Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
10 kB
Datum
08.11.2007
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Vettweiß für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom ___________
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023, des § 4 des
Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW vom 17.06.2003 (GV.NRW. S.
313/SGV.NRW. 2127), der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der
zur Zeit gültigen Fassung und des § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Vettweiß vom
__________, hat der Rat der Gemeinde Vettweiß am ____________ folgende Satzung
beschlossen:
§1
Art der Gebühren
Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtung
sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden
öffentlich-rechtliche Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§2
Gebührenpflichtiger
(1) Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln
ihm zuzurechnen ist,
a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder
b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar
begünstigt ist.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Gegen die Gebührenforderung ist eine Aufrechnung unzulässig.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der in der jeweils gültigen Fassung,
eingezogen.
§4
Stundung, Niederschlagung, Erlass
(1) Die Gebühren können ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen oder erlassen
werden, wenn ihre Erhebung im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls oder
mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen eine nicht
zumutbare Härte bedeuten würden.
(2) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte können
jedoch nicht erlassen werden.
§5
Gebührentarif
(1) Für die Bereitstellung einer Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit werden folgende
Gebühren erhoben:
Reihengrabstätte für Erdbestattung (in privater Pflege)
Pflegefreie Reihengrabstätte für Erdbestattung in anonymer
sowie nicht anonymer Form
530,00 €
1.600,00 €
Reihengrabstätte für Urnenbestattung (in privater Pflege)
Pflegefreie Reihengrabstätte für Urnenbestattung in anonymer
sowie nicht anonymer Form
430,00 €
1.700,00 €
Aschenbeisetzung in einem Aschengrabfeld in anonymer
und nicht anonymer Form
1.700,00 €
(2) Für den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten werden
folgende Gebühren erhoben:
Einzelwahlgrab
Doppelwahlgrab
Drei-stelliges Wahlgrab
Vier-stelliges Wahlgrab
Fünf-stelliges Wahlgrab
Sechs-stelliges Wahlgrab
1.500,00 €
3.000,00 €
4.490,00 €
5.990,00 €
7.490,00 €
8.990,00 €
Urnenwahlgrab
1.600,00 €
(3) Für den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts an Kindergrabstätten werden
folgende Gebühren erhoben:
Kindergrabstätte
440,00 €
(4) Wird das Nutzungsrecht um eine kürze Zeitspanne als um die allgemeine Nutzungszeit
von 30 Jahren verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 Absatz 2 und 3
entsprechend dem Verlängerungszeitraum nach vollen Jahren erhoben.
(5) Für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren erhoben:
Benutzung der Leichenhalle
121,00 €
Grabaushub für Erdbestattungen für Verstorbene bis einschl. 5 Jahre
Grabaushub für Erdbestattungen für Verstorbene über 5 Jahre
Grabaushub für Urnenbestattungen
Grabaushub für Aschenbeisetzung ohne Urne
142,00 €
339,00 €
121,00 €
Zuschlag beim Grabaushub bei Samstagsbestattungen
69,00 €
Gebühr für die Erlaubnis zur Aufstellung von Grabmalen,
Einfassungen und weiteren baulichen Anlagen
50,00 €
Gebühr für das Ausstellen von Ersatzurkunden
über Grabnutzungsrechte
Gebühr für das Ausstellen von Berechtigungskarten für Steinmetze,
Gärtner, Bestattungsunternehmer u.a. beträgt
6,-- €.
30,-- €.
Gebühr für die Beseitigung von Reihengräbern/Wahlgräbern je Stelle
Gebühr für die Beseitigung von Urnengräber/Kindergräber
§6
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt mit dem ___________ in Kraft.
200,00 €
100,00 €