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Vorlage (Anlage zur Vorlage V-23/2010)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
12 kB
Datum
25.02.2010
Erstellt
25.02.10, 23:27
Aktualisiert
25.02.10, 23:27
Vorlage (Anlage zur Vorlage V-23/2010)

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Inhalt der Datei

4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die Betreuungsmaßnahmen „Schule von acht bis eins“ und „Dreizehn Plus“ werden gefördert, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: a) Teilnahme von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern an der Betreuungsmaßnahme in der Grundschule bzw. von mindestens acht Schülerinnen und Schülern in der Förderschule, b) Betreuung vor dem Unterricht und zur pädagogischen Übermittagbetreuung an allen Unterrichtstagen, in der Regel von 8 Uhr bis mindestens 13 Uhr („Schule von acht bis eins“), bei Ganztagsangeboten an mindestens vier Unterrichtstagen pro Woche in einem festen zeitlichen Rahmen in der Regel von 13 Uhr bis 15 Uhr, bei Bedarf auch länger („Dreizehn Plus“), c) Gelegenheit zu einem Imbiss oder einer Mahlzeit, bei Ganztagsangeboten darüber hinaus zur Erledigung der Hausaufgaben, zu Bewegung, Spiel und Sport sowie anderen Freizeitangeboten, d) Durchführung der Ganztags- und Betreuungsangebote in geeigneten Räumen der Schule, in anderen Räumen des Schulträgers im schulnahen Bereich oder in geeigneten Räumen des Trägers der Maßnahme, e) Grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit für alle Schülerinnen und Schüler der Schule, f) Vorliegen eines Protokolls gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG), g) Mindestdauer der Betreuungsmaßnahme: ein Schuljahr. Bei neuen Gruppen wird ein Maßnahmebeginn bis spätestens zum ersten Schultag nach Ende der Herbstferien zugelassen. Abweichend von Buchstabe a) kann in Grundschulen im Einzelfall eine Betreuungsgruppe auch dann gefördert werden, wenn dieser mindestens acht Kinder angehören, deren Betreuung anderweitig (z. B. durch den Besuch einer Betreuungsgruppe der Nachbarschule o. ä.) nicht sichergestellt werden kann. 4.2 Silentien werden gefördert, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: a) Teilnahme von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern, b) Beteiligung und Information der Erziehungsberechtigten, c) Dauer: mindestens zwölf Schulwochen mit mindestens drei Wochenstunden, d) Übernahme der Leitung der Silentien durch fachlich geeignete Personen, möglichst ausgebildete Lehrkräfte, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Studierende für ein Lehramt im Hauptstudium, e) Einrichtung für ein Schuljahr.