Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
10 kB
Datum
11.12.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gebührensatzung vom __________
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom ____________
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666) und der §§ 1,2, 4, 6 und
7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969
(GV.NRW.S.712) jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, sowie des § 21 der Satzung
über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom ________ hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in
seiner Sitzung vom ________ folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde Vettweiß beschlossen:
§1
Benutzungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt die
Gemeinde Vettweiß zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG NRW Benutzungsgebühren.
§2
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen
Grundstücke. Mehrere Eigentümer und die ihnen nach § 22 der Satzung über die Abfallentsorgung
gleichgestellten dinglich Berechtigten haften als Gesamtschuldner.
§3
Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
(1)
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Art und Anzahl der auf dem
Grundstück vorhandenen Abfallbehälter.
(2)
Die Gebühr beträgt jährlich:
a)
b)
c)
für ein 60 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß
für ein 60 Liter Restmüllgefäß mit 120 Liter Bioabfallgefäß
für ein 60 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß
119,18 Euro
168,03 Euro
216,89 Euro
d)
e)
f)
für ein 90 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß
für ein 90 Liter Restmüllgefäß mit 120 Liter Bioabfallgefäß
für ein 90 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß
144,50 Euro
193,36 Euro
242,21 Euro
g)
h)
i)
für ein 120 Liter Restmüllgefäß Bioabfallgefäß
für ein 120 Liter Restmüllgefäß mit 120 Liter Bioabfallgefäß
für ein 120 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß
169,83 Euro
218,68 Euro
267,54 Euro
j)
k)
l)
für ein 240 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß
für ein 240 Liter Restmüllgefäß mit 120-Bioabfallgefäß
für ein 240 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß
271,12 Euro
319,98 Euro
368,83 Euro
m)
n)
für ein 1100 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß
für ein 1100 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß
o)
für ein zusätzliches 240 Liter Bioabfallgefäß
997,10 Euro
1.094,81 Euro
97,71 Euro
(3) Eine Sperrgutabfuhr pro Haushalt und Jahr bis zu einem Volumen von 3 m³ ist gebührenfrei. Die Gebühr
für jede darüber hinaus gehende Sperrgutabfuhr bis zu einem Volumen von jeweils 3 m³ beträgt 20,-- Euro.
(4) Die Benutzungsgebühr für den Restmüllsack beträgt 3,90 €.
(5) Die Benutzungsgebühr ü
f r die Inanspruchnahme des gemeindeeigenen Häckslers beträgt 58,80 € pro
Stunde Einsatzzeit.
-1-
§4
Festsetzung und Fälligkeit
(1)
Die Gebührenpflichtigen erhalten über die nach § 3 Abs. 2 zu entrichtenden Benutzungsgebühren
einen Gebührenbescheid. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
(2)
Die Gebührenpflichtigen erhalten über die nach § 3 Abs. 3 und Abs. 5 zu entrichtenden
Benutzungsgebühren einen Gebührenbescheid.
(3)
Die nach § 3 Abs. 2 zu entrichtenden Benutzungsgebühren werden zu je einem Viertel ihres
Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Erfolgt die Anforderung der Benutzungsgebühren
zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).
(4)
Die nach § 3 Abs. 3 und Absatz 5 zu entrichtenden Benutzungsgebühren werden einen Monat nach
Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(5)
Die Benutzungsgebühr nach § 3 Abs. 4 wird beim Kauf eines Restmüllsackes fällig und ist an die
Verkaufsstellen zu entrichten.
§5
Beginn und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des auf den
Anschluss folgenden Monats. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung zur Nutzung der
Abfallentsorgungseinrichtung folgt.
(2)
Beim Wechsel in der Person des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den
Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer über. Versäumt der bisherige Eigentümer
die rechtzeitige Mitteilung an die Gemeinde schuldhaft, so haftet er neben dem neuen Eigentümer für die
seit dem Eigentumswechsel bis zum Eingang der Mitteilung über den Eigentumswechsel entstandenen
Benutzungsgebühren.
§6
Billigkeits- und Härtefallregelung
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte
Härten, so können die Abfallentsorgungsgebühren gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen
werden.
§7
Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet
sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
§8
Rechtsmittel
Das
Verfahren
bei
Verwaltungsstreitigkeiten
Verwaltungsgerichtsordnung.
richtet
sich
nach
den
Vorschriften
der
§9
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 13.12.2002
in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 14.12.2007 außer Kraft.
-2-