Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
12 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 29.04.2008
Fachbereich: I
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-44/2008
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 05.06.2008
Gemeinderat am 19.06.2008
- öffentlich -
Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses der Gemeinde Vettweiß
Begründung:
Der Termin für die Kommunalwahl 2009 ist bis heute nicht festgelegt. Es gibt
Überlegungen, diese Wahl mit der Europawahl im Monat Juni zusammen zu legen.
Der Wahltag ist zwar Ausschlag gebend für einen Teil der Entscheidungen. Zur
Vorbereitung und Durchführung ist es unabhängig vom Termin erforderlich, einen
Wahlausschuss zu bilden.
Der Wahlausschuss besteht gem. § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz NRW aus dem
Wahlleiter als Vorsitzenden und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist ein
Vertreter zu wählen.
Gem. § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz NRW ist Wahlleiter der Hauptverwaltungsbeamte des Wahlgebiets, stellv. Wahlleiter ist sein allgemeiner Vertreter.
Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen
Verfassungsrechts mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlausschuss in
öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig ist, und dass bei Stimmengleichheit die Stimme des
Wahlleiters den Ausschlag gibt.
Dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlausschuss obliegen gem. § 2 Abs. 1 Ziffern
1- 4 Kommunalwahlordnung NRW folgende Aufgaben:
1.
2.
3.
4.
die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke
die Entscheidung über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von
Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft
die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge
die Feststellung des Wahlergebnisses.
Die Wahl der Beisitzer des Ausschusses erfolgt nach dem gleichen Prinzip wie die Wahl
der Mitglieder eines Regelausschusses. Zuvor muss der Rat jedoch festlegen, welche
personelle Stärke der Ausschuss haben soll (4, 6, 8 oder 10 Beisitzer).
Der Rat kann sich zur Besetzung des Wahlausschusses auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag einigen, der dann durch einstimmigen Beschluss des Rates
angenommen werden kann (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW).
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 50 Abs. 3 GO NRW a.F.).
Die Fraktionen stellen eine Liste auf, auf der die von Ihnen zur Wahl vorgeschlagenen
Bewerber namentlich und in fester Reihenfolge aufgeführt sind. Die Listen werden zur
Abstimmung gestellt. Die Ausschusssitze werden dann nach dem Höchstzahlenverfahren nach d´Hondt den einzelnen Parteien bzw. Wählergruppen zugeteilt. Die Abstimmung über die Ausschussmitglieder erfolgt in einem Wahlgang.
Bei der Verteilung der Ausschusssitze ist der für den jeweiligen Wahlvorschlag
abgegebene Stimmanteil grundlegend.
Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung. Eine geheime Abstimmung ist nur zulässig,
wenn der offenen Abstimmung widersprochen wird (§ 50 Abs. 2 Satz 1 GO NRW).
Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses ist ein Vertreter zu wählen. Die Wahl der
Vertreter vollzieht sich nach den selben Regeln, wie sie für die Wahl der ordentlichen
Ausschussmitglieder gelten.
Der Wahlausschuss für die letzte Kommunalwahl war mit 6 Beisitzern besetzt.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, den
Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2009 mit ______ Beisitzern zu besetzen.
Bis zur kommenden Ratssitzung können sich die Parteien im Rat der Gemeinde
Vettweiß auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. Kommt eine Einigung nicht
zustande, so stellen die im Rat vertretenen Parteien je eine Liste auf, auf der die von
ihnen zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich und in fester Reihenfolge
aufgeführt sind. Die Besetzung erfolgt dann gem. § 50 Abs. 3 GO NRW nach dem
Höchstzahlenverfahren.