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Vorlage (Anlage 2, Entwurf Friedhofsgebührensatzung)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
10 kB
Datum
08.11.2007
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Inhalt der Datei

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Vettweiß für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom ___________ Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023, des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW vom 17.06.2003 (GV.NRW. S. 313/SGV.NRW. 2127), der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Vettweiß vom __________, hat der Rat der Gemeinde Vettweiß am ____________ folgende Satzung beschlossen: §1 Art der Gebühren Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden öffentlich-rechtliche Gebühren nach dieser Satzung erhoben. §2 Gebührenpflichtiger (1) Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt ist. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. §3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Gegen die Gebührenforderung ist eine Aufrechnung unzulässig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der in der jeweils gültigen Fassung, eingezogen. §4 Stundung, Niederschlagung, Erlass (1) Die Gebühren können ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls oder mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen eine nicht zumutbare Härte bedeuten würden. (2) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte können jedoch nicht erlassen werden. §5 Gebührentarif (1) Für die Bereitstellung einer Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben: Reihengrabstätte für Erdbestattung (in privater Pflege) Pflegefreie Reihengrabstätte für Erdbestattung in anonymer sowie nicht anonymer Form 530,00 € 1.600,00 € Reihengrabstätte für Urnenbestattung (in privater Pflege) Pflegefreie Reihengrabstätte für Urnenbestattung in anonymer sowie nicht anonymer Form 430,00 € 1.700,00 € Aschenbeisetzung in einem Aschengrabfeld in anonymer und nicht anonymer Form 1.700,00 € (2) Für den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten werden folgende Gebühren erhoben: Einzelwahlgrab Doppelwahlgrab Drei-stelliges Wahlgrab Vier-stelliges Wahlgrab Fünf-stelliges Wahlgrab Sechs-stelliges Wahlgrab 1.500,00 € 3.000,00 € 4.490,00 € 5.990,00 € 7.490,00 € 8.990,00 € Urnenwahlgrab 1.600,00 € (3) Für den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts an Kindergrabstätten werden folgende Gebühren erhoben: Kindergrabstätte 440,00 € (4) Wird das Nutzungsrecht um eine kürze Zeitspanne als um die allgemeine Nutzungszeit von 30 Jahren verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 Absatz 2 und 3 entsprechend dem Verlängerungszeitraum nach vollen Jahren erhoben. (5) Für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren erhoben: Benutzung der Leichenhalle 121,00 € Grabaushub für Erdbestattungen für Verstorbene bis einschl. 5 Jahre Grabaushub für Erdbestattungen für Verstorbene über 5 Jahre Grabaushub für Urnenbestattungen Grabaushub für Aschenbeisetzung ohne Urne 142,00 € 339,00 € 121,00 € Zuschlag beim Grabaushub bei Samstagsbestattungen 69,00 € Gebühr für die Erlaubnis zur Aufstellung von Grabmalen, Einfassungen und weiteren baulichen Anlagen 50,00 € Gebühr für das Ausstellen von Ersatzurkunden über Grabnutzungsrechte Gebühr für das Ausstellen von Berechtigungskarten für Steinmetze, Gärtner, Bestattungsunternehmer u.a. beträgt 6,-- €. 30,-- €. Gebühr für die Beseitigung von Reihengräbern/Wahlgräbern je Stelle Gebühr für die Beseitigung von Urnengräber/Kindergräber §6 Inkrafttreten Die Gebührensatzung tritt mit dem ___________ in Kraft. 200,00 € 100,00 €