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Vorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung))

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
13 kB
Datum
11.12.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Vorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung)) Vorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung))

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 11.11.2008 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-136/2008 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2008 Gemeinderat am 11.12.2008 - öffentlich - Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung) Begründung: Im Abschnitt 1, Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage, wurden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen, hier wird lediglich zukünftig auf die neue Abwasserbeseitigungssatzung hingewiesen. In den Abschnitten 2, 4 und 5 wurden nur wenige textliche Änderungen, die auf der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes beruhen, vorgenommen. Ansonsten wurden keine Änderungen an den beitragsrechtlichen Regelungen, den Regelungen zum Aufwandsersatz für Anschlussleitungen sowie den Schlussbestimmungen vorgenommen. Die wesentlichen Änderungen in Abschnitt 3, Gebührenrechtliche Regelungen, aufgrund derer die Satzung neugefasst wurde, resultieren aus dem Urteil des OVG NRW vom 18.12.2007, dass alle Gemeinden in Nordrhein-Westfalen zur Einführung einer getrennten Abwassergebühr verpflichtet. § 10: Die Gebührenmaßstäbe mussten neu festgelegt werden. § 11 In § 11 sind nun die Bestimmungen zur Schmutzwassergebühr enthalten, die im Wesentlichen den Bestimmungen des alten § 11, Bemessung der Abwassergebühren, entsprechen. Absatz 3 enthält zusätzlich zur alten Satzung die Bestimmung zur Ermittlung einer Schmutzwassergebühr, falls der Zähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. Diese Vorgehensweise wird schon Jahre so durchgeführt, war in der Satzung jedoch nicht erfasst. Absatz 5 (alt Absatz 7) regelt die Bestimmungen zur Anrechnung auf dem Grundstück verbrauchter Wassermengen. Diese werden durch einen Zwischenzähler ermittelt. Hier ist eine Mindestmenge von 40m³ pro Person und Jahr nicht angezeigt, da durch den Zwischenzähler ja eindeutig nachgewiesen wird, welche Wassermengen nicht dem Kanal wieder zugeführt werden. Nur die Differenz zwischen Hauptzähler und Zwischenzähler soll als Schmutzwassergebühr abgerechnet werden, auch wenn diese im Einzelfall weniger als 40m³ pro Person/Jahr betragen kann. Im Gemeinde gebiet gibt es ca. 25 Fälle, bei denen ein zweiter Wasserzähler installiert ist, ungefähr die Hälfte der Fälle kommt aber schon nicht über die Bagatellgrenze (die auch seitens der Rechtsprechung so anerkannt ist) von 15 m³ hinaus. In Absatz 6 und Absatz 7 wurde die Formulierung eingebracht, „Alternativ zu Absatz 5“. Hat der Gebührenpflichtige, z.B. der Inhaber eines Landwirtschaftlichen Betriebes (Absatz 7) einen zweiten Wasserzähler zum Nachweis der nicht in den Kanal wieder eingeleiteten Wassermengen (Verbrauch im Stall bei Viehhaltung oder für Spritzen der Felder) installiert, so ist eine zusätzliche Anerkennung von absetzbaren Wassermengen je Großvieheinheit/je Hektar nicht möglich. Diese Regelung soll nur dazu dienen, die verbrauchte und nicht in den Kanal eingeleitete Wassermenge abzuschätzen, wenn kein zusätzlicher Wasserzähler installiert ist, mit dem sich der Verbrauch zweifelsfrei bestimmen lässt. In diesem Zusammenhang ist es auch angezeigt, eine Mindestmenge von 40 m³ pro Person und Jahr anzusetzen, da sich sonst im Einzelfall bei der Berechnung der absetzbaren Wassermengen aufgrund der angegebenen Großvieheinheiten rein rechnerisch auch negative Verbrauchsmengen ergeben können (Beispiel: 200 Großvieheinheit = 2.200 m³ absetzbare Wassermenge, tatsächlicher Verbrauch –inklusiver des Verbrauchs im Wohnhaus- 500 m³). In Absatz 9 wurde die Festlegung auf eine Mindestmenge in Höhe von 20 m³ pro Jahr gestrichen. Bei einer getrennten Gebühr, bei der nur das Schmutzwasser entsprechend dem Frischwasserverbrauch abgerechnet wird, wird diese Mindestmenge rechtlich nicht bestandskräftig sein. Die bisherige Regelung ging davon aus, dass zusätzlich zum verbrauchten Frischwasser auch das Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet wird, aus diesem Grunde wurden mindestens 20m³ als Verbrauch angesetzt, auch wenn der Frischwasserverbrauch im Einzelfall (evtl. bei Leerstand oder extrem niedrigem Verbrauch) unter 20 m³ pro Jahr lag. Der neu eingefügte § 12 beinhaltet die Bestimmungen zur Niederschlagswassergebühr entsprechend der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes, zusätzlich wurde noch die Regelung eines Gebührenabschlags für schwach versiegelte Flächen mit aufgenommen. Die Flächen, mit denen genehmigte Regenwassernutzungsanlagen betrieben werden, sind ebenso nicht zu 100 %, sondern mit einem Gebührenabschlag zu veranlagen, um eine doppelte Veranlagung zur Schmutzwassergebühr und zur Niederschlagswassergebühr zu vermeiden. Das von den angeschlossenen Flächen der Regenwassernutzungsanlage zugeführte Regenwasser wird mittels eines Zwischenzählers erfasst, später (über Toilettenspülung o.a.) in den Kanal geleitet und daher als Schmutzwasser abgerechnet. Voraussetzung für einen Gebührenabschlag ist die ausreichend große Dimensionierung der Regenwassernutzungsanlage in Bezug auf die angeschlossene Dachfläche. Diese Flächen sind in den ermittelten Gesamtflächen, die der Kalkulation zugrunde liegen, enthalten. Derzeit gibt es im Gemeindegebiet 20 genehmigte Regenwassernutzungsanlagen. § 15, Absatz 3 (alt § 14, Abs. 2) beinhaltet die Durchführung der Ablesung der Wasserzähler und wurde an die tatsächlich praktizierte Form angepasst. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Vettweiß (Abwassergebührensatzung) zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: