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Beschlusstext (Beteiligung für die geplante Ausweisung des Nationalparks "Eifel"; hier: Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
18 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Beschlusstext (Beteiligung für die geplante Ausweisung des Nationalparks "Eifel";
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hier: Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange)

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Inhalt der Datei

BESCHLUSS aus der 29. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 09.07.2003 TOP Betreff 3.4. Beteiligung für die geplante Ausweisung des Nationalparks „Eifel“; hier: Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange Vorlage: 53/2003 Beschluss: "Zum Entwurf der Verordnung über den Nationalpark Eifel nimmt die Gemeinde Kreuzau wie folgt Stellung: Allgemein: Für den Erfolg des Nationalparks ist die breite Unterstützung der betroffenen und umliegenden Bevölkerung unerlässlich. Die Inhalte und Konsequenzen der Verordnung sind ausführlich öffentlich zu diskutieren mit dem Ziel, eine größtmögliche Akzeptanz zu erreichen. Dem Bundesnaturschutzgesetz nach muss der Nationalpark in seiner Ausrichtung in gleicher Weise den Zielen Schutz der Natur, Bildung, Forschung und Erholung gerecht werden. Dem ist in der Verordnung Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die Zielausrichtung Erholung im Nationalpark sind vor allem die Möglichkeiten einer weiterhin erlebbaren Natur und den damit verbundenen Zugangsmöglichkeiten zu den Flächen des Nationalparks zu gewährleisten. Es bedarf insbesondere einer ausreichenden Finanzierung zum Einrichten und Erlebbarmachen des Nationalparks. Die laufenden Kosten für den mit einem Nationalpark verbundenen Bildungsund Forschungsauftrag sind langfristig in den Landeshaushalt einzustellen. Als ein wesentliches Alleinstellungsmerkmal ist die ehemalige NS-Ordensburg Vogelsang als überordnetes Zentrum mit ergänzenden nationalparkverträglichen Funktionen im Rahmen der inneren Erschließung des Nationalparks zu entwickeln. Neben der inneren ist auch vor allem die äußere Erschließung finanziell abzusichern. Dazu gehören u.a. die Eingangsportale und die ausreichende verkehrliche Erreichbarkeit. Der Aspekt einer touristischen Nutzung und Vermarktung bedarf erheblicher finanzieller Unterstützung insbesondere auch für die umliegende Nationalparkregion. Die regionalen Vertreter wünschen eine starke Position in der Gestaltung und Entwicklung des Nationalparks als äußeres Zeichen ihrer Bereitschaft zu einer verantwortungsvollen Mitwirkung auf der Grundlage des regionalen Konsenses. Verkehr: Aufgrund der zu erwartenden erheblichen Steigerung der Verkehrsströme sind folgende Maßnahmen vordringlich auszuführen, um die heute schon erheblich durch Durchgangsverkehr -2belasteten Straßen des Ortes Kreuzau (bis zu 23.000 Autos pro Tag) nicht weiter zu belasten: - Ostumgehung Düren, - Kreisverkehre bei Soller und Drove, - durchgehende Verbindungen im öffentlichen Nahverkehr von Aachen bzw. Köln ins Rurtal bis Heimbach, ohne umsteigen zu müssen. Verordnungstext: Zu § 4 Abs. 2: Das Perspektivenhandbuch Tourismus ist in die amtliche Begründung mit aufzunehmen. Zu § 5 Abs. 1: Siehe Abs. 4 letzter Satz. Die Wegebestandskarte ist mit dem Eifelverein abgestimmt. Damit sind die bereits heute übrigen vorhandenen Wege nicht zwingend in der Wegebestandskarte dargestellt. Hierzu folgen noch Infos aus Heimbach und Nideggen. Zu § 5 Abs. 3: Die Wege und Loipen sollen den Nationalpark der Allgemeinheit zugänglich machen und den Besuchern geeignete Möglichkeiten für die Erholung, das Naturerlebnis und die Bildung erschließen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt. Bei der Planung und Umsetzung sind die vorhandenen Einrichtungen, insbesondere Parkplätze und Schutzhütten, und die bisherige Erschließung des Nationalparks zu berücksichtigen. Der Wegeplan soll auch große unzerschnittene Bereiche ausweisen, insbesondere in Gebieten, in denen Waldbestände ihrer natürlichen Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen bleiben. (S. § 23 neu). Die Nationalparkverwaltung kann Forstwege, sofern es keine Wanderwege sind, im Einvernehmen mit dem kommunalen Nationalparkausschuss aufgeben, wenn sie nicht mehr benötigt werden 1. für die Waldbehandlung, 2. als Zuwegung für Grundstücke außerhalb des Nationalparks, die anders nicht oder nur auf unzumutbaren Umwegen erreichbar sind, 3. für Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder 4. für in den §§ 4 und 9 genannten Zwecke. (Ebenso wie der Wegerückbau geregelt ist, sollte auch der Wegeneubau geregelt sein. Sofern es aus pädagogischen oder Touristischen Gründen sinnvoll ist, Wege oder Wegeverbindungen zu schaffen, sollte auch dies über die VO sichergestellt sein). Die Wegebestandskarte für den Bereich des Truppenübungsplatzes ist eine Grundlage für den Wegeplan nach Absatz 2; die in ihr enthaltenen Wege genießen bis zur Genehmigung des Nationalparkplans gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Bestandsschutz. Zu § 6 Abs. 1: Die Erarbeitung des Nationalparkplanes erfolgt im Einvernehmen mit dem kommunalen Nationalparkausschuss und wird durch die Nationalparkarbeitsgruppe gem. § 20 begleitet. Diese -3wird von der Nationalparkverwaltung einberufen. (In Abstimmung mit dem Forstamt Schleiden wird vorgeschlagen, dass ähnlich der heutigen thematischen Gliederung der einzelnen AK auch weiterhin diese Differenzierung beibehalten werden sollte. Orientiert an den Schutzzwecken eines Nationalparks und den Stichworten in der Präambel könnten folgende vier Arbeitsgruppen eingerichtet werden: - Natur und Umwelt - Bildung und Wissenschaft - Tourismus und Naturerlebnis - Strukturentwicklung und Infrastruktur). Zu § 6 Abs. 3: (Hier soll in die amtliche Begründung aufgenommen werden, welche rechtlichen Verpflichtungen mit der VO einhergehen und welche Auswirkungen dies auf den Grundbesitz bzw. auf die Umsetzungsfähigkeit der VO haben kann. Es sollte klar werden, dass der Abschluss von Verträgen insbesondere mit privaten Grundbesitzern erfolgen muss). Zu § 8 Abs. 3: (Hier soll in die amtliche Begründung aufgenommen werden, welche rechtlichen Verpflichtungen mit der VO einhergehen und welche Auswirkungen dies auf den Grundbesitz bzw. auf die Umsetzungsfähigkeit der VO haben kann. Es sollte klar werden, dass der Abschluss von Verträgen insbesondere mit privaten Grundbesitzern erfolgen muss). Zu § 9 Abs. 1: Die Jagd ruht grundsätzlich im Nationalpark. Der Schalenwildbestand kann gemäß dem Schutzzweck des Nationalparks reguliert werden. Die Jagd muss so ausgeübt werden, dass kein Schaden für angrenzende Bereiche durch Überbesatz entsteht. Zu § 13: Besucherinformation: Im Bereich der Burg Vogelsang sollen ein Besucher- und Informationszentrum, an den Grenzen Eingangsportale und Informationspunkte errichtet werden. Zu § 14 Abs. 2: (Satz 1 nicht aufgenommen). Zu § 14 Abs. 2 Ziffer 15: (Die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten sollen erhalten bleiben). Zu § 14 Abs. 2 Ziffer 16: (Die Zuwegung für Angler zum Rursee muss sichergestellt sein (s. § 16 (3)). Sofern die derzeitigen Genehmigungen auslaufen, sind neue Regelungen zu treffen, welche die heutige Nutzung nicht einschränken). -4Zu § 14 Abs. 2 Ziffer 17: (Die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten sollen erhalten bleiben). Zu § 15: (Hier ist in der amtlichen Begründung ein Haftungsausschluss für die Belegenheitskommunen dauerhaft sicher zu stellen. Der VO-Geber bzw. die NP-Verwaltungen bleiben verantwortlich). Zu § 16 Ziffer 6: Die Unterhaltung und Wartung bestehender rechtmäßiger Anlagen und Verkehrswege, insbesondere Parkplätze und Schutzhütten, sowie die Fließgewässerunterhaltung auf der Grundlage eines von der unteren Wasserbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen zu genehmigenden Pflegeplanes. Zu § 16 Ziffer 8: Die von den Unteren Landschaftsbehörden angeordneten oder im Rahmen des Nationalparkplans abgestimmten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege-, Waldumbau-, Optimierungsoder Erschließungsmaßnahmen, hierzu gehören auch Einrichtungen für den Bereich Naturerlebnis und Erholung (insbesondere Bänke, Aussichtspunkte, Loipen, Schutzhütten etc.). Zu § 16 Ziffer 9: (Zudem soll hier ergänzend auch ein Verweis in der amtlichen Begründung erfolgen). -5Zu § 19 Abs. 1: Basierend auf den bestehenden touristischen Arbeitskreisen sind folgende Kommunen aus diesen Zusammenschlüssen mit aufzunehmen. Je einem/einer Vertreter/Vertreterin, der Städte und Gemeinden Heimbach, Hürtgenwald, Kreuzau, Nideggen, Hellenthal, Kall, Monschau, Roetgen, Simmerath und Schleiden, die von den jeweiligen Stadt- und Gemeinderäten gewählt werden. Zu § 19 Abs. 2: Der Vorsitzende ist alle zwei Jahre aus dem Kreis der Beteiligten zu wählen. Zu § 19 Abs. 3: Die Nationalparkverwaltung hat in Grundsatzfragen, das sind insbesondere alle Fragen die den Nationalparkplan betreffen, und bei langfristigen Planungen, das sind insbesondere Nationalparkplan, Wegeplan sowie der jährliche Maßnahmenplan, einvernehmlich mit dem Ausschuss zu entscheiden. Zu § 19 Abs. 4: Der § 19 Abs. 4 sollte ersatzlos gestrichen werden. Zu § 20 Abs. 1: (Für ein arbeitsfähiges Gremium ist die Zahl der Beteiligten zu reduzieren und zum Wohl der Ausgewogenheit paritätisch zwischen Nutzer- und Schützergruppen zu besetzen). Zu § 22 Abs. 1: Städte und Gemeinden, die im kommunalen Nationalparkausschuss vertreten sind, sind berechtigt, die Bezeichnung "Nationalparkort" zu tragen. Zu § 22 Abs. 2: Der Absatz ist ersatzlos zu streichen. § 23: Vereinbarungen: Zwischen Land, Kreisen und Kommunen werden innerhalb von zwei Jahren in planerischer und finanzieller Hinsicht Vereinbarungen getroffen, welche die - nationalparkrelevante Infrastruktur, - innere und äußere Erschließung, - Beschilderung, - Eingangsportale und Infozentren, - den Ausgleich für Benachteiligungen der Bevölkerung in der Region betreffen. -6§ 24: § 23 wird § 24. § 25: § 24 wird § 25. Die Fläche des Urftsees wird nicht in das Gebiet Nationalpark aufgenommen. Die bebaute Fläche Vogelsang wird in das Gebiet Nationalpark aufgenommen.“ Beratungsergebnis: Einstimmig, bei 0 Enthaltungen