Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
12 kB
Datum
25.02.2010
Erstellt
25.02.10, 23:27
Aktualisiert
25.02.10, 23:27
Stichworte
Inhalt der Datei
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Betreuungsmaßnahmen „Schule von acht bis eins“ und „Dreizehn
Plus“ werden gefördert, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Teilnahme von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern an
der Betreuungsmaßnahme in der Grundschule bzw. von mindestens
acht Schülerinnen und Schülern in der Förderschule,
b) Betreuung vor dem Unterricht und zur pädagogischen Übermittagbetreuung
an allen Unterrichtstagen, in der Regel von 8 Uhr bis
mindestens 13 Uhr („Schule von acht bis eins“), bei Ganztagsangeboten
an mindestens vier Unterrichtstagen pro Woche in einem
festen zeitlichen Rahmen in der Regel von 13 Uhr bis 15 Uhr, bei
Bedarf auch länger („Dreizehn Plus“),
c) Gelegenheit zu einem Imbiss oder einer Mahlzeit, bei Ganztagsangeboten
darüber hinaus zur Erledigung der Hausaufgaben, zu
Bewegung, Spiel und Sport sowie anderen Freizeitangeboten,
d) Durchführung der Ganztags- und Betreuungsangebote in geeigneten
Räumen der Schule, in anderen Räumen des Schulträgers
im schulnahen Bereich oder in geeigneten Räumen des Trägers
der Maßnahme,
e) Grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit für alle Schülerinnen und
Schüler der Schule,
f) Vorliegen eines Protokolls gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz
(IfSG),
g) Mindestdauer der Betreuungsmaßnahme: ein Schuljahr. Bei
neuen Gruppen wird ein Maßnahmebeginn bis spätestens zum
ersten Schultag nach Ende der Herbstferien zugelassen.
Abweichend von Buchstabe a) kann in Grundschulen im Einzelfall eine
Betreuungsgruppe auch dann gefördert werden, wenn dieser
mindestens acht Kinder angehören, deren Betreuung anderweitig (z.
B. durch den Besuch einer Betreuungsgruppe der Nachbarschule o.
ä.) nicht sichergestellt werden kann.
4.2 Silentien werden gefördert, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Teilnahme von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern,
b) Beteiligung und Information der Erziehungsberechtigten,
c) Dauer: mindestens zwölf Schulwochen mit mindestens drei
Wochenstunden,
d) Übernahme der Leitung der Silentien durch fachlich geeignete
Personen, möglichst ausgebildete Lehrkräfte, Lehramtsanwärterinnen
und Lehramtsanwärter sowie Studierende für ein Lehramt
im Hauptstudium,
e) Einrichtung für ein Schuljahr.