Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
15 kB
Datum
08.11.2007
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 19.10.2007
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-66/2007
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 24.10.2007
Gemeinderat am 08.11.2007
- öffentlich -
Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung
Begründung:
Erläuterungen zum Entwurf der Friedhofssatzung (Anlage 1)
Die Friedhofssatzung ist durch die Einführung neuer Bestattungsformen zu überarbeiten. Es
sollen zukünftig die in § 13 aufgelisteten Grabarten angeboten werden. Wegen der daraus
resultierenden umfassenden Änderung in einzelnen Abschnitten wurde die Satzung
insgesamt neu gefasst.
Des Weiteren wurden verschiedene Änderungen und Ergänzungen in die neue
Friedhofssatzung eingearbeitet, die im Wesentlichen aus der Mustersatzung für das
Friedhofswesen des Städte- und Gemeindebundes NRW übernommen worden sind. In
einigen §§ ist nur die Formulierung einzelner Absätze den Vorgaben der Mustersatzung
angepasst worden, andere §§ sind ganz neu aufgenommen worden. Die wichtigsten
Änderungen betreffen folgende §§:
Zu § 3 - Friedhofszweck:
Da für alle Friedhöfe im Gemeindegebiet eine Mischkalkulation vorgenommen wird, rät der
Städte- und Gemeindebund, § 3 Abs. 1 der Satzung wie folgt zu fassen:
„Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt/Gemeinde.“ Vgl. hierzu
Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 11. Mai 1999 (Az.: 1 A 1197/98).
Zu § 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 8 Abs. 5 Satz 1 ist bzgl. der Frist für die Erdbestattung an die Regelung des § 13 Abs. 3
Satz 1 BestG angepasst worden. Hinsichtlich der Einäscherung kann eine längere oder
keine Frist vorgesehen werden.
Zu § 9 - Särge:
Das Bestattungsgesetz sieht keinen Sargzwang mehr vor. Im Gesetzgebungsverfahren ist
jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Einzelheiten des Sargzwanges
vom Friedhofsträger geregelt werden können. Die in der Mustersatzung enthaltene Regelung
enthält nur einen geringfügigen Liberalisierungsansatz gegenüber der bislang geltenden
Rechtslage. Dem Friedhofsträger bleibt es unbenommen, eine weitergehende Liberalisierung
vorzunehmen, indem z.B. auch aus „weltanschaulichen Gründen“ Ausnahmen vom
Sargzwang zugelassen werden.
Der Begriff der Sargausstattung im Sinne von § 9 Abs. 2 umfasst etwa die Füllmasse für
Kissen.
Zu § 10 – Ausheben der Gräber:
Das Herrichten der Gräber obliegt grundsätzlich der Friedhofsverwaltung, da nur hierdurch
gewährleistet
ist,
dass die Bestattung ordnungsgemäß erfolgt und allen
Sicherheitsgesichtspunkten
genügt
wird.
Selbstverständlich
kann
sich
die
Friedhofsverwaltung zur Durchführung der Aufgabe privater Dritter als Erfüllungsgehilfen
bedienen.
Zu § 16 - Kindergrabstätten
Der § 16 ist neu eingefügt worden, um die Möglichkeit zu schaffen, für Kindergräber
Nutzungsrechte zu verleihen, die dann nach Ablauf der Ruhezeit verlängert werden können.
Nach der bisherigen Regelung gelten Kindergräber als Reihengräber und sind nach Ablauf
der Ruhezeit einzuebnen. Dies führte in der Vergangenheit zu erheblichen Beschwerden von
betroffenen Angehörigen, die die Kindergrabstätte gerne weiterhin nutzen würden.
Zu § 17/18 - Urnengrabstätten und Aschenbeisetzung ohne Urne
§17 beinhaltet die Regelungen für Urnenreihengrabstätten, neu aufgenommen wurden
anonyme Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und pflegefreie Urnenbestattung.
Mit § 18 wurden die Bestimmungen zur Beisetzung
(Aschenverstreuung unter der Grasnarbe) aufgenommen.
von
Aschen
ohne
Urne
Zu § 19 - Ehrengrabstätten
Neu aufgenommen
Zu § 20 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Neu aufgenommen, hierunter sind Bestimmungen für die allgemeine Gestaltung von
Grabstätten und für die Gestaltung der Grabstätten mit "pflegefreier" Bestattung gefasst.
Zu § 22 - Zustimmungserfordernis
Vorher § 15, Grundsätze der Grabmalgestaltung
Zu § 24 - Unterhaltung
Neu aufgenommen, es geht hier um die Unterhaltung von Grabmalen besonders auch im
Hinblick auf Verkehrssicherheit/Standsicherheit.
Zu § 26 - Herrichtung und Unterhaltung:
Wegen der Menge und der stofflichen Zusammensetzung dieser Abfälle kommt der
Entsorgung von Friedhofsabfällen insgesamt eine besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf
das Verwertungsgebot im Abfallgesetz des Bundes (§ 1 a Abs. 2 AbfG) ist grundsätzlich die
Kompostierung der überwiegend pflanzlichen Friedhofsabfälle geboten. Die Verwendung von
Kunststoffen, insbesondere Kunststoffkörper von Kränzen, Formteile (Kissen und Kreuze),
Kunststoffgitter sowie Bänder, Nylonfäden und Kranzschleifen, sowie anderer nicht kompostierfreundlicher Materialien steht dieser aus Gründen des Umweltschutzes gebotenen
Zielsetzung erkennbar entgegen.
Zu § 29 - Trauerfeier
Die Regelung des Absatzes 2 ist eingefügt worden, weil das in der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Leichenwesen noch enthaltene grundsätzliche Verbot über die
Ausstellung der Leiche nicht mehr existiert. Die Ausstellung der Leiche widerspricht z.B.
dann der Totenwürde bzw. dem Pietätsempfinden der Trauernden, wenn der Verstorbene
durch einen Unfall entstellt ist.
Zu § 32 - Gebühren
Es wird hier auch der Mustersatzung gefolgt, die eine eigene Friedhofsgebührensatzung
vorsieht.
Häufige Änderungen der Friedhofssatzung werden dadurch vermieden.
Der Abschnitt VIII. der alten Satzung entfällt somit ganz.
Zu § 31 - Haftung
Neu aufgenommen
Zu § 33 - Ordnungswidrigkeiten
Neu aufgenommen, hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, etwaige wiederholte Verstöße
gegen die Friedhofssatzung durch Bußgeld zu ahnden. Bisher gibt es in der Satzung keine
Möglichkeit dazu. Die bestehende Möglichkeit, das Nutzungsrecht zu entziehen bzw. die
Grabstelle abräumen zu lassen ist wohl bei den meisten Verstößen gegen die
Friedhofssatzung nicht verhältnismäßig und daher nicht anzuwenden.
Erläuterung zum Entwurf der Friedhofsgebührensatzung (Anlage 2)
In einer Friedhofsgebührensatzung ist gemäß § 2 Absatz 1 KAG NRW mindestens der
Gebührentatbestand (Inanspruchnahme-Tatbestand), Gebührenmaßstab und Gebührensatz,
sowie Gebührenpflichtiger und Fälligkeit der Gebühr enthalten.
Die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung entspricht der rechtlich vorgeschriebenen
Form und dürfte auch in einem etwaigen Gerichtsverfahren im Gegensatz zur bisherigen
Regelung bestandsfähig sein.
In § 5, Absatz 5 der Gebührensatzung ist noch kein Betrag für die "Gebühr für den
Grabaushub für Aschenbeisetzung ohne Urne" eingetragen. Hier wird noch auf ein
entsprechendes Angebot der Fa. KMW gewartet. Es ist zu erwarten, dass die
Gebühr in etwa gleich ist mit der Gebühr "Grabaushub für Urnenbestattung".
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die als Anlage
beigefügten Entwürfe der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung zu
beschliessen.