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Vorlage (Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) der Gemeinde Vettweiß)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
10 kB
Datum
11.12.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Vorlage (Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung)
der Gemeinde Vettweiß)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 11.11.2008 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-135/2008 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2008 Gemeinderat am 11.12.2008 - öffentlich - Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) der Gemeinde Vettweiß Begründung: Am 31. 12 2007 ist das neue Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) in Kraft getreten (GV NRW 2007, S. 708ff.). Es wurden mehrere textliche Änderungen (Änderungen der Formulierung) und geänderte Verweise auf Bestimmungen des neuen LWG NRW in den Satzungsentwurf eingearbeitet. Aufgrund der Menge der Änderungen ist die anliegende Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) neu gefasst worden. Inhaltlich wurde im Wesentlichen nur § 5 Absatz 3 geändert. Aus § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW ergibt sich, dass die Gemeinde auf die Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) unter den dort genannten Voraussetzungen verzichten kann, wenn das Niederschlagswasser bereits der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wurde, eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers aber durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist, was im Einzelfall auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten sorgfältig zu prüfen ist. Wichtig ist, dass das Anschlussrecht nicht ausgeschlossen wird, wenn die Gemeinde auf die Abwasserüberlassung ganz oder teilweise verzichtet, denn dann könnte sie mangels eines Anschlussrechtes auch keinen Kanalanschlussteilbeitrag für die Ableitungsmöglichkeit von Niederschlagswasser mehr erheben, wenn z.B. ein Regenwasserkanal vor dem Grundstück liegt. Im Übrigen hat dass OVG NRW klargestellt, dass trotz eines Verzichtes nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht bei der Gemeinde bleibt. Auch deshalb muss das Anschlussrecht fortbestehen, um gegebenenfalls den Verzicht zu widerrufen. Die durch die Einführung der getrennten Abwassergebühr notwendigen satzungsrechtlichen Regelungen sind in der Abwassergebührensatzung erfasst. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung zu beschließen.