Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
13 kB
Datum
11.12.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 11.11.2008
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-136/2008
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2008
Gemeinderat am 11.12.2008
- öffentlich -
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen,
Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der
Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung)
Begründung:
Im Abschnitt 1, Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage, wurden keine inhaltlichen
Änderungen
vorgenommen,
hier
wird
lediglich
zukünftig
auf
die
neue
Abwasserbeseitigungssatzung hingewiesen.
In den Abschnitten 2, 4 und 5 wurden nur wenige textliche Änderungen, die auf der
Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes beruhen, vorgenommen. Ansonsten
wurden keine Änderungen an den beitragsrechtlichen Regelungen, den Regelungen zum
Aufwandsersatz für Anschlussleitungen sowie den Schlussbestimmungen vorgenommen.
Die wesentlichen Änderungen in Abschnitt 3, Gebührenrechtliche Regelungen, aufgrund
derer die Satzung neugefasst wurde, resultieren aus dem Urteil des OVG NRW vom
18.12.2007, dass alle Gemeinden in Nordrhein-Westfalen zur Einführung einer getrennten
Abwassergebühr verpflichtet.
§ 10:
Die Gebührenmaßstäbe mussten neu festgelegt werden.
§ 11
In § 11 sind nun die Bestimmungen zur Schmutzwassergebühr enthalten, die im
Wesentlichen den Bestimmungen des alten § 11, Bemessung der Abwassergebühren,
entsprechen.
Absatz 3 enthält zusätzlich zur alten Satzung die Bestimmung zur Ermittlung einer
Schmutzwassergebühr, falls der Zähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. Diese
Vorgehensweise wird schon Jahre so durchgeführt, war in der Satzung jedoch nicht erfasst.
Absatz 5 (alt Absatz 7) regelt die Bestimmungen zur Anrechnung auf dem Grundstück
verbrauchter Wassermengen. Diese werden durch einen Zwischenzähler ermittelt. Hier ist
eine Mindestmenge von 40m³ pro Person und Jahr nicht angezeigt, da durch den
Zwischenzähler ja eindeutig nachgewiesen wird, welche Wassermengen nicht dem Kanal
wieder zugeführt werden. Nur die Differenz zwischen Hauptzähler und Zwischenzähler soll
als Schmutzwassergebühr abgerechnet werden, auch wenn diese im Einzelfall weniger als
40m³ pro Person/Jahr betragen kann. Im Gemeinde gebiet gibt es ca. 25 Fälle, bei denen ein
zweiter Wasserzähler installiert ist, ungefähr die Hälfte der Fälle kommt aber schon nicht
über die Bagatellgrenze (die auch seitens der Rechtsprechung so anerkannt ist) von 15 m³
hinaus.
In Absatz 6 und Absatz 7 wurde die Formulierung eingebracht, „Alternativ zu Absatz 5“. Hat
der Gebührenpflichtige, z.B. der Inhaber eines Landwirtschaftlichen Betriebes (Absatz 7)
einen zweiten Wasserzähler zum Nachweis der nicht in den Kanal wieder eingeleiteten
Wassermengen (Verbrauch im Stall bei Viehhaltung oder für Spritzen der Felder) installiert,
so ist eine zusätzliche Anerkennung von absetzbaren Wassermengen je Großvieheinheit/je
Hektar nicht möglich. Diese Regelung soll nur dazu dienen, die verbrauchte und nicht in den
Kanal eingeleitete Wassermenge abzuschätzen, wenn kein zusätzlicher Wasserzähler
installiert ist, mit dem sich der Verbrauch zweifelsfrei bestimmen lässt. In diesem
Zusammenhang ist es auch angezeigt, eine Mindestmenge von 40 m³ pro Person und Jahr
anzusetzen, da sich sonst im Einzelfall bei der Berechnung der absetzbaren Wassermengen
aufgrund der angegebenen Großvieheinheiten rein rechnerisch auch negative
Verbrauchsmengen ergeben können (Beispiel: 200 Großvieheinheit = 2.200 m³ absetzbare
Wassermenge, tatsächlicher Verbrauch –inklusiver des Verbrauchs im Wohnhaus- 500 m³).
In Absatz 9 wurde die Festlegung auf eine Mindestmenge in Höhe von 20 m³ pro Jahr
gestrichen. Bei einer getrennten Gebühr, bei der nur das Schmutzwasser entsprechend dem
Frischwasserverbrauch abgerechnet wird, wird diese Mindestmenge rechtlich nicht
bestandskräftig sein. Die bisherige Regelung ging davon aus, dass zusätzlich zum
verbrauchten Frischwasser auch das Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet wird, aus
diesem Grunde wurden mindestens 20m³ als Verbrauch angesetzt, auch wenn der
Frischwasserverbrauch im Einzelfall (evtl. bei Leerstand oder extrem niedrigem Verbrauch)
unter 20 m³ pro Jahr lag.
Der neu eingefügte § 12 beinhaltet die Bestimmungen zur Niederschlagswassergebühr
entsprechend der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes, zusätzlich wurde noch
die Regelung eines Gebührenabschlags für schwach versiegelte Flächen mit aufgenommen.
Die Flächen, mit denen genehmigte Regenwassernutzungsanlagen betrieben werden, sind
ebenso nicht zu 100 %, sondern mit einem Gebührenabschlag zu veranlagen, um eine
doppelte Veranlagung zur Schmutzwassergebühr und zur Niederschlagswassergebühr zu
vermeiden. Das von den angeschlossenen Flächen der Regenwassernutzungsanlage
zugeführte Regenwasser wird mittels eines Zwischenzählers erfasst, später (über
Toilettenspülung o.a.) in den Kanal geleitet und daher als Schmutzwasser abgerechnet.
Voraussetzung für einen Gebührenabschlag ist die ausreichend große Dimensionierung der
Regenwassernutzungsanlage in Bezug auf die angeschlossene Dachfläche. Diese Flächen
sind in den ermittelten Gesamtflächen, die der Kalkulation zugrunde liegen, enthalten.
Derzeit gibt es im Gemeindegebiet 20 genehmigte Regenwassernutzungsanlagen.
§ 15, Absatz 3 (alt § 14, Abs. 2) beinhaltet die Durchführung der Ablesung der Wasserzähler
und wurde an die tatsächlich praktizierte Form angepasst.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende Neufassung der
Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und
Kostenersatz
für
Grundstücksanschlüsse
der
Gemeinde
Vettweiß
(Abwassergebührensatzung) zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt: