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Beschlusstext (Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2003 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung")

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,5 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Beschlusstext (Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2003 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung") Beschlusstext (Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2003 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung") Beschlusstext (Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2003 durch die Neufassung der "Hebesatz-Satzung")

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BESCHLUSS aus der 25. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 13.01.2003 TOP Betreff 3. Anpassung der Realsteuer-Hebesätze ab 01.01.2003 durch die Neufassung der „Hebesatz-Satzung“ Vorlage: 116/2002 1. Ergänzung Beschluss: „1. Mit Wirkung ab 01.01.2003 wird der Hebesatz für die Grundsteuer B auf 391 v.H. und der Hebesatz für die Gewerbesteuer auf 413 v.H. festgesetzt. 2. Die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ -2- Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau vom __________. Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung, des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.05.1999 (BGBl. I.S. 1010, ber. BGBl. I. S. 1491), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung und des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV. NW. S. 732) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am 13.01.2003 die nachstehende Satzung beschlossen: §1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 220 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 391 v. H. 2. Gewerbesteuer 413 v. H. §2 Diese Satzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kreuzau vom 20. Dezember 2000 außer Kraft. -3Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Ramm - Beratungsergebnis: 21 Stimmen dafür, 12 dagegen, 3 Enthaltungen