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Vorlage (Gebührenkalkulation im Bereich Friedhofswesen für das Jahr 2009 )

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
17 kB
Datum
11.12.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 04.11.2008 Fachbereich: II Az.: Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-129/2008 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2008 Gemeinderat am 11.12.2008 - öffentlich - Gebührenkalkulation im Bereich Friedhofswesen für das Jahr 2009 Begründung: 1) Ermittlung der Kosten (Anlage 1) Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2009 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Ansatzfähige Kosten Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten, (Abschreibung und Verzinsung) sowie Verwaltungsgemeinkosten. kalkulatorische Kosten Bei Personalkosten, Sächliche Ausgaben, Fahrzeugkosten, Unterhaltung Friedhöfe, Neuanschaffung bewegliches Vermögen, Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Anteil Friedhof und Anteil Leichenhalle), wurde aus den Kosten der letzten 3 Jahren (2005-2007) ein Mittelwert gebildet, der dann als Ansatz bei der Kalkulation für das Jahr 2009 genommen wurde. Für die Gebührenkalkulation Friedhofswesen wurden die Kosten die für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der Ehrengräber/Kriegsgräber anfallen, nicht berücksichtigt (siehe: nicht ansatzfähige Kosten =>). Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten. Bei der Unterhaltung der Leichenhallen wurde durch die Fachabteilung (FB III, Gebäudemanagement) ein Betrag von 250,-- € je Leichenhalle, insgesamt 2750,-- € für notwendige Instandsetzungsmaßnahmen im nächsten Jahr eingeplant. Die Beiträge zur Gartenbauberufsgenossenschaft werden voraussichtlich ca. 700,-- Euro betragen. Die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung wird, wie in den Vorjahren, von den Anschaffungs-/Herstellungskosten vorgenommen. Nicht ansatzfähige Kosten Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung "Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle" und sind daher als Kosten bzw. Einnahmen nicht ansatzfähig und daher in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten nicht enthalten. Gebührenmindernde Einnahmen/Erträge Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen abzuziehen (Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen, Gebühren für die Einebnung von Grabstätten durch den Bauhof). Ebenfalls von den Gesamtkosten abzuziehen sind Sonderposten für den Gebührenausgleich (Sonderrücklage Friedhofswesen). Gemäß § 6, II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Aus der Rücklage Friedhofswesen, werden 10.000,-- € in die Kalkulation mit eingestellt. Diese waren bereits in der Kalkulation für das Jahr 2008 vorgesehen, für die Einrichtung neuer Bestattungsfelder für anonyme Urnenbestattung, Aschenverstreuung, und pflegefreie Sargbestattung. Da es sich bei der Einrichtung neuer Bestattungsfelder aber um investive Maßnahmen handelt, werden die Kosten hierfür nicht im Entstehungsjahr beim Unterhaltungsaufwand eingebracht, sondern über die kalkulatorische Abschreibung. Der restliche in der Rücklage vorhandene Betrag soll dann in die Kalkulation für das Jahr 2010 mit einfließen. Der so genannte Grünflächenanteil spiegelt den Anteil an den Gesamtkosten (ohne kalkulatorische Kosten) wider, der nicht für den Friedhof als direkte Kosten für die Grabnutzung entstehen, sondern Aufwendungen für die Allgemeinheit, für den Friedhof als Parkanlage bzw. Erholungsort darstellen. Da dieser Anteil in der Gemeinde Vettweiß eher gering ist, wird der Grünflächenanteil wie im Vorjahr mit 10% der Gesamtkosten (ohne Kalkulatorische Kosten) angesetzt. Aufteilung der Kosten Leichenhallennutzung in Kosten für Grabnutzung und Kosten für Die Benutzung der Leichenhalle stellt neben der Grabnutzung einen eigenen Gebührentatbestand dar. die Leistung "Nutzung der Leichenhalle" ist frei wählbar, dass heißt, sie wird nicht von allen Gebührenzahlern in Anspruch genommen. Sie kann daher auch nicht auf alle Gebührenzahler umgelegt werden, sondern gemäß § 6 KAG NRW nur auf die, die tatsächlich auch die Leistung in Anspruch nehmen. Zur Ermittlung der Kosten, die durch die Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" gedeckt werden müssen, ist es notwendig, die Gesamtkosten in Kosten für die Grabnutzung und Kosten für die Nutzung der Leichenhalle aufzuteilen. Da bislang Personal-, Sach- und Fahrzeugkosten nur auf die Bereiche Unterhaltung (a), Beerdigung (b), Judenfriedhöfe (c) und Ehrengräber (d) aufgeteilt wird, ist bei den Personalkosten, die aus den Bereichen Unterhaltung und Beerdigung auf die Leichenhallen entfallen, ein Anteil von 2,5 % angenommen worden. Das entspricht dem durchschnittlichen Anteil, der von den Gesamtpersonalkosten für die Unterhaltung und Pflege der jüdischen Friedhöfe und der Ehrengräber aufgewendet wird. Es erscheint als realistisch, dass der Anteil für die Leichenhallen in etwa gleich groß ist. Des Weiteren wurden die Kosten für Unterhaltung Leichenhalle, Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Anteil Leichenhallen) komplett der Gebührenart "Benutzung der Leichenhalle" zugeordnet. Unterhaltung Friedhöfe, Neuanschaffung bewegliches Vermögen, Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Anteil Friedhöfe), sowie die Beiträge zur Gartenbauberufsgenossenschaft sind komplett der Gebührenart "Grabnutzung" zugeordnet, ebenso die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung. Die Anschaffung/Herstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen ausmachen, stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch die Benutzer der Leichenhalle zu tragen ist. Die Entnahme aus der Rücklage, Gebühren für Grabmale, Erstattung von Verwaltungs- und Betriebsausgaben (Einebnungen) sowie Erstattung des Grünflächenanteils sind ebenfalls ganz der Gebührenart "Grabnutzung" zugeordnet. 2) Kalkulation der Gebühren (Anlage 2) Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen Fallzahlen notwendig. Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre und unter Berücksichtigung der über die Jahre abnehmenden Bestattungszahlen wird für das Jahr 2009 eine voraussichtliche Fallzahl von 66 Bestattungen angenommen. Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig, die voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2008 zu kalkulieren. Hier wird unter Berücksichtigung der Entwicklung der letzten Jahre eine voraussichtliche Fallzahl von 63 angenommen. Diese unterscheidet sich von der Anzahl der Bestattungen, da nicht in jedem Bestattungsfall auch die Leichenhalle genutzt wird und nicht bei jeder Benutzung der Leichenhalle auch eine Bestattung in Vettweiß vorgenommen wird (nur Unterstellung). Kalkulation der Grabnutzungsgebühren Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten (Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind. Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen Grabarten miteinander ins Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008 festgelegten Kriterien wurden die einzelnen Grabarten bewertet. Aus der Bewertung der Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung wird ersichtlich, dass sich die Gebührensätze im Vergleich zum Jahr 2008 nicht verändern. Das gleiche gilt für den Gebührensatz für die Benutzung der Leichenhalle. Die Kosten für den Grabaushub werden sich dagegen leicht ändern. Hier werden direkt die Kostensätze des Aushubunternehmens weitergegeben, weitere Kosten fallen nicht an. Das Unternehmen hat aufgrund gestiegener Energiekosten zum ersten Mal seit 2003 eine Preisanpassung vorgenommen. Es ergeben sich daher folgende Gebührensätze für den Grabaushub für das Jahr 2009: Grabaushub Urnengrab Grabaushub Reihengrab/Wahlgrab Grabaushub Kindergrab Grabaushub Aschenverstreuung Samstagszuschlag 130,-- Euro 363,-- Euro 152,-- Euro 119,-- Euro 74,-- Euro (2008: 121,-- Euro) (2008: 339,-- Euro) (2008: 142,-- Euro) (2008: 111,-- Euro) (2008: 69,-- Euro) Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende Gebührenkalkulation für das Jahr 2009 zu beschließen.