Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
40 kB
Datum
11.12.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Satzung
über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom ____________
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV.
NRW. S. 498), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21.
Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I 1994, S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 26.7.2006 (BGBl. I 2006 S. 1619), § 7 der
Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S.1938ff.) sowie des § 17 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 12.7.2006 (BGBl. I 2006, S. 1466) hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner
Sitzung vom ___________________folgende Satzung beschlossen:
§1
Aufgaben und Ziele
(1)
Die Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser
Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als “kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung” bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2)
Die Gemeinde erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich
zugewiesen sind:
a)
b)
c)
d)
Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen
Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von
Abfällen.
Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen
Gegebenheiten erforderlich ist.
Einsammlung von verbotswidrigen Ablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen
Grundstücken im Gemeindegebiet.
(3)
Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird
vom Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung
wahrgenommen.
(4)
Die Gemeinde kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 Dritter
bedienen (§ 16 KrW-/AbfG).
(5)
Die Gemeinde wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen
Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NW beachtet und
insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Widerverwendbarkeit oder
Verwertbarkeit auszeichnen.
§2
Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde
(1)
Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde umfasst das Einsammeln und Befördern von
Abfällen zu den Abfallentsorgungsanlagen des ZEW, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich
beseitigt werden. Widerverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer
Verwertung zugeführt werden können.
(2)
Im Einzelnen erbringt die Gemeinde gegenüber
Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
a)
b)
dem
Benutzer
der
kommunalen
Einsammeln und Befördern von Restmüll.
Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen
biologisch abbaubaren und organischen Abfallanteile zu verstehen, wie z.B. Zimmer- und
Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle
sowie gekochte und ungekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft.
-1-
c)
d)
e)
f)
g)
Einsammeln und Befördern von Altpapier soweit es sich nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen
aus Pape/Papier/Karton handelt.
Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen/Sperrmüll.
Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und §16 Abs.
2 dieser Satzung.
Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit
Abfallgefäßen (Restmüll, Bioabfall, Altpapier), durch grundstücksbezogene Sammlung im Holsystem
(Grünschnitt, Altpapier, Sperrmüll, Elektro- und Elektronik-Altgeräte) sowie durch eine getrennte
Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung
(Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 - 16 dieser Satzung geregelt.
(3)
Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas,
Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Metallen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen
Dualen Systems nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung.
§3
Ausgeschlossene Abfälle
(1)
Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG mit
Zustimmung des Landrates des Kreises Düren ausgeschlossen:
1.
Folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG einer
Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur
Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der
Rücknahme mitwirkt (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG):
-
Verkaufsverpackungen im Rahmen des Dualen Systems nach § 6 Abs 3 Verpackungsverordnung
2.
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere
aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art oder Beschaffenheit nicht mit den in
Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die
Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes
durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG). Diese
Abfälle sind jene, die in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste (Positivkatalog) nicht
aufgeführt sind; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
(2)
Die Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung des Landrats des Kreises
Düren widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 15 Abs. 3 Satz 3
KrW-/AbfG).
(3)
Vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen ausgeschlossen, soweit Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG), Verbänden (§ 17 Abs. 3 KrW/AbfG) oder Einrichtungen (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG) Pflichten zur Entsorgung von Abfällen übertragen
worden sind.
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
(1)
Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung
des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle im sinne des § 3
Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden vom ZEW an den mobilen Sammelfahrzeugen (Schadstoffmobil) und
stationären Sammelstellen angenommen.
(2)
Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG dürfen nur zu den von der Gemeinde
bekannt gegebenen Terminen am Sammelfahrzeug angeliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge
werden von der Gemeinde bekannt gegeben.
-2-
(3)
Das Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen durch das Schadstoffmobil wurde
auf den ZEW übertragen.
§5
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis
4 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht).
(2)
Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde haben im
Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei Ihnen
anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).
§6
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein
Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von
privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird
(Anschlusszwang). Der Eigentümer eines
Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an
die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die
auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung
aus
privaten
Haushaltungen
der
kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung
zu
überlassen
(Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG. i.V.m. § 2
Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen,
insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie anderen
vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2)
Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu
Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die
Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.
1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für
gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr.1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die
Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11
Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus
anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung
aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen
aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und
öffentlichen Einrichtungen.
(3)
Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und 2 besteht auch für Grundstücke, die
anderweitig, z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken
genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne
durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf
Antrag möglich.
(4)
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach §
27 KrW-/AbfG durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen.
§7
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,
a)
soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 dieser Satzung von der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
-3-
b)
soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von
Abfällen nach § 16 Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 KrW-/AbfG übertragen worden sind (§ 13 Abs. 2
KrW-/AbfG);
c)
soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24
KrW-/AbfG unterliegen und die Gemeinde an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 13 Abs. 3 Nr. 1
KrW-/AbfG);
d)
soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 25 Krw-/AbfG freiwillig
zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungsoder Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 3 oder Abs. 6 Krw-/AbfG erteilt worden ist (§ 13 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG);
e)
soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG sind, durch
gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§
13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG);
f)
soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG sind, durch
gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
soweit dies der Gemeinde nachgewiesen worden ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG).
§8
Ausnahmen
vom
AnschlussAbfallentsorgungseinrichtung
und
Benutzungszwang
an
die
kommunale
(1)
Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei
Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschlussund/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens,
sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren
Stoffe ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG selbst so zu behandeln, dass eine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z.B.
Ratten) nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des
Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht.
(2)
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu
Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, wenn der
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in
eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine
Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen
der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht.
§9
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde gemäß § 3 dieser
Satzung ausgeschlossen ist , sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns,
Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung des ZEW in der jeweils
gültigen Fassung zu der vom ZEW angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder
Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der ZEW das Behandeln, Lagern
oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns,
Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder
befördern zu lassen.
-4-
§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1)
Die Gemeinde bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der
Abfallbehälter, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind, sowie die Häufigkeit und den
Zeitpunkt der Abfuhr.
(2)
Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
a)
Schwarze Abfallbehälter für Restmüll in den Gefäßgrößen 60 Liter, 90 Liter, 120 Liter, 240 Liter
sowie 1.100 Liter Container
Braune oder schwarze Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle in den Gefäßgrößen 120
Liter und 240 Liter
Gelbe oder schwarze Abfallbehälter mit gelbem Deckel für gebrauchte EinwegVerkaufsverpackungen aus Kunststoffen, Metallen, Verbundstoffen in der Gefäßgröße 240 Liter
sowie gelbe Abfallsäcke und 1.100 Liter Container
Schwarze Abfallbehälter mit blauem Deckel für Papier in der Gefäßgröße 240 Liter
Depotcontainer für Weiß-, Braun- und Buntglas
blaue 70 Liter Windelsäcke mit der Aufschrift „Windelsack“ und „Gemeinde Vettweiß“
transparente oder graue 70 Liter Restmüllsäcke mit der Aufschrift „Gemeinde Vettweiß“
b)
c)
d)
e)
f)
g)
§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1)
Für jedes in § 6 Absatz 1 Satz 1 genannte Grundstück ist mindestens
a)
b)
c)
ein Abfallbehälter für Restmüll,
ein Abfallbehälter für Bioabfälle (außer in den in § 8 Absatz 1 genannten Fällen),
ein Abfallbehälter (oder alternativ: gelber Abfallsack) für gebrauchte Einweg-Verkaufsverpackungen
aus Kunststoffen, Metallen oder Verbundstoffen
vorzuhalten. Des Weiteren wird auf Wunsch ein 240 Liter Abfallbehälter für Altpapier zur Verfügung gestellt
(2)
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein
Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 11,25 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des
Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-RestmüllGefäßvolumens pro Person und Woche. Abweichend kann auf Antrag ein geringeres Mindest-RestmüllGefäßvolumen pro Person/Woche zugelassen werden, wenn der Abfallbesitzer/-erzeuger nachweist, dass
durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen.
(3)
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der
Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je
Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 11,25 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von
Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden.
Die Gemeinde legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das
zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt
Unternehmen/Institution
a) Krankenhäuser, Kliniken und.
Ähnliche Einrichtungen
b) öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen,Versicherungen,
selbständig Tätige der freien
Berufe selbständige HandelsIndustrie- u. Versicherungs-
je Platz/Beschäftigten/
Bett
Einwohnergleichwert
Je Platz
1
je 3 Beschäftigte
1
-5-
Vertreter
c) Schulen, Kindergärten
je 10 Schüler/Kind
1
je Beschäftigten
4
je Beschäftigten
2
f) Beherbergungsbetriebe
je 4 Betten
1
g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel
je Beschäftigten
2
h) sonstige Einzel- u. Großhandel
je Beschäftigt en
0,5
i) Industrie, Handwerk u. übrige
Gewerbe
je Beschäftigten
0,5
d) Speisewirtschaften, Imbissstuben
e) Gaststättenbetriebe, die nur
als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen
(4)
Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer,
Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. HalbtagsBeschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der
branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
(5)
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das
sich nach § 11 Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung zu stellenden
Behältervolumen hinzugerechnet.
(6)
Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte
Mindest-Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines
Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden (z.B. 120 Liter statt 90 Liter)
§ 12
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
(1)
Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfallentsorgung
ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust zu sichern. Die zu leerenden Behälter, Abfallsäcke, Bündel und
Sperrgut sind zu den von der Gemeinde festgesetzten Zeiten so zur Abfuhr bereitzustellen, dass der
Straßenverkehr nicht gefährdet wird. Wenn das Sammelfahrzeug nicht am Grundstück vorfahren kann, so
kann die Gemeinde den Aufstellungsort der Behälter, Abfallsäcke, Bündel und des Sperrgutes bestimmen.
(2)
Nach der Abfuhr sind die Abfallbehälter unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu
entfernen und auf das anschlusspflichtige Grundstück zurückzunehmen.
(3)
Kann der Abfall durch Umstände, die der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, zu den festgesetzten
Zeiten nicht abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nicht in
Betracht.
§ 13
Benutzung der Abfallbehälter
(1)
Die Abfallbehälter werden von dem von der Gemeinde beauftragten Abfuhrunternehmen gestellt und
unterhalten und von den Benutzern sauber gehalten. Sie bleiben im Eigentum des Abfuhrunternehmens.
(2)
Die Abfälle müssen in die von der Gemeinde gestellten Abfallbehälter, Abfallsäcke oder die dafür zur
Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle
-6-
dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder
Depotcontainer gelegt werden.
(3)
Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern
zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
(4)
Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle nach Bioabfällen, Altpapier, Verpackungen aus Glas,
Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Schadstoffen sowie Restmüll
getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Gemeinde
bereitzustellen:
a)
Bioabfälle sind in die Abfallbehälter für Bioabfall (§ 10 Abs. 2 Buchst. b) einzufüllen, die auf dem
Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung stehen, und zur Abfuhr bereitzustellen. Dies gilt nicht für
gekochte und ungekochte Speisereste tierischer Herkunft. Diese sind in den schwarzen Abfallbehälter für
Restmüll einzufüllen.
b)
Altpapier ist in die Abfallbehälter für Altpapier (§ 10 Abs. 2 Buchst. d) einzufüllen oder gebündelt
oder in Kartons oder Papiersäcken zur Abholung bereitzustellen. Die Abholung erfolgt zu den von der
Gemeinde festgelegten Terminen.
c)
Verkaufsverpackungen aus Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen sind in die Abfallbehälter für
Verkaufsverpackungen (§ 10 Abs. 2 Buchst. c) bzw. gelben Säcke einzufüllen, die auf dem Grundstück des
Abfallbesitzers zur Verfügung stehen und zur Abholung bereitzustellen. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braunund Grünglas in die bereitgestellten Sammelcontainer einzufüllen. Verkaufsverpackungen aus Papier und
Karton sind der Altpapiersammlung zuzuführen.
d)
Als Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind alle elektrischen und elektronischen Haushaltsgeräte
Gasentladungslampen, Maschinen und Kühlgeräte, elektrische Spiel- und Werkzeuge, Telefone etc.
entsprechend des Elektro- und Elektronikgerätegesetz getrennt zu sammeln. Hierzu sind die separaten
Abfuhren zu nutzen
e)
Abfälle, die keinem dieser Verwertungswege zugeführt werden können, sind in den Abfallbehälter für
Restmüll (§ 10 Abs. 2 Buchst. a) einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung
steht, und zur Abholung bereitzustellen. Für vorübergehend mehr anfallende Restmüllmengen, die sich zum
Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können von der Gemeinde zugelassene Abfallsäcke benutzt werden.
Diese werden bei der Restmüllabfuhr eingesammelt, soweit sie zugebunden neben den zugelassenen
Abfallbehältern bereitgestellt sind.
(5)
Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der
Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter eingestampft, in ihnen verdichtet oder
verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen.
Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein Restmüllgefäß bereits
eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen.
(6)
Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das
Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter und
Abfallsäcke gefüllt werden. Gleiches gilt für Abfälle, die aufgrund ihres Gewichtes die Funktion des
Hebemechanismus am Abfuhrfahrzeug gefährden können.
(7)
Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder
durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach
den allgemeinen Vorschriften.
(8)
Die Gemeinde gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der
Sammelcontainer rechtzeitig bekannt.
(9)
Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Sammelcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von
7.00 bis 19.00 Uhr benutzt werden.
-7-
§ 14
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
Auf schriftlichen Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei
benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen
Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde im Hinblick auf die zu zahlende
Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.
§ 15
Häufigkeit und Zeit der Leerung
(1)
Die Abfuhren beginnen in der Regel um 7.00 Uhr. Die Abfallbehälter, Abfallsäcke, Bündel sowie das
Sperrgut sind am Abfuhrtag bis spätestens 7.00 Uhr bereitzustellen. Alle Abfuhrtermine mit Ausnahme der
Termine für die Sperrgutsammlung und die Elektro- und Elektronik-Altgerätesammlung werden im
Abfallkalender der Gemeinde bekannt gegeben.
(2)
Die auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter für Restmüll, Bioabfälle, Verkaufsverpackungen
werden 14-täglich entleert.
(3)
Die Abfallbehälter für Altpapier werden gleichzeitig mit der Bündelsammlung je nach Ortsteil
monatlich, 6-wöchentlich oder 8-wöchentlich entleert. Die Termine hierzu werden im Einvernehmen mit den
sammelnden Vereinen festgelegt.
(4)
Die Abholung von Sperrgut sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt nach telefonischer
Terminvergabe durch das Abfuhrunternehmen.
(5)
Die Abfuhr von Grünschnitt erfolgt zweimal jährlich. Zusätzlich wird im Januar eine Einsammlung der
Weihnachtsbäume durchgeführt.
§ 16
Sperrgut, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Grünschnitt
(1)
Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in den nach dieser Satzung
zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung des
Anschlussberechtigte und jedes anderen Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde nach den folgenden
Bestimmungen von der Gemeinde außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abgefahren.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Pro Abfuhrtermin ist ein maximales Volumen von 3 Kubikmeter Sperrmüll zugelassen.
Sperrmüll ist frei von den in § 13 genannten verwertbaren Stoffen und frei von Schadstoffen
bereitzustellen.
Die sperrigen Abfälle sind so zu sichern, dass eine Beeinträchtigung des Verkehrs oder anderer
Grundstücke nicht eintreten kann.
Abfälle, die in Säcken, Kartons oder ähnlichen Behältnissen bereitgestellt werden, zählen nicht zum
Sperrmüll und werden nicht mit abgefahren.
Sofern sperrige Abfälle nicht von einer Fahrzeugbesatzung per Hand verladen werden können,
besteht keine Abfuhrpflicht.
Die Sperrmüllabfuhr ist auf die an die Abfallentsorgung der Gemeinde Vettweiß angeschlossenen
Grundstücke beschränkt.
Bauschutt und motorbetriebene Fahrzeuge oder Fahrzeugteile sowie alle weiteren in der als Anlage
1 zu dieser Satzung beigefügten Liste (Positivkatalog) nicht aufgeführten Abfälle sind von der
Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen.
(2)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt von sonstigen Abfällen gesondert zur Abholung vor
dem Grundstück bereitzustellen.
(3)
Zusätzlich zu der Einsammlung von Weihnachtsbäumen im Januar führt die Gemeinde zweimal
jährlich eine Grünschnittsammlung nach den folgenden Bestimmungen durch.
a)
Pro Abfuhrtermin ist ein maximales Volumen von 3 Kubikmeter Grünschnitt zugelassen.
-8-
b)
c)
d)
Bei der Grünschnittsammlung wird nur gebündelter Strauch- und Baumschnitt bis maximal 1,50
Meter Länge erfasst. Diese müssen vom Volumen und Gewicht so beschaffen sein, dass sie von
einer Fahrzeugbesatzung per Hand verladen werden können, ansonsten besteht keine Abfuhrpflicht.
Abfallbesitzern, deren Grundstück vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Bioabfallgefäß
befreit ist, ist die Teilnahme an den Grünschnittsammlungen untersagt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Häcksler der Gemeinde in Anspruch zu nehmen.
§ 17
Anmeldepflicht
(1)
Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall von Abfällen, die
voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche
Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl
unverzüglich anzumelden.
(2)
Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer
verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht
(1)
Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind
verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört
insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in
Krankenhäusern, Kliniken und ähnlichen Einrichtungen und Beherbergungsunternehmen.
(2)
Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden,
ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und
Benutzungszwang besteht.
(3)
Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
(4)
Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis
auszuweisen.
§ 19
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1)
Unterbleibt die der Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen,
Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten
oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
(2)
In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf
Schadensersatz.
§ 20
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der Abfälle
(1)
Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem
anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung
gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur
Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2)
Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des
Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind.
(3)
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im
Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
-9-
(4)
Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu
durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 21
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Vettweiß und die sonstige
Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde werden Abfallentsorgungsgebühren nach der
zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der
Gemeinde Vettweiß erhoben.
§ 22
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten
entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des
Wohnungseigent umsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstückes dinglich
Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass
neben Ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 23
Begriff des Grundstückes
Grundsstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im
Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz,
der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig,
wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern
überlässt;
von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht
benutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 zuwider handelt;
für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 13 Absatz 4 dieser
Satzung mit anderen Abfällen füllt;
Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6
dieser Satzung befüllt;
den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß § 17 dieser
Satzung nicht unverzüglich anmeldet;
anfallende Abfälle entgegen § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 4 dieser Satzung unbefugt
durchsucht oder wegnimmt;
selbst verursachte Verunreinigungen an Containerstellplätzen nicht beseitigt;
außerhalb der zulässigen Zeiten Glas in die Depotcontainer einbringt;
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden, soweit nicht
andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 25
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde Vettweiß vom 26.11.2002 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22.10.2003 außer Kraft.
- 10 -
Anlage 1 zur Satzung
über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom ____________
Abfallarten - Positivkatalog
200101
200108
200110
200111
200125
200127
200128
200130
200132
200138
200139
200201
200203
200301
200302
200303
200306
200307
Papier und Pappe/Karton
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
Bekleidung
Textilien
Speiseöle und -fette
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze,
die gefährliche Stoffe enthalten
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit
Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen
Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die
unter 20 01 29 fallen
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20
01 31 fallen
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37
fällt
Kunststoffe
kompostierbare Abfälle
andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
gemischte Siedlungsabfälle ELC und KA
Marktabfälle
Straßenkehricht
Abfälle aus der Kanalreinigung
Sperrmüll
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