Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
10 kB
Datum
11.12.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 11.11.2008
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-135/2008
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2008
Gemeinderat am 11.12.2008
- öffentlich -
Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung)
der Gemeinde Vettweiß
Begründung:
Am 31. 12 2007 ist das neue Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) in Kraft getreten (GV
NRW 2007, S. 708ff.). Es wurden mehrere textliche Änderungen (Änderungen der
Formulierung) und geänderte Verweise auf Bestimmungen des neuen LWG NRW in den
Satzungsentwurf eingearbeitet. Aufgrund der Menge der Änderungen ist die anliegende
Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) neu gefasst worden.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen nur § 5 Absatz 3 geändert. Aus § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG
NRW ergibt sich, dass die Gemeinde auf die Abwasserüberlassungspflicht für
Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) unter den dort genannten Voraussetzungen
verzichten kann, wenn das Niederschlagswasser bereits der öffentlichen Abwasseranlage
zugeführt wurde, eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des
Niederschlagswassers aber durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt
ist, was im Einzelfall auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten sorgfältig zu prüfen ist.
Wichtig ist, dass das Anschlussrecht nicht ausgeschlossen wird, wenn die Gemeinde auf die
Abwasserüberlassung ganz oder teilweise verzichtet, denn dann könnte sie mangels eines
Anschlussrechtes auch keinen Kanalanschlussteilbeitrag für die Ableitungsmöglichkeit von
Niederschlagswasser mehr erheben, wenn z.B. ein Regenwasserkanal vor dem Grundstück
liegt. Im Übrigen hat dass OVG NRW klargestellt, dass trotz eines Verzichtes nach § 53 Abs.
3 a Satz 2 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht bei der Gemeinde bleibt. Auch
deshalb muss das Anschlussrecht fortbestehen, um gegebenenfalls den Verzicht zu
widerrufen.
Die durch die Einführung der getrennten Abwassergebühr notwendigen satzungsrechtlichen
Regelungen sind in der Abwassergebührensatzung erfasst.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende Neufassung der
Abwasserbeseitigungssatzung zu beschließen.