Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
18 kB
Datum
08.07.2010
Erstellt
07.07.10, 23:32
Aktualisiert
07.07.10, 23:32
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Satzung vom ______________
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vettweiß (Feuerwehrsatzung) vom 15.12.2006
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land NRW in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), § 41 Abs. 3 des Gesetzes über
den Feuerschutz und die Hilfeleistung – FSHG vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) und der §§ 1,
2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969
(GV.NRW. S. 712), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner
Sitzung am _______________ folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vettweiß
(Feuerwehrsatzung) vom 15.12.2006 beschlossen:
Artikel 1
Folgender § 4 a wird eingefügt:
Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen
(1)
Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Unternehmen
und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der
Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.
(2)
Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen werden Gebühren
erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
(3)
§ 7 gilt entsprechend.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Vettweiß über die Erhebung von
Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Vettweiß
(Feuerwehrsatzung) vom 15.12.2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf
hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Vettweiß, den
Bürgermeister