Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
aus der 25. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau
vom 13.01.2003
TOP
Betreff
3.
Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2003 durch die Neufassung der
„Hebesatz-Satzung“
Vorlage: 116/2002 1. Ergänzung
Beschluss:
„1. Mit Wirkung ab 01.01.2003 wird der Hebesatz für die Grundsteuer B auf 391 v.H. und
der Hebesatz für die Gewerbesteuer auf 413 v.H. festgesetzt.
2. Die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der
Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“
-2-
Satzung
über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau
vom __________.
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14.07.1994 (GV. NW. S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung,
des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.05.1999
(BGBl. I.S. 1010, ber. BGBl. I. S. 1491),
des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) in der zurzeit geltenden
Fassung
und des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom
16.12.1981 (GV. NW. S. 732)
hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am 13.01.2003 die nachstehende Satzung beschlossen:
§1
Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
220 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
391 v. H.
2. Gewerbesteuer
413 v. H.
§2
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der
Gemeinde Kreuzau vom 20. Dezember 2000 außer Kraft.
-3Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Ramm -
Beratungsergebnis: 21 Stimmen dafür, 12 dagegen, 3 Enthaltungen