Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
45 kB
Datum
08.11.2007
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Satzung vom ___________
über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß
Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW vom 17.06.2003
(GV.NRW. S. 313/SGV.NRW. 2127) und § 7 Abs.2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW.
S.666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.04.2002 (GV. NRW. S.160), hat der
Rat der Gemeinde Vettweiß am ______________ folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen gilt für folgende im Gebiet der
Gemeinde Vettweiß gelegenen und von ihr eingerichteten Friedhöfe:
Friedhof
Friedhof
Friedhof
Friedhof
Friedhof
Friedhof
Friedhof
Friedhof
Friedhof
Friedhof
Friedhof
in
in
in
in
in
in
in
in
in
in
in
Disternich
Froitzheim
Ginnick
Gladbach
Jakobwüllesheim
Kelz
Lüxheim
Müddersheim
Sievernich
Soller
Vettweiß
§2
Verwaltung und Beaufsichtigung
Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens obliegt der
Gemeindeverwaltung Vettweiß – im folgenden „Friedhofsverwaltung“ genannt-.
§3
Friedhofszweck
(1) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Gemeinde Vettweiß.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw.
deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Vettweiß waren oder ein Recht auf
Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch
der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern
Einwohner der Gemeinde Vettweiß sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der
Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum
Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer
anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit
durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem
Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles
auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zu Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung
bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren.
Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw.
die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf
Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte
einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn
sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind
sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die
Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen hergerichtet. Die
Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§5
Öffnungszeiten
(1)Die Friedhöfe sind während der festgesetzten und an den Eingängen bekannt gegebenen
Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2)Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhöfe aus besonderem
Anlass vorübergehend untersagen.
§6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen
Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof
zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung
gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier
notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu
beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes
und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage
vorher anzumelden.
§7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem
jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen
Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a)
in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
b)
ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen
Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei
Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller
einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs.1 genannten Tätigkeiten
gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen
Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die
Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf
Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu
ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie
oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft
verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten
ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des
Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens
um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten
zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an
den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der
Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe
gereinigt werden.
(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher
Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die
Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer
durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der
Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung
vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen
regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am
zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes
erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden,
anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte
bestattet.
§9
Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 18 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen
vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg
oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft,
der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Särge, Urnen oder Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische
oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert
wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge
müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen
müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt
sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder
sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur
aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind
in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der
Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für die Bestattungen in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit
Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante
des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben
der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt
werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der
Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11
Ruhezeit
(1)Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr 25 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im
ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen
Interesses.
Umbettungen aus einer
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
§ 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag.
Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengräbern/Urnenreihengräbern der
Verfügungsberechtigte
Angehörige
des
Verstorbenen,
bei
Umbettungen
aus
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die
Grabnummer nach § 14 Abs. 1 Satz 2, bzw. die Nutzungsrechtsurkunde nach § 15 Abs. 4,
vorzulegen. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. §
27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von
Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den
Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von
Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, soweit
sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich
dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher
oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und Aschengrabfelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen
können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Reihengrabstätten für Erdbestattungen
Reihengrabstätten für pflegefreie Erdbestattung in anonymer oder nicht anonymer Form
Reihengrabstätten für Urnenbestattung
Reihengrabstätten für pflegefreie Urnenbestattung in anonymer oder nicht anonymer Form
Wahlgrabstätten für Erdbestattung
Wahlgrabstätten für Urnenbestattung
Kindergrabstätten
Aschenbeisetzung in einem Aschengrabfeld in anonymer oder nicht anonymer Form
(3) Die Grabstätten haben folgende Maße:
Reihengrabstätten für Erdbestattungen, Reihengrabstätten für pflegefreie Erdbestattung in
anonymer oder nicht anonymer Form
Länge:
Breite:
2,10 m
0,90 m
Wahlgrabstätten für Erdbestattung
1- stellig:
Länge:
Breite:
2,10 m
0,90 m
2-stellig:
Länge:
Breite:
2,10 m
2,10 m
Bei drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die Breite entsprechend angepasst, ab der zweiten
Stelle jeweils 1,20 m breiter.
Kindergräber
Länge:
Breite:
1,20 m
0,60 m
Reihengrabstätten für Urnenbestattung, Reihengrabstätten für pflegefreie Urnenbestattung in
anonymer oder nicht anonymer Form, Wahlgrabstätten für Urnenbestattung
Länge:
Breite:
0,80 m
0,80 m
Die Beisetzung von Aschen ohne Urnen im Aschengrabfeld in anonymer oder nicht anonymer
Form erfolgt innerhalb einer Fläche von 0,80 x 0,80 m.
(4)Der Abstand zwischen Grabstätten soll jeweils 0,30 m betragen Der Abstand kann jedoch
aufgrund örtlicher Gegebenheiten abweichen.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der
Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung
wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb
des Nutzungsrechtes an der
Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) Für pflegefreie Erdbestattungen wird von der Friedhofsverwaltung ein besonderer Bereich
ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen werden, sondern kann
auch nur auf einem Friedhof angelegt werden.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer
Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus
einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und die Leiche eines
Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren
zu bestatten.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist
zwei Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu
machen.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht
für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach den gegebenen
Möglichkeiten – unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt
wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die
gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes
ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann mehrmals wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf
Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes
ist für die Dauer von 10, 20 oder 30 Jahren möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den
Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgrab vergeben. In
einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche
kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder
ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der
Nutzungsrechtsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate
vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch
öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der
Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die
Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der
Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens
aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und
ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine
derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die
Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
auf den überlebenden Ehegatten,
auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
auf die Kinder,
auf die Stiefkinder,
auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
auf die Eltern,
auf die vollbürtigen Geschwister,
auf die Stiefgeschwister,
auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des
bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis
der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich
umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsbrechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu
ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines
Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art und Gestaltung und der Pflege der
Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die
gesamte Grabstätte möglich.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16
Kindergrabstätten
(1) Kindergräber sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr und für Tot- und Fehlgeburten sowie für die aus einem
Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für
die Dauer der in § 11 festgelegten Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach den
gegebenen Möglichkeiten – unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 im Benehmen mit dem
Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Kindergräbern werden nur anlässlich eines
Todesfalles verliehen.
(2) Für Kindergräber gelten die Absätze 2 sowie 4 bis 7 des § 15 entsprechend.
§ 17
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, anonymen
Urnenreihengrabstätten und Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der
Reihengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für
die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine
Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In einer
Urnenreihengrabstätte kann eine Urne bestattet werden.
(3) In Urnenwahlgrabstätten können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Urnenwahlgrabstätten
sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die
Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach den gegebenen Möglichkeiten
– unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen
eingerichtet werden.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen
entspricht.
(5) Für die Bestattung in pflegefreien Urnenreihengrabstätten wird von der Friedhofsverwaltung ein
besonderer Bereich ausgewiesen. Dieser Bereich muss nicht auf jedem Friedhof ausgewiesen
werden, sondern kann auch nur auf einem Friedhof angelegt werden.
(6) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können zusätzlich zu einer Sargbestattung bis zu zwei
Urnen je Wahlgrabstelle beigesetzt werden.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die
Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten
bzw. für die Beisetzung von Urnen in Urnenwahlgrabstätten.
§ 18
Aschenbeisetzung ohne Urne
(1) Abweichend von § 17 können Aschen auch ohne Urne auf einem besonderen, von der
Friedhofsverwaltung festgelegten Aschengrabfeld durch Beisetzung der Asche unter der
Grasnarbe bestattet werden, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen
bestimmt hat. Eine oberirdische Verstreuung der Asche ist nicht zulässig.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die Verfügung von
Todes wegen im Original vorzulegen.
§ 19
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in
geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Vettweiß.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen
einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten für pflegefreie Erdbestattung und pflegefreie
Urnenbestattung sowie des Aschengrabfeldes unterliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Es ist nicht zulässig, auf diesen Grabstätten Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten
oder Grabschmuck anzubringen. Es ist jedoch zulässig, durch die Friedhofsverwaltung für die
Dauer der Ruhezeit an einer zentralen, durch die Friedhofsverwaltung bestimmten Stelle eine
Gedenktafel anbringen zu lassen. Die Beschaffenheit sowie Form und Größe der Gedenktafel wird
durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Bei Grabstätten für pflegefreie Erdbestattung ist die
Anbringung einer Gedenktafel auf der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung zulässig. Die
Anbringung der Gedenktafeln erfolgt auf Kosten des Inhabers der Grabnummernkarte.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21
Maße von Grabmalen
Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Reihengrabstätten für bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres Verstorbene Höhe
einschließlich Sockel bis 0,80 m, Breite 0,45 m,
Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Lebensjahre und einstellige Wahlgrabstätten
Höhe einschließlich Sockel bis 1,30 m, Breite 0,80 m,
zweistellige Wahlgrabstätten
Höhe einschließlich Sockel bis 1,30 m, Breite bis 1,80 m
auf drei- bis sechsstelligen Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der
Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit festzulegenden Abmessungen, wobei eine
Höhe einschließlich Sockel von 1,30 m nicht überschritten werden darf.
Reihengrabenstätten und Wahlgrabstätten für Urnen
Liegend bis 0,40 m x 0,40 m, stehend einschließlich Sockel bis 0,80 m hoch und 0,50 m
breit.
Kreuze dürfen das jeweilige Höhenmaß um bis zu 0,30 m überschreiten.
Stehende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein, liegende Grabmale können bis zur
Größe der Grabbeete zugelassen werden.
§ 22
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig,
sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten
die
Grabnummernkarte
vorzulegen,
bei
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des
Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung, der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie
der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der
Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form
und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer
Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Einrichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen
eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln
oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet
werden.
§ 23
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den
allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen
von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des
Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu
fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche
Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der
Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die
Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt
worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der
Grabmale bestimmt sich nach § 21.
§ 24
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem würdigen und
verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/
Urnenreihengrabstätten
der
Inhaber
der
Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/
Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu
schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der
ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb
einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das
Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist
verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist
der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als
Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für
die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von
Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt
unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde
nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als
besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen
Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und pflegebehörden nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 25
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4
kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der
Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von
Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen.
Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte
abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige
bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen
entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des
Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher
Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt
werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Grabnummernkarte die Kosten zu
tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen
Monat nach Benachrichtigung des Inhabers
der Grabnummernkarte oder des
Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Gräber
§ 26
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in
Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und
Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen
Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten
dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen
und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der
Inhaber
der
Grabnummernkarte,
bei
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
der
Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder
des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach
Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die
Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht
nachzuweisen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen
oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im
Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der
Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb
des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist
nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der
Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und
bei der Grabeinfassung sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht
verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und
anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu
entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 27
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der
Verantwortliche (§ 26, Absatz 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die
Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in
diesem Fall die Grabstätte in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann
auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen
schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der
Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb
von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, wird durch eine öffentliche
Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird
der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit
der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei
Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen, einsähen
und Grabmale sowie sonstige baulichen Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung
nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,
kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit der
Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die
Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens
eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 29 Abs. 2
bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem
besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die
Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 29
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Leichenhalle/Aufbahrungshalle),
am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während
der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder
die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz
gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der
Totenwürde oder dem Pietätsempfinden an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der
Leiche bestehen.
IX. Schlussbestimmungen
§ 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits
verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder
unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb
begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und
der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 31
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe,
ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr
obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die
Gebühren nach der jeweils
+geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt wer
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend
verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der
Friedhofsverwaltung durchführt,
als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb
der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien
unzulässig lagert,
eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
entgegen § 22 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder
bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder
entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. 9
verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom
Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die
Friedhofssatzung vom 22.10.2003 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen
Vorschriften außer Kraft.