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Vorlage (Anlage zur Vorlage V-134/2008)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
10 kB
Datum
11.12.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Inhalt der Datei

Gebührensatzung vom __________ zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom ____________ Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666) und der §§ 1,2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712) jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, sowie des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom ________ hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung vom ________ folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß beschlossen: §1 Benutzungsgebühren Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt die Gemeinde Vettweiß zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG NRW Benutzungsgebühren. §2 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer und die ihnen nach § 22 der Satzung über die Abfallentsorgung gleichgestellten dinglich Berechtigten haften als Gesamtschuldner. §3 Bemessungsgrundlage und Gebührensatz (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Art und Anzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter. (2) Die Gebühr beträgt jährlich: a) b) c) für ein 60 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß für ein 60 Liter Restmüllgefäß mit 120 Liter Bioabfallgefäß für ein 60 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß 119,18 Euro 168,03 Euro 216,89 Euro d) e) f) für ein 90 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß für ein 90 Liter Restmüllgefäß mit 120 Liter Bioabfallgefäß für ein 90 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß 144,50 Euro 193,36 Euro 242,21 Euro g) h) i) für ein 120 Liter Restmüllgefäß Bioabfallgefäß für ein 120 Liter Restmüllgefäß mit 120 Liter Bioabfallgefäß für ein 120 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß 169,83 Euro 218,68 Euro 267,54 Euro j) k) l) für ein 240 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß für ein 240 Liter Restmüllgefäß mit 120-Bioabfallgefäß für ein 240 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß 271,12 Euro 319,98 Euro 368,83 Euro m) n) für ein 1100 Liter Restmüllgefäß ohne Bioabfallgefäß für ein 1100 Liter Restmüllgefäß mit 240 Liter Bioabfallgefäß o) für ein zusätzliches 240 Liter Bioabfallgefäß 997,10 Euro 1.094,81 Euro 97,71 Euro (3) Eine Sperrgutabfuhr pro Haushalt und Jahr bis zu einem Volumen von 3 m³ ist gebührenfrei. Die Gebühr für jede darüber hinaus gehende Sperrgutabfuhr bis zu einem Volumen von jeweils 3 m³ beträgt 20,-- Euro. (4) Die Benutzungsgebühr für den Restmüllsack beträgt 3,90 €. (5) Die Benutzungsgebühr ü f r die Inanspruchnahme des gemeindeeigenen Häckslers beträgt 58,80 € pro Stunde Einsatzzeit. -1- §4 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die nach § 3 Abs. 2 zu entrichtenden Benutzungsgebühren einen Gebührenbescheid. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. (2) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die nach § 3 Abs. 3 und Abs. 5 zu entrichtenden Benutzungsgebühren einen Gebührenbescheid. (3) Die nach § 3 Abs. 2 zu entrichtenden Benutzungsgebühren werden zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Erfolgt die Anforderung der Benutzungsgebühren zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz). (4) Die nach § 3 Abs. 3 und Absatz 5 zu entrichtenden Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (5) Die Benutzungsgebühr nach § 3 Abs. 4 wird beim Kauf eines Restmüllsackes fällig und ist an die Verkaufsstellen zu entrichten. §5 Beginn und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des auf den Anschluss folgenden Monats. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung zur Nutzung der Abfallentsorgungseinrichtung folgt. (2) Beim Wechsel in der Person des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer über. Versäumt der bisherige Eigentümer die rechtzeitige Mitteilung an die Gemeinde schuldhaft, so haftet er neben dem neuen Eigentümer für die seit dem Eigentumswechsel bis zum Eingang der Mitteilung über den Eigentumswechsel entstandenen Benutzungsgebühren. §6 Billigkeits- und Härtefallregelung Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Abfallentsorgungsgebühren gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. §7 Zwangsmittel Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. §8 Rechtsmittel Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten Verwaltungsgerichtsordnung. richtet sich nach den Vorschriften der §9 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 13.12.2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 14.12.2007 außer Kraft. -2-