß § 29 Abs. 1 LG NW aufzustellen.
Die Notwendigkeit zur Neuaufstellung besteht insbesondere auf Grund der Verpflichtung des Kreises zur
Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) Richtlinie der EU. Im Rahmen der Aufstellung wurden sämtliche bisherige Festsetzungen überprüft, ggf. geändert, gestrichen oder ergänzt und darüber hinausgehende
Flächen im Stadtgebiet Zülpich als Schutzgebiete neu ausgewiesen.
Folgende Grundlagen liegen der Planung zur Aufstellung zugrunde:
1. das aktuelle FFH-Gebiet
DE-5305-301 „Bürvenicher Berg/ Tötschberg“
2. Fortentwicklung der Bauleitplanung der Stadt Zülpich (Flächennutzungsplan Stadt Zülpich von 2005)
3. Fortschreibung des Gebietsentwicklungsplanes Region Aachen.
Für Teile des Plangebietes liegt der rechtskräftige Landschaftsplan „Zülpicher Börde“ von 1992 vor. Durch
die erforderliche Neuabgrenzung ist eine grundlegende Überarbeitung der bestehenden Schutzausweisungen erfolgt. Eine Gegenüberstellung der Neufestsetzung des Landschaftsplanes Zülpich gegenüber den
bestehenden Festsetzungen ist auf Grund der grundsätzlichen Überarbeitung nicht sachgerecht.
Stand: März 2007Januar 2008
I
Kreis Euskirchen – Der Landrat
II
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Inhaltsverzeichnis
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ............................................. IX
II.
VERFAHRENSABLAUF .................................................................................................................. XI
III.
PLANBESTANDTEILE ..................................................................................................................XIV
IV.
PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN ...................................................................................XIV
V.
KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE............................................................................................XV
VI.
NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN..........................................................................................XVII
1
ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW)................................................... 2
1.1
ENTWICKLUNGSZIEL 1 ERHALTUNG........................................................................................... 3
1.1-1
RÄUME MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN FFH-GEBIETEN............................................................ 3
1.1-2
STRUKTURREICHE AGRARLANDSCHAFT................................................................................... 4
1.1-3
NIEDERUNGEN UND TÄLER.......................................................................................................... 5
1.1-4
STRUKTURREICHER ORTSRAND STADT ZÜLPICH ................................................................... 7
1.1-5
WÄLDER UND WALDBIOTOPKOMPLEXE..................................................................................... 8
1.1-6
ERHOLUNGSGEBIET WASSERSPORTSEE ZÜLPICH................................................................. 9
1.2
ENTWICKLUNGSZIEL 2 ANREICHERUNG / BIOTOPENTWICKLUNG ..................................... 10
1.2-1
AGRARLANDSCHAFT ................................................................................................................... 10
1.2-2
NIEDERUNGEN UND TÄLER........................................................................................................ 12
1.2-3
ORTSRANDLAGEN ....................................................................................................................... 14
1.2-4
ARTEN- UND BIOTOPSCHUTZ .................................................................................................... 15
1.3
ENTWICKLUNGSZIEL 3: WIEDERHERSTELLUNG .................................................................... 15
1.4
ENTWICKLUNGSZIEL 4: TEMPORÄRE ERHALTUNG............................................................... 16
1.5
ENTWICKLUNGSZIEL 5: AUSSTATTUNG .................................................................................. 16
2
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW)...... 17
Stand: März 2007Januar 2008
III
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) ...................................................................................... 18
2.1.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE .................................. 19
2.1-1
NATURSCHUTZGEBIET „NEFFELBACHAUE" ............................................................................. 29
2.1-2
NATURSCHUTZGEBIET „EHEMALIGE KIESGRUBE AUF DEN STEINEN“ ....................... 323231
2.1-3
NATURSCHUTZGEBIET „BIOTOPKOMPLEX AM NORDWESTLICHEN STADTRAND
VON ZÜLPICH“....................................................................................................................... 333332
2.1-4
NATURSCHUTZGEBIET „ROTBACH-NIEDERUNG“............................................................ 343433
2.1-5
NATURSCHUTZGEBIET „FEUCHTGEHÖLZE, MAGER- UND OBSTWIESEN ÖSTLICH
NEMMENICH“......................................................................................................................... 363635
2.1-6
NATURSCHUTZGEBIET „BLEIBACHNIEDERUNG“............................................................. 373736
2.1-7
NATURSCHUTZGEBIET „VLATTENER BACH ZWISCHEN MERZENICH UND
LÖVENICH“............................................................................................................................. 383837
2.1-8
NATURSCHUTZGEBIET „GÖRRESBERG UND SCHIEVELSBERG“ .................................. 393938
2.1-9
NATURSCHUTZGEBIET „FEUCHT- UND OBSTWIESEN AM MARIENBACH“ ................... 404039
2.1-10
NATURSCHUTZGEBIET „AUF DER HEIDE“ ........................................................................ 414140
2.1-11
NATURSCHUTZGEBIET „BÜRVENICHER BERG/ TÖTSCHBERG“.................................... 424241
2.1-12
NATURSCHUTZGEBIET „SCHLUCHTBACHTAL/ TALSYSTEM BÜRVENICHER BACH“ .. 434342
2.1-13
NATURSCHUTZGEBIET „WALDBEREICHE BEI HAUS BOULIG/ WICHTERICHER
BUSCH" .................................................................................................................................. 444443
2.1-14
NATURSCHUTZGEBIET „NEFFELSEE" ............................................................................... 454544
2.2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) ................................................................ 474746
2.2.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE ............ 474746
2.2-1
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „GEWÄSSERSYSTEM ROTBACHNIEDERUNG“ .......... 565655
2.2-2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "NEFFELBACHAUE“....................................................... 585857
2.2-3
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BIOTOPKOMPLEX AM WESTLICHEN STADTRAND
VON ZÜLPICH“....................................................................................................................... 595958
2.2-4
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WALD/ GEHÖLZKOMPLEX AUF
BRAUNKOHLEHALDE / BERGSCHADENGEBIET BUSCHFELD“....................................... 616160
IV
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
2.2-5
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "ZÜLPICHER SEE“ ......................................................... 626261
2.2-6
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BLEIBACHAUE“............................................................. 636362
2.2-7
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WALDKOMPLEX PLENKSELING/
FRENTZCHESMAAR“ ............................................................................................................ 646463
2.2-8
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „EIFELFUSS BEI SCHWERFEN UND
ROTBACHNIEDERUNG“ ....................................................................................................... 656564
2.2-9
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BIOTOPKOMPLEX AM VLATTENER BACH AM
ORTSRAND VON MERZENICH“ ........................................................................................... 666665
2.2-10
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „VOREIFEL BEI BÜRVENICH UND SÜDLICH
SCHWERFEN“ ....................................................................................................................... 676766
2.2-11
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „HAUS BOULIG“ ............................................................. 686867
2.2-12
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WOLLERSHEIMER STUFENLÄNDCHEN“................... 696968
2.2-13
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG.......................................................... 707069
2.3
NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) ........................................................................................ 717170
2.3.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE .................................... 717170
2.3-1
NATURDENKMAL „EICHEN ÖSTLICH MÜLHEIM“ .............................................................. 757574
2.3-2
NATURDENKMAL „ALLEE BEI BURG MÜLHEIM“ ............................................................... 757574
2.3-3
NATURDENKMAL „ALLEE BEI HAUS BUSCH“.................................................................... 757574
2.3-4
NATURDENKMAL „BAUMGRUPPEN BEI HAUS BUSCH“................................................... 767675
2.3-5
NATURDENKMAL „ALLEE SÜDLICH HAUS BOLLHEIM“ .................................................... 767675
2.3-6
NATURDENKMAL „KASTANIE AN DER SANKT ALDERKUS KAPELLE NÖRDLICH
FÜSSENICH“ .......................................................................................................................... 767675
2.3-7
NATURDENKMAL „ALLEE WESTLICH VON ZÜLPICH“ ...................................................... 777776
2.3-8
NATURDENKMAL „LINDE ÖSTLICH VON JUNTERSDORF“ .............................................. 777776
2.3-9
NATURDENKMAL „EICHE WESTLICH LÖVENICH“ ............................................................ 777776
2.3-10
NATURDENKMAL „BAUMGRUPPE AM VLATTENER BACH ÖSTLICH FLOREN“............. 787877
2.3-11
NATURDENKMAL „EICHE AM PESCHGRABEN SÜDÖSTLICH LINZENICH“.................... 787877
2.3.12
NATURDENKMAL „EICHE SÜDÖSTLICH LINZENICH“ ....................................................... 787877
Stand: März 2007Januar 2008
V
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
2.3-13
NATURDENKMAL „EICHENGRUPPE ÖSTLICH BÜRVENICH“........................................... 797978
2.3-14
NATURDENKMAL „EICHBAUM SÜDLICH SCHWERFEN“ .................................................. 797978
2.4
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW).......................................... 808079
2.4.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN
LANDSCHAFTSBESTANDTEILE .......................................................................................... 818180
2.4-1
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “BAUMBESTÄNDE AN HÖFEN,
BURGEN, KAPELLEN UND GEBÄUDEKOMPLEXEN IM STADTGEBIET ZÜLPICH“ ......... 858584
2.4-2
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “FELDGEHÖLZE UND
GEHÖLZSTREIFEN IN DER ZÜLPICHER BÖRDE“.............................................................. 868685
2.4-3
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “ALLEEN, BAUMREIHEN UND
EINZELBÄUME IM STADTGEBIET ZÜLPICH“...................................................................... 878786
2.4-4
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “STREUOBSTBESTÄNDE IN DER
ZÜLPICHER BÖRDE“............................................................................................................. 888887
2.4-5
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “GEHÖLZBESTANDENE
GELÄNDEKANTEN BEI MÜLHEIM“ ...................................................................................... 898988
2.4-6
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “HOHLWEGE IM STADTGEBIET
ZÜLPICH“................................................................................................................................ 909089
2.4-7
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “NORDHANG GINSTERBERG“............. 909089
2.4-8
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “BIOTOPKOMPLEX AM WESTLICHEN
STADTRAND VON ZÜLPICH“................................................................................................ 919190
2.4-9
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “GEHÖLZBESTANDENE
BUNKERANLAGEN ZWISCHEN LANGENDORF UND ZÜLPICH SOWIE ÖSTLICH VON
SCHWERFEN“........................................................................................................................ 929291
2.4-10
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “GEHÖLZGESÄUMTER BAHNDAMM
DER BAHNSTRECKE EUSKIRCHEN – ZÜLPICH -VETTWEIßDÜREN“.............................. 939392
2.4-11
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “FEUCHTKOMPLEX BEI BURG
IRNICH“................................................................................................................................... 939392
2.4-12
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “BAUMREIHE BEI HAUS PESCH“ ........ 959593
2.4-13
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “BAUMREIHE AN DER K 30 NÖRDLICH
LANGENDORF“ ...................................................................................................................... 969694
2.4-14
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “BAUMGRUPPE SÜDLICH HAUS
DÜRFFENTHAL“ .................................................................................................................... 969694
2.4-15
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “FEUCHTGEHÖLZ UND EICHENREIHE
AM ROTBACH NÖRDLICH LÖVENICH“ ............................................................................... 979795
VI
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
2.4-16
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “EULENBERG“....................................... 979795
3.0
ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) ............................................ 999997
4.0
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) ....... 999997
4.1
VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR
ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN ................................ 10010098
4.2
UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG ............................ 10110199
4.3
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN .......................................................................................... 102102100
5
ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN (§ 26 LG NW)104104102
5.1
ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME105105103
5.2
ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC... 111111109
5.3
HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN114114111
5.4
PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES
LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW) .............................................................. 114114111
5.5
ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW)114114111
ANHANG .......................................................................................................................................... 115115112
Stand: März 2007Januar 2008
VII
Kreis Euskirchen – Der Landrat
VIII
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
PRÄAMBEL
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des Natur1
haushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW) sowie der §§ 6 bis 11 der
2
Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung
basiert auf den §§ 15 bis 41 LG NW.
Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW.
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen.
Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung/ das Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens sind nach § 42e LG NW geregelt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt
und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 3 LG
NW).
Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ ausgespart worden
sind, liegt hierin noch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein
im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit nichtig.
Der Landschaftsplan setzt gemäß § 29 Abs. 3 LG NW für Flächen, die im Flächennutzungsplan (FNP) Bauflächen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest. Bei der
Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten
mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft.
Nach § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach
§ 34 BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit
mit dem Träger der Bauleitplanung.
Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination
versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit einem * benannten Maßnahmen sind in der Karte nicht dargestellt
und gelten somit für das gesamte Schutzgebiet.
Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,
Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte
aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit
nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen
Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt.
Der Satzungsgeber hat nach § 12 LG NW vorab den nach §§ 58 und 60 BNatSchGNeuregG anerkannten
Vereinen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, insbesondere bei:
-
1
2
Aufhebung, Änderung und Ergänzung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Geschützten
Landschaftsbestandteilen,
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli
2000 (GV NRW S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 200519.06.2007 (GV NRW 2006 S. 35226).
vom 22. Oktober 1986 (GV NRW S. 683), zuletzt geändert durch Artikel 106 des das Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 25.09.200119.06.2007 (GV NRW S. 708226).
Stand: März 2007Januar 2008
IX
Kreis Euskirchen – Der Landrat
-
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Geschützten Biotopen nach § 62 LG NW,
Landschaftsschutzgebieten, in denen die gegebene Flächennutzungsplanänderung „UVP-pflichtige“
Vorhaben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann (gemäß § 12 (3) LG NW).
Der Landschaftsplan dient der Erfüllung der Rechtsverpflichtungen nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG vom
21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFHRichtlinie) und nach der EG-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) vom 02.04.1979. Die FFHGebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan mit Stand der Meldung an die Europäische Kommission übernommen. Bei diesen Festsetzungen handelt es sich nicht um Festsetzungen des Kreises, sondern um eine nachrichtliche Übernahme der Ausweisung des Landes NRW.
Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine
Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen.
X
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
II.
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
VERFAHRENSABLAUF
Aufstellungsbeschluss
Der Kreistag des Kreis Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am
14.12.2004
die Aufstellung des Landschaftsplanes 44 a „Zülpich“ beschlossen.
Euskirchen, den
15.08.2007
gez. Rosenke
gez. Kolvenbach
Landrat
Kreistagsmitglied
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes wurde am
09.06.2005
ortsüblich bekannt gemacht.
Euskirchen, den
15.08.2007
gez. Rosenke
Landrat
Beteiligung der Bürger
Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW
am
29.05.2006
Euskirchen, den
stattgefunden.
15.08.2007
gez. Rosenke
Landrat
Stand: März 2007Januar 2008
XI
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit
vom
06.06.2006
Euskirchen, den
bis
07.07.2006
stattgefunden.
15.08.2007
gez. Rosenke
Landrat
Öffentliche Auslegung
Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am
25.04.2007
dem Entwurf des
Landschaftsplanes zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW.
Der Entwurf des Landschaftsplanes hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung
vom
21.05.2007
Euskirchen, den
bis
20.06.2007
einschließlich öffentlich ausgelegen.
15.08.2007
gez. Rosenke
Landrat
Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung
Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit
den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am
hierüber entschieden.
Euskirchen, den
Landrat
XII
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Satzungsbeschluss
Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen
in der Sitzung vom
als Satzung beschlossen.
Euskirchen, den
Landrat
Kreistagsmitglied
GenehmigungAnzeige des Landschaftsplanes
Dieser LandschaftsplanDie Überprüfung des Landschaftsplanes ist gemäß § 28 Abs. 1 LG
NW mit Verfügung vom
unter Az.
genehmigt bestätigt worden.
Köln, den
Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde -
Bekanntmachung
Gemäß § 28 a LG NW ist die Durchführung des Anzeigeverfahrens beiGenehmigung der Bezirksregierung Köln
sowie Ort und
Zeit der öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft.
Euskirchen, den
Landrat
Stand: März 2007Januar 2008
XIII
Kreis Euskirchen – Der Landrat
III.
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
PLANBESTANDTEILE
Dieser Landschaftsplan besteht aus
der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 10.000,
der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20.000,
den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen.
IV.
PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW (LÖBF):
•
Natura 2000 Karte, Gebietsbeschreibung
•
Biotopkataster
•
Besonders geschützte Biotope gemäß § 62 LG NW, Stand: Kartierung bis 1996, Grünlandkartierung
bis Dezember 2003
•
Biotopverbund (Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege)
Stadt Zülpich:
•
Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen, Stand: 20052007
Bezirksregierung Köln:
•
Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Region Aachen, Neuaufstellung, Stand 2003
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen:
•
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995.
Erftverband:
•
Konzept zur naturnahen Entwicklung des Rotbachs und des Notbachs (1997)
•
Konzept zur naturnahen Entwicklung des Bleibachs (1998)
Amt für Agrarordnung Euskirchen
•
Flurbereinigung Merzenich, Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen 1:5.000
Amt für Agrarordnung Aachen
•
XIV
Flurbereinigung Soller, Karte der Maßnahmen für Natur und Landschaft, die der Agrarverbesserung
dienen, 1:5.000
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
V.
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE
Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die digitale Deutsche Grundkarte 1 : 5.000 im
Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1 : 10.000 (vervielfältigt mit Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen).
Geltungsbereich LP Zülpich:
Planquadrat
Blatt - Nr.
Blattname
Ad
4018
Froitzheim
Ae
4016
Embken
Af
4014
Wollersheim Ost
Ag
4012
Bürvenich West
Ah
4010
Berg (Kreis Euskirchen)
Bc
4220
Kemperhof
Bd
4218
Füssenich
Be
4216
Juntersdorf
Bf
4214
Langendorf
Bg
4212
Bürvenich
Bh
4210
Floisdorf
Cb
4422
Gut Dirlau
Cc
4420
Sievernich West
Cd
4418
Geich
Ce
4416
Zülpich West
Cf
4414
Merzenich
Cg
4412
Schwerfen
Ch
4410
Schwerfen Süd
Dc
4620
Sievernich
Dd
4618
Bessenich
De
4616
Zülpich Ost
Df
4614
Linzenich
Dg
4612
Görresberg
Dh
4610
Gehn
Ea
4824
Erp Südwest
Eb
4822
Weiler in der Ebene West
Ec
4820
Siechhaus
Ed
4818
Rövenich
Stand: März 2007Januar 2008
XV
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Ee
4816
Nemmenich
Ef
4814
Ülpenich
Eg
4812
Enzen (Kreis Euskirchen)
Eh
4810
Obergartzem
Fa
5024
Erp Süd
Fb
5022
Weiler in der Ebene Ost
Fc
5020
Haus Boulig
Fd
5018
Oberelvenich
Fe
5016
Irresheim (Kreis Euskirchen)
Ff
5014
Dürscheven
Fg
5012
Wißkirchen West
Gc
5220
Wichterich, Mülheim
Gd
5218
Wichterich
Ge
5216
Frauenberg (Kreis Euskirchen)
Hc
5420
Gertrudenhof
Hd
5418
Lommersum West
He
5416
Sieben Wege
Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem
Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) entsprechend dem Blattschnitt der deutschen Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am horizontalen Rand mit Groß- sowie am vertikalen Rand
mit Kleinbuchstaben versehen.
Außerdem wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte
festgelegt, bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw.
Festsetzung und einer auf die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer (laufende
Nummer der Festsetzung) hinter dem Bindestrich. Für die Festsetzungen gemäß § 26 LG NW unter Ziffer 5
erfolgt zusätzlich die Angabe der Nummer des zugehörigen Schutzgebietes vor der laufenden Nummer der
Festsetzung.
XVI
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
VI.
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN
Übersichtskarte: Die naturräumlichen Einheiten des Plangebietes
Grenze der naturräumlichen Großeinheiten
Grenze der naturräumlichen Untereinheiten (5. Ordnung)
Das Plangebiet gehört zur naturräumlichen Großeinheit der Niederrheinischen Bucht (55) sowie zur Osteifel
(27) und innerhalb diesen zu folgenden naturräumlichen Haupt- und Untereinheiten:
275
Mechernicher Voreifel (Haupteinheit)
275.0
Wollersheimer Stufenländchen
553
Zülpicher Börde (Haupteinheit)
553.1
Zülpicher Eifelvorland
553.3
Erper Lößplatte
Stand: März 2007Januar 2008
XVII
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Naturraum
Das Gebiet des Landschaftsplanes Zülpich weist naturräumlich zwei Haupteinheiten auf, wobei der überwiegende Teil zur Hauteinheit Zülpicher Börde zu zählen ist – lediglich die südlichen Ränder gehören zur
Haupteinheit Mechernicher Voreifel. Die Bereiche der Zülpicher Börde sind in der Untereinheit der Erper
Lößplatte heute durch intensive, ackerbauliche Nutzungen in einer ausgeräumten Agrarlandschaft geprägt.
Das Zülpicher Eifelvorland ist ebenfalls stark ackerbaulich geprägt, allerdings sind die Niederungsbereiche
mit dem prägenden Gewässern Rotbach, Neffelbach und Bleibach stärker gegliedert. Die Mechernicher
Voreifel weist ein bewegtes Relief mit einem Wechsel aus Kuppen und Talzügen auf, die im Süden des
Plangebietes beginnen.
ZÜLPICHER BÖRDE – 553
Der überwiegende Teil des Plangebietes gehört zur Zülpicher Börde, die den Südteil der rheinischen Lößbörden bildet. Die Zülpicher Börde mit ihren tertiären Braunkohlenlagern weist eine durchschnittliche Höhenlage von 100 bis 150 m NN auf; ihre Oberflächenformen sind durch tektonische Vorgänge geprägt. Mehrere
Talzüge durchschneiden die einzelnen Lößplatten der Zülpicher Börde von Süd nach Nord. Die Wiesen und
Weiden dieser Talauen stehen in einem starken landschaftlichen Gegensatz zu den reinen Anbauflächen
der relativ trockenen Lößplatten.
ZÜLPICHER EIFELVORLAND – 553.1
Abgesehen von einem kleinen Teilbereich ist der südliche Teil des Plangebietes dem Zülpicher Eifelvorland
zuzuordnen. Diese Untereinheit bildet den Übergang zwischen den eigentlichen Lößbörden und der Mechernicher Voreifel. Die vorherrschende südwest-nordöstliche Verlaufsrichtung der Bäche und Flüsse erklärt
sich durch die nach Nordosten hin gekippten Schollen in Nähe des Eifelnordrandes, entsprechend ist eine
Abdachung des leicht zerschnittenen Vorlandes von über 200 m NN im Südwesten auf rd. 150 m NN im
Nordosten zu verfolgen.
ERPER LÖßPLATTE – 553.3
Der nördliche Teil des Plangebietes ist der Erper Lößplatte, dem eigentlichen Kern der Zülpicher Börde,
zuzuordnen. Das Gebiet ist nahezu einheitlich mit 1-2 m mächtigen Lößschichten bedeckt, die inzwischen
fast ganz entkalkt sind und als Lößlehme den Hauptterrassenschottern aufliegen. Die Braunerde- und Parabraunerdeböden bieten jedoch insgesamt gute Voraussetzungen für den Weizen-, Gerste- und Zuckerrübenanbau.
MECHERNICHER VOREIFEL – 275
Das Landschaftsbild der Mechernicher Voreifel mit Höhen zwischen 200 und 400 m NN wird durch Buntsandstein- und Muschelkalkschichten bestimmt. Schichtstufenbildungen sind vor allem auf die dolomitischen
Kalke des oberen Muschelkalks zurückzuführen. Aufgrund der relativ nährstoffreichen Böden ist die Mechernicher Voreifel heute waldarm und wird durch weite Ackerflächen geprägt.
WOLLERSHEIMER STUFENLÄNDCHEN – 275.0
Lediglich kleine Bereiche im südlichsten/südwestlichsten Teil des Plangebietes gehören zum Wollersheimer
Stufenländchen mit seinen markanten Muschelkalk- und Keuperschichten. Unterhalb von Kuppen mit einer
Höhe bis zu 300 m NN liegen einige breitere Talzüge, die z.T. als Trockentäler ausgeprägt sind. Große Teile
des Wollersheimer Stufenländchens weisen nährstoffreiche und recht tiefgründige Böden auf, deren natürliche Buchenwaldgesellschaften schon früh einer intensiveren agrar-bäuerlichen Nutzung weichen mussten.
XVIII
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN
SOWIE ERLÄUTERUNGEN
Der Inhalt der Entwicklungs- und der Festsetzungskarte sowie der textlichen Darstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs. 4, §§ 18 bis 23
sowie 25 und 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW.
Stand: März 2007Januar 2008
1
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
1
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW)
Gemäß § 18 LG NW stellen die Entwicklungsziele flächendeckend die Zielrichtung der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung und des Biotopverbundes dar. Sie
sind ausschließlich behördenverbindlich, erlangen für die privaten Grundstückseigentümer
keine
direkte
Verbindlichkeit.
Entwicklungsziele sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der
dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Damit wird
keine strikte Beachtung von in Landschaftsplänen festgesetzten Entwicklungszielen verlangt. Der Norm ist vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn
die Entwicklungsziele nach Möglichkeit
beachtet werden. Das setzt bei fachplanerischen Entscheidungen voraus,
dass sie in der Abwägung eingestellt,
gewichtet und entsprechend ihrem Wert
berücksichtigt werden.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Entwicklungsziele - soweit hiermit eine
Einschränkung der Bewirtschaftung von
land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche
Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Landund Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren.
Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen, Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen
diese zur Verwirklichung der Ziele des
Landschaftsplanes eingesetzt werden.
Das Plangebiet westlich der in NordSüd-Richtung verlaufenden Linie zwischen Sinzenich – Bürvenich und
Schwerfen – Floisdorf wird dem Naturpark Hohes Venn – Eifel zugerechnet,
das östlich dieser Linie gelegene Gebiet
dem Naturpark Rheinland.
2
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
1.1
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ENTWICKLUNGSZIEL 1
ERHALTUNG
Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen
oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen
reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft
Größe: ca. 2.052 ha
Das Entwicklungsziel 1.1 legt das
Schwergewicht
der
Landschaftsentwicklung auf die Erhaltung natürlicher oder naturnaher Lebensräume und
Strukturelemente sowie einer reich und
vielfältig ausgestatteten Landschaft und
den Biotopverbund.
In den Bereichen, die mit dem Entwicklungsziel 1.1 belegt sind, werden verstärkt Festsetzungen nach den §§ 2023 und 25 LG NW getroffen. Diese dienen gleichzeitig auch der Realisierung
des Biotopverbundes nach § 2b LG
NW. Erforderliche Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen im
Sinne des § 26 LG NW stehen nicht im
Widerspruch zu dem Entwicklungsziel
Erhaltung, sondern dienen der Aufwertung der günstigen Ausgangssituation
bzw. der Bestandssicherung.
1.1-1
RÄUME MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN FFH-GEBIETEN
Erhaltung und Entwicklung von Landschaftsräumen mit einem hohen Anteil an FFH-Gebieten,
besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und
Vorkommen seltener und gefährdeter naturraumtypischer Pflanzen- und Tierarten.
Das Entwicklungsziel 1.1-1 ist für den folgenden
Raum dargestellt:
Bürvenicher Berg/ Tötschberg
Flächengröße: ca. 16 ha
Flora-Fauna-Habitat (FFH) – Gebiet: „Bürvenicher Berg/ Tötschberg“ DE-5305-301
-
Trespen-Schwingel
Kalktrockenrasen
(6210, Prioritärer Lebensraum),
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
-
-
-
Erhaltung und Entwicklung der auf den Kuppen aus Muschelkalk vorhandenen Kalkmagerrasen, Orchideenvorkommen und wärmeliebenden Gehölze,
Der Entwicklungsraum umfasst Randbereiche des FFH-Gebietes Bürvenicher Berg/ Tötschberg, das sich im
angrenzenden Landschaftsplan 28 Mechernich fortsetzt.
Der Kuppen- bzw. Hangbereich des
Bürvenicher Bergs ist geprägt durch
kurzrasige Kalkhalbtrockenrasen mit
ihrer charakteristischen Fauna, insbesondere Schmetterlinge, im Verbund
mit thermophilen Säumen, Gebüschen
und Magerweiden.
Erhaltung der auf den Talhängen vorhandenen
extensiven Magerweiden und Gehölzstrukturen,
Sicherung der Beweidung zum Erhalt der unterschiedlichen Sukzessionsstadien.
Stand: März 2007Januar 2008
3
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
1.1-2
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
STRUKTURREICHE AGRARLANDSCHAFT
Erhaltung der durch Gehölzstrukturen, einzelne
Grünlandflächen und ein bewegtes Relief relativ
reich strukturierten, intensiv landwirtschaftlich genutzten Agrarlandschaften.
Flächengröße: ca. 332 ha
Das Entwicklungsziel 1.1-2 ist für folgende Teilräume dargestellt:
-
Agrarlandschaft südlich von Schwerfen
-
Agrarlandschaft südöstlich und südwestlich
von Bürvenich
-
Agrarlandschaft südlich Linzenich
Der Entwicklungsraum umfasst überwiegend ackerbaulich genutzte Bereiche im Süden des Plangebietes, die
trotz der hohen Nutzungsintensität
durch Gehölzstrukturen wie Baumreihen, Feldgehölze sowie Grünlandflächen relativ reich strukturiert sind. Das
bewegte Relief und die vorhandenen
Gewässerstrukturen tragen zur weiteren Gliederung des Raumes bei. Diese
Strukturen dienen als Teillebensräume,
Rückzugs- und Nahrungshabitate sowie
der Biotopvernetzung im Übergang zu
Niederungsbereichen oder strukturreichen Ortsrandlagen.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-2 sind Schutzausweisungen gemäß
§§ 21 bis 23 LG NW sowie Maßnahmen
nach § 26 LG NW festgesetzt worden.
Zur Erreichung des Entwicklungsziels gilt insbesondere:
4
-
Erhaltung des Strukturreichtums und des abwechslungsreichen Landschaftsbildes,
-
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Einzelbäumen, Baumreihen und –gruppen, Hecken,
Feldgehölzen und Gebüschkomplexen,
-
Erhaltung des Kleinreleifs, insbesondere der
charakteristischen Talkante südlich Linzenich
-
Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung
nicht standortgerechter, naturferner Waldbestände in standortgerechte, naturnahe Bestände,
-
Erhaltung und Optimierung des Grünlandanteils,
-
Erhaltung und Pflege von Brachflächen, Wegrändern und Feldrainen,
-
Erhaltung
und
Entwicklung
der
Gewässerstrukturen hinsichtlich der Naturnähe
und ihrer Funktion für den Biotopverbund,
-
Erhaltung und Verbesserung der Lebensräume für Arten der Börde, wie z.B. Grauammer,
Wiesenweihe, Schafstelze, Wachtel, Kiebitz
u.a. Arten durch z.B. punktuelle Anpflanzungen, Saumstreifen, Stoppelbrache u.a. Maßnahmen
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
1.1-3
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NIEDERUNGEN UND TÄLER
Erhaltung und Entwicklung von struktur- und grünlandreichen Niederungen und Tälern mit z.T. naturnahen Fließgewässerabschnitten und Ufergehölzen.
Flächengröße: ca. 1.102 ha
Das Entwicklungsziel 1.1-3 ist für folgende Teilräume dargestellt:
-
Niederung des Neffelbachs mit dem Neffelsee
zwischen Bessenich und Juntersdorf
-
Abschnitte des Rotbachs bei Mülheim, Wichterich, Niederelvenich und Oberelvenich sowie
südlich von Lövenich, Sinzenich und Schwerfen bis zur südlichen Plangebietsgrenze
-
Niederungsbereiche des Marienbachs mit dem
Mühlenbach zwischen Lövenich und Schwerfen
-
Bleibachniederung zwischen der B 56 und
Enzen bis zur südlichen Plangebietsgrenze
-
Talsysteme des Bürvenicher Bachs und des
Schluchtbachs südlich von Bürvenich und Eppenich
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
-
Erhaltung und Entwicklung der z.T. mäandrierenden Bachläufe mit ihren naturnahen Strukturen und ihrer Dynamik sowie der an die
Fließgewässer angrenzenden Niederungen,
-
Erhaltung, Pflege und Entwicklung von auentypischen Biotopen wie naturnahen Gewässerabschnitten, Feucht- und Nassgrünland
sowie Quellbereichen um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete
Tier- und Pflanzenarten (Anhang IV Arten der
FFH-Richtlinie) zu schützen,
-
Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Vorkommen des Spring- und Laubfrosches (Anhang IV Arten der FFH-Richtlinie) in der Neffelbachaue
-
Schutz und Entwicklung der Quellmulden mit
ihren typischen Quellfluren,
-
Erhaltung und Entwicklung von Hochstaudenfluren, Röhrichten und Feuchtgrünland,
-
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Uferund Gewässerstrukturen und bachbegleitender
bodenständiger Gehölzbestände,
-
Förderung der natürlichen Gewässerdynamik,
Stand: März 2007Januar 2008
Der Entwicklungsraum umfasst einzelne Abschnitte von gewässergeprägten
Niederungsbereichen in den Bördelandschaften im nördlichen Teil des
Plangebietes, die sich durch einen hohen Strukturreichtum mit Ufergehölzen,
Auenbereichen mit Gehölzstrukturen
und Feuchtbiotopen sowie durch einen
hohen Grünlandanteil auszeichnen.
Zudem sind Gehölzstrukturen wie
Obstwiesen, Baumreihen und markante
Einzelbäume, Quellbereiche sowie stellenweise wertvolles Grünland wie
Feucht- und Nassgrünland vorhanden.
Die im südlichen Teil des Plangebietes
innerhalb des Naturraumes Wollersheimer Stufenländchen liegenden, tiefer
eingeschnittenen Gewässerabschnitte
(Schluchtbachtal, Bürvenicher Bach,
Rotbach) weisen eine höhere Naturnähe auf, die sich durch mäandrierende
Bachläufe mit Ufergehölzsäumen auszeichnen und deren Auen bzw. Hangbereiche von Grünland eingenommen
werden.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-3 sind Schutzausweisungen gemäß
§§ 20 bis 23 LG NW sowie Maßnahmen
nach § 26 LG NW festgesetzt worden.
Für den Bleibach und den Rotbach
liegen im Auftrag des Erftverbandes
erstellte Renaturierungskonzepte vor.
Diese Konzepte stellen den Zustand
der Gewässer dar und schlagen Maßnahmen im Uferrandbereich zur Verbesserung des Gewässerzustandes
vor.
Die Niederungen und Täler der Zülpicher Börde sind bedeutende Verbindungen und Leiträume für den Artenund Biotopschutz sowie auch für den
Erholungsverkehr und den Radtourismus. Der Schutzbedürftigkeit ist jeweils
bei der Umsetzung von Infrastrukturmaßnahmen in diesen Bereichen in
besonderer Weise Rechnung zu tragen.
Um eine mögliche spätere Renaturierung nicht zu beeinträchtigen, sollen
für den Bau von Radwegen an Fließgewässern soweit wie möglich nur
bereits vorhandene Wege in Anspruch genommen werden.
5
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
6
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
Erhaltung und Umgestaltung / Entwicklung des
Gewässerbettes in einen naturnahen Zustand,
-
Schaffung von Gewässermäandern, Altwassern und Verlandungsbereichen,
-
Anlage von Gewässerschutzstreifen beiderseits der Gewässer (5-15m Breite),
-
Erhaltung und Entwicklung von Kalkmagerrasen und Magerweiden,
-
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Einzelbäumen, Baumreihen und -gruppen, Hecken
und Feldgehölzen,
-
Unterbindung weiterer Freizeitnutzungen zum
Erhalt des Neffelsees (Füssenicher See) als
ornithologisch bedeutsames Feuchtgebiet
-
Erhaltung und Pflege von Brachflächen, Wegrändern und Feldrainen,
-
Erhaltung des Reliefs und der Hangkanten
-
Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung
nicht standortgerechter, naturferner Waldbestände in standortgerechte, naturnahe Bestände,
-
Freihalten von Niederungs- und Uferbereichen
von weiterer Bebauung,
-
weitmöglichste Vermeidung zusätzlicher Wegebaumaßnahmen in den Auenbereichen.
-
Niederungen und Täler sind bedeutende Verbindungslinien im ökologischen Netz und
gleichzeitig Leiträume für den Erholungsverkehr und den Radtourismus.
-
die Abstimmung der Erholungsnutzung auf die
ökologischen Belange erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Naturpark Rheinland und mit dem
Naturpark Hohes Venn - Eifel.
Die Naturparke Rheinland und Hohes
Venn –Eifel stimmen ihre Ziele und
Maßnahmen zur Erholungsnutzung auf
die ökologischen Belange mit der Unteren Landschaftsbehörde ab.
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
1.1-4
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
STRUKTURREICHER ORTSRAND STADT ZÜLPICH
Erhaltung und Entwicklung der durch Obstwiesen
und Gehölzbestände und Grünland kleinteilig
strukturierten Ortsrandbereiche als kulturhistorisches Element und Refugialraum.
Flächengröße: ca. 83 ha
Das Entwicklungsziel 1.1-4 ist für den folgenden
Raum dargestellt:
-
Westlicher Ortsrand von Zülpich
Der Entwicklungsraum umfasst die
durch eine hohe Strukturvielfalt geprägten ortsnahen Obstwiesen-, Gehölzund Gartenkomplexe am westlichen
Stadtrand von Zülpich sowie angrenzende Waldbereiche. Sie stellen einen
wertvollen Lebensraum insbesondere
für gefährdete Tierarten dar. Die vielfältigen Gehölzstrukturen gliedern und
bereichern das Landschaftsbild. Die
östliche Begrenzung des Raums wird
durch die prägende, historische Stadtmauer mit Befestigungsanlagen der
Stadt Zülpich gebildet.
Der Raum dient der stadtnahen, ruhigen, landschaftsbezogenen Erholung.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-4 sind Schutzausweisungen gemäß
§§ 20 bis 23 LG NW sowie Maßnahmen
nach § 26 LG NW festgesetzt worden.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
-
Erhaltung der hohen Strukturvielfalt und der
kleinräumigen Nutzungswechsel
-
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken,
Einzelbäumen, Baumreihen und -gruppen und
Feldgehölzen,
-
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Streuobstbeständen,
-
Besucherlenkende Maßnahmen im Bereich
des Waldkomplexes (Hartholzauenwald) zum
Schutz empfindlicher Bereiche,
-
Erhaltung und Entwicklung von Grünland im
Umfeld der Streuobstbestände.
Stand: März 2007Januar 2008
7
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
1.1-5
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
WÄLDER UND WALDBIOTOPKOMPLEXE
Erhaltung und Entwicklung der mit naturnahen
Lebensräumen reich und vielfältig ausgestatteten
Wälder und Wald-Biotopkomplexe.
Flächengröße: ca. 388 ha
Das Entwicklungsziel 1.1-5 ist für folgende Teilräume dargestellt:
-
Wäldchen bei Haus Boulig und Wichtericher
Busch zwischen Weiler in der Ebene und Mülheim
-
Waldkomplex auf einer rekultivierten Braunkohlenhalde südlich Juntersdorf mit dem südlich angrenzenden Bergschadengebiet Buschfeld als gehölzbestandene Sukzessionsfläche
-
Wald bzw. gehölzgeprägte Bereiche im Verbund mit Offenlandbiotopen südlich Ülpenich
am Schievelsberg und Kninnberg sowie östlich
von Schwerfen am Görresberg und am Eulenberg
-
Waldkomplex südöstlich von Virnich
-
Wald "Im Plenkseling" östlich von Enzen
-
Feuchtgehölze östlich Nemmenich
Der Entwicklungsraum umfasst einzelne, isoliert liegende Waldflächen bzw.
Waldbiotopkomplexe mit Gehölzen und
Offenlandbiotopen in allen Landschaftsräumen. Die einzelnen Teilflächen weisen sehr unterschiedliche Standortbedingungen und Entstehungsbedingungen der vorhandenen Waldstrukturen
auf.
Ziele sind die Erhaltung und Entwicklung von standortgerechten Laubwäldern bzw. Niederwäldern mit ihren
Biotopkomplexen des Offenlandes. Ziel
ist im Umfeld der Hochwälder die Verbesserung und Vergrößerung der Waldlebensräume sowie die Wiederherstellung funktionaler Beziehungen zwischen den einzelnen Waldkomplexen
sowie zu den landwirtschaftlich genutzten Bereichen.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-5 sind Schutzausweisungen gemäß
§§ 20, 21 und 23 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt
worden.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
8
-
Erhaltung der naturnahen Laubwaldbereiche
durch naturnahe Waldbewirtschaftung,
-
Erhaltung und Vermehrung des Laubholzanteils sowie Umwandlung nicht bodenständiger
Bereiche (z.B. Pappeln, Nadelhölzer) in naturnahe Laubwälder,
-
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,
stufig aufgebauten Waldmänteln und -säumen
im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen,
-
Förderung der natürlichen Entwicklung von
Vorwald- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen außerhalb wertvoller Offenlandbiotope wie Heiden oder Magerwiesen,
-
Erhaltung und Entwicklung zusammenhängender Wald- und Gehölzkomplexe mit Offenlandbiotopen zur Herstellung eines Biotopverbundes,
-
Rückführung waldnaher Ackerflächen in naturnahe und standortangepasste Wälder, sofern
im Rahmen des Strukturwandels landwirtStand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
schaftliche Flächen aufgegeben werden,
1.1-6
-
Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz,
-
Förderung der Naturverjüngung aus Arten der
natürlichen Waldgesellschaften,
-
Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Biotopen, wie Heideflächen, Magerwiesenkomplexen um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen,
-
Erhaltung des Kleinreliefs und der Hangkanten
ERHOLUNGSGEBIET WASSERSPORTSEE ZÜLPICH
Erhaltung
von
vorhandenen
ErholungsSchwerpunkten insbesondere für die naturverträgliche und landschaftsorientierten Freizeitgestaltung
und Erholung.
Flächengröße: ca. 131 ha
Das Entwicklungsziel 1.1-6 ist für folgenden Raum
dargestellt:
-
Zülpicher See mit seinen Uferbereichen südöstlich von Zülpich.
Der Entwicklungsraum umfasst die
Wasserfläche und die gehölzbestandenen Uferbereiche des Zülpicher Sees.
Der See wird als Bade- und Angelgewässer genutzt sowie durch Boote befahren. Entsprechende Einrichtungen
(Freibad, Anlegestege, Parkplätze und
Gastronomie) sind im direkten Umfeld
vorhanden.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-6 sind Schutzausweisungen gemäß
§§ 21 sowie Maßnahmen nach § 26 LG
NW festgesetzt worden.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
-
Erhaltung der vorhandenen Infrastruktur
für die naturnahe Erholung, unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit, die Freizeitnutzung
ist in ausgewählten und geeignete Uferbereichen zu konzentrieren,
-
Umwandlung nicht bodenständiger Bereiche
(z.B. Pappeln) in naturnahe Gehölzbestände,
-
Vermeidung von Beeinträchtigungen des
Wasserhaushaltes und der Gewässerqualität,
-
bei dem Ausbau von Infrastruktureinrichtungen
ist eine landschaftsverträgliche Bebauung vorzusehen,
-
Erhaltung der vorhandenen Gehölzbestände
im Uferbereich.
Stand: März 2007Januar 2008
9
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
1.2
ENTWICKLUNGSZIEL 2
ANREICHERUNG / BIOTOPENTWICKLUNG
Anreicherung einer in ihren ökologischen Funktionen beeinträchtigten und veränderten Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen.
Flächengröße: ca. 7.096 ha.
Die Flächen des Entwicklungszieles 1.2
stellen hinsichtlich der im Plangebiet
durchzuführenden Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen einen
Schwerpunkt dar. Ziel ist die Förderung
bzw. Wiederherstellung funktionaler ökologischer Beziehungen insbesondere im
Verlauf der Niederungsbereiche als vernetzende Landschaftselemente.
Das Entwicklungsziel dient insbesondere
der Schaffung eines Netzes räumlich
oder funktional verbundener Biotope
(Biotopverbund), das mindestens 10 %
der Landesfläche umfasst. Ziel des Biotopverbundes ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten
und
deren
Populationen
einschließlich ihrer Lebensräume und
Lebensgemeinschaften
sowie
die
Bewahrung,
Wiederherstellung
und
Entwicklung
funktionsfähiger
ökologischer Wechselbeziehungen. Der
Biotopverbund
dient
auch
der
Verbesserung
der
ökologischen
Kohärenz des europäischen Netzes „Natura 2000“.
Grundsätzlich dienen das Entwicklungsziel, die Schutzfestsetzungen sowie die
in diesem Teilraum gebietsbezogen festgesetzten Maßnahmen nach § 26 (2) LG
NW auch der Realisierung eines Biotopverbundes nach § 2b LG NW. Hierbei
sind die Belange der Landwirtschaft in
besonderer Weise zu berücksichtigen.
Insofern kommen dort insbesondere
auch produktionsintegrierte Maßnahmen
in Betracht, deren Umsetzung auf vertraglicher Basis erfolgen soll.
1.2-1
AGRARLANDSCHAFT
Anreicherung einer ackerbaulich genutzten
Agrarlandschaft mit gliedernden und belebenden
Elementen unter Beibehaltung des offenen Charakters der Feldflur.
Flächengröße: ca. 5.721 ha
Das Entwicklungsziel 1.2-1 ist für folgende
Teilräume dargestellt:
10
-
Agrarlandschaft östlich Mülheim und Wichterich
-
Agrarlandschaft westlich Mülheim, Niederelvenich, Oberelvenich und Nemmenich,
Der Entwicklungsraum umfasst überwiegend intensiv ackerbaulich genutzte Bereiche, die meist einen sehr geringen
Anteil an Gehölz- und Saumstrukturen
sowie sonstigen Biotopen aufweisen.
Eine Ausnahme stellen die Bereiche dar,
in denen die Flurbereinigungsverfahren
Merzenich und Soller (im östlichen Teil
des Plangebietes) stattgefunden haben.
Durch geeignete Maßnahmen sollen
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
Agrarlandschaft zwischen Rotbachniederung
und Neffelbachniederung
-
Agrarlandschaft westlich der Neffelbachniederung
-
Agrarlandschaft östlich der Rotbachniederung
-
Agrarlandschaft nördlich und südlich des
Vlattener Bachs
-
Agrarlandschaft östlich des Bleibachs
vorhandene Strukturen erhalten und in
strukturarmen Bereichen neue geschaffen werden. Dabei soll der Charakter
einer offenen, weiten Feldflur erhalten
bleiben. Die Strukturen dienen als Teillebensräume, Rückzugs- und Nahrungshabitate für Tiere und Pflanzen sowie der
Biotopvernetzung und tragen zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes bei.
Zur Erfüllung des Entwicklungsziels 1.2-1
sind Schutzausweisungen gemäß §§ 21,
22 und 23 LG NW sowie Maßnahmen
nach § 26 LG NW festgesetzt worden.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
-
Entwicklung der Agrarlandschaft in der Börde
als Lebensraum für Offenlandarten,
-
Erhaltung und Entwicklung von bestehenden
Biotopen wie Stillgewässern, Röhrichten und
Ruderalfluren auf ehemaligen Abgrabungsflächen, um die Artenvielfalt zu erhöhen sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und
Pflanzenarten zu schaffen,
-
Erhaltung von kleinflächigen Biotopen wie
Hochstaudenfluren, Sandrasen in ehemaligen Kiesgruben
-
weitgehender
Feldwege,
-
Erhaltung und Pflege bestehender Gehölzbestände, Heckenstrukturen und Raine,
-
Erhalt und Entwicklung von Gehölz- und Brachestreifen entlang der Bahnlinie sowie entlang von Straßen und Wegen als Leitlinien
des Biotopverbundes,
-
Anlage und Pflege von Kräuter- und Staudensäumen,
-
Erhaltung der vorhandenen Grünlandflächen,
-
extensive Grünlandbewirtschaftung mit eingeschränkter Düngung.
Stand: März 2007Januar 2008
Erhalt
bisher
unbefestigter
11
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
1.2-2
NIEDERUNGEN UND TÄLER
Entwicklung von naturnahen Gewässerabschnitten mit ihren Auenbereichen und Anreicherung
der Uferbereiche mit bodenständigen Gehölzen.
Flächengröße: ca. 735 ha
Das Entwicklungsziel 1.2-2 ist für folgende
Teilräume dargestellt:
-
Rotbachniederung bei Wichterich und nördlich von Mülheim und zwischen Oberelvenich
und Lövenich,
-
Vlattener Bach und Wollersheimer Bach von
Lövenich bis zur östlichen Plangebietsgrenze,
-
Muldenauer Bach westlich Füssenich,
-
Bleibachniederung südlich Wichterich bis zur
Plangebietsgrenze
Der Entwicklungsraum umfasst Fließgewässerabschnitte mit ihren Auenbereichen, die durch Begradigung, intensive
Nutzung und einen geringen Anteil an
naturnahen Strukturen geprägt sind und
einer Aufwertung bedürfen. Am Rotbach
(nördlich von Mülheim) ist die Schaffung
eines Retentionsraumes und Maßnahmen zur Sicherstellung Hochwasserschutzes (HRB Niederberg) vorgesehen.
Zu den Maßnahmen zählt der Rückbau
der Ufersicherungen, die Neutrassierung
des Gerinnes, die Bereitstellung einer
nutzungsfreien Fläche mit naturnaher
Überflutungsdynamik und freier Entwicklung in der Aue.
Zur Erfüllung des Entwicklungsziels 1.2-2
sind Schutzausweisungen gemäß §§ 20
bis 23 LG NW sowie Maßnahmen nach
§ 26 LG NW festgesetzt.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
12
-
Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Auenbiotopen, wie naturnahen Fließgewässerabschnitten, Auwäldern, Stillgewässern,
Feucht- und Nassgrünland, Röhrichten und
Riedern, um die natürliche Artenvielfalt sowie
Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen,
-
Entwicklung naturnaher Lebensräume zur
Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen intensiv genutzten und schützenswerten Gebieten,
-
Rückgewinnung von Retentionsräumen,
-
Förderung der natürlichen Gewässerdynamik,
-
Erhaltung und Umgestaltung / Entwicklung
des Gewässerbettes in einen naturnahen
Zustand,
-
Schaffung von Gewässermäandern, Altwassern und Verlandungsbereichen,
-
Anlage von Gewässerschutzstreifen beiderseits der Gewässer (5-15 m Breite),
-
Überführung gestörter Uferbereiche in einen
naturnahen Zustand,
-
Verbesserung des Auencharakters durch
Entfernung nicht bodenständiger Gehölze
und Entwicklung von naturnahen und stand-
Für den Bleibach und den Rotbach liegen
im Auftrag des Erftverbandes erstellte
Renaturierungskonzepte vor. Diese Konzepte stellen den Zustand der Gewässer
dar und schlagen Maßnahmen im Uferrandbereich zur Verbesserung des Gewässerzustandes vor. So ist am Rotbach
nördlich von Wichterich u.a. am rechten
Ufer die Anlage eine nutzungsfreien Uferstreifens mit einer Breite von 20m und
eine Erweiterung des linken Streifens (5 7m) auf mindestens 15m vorgesehen.
Des Weiteren ist das Abflachen von Uferpartien, das Initiieren von lateraler
Erosion und Sohlstrukturen durch Totholzeinbau, die Entwicklung eines Gehölzsaums und in bestimmten Abschnitten
der Rückbau von Ufersicherungen vorgesehen.
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ortangepassten Ufergehölzen sowie Anlage
von Auwäldern,
-
Erhaltung und Wiederherstellung des ursprünglichen Auenreliefs einschließlich Flutmulden,
-
Aufhebung von Verrohrungen, wo dieses
ohne Gefährdung landwirtschaftlicher Drainagesysteme möglich ist,
-
Erhaltung und sukzessive Erhöhung von
Grünland,
-
Förderung einer extensiven Grünlandnutzung,
-
Erhaltung des vorhandenen Mager-, Feuchtund Nassgrünlandes einschließlich der Brachen durch Pflege oder extensive Nutzung,
-
Sicherung und Nachpflanzung von Gehölzen
im Grünlandbereich,
-
Erhaltung und Pflege der kulturhistorisch
bedeutsamen und ökologisch wertvollen
Streuobstwiesen und -weiden,
-
Vermeidung von Erstaufforstungen mit Nadelhölzern,
-
Vermeidung von Wegebau in ökologisch
empfindlichen Gebieten,
-
Freihalten der Niederungs- und Uferbereich
von weiterer Bebauung,
-
Verbesserung der Fließgewässersysteme
auch innerhalb der Siedlungsflächen (Bachbett, Uferrandstreifen, Wasserqualität),
-
Abstimmung der Erholungsnutzung auf die
ökologischen Belange.
Stand: März 2007Januar 2008
13
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
1.2-3
ORTSRANDLAGEN
Entwicklung strukturreicher Ortsränder durch
Eingrünungsmaßnahmen und Erhaltung der vorhandenen Strukturen.
Flächengröße: ca. 519 ha
Das Entwicklungsziel 1.2-3 ist für die folgenden
Teilräume dargestellt:
-
Ortslagen von Mülheim, Wichterich, Niederelvenich, Nemmenich, Rövenich, Zülpich,
Geich, Füssenich, Langendorf, Merzenich,
Linzenich, Sinzenich, Ülpenich, Dürscheven,
Enzen, Eppenich, Bürvenich und Virnich.
Der Entwicklungsraum umfasst die Ortsrandlagen im Plangebiet im Übergang zur
offenen Agrarlandschaft (Entwicklungsziel 1.2-1). Teilweise verfügen die Ortsränder über Eingrünungen wie Streuobstwiesen, Heckenstrukturen, Feldgehölze bzw. Gartenbereiche. In weiten
Teilen sind entsprechende Strukturen
jedoch kaum vorhanden, so dass eine
landschaftsgerechte Einbindung der Ortschaften bzw. Gewerbegebiete hergestellt werden soll.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
14
-
Anlage, Ergänzung und Pflege von Streuobstbeständen,
-
Anlage und Pflege von Gehölzstrukturen aus
standortgerechten und einheimischen Gehölzarten inkl. Krautsäumen und Brachen,
-
Entwicklung und Pflege von Biotopen, um die
natürliche Artenvielfalt zu schützen sowie
Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schaffen,
-
Entwicklung naturnaher Lebensräume zur
Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung,
-
Erhaltung der vorhanden Strukturvielfalt und
der kleinräumigen Nutzungswechsel,
-
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken, Einzelbäumen, Baumreihen und gruppen und Feldgehölzen,
-
Entwicklung und Erhaltung von Grünland im
Umfeld der Streuobstbestände.
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
1.2-4
ARTEN- UND BIOTOPSCHUTZ
Anlage und Entwicklung von Lebensräumen für
den Arten- und Biotopschutz, insbesondere für
die gefährdete Tierart Feldhamster.
Flächengröße: ca. 121 ha
Das Entwicklungsziel 1.2-4 ist für folgenden
Raum dargestellt:
-
Agrarlandschaft zwischen Zülpich und Nemmenich, nördlich des Zülpicher Sees.
Der Entwicklungsraum umfasst einen
agrarisch geprägten Bereich östlich von
Zülpich mit Vorkommen des Feldhamsters als streng geschützte Art. Dieser
Raum soll durch Extensivierungsmaßnahmen und den Anbau entsprechender
Feldfrüchte für den Arten- und Biotopschutz hinsichtlich des Feldhamsters
entwickelt werden.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
1.3
-
Entwicklung und Pflege von Lebensräumen/
Biotopen, um die natürliche Artenvielfalt zu
schützen sowie Lebensräume für gefährdete
Tier- und Pflanzenarten zu schaffen,
-
Entwicklung naturnaher Lebensräume zur
Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung,
-
Anpassung der Bewirtschaftungsweise an
die spezifischen Lebensraumansprüche des
Feldhamsters.
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes NRW hat ein Artenhilfsprogramm Feldhamster aufgelegt. Ab 2007
erfolgt die Integration in den Vertragsnaturschutz und eine Förderung im Rahmen
einer extensiven Ackerbewirtschaftung.
ENTWICKLUNGSZIEL 3:
WIEDERHERSTELLUNG
entfällt
Stand: März 2007Januar 2008
15
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
1.4
ENTWICKLUNGSZIEL 4:
TEMPORÄRE ERHALTUNG
Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Vorhaben über
die Bauleitplanung.
Flächengröße: ca. 144 ha
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:
-
-
1.5
Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur
bis zur Realisierung der Bauleitplanung,
nach Möglichkeit Erhaltung prägender, gliedernder und belebender Landschaftsbestandteile bei der Realisierung von Bauvorhaben,
-
landschaftliche Einbindung der geplanten
Bauvorhaben,
-
Anpflanzung bodenständiger Gehölze bei der
Eingrünung.
Das Entwicklungsziel 1.4 wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen.
Das Entwicklungsziel 4 widerspricht nicht
der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden.
Vorhandene
strukturierende
Landschaftselemente sollen in den Bebauungsplänen durch Festsetzungen gesichert werden.
ENTWICKLUNGSZIEL 5:
AUSSTATTUNG
entfällt
16
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT
(§§ 19-23 LG NW)
Gemäß § 19 LG NW sind die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur
und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NW
festgesetzt.
Der Schutz von besonders geschützten
Biotopen nach § 62 LG NW bleibt unberührt.
In der Festsetzungskarte werden 14
Naturschutzgebiete, 13 Landschaftsschutzgebiete, 14 Naturdenkmale und
16 geschützte Landschaftsbestandteile
festgesetzt.
Gemäß § 2b LG NW soll landesweit ein
Biotopverbund aus ökologisch bedeutsamen Flächen aufgebaut werden. Ziel
des Biotopverbunds ist die nachhaltige
Sicherung von heimischen Tier- und
Pflanzenarten und deren Populationen
einschließlich ihrer Lebensräume und
Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer
Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund dient auch der Verbesserung der
ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne
von
Artikel
10
der
Richtlinie
92/43/EWG.
Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen.
Bestandteile des Biotopverbunds sind:
1. Nationalparke,
2. gesetzlich geschützte Biotope,
3. Naturschutzgebiete,
4. Gebiete im Sinne des § 48a
(„Natura 2000“),
5. weitere geeignete Flächen und
Elemente, wenn sie zur Erreichung des vorgenannten Zieles
geeignet sind.
Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan nach § 16
durch Festsetzung geeigneter Gebiete
im Sinne des § 19, durch langfristige
Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz)
oder andere geeignete Maßnahmen
rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
Der Landschaftsplan erfüllt die Verpflichtungen des § 2b LG NW durch
nachfolgende
Festsetzungen nach
§§19-23, forstliche Festsetzungen sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW.
Ferner werden FFH-Gebiete und § 62Biotope nachrichtlich dargestellt. In den
Stand: März 2007Januar 2008
17
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
gebietsspezifischen
Schutzzielen
einschl. den Erläuterungsberichten
werden die jeweiligen Bedeutungen und
Erfordernisse auch aus der Sicht des
Biotopverbundes z.B. für Tierarten oder
-gruppen beschrieben.
Darüber hinaus sichert der Kreis Euskirchen wesentliche Biotopverbundfunktionen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes
(Kreiskulturlandschaftsprogramm).
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)
Größe insgesamt: ca. 598 ha
Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt:
Nach § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen
festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete.
a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und
Pflanzenarten,
In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend
aufgeführten
-
allgemeinen Verbote,
-
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
-
Hinweise auf Befreiungen,
-
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote
und Verbote, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.13) angegeben sind.
18
b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen
oder erdgeschichtlichen Gründen
oder
c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden
Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteiles
erforderlich ist. Die Festsetzung ist
auch zulässig zur Herstellung oder
Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne
von Buchstabe a.
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.1.0
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
NATURSCHUTZGEBIETE
Die Umsetzung der zur Erreichung des
Schutzzwecks vorgesehenen Maßnahmen (u.a. gemäß Ziff. 4 und 5)
erfolgt nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
In den Naturschutzgebieten wird zur
Umsetzung der FFH-Richtlinie ein
Waldpflegeplan und/ oder vorgezogenes Sofortmaßnahmenkonzept durch
die Landesforstverwaltung erarbeitet.
In diesen Naturschutzgebieten bilden
die von der LÖBFvom LANUV erarbeiteten Schutzziele und Maßnahmen die
Grundlagen des vorgenannten Planes/
Konzeptes.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der
Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigem Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und
Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu
realisieren.
Die Durchführung aller forstlichen
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
im Privatwald einschließlich des Abschlusses vertraglicher Regelungen
soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1
Satz 2 LG NW auf die Forstbehörden
übertragen werden.
Über den Schutzzweck und die festgesetzten Beschränkungen ist an geeigneter Stelle und in geeigneter Form
(durch Schilder) zu informieren.
Allgemeine Verbote
In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1
LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen
alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten
Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen
oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung
der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz.
Stand: März 2007Januar 2008
19
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1
S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie
Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO
NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern.
2.
Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren.
Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer
dienstlichen Obliegenheiten.
3.
auf Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen.
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
- Landungs-, Boots- und Angelstege,
- am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohnund Hausboote,
- Dauercamping- und Zeltplätze,
- Sport- und Spielplätze,
- Lager- und Ausstellungsplätze,
- Zäune und andere aus Baustoffen
oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer
dienstlichen Obliegenheiten.
4.
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder
Warenautomaten auf- oder abzustellen.
5.
Feuer zu entfachen oder zu verursachen.
6.
zu zelten, zu campen oder zu lagern.
7.
Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes durchzuführen.
Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt.
8.
a) Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
b) mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich
Heißluftballons,
Drachenfliegern
oder
Gleitschirmen zu starten oder zu landen,
c) Motorsport zu betreiben,
d) Modellsportgeräte zu betreiben.
9.
Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich
zu führen und Hundesportübungen durchzuführen.
Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen
Einsatz und Hütehunde im Einsatz.
10. Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu
tauchen sowie Eisflächen zu betreten oder zu
befahren, Einrichtungen für den Wassersport
bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu
stellen oder zu ändern.
11. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu
20
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
lich Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu
beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt
von Weidetieren).
12. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen - auch durch die
Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen.
Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in
bisheriger Art und bisherigem Umfang
zulässig.
13. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem
Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm,
Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
14. landwirtschaftliche Produkte zu lagern (z.B.
Strohlager, Mieten).
15. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Boden-, Fels- oder Geländegestalt
vorzunehmen.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder
Terrassenkanten sowie Halden verstanden.
16. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern.
17. Dauergrünland oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind
Flächen, die seit dem am 01.07.2003 bei der
Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf
natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau
von Gras in Kombination mit den typischen
Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und
mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung).
Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen
bzw. das Wechselgrünland.
Brachflächen sind nach § 24 LG NW
definiert.
18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören
oder in andere Nutzungen zu überführen (auch
durch übermäßige Beweidung/ Tritt von Weidetieren).
19. Wald- oder Forstflächen oder Gehölzbestände
zu beweiden.
20. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen anzulegen.
Stand: März 2007Januar 2008
21
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
21. Hochsitze (geschlossene Kanzeln) sowie offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (z.B. §
62-Biotopen, landschaftlich exponierten Kuppen und Auen) zu errichten.
Bevorzugte Standorte für die Errichtung von Ansitzeinrichtungen sind im
Wald, am Waldrand sowie in der Feldflur freistehend oder angelehnt ohne
Schädigung der
Feldgehölze oder
Einzelbäume.
22. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen einschließlich Ablenkungsfütterungen und Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung vom
23.01.1998) in ökologisch sensiblen Bereichen
(z.B. § 62-Biotope) anzulegen oder vorzunehmen.
23. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen/ Rückelinien vorzunehmen.
24. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende
Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder
teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in
sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden.
Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig.
25. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
26. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu
sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder
in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern.
Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
27. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln.
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang
mit Ausnahme der Verbote:
- 4 (Verkaufsbuden),
- 12 (Grundwasser),
- 13 (Ausbringung fester und flüssiger Stoffe)
Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt die Ausbringung
von Pflanzenschutzmitteln und Düngern
gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv gedüng-
22
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
ten und/ oder pflanzenschutzmittel behandelten Flächen erlaubt.
14 (Lagerstätten),
17 (Umbruch von Dauergrünland und Brachflächen),
18 (übermäßige Beweidung von Feuchtbereichen),
19 (Waldweide),
20 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie
− 24 (Gehölze).
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
-
-
bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen
(mit
Ausnahme des Vertragsnaturschutzes): die Wiederaufnahme
der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Programms.
Dieses gilt auch für Ackerflächen,
die im Rahmen der vorgenannten
Programme in Grünland umgewandelt worden sind bzw. werden,
der Anbau von Kulturpflanzen
sowie die Haltung von Nutztieren,
schonende Form- und Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im
Rahmen der ordnungsgemäßen
Bodenbearbeitung ohne Schädigung des Bestandes.
Dieses trifft auch auf Strukturen,
die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu.
Bei einem Gehölzschnitt sind die
unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze
zu beachten,
-
-
-
das Verbrennen von Schlagabraum unter Beachtung des § 27
„Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung
von Abfällen“ (KrW-/AbfG),
der Umbruch im Rahmen von
Flächenstilllegungsprogrammen,
das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu
1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht
und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und -fütterung.
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen
des Vertragsnaturschutzes:
Stand: März 2007Januar 2008
23
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B.
KULAP) auf Privatflächen:
-
2.
die Wiederaufnahme der rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf des
Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen.
Der Kreis weist darauf hin, dass der
Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist,
sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann.
Auf die Bestimmungen des § 62 LG
NW wird hingewiesen.
die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang
mit Ausnahme des Verbotes
- 23 (Holzrückearbeiten)
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist
insbesondere:
-
der Anbau von Kulturpflanzen,
-
Maßnahmen im Kalamitätsfall,
-
Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes,
-
Schutzmaßnahmen gegen Wild,
-
die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
das Verbrennen von Schlagabraum
unter Beachtung des § 27 „Gesetz zur
Förderung der Kreislaufwirtschaft und
Sicherung der umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/
AbfG).
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz NW auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. Auf
den Runderlass des Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 14.11.1997 – III B 2605.15.01.00/ III B 6-765.11 (MBl. NW
S. 1480)– wird hingewiesen.
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von
§ 25 LJG NW
mit Ausnahme der Verbote
- 21 (Ansitzeinrichtungen),
- 22 (Wildäsungsflächen).
Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere:
-
die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild,
-
Wildfütterungen in Notzeiten gem.
§ 25 LJG NW,
-
die Errichtung ortsüblicher Zäune
zur Begrenzung von Wildschäden.
Unberührt bleibt darüber hinaus:
24
Stand: März 2007Januar 2008
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Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im Einzelfall nach Maßgabe eines
gebietsspezifischen Entwicklungsplanes,
Sofortmaßnahmenkonzeptes oder Waldpflegeplanes.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen Verboten auch von den gebietsspezifischen Verboten
unberührt:
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der
Errichtung von baulichen Anlagen verbunden
ist.
6.
die von der
geordneten,
stimmten/
wicklungs-,
nahmen.
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/
Wartung von Verkehrswegen sowie Ver- und
Entsorgungsleitungen dienen.
8.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden.
9.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen.
Unteren Landschaftsbehörde angenehmigten oder mit ihr abgevertraglich
vereinbarten
EntPflege- und OptimierungsmaßHierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG
sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung
einer
gesicherten
Energieversorgung unaufschiebbaren
Reparaturen.
10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen
des Staatlichen Umweltamtes, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind nach Zustimmung der Unteren
Landschaftsbehörde.
11. Untersuchungen von Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung
nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete
mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden
gem. § 12 (10) BBodSchV.
12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Rechtmäßig bestehende
Drainagegebiete genießen Bestandsschutz,
die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser
Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser sowie Anlagen zur Verteilung/Transport von Trink-/ Abwasser.
Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften,
z.B. nach Bau- und Wasserrecht.
13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen
die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald
darüber hinaus die Untere Forstbehörde zuStand: März 2007Januar 2008
25
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Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
gestimmt haben.
14. Maßnahmen zur Umsetzung und Überwachung der in den Braunkohleplänen Hambach
Teilplan 12/1 sowie Inden, räumlicher Teilabschnitt II, festgelegten Ziele zur Grundwasserabsenkung und Wiederauffüllung des
Grundwasserkörpers und eine hierdurch bewirkte Veränderung der Grundwasserspiegellagen sowie Maßnahmen zum Schutz des
Grundwassers bzw. Wasserhaushaltes und
zum Schutz von Feuchtgebieten nach Maßgabe der jeweils erforderlichen bergrechtlichen oder wasserrechtlichen Gestattungen.
Diese Maßnahmen sind mit der ULB abzustimmen.
26
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Textliche Darstellung
Ziffer
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der
Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass
der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der
Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die
Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen.
Wird der Widerspruch für unberechtigt
gehalten, darf die Befreiung nur mit
Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die
Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG
NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1
LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde.
Die Vorschriften der §§ 48d und 48e
LG NW (Verfahrensvorschriften bei
geplanten Eingriffen in bzw. in der
Umgebung von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW
(Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt.
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27
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Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem
gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
28
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. bis
50.000,--€). Gegenstände, die zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.
§ 70 LG NW wird nicht angewendet,
wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von
dieser Regelung ausgenommen sind
die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303
des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
Stand: März 2007Januar 2008
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Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-1
Ae,
Be,
Ce,
Dd
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
NATURSCHUTZGEBIET „NEFFELBACHAUE"
Bd,
Cd,
Dc,
Größe: ca. 113,4 ha112,1 ha
Das Schutzgebiet besteht aus 8 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß
§ 20 Buchstaben a, b, c sowie Satz 2 LG NW insbesondere
-
wegen seiner Funktion als Lebensraum für nach
der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten,
z.B. Steinkauz, Schleiereule, Baumfalke, Braunkehlchen, Schwarzkehlchen, Pirol, Rohrweihe,
Teichrohrsänger, Zwergtaucher, Wasserralle,
Drosselrohrsänger,
Neuntöter,
Springfrosch,
Wechselkröte, Große Moosjungfer, Libellenarten,
Blasen-Segge, Ähren-Tausendkraut, Feld-Ulme
und andere gefährdete Arten,
-
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes
insbesondere für Amphibien der Roten Liste, wie
Spring- und Laubfrosch,
-
zur Erhaltung und Optimierung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen des Neffelbachs und
seiner auentypischen Lebensräume,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als
gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex,
-
wegen seiner Funktion als Vernetzungsbiotop in
einer intensiv genutzten Agrarlandschaft,
-
zur Erhaltung und Optimierung und Wiederherstellung eines naturnahen Bachsystems mit
seinem Ufergehölzsaum,
-
wegen der Bedeutung als Leitraum für die landschaftsbezogene Erholung im Naturpark Rheinland.
-
zur Erhaltung des Neffelsees als regional bedeutsames Rastgebiet und Lebensraum für Wasservögel mit hoher Arten- und Individuenzahl,
-
zur Vermeidung weitergehender Freizeitnutzungen am Neffelsee und seinen Uferbereichen.
Das Schutzgebiet verläuft im Auenbereich des regulierten Neffelbachs und
umfasst den Neffelsee sowie unbegradigte Abschnitte des Mühlengrabens
nördlich der B 265 und bei Juntersdorf.
Insgesamt besteht der Bereich aus
einem Mosaik von Biotopstrukturen
(Feuchtgrünland, Ufergehölzen, Hochstaudenfluren,
Röhrichtbeständen,
Grünland, Obstwiesen, Ackerflächen,
Auwaldresten, Gehölzen, Tümpeln)
sowie zahlreichen, im Rahmen von
Naturschutzmaßnahmen
angelegten
Kleingewässern.
Nördlich von Bessenich, am Mönchshof
liegen naturnahe Auenwaldreste. Bestandteil des Schutzgebietes ist der ca.
67 ha große Neffelsee (Braunkohlerestsee), dessen Böschungen überwiegend
mit jungen Schwarz- und Grauerlen
bepflanzt sind. Stellenweise finden sich
Schilfbestände. Über einen EschenStieleichenmischwald an der Luisgesmühle setzt sich des Schutzgebiet
westlich der B 56 mit einem grundwassernahen
Feuchtbiotoptypenkomplex
auf Bruchmoortorf (geschützter Biotoptyp gemäß § 62 LG NW) und einer Aufforstungsfläche fort.
Die Verkehrstrassen der B 477, B 56
bewirken eine räumliche Trennung und
Isolierung der Teilflächen bzw. durch
die B 265 zu dem angrenzenden Naturschutzgebiet 2.1-3 „Biotopkomplex am
nordwestlichen Stadtrand von Zülpich“.
Das Naturschutzgebiet setzt sich in
dem nördlich angrenzenden Landschaftsplan Vettweiß als und im westlich angrenzenden
Landschaftsplan
Kreuzau/ Nideggen als Naturschutzgebiet fort.
Die Ausweisung des Naturschutzgebietes erfolgt auch wegen der Bedeutung
als Leitraum für die landschaftsbezogene Erholung im Naturpark Rheinland
unter ausdrücklicher Beachtung der
artenschutzrechtlichen und naturschutzfachlichen der Erfordernisse.
Stand: März 2007Januar 2008
29
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5205-039,
BK-5305-908 bzw. sind Bestandteil des
Gebiets: BK-5205-907, BK-5205-902,
BK-5305-909, BK-5305-050, BK-5305004, BK-5305-081.
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach §
62 LG NW geschützter Biotope:
-
-
-
Stillgewässer, Röhrichte, Auwälder, Bruchund Sumpfwälder, Nass- und Feuchtgrünland, Sümpfe und Riede,
wegen seiner Funktion als z.T. landesweit sowie
regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
aus Gründen des Bodendenkmalschutzes.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5205-504, GB-5305-502, GB- 5205501, GB-5205-503, GB-5205-502.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5205008, VB-K-5205-011, VB-K-5305-007,
VB-K-5305-008, VB-K- 5305-009, VBK- 5305-010.
Im Gebiet liegt die archäologische
Fundstelle EU 069 - Befestigung, Grabenrechteck Mönchshof
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie
die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Für die Neffelbachaue:
-
-
-
-
Ausübung der Jagd innerhalb des Schutzgebietes zwischen B 56 und der Stadtgrenze
Zülpich im Westen in der Zeit vom 15.03. bis
31.08. 15.08. Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a BJG.
Ausübung der Jagd innerhalb des Schutzgebietes westlich der B 477 in Richtung Neffelsee in der Zeit vom 15.03. bis 31.08. Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a
BJG.
Ausübung der Jagd innerhalb des Schutzgebietes südlich den Neffelsees und des Eulenberges im Bereich der angelegten Teiche in
der Zeit vom 15.03. bis 31.08. Unberührt
bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a BJG.
Die Ausübung des Angelsports für die Teiche
westlich von Junterstdorf und südlich des Neffelsees sowie in den nach § 62 LG NW Geschützten Feuchtbiotopen und Teiche im gesamten Schutzgebiet.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG
NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-1-1 bis 5.1/2.1-1-5.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen
30
Durch das zeitlich eingeschränkte
Jagdverbot soll insbesondere der
Schutz des Lebensraumes und der
Brutvorkommen der Rohrweihe als
streng geschützte Art sowie des
Schwarzmilans und des Baumfalken
gesichert werden.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Stand: März 2007Januar 2008
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Planquadrat
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Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes.
Stand: März 2007Januar 2008
31
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-2
NATURSCHUTZGEBIET „EHEMALIGE KIESGRUBE
AUF DEN STEINEN“
Cc
Größe: ca. 6,1 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung des Lebensraumes für viele
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und
Pflanzenarten, z.B. Grauammer, Schafstelze,
Sumpfohreule, Rebhuhn, Schwarzkehlchen,
Kreuzkröte, Glanzloser Ehrenpreis, WiesenGlockenblume
- zur Erhaltung der Steilwände und des Kleinreliefs
- zur Erhaltung und Optimierung des Biotopkomplexes als Trittstein- und Refugialbiotop,
- zur Erhaltung der kleinflächigen Sandrasen
- aus erdgeschichtlichen und wissenschaftlichen
Gründen,
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Die ehemalige Kiesgrube liegt südlich
der Bahntrasse Vettweiß – Zülpich. Die
vorhandenen Kleintümpel sind trockengefallen. Im nördlichen Teil der Fläche
sind südostexponierte Kieswände vorhanden, die als Lebensraum von wärmebedürftigen Hautflüglern dienen. Das
Gebiet wird von angepflanzten Laubbaumgehölzbereichen begrenzt. Die
Sohle und die flacheren Böschungen
bestehen aus nährstoffarmen, kiesigen
Rohböden mit fortschreitender Gehölzsukzession.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des
Gebietes: BK-5205-009.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5205008, VB-K-5205-009, VB-K-5205-010.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW): 5.21/2.1-2-1 und 5.1/2.1-2-2.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
32
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-3
NATURSCHUTZGEBIET „BIOTOPKOMPLEX AM NORDWESTLICHEN STADTRAND VON ZÜLPICH“
Cd, Ce, Dd,
De
Größe: ca. 27,0 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für viele,
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und
Pflanzenarten, z.B. Steinkauz, Grünspecht,
Feld-Ulme,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex
-
wegen seiner Stadt-Umland Verbindungsfunktion als Stadtrandbiotop,
-
zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbestände als wichtiges Kulturbiotop und Lebensraum gefährdeter Tierarten,
-
zur Erhaltung der strukturreichen Grünlandbereiche.
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
-
-
Das Schutzgebiet umfasst den südlich
der B 265 gelegenen Zülpicher Stadtwald als gut ausgebildeter Hartholzauenwald mit charakteristischer Krautschicht. Daran schließen bis zur Zülpicher Stadtbefestigung reichende Streuobst- und Grünlandflächen an, die als
reich strukturierte Grünlandbiotope
ausgebildet sind.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5205-023 bzw. teilweise
innerhalb des Gebietes: BK-5205-039.
Folgender nach § 62 LG NW geschützte Biotop liegt innerhalb des Gebietes:
GB-5205-503.
Auwälder,
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5205001, VB-K-5305-012.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gem. Ziff.
4 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-3-1 und 5.1/2.1-3-2.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: März 2007Januar 2008
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
33
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-4
NATURSCHUTZGEBIET „ROTBACH-NIEDERUNG“
Ch, Df, Dg,
Dh, Ed, Ee,
Ef, Fd
Größe: ca. 109,3 ha109,0 ha
Das Schutzgebiet besteht aus fünf Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
-
34
wegen seiner Funktion als Lebensraum für
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und
Pflanzenarten, z.B. Rebhuhn, Grauammer,
Grünspecht, Nachtigall, Pirol, Springfrosch,
Feld-Ulme, Faden-Binse, Großer Wiesenknopf, Moor-Labkraut,
Grüne Teichbinse,
Kriechende Hauhechel, Gewöhnliches Sonnenröschen, Steinquendel, Haar-Ginster
-
zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen des Rotbachs und
seiner auentypischen Lebensräume,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex,
-
zur Wiederherstellung der Feuchtwälder,
-
wegen seiner Funktion als Vernetzungsbiotop
in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft
-
zur Erhaltung und Optimierung und Wiederherstellung eines naturnahen Bachsystems mit
seinem Ufergehölzsaum,
-
zur Erhaltung und Optimierung der Kalkmagerasen als Lebensraum seltener Tier- und
Pflanzenarten,
-
zur Erhaltung mehrerer alter, landschaftsbildprägender Alleen und Einzelbäume,
-
wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der Hangbereiche und ihrer Bedeutung für
das Landschaftsbild,
-
zur Erhaltung des Erholungsraumes mit hohem Natur- und Kulturerlebniswert
-
wegen der Bedeutung als Leitraum für die
landschaftsbezogene Erholung im Naturpark
Rheinland..
Das Schutzgebiet umfasst den Niederungsbereich des Rotbachs, der einen
strukturreichen Biotopkomplex aus Gehölz- und Waldbeständen, Röhrichten,
Kleingewässern, Weideland, Feuchtgrünland, alten Obstbaumbeständen
und parkartigen Anlagen bilden.
An den begradigten Rotbach mit teilweise naturnahem Gehölzsaum grenzen insbesondere im nördlichsten Abschnitt des Schutzgebietes bei Mülheim
und Wichterich stellenweise direkt Ackerflächen. Westlich Wichterich liegt
als Kulturdenkmal eine ehemalige Motte. In den parkartigen Anlagen bei Haus
Busch, der Boulingmühle, bei Burg
Mülheim und südlich Haus Bollheim
finden sich landschaftsbildprägende
Alleen und Einzelbäume.
Der Abschitt östlich von Sinzenich "Sinzenicher Bruch und Saurenbruch" weist
besonders wertvolle Feuchtgebiete
(Feuchtwälder, Feuchtgrünland und
Röhrichte) auf.
Der südlichste Abschnitt bei Schwerfen
zeichnet sich durch einen frei mäandrierenden Rotbach aus, wobei in der Aue
noch Reste von Feuchtwiesen und Auenwald vorhanden sind. Die Muschelkalkhänge weisen Kalkmagerrasen auf.
Im südlich angrenzenden Landschaftsplan 28 Mechernich setzt sich das Naturschutzgebiet als NSG 2.1-2 „Rotund Bruchbachtal“ fort.
Die Ausweisung des Naturschutzgebietes erfolgt auch wegen der Bedeutung
als Leitraum für die landschaftsbezogene Erholung im Naturpark Rheinland
unter ausdrücklicher Beachtung der
artenschutzrechtlichen und naturschutzfachlichen der Erfordernisse.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5206-022,
BK-5306-007 bzw. sind Bestandteil des
Gebiets: BK-5206-903, BK-5306-901,
BK-5305-910, BK-5305-051, BK-5305065, BK 5305-051.
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
-
-
Stillgewässer, Nass- und Feuchtgrünland, Röhrichte, Sümpfe und Riede, Trocken- und Halbtrockenrasen, Wälder und
Gebüsche trockenwarmer Standorte
wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5206-003, GB-5305-503, GB-5305703, GB-5305-508.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5305016, VB-K-5305-018.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende, gebietsspezifischen Verbote:
-
Ausübung der Jagd vom 15.03 bis 31.08
15.08 im Sinzenicher Bruch südlich der Ortslage Sinzenich für das gesamte Feuchtgebiet.
Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß §
22a BJG.
-
Ausübung der Jagd vom 15.03 bis 31.08 südwestlich der L 264 284 bis Haus Bollheim. Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a
BJG.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-4-1 bis 5.1/2.1-4-5.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: März 2007Januar 2008
Durch das zeitlich eingeschränkte
Jagdverbot soll insbesondere der
Schutz des Lebensraumes und der
Brutvorkommen der Rohrweihe als
streng geschützte Art gesichert werden.
Für den Rotbach liegt ein Auftrag des
Erftverbandes erstelltes Renaturierungskonzept vor. Die Umsetzung der
Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit
dem Erftverband als Unterhaltungsträger.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
35
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-5
NATURSCHUTZGEBIET „FEUCHTGEHÖLZE, MAGERUND OBSTWIESEN ÖSTLICH NEMMENICH“
Ee
Größe: ca. 11,6 ha
Das Schutzgebiet besteht aus zwei
Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
-
wegen seiner Funktion als Lebensraum für
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und
Pflanzenarten, z.B. Pirol, Nachtigall,
-
wegen seiner Bedeutung als Amphibienlebensraum,
-
zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung der Feuchtbiotope,
-
wegen seiner Funktion als Vernetzungsbiotop
in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft.
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
-
-
Stillgewässer, Röhrichte, Sümpfe und
Riede,
-
Mager- und Obstwiesen
wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
Das Naturschutzgebiet umfasst zwei
bodenfeuchte Feldgehölze mit Magerund Obstwiesen sowie artenreichem
Grünland. Die Teilflächen werden von
der B56 durchschnitten. Die Gehölze
werden vor allem durch einen Pappelbestand im Norden und einen Erlenbruchwaldrest auf der südlichen Teilfläche gebildet. In den Flächen befinden
sich angelegte Kleingewässer, die stellenweise verlanden.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des
Gebietes: BK-5306-017.
Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes:
GB-5306-312.
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5305-016.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-5-1 bis 5.1/2.1-5-3.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
36
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-6
NATURSCHUTZGEBIET „BLEIBACHNIEDERUNG“
Ef, Eg, Fe,
Ff, Fg
Größe: ca. 55,1 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c sowie Satz 2 LG NW
insbesondere
zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der
Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete
Tier- und Pflanzenarten, z.B. Schwarzkehlchen, Pirol, Nachtigall, Steinkauz, Neuntöter,
Rohrweihe, Weiße Seerose, Großer Wiesenknopf, Herbstzeitlose, Rauhhaar-Veilchen,
zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von artenreichen Feuchtwiesen als auentypischer Lebensraum,
zur Erhaltung und Optimierung des Bachlaufes
und seines Ufergehölzsaumes,
zur Erhaltung der gliedernden Landschaftsstrukturen wie Hecken, Gebüsche und Obstwiesen in einer kleinparzellierten Kulturlandschaft,
-
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
Nass- und Feuchtgrünland, Röhrichte,
Stillgewässer, Fließgewässer, Sümpfe
und Riede
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Das Schutzgebiet besteht aus zwei
Teilflächen.
Das NSG umfasst den südlich der B
56n bis zur L 178 auf der Höhe von
Enzen gelegenen Teil des Bleibaches
und seiner Aue. Das Bleibachtal ist hier
durch eine reichgegliederte Bachaue
mit bachbegleitenden Gehölzstreifen
und Grünland- und Streuobstkomplexen
geprägt. Das Schutzgebiet umfasst
zahlreiche Kleingewässer und einen
Pappelwäldchen nördlich der Bahnlinie
Euskirchen-Zülpich sowie einen naturnah zurückgebauten Abschnitt des
Bleibachs nördlich der Kläranlage Dürscheven.
Das Schutzgebiet setzt sich nördlich im
angrenzenden Landschaftsplan 16
Euskirchen als Naturschutzgebiet 2.1-1
„Bleibachaue
mit
angrenzenden
Feuchtwiesen“ fort.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5306-022.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5306-315, GB-5306-316.
Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundfläche VB-K-5206-003, VB-K-5306-005.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende, gebietsspezifischen Verbote:
Ausübung der Jagd vom 15.03 bis 31.08
15.08. nördlicher der Bahnlinie EuskirchenZülpich bis zur Stadtgrenze Zülpich. Unberührt
bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a BJG.
Angeln an Klein- und Stillgewässern und nach
§ 62 LG NW Geschützten Biotopen
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-6-1 bis 5.1/2.1-6-6.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. SofortmaßStand: März 2007Januar 2008
Durch das zeitlich eingeschränkte
Jagdverbot soll insbesondere der
Schutz des Lebensraumes und der
Brutvorkommen der Rohrweihe als
streng geschützte Art gesichert werden.
Für den Bleibach liegt ein Auftrag des
Erftverbandes erstelltes Renaturierungskonzept vor.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
37
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
nahmenkonzeptes.
Behörden.
2.1-7
NATURSCHUTZGEBIET „VLATTENER BACH ZWISCHEN MERZENICH UND LÖVENICH“
Cf, Df
Größe: ca. 22,8 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG sowie Satz 2 NW
insbesondere
-
-
-
-
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für viele,
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
Bedrohte, gefährdete und seltene Tier- und
Pflanzenarten, wie z.B. Pirol, Steinkauz, Teichrohrsänger, Nachtigall, Schafstelze, Herbstzeitlose
zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von artenreichen Feuchtwiesen als auentypischer Lebensraum,
zur Erhaltung und Optimierung des Bachlaufes
und seines Ufergehölzsaumes,
zur Erhaltung der gliedernden Landschaftsstrukturen wie Hecken, Gebüsche und Obstwiesen in einer kleinparzellierten Kulturlandschaft,
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
aus Gründen des Bodendenkmalschutzes.
Das Schutzgebiet umfasst die Bachaue
des Vlattener Bachs mit einem bachbegleitenden Gehölzstreifen und angrenzenden Grünlandbereichen und Streuobstwiesen (oft ausgeprägt als Reste
von Streuobstwiesenbeständen in den
Ortsrandlagen). Der Bachlauf ist meist
begradigt - zwischen Floren und Lövenich sind Teilbereiche naturnah. Am
Ortsrand von Floren befindet sich ein
Wassergraben mit alten Kopfweiden
und Kopfpappeln (Kulturdenkmal).
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5305-058.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5305014.
Im Gebiet liegt die archäologische
Fundstelle EU 009 Befestigung Grabenanlage.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW): 5.1/2.1-7-1 bis 5.1/2.1-7-3*.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
38
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-8
NATURSCHUTZGEBIET „GÖRRESBERG UND SCHIEVELSBERG“
Dg, Dh, Ef
Größe: ca. 59,7 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung des Lebensraumes für viele,
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
bedrohte, gefährdete und seltene Tier- und
Pflanzenarten, z.B. Rebhuhn, Nachtigall, Heil
Ziest, Golddistel, Großblütige Braunelle, Gewöhnliches Kreuzblümchen, Schwarznessel,
-
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex mit Heidebereichen, Kalkmagerrasenrelikten, Gebüschstrukturen, Pionierwaldgesellschaften und Niederwaldbereichen,
zur Erhaltung des Lösshohlwegs als Vernetzungsbiotop mit hoher struktureller Vielfalt,
zur Erhaltung, zum Schutz und zur Wiederherstellung des offenen Charakters in den Kalkmagerrasenbereichen und Heidebiotopen,
-
zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen
Waldbestände und Feldgehölze,
-
zur Erhaltung des charakteristischen Reliefs
der Terrassenkante,
-
wegen seiner Funktion als Vernetzungsbiotop
in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft.
-
-
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
- Zergstrauch-, Ginster-, Wacholderheiden,
wegen seiner Funktion als z.T. landesweit
sowie regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
wegen seiner Geowissenschaftlichen Bedeutung.
Das Gebiet besteht aus 2 Teilflächen.
Das Schutzgebiet erstreckt sich entlang
einer
Terrassenkante
zwischen
Schwerfen und Ülpenich. Es umfasst
eine schräg gestellte Hauptterrasse mit
Steilhang nach Westen. Geologisch
sind Kiese und Sande prägend,
daneben Reste von Lößdecken, Buntsandstein und Muschelkalk. Die südlich
von Linzenich liegenden Steilhänge
zeichnen sich durch Calluna-Heide,
Besenginsterheide und Niederwald mit
Gebüschformationen unterschiedlicher
Entwicklungsstadien und Staudensäumen aus. Besondere Bedeutung haben
die fragmentarisch vorhandenen Kalkmagerrasen.
Nördlich des Eulenbergs liegt ein gut
ausgeprägter Lösshohlweg mit guter
Habittatstruktur für Busch- und Bodenbrüter.
Die nördliche Teilfläche des Schutzgebietes zwischen Ülpenich und Linzenich
umfasst einen Waldkomplex, der
hauptsächlich aus Stieleichen gebildet
wird.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5305-067, BK-5305-070,
BK-5305-049, BK-5306-002.
Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes:
GB-5305-506
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5305016, VB-K-5305-019.
Folgendes
Geowissenschaftlich
schutzwürdiges Objekt (GeoSchob
NRW) liegt innerhalb des Gebietes: GK5305-006.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-8-1 und 5.1/2.1-8-2.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: März 2007Januar 2008
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
39
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-9
NATURSCHUTZGEBIET „FEUCHT- UND OBSTWIESEN
AM MARIENBACH“
Cg
Größe: ca. 31,6 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung des Lebensraumes für viele,
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Feldschwirl, Corthippus montranus,
Corthippus dorsatus, Zweiweilige Segge,
Wunder-Segge, Teufelsabbiß, Großer Wiesenknopf, Sumpf-Weidenröschen, Colchium atumnaleHerbstzeitlose, Chrysamthemum segetum,
-
zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung des von auentypischen Biotopen wie
Feucht- und Nasswiesen, Röhrichtbeständen,
Großseggenriedern, naturnahen Fließgewässern mit uferbegleitenden Hochstaudenfluren
und Gehölzen
-
zur Erhaltung und Optimierung der ortsnahen
Obstwiesenbestände
-
zur Erhaltung des strukturreichen Feuchtgrünlandkomplexes als Vernetzungselement
-
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
- Sümpfe und Riede, Röhrichte, Nass- und
Feuchtgrünland,
wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
Das Schutzgebiet liegt südlich von Sinzenich und umfasst einen Feucht- und
Nasswiesenkomplex am grabenartig
ausgebauten Marienbach. Die Fließgewässer sind z. T. mit Schilfröhricht bewachsen und werden streckenweise
von nicht bewirtschafteten Hochstaudensäumen und lückigen Gehölzreichen begleitet. Im südlichen Bereich
liegt eine vernässte Fläche mit Schilfröhricht, Weidengebüsch, Großseggenbeständen und Feuchtgrünland.
Im Nordosten liegen intensiv beweidete
Grünlandbereiche: Nahe Sinzenich
liegen struktur- und höhlenreiche Obstbaumweiden.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des
Gebietes: BK-5305-911.
Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes:
GB-5305-504.
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5305-016.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende, gebietsspezifischen Verbote:
Ausübung der Jagd vom 15.03 bis 31.08.
30.06. Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a BJG.
Durch das zeitlich eingeschränkte
Jagdverbot soll insbesondere der
Schutz des Lebensraumes verschiedener schützenswerter Vogelarten, insbesondere des Steinkauzes gesichert
werden.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW): 5.1/2.1-9-1 bis 5.1/2.1-9-4.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
-
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
40
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-10
NATURSCHUTZGEBIET „AUF DER HEIDE“
Dg
Größe: ca. 5,6 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
-
-
-
zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete und seltene Tierund Pflanzenarten, der mageren Grünlandstandorte,
zur Erhaltung und Vernetzung als wichtiger
Lebensraum für verschiedene Vogelarten der
Bördelandschaft wie z.B. Braunkehlchen,
Nachtigall,.
zur Erhaltung, Erweiterung und Entwicklung
eines strukturreichen Grünlandkomplexes als
Vernetzungselement,
-
Entwicklung als Trittsteinbiotop in der dominierten Ackerbörde,
-
wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW): 5.1/2.1-10-1 bis 5.1/2.1-10-2.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Stand: März 2007Januar 2008
Das Schutzgebiet liegt oberhalb des
Eulenberges auf dem Hochplateau der
Zülpicher Börde zwischen Sinzenich
und Enzen in der durch große Ackerschläge bewirtschafteten Offenlandschaft.
Teilbereiche sind im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen als artenreiches Grünland angelegt worden und
haben sich in guter Ausprägung entwickelt. Die südliche Fläche soll im Rahmen der Flurbereinigung Schwerfen
ebenfalls als artenreiches Grünland
entwickelt werden. Die angrenzenden
Feldgehölzstrukturen werden durch
prägende
Stieleichenbestände
bestimmt.
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5305-002
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
41
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-11
NATURSCHUTZGEBIET „BÜRVENICHER BERG/
TÖTSCHBERG“
Ag, Ah, Bg,
Bh
Größe: ca. 17,1 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW
insbesondere
- wegen der Bedeutung des Gebietes für die
Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in
Europa (Natura 2000);
-
-
-
-
-
-
zur Erhaltung und Entwicklung folgender
natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie:
typisch ausgebildete, orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalkmagerrasen (6210,
Prioritärer Lebensraum), mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
Erhaltung von den mit o.g. Biotoptypen eng
verzahnten Magerrasen und Gehölzstreifen ,
zur Erhaltung des Lebensraumes für viele,
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
bedrohte, seltene und gefährdete Tier- und
Pflanzenarten, wie z.B. Schlingnatter, Decticus
verrucivorus, zahlreiche gefährdete Schmetterlingsarten, Orchideenarten, Gewöhnliches
Sonnenröschen,
Skabiosen-Flockenblume,
Gemeines
Zittergras,
Berberitze,
FeldMannstreu,
zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von artenreichen Feuchtwiesen als auentypischer Lebensraum am Mausbach
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
- Trocken- und Halbtrockenrasen,
- Wälder und Gebüsche trockenwarmer
Standorte
wegen seiner Funktion als z.T. landesweit
sowie regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Das Gebiet besteht aus 3 Teilflächen.
Folgendes Natura-2000-Gebiet ist Teil
des Schutzgebietes: DE-5305-301 Bürvenicher Berg/ Tötschberg.
Das Schutzgebiet liegt im Naturraum
Wollersheimer Stufenländchen an der
südlichen Plangebietsgrenze und setzt
sich im angrenzenden Landschaftsplan
Mechernich als NSG "Bürvenicher Berg
und Tötschberg sowie Berg- und Mausbachtal“ fort. Es umfasst Magerrasenkomplexe auf Muschelkalk mit thermophilen Säumen und Gehölzstrukturen. Weiterhin werden ein Feuchtbereich und die angrenzenden Grünlandflächen am Mausbach festgesetzt.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des
Gebietes: BK-5305-912.
Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes:
GB-5305-803
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5305011, VB-K-5305-013.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW): 5.1/2.1-11-1 bis 5.1/2.1-11-3.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
42
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-12
NATURSCHUTZGEBIET „SCHLUCHTBACHTAL/ TALSYSTEM BÜRVENICHER BACH“
Ag
Größe: ca. 52,5 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung des Lebensraumes für viele
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete, bedrohte und seltener Tier- und
Pflanzenarten, z.B. Kleiner Klappertopf, Gemeines Zittergras, Gewöhnliches Sonnenröschen,
Knäuel-Glockenblume,
FransenEnzian, Deutscher Enzian, Gemeine Akelei,
Großer Ehrenpreis, Fransen-Enzian, Köcherfliegen Arten (Plectrocnemia conspersa)
- zur Erhaltung und Optimierung der Kalkmagerrasenfragmente,
- aus erdgeschichtlichen und wissenschaftlichen
Gründen,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Gewässerstrukturen mit ihren begleitenden
Gehölzstrukturen,
- zur Erhaltung des ausgeprägten Reliefs und
der offenen Felsbereiche,
- zur Wiederherstellung naturnaher, standorttypischer Waldkomplexe,
- wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Gebietes,
-
Die über den Herrenberg verbundenen,
tief eingeschnittenen Talsysteme des
Schluchtbachs und des Bürvenicher
Bachs liegen in der naturräumlichen
Einheit des Wollersheimer Stufenländchens.
Das Schluchtbachtal südwestlich von
Eppenich wird von einem mäßig hängenden hängigen Wiesental mit Weiden
und Gebüschen begleitet. Im Südwesten sind artenreiche Kalkmagerrasenfragmente an einem Felsabbruch erhalten. Der bis zu 1,5m breite Schluchtbach ist eingetieft – das Bachbett ist
abschnittsweise vollständig zerstört.
Das tief in felsige Muschelkalk- und
Buntsandstein eingeschnittene Bachtalsystem des Bürvenicher Bachs weist
einen begleitenden Erlen-Eschenwald
bzw. Gebüschstrukturen auf. Stellenweise sind Reste von Kalkmagerrasen
vorhanden. Der südliche Quellbach
wurde zu einem Fischteich aufgestaut
(nicht im Nebenschluss). Ein Teil der
Bachverzeigungen ist mit Fichte aufgeforstet.
Die beiden Talsysteme werden über
den Herrenberg mit einem Laubwaldkomplex verbunden.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes am Bürvenicher Bach: BK5305-038, BK-5305-037.
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
- Trocken- und Halbtrockenrasen,
- Auwälder
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegt innerhalb des Gebietes:
GB-5305-907, GB-5305-908.
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5305-011.
-
wegen seiner Geowissenschaftlichen Bedeutung.
Folgendes
Geowissenschaftlich
schutzwürdiges Objekt (GeoSchob
NRW) liegt innerhalb des Gebietes: GK5305-001.
-
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff. 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Stand: März 2007Januar 2008
43
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-12-1 bis 5.1/2.1-12-4.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
2.1-13
NATURSCHUTZGEBIET „WALDBEREICHE BEI HAUS
BOULIG/ WICHTERICHER BUSCH"
Fb, Fc
Größe: ca. 14,0 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung des Lebensraumes für viele
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete, bedrohte und seltener Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere den Graureiher,
- zur Erhaltung der Waldflächen als strukturierendes Landschaftselement in der intensiv genutzten und ausgeräumten Agrarlandschaft,
- zur Erhaltung der Waldbereiche als wichtiges
Element zur Erhaltung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes,
- wegen der kulturhistorischen Bedeutung der
ehemals als Mittelwald bewirtschafteten Waldbereiche
- zur Erhaltung und Optimierung der Waldflächen mit hohem Laubholzanteil,
- zur Optimierung der Übergangszonen zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen (z.B. durch Waldmäntel),
- zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,
- wegen seiner Funktion als Gebiet regional
bedeutsamer Biotopverbundfläche,
Darüber hinaus gelten folgende, gebietsspezifischen Verbote:
-
Das Gebiet besteht aus 2 Teilflächen.
Das Naturschutzgebiet umfasst zwei
Eichen-Hainbuchenwälder an der nördlichen Plangebietsgrenze bei Haus
Boulig. Die Waldkomplexe liegen innerhalb einer intensiv agrarisch genutzten
Landschaft. Der mittelwaldartige Eichen-Hainbuchenwald bei Haus Boulig
weist Reste von naturnaher Bestockung
und Altbäumen auf. Er beherbergt eine
bedeutsame Graureiher-Kolonie.
Der Wichtericher Busch wurde als Mittelwald genutzt – die Niederwaldanteile
sind durchgewachsen. Der strukturreiche Wald weist eine naturnahe Bestockung und z.T. gut ausgebildete Waldsäume auf.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5206-001, BK-5206-021.
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5206-002.
Ausübung der Jagd vom 15.03 bis 31.08. Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a
BJG.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff.4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW):
5.1/2.1-13-1 und 5.1/2.1-13-2 sowie 5.2/2.1-13-1.
44
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-14
Bd,
Be,
Cd, Ce
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
NATURSCHUTZGEBIET „NEFFELSEE"
Größe: ca. 67 ha73,0 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß
§ 20 Buchstaben a, b, c sowie Satz 2 LG NW insbesondere
wegen seiner Funktion als Lebensraum für nach
der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten,
insbesondere Wasservögel, Limikolen, Amphibien,
Libellen
-
zur Erhaltung des Neffelsees als regional bedeutsames Rastgebiet und Lebensraum für Wasservögel und Watvögel mit hoher Arten- und Individuenzahl z.T. auch seltener und bedrohter Arten,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als
gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex,
-
Erhaltung und Erweiterung der Flachwasser- und
Röhrichtzonen in den südlichen Uferbereichen des
Neffelsees
-
wegen seiner Funktion als Vernetzungsbiotop in
einer intensiv genutzten Agrarlandschaft,
-
zur Vermeidung weitergehender Freizeitnutzungen am Neffelsee und seinen Uferbereichen.
-
wegen seiner Funktion als z.T. landesweit sowie
regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
Das Schutzgebiet umfasst den ca. 67
ha großen Neffelsee (Braunkohlerestsee), dessen Böschungen überwiegend
mit jungen Pappel und Robinien sowie
Schwarz- und Grauerlen bepflanzt sind.
Insbesondere im südlichen Bereich des
Nefefelsees befinden sich auch aus
geprägte Schilfbestände sowie Flachwasserzonen.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) sind Bestandteil des
Gebiets: BK-5205-902
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5305008.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie
die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende, gebietsspezifische
Verbote:
-
Ausübung der Jagd in der mit WEST gekennzeichneten Zone. Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a BJG.
-
Ausübung der Jagd in der mit OST gekennzeichneten Zone in der Zeit vom 01.10 bis 30.04. Unberührt bleibt die Jagdnachfolge gemäß § 22a BJG.
-
Diese Beschränkung kann im Zeitraum vom 1.
August bis zum 30. September befristet aufgehoben werden, falls sich einzelne Tierarten (z.B.
Sturm- und Lachmöwen) in ihrer Populationsdichte schädigend auf den Naturhaushalt auswirken
und/oder die Beschränkung dem Schutzzweck
zuwiderläuft. Die befristete Aufhebung der Jagdbeschränkung ist im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde von der Unteren Jagdbehörde vorzunehmen.
Stand: März 2007Januar 2008
Die Beschränkung der Jagd erfolgt auf
Grund der besonderen Bedeutung des
Schutzgebietes für rastende, durchziehende und überwinternde Wasser-,
Wat- und andere Vogelarten.
45
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
Ausübung des Angelsports in der mit WEST gekennzeichneten Zone des Neffelsees. Unberührt
bleibt das Angeln und die Ausübung des Fischereirechts in der mit OST gekennzeichneten Zone
des Neffelsees.
-
Angeln vom Boot aus im Gesamtbereich. Unberührt bleibt das Abfischen von starken und insbesondere älteren Raubfischen mit dem Netz vom
Boot aus an bis zu sechs Tagen pro Jahr aus hegerischen Gründen.
-
zu tauchen oder Tauschsport Tauchsport auszuüben.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG
NW bzw. in Verbindung mit § 25 LG NW): 5.1/2.1-14-1
bis 5.1/2.1-14-2.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen
der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes.
46
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Bezüglich des Abfischens aus hegerischen Gründen im westlichen Teilbereich wird auf Punkt 3. des Vergleichs
beim Verwaltungsgericht Aachen vom
24. April 1984 zwischen Angelsportverein Zülpich e.V. und Oberkreisdirektor
des Kreises Euskirchen bzw. Regierungspräsident in Köln hingewiesen.
Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit den anderen zu beteiligenden
Behörden.
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.2
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
(§ 21 LG NW)
Größe insgesamt: ca. 1.846 ha1.801 ha
Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten
Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete.
In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten
-
allgemeinen Verbote,
-
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
-
Regelungen für Ausnahmen und Hinweise auf
Befreiungen,
-
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und
Verbote, die bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten (Ziffern 2.2-1 – 2.2-13) angegeben
sind.
2.2.0
Nach § 21 LG NW werden Landschaftsschutzgebiete
festgesetzt,
soweit dies
a) zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder
Schönheit des Landschaftsbildes
oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist.
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele – soweit
hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist –
durch vertragliche Vereinbarungen mit
ortsansässigen Land- und Forstwirten
bzw. Grundeigentümern zu realisieren.
ALLGEMEINE VERBOTE
In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34
Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von
§ 1 Abs. 3 LG NW und nach Maßgabe folgender
Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebietes verändern können oder
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen
oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung
der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW.
Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1
BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder
sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie
gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - sowie
Werbeanlagen
im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO
Stand: März 2007Januar 2008
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
-
Landungs-, Boots- und Angelstege,
-
am Ufer oder auf dem Grund eines
47
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO
NW - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Ausgenommen hiervon sind
Vorhaben gem. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW.
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote,
-
Dauercamping- und Zeltplätze,
-
Sport- und Spielplätze,
-
Lager- und Ausstellungsplätze,
-
Zäune und andere aus Baustoffen
oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
Ausgenommen von diesem Verbot sind:
-
Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2
BauGB auf und im unmittelbaren Zusammenhang mit Hofstellen von land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Betrieben
soweit keine Beeinträchtigungen von Streuobstwiesen, landschaftsprägenden Laubbäumen oder sonstigen landschaftsprägenden Elementen entsteht. Sie können zugelassen
werden, wenn im Rahmen des baurechtlichen
Genehmigungsverfahrens das Einvernehmen
mit der Unteren Landschaftsbehörde hergestellt worden ist. Deren Zulassung ist unter Berücksichtigung des besonderen Schutzzwecks
und des Charakters des Gebietes im Rahmen
des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens
der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
-
Nutzungsänderungen innerhalb von Gebäuden
-
Dachausbauten und die Errichtung von Dachgauben
-
Schilder, die auf die Schutzausweisung hinweisen oder der Besucherlenkung und –
information des im Schutzgebietes dienen.
-
Folientunnel und Folien im Gartenbau und in
der Landwirtschaft.
-
Beregnungsanlagen im Sonderkulturalbau
2.
Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder
Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu
warten, zu reparieren oder zu reinigen.
3.
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und
Warenautomaten auf- oder abzustellen.
4.
Veranstaltungen außerhalb des Waldes jeder
Art durchzuführen.
Gilt
nicht
für Bedienstete und
Beauftragte der Ordnungsbehörden in
Wahrnehmung
ihrer
dienstlichen
Obliegenheiten.
Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt.
5.
6.
48
a)
Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
b)
Motorsport zu betreiben,
c)
motorgetriebene Modellsportgeräte außerhalb genehmigter Bereiche zu betreiben.
stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu
beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt
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Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
von Weidetieren).
7.
den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen – auch durch die
Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen.
Bestehende Drainageleitungen genießen Bestandschutz.
8.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden,
Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-,
Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder
nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen,
abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
9.
Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige Veränderungen der Fels-, Boden- oder Geländegestalt
vorzunehmen.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer
Gegebenheiten wie z.B. Böschungen,
Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
10. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art
außerhalb von gewidmeten Straßen und Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern.
Im Einzelfall sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Gehölze
(z.B. Wurzel- oder Stammschutz) zu
ergreifen.
11. Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG
NW definiert.
12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören
oder in andere Nutzungen zu überführen (auch
durch übermäßige Beweidung/ Tritt von
Weidetieren).
13. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigoder Baumschulkulturen außerhalb des Waldes anzulegen.
14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende
Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder
teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in
sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden.
Abgängige Obstgehölze zu beseitigen, außer
nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde.
Auf § 61 Abs. 2 LG NW wird hingewiesen.
Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig.
Auf § 61 Abs. 2 LG NW wird hingewiesen: Danach ist es verboten, Beeren,
Pilze und wild lebende Pflanzen nicht
besonders geschützter Arten in mehr
als nur geringer Menge für den eigenen
Gebrauch zu sammeln.
15. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
Stand: März 2007Januar 2008
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Ziffer
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu
sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder
in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern.
Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
17. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln.
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße Landwirtschaft
mit Ausnahme der Verbote:
-
6 (Böschungen an Gewässern)
-
7 (Grundwasser),
-
11 (Umbruch von Brachflächen),
-
12 (Beweidung von Feuchtbereichen),
-
13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie
-
14 (Gehölze).
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
-
-
-
die übliche Nutzung von Hofstellen
und Hausgärten,
die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß
den landwirtschaftlichen Fachgesetzen,
die Lagerung landwirtschaftlicher
Produkte (Silageballen, Mieten,
Strohlager, Festmist),
der Anbau von Kulturpflanzen und
die Haltung von Nutztieren,
schonende Form- und Pflegeschnitte gemäß § 64 LG NW ganzjährig,
sowie das Zurückdrängen des
Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung.
Dieses trifft auch auf Strukturen,
die im Rahmen der Flurbereinigung
angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter
Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze zu beachten.
-
50
das Verbrennen von Schlagabraum
unter Beachtung des § 27 „Gesetz
zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/ AbfG),
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
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Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
-
-
den Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen,
das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5
m Höhe aus Draht, Stacheldraht,
oder Knotengitter-Geflecht und mit
Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche
Produktion, so auch die Verlegung
von Leitungen zur Versorgung des
Weideviehs. Hierunter wird auch
die Verlegung von Beregnungsanlagen verstanden.
die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und Viehfütterung,
die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände für selbst erzeugte
landwirtschaftliche Produkte, soweit
sie baugenehmigungsfrei sind, nur
kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können
sowie das Aufstellen von Hinweisschildern.
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen
des Vertragsnaturschutzes:
-
bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B.
KULAP) auf Privatflächen:
-
2.
die Wiederaufnahme der rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf des
Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte
Nutzung auf Dauer fortzuführen.
Der Kreis weist darauf hin, dass der
Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag
z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel
nicht fortführen kann.
Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW
wird hingewiesen.
die ordnungsgemäße Forstwirtschaft.
Ordnungsgemäße
insbesondere:
-
ist
der Anbau von Kulturpflanzen,
der Bau und die Unterhaltung von
Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe § 6b LFoG NW,
-
Maßnahmen im Kalamitätsfall,
-
Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes,
-
−
Stand: März 2007Januar 2008
Forstwirtschaft
Schutzmaßnahmen gegen Wild
(z. B. Errichtung von Wildschadenschutzzäunen),
die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
51
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Ziffer
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
3.
das Verbrennen von Schlagabraum
unter Beachtung des § 27 „Gesetz
zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/ AbfG.).
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz auch die Durchführung
von Hegemaßnahmen.
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von
§ 25 LJG NW.
Zur ordnungsgemäße Jagd gehören
auch:
- die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem
Wild,
- Wildfütterungen in Notzeiten gem.
§ 25 LJG NW,
- die Errichtung ortsüblicher Zäune
zur Begrenzung von Wildschäden.
Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der
Errichtung von baulichen Anlagen verbunden
ist.
6.
die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und
Optimierungsmaßnahmen.
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/
Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und
Entsorgungsleitungen dienen.
8.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der ULB abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden.
9.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG
sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen.
10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen
des Staatlichen Umweltamtes, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind.
11. Untersuchungen von Verdachtsflächen auf
Altlasten sowie schädlichen Bodenverände-
52
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Ziffer
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
rungen einschl. der Verdachtsflächen sowie
ggf. deren Sanierung, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und
Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV.
12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder
aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Hierzu gehört auch die übliche Nutzung
der Hausgrundstücke und Hofstellen sowie die
bestimmungsgemäße Nutzung der Friedhöfe,
Sport- und Parkplätze.
Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung
anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B.
nach Bau- und Wasserrecht.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser sowie Anlagen zur Verteilung/Transport von Trink-/Abwasser.
Rechtmäßig bestehende Drainagegebeite Drainagegebiete genießen Bestandsschutz. Die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen
sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Ausnahmen für das Verlegen von Drainageleitungen können auf Antrag durch die Untere Landschaftsbehörde erteilt werden.
13. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des Waldes, denen die Untere Landschaftsbehörde zugestimmt hat. Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie Aktivitäten im
Zusammenhang mit der Vermarktung landund forstwirtschaftlicher Produkte.
14. Maßnahmen zur Umsetzung und Überwachung der in den Braunkohleplänen Hambach
Teilplan 12/1 sowie Inden, räumlicher Teilabschnitt II, festgelegten Ziele zur Grundwasserabsenkung und Wiederauffüllung des Grundwasserkörpers und eine hierdurch bewirkte
Veränderung der Grundwasserspiegellagen
sowie Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers bzw. Wasserhaushaltes und zum
Schutz von Feuchtgebieten nach Maßgabe der
jeweils erforderlichen bergrechtlichen oder
wasserrechtlichen Gestattungen. Diese Maßnahmen sind mit der ULB abzustimmen.
Stand: März 2007Januar 2008
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Ziffer
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE
AUF BEFREIUNGEN
Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag
eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von
baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung
gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zulassen,
wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung
der Landschaft angepasst ist.
Die Untere Landschaftsbehörde kann ebenfalls
eine Ausnahme für die unter 2.2 genannten Eingriffe zulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall
weder den Charakter des geschützten Gebietes zu
verändern noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass der
Kreistag oder ein von ihm beauftragter
Ausschuss über den Widerspruch zu
unterrichten ist. Hält der Kreistag oder
der Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen.
Wird der Widerspruch für unberechtigt
gehalten, darf die Befreiung nur mit
Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der
forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist
abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW die
Untere Forstbehörde zuständig. Sie
entscheidet im Einvernehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde.
Die Vorschriften der §§ 48d und 48e
LG NW (Verfahrensvorschriften bei
geplanten Eingriffen in bzw. in der
Umgebung von FFH-Gebieten) sowie
die Regelungen des § 62 LG NW
(Schutz bestimmter Biotope) bleiben
hiervon unberührt.
54
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Ziffer
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z.Zt. bis 50.000,--€).
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden.
§ 70 LG NW wird nicht angewendet,
wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von
dieser Regelung ausgenommen sind
die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
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(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-1
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „GEWÄSSERSYSTEM
ROTBACHNIEDERUNG“
Bg, Cg, Ch,
De, Df, Dg,
Dh, Dh, Ed,
Ee, Ef, Fc,
Fd, Gc, Gd
Größe: ca. 497,6 ha507ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung, Wiederherstellung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als Lebensraum sowie als Verbundachse für den Artenund Biotopschutz
- zur Erhaltung, Wiederherstellung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als strukturierende Landschaftselemente in einer agrarisch geprägten Landschaft,
- zur Regeneration und Wiederherstellung der
auentypischen Lebensräume,
- zur Erhaltung, Wiederherstellung und Optimierung der Grünlandbereiche, insbesondere des
Feucht- und Nassgrünlandes
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
Fließgewässer und Auen,
- zur Erhalt der landschaftsprägenden Gehölzbestände insbesondere im Zusammenhang mit
den vorhandenen Hof- und Gebäudekomplexen,
- zur Erhaltung und Entwicklung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in dem intensiv ackerbaulich genutzten Landschaftsraum,
- wegen der Bedeutung der Fließgewässer und
Auen für die Erholungsnutzung,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen des Bachsystems
- zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbestände,
-
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
-
-
56
Nass- und Feuchtgrünland, Sümpfe und
Riede, Röhrichte
wegen seiner Funktion als Gebiet z.T. landesweit sowie regional bedeutsamer Biotopver-
Das Gebiet besteht aus 8 21 Teilflächen.
Das Schutzgebiet umfasst den Rotbach
mit seinen Zuflüssen (z. B. Marienbach,
Bürvenicher Bach, Mausbach, Mühlenbach) von der nördlichen bis zur südlichen Plangebietsgrenze. Die Abschnitte
des Rotbachs sind zumeist begradigt.
Sie verlaufen in der Niederung, die
gekennzeichnet ist durch zahlreiche
Hof- und Gebäudekomplexe z.T. mit
historischer Bedeutung. Diese Gebäude
sind oftmals durch landschaftsprägende
Elemente wie Hecken, Baumreihen,
Baumgruppen, Einzelbäume, Obstwiesen- und Gartenkomplexe in die Landschaft eingebunden. In diesen Niederungsbereichen findet überwiegend
Grünlandbewirtschaftung statt. Die
strukturreicheren Abschnitte des Rotbachs sind in dem an das Landschaftsschutzgebiet angrenzenden Naturschutzgebiet 2.1-4 „Rotbachniederung“
festgesetzt.
Die Zuflüsse des Rotbachs verlaufen
oftmals in grabenartiger Struktur durch
eine intensiv genutzte Agrarlandschaft.
Ufergehölze bzw. Uferrandstrukturen,
die auch eine Pufferfunktion zu den
angrenzenden Nutzungen wahrnehmen
könnten, sind überwiegend nicht vorhanden. Dies gilt insbesondere für den
Bürvenicher Bach im Südwesten des
Schutzgebietes.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5206-014, BK-5206-022,
BK-5206-023, BK-5206-903, BK-5305041, BK-5305-051, BK-5305-057, BK5305-059, BK-5305-065, BK-5305-071,
BK-5305-910, BK-5305-911, BK-5306001, BK-5306-007, BK-5306-017, BK5306-901.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5305-701, GB-5305-702, GB-5305703, GB-5305-503.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5206Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
bundflächen.
003, VB-K-5305-007, VB-K-5305-016,
VB-K-5305-018, VB-K-5306-001.
aus Gründen des Bodendenkmalschutzes.
Im Gebiet liegt die archäologische
Fundstelle EU 071 Befestigung Grabenanlage.
Im Gebiet liegt die archäologische
Fundstelle EU 051 Befestigung Grabenanlage.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt:
-
Dauergrünland umzubrechen oder in eine
andere Nutzung zu überführen.
Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG
NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap.
2.0).
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche
Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in
Kombination
mit
den
typischen
Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5
Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des
Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum
Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau
von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und KleeLuzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW): 5.1/2.2-1-1 bis 5.1/2.2-1-3 sowie
5.2/2.2-1-1 bis 5.2/2.2-1-2*.
Stand: März 2007Januar 2008
Für den Rotbach liegt ein im Auftrag
des Erftverbandes erstelltes Renaturierungskonzept vor.
57
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "NEFFELBACHAUE“
Bd, Be, Cd,
Dc, Dd
Größe: ca. 100,7 ha101,8 ha
Das Gebiet besteht aus 8 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
-
-
-
-
-
zur Erhaltung, Wiederherstellung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als Lebensraum sowie als Verbundachse für den Artenund Biotopschutz
zur Erhaltung, Wiederherstellung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als strukturierende Landschaftselemente in einer agrarisch geprägten Landschaft,
zur Regeneration und Wiederherstellung der
auentypischen Lebensräume,
zur Erhaltung, Wiederherstellung und Optimierung der Grünlandbereiche und Kleingewässer,
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
Fließgewässer und Auen,
zur Erhaltung als Landschafts- und Naturerlebnisraumes für die Erholung
zur Erhalt der landschaftsprägenden Gehölzbestände,
wegen der Bedeutung der Fließgewässer und
Auen für die ruhige, landschaftsbezogene Erholungsnutzung,
zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen des Bachsystems
zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbestände,
wegen seiner Funktion als Gebiet z.T. landesweit sowie regional bedeutsamer Biotopverbundflächen,
Das Schutzgebiet umfasst Flächen im
Bereich der Neffelbachaue zwischen
Bessenich und Juntersdorf. Angrenzend zu diesen Flächen liegt das Naturschutzgebiet 2.1-1 „Neffelbachaue“.
Die Flächen des Landschaftsschutzgebietes umfassen zum Großteil ackerbaulich genutzte Flächen, die bis an
den Neffelbach heranreichen. In den
Ortsandlagen (insbesondere bei Geich
und Füssenich) liegen strukturreiche
Obstwiesen- und Gartenkomplexe.
Für den Erholungsverkehr und den
Radtourismus sind Lenkungsmaßnahmen notwendig.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des
Gebietes: BK-5205-039.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5205011, VB-K-5305-007, VB-K-5305-008,
VB-K-5305-010.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt:
-
Dauergrünland umzubrechen oder in eine
andere Nutzung zu überführen.
Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG
NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap.
2.0).
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche
Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in
58
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Kombination
mit
den
typischen
Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5
Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des
Betriebes sind (5-Jahres-Regelung).
Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW): 5.1/2.2-2-1 und 5.1/2.2-2-2.
2.2-3
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BIOTOPKOMPLEX
AM WESTLICHEN STADTRAND VON ZÜLPICH“
Ce, De
Größe: ca. 21,1 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
Das Landschaftsschutzgebiet erstreckt
sich am westlichen Stadtrand von Zülpich und des Ortsteils Hoven bis zur B
265.
-
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
sehr abwechslungsreichen Landschaft,
-
zur Erhaltung der historisch entstandenen
Anlagen der Stadtbefestigung,
-
wegen der kulturhistorischen Bedeutung der
Obstgärten und Grünlandbereiche,
-
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Hecken,
Einzelbäume, Baumreihen, Parkensemble),
-
wegen der besonderen Bedeutung für die
stadtnahe Erholung
-
aufgrund seiner Bedeutung als stadtnaher
Lebensraum,
-
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
-
wegen seiner Funktion als Gebiet mit regional
bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5305-012.
-
aus Gründen des Bodendenkmalschutzes.
Im Gebiet liegt die archäologische
Fundstelle EU 100 - Mittelalterliche
Siedlung.
Es umfasst den ehemaligen Wall und
Graben der Stadt Zülpich mit seinen
vielfältigen Kulturbiotopen wie Obstgärten, Parks mit alten Baumbeständen
und Wiesen im Bereich der historischen
Stadtbefestigung von Zülpich. Der Bereich ist durch Gehölz- und Heckenstrukturen reich gegliedert. Im Süden
am Ortsteil Hoven umfasst das Schutzgebiet einen struktureichen Nutzgartenund Weideflächenkomplex.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5205-023, BK-5305-063.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt:
-
Dauergrünland umzubrechen oder in eine
andere Nutzung zu überführen.
Stand: März 2007Januar 2008
Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG
NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap.
2.0).
59
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche
Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in
Kombination
mit
den
typischen
Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5
Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des
Betriebes sind (5-Jahres-Regelung).
Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland.
Folgende Maßnahme wird festgesetzt (§ 26 LG
NW): 5.1/2.2-3-1.
60
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-4
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WALD/ GEHÖLZKOMPLEX AUF BRAUNKOHLEHALDE / BERGSCHADENGEBIET BUSCHFELD“
Be, Bf
Größe: ca. 75,3 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
-
wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und
Schönheit des Landschaftsbildes der gehölzgeprägten Bereiche in einer strukturarmen Agrarlandschaft
zur Entwicklung eines naturnahen, bodenständigen Waldes
aufgrund seiner kulturhistorischen Bedeutung
als Zeugnis stattgefundener bergbaulicher
Nutzung
-
zur Erhaltung des Hohlwegs und der Gehölzstrukturen (Allee)
-
zur Erhaltung und Optimierung des Biotopkomplexes als Vernetzungsbiotop
-
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Hohlwege, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft,
-
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
-
-
wegen seiner Funktion als Gebiet mit z.T. landesweit sowie regional bedeutsamer Biotopverbundflächen,
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG NW geschützter Biotope:
-
Stillgewässer,
Bei dem Landschaftsschutzgebiet handelt es sich um eine rekultivierte Braunkohlehalde südwestlich von Juntersdorf
sowie ein sich südlich anschließendes
Bergschadengebiet mit der Bezeichnung "Buschfeld". Einbezogen sind
auch die westlich angrenzenden,
hauptsächlich ackerbaulich genutzten
Bereiche. In den Hangbereichen der
Braunkohlehalde wurde ein Pappelbestand - mit Erlen und Robinien durchsetzt - angelegt. Die unteren Hangbereiche sind feucht und weisen
vereinzelte Wasserlöcher auf. In den
Randbereichen liegen zwei verlandete
Teiche. Die Hochfläche der Halde ist
eine Ackerfläche.
Im Bereich des eingezäunten Bergschadengebietes herrscht Betretungsverbot. Dort hat sich durch natürliche
Sukzession eine gehölz- und staudenreiche Brache entwickelt. Der südliche
Bereich wird von dem Langendorfer
Fließ durchflossen. Hier befindet sich
auch eine gesprengte Bunkeranlage.
Im Osten liegt eine Pappelallee, die
teilweise als Hohlweg ausgeprägt ist.
Angrenzend liegen gesprengte Bunkeranlagen mit Glatthaferwiese und Ackerbrache.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) kommen in dem Gebiet vor: BK-5305-001, BK-5305-002,
BK-5305-003, BK-5305-042.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5305007, VB-K-5305-008, VB-K-5305-009.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5305-501.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende Maßnahme wird festgesetzt (§ 26 LG
NW): 5.1/2.2-4-1* und 5.1/2.2-4-2.
Stand: März 2007Januar 2008
61
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-5
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "ZÜLPICHER SEE“
De, Df
Größe: ca. 98,3 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
-
aufgrund seiner besonderen Bedeutung für die
Erholungsnutzung
-
zur Erhaltung der Ufervegetation
-
zur Erhaltung der Regenerationsfähigkeit und
nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
-
-
aufgrund der Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes mit einer großflächigen, gehölzgesäumten Wasserfläche
wegen ihrer Funktion als Gebiet mit regional
bedeutsamen Biotopverbundflächen,
Das Schutzgebiet umfasst den Zülpicher See mit seinen gehölzbestandenen Uferbereichen. Das Gewässer wird
als Badesee sowie zum Befahren mit
Booten genutzt. Entsprechende Infrastruktur wie Freibad, Parkplätze, Gastronomie, Anlegestege sind am Gewässer bzw. in den angrenzenden Flächen
vorhanden.
Die bisherigen Wassersport- und
Freizeitnutzungen sind weiterhin
gestattet, sofern die Belange von
Natur und Sport im Einklang stehen.
Dies gilt auch für neue Nutzungen.
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5305-015.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1, 3, 8, 9 und 12 -17
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Folgende Maßnahme wird festgesetzt (§ 26 LG
NW): 5.1/2.2-5-1.
62
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-6
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BLEIBACHAUE“
Ef, Eg, Fd,
Fe, Ff, Fg,
Gc, Gd
Größe: ca. 57,0 ha51,852,5 ha
Das Gebiet besteht aus 5 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
-
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
zur Erhaltung, Regeneration und Wiederherstellung auentypischer Lebensräume,
zur Wiederherstellung naturnaher Uferbereiche,
zur Erhaltung und Optimierung naturnaher
Strukturen des Baches und zur Sicherung seiner hydrologischen Funktion,
zur Erhaltung und Optimierung der Grünlandbereiche,
zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbestände und Gehölzstrukturen,
wegen seiner Funktion als Gebiet mit z.T. landesweit sowie regional bedeutsamen Biotopverbundflächen.
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst
Abschnitte des Bleibachs bei Dürscheven und auf der Höhe von Enzen bis
zur südlichen Plangebietsgrenze. Die
Flächen sind überwiegend durch ackerbauliche Nutzung geprägt – am Rand
der Ortslage von Dürscheven sind
Obstwiesen vorhanden. Das Schutzgebiet liegend angrenzend an das Naturschutzgebiet 2.1-6 „Bleibachniederung“.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5306-022.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5206003, VB-K-5305-016, VB-K-5305-020,
VB-K-5306-001.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt:
-
Dauergrünland umzubrechen oder in eine
andere Nutzung zu überführen.
Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG
NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap.
2.0).
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche
Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in
Kombination
mit
den
typischen
Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5
Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des
Betriebes sind (5-Jahres-Regelung).
Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland.
Folgende
Maßnahmen
werden
(§ 26 LG NW): 5.1/2.2-6-1 bis 2.2-6-3.
Stand: März 2007Januar 2008
festgesetzt
Für den Bleibach liegt ein Auftrag des
Erftverbandes erstelltes Renaturierungskonzept vor.
63
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-7
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WALDKOMPLEX
PLENKSELING/ FRENTZCHESMAAR“
Eg, Fg
Größe: ca. 81,6 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung der Waldflächen als strukturierendes Landschaftselement in der intensiv genutzten und ausgeräumten Agrarlandschaft,
- zur Erhaltung der Waldbereiche als wichtiges
Element zur Erhaltung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes,
- zur Entwicklung standortgerechter, bodenständiger Waldbereiche,
- zur Erhaltung und Optimierung der Waldflächen mit hohem Laubholzanteil,
- zur Optimierung der Übergangszonen zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen (z.B. durch Waldmäntel),
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,
Das Gebiet besteht aus 2 Teilflächen.
Das Schutzgebiet umfasst drei Waldkomplexe unterschiedlicher Baumartenzusammensetzung sowie angrenzende Ackerflächen. Der südlichste
Bereich, direkt angrenzend an die südlichen Plangebietsgrenze („Marienheide“) wird von Nadelgehölzen bestimmt.
Zentral liegt der Waldkomplex Plenkseling, getrennt von der L 178 vom nördlichsten Waldkomplex, einem durchgewachsenen Eichen-Mittelwald. Das
Schutzgebiet umfasst außerdem die
östlich davon zur Bundesautobahn A 1
gelegenen Ackerflächen „Frentzchesmaar“ , die im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen zu Wald entwickelt
werden sollen.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des
Gebietes: BK-5306-023.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW): 5.1/2.2-7-1 bis 2.2-7-3 sowie
5.2/2.2-7-1.
64
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-8
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „EIFELFUSS BEI
SCHWERFEN UND ROTBACHNIEDERUNG“
Af, Ag, Bf,
Bg, Cg, Ch,
Df, Dg, Dh,
Ef, Fd
Größe: ca. 474,5 ha503,3 ha
Das Gebiet besteht aus 13 25 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
-
wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und
Schönheit der abwechslungsreichen Landschaft mit ihren Hangbereichen,
-
zur Erhaltung des charakteristischen Reliefs
der Terrassenkante,
-
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Hohlwege, Baumreihen etc.) in der freien Landschaft,
-zur Erhaltung des Grünlandes,
-
-
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
zur
Erhaltung,
Entwicklung
oder
Wiederherstellung
der
Leistungsund
Funktionsfähigkeit
des
Naturhaushalts
hinsichtlich seiner Pufferfunktion zu den
angrenzenden Naturschutzgebieten,
wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes für die Naherholung,
Das Landschaftsschutzgebiet erstreckt
sich entlang aber unterhalb eines Höhenzugs zwischen Ülpenich und
Schwerfen. Es umfasst im nördlichen
Teil zwischen Ülpenich und Linzenich
einen überwiegend intensiv genutzten
Grünlandkomplex und ackerbaulich
geprägte Flächen.
Südlich von Linzenich umfasst das
Schutzgebiet vorrangig ackerbaulich
genutzte Bereiche, die an die Hangbereiche des Görresbergs und des Fussbergs angrenzen und den Übergang
zum Naturschutzgebiet Rotbachniederung darstellen. Weiterhin werden diesem Schutzgebiet die gegliederten
Strukturen um die Ortslagen Schwerfen, südlich von Sinzenich, bei Bürvenich und um Linzenich zugeordnet, die
in den Ortsrandlagen teilweise auch
prägenden Streuobstbestände und
Heckenstrukturen aufweisen.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5305-071, BK-5306-004
und BK-5306-005.
-
-
wegen seiner Funktion als Gebiet mit z.T. landesweit sowie regional bedeutsamer Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5306-002.
aus Gründen des Bodendenkmalschutzes.
Im Gebiet liegt die archäologische
Fundstelle EU 0347 007 Römerstraße
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende Maßnahme wird festgesetzt (§ 26 LG
NW): 5.1/ 2.2-8-1* und 5.1/2.2-8-2* sowie 5.2/2.28-1.
Stand: März 2007Januar 2008
65
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-9
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BIOTOPKOMPLEX AM VLATTENER BACHAM ORTSRAND VON MERZENICH“
Cf, Df
Größe: ca. 21,8 ha13,0 ha
Das Gebiet besteht aus 4 2 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b LG NW insbesondere
-
-
-
wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und
Schönheit der kleinteiligen Landschaft mit Kulturbiotopen in Ortsrandlage,
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen in den
Garten- und Obstwiesenkomplexen,
zur Erhaltung des Grünlandes,
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
zur Wiederherstellung naturnaher Uferbereiche,
zur
Erhaltung,
Entwicklung
oder
Wiederherstellung
der
Leistungsund
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, auch
hinsichtlich seiner Pufferfunktion zu den
angrenzenden Naturschutzgebiet,
wegen seiner Funktion als Gebiet regional
bedeutsamer Biotopverbundflächen,
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst
einen grünlandgeprägten Obstwiesen/
Gartenkomplex am östlichen Ortsrand
von Merzenich. In dem Bereich verläuft
der Vlattener Bach mit einem strukturreichen Gehölzsaum. Das Schutzgebiet
setzt sich nach Süden entlang des Gewässers fort und umfasst einen zusammenhängenden Obstwiesenkomplex in der freien Landschaft.
Der nördliche Teilbereich des Landschaftsschutzgebietes (westlich von
Lövenich) umfasst ackerbaulich geprägte Flächen am Vlattener Bach sowie ein
Feldgehölz, die an das Naturschutzgebiet "Vlattener Bach zwischen Merzenich ind Lövenich" angrenzen.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) kommen in dem Gebiet vor: BK-5305-055, BK-5305-058.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5305007, VB-K5305-014.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt:
-
Dauergrünland umzubrechen oder in eine
andere Nutzung zu überführen.
Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG
NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap.
2.0).
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche
Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in
Kombination
mit
den
typischen
Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5
Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des
Betriebes sind (5-Jahres-Regelung).
Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland.
Folgende Maßnahme wird festgesetzt (§ 26 LG
NW): 5.1/2.2-9-1.
66
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.2-10
Af, Ag, Ah,
Bf, Bg, Bh,
Ch, Cg, Dh
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „VOREIFEL BEI BÜRVENICH UND SÜDLICH SCHWERFEN“
Größe: ca. 175,8 ha
Das Gebiet besteht aus 3 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
-
-
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung einer
strukturreichen Kulturlandschaft,
zur Erhaltung und Entwicklung wichtiger
Lebensräume und Trittsteinbiotope in dem
intensiv ackerbaulich genutzten Landschaftsraum,
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
wegen der Bedeutung des Gebietes für die
Erholungsnutzung.
Die oberhalb des Schluchtberges nach
Berg und Floisdorf orientierten Flächen
sowie zwei Teilflächen südlich von
Schwerfen werden auf Grund der
fruchtbaren Böden verhältnismäßig intensiv ackerbaulich genutzt.
Entsprechend der Festsetzung des LP
Mechernich werden hier die Festsetzungen des LSG III „Mechernicher Voreifel
bei Kommern“ übernommen, da diese
Flächen strukturärmer sind wird ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den
für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten die Nummern 1,3, 9
sowie 12-17.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW): 5.1/2.2-10-1* und 5.2/2.2-10-1.
Stand: März 2007Januar 2008
67
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.2-11
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „HAUS BOULIG“
Größe: ca. 3,8 ha
Das Gebiet besteht aus 2 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b LG NW insbesondere
-
-
-
wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und
Schönheit als Abrundung der Waldfläche in der
Börde,
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen in den
Obstwiesenkomplexen,
zur Erhaltung des Grünlandes,
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
zur
Erhaltung,
Entwicklung
oder
Wiederherstellung
der
Leistungsund
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, auch
hinsichtlich seiner Pufferfunktion zu dem
angrenzenden Naturschutzgebiet,
wegen seiner Funktion als Gebiet regional
bedeutsamer Biotopverbundflächen,
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst
die an die Laubwaldbestände um Haus
Boulig angrenzenden Grünlandflächen
und Obstwiesen. Diese haben insbesondere auch als Lebensraum der
Graureiherkolonien in den angrenzenden Waldbeständen eine hohe Bedeutung.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt:
-
Dauergrünland umzubrechen oder in eine
andere Nutzung zu überführen.
Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG
NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap.
2.0).
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche
Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in
Kombination
mit
den
typischen
Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5
Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des
Betriebes sind (5-Jahres-Regelung).
Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland.
68
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2-12
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „WOLLERSHEIMER
STUFENLÄNDCHEN“
Af, Ag, Ah,
Bf, Bg, Bh,
Ch, Cg, Dh
Größe: ca. 183,0150,7 ha
Das Gebiet besteht aus 2 4 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere
wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und
Schönheit der Landschaft,
- zur Erhaltung des charakteristischen Reliefs
und den gehölzgeprägten Hangbereichen,
- zur Wiederherstellung naturnaher Uferbereiche,
-zur Erhaltung des Grünlandes,
- zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
- zur
Erhaltung,
Entwicklung
oder
Wiederherstellung
der
Leistungsund
Funktionsfähigkeit
des
Naturhaushalts
hinsichtlich seiner Pufferfunktion zu den
angrenzenden Naturschutzgebieten
- wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes für die Erholung,
-
-
-
wegen seiner Funktion als Gebiet mit z.T. landesweit sowie regional bedeutsamer Biotopverbundflächen,
zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte.
Das Landschaftsschutzgebiet liegt in
dem gleichnamigen Naturraum und ist
gekennzeichnet durch einen von Nordosten nach Süden bzw. Südwesten
verlaufenden Höhenanstieg von ca.
200m auf ca. 300m. In dem Landschaftsschutzgebiet
verlaufen
der
Schluchtbach und der Bürvenicher
Bach von Süden nach Norden. Die
nördliche Grenze wird gebildet durch
den Hangfuss Hangfuß des Anstiegs
zur Voreifel.
Das Schutzgebiet ist geprägt durch
ackerbaulich genutzte Bereiche und
stellenweise von Grünlandflächen, insbesondere in den Ortsrandlagen von
Bürvenich und Eppenich. Hier sind
auch Streuobstwiesen und Gartenkomplexe mit hohem Strukturreichtum vorhanden.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) kommen in dem Gebiet vor BK-5305-026, BK-5305-037,
BK-5305-038, BK-5306-003.
Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K-5305011, VB-K-5305-013, VB-K-5305-016,
VB-K-5305-018, VB-K-5305-016, VB-K5305-020.
Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdiges Objekt liegt innerhalb des
Gebietes: GK-5305-001.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt:
-Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere
Nutzung zu überführen.
Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG
NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap.
2.0).
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden,
seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise
(Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in KombinaStand: März 2007Januar 2008
69
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
tion mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern
genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht
Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5Jahres-Regelung).
Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland.
Folgende
Maßnahmen
werden
(§ 26 LG NW): 5.2/2.2-12-1.
2.2-13
festgesetzt
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG
Größe: ca. 16,9 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a und b in Verbindung mit § 29
Abs. 3 LG NW insbesondere
- zur temporären Erhaltung einer strukturreichen
Kulturlandschaft,
- zur temporären Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 LG NW mit
Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplanes
oder eines Satzung nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und 2
BauGB außer Kraft, soweit diese entgegenstehende Festsetzungen trifft.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den
für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten die Nummern 1, 3,
9 sowie 12-17.
Das Landschaftsschutzgebiet wird für
Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches
der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG
NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft
einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen.
Aus diesem Grunde wurde für dieses
Landschaftsschutzgebiet lediglich ein
reduzierter Verbotskatalog festgesetzt,
der gewährleistet, dass ökologisch bedeutsame Strukturen wie z.B. Gehölze
tatsächlich bis zur baulichen Inanspruchnahme erhalten und ggf. auch im
Rahmen des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens
bzw.
Baugenehmigungsverfahrens
berücksichtigt
werden können.
Die
Festsetzung
widerspricht
grundsätzlich nicht der vorgesehenen
Entwicklung der Bauleitplanung auf den
entsprechenden Flächen.
Die derzeitige Landschaftsstruktur soll
lediglich bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden.
Das Landschaftsschutzgebiet wird mit
einer eigenen Signatur („Schwarze
Punktierung mit grünem Hintergrund“)
in der Festsetzungskarte dargestellt.
Die einzelnen Flächen sind jedoch nicht
nummeriert.
70
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.3
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMALE (§ 22 LG NW)
Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung
mit dem § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale.
Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend aufgeführten,
2.3.0
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
-
allgemeinen Verbote,
-
Regelungen zur Unberührtheit
-
Hinweise auf Befreiungen sowie
-
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten.
Nach § 22 LG NW werden als Naturdenkmale Einzelschöpfungen der Natur
oder entsprechende Flächen bis 5 ha
festgesetzt, soweit ihr besonderer
Schutz
a)
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen
oder
b)
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart
oder Schönheit
erforderlich ist. Die Festsetzung kann
auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
NATURDENKMALE
ALLGEMEINE VERBOTE
Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung
eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung
oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals
oder seiner geschützten Umgebung führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen
oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung
der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NW.
Insbesondere ist verboten:
1.
das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen
oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu
gefährden.
2.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne
Bezug zum Schutzobjekt (z. B. Hinweis auf die
Schutzausweisung, Erläuterungen zu Arte,
Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im
Traufbereich zu errichten, anzubringen oder zu
ändern.
3.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden,
Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-,
Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchti-
Stand: März 2007Januar 2008
71
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
gen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten,
zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu
entledigen.
4.
Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die
Bodenerosion zu fördern.
5.
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern
es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich
um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Traufbereich.
6.
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen –
auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen.
7.
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
8.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger
Weise deren Fortpflanzung zu behindern.
9.
Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten,
die zu einer Schädigung des Schutzobjektes
führen, zu errichten und zu erneuern.
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL):
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von §
25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes Ziffer
7.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
72
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der
Errichtung von baulichen Anlagen verbunden
ist,
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und
Optimierungsmaßnahmen,
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/
Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und
Entsorgungsleitungen dienen.
5.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen,
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches
Handeln erfordern
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
6. Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die nicht unter Ziffer 5 erfasst
sind
a) übliche Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,
b) Maßnahmen zur Abwehr einer absehbaren Gefahr.
Die Maßnahmen sind müssen der Unteren
Landschaftsbehörde zuvor rechtzeitig angezeigt werden.zuzeigen. Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer Frist von 4 Wochen
geltend zu machen. Erfordern die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder
wesentlicher Teile hiervon, so kann die Untere Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß
§ 34 Abs. 4a LG NW mit Auflagen zur Nachbzw. Neuanpflanzung verbinden.
7.
Die Unterschutzstellung entbindet den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
nicht von der Verkehrssicherungspflicht.
Die Untere Landschaftsbehörde prüft,
auf Grundlage der Anzeige durch den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung
des Naturdenkmals, z.B. größere
baumchirurgische Arbeiten.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes.
Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
Stand: März 2007Januar 2008
73
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führen würde, oder
b) überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass der
Kreistag oder ein von ihm beauftragter
Ausschuss über den Widerspruch zu
unterrichten ist. Hält der Kreistag oder
der Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen.
Wird der Widerspruch für unberechtigt
gehalten, darf die Befreiung nur mit
Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z.Zt. bis 50.000,--€).
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden.
§ 70 LG NW wird nicht angewendet,
wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von
dieser Regelung ausgenommen sind
die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
74
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.3-1
NATURDENKMAL
„EICHEN ÖSTLICH MÜLHEIM“
Gc
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Baumgruppe als Einzelschöpfung der Natur,
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis,
-
aufgrund ihrer
Schönheit.
Seltenheit,
Eigenart
Es handelt sich um eine Baumgruppe
aus sieben Eichen mit einem Stammumfang bis 279 cm, die an einem leicht
abfallenden Hang östlich von Mülheim
steht.
und
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-2
NATURDENKMAL
„ALLEE BEI BURG MÜLHEIM“
Gc
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Allee als Einzelschöpfung
der Natur,
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis,
-
aufgrund ihrer
Schönheit.
Seltenheit,
Eigenart
Die Allee z.T. beidseits eines Wirtschaftsweges bzw. einer Zufahrt besteht aus 22 Linden und Buchen. Der
Stammumfang beträgt bis 240 cm.
und
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-3
NATURDENKMAL
„ALLEE BEI HAUS BUSCH“
Fd
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Allee als Einzelschöpfung
der Natur,
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis,
-
aufgrund ihrer
Schönheit.
Seltenheit,
Eigenart
Die Allee beidseits der Zufahrt zu Haus
Busch besteht aus ca. 40 Bäumen
(Berg- und Spitzahorn und Eschen).
Der Stammumfang liegt zwischen 134
und 272 cm.
und
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Stand: März 2007Januar 2008
75
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.3-4
NATURDENKMAL
„BAUMGRUPPEN BEI HAUS BUSCH“
Fd
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Stieleichen als Einzelschöpfung der Natur,
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis,
-
aufgrund ihrer
Schönheit.
Seltenheit,
Eigenart
und
Es handelt sich um eine Baumgruppe
aus 25 Stieleichen mit einem Stammdurchmesser bis 404 cm. Die Baumgruppe liegt östlich von Niederelvenich,
am Rotbach, in der Nähe von Haus
Busch sowie eine Baumgruppe aus drei
Eichen östlich von Haus Busch.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-5
NATURDENKMAL
„ALLEE SÜDLICH HAUS BOLLHEIM“
Fd, Ed, Ee
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Eichenallee als Einzelschöpfung der Natur,
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis,
-
aufgrund ihrer
Schönheit.
Seltenheit,
Eigenart
Die Allee beidseits eines nicht befestigten Wirtschaftsweges besteht aus ca.
108 Eichen (Quercus robur und Q.
rubra). Der Stammumfang liegt zwischen 196 und 316 cm.
und
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-6
NATURDENKMAL
„KASTANIE AN DER SANKT ALDERKUS KAPELLE
NÖRDLICH FÜSSENICH“
Bd
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Kastanie als Einzelschöpfung der Natur,
-
aufgrund ihrer
Schönheit.
Seltenheit,
Eigenart
und
Die Kastanie hat einen Stammumfang
von 276 cm und befindet sich an einem
Wirtschaftsweg vor der Sankt Alderkus
Kapelle nördlich von Füssenich bzw.
Geich.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
76
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.3-7
NATURDENKMAL
„ALLEE WESTLICH VON ZÜLPICH“
Cd
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Allee als Einzelschöpfung
der Natur,
-
aufgrund ihrer
Schönheit.
Seltenheit,
Eigenart
und
Die Allee beidseits eines Wirtschaftsweges besteht aus ca. 150 Bäumen
(Eiche, Esche, Ahorn und Ulme). Der
Stammumfang liegt bei bis zu 380 cm.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-8
NATURDENKMAL
„LINDE ÖSTLICH VON JUNTERSDORF“
Be
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Linde als Einzelschöpfung
der Natur,
-
aufgrund ihrer
Schönheit.
Seltenheit,
Eigenart
und
Die Linde hat einen Stammumfang von
ca. 222 cm und liegt in der freien Landschaft an einem Feldweg östlich von
Juntersdorf.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-9
NATURDENKMAL
„EICHE WESTLICH LÖVENICH“
Df
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung
der Natur,
-
aufgrund ihrer
Schönheit.
Seltenheit,
Eigenart
und
Die Eiche mit einem Stammumfang von
280 cm steht westlich von Lövenich an
einer asphaltierten Zufahrtsstraße zum
Zülpicher See in Verlängerung der
Straße „Am Vlattenbach.“
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Stand: März 2007Januar 2008
77
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.3-10
NATURDENKMAL
„BAUMGRUPPE AM VLATTENER BACH ÖSTLICH FLOREN“
Df
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Baumgruppe als Einzelschöpfung der Natur,
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis,
-
aufgrund ihrer
Schönheit.
Seltenheit,
Eigenart
und
Die Baumgruppe besteht aus neun
Eschen und fünf Eichen mit einem
Stammumfang bis 334 cm. Sie liegt
östlich von Floren in einer Weidefläche
an einem Feldweg, der parallel zum
Vlattener Bach verläuft.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-11
NATURDENKMAL
„EICHE AM PESCHGRABEN SÜDÖSTLICH LINZENICH“
Df
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung
der Natur,
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis,
-
aufgrund ihrer
Schönheit.
Seltenheit,
Eigenart
Die Eiche mit einem Stammumfang von
321 cm steht am südöstlichen Ortsrand
von Linzenich in der Nähe der Enzener
Straße.
und
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3.12
NATURDENKMAL
„EICHE SÜDÖSTLICH LINZENICH“
Df
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Stieleiche als Einzelschöpfung der Natur,
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis,
-
aufgrund ihrer
Schönheit.
Seltenheit,
Eigenart
Die Eiche mit einem Stammumfang von
345 cm steht an einem Feldweg, der
am südöstlichen Ortsrand von Linzenich von der Enzener Straße abzweigt.
und
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
78
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.3-13
NATURDENKMAL
„EICHENGRUPPE ÖSTLICH BÜRVENICH“
Bg
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Baumgruppe als Einzelschöpfung der Natur,
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis,
-
aufgrund ihrer
Schönheit.
Seltenheit,
Eigenart
Die Baumgruppe steht an einer Kapelle
am östlichen Ortsrand von Bürvenich.
Die zehn Eichen haben einen Stammumfang von bis zu ca. 225 cm und und
eine Höhe von ca. 12 m.
und
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-14
NATURDENKMAL
„EICHBAUM SÜDLICH SCHWERFEN“
Ch
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 Buchstaben a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung
der Natur,
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Zeugnis,
-
aufgrund ihrer
Schönheit.
Seltenheit,
Eigenart
und
Die Eiche hat einen Stammumfang von
ca. 480 cm und liegt in der freien Landschaft an einem Feldweg südlich von
Schwerfen.
Das Objekt weist Schäden im Stammbereich auf (Brandspuren).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW): 5.1/2.3-14-1.
Stand: März 2007Januar 2008
79
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.4
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW)
Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur
und Landschaft sind Geschützte Landschaftsbestandteile.
In den Geschützten Landschaftsbestandteilen
(Gemäß Ziffern 2.4.-1 bis 2.4.-16 sowie den in der
Festsetzungskarte nachrichtlich dargestellten
GLB) gelten die nachfolgend aufgeführten
-
allgemeinen Verbote,
-
Regelungen zur Unberührtheit,
-
Hinweise auf Befreiungen,
-
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten
-
zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und
Verbote, die bei den einzelnen Geschützten
Landschaftsbestandteilen (Ziffern 2.4-1 bis 2.416) angegeben sind.
Nach § 23 LG NW werden Teile von
Natur und Landschaft als Geschützte
Landschaftsbestandteile
festgesetzt,
soweit ihr besonderer Schutz
a)
zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
b)
zur Belebung, Gliederung oder
Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder
c)
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in
bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an einseitigen Baumreihen,
Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Bei
den Schutzobjekten handelt es sich i.
W. um Bäume und Baumgruppen, die
zwar nicht die Einzigartigkeit eines Naturdenkmals aufweisen, gleichwohl aber
innerhalb des Stadtgebiets auch vor
dem Hintergrund des in weiten Teilen
strukturarmen, agrarisch geprägten
Raums von besonderer Bedeutung
sind.
Darüber hinaus sind gemäß § 47 LG
NW die mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des
Waldes und Wallhecken, sowie Alleen
(§ 47a LG NW) und Streuobstwiesen
gesetzlich Geschützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht für Begleitgrün
von Verkehrsanlagen.
Die
geschützten
Landschaftsbestandteile gemäß § 47
LG NW sind in der Festsetzungskarte in
ihren jeweiligen Grenzen nachrichtlich
dargestellt.
Sie
dürfen
weder
beschädigt noch beseitigt werden.
Insbesondere ist es verboten, sie zu
roden,
abzubrennen
oder
mit
chemischen Mitteln zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Pflegeschnitte
und die bestimmungsgemäße Nutzung
der Anpflanzungen.
80
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.4.0
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen
aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem
Landschaftsgesetz NRW .
ALLGEMEINE VERBOTE
Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung
eines Geschützten Landschaftsbestandteils sowie
alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Geschützten
Landschaftsbestandteils führen können, nach
Maßgabe folgender Bestimmungen verboten.
Insbesondere ist verboten:
1.
das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen
oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu
gefährden,
2.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne
Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die
Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter etc.) am Schutzobjekt oder im
Traufbereich zu errichten oder anzubringen,
3.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden,
Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-,
Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten,
zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu
entledigen,
4.
Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die
Bodenerosion zu fördern,
5.
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern.
Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen
handelt, bezieht sich das Verbot auf den
Traufbereich.
6.
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen –
auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen,
7.
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen,
8.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder son-
Stand: März 2007Januar 2008
81
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu
beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger
Weise deren Fortpflanzung zu behindern,
9.
Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten,
die zu einer Schädigung des Schutzobjektes
führen, zu errichten oder zu erneuern.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL):
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von §
25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes Ziffer
9.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen Verboten auch von den gebietsspezifischen Verboten
unberührt:
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der
Errichtung von baulichen Anlagen verbunden
ist,
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und
Optimierungsmaßnahmen,
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung /
Wartung von Verkehrswegen sowie Ver- und
Entsorgungsleitungen dienen
5.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen,
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches
Handeln erfordern
6. Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die nicht unter Ziffer 5 erfasst
sind
a) übliche Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,
Die Unterschutzstellung entbindet den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
nicht von der Verkehrssicherungspflicht.
b) Maßnahmen zur Abwehr einer absehbaren Gefahr.
Die Maßnahmen sind müssen der Unteren
Landschaftsbehörde zuvor rechtzeitig angezuzeigt werden. Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu
machen. Erfordern die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so kann die Untere Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß § 34
Abs. 4a LG NW mit Auflagen zur Nach- bzw.
Neuanpflanzung verbinden.
82
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
6
7. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes.
Rechtmäßig
bestehende
Entwässerungseinrichtungen
genießen
Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und
Pflege ist der Unteren Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
8. die einvernehmlich zwischen UFB und ULB
abgestimmte Bewirtschaftung, soweit es sich
um Wald im Sinne des LForstG handelt.
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Abweichend davon sind Befreiungen
aus überwiegenden Gründe des Allgemeinwohls bei als geschützten Landschaftsbestandteilen festgesetzten einseitigen Baumreihen und bei geschützten Alleen nach § 47 Abs. 1 LG NW an
Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie
aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und
keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich
durchgeführt werden konnten.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass der
Kreistag oder ein von ihm beauftragter
Ausschuss über den Widerspruch zu
unterrichten ist. Hält der Kreistag oder
der Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen.
Wird der Widerspruch für unberechtigt
gehalten, darf die Befreiung nur mit
Zustimmung der Höheren LandschaftsStand: März 2007Januar 2008
83
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
behörde erteilt werden.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich
nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils
gültigen Fassung (z.Zt. bis 50.000,--€).
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden.
§ 70 LG NW wird nicht angewendet,
wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von
dieser Regelung ausgenommen sind
die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
84
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.4-1
Bd, Bf, Cd,
Cf, Df, Ee,
Ef, Eg, Fb,
Fc
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “BAUMBESTÄNDE AN HÖFEN, BURGEN, KAPELLEN UND GEBÄUDEKOMPLEXEN IM STADTGEBIET ZÜLPICH“
Größe: ca. 22,5 ha
Es handelt sich um 12 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
- zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- zur Erhaltung von Altholzbeständen,
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes,
- Erhaltung auf Grund der kulturhistorischen
Bedeutung für das jeweilige Ensemble.
Bei den Flächen handelt es sich um
strukturreiche Baum- und Gehölzbestände, Obstwiesen und Grünlandflächen im Umfeld von Gebäudeensembles.
Die Flächen liegen bei Haus Boulig
südlich von Weiler in der Ebene, Burg
Mülheim sowie das Hofumland im Bereich einer ehemaligen Motte (Kulturdenkmal) westlich von Mülheim, an der
Sankt Alderikus Kapelle nördlich von
Füssenich, an den Burgen südlich von
Langendorf und nordwestlich von Linzenich, bei Haus Dürffenthal nordwestlich von Ülpenich, bei den Behinderten
Werkstätten östlich von Ülpenich, am
Haus Lauvenburg südlich von Nemmenich und am Kloster Antonigartzem, in
Bürvenich im „Pimotschen Garten“ der
Klosteranlage.
Einige
Flächen
sind
Bestandteil
schutzwürdiger Biotope (Biotopkataster
NRW): BK-5306-007, BK-5305-071 und
BK-5206-021.
aus Gründen des Bodendenkmalschutzes.
Im Gebiet liegt die archäologische
Fundstelle EU 071 Befestigung Grabenanlage an der Bouligsmühle westlich von Mühlheim.
-
Im Gebiet liegt die archäologische
Fundstelle EU 011 Teichanlage bei
Antonigartzem
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt:
- Dauergrünland umzubrechen oder in eine
andere Nutzung zu überführen.
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche
Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in
Kombination
mit
den
typischen
Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5
Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des
Betriebes sind (5-Jahres-Regelung).
Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW): 5.1/2.4-1-1.
Stand: März 2007Januar 2008
85
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.4-2
Ad, Bd, Be,
Ce, Dd, Dg,
Ea, Eb, Ec,
Ed, Ee, Fa,
Fb, Fc, Gc
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “FELDGEHÖLZE UND GEHÖLZSTREIFEN IN DER ZÜLPICHER
BÖRDE“
Größe: ca. 31,5 ha38,2 ha
Es handelt sich um diverse Einzelobjekte und Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Feldgehölze und Gehölzstreifen
entlang von Gräben, Wirtschaftswegen
sowie in der freien Feldflur tragen zur
Anreicherung der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft
bei.
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
-
-
-
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
zur Erhaltung strukturreicher Elemente innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten
Bördelandschaft,
zur Erhaltung von Gehölzbeständen als Trittsteinbiotope innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft,
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Die Gehölzstreifen liegen entlang einer
Grabenstruktur nördlich von Weiler in
der Ebene, westlich von Weiler in der
Ebene entlang eines Weges, östlich
von Juntersdorf entlang einer Grabenstruktur, westlich und südlich von Zülpich am Langendorfer Fließ, westlich
von Dürscheven an der L 61 mit Heckenstrukturen, westlich von Enzen,
westlich von Zülpich an der B 256 sowie entlang eines Wirtschaftsweges
über die B 256, nördlich von Langendorf am Langendorfer Fließ, südlich von
Langendorf entlang eines Weges, nördlich von Langendorf sowie in einem
zusammenhängenden Gesamtkomplex
in der ackerbaulich genutzten Agrarlandschaft östlich von Oberelvenich.
Diverse flächige Feldgehölze in der
freien Landschaft bei Weiler in Ebene,
bei Rövenich, westlich von Mülheim,
südlich Nemmenich am Mühlengraben,
nord-östlich von Lövenich in der Rotbachniederung, östlich von Dürscheven
(mit extensivem Grünland), südlich von
Linzenich, östlich von Virnich an der K
37, am Weiersbach westlich von Füssenich, am Eulenberg südlich den Füssenicher Sees, östlich von Juntersdorf,
östlich von Nemmenich an der B 56n,
südlich von Hoven an der B 256, nördlich von Virnich an der K 37.
Einige
Flächen
sind
Bestandteil
schutzwürdiger Biotope (Biotopkataster
NRW): BK 5206-019 und BK-5205-037.
Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb der Flächen:
GB-5206-002.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
86
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
2.4-3
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “ALLEEN, BAUMREIHEN UND EINZELBÄUME IM STADTGEBIET ZÜLPICH“
Länge: ca. 9,1 km
Es handelt sich um diverse Einzelobjekte.
Schutzzweck:
Die Alleen, Baumreihen und Einzelbäume gliedern die strukturarme intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft.
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
-
zur Erhaltung von Altholzbeständen,
-
wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
-
zur
Hervorhebung
bedeutender
historischen Landschaftselemente.
kultur-
Es handelt sich um junge Alleen/ Baumreihen (vorwiegend aus Linden, Eichen
und Ahorn), teilweise mit Gehölzen im
Unterwuchs an der B 256 südlich Weiler in der Ebene, an der L 162 westlich
Wichterich und westlich von Nemmenich, östlich von Hoven am Zülpicher
See (Ahorn, Eiche), an der Verbindung
der L 162 nach Mülheim (auch mit Birken), an der L 264 östlich Oberelvenich
(Eschen), südlich von Füssenich am
Neffelsee an der Straße zur Luisgesmühle (Pflaume) und um eine Baumreihe östlich von Enzen (Eichen).
Des Weiteren Einzelbäume westlich
von Mülheim (Linde) und nördlich von
Füssenich (Kastanien, Eichen, Linden)
sowie eine alleeartige Baumgruppe
(Linden) am Friedhof westlich von
Wichterich.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Stand: März 2007Januar 2008
87
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.4-4
Af, Bg, Cd,
Cf, Cg, Df,
Dg, Ff
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
“STREUOBSTBESTÄNDE IN DER ZÜLPICHER BÖRDE“
Größe: ca. 23,7 ha29,7 ha
Es handelt sich um 24 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Streuobstwiesen und –weiden waren einstmals typische und weitverbreitete Kulturlandschaftselemente – vor
allem im Umfeld der Hoflagen und Ortsränder in den Bördelandschaften. Bei
den festgesetzten Streuobstbeständen
handelt es sich um gut ausgeprägte
Flächen, die wichtige Lebensräume,
insbesondere für höhlenbewohnende
Vogelarten wie z.B. den Steinkauz
(streng geschützte Art) darstellen.
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
zur Erhaltung von Streuobstbeständen als
wichtige Lebensräume und Trittsteinbiotope
innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft und an den Ortsrändern,
-
wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
-
Lebensraum für streng geschützte Arten in der
Börde, wie beispielsweise den Steinkauz
Die Streuobstbestände liegen an den
Ortsrandlagen von Dürscheven, Linzenich, Floren, Schwerfen, Bürvenich,
Eppenich, Merzenich, Geich sowie in
der offenen Feldflur westlich Irnich,
südlich Lövenich, südlich Merzenich,
östlich Bürvenich und südlich Floren.
Einige
Flächen
sind
Bestandteil
schutzwürdiger Biotope (Biotopkataster
NRW): 5306-022, BK-5305-041, BK5305-055 und BK-5205-039.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifischen Verbote festgesetzt:
-
DauergGrünland umzubrechen oder in eine
andere Nutzung zu überführen.
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung
sind Flächen, die seit dem 01.07.2003 bei der
Landwirtschaftskammer NRW als solches
angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen
auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum
Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind
(5-Jahres-Regelung).
Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw.
das Wechselgrünland.
-
88
-
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1
S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern.
Feuer zu entfachen oder zu verursachen.
zu zelten, zu campen oder zu lagern.
landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten).
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.4-5
Fc, Gc
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “GEHÖLZBESTANDENE GELÄNDEKANTEN BEI MÜLHEIM“
Größe: ca. 0,2 ha
Es handelt sich um 5 Teilflächen.
Schutzzweck:
Es handelt sich um gehölzbestandene
Geländekanten in der ackerbaulich
geprägten Agrarlandschaft. Sie gliedern
das Landschaftsbild und stellen ein
Trittsteinbiotop dar.
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
Die Geländekanten liegen westlich und
östlich von Mülheim.
-
zur Erhaltung der Böschungskanten als markante Elemente in der offenen Feldflur,
Die westlich von Mülheim gelegenen
Flächen sind ein schutzwürdiger Biotop
(Biotopkataster NRW): BK 5206-002.
-
zur Erhaltung von Gehölzbeständen als Trittsteinbiotope innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft,
-
wegen ihrer naturgeschichtlichen Bedeutung,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
-
Sicherung der Grünlandbewirtschaftung der
Hangkante
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifisches Verbot festgesetzt:
-
Dauergrünland umzubrechen oder in eine
andere Nutzung zu überführen.
Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG
NW auf Antrag erteilt werden (s. Kap.
2.0).
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche
Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in
Kombination
mit
den
typischen
Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5
Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des
Betriebes sind (5-Jahres-Regelung).
Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland.
Stand: März 2007Januar 2008
89
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.4-6
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
“HOHLWEGE IM STADTGEBIET ZÜLPICH“
Größe: ca. 6,5 ha
Be, Ch, Df,
Dg, Fc, Gc
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
-
wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Es handelt sich um wertvolle, gehölzbestandene Hohlwege östlich und südlich von Linzenich aus alten Eichen und
Eschen, an der südlichen Plangebietsgrenze, südlich Juntersdorf an der K 30,
westlich Mülheim.
Einige
Flächen
sind
Bestandteil
schutzwürdiger Biotope (Biotopkataster
NRW): BK-5305-057, BK-5306-005,
BK-5305-003 und BK-5206-002.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.4-7
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “NORDHANG GINSTERBERG“
Größe: ca. 1,3 ha
Gc
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
-
zur Erhaltung von Lebensräumen seltener
Tier- und Pflanzenarten,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Die ehemalige Kiesgrube ist stark verbuscht. In der Fläche befindet sich ein
verlandendes Wasserloch, Reste von
Silikatmagerrasen und ausgedehnte
Ginsterbestände. Die Fläche ist Standort seltener Pflanzen und Lebensraum
für sand- und erdbewohnende Hymenopteren.
Die Fläche ist ein schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW): BK-5206014.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifischen Verbote festgesetzt:
90
-
Feuer zu entfachen oder zu verursachen.
-
zu zelten, zu campen oder zu lagern.
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.4-8
De, Ce
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “BIOTOPKOMPLEX AM WESTLICHEN STADTRAND VON
ZÜLPICH“
Größe: ca. 6,4 ha
Es handelt sich um 3 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Flächen liegen direkt angrenzend
an die historische Stadtmauer von Zülpich und umfassen Streuobstwiesen,
Gartennutzungen,
Grünlandflächen
sowie Parkanlagen mit einem prägenden Altholzbestand.
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
-
wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung,
-
-
Einige
Flächen
sind
Bestandteil
schutzwürdiger Biotope (Biotopkataster
NRW): BK-5205-023, BK-5305-063.
zur Erhaltung der Streuobstbestände und des
kleinparzellierten Nutzungswechsels als wichtiger Lebensraum und Trittsteinbiotop in direkter Stadtrandlage,
zur Erhaltung der Gehölzbestände als wichtigen siedlungsnahen Rückzugs- und Lebensraum,
-
zur Erhaltung von Altholzbeständen,
-
aufgrund seiner Bedeutung für die siedlungsnahe Erholung,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
-
aus Gründen des Bodendenkmalschutzes.
Im Gebiet liegt die archäologische
Fundstelle EU 100 - Mittelalterliche
Siedlung
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt:
- Dauergrünland umzubrechen oder in eine
andere Nutzung zu überführen.
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise
(Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht
Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5Jahres-Regelung).
Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und
Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland.
Stand: März 2007Januar 2008
91
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
2.4-9
Be, Ce, Dg
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “GEHÖLZBESTANDENE BUNKERANLAGEN ZWISCHEN
LANGENDORF UND ZÜLPICH SOWIE ÖSTLICH VON
SCHWERFEN“
Größe: ca. 0,1 ha und 0,8 ha
Es handelt sich um 6 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die vier isoliert liegenden Bunkeranlagen bei Langendorf sind als gehölzbestandene, gleichmäßig geformte Erdhügel inmitten einer ackerbaulich geprägten Agrarlandschaft bei Langendorf, welche weithin erkennbar sind .
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
-
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
-
zum Erhalt der Bunkeranlagen als Lebensraum für streng geschützte Arten und Rückzugsraum in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft
-
wegen seiner Funktion als Vernetzungsbiotop
in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft.
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW): 5.1/2.4-9-1.
92
Weiterhin umfasst das Schutzgebiet
zwei isoliert voneinander liegende gehölzbestandenen Bunkeranlagen, die
an das Schutzgebiet 2.1-8 „Görresberg“
angrenztangrenzen.
werden
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5305-019.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5305-067.
festgesetzt
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.4-10
Cc, Cd, De,
Ee, Fe, Ff
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “GEHÖLZGESÄUMTER BAHNDAMM DER BAHNSTRECKE
EUSKIRCHEN -– ZÜLPICH - VETTWEIßDÜREN“
Länge: ca. 6,1 km
Es handelt sich um drei Abschnitte jeweils beiderseits der Bahnstrecke.
Schutzzweck:
Der Die Böschungen und angrenzenden (Brach)flächen des Bahndamms
weisen im nördlichen Abschnitt bei
Bessenich überwiegend Hochstauden,
Gebüsche und Einzelbäume auf. Die
Böschungen sind mit mehrschichtigen,
ca. 40 Jahre alten Gehölzen (Stieleichen, Robinien, Weiden) bestanden. Im
Abschnitt zwischen Ülpenich und Dürscheven setzt sich dieser Bewuchs im
Bereich der Rotbachaue fort. Sonst
gebüschreicher Bewuchs, stellenweise
lückige Hochstaudenfluren auf den
teilweise hohlwegartigen Böschungen.
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
-
-
zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
zur Erhaltung der Gehölzbestände als wichtiger Trittsteinbiotop mit hoher Bedeutung für
den Biotopverbund in einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft,
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Die Bahnstrecke wird für den Güterverkehr genutzt.
Die Fläche ist ein schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW): BK-5306001 und BK-5205-016.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.4-11
Cg
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
“FEUCHTKOMPLEX BEI BURG IRNICH“
Größe: ca. 5,4 ha
Es handelt sich um 2 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Fläche umfasst die parkartigen,
gehölzgeprägten Bereiche an der Burg
Irnich sowie im Umfeld liegende
Feuchtbrachen und Feuchtwiesen.
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
-
-
zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
zum Erhalt und Entwicklung der Feuchtweiden
und Feuchtbrachen als Lebensraum seltener
Tier- und Pflanzenarten,
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Kleintümpel
-
zur Erhaltung von Altholzbeständen,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
-
Erhalt und Pflege der Obstbestände
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
allgemeinen Verbote
Stand: März 2007Januar 2008
Teile der Fläche ist ein schutzwürdiger
Biotop (Biotopkataster NRW): BK-5305059.
Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb der Flächen:
GB-5305-701, GB-5305-702.
93
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt:
-
Dauergrünland umzubrechen oder in eine
andere Nutzung zu überführen.
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche
Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in
Kombination
mit
den
typischen
Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5
Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des
Betriebes sind (5-Jahres-Regelung).
Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW): 5.1/2.4-11-1*
94
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.4-12
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
“BAUMREIHE BEI HAUS PESCH“
Länge: ca. 0,2 km
Gc
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
-
zur Erhaltung von Altholzbeständen,
-
wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Die Baumreihe liegt an einem befestigten Weg nördlich und westlich von
Haus Pesch bei der Ortslage Mülheim
und besteht aus 9 Linden mit einem
Stammumfang von ca. 248 bis 262 cm.
und Ahornbäumen
Die Fläche ist Teil eines schutzwürdigen Biotops (Biotopkataster NRW): BK5206-023.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Stand: März 2007Januar 2008
95
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.4-13
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
“BAUMREIHE AN DER K 30 NÖRDLICH LANGENDORF“
Länge: ca. 0,4 km
Be
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
-
wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Die Baumreihe aus Linden liegt westlich, direkt angrenzend an die K 30
zwischen Juntersdorf und Langendorf.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.4-14
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
“BAUMGRUPPE SÜDLICH HAUS DÜRFFENTHAL“
Größe: ca. 0,4 ha
Df
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
-
wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Die Fläche umfasst eine Eichengruppe,
die sich um eine offene Scheune gruppiert.
Die Fläche ist Teil eines schutzwürdigen Biotops (Biotopkataster NRW): BK5306-007.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
96
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
2.4-15
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
“FEUCHTGEHÖLZ UND EICHENREIHE AM ROTBACH
NÖRDLICH LÖVENICH“
Größe: ca. 4,9 ha
Df, Ef
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
-
zur Erhaltung der standorttypischen Gehölzbestände in der Rotbachaue,
-
zur Erhaltung der prägenden Eichenreihen in
einem ackerbaulich genutzten Umfeld,
-
wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Die Fläche umfasst ein Feuchtgehölz,
das zwischen der K 31 und dem Rotbach liegt sowie mehrere Baumreihen
aus Eichen in einer ackerbaulich genutzten Fläche.
Die Fläche ist Teil eines schutzwürdigen Biotops (Biotopkataster NRW): BK5306-007.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW): 5.1/2.4-15-1*.
2.4-16
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL “EULENBERG“
Größe: ca. 6,3 ha
Ag, Bg
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Buchstaben a und b
LG NW insbesondere
-
Die Fläche umfasst einen durch ein
bewegtes Relief und Hangkanten geprägten Bereich mit Gehölzbeständen
und Grünland.
zur Erhaltung der Geländekanten und des
charakteristischen Reliefs,
zur Erhaltung der Grünlandflächen und der
Gehölzbestände als Trittsteinbiotop und Rückzugsraum in einem ackerbaulich geprägten
Umfeld,
-
wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützten Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Stand: März 2007Januar 2008
97
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifisches Verbot festgesetzt:
-
Dauergrünland umzubrechen oder in eine
andere Nutzung zu überführen.
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am seit dem 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche
Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in
Kombination
mit
den
typischen
Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5
Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des
Betriebes sind (5-Jahres-Regelung).
Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland.
98
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
3.0
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG
NW)
ENTFÄLLT
4.0
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE
NUTZUNG (§ 25 LG NW)
Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche
Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im
Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als solche
dauerhaft erhalten werden sollen. In FFH-Gebieten
dienen diese Festsetzungen dem Erhalt und der
Entwicklung des Gebietes sowie seiner maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen und Arten
gem. FFH- und/ oder Vogelschutz-RL).
Die Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der
Naturschutzgebiete
2.1-1
NSG „Neffelbachaue"
2.1-3
NSG "Biotopkomplex am nordwestlichen
Stadtrand von Zülpich"
2.1-4
NSG „Rotbach-Niederung“
2.1-5
NSG „Feuchtgehölze östlich Nemmenich“
2.1-6
NSG „Bleibachniederung“
2.1-8
NSG „Görresberg“
2.1-11 NSG „Bürvenicher Berg/ Tötschberg“
2.1-12
NSG „Schluchtbachtal/ Talsystem Bürvenicher Bach“
2.1-13
NSG "Waldbereiche bei Haus Boulig/
Wichtericher Busch"
2.1-14 NSG „Neffelsee“
Gemäß § 25 LG NW kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten
nach § 20 LG NW und geschützten
Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG
NW im Einvernehmen mit der Unteren
Forstbehörde für Erstaufforstungen und
für Wiederaufforstungen bestimmte
Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form
der Endnutzung untersagen, soweit
dies zur Erreichung des Schutzzweckes
erforderlich ist.
Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht die
Untere Forstbehörde die Einhaltung der
Festsetzungen. Sie kann im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde die notwendigen Anordnungen
treffen.
Die Umsetzung der Maßnahmen in
FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der
Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines Waldpflegeplanes, der durch die
Landesforstverwaltung erarbeitet wird.
Auf bundeseigenen Liegenschaften
wird der Waldpflegeplan durch die Bundesforstverwaltung im Einvernehmen
mit der Landesforstverwaltung NRW
erstellt. Die Erarbeitung eines Waldpflegeplanes ist entbehrlich, soweit eine
entsprechende Verständigung im Rahmen eines vorgezogenen Sofortmaßnahmenkonzeptes erzielt worden ist.
Nach § 6 Abs. 1 LG NW ist vorgesehen
die forstlichen Maßnahmen vertraglich
auf die Forstbehörde zu übertragen.
Vorschriften des § 11 LfoG NW über die
tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung.
Stand: März 2007Januar 2008
99
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
4.1
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN
In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. in Verbindung mit § 26 LG
NW):
Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen
werden standortgerechte Laubbaumarten, die den
natürlichen Waldgesellschaften entsprechen vorgeschrieben. Nach Möglichkeit sollte autochthones
Pflanzenmaterial verwendet werden.
Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen und Bachtälern sowie auf floristisch oder
faunistisch schutzwürdigen Flächen dürfen nicht
wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden.
Für die Wiederaufforstung bedeutet
dies:
1.
Die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind vordringlich wahrzunehmen.
2.
Wiederaufforstungen sollen, sofern
eine natürliche Verjüngung nicht
mehr zu erwarten ist, möglichst unter dem Schirm der Altbestände
oder bei Frostgefährdung mit Hilfe
eines Vorwaldes durchgeführt werden.
Innerhalb von FFH-Lebensräumen dürfen bei Wiederaufforstungen nur Gehölze, die zu den natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen FFHLebensräume gehören, verwendet werden. Bei
Naturverjüngung ist der Ansiedlung anderer Arten
soweit vertretbar entgegen zu wirken. Besonderen
Schutz und Förderung verdienen seltene einheimische Baumarten. Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils von bis zu 30 % von Baumarten,
die nicht denzur natürlichen Waldgesellschaft angehören, kann dauerhaft zugelassen werden,
wenn sie standortgerecht sind undgehörenden
Gehölzarten von bis zu 20% bleibt unberührt, soweit dies mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist.
Innerhalb von FFH-Lebensräumen darf bei Wiederaufforstungen nur Pflanzenmaterial geeigneter
Herkunft verwendet werden.
Zweck der Festsetzungen:
Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten
erfolgt insbesondere:
-
100
zur Erhaltung und Entwicklung von Waldlebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die
dem besonderen Schutz der FFH- und/ oder
Vogelschutzrichtlinie unterliegen,
-
auf Grund der positiven Auswirkungen dieser
Baumarten auf den Naturhaushalt,
-
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten für Pflanzen und Tiere,
-
zur Erhaltung der Artenvielfalt,
-
zur Sicherung der Waldfunktionen.
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
4.2
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG
In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit § 26 LG
NW):
Innerhalb der FFH-Lebensräume ist es verboten,
in Laubholzbeständen Kahlschläge von über 0,3
ha innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung oder sonstige biotopverbessernde Maßnahmen sowie Maßnahmen in
Pappelbeständen.
Der großflächige Abtrieb dieser Bestände ist unzulässig. Erlaubt ist ein
begrenzter Kahlschlag, wobei kahlschlagsfreie Hiebsarten wie Einzelstammnutzung,
Femel-,
Saum-,
Schirmschlag oder Kombinationen dieser Verfahren bevorzugt werden sollen.
In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es
geboten, Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ ha) und für
die Zerfallsphase im Wald zu belassen.
Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigem Baumbestand.
Zweck der Festsetzungen:
Die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung erfolgt insbesondere:
-
-
-
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem
besonderen Schutz der FFH- und/ oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen,
zur Förderung xylobionter Tier- und Pflanzenarten sowie höhlenbewohnender Tierarten
(z.B. Vögel und Fledermäuse),
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Laubholzbestände für den Naturhaushalt,
zur Erhaltung von Lebensräumen durch Sicherung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere für Tiere während der Endnutzung forstlicher Bestände,
-
zur Sicherung der Waldfunktionen,
-
zur Erhaltung
Wirkung.
Stand: März 2007Januar 2008
der landschaftsästhetischen
101
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
4.3
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT,
HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Unberührt von den forstlichen Festsetzungen
bleibt insbesondere:
1.
die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang im Entschädigungsfall,
sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen.
2. waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und
Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundesoder Privatwald durch vertragliche Regelungen
oder im Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz
des Gebietes i. S. des § 48c Abs. 3 LG NW
gewährleistet ist.
Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige
Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in
Kraft.
Ferner gelten die Regelungen,
-
-
Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen und Bachtälern sowie auf floristisch
oder faunistisch schutzwürdigen Flächen nicht
wieder mit Nadelbäumen aufforsten zu dürfen
(Ziffer 4.1), sowie
in über 120-jährigen Laubbaumbeständen
verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und
Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume)
zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu
belassen (Ziffer 4.2)
nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige
Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen
Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel
zum Ausgleich zur Verfügung stehen.
102
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass der
Kreistag oder ein von ihm beauftragter
Ausschuss über den Widerspruch zu
unterrichten ist. Hält der Kreistag oder
der Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen.
Wird der Widerspruch für unberechtigt
gehalten, darf die Befreiung nur mit
Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet.
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Gegenstände, die zur Begehung einer
Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW
gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 LG
NW wird nicht angewendet, wenn die
Tat nach anderen Rechtsvorschriften
mit Strafe bedroht ist.
Von dieser Regelung ausgenommen
sind die in den Bußgeldvorschriften
geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303
des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
Stand: März 2007Januar 2008
103
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
5
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN (§ 26 LG NW)
In Bezug auf die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind die allgemeinen Vorgaben und
Grundsätze gem. Ziffern 5.1 und 5.2 zu beachten,
sofern in einem Pflege- und Entwicklungskonzept
nichts anderes festgesetzt wird.
104
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Der Landschaftsplan hat gemäß § 26
LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele
nach § 1 LG NW und der Entwicklungsziele nach § 18 LG NW erforderlich
sind.
Die Durchführung von Maßnahmen, die
allgemeine Duldungspflicht, besondere
Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der
Bodenordnung sind in den §§ 36 bis 41
LG NW geregelt.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne
Ausschöpfung der o.g. rechtlichen Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb/
Tausch der Flächen bzw. durch vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen
Einvernehmen mit den Eigentümern
bzw. den Nutzungsberechtigten der
betroffenen Flächen zu realisieren.
Für die dargestellten Entwicklungs-,
Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
ist an Gewässern, deren Bach- bzw.
Auensedimente zu berücksichtigen,
dass eine Verfrachtung von Schwermetallen auf dem Wasserweg zu erwarten
ist. D.h. die vorgesehenen Maßnahmen
sind gemäß § 7 BBodSchG so durchzuführen, dass keine schädlichen Bodenveränderungen entstehen.
Insofern sind für die geplanten Maßnahmen an den Gewässern des Rotund Bleibaches abfallwirtschaftlichen
Vorgaben in Bezug auf die Entsorgung
der bei diesen anfallenden Bodenmassen zu beachten.
So soll die Umsetzung durch vertragliche Regelungen (Kulturlandschaftsprogramm NW, „Warburger Vertrag“) und
andere Planungen (u.a. Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Bauleit- oder
Straßenplanung,
Flurbereinigung
Schwerfen) erfolgen.
Für die Pflegemaßnahmen wurde ein
Nummerierungssystem gewählt, das an
erster Stelle die Nummer des entsprechenden Pflegekapitels, an zweiter
Stelle die Nummer der Festsetzung, auf
die sich die Maßnahme bezieht und an
dritter Stelle eine laufende Nummer
führt. Mit einem „*“ gekennzeichnete
Maßnahmen sind über die textliche
Festsetzung hinaus in der Festsetzungskarte dargestellt.
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
5.1
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME
Allgemeine Grundsätze
Anlage oder Wiederherstellung:
-
-
-
-
-
-
Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen mit bzw. im Einzelfall vor Erreichen des
Umtriebsalters und Entfernung des Holzes und
Schnittgutes (Entscheidung durch die Untere
Landschaftsbehörde in Abstimmung mit der
Unteren Forstbehörde),
auf freigestellten Flächen Anpflanzung heimischer/ standortgerechter Laubgehölze,
Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland
oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland
und Gebüschen/ Gehölzen sowie für die Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland oder –
brachen,
Umwandlung von Äckern der Niederungen in
Auwald durch Anpflanzung heimischer, standortgerechter Gehölze oder durch ungestörte
Sukzession (in Abstimmung mit der Unteren
Forstbehörde),
Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird
ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss
dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung
stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für die erforderliche Breite des Uferrandstreifens soll der
Abstand zwischen den beidseitigen Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger
als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante,
Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau
von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Beseitigung von Verwallungen und Wanderhindernissen.
Anlage von Kräuter- und Staudensäumen:
dem Graben (ggf. mit bestehendem Gehölzbestand) auf der Ackerseite vorgelagerter
Wildkrautsaum durch Herausnahme aus der
landwirtschaftlichen Nutzung; mindestens 4 m
breit.
Stand: März 2007Januar 2008
Bei der Durchführung der Maßnahmen
soll auch eine Beeinträchtigung der
anliegend Wirtschaftenden verhindert
werden. Mit den anliegenden Bewirtschaftern soll eine Abstimmung erfolgen.
Die Durchführung der Maßnahmen
erfolgt nur nach erfolgter Prüfung der
Auswirkungen geplanter Maßnahmen
auf die Vorflut- und Grundwasserverhältnisse auch entfernt liegender
Grundstücke. Eine Bewirtschaftungserschwernis darf sich durch die Maßnahme nicht ergeben.
Fließgewässerläufe sind auf der Grundlage der „Richtlinien für naturnahen
Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen“ zu renaturieren. Der
Detailplanung sind die „Leitbilder für
kleine bis mittelgroße Fließgewässer in
NRW“ – Merkblatt 17 des LUA NRW –
zugrunde zu legen.
Die Planung und Umsetzung der Renaturierung von Bachläufen erfolgt im
Einvernehmen mit den zuständigen
Unterhaltungsträgern.
Erforderliche
wasserrechtliche Verfahren sind vor
Beginn der Renaturierungsmaßnahme
durchzuführen.
Die Maßnahmen werden im Rahmen
und nach Maßgabe des Gewässerauenprogramms NRW umgesetzt.
Die Anlage der Saumbiotope dient der
Vernetzung vorhandener und geplanter
Lebensräume in einer ansonsten intensiv bewirtschafteten Ackerflur.
Uferrandstreifen und Kräuter- und
Staudensäume
105
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
sind wichtige Lebensstätten, Rückzugsgebiete und Nahrungsquellen
für Pflanzen und Tiere,
sind Leitlinien für die Ausbreitung
von Pflanzen- und Tierarten,
bereichern die Landschaft und steigern
das Naturerlebnis.
-
Pflege/ Bewirtschaftung:
-
naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf
alters- und strukturbedingte Bestände, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen sowie Förderung der Entwicklung natürlicher Waldränder
und -säume,
−
Die Bewirtschaftung und Pflege von Grünlandflächen erfolgt biotoptypen- und schutzzweckabhängig und richtet sich jeweils nach den geltenden Richtlinien des Kreiskulturlandschaftsprogramms in der geltenden Fassung.
−
Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von
Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die
regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen.
Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme
ab 1,80 m Stammhöhe zum Zeitpunkt der
Pflanzung. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden.
−
Mahd von Kräuter- und Staudensäumen abschnittsweise im Herbst in den ersten drei Jahren jährlich, später nach Bedarf, ggf. im mehrjährigen Rhythmus.
Aufgrund § 26 (1) Ziff. 1 LG NW werden die gebietsspezifischen Maßnahmen 5.1 festgesetzt.
5.1/ 2.1-1-1
-
5.1/ 2.1-1-2
-
5.1/ 2.1-1-3
-
Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen
und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik und Anlage von Uferrandstreifen.
NSG 2.1-1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.
NSG 2.1-1
Erhalt, Entwicklung bzw. Wiederherstellung
standorttypischer Wald- und Gehölzbestände
in den Auenbereichen.
NSG 2.1-1
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-1-4
-
Erhaltung und Entwicklung extensiver Feucht-/
Nasswiesen sowie Hochstaudensäume.
NSG 2.1-1
5.1/ 2.1-1-5
-
Beseitigung standortfremder Gehölze.
NSG 2.1-1
5.1/ 2.1-2-1
-
Erhaltung der offenen Kieswände und kiesigen
Rohbodenbereiche durch Entfernung aufkommender Gehölze.
NSG 2.1-2
5.1/ 2.1-2-2
-
Wiederherstellung der Tümpel und Anlage von
Kleingewässern.
NSG 2.1-2
106
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/ 2.1-3-1
-
5.1/ 2.1-3-2
-
5.1/2.1-4-1
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
-
5.1/ 2.1-4-2
-
5.1/ 2.1-4-3*
-
Ch
5.1/ 2.1-4-4
-
5.1/ 2.1-4-5
-
5.1/ 2.1-5-1
-
5.1/ 2.1-5-2
-
5.1/ 2.1-5-3
-
5.1/2.1-6-1
-
Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung
geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
NSG 2.1-3
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz.
NSG 2.1-3
Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen
und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik und Anlage von Uferrandstreifen.
NSG 2.1-4
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.
NSG 2.1-4
Erhaltung und Entwicklung von Kalkmagerrasen durch extensive Grünlandnutzung, ggf.
Entfernung aufkommender Gehölze.
NSG 2.1-4
Erhaltung und Entwicklung extensiver Feucht-/
Nasswiesen sowie Hochstaudensäume.
NSG 2.1-4
Erhalt, Entwicklung bzw. Wiederherstellung
standorttypischer Wald- und Gehölzbestände
in den Auenbereichen.
NSG 2.1-4
Erhaltung und naturnahe Entwicklung von
Kleingewässern, insbesondere als Lebensraum für Amphibien, ggf. Freistellung von Gehölzen.
NSG 2.1-5
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz.
NSG 2.1-5
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.
NSG 2.1-5
Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen
und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik und Anlage von Uferrandstreifen.
NSG 2.1-6
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Zur Renaturierung des Rotbachs liegt
ein Konzept des Erftverbandes vor.
In Verbindung mit § 25 LG NW.
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Zur Renaturierung des Bleibachs liegt
ein Konzept des Erftverbandes vor.
5.1/ 2.1-6-2
-
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.
NSG 2.1-6
5.1/ 2.1-6-3
-
Erhaltung und Entwicklung extensiver Feucht-/
Nasswiesen sowie Hochstaudensäume.
NSG 2.1-6
5.1/ 2.1-6-4
-
Erhalt, Entwicklung bzw. Wiederherstellung
standorttypischer Wald- und Gehölzbestände
in den Auenbereichen sowie Beseitigung
standortfremder Gehölze (Pappeln).
NSG 2.1-6
-
Wiederherstellung der Obstwiese durch Neuanlage der Wiesenfläche.
NSG 2.1-6
5.1/ 2.1-6-6
-
Vegetationskontrolle und ggf. erforderliche
Beseitigung von Gehölzen.
NSG 2.1-6
5.1/ 2.1-7-1
-
Umwandlung von Acker in Grünland und extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.
NSG 2.1-7
5.1/ 2.1-7-2
-
Anlage eines nicht oder extensiv genutzten
gewässerbegleitenden Streifens.
NSG 2.1-7
5.1/ 2.1-7-3*
-
Beseitigung der Abfallablagerung (Autoreifen).
NSG 2.1-7
5.1/ 2.1-6-5*
In Verbindung mit § 25 LG NW.
Eg
Cf
Stand: März 2007Januar 2008
107
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/ 2.1-8-1
-
Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung
der Kalkmagerrasen und der Calluna-Heiden
durch biotoptypabhängige Bewirtschaftung
bzw. Pflege und durch Entfernung aufkommender Gehölze.
NSG 2.1-8
5.1/ 2.1-8-2
-
Erhalt des Kleingewässers in der ehemaligen
Tongrube.
NSG 2.1-8
5.1/ 2.1-8-3
-
Naturnahe Waldbewirtschaftung.
NSG 2.1-8
In Verbindung mit § 25 LG NW.
5.1/ 2.1-9-1
-
5.1/ 2.1-9-2
-
5.1/ 2.1-9-3
-
5.1/ 2.1-9-4
-
5.1/2.1-10-1
-
5.1/2.1-10-2
-
5.1/ 2.1-11-1
-
5.1/ 2.1-11-2
-
5.1/ 2.1-11-3
-
5.1/ 2.1-12-1
-
5.1/ 2.1-12-2
-
5.1/ 2.1-12-3
-
5.1/ 2.1-12-4
-
5.1/ 2.1-13-1
-
108
Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen
und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik und Anlage von Uferrandstreifen.
NSG 2.1-9
Umwandlung von Acker in Grünland und extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.
NSG 2.1-9
Anlage eines nicht oder extensiv genutzten
gewässerbegleitenden Streifens.
NSG 2.1-9
Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung
geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
NSG 2.1-9
Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung
artenreicher
trockener
Grünlandkomplexe
durch biotoptypabhängige Bewirtschaftung
bzw. Pflege und durch Entfernung aufkommender Gehölze.
NSG 2.1-10
Umwandlung von Acker in Grünland und extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.
NSG 2.1-10
Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung
der der nach § 62 LG NW schutzwürdigen Trocken- bzw. Halbtrockenrasen durch biotoptypabhängige Bewirtschaftung bzw. Pflege und
durch Entfernung aufkommender Gehölze.
NSG 2.1-11
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des (Feucht)grünlandes.
NSG 2.1-11
Pflege
und
Entwicklung
der
FFHLebensraumtypen gemäß den aufzustellenden
Maßnahmenplänen.
NSG 2.1-11
Beseitigung standortfremder Gehölze sowie
Umwandlung der Fichtenbestände in standortgerechte Laubholzbestände.
NSG 2.1-12
Erhaltung der Trocken- bzw. Halbtrockenrasen
durch biotoptypabhängige Bewirtschaftung
bzw. Pflege und durch Entfernung aufkommender Gehölze.
NSG 2.1-12
Wiederherstellung eines naturnahen Bachbettes im Schluchtbachtal.
NSG 2.1-12
Wiederherstellung der Durchgängigkeit des
Fließgewässers für seine typische Fauna und
Rückbau bzw. Verlegung der Fischteichanlage
in den Nebenschluss.
NSG 2.1-12
Naturnahe Waldbewirtschaftung.
NSG 2.1-13
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/ 2.1-13-2
-
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
Anteils von Alt- und Totholz sowie von Höhlenbäumen.
NSG 2.1-13
5.1/ 2.1-14-1
-
Umbau der Böschungen des Neffelsees in
naturnahe Waldbestände.
NSG 2.1-14
5.1/ 2.1-14-2
-
Pflege in der Flachwasserzone mit dem Ziel
der Ausbreitung der Röhrichtbestände am Neffelsee
NSG 2.1-14
5.1/2.1-14-3
-
Überprüfung und Abstimmung der Naturschutz- und Angelsportnutzungsgrenzen mit
dem Ziel der Entwicklung und Sicherung störungsfreier Uferzonen.
NSG 2.1-14
5.1/ 2.2-1-1
-
Anlage eines nicht oder extensiv genutzten
Gewässerrandstreifens.
LSG 2.2-1
5.1/ 2.2-1-2
-
Umwandlung von Acker in Grünland.
LSG 2.2-1
5.1/ 2.2-1-3
-
Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung
geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
LSG 2.2-1
5.1/2.2-1-4*
-
De, Ee
5.1/ 2.2-1-5*
Ee
-
5.1/2.2-1-6*
-
Ee
Durchführung von Schutzmaßnahmen im
Rahmen der Bewirtschaftung für den Erhalt
des Feldhamsters.
Anlage von Uferrandstreifen am Mühlengraben.
LSG 2.2-1
Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen
und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik und Anlage von Uferrandstreifen.
LSG 2.2.-1
Zur Renaturierung des Rotbaches liegt
ein Konzept des Erftverbandes vor.
5.1/ 2.2-2-1
-
Anlage eines nicht oder extensiv genutzten
Gewässerrandstreifens.
LSG 2.2-2
5.1/ 2.2-2-2
-
Umwandlung von Acker in Grünland.
LSG 2.2-2
5.1/ 2.2-2-3*
-
Anlage von Uferrandstreifen am Muldenauer
Bach.
Bd
5.1/ 2.2-3-1
-
Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung
geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
LSG 2.2-3
5.1/ 2.2-4-1*
-
Entschlammung von Teichen.
LSG 2.2-4
5.1/ 2.2-4-2
-
Beseitigung standortfremder Gehölze und
Anlage standortgerechter Laubholzbestände.
LSG 2.2-4
5.1/ 2.2-5-1
-
Beseitigung standortfremder Gehölze und
Anlage standortgerechter Laubholzbestände.
LSG 2.2-5
5.1/ 2.2-6-1
-
Anlage eines nicht oder extensiv genutzten
Gewässerrandstreifens.
LSG 2.2-6
5.1/ 2.2-6-2
-
Umwandlung von Acker in Grünland.
LSG 2.2-6
5.1/ 2.2-6-3
-
Erhalt, Entwicklung bzw. Wiederherstellung
standorttypischer Wald- und Gehölzbestände
in den Auenbereichen.
LSG 2.2-6
5.1/ 2.2-7-1
-
Naturnahe Waldbewirtschaftung.
LSG 2.2-7
5.1/ 2.2-7-2
-
Beseitigung standortfremder Gehölze und
Anlage standortgerechter Laubholzbestände.
LSG 2.2-7
Be
Stand: März 2007Januar 2008
109
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
-
5.1/ 2.2-9-1
-
5.1/2.2-8-1*
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
Anteils von Alt- und Totholz sowie von Höhlenbäumen.
LSG 2.2-7
Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung
geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
LSG 2.2-9
-
Entwicklung von Uferrandstreifen am Bürvenicher Bach
LSG 2.2-8
-
Entwicklung von Uferrandstreifen am Wollersheimer Graben
LSG 2.2-8
Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung
geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
LSG 2.2-9
-
Entwicklung von Uferrandstreifen am Enzbach.
Teilweise LSG 2.2-10
-
Pflege, Erhalt und Nachpflanzung der prägenden Laubbäume.
LB 2.4-1
Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung
geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
LB 2.4-4
Pflege und Entwicklung der Sonderstandorte
der ehemaligen Bunkeranlagen insbesondere
auch für den Artenschutz.
LB 2.4-9
Umwandlung des Ackers in Grünland und,
Pflege und Entwicklung des feuchten extensiven Grünlandes und des bestehenden Feuchtbiotops..
LB 2.4-11
Erhaltung des Baumbestandes durch die
Schaffung von Pufferzonen zur angrenzenden
landwirtschaftlichen Nutzung soweit sich diese vertraglich realisieren lassen. Nachpflanzung abgängiger Laubbäume.
LB 2.4-15 bzw. LSG 2.2-1
Ag, Bg
5.1/2.2-8-2*
Af, Bf,
Cg, Cf
Bg,
5.1/ 2.2-9-2*
-
Cf
5.1/ 2.2-101*
Dg, Dh, Eg,
Ef
5.1/2.4-1-1
5.1/ 2.4-4-1
-
5.1/2.4-9-1
-
5.1/
1*
2.4-11-
-
2.4-15-
-
Cg
Df, Ef
5.1/XX
110
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/ 2.2-7-3
5.1/
1*
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
-
Neu- und Nachpflanzung des prägenden
Baumbestandes mit Eichen.
Durchführung von Schutzmaßnahmen im
Rahmen der Bewirtschaftung für den Erhalt
und die Förderung der Weihenpopulation in
der Zülpicher Börde.
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
5.2
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG
VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC.
Anpflanzungen haben mit bodenständigen Arten
gemäß der Pflanzliste im Anhang zu erfolgen. Es
soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden.
Bei der Ergänzung oder Erweiterung vorhandener
Gehölzbestände sollen außerdem die vorhandenen Gehölzarten beachtet werden.
Mit den Neuanpflanzungen sollen Biotope miteinander vernetzt und neue
Lebensräume für Tiere und Pflanzen
geschaffen werden. Ferner wird die
landschaftliche Vielfalt durch eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen erhöht.
Folgende Hinweise sind zu berücksichtigen:
−
-
-
-
-
-
bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand
der Bäume in der Reihe von max. 30 m einzuhalten,
bei Anlage von Gehölzstreifen ist eine mindestens dreireihige Pflanzung vorzunehmen und
nach Möglichkeit zur Nutzfläche hin ein Wildkräutersaum vorzulagern,
wechselnde Heckenbreite (5-10 m) mit Bäumen und hohem Strauchanteil soweit für die
angrenzende Landbewirtschaftung zumutbar,
Form- und Pflegeschnitte an älteren Hecken
sind abschnittsweise durchzuführen. Bei alten
Strukturen können die Gehölze auf den Stock
gesetzt werden,
Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art
oder anderen unterirdischen Versorgungseinrichtungen oder Drainagen sind so zu bemessen, dass Wurzeleinwirkungen wie Verdrückung oder Durchwurzelungen ausgeschlossen sind.
der Schutzstreifen bestehender 110KV-,
20KV- und 0,4KV-Kabel und Freileitungen ist
zu beachten.
Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Abs. 2 LG
NW werden die Maßnahmen 5.2 festgesetzt:
5.2/ 2.1-13-1
-
5.2/ 2.2-1-1
-
Die Baumreihen sollen - soweit möglich - im Bereich der Wegeparzelle gepflanzt werden. Die Anpflanzung ist
nach Möglichkeit im Einvernehmen mit
den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der direkt angrenzenden Parzellen abzustimmen. Lässt die Wegbreite
keine Anpflanzung zu, ist die Maßnahme mit dem Eigentümer abzustimmen.
Ggf. muss Grunderwerb getätigt werden.
Anlage und Entwicklung gestufter, strukturreicher Waldmäntel.
Anreicherung des Gebietes mit gliedernden,
belebenden und strukturverbessernden Elementen wie krautige Säume, Raine und Ge-
Stand: März 2007Januar 2008
Eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Flächen ist zu vermeiden. In die
Abstimmung sind die Bewirtschafter
angrenzender landwirtschaftlicher Flächen einzubeziehen.
NSG 2.1-13-1
LSG 2.2-1
Bei der Anlage sind Drain-, Ver- und
Entsorgungsleitungen sowie Belange
der Verkehrssicherheit zu beachten.
111
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
5.2/ 2.2-1-2*
Ce, Cf, Cg,
Ch
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
hölze entlang von Gewässern sowie Straßen
und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur
Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer Strukturen.
der Verkehrssicherheit zu beachten.
Die Umsetzung soll soweit erforderlich
auf vertraglicher Basis erfolgen.
Anlage einer prägenden Heckenstruktur einer
Alleeoder einer Allee am Römerweg
Teilweise im LSG 2.2-1
Eine Möglichkeit der Umsetzung besteht durch das Landes- Das Land
NRW hat das Fförderprogramm „100
Alleen“ aufgelegt, das vorsieht, die
Neuanlage von Alleen zu fördern. Die
Markierung der ehemaligen Römerstraße als Landschaftsmarke dient auch
der Inwertsetzung der Kulturlandschaft.
Als mögliche Arten regt der Naturpark
Rheinland an, für die Alleen an diesen
Straßen ererbte Baumarten aus der
Römerzeit zu verwenden - Speierling,
Elsbeere, Esskastanie zu pflanzen, (s.
Maßnahmenplan Zweckverband 2002,
S 65).
Da die archäologische Forschung für
die Römerstraße nicht von einer Bepflanzung als Allee ausgeht, ist im
Rahmen der weiteren Abstimmung
abzuklären, ob ggf. eine prägende Heckenstruktur oder eine Allee zu pflanzen ist.
Eb, Ec, Fb
-
5.2/ 2.2-7-1
-
5.2/ 2.2-8-1
-
5.2/ 2.2-10-1
-
5.2/ 2.2-12-1
-
112
Anlage einer Allee oder prägender Heckenstrukturen an der Römerstraße Köln-ZülpichTrier
An der Römerstraße bei Weiler in der
Ebene bis zum Abzweig der B265. Im
Gebiet liegt die archäologische Fundstelle EU 0347 007 Römerstraße
Anlage und Entwicklung gestufter, strukturreicher Waldmäntel.
LSG 2.2-7
Anreicherung des Gebietes mit gliedernden,
belebenden und strukturverbessernden Elementen wie krautige Säume, Raine und Gehölze entlang von Gewässern sowie Straßen
und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur
Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer Strukturen.
LSG 2.2-8
Bei der Anlage sind Drain-, Ver- und
Entsorgungsleitungen sowie Belange
der Verkehrssicherheit zu beachten.
Die Umsetzung soll soweit erforderlich
auf vertraglicher Basis erfolgen.
Anreicherung des Gebietes mit gliedernden,
belebenden und strukturverbessernden Elementen wie krautige Säume, Raine und Gehölze entlang von Gewässern sowie Straßen
und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur
Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer Strukturen.
LSG 2.2-10
Bei der Anlage sind Drain-, Ver- und
Entsorgungsleitungen sowie Belange
der Verkehrssicherheit zu beachten.
Die Umsetzung soll soweit erforderlich
auf vertraglicher Basis erfolgen.
Anreicherung des Gebietes mit gliedernden,
belebenden und strukturverbessernden Elementen wie krautigen Säumen, Rainen und
Gehölzen entlang von Gewässern sowie Straßen und Wegen zum Schutz der Gewässer,
zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer Strukturen.
LSG 2.2-12
Bei der Anlage sind Drain-, Ver- und
Entsorgungsleitungen sowie Belange
der Verkehrssicherheit zu beachten.
Die Umsetzung soll soweit erforderlich
auf vertraglicher Basis erfolgen.
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
5.2/XX
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
-
5.2/XX
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
-
Lineare und punktuelle Gehölzanpflanzungen
zur Anreicherung der Bereiche der Bördelandschaft, die nicht Bestandteil von Schutzgebietsausweisungen sind.
Aufstellung und Umsetzung eines Konzeptes zur punktuellen, auch sehr kleinflächigen
Anpflanzung von Einzelbäumen, Baumgruppen und Gehölzen und Artenschutzmaßnahmen im Konsens mit der Landwirtschaft
in der Bördelandschaft.
Anreicherung der Bereiche der Bördelandschaft, die nicht Bestandteil von Schutzgebietsausweisungen sind mit krautigen Säumen
und weiteren Maßnahmen nach Kulturlandschaftsprogramm.
Stand: März 2007Januar 2008
Auf bestehende Drainageanlagen und
sonstige landwirtschaftliche Belange
wird bei der Anpflanzung Rücksicht
genommen, so dass eine Beeinträchtigung vermieden wird.
Auf bestehende Drainageanlagen und
sonstige landwirtschaftliche Belange
wird bei der Anlage Rücksicht genommen, so dass eine Beeinträchtigung
vermieden wird.
113
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
5.3
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN
ENTFÄLLT
5.4
PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26
ZIFF. 4 LG NW)
ENTFÄLLT
5.5
ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW)
ENTFÄLLT
114
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Anhang
Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten sind für Neuanpflanzungen
folgende Baum- und Straucharten zu verwenden:
Gruppe 1:
Gehölze nasser bis frischer Standorte
Bäume:
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Alnus glutinosa (Schwarz-Erle)
Betula pubescens (Moor-Birke)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fraxinus excelsior (Gemeine Esche)
Populus tremula (Espe)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Salix fragilis (Bruch-Weide)
Salix caprea (Sal-Weide)
Sträucher:
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Crataegus oxyacantha (Weißdorn)
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Frangula alnus (Faulbaum)
Salix aurita (Ohr-Weide)
Salix cinerea (Grau-Weide)
Viburnum opulus (Wasser-Schneeball)
Gruppe 2:
Gehölze
frischer
Standorte
Bäume:
bis
mäßig
trockener
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Acer campestre (Feld-Ahorn)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fagus sylvatica (Rot-Buche)
Populus tremula (Espe)
Prunus avium (Vogel-Kirsche)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Quercus petraea (Trauben-Eiche)
Sorbus aucuparia (Vogelbeere)
Tilia platyphyllos (Sommer-Linde)
Stand: März 2007Januar 2008
115
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
Ziffer
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
An geeigneten Stellen können außerdem folgende Baumarten gepflanzt werden:
Tilia cordata (Winter-Linde)
Prunus avium (Vogel-Kirsche)
Prunus mahaleb (Weichsel-Kirsche)
Malus sylvestris (Holzapfel)
Malus domestica (Garten-Apfel)
Pyrus pyraster (Holzbirne)
Pyrus communis (Garten-Birne)
Sorbus aria (Mehlbeere)
Sträucher:
Cornus sanguinea (Hartriegel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Crataegus oxyacantha (Weißdorn)
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Salix capraea (Sal-Weide)
Sambucus racemosa (Trauben-Holunder)
Obstsortenempfehlung
Börde und Voreifel:
für
die
Zülpicher
Äpfel:
Ananasrenette
Apfel von Croncels
Danziger Kantapfel
Freiherr von Berlepsch
Geheimrat Dr. Oldenburg
Gelber Edelapfel
Geflammter Kardinal
Goldparmäne
Grahams Jubiläumsapfel
Jakob Lebel
Kaiser Wilhelm
Landsberger Renette
Luxemburger Renette
Ontarioapfel
Prinzenapfel
Rheinischer Bohnapfel
Rheinischer Krummstiel
116
Stand: März 2007Januar 2008
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Rheinische Schafsnase
Riesenboikenapfel
Rote Sternrenette
Roter Bellefleur
Roter Boskoop
Roter Eiserapfel
Schöner aus Boskoop
Schöner aus Nordhausen
Weißer Klarapfel
Weißes Seidenhemdchen
Winterrambur
Birnen:
Clapps Liebling
Conference
Frühe aus Trévoux
Gellerts Butterbirne
Gute Graue
Köstliche aus Charneux
Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne
Rote Bergamotte
Vereinsdechantsbirne
Westfälische Glockenbirne (Speckbirne)
Süßkirschen:
Kassins Frühe (Herzkirsche)
Pflaumen, Zwetschgen:
Bühlers Frühzwetschge
Große Grüne Reneklode
Hauszwetschge (in Typen)
Nancy-Mirabelle
Ontariopflaume
The Czar
Wangenheims Frühzwetschge
Obstsortenempfehlung für die höher gelegenen Standorte des Eifelfußes und der Eifel:
Äpfel:
Ananasrenette
Apfel aus Croncels
Danziger Kantapfel
Geheimrat Dr. Oldenburg
Stand: März 2007Januar 2008
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Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Textliche Darstellung
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN „Zülpich“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Goldparmäne
Gravensteiner
Jakob Lebel
Kaiser Wilhelm
Landsberger Renette
Ontarioapfel
Rheinischer Krummstiel
Riesenboikenapfel
Rote Sternrenette
Roter Eiserapfel
Schöner aus Boskoop
Weißer Klarapfel
Winterrambour
Birnen:
Gräfin von Paris
Gute Graue
Köstliche aus Charneux
Tongern
Pflaumen, Zwetschgen:
Große Grüne Reneklode
Hauszwetschge (in Typen)
Nancy-Mirabelle
Wangenheims Frühzwetschge
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Stand: März 2007Januar 2008