Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
15 kB
Datum
08.11.2007
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Vorlage (Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung) Vorlage (Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung) Vorlage (Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung)

öffnen download melden Dateigröße: 15 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 19.10.2007 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-66/2007 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 24.10.2007 Gemeinderat am 08.11.2007 - öffentlich - Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung Begründung: Erläuterungen zum Entwurf der Friedhofssatzung (Anlage 1) Die Friedhofssatzung ist durch die Einführung neuer Bestattungsformen zu überarbeiten. Es sollen zukünftig die in § 13 aufgelisteten Grabarten angeboten werden. Wegen der daraus resultierenden umfassenden Änderung in einzelnen Abschnitten wurde die Satzung insgesamt neu gefasst. Des Weiteren wurden verschiedene Änderungen und Ergänzungen in die neue Friedhofssatzung eingearbeitet, die im Wesentlichen aus der Mustersatzung für das Friedhofswesen des Städte- und Gemeindebundes NRW übernommen worden sind. In einigen §§ ist nur die Formulierung einzelner Absätze den Vorgaben der Mustersatzung angepasst worden, andere §§ sind ganz neu aufgenommen worden. Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende §§: Zu § 3 - Friedhofszweck: Da für alle Friedhöfe im Gemeindegebiet eine Mischkalkulation vorgenommen wird, rät der Städte- und Gemeindebund, § 3 Abs. 1 der Satzung wie folgt zu fassen: „Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt/Gemeinde.“ Vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 11. Mai 1999 (Az.: 1 A 1197/98). Zu § 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 8 Abs. 5 Satz 1 ist bzgl. der Frist für die Erdbestattung an die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 BestG angepasst worden. Hinsichtlich der Einäscherung kann eine längere oder keine Frist vorgesehen werden. Zu § 9 - Särge: Das Bestattungsgesetz sieht keinen Sargzwang mehr vor. Im Gesetzgebungsverfahren ist jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Einzelheiten des Sargzwanges vom Friedhofsträger geregelt werden können. Die in der Mustersatzung enthaltene Regelung enthält nur einen geringfügigen Liberalisierungsansatz gegenüber der bislang geltenden Rechtslage. Dem Friedhofsträger bleibt es unbenommen, eine weitergehende Liberalisierung vorzunehmen, indem z.B. auch aus „weltanschaulichen Gründen“ Ausnahmen vom Sargzwang zugelassen werden. Der Begriff der Sargausstattung im Sinne von § 9 Abs. 2 umfasst etwa die Füllmasse für Kissen. Zu § 10 – Ausheben der Gräber: Das Herrichten der Gräber obliegt grundsätzlich der Friedhofsverwaltung, da nur hierdurch gewährleistet ist, dass die Bestattung ordnungsgemäß erfolgt und allen Sicherheitsgesichtspunkten genügt wird. Selbstverständlich kann sich die Friedhofsverwaltung zur Durchführung der Aufgabe privater Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Zu § 16 - Kindergrabstätten Der § 16 ist neu eingefügt worden, um die Möglichkeit zu schaffen, für Kindergräber Nutzungsrechte zu verleihen, die dann nach Ablauf der Ruhezeit verlängert werden können. Nach der bisherigen Regelung gelten Kindergräber als Reihengräber und sind nach Ablauf der Ruhezeit einzuebnen. Dies führte in der Vergangenheit zu erheblichen Beschwerden von betroffenen Angehörigen, die die Kindergrabstätte gerne weiterhin nutzen würden. Zu § 17/18 - Urnengrabstätten und Aschenbeisetzung ohne Urne §17 beinhaltet die Regelungen für Urnenreihengrabstätten, neu aufgenommen wurden anonyme Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und pflegefreie Urnenbestattung. Mit § 18 wurden die Bestimmungen zur Beisetzung (Aschenverstreuung unter der Grasnarbe) aufgenommen. von Aschen ohne Urne Zu § 19 - Ehrengrabstätten Neu aufgenommen Zu § 20 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften Neu aufgenommen, hierunter sind Bestimmungen für die allgemeine Gestaltung von Grabstätten und für die Gestaltung der Grabstätten mit "pflegefreier" Bestattung gefasst. Zu § 22 - Zustimmungserfordernis Vorher § 15, Grundsätze der Grabmalgestaltung Zu § 24 - Unterhaltung Neu aufgenommen, es geht hier um die Unterhaltung von Grabmalen besonders auch im Hinblick auf Verkehrssicherheit/Standsicherheit. Zu § 26 - Herrichtung und Unterhaltung: Wegen der Menge und der stofflichen Zusammensetzung dieser Abfälle kommt der Entsorgung von Friedhofsabfällen insgesamt eine besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf das Verwertungsgebot im Abfallgesetz des Bundes (§ 1 a Abs. 2 AbfG) ist grundsätzlich die Kompostierung der überwiegend pflanzlichen Friedhofsabfälle geboten. Die Verwendung von Kunststoffen, insbesondere Kunststoffkörper von Kränzen, Formteile (Kissen und Kreuze), Kunststoffgitter sowie Bänder, Nylonfäden und Kranzschleifen, sowie anderer nicht kompostierfreundlicher Materialien steht dieser aus Gründen des Umweltschutzes gebotenen Zielsetzung erkennbar entgegen. Zu § 29 - Trauerfeier Die Regelung des Absatzes 2 ist eingefügt worden, weil das in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen noch enthaltene grundsätzliche Verbot über die Ausstellung der Leiche nicht mehr existiert. Die Ausstellung der Leiche widerspricht z.B. dann der Totenwürde bzw. dem Pietätsempfinden der Trauernden, wenn der Verstorbene durch einen Unfall entstellt ist. Zu § 32 - Gebühren Es wird hier auch der Mustersatzung gefolgt, die eine eigene Friedhofsgebührensatzung vorsieht. Häufige Änderungen der Friedhofssatzung werden dadurch vermieden. Der Abschnitt VIII. der alten Satzung entfällt somit ganz. Zu § 31 - Haftung Neu aufgenommen Zu § 33 - Ordnungswidrigkeiten Neu aufgenommen, hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, etwaige wiederholte Verstöße gegen die Friedhofssatzung durch Bußgeld zu ahnden. Bisher gibt es in der Satzung keine Möglichkeit dazu. Die bestehende Möglichkeit, das Nutzungsrecht zu entziehen bzw. die Grabstelle abräumen zu lassen ist wohl bei den meisten Verstößen gegen die Friedhofssatzung nicht verhältnismäßig und daher nicht anzuwenden. Erläuterung zum Entwurf der Friedhofsgebührensatzung (Anlage 2) In einer Friedhofsgebührensatzung ist gemäß § 2 Absatz 1 KAG NRW mindestens der Gebührentatbestand (Inanspruchnahme-Tatbestand), Gebührenmaßstab und Gebührensatz, sowie Gebührenpflichtiger und Fälligkeit der Gebühr enthalten. Die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung entspricht der rechtlich vorgeschriebenen Form und dürfte auch in einem etwaigen Gerichtsverfahren im Gegensatz zur bisherigen Regelung bestandsfähig sein. In § 5, Absatz 5 der Gebührensatzung ist noch kein Betrag für die "Gebühr für den Grabaushub für Aschenbeisetzung ohne Urne" eingetragen. Hier wird noch auf ein entsprechendes Angebot der Fa. KMW gewartet. Es ist zu erwarten, dass die Gebühr in etwa gleich ist mit der Gebühr "Grabaushub für Urnenbestattung". Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die als Anlage beigefügten Entwürfe der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung zu beschliessen.