Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
17 kB
Datum
11.12.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 04.11.2008
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-129/2008
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2008
Gemeinderat am 11.12.2008
- öffentlich -
Gebührenkalkulation im Bereich Friedhofswesen für das Jahr 2009
Begründung:
1) Ermittlung der Kosten (Anlage 1)
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2009 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Ansatzfähige Kosten
Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten,
(Abschreibung und Verzinsung) sowie Verwaltungsgemeinkosten.
kalkulatorische
Kosten
Bei Personalkosten, Sächliche Ausgaben, Fahrzeugkosten, Unterhaltung Friedhöfe,
Neuanschaffung bewegliches Vermögen, Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen
Anlagen (Anteil Friedhof und Anteil Leichenhalle), wurde aus den Kosten der letzten 3
Jahren (2005-2007) ein Mittelwert gebildet, der dann als Ansatz bei der Kalkulation für das
Jahr 2009 genommen wurde. Für die Gebührenkalkulation Friedhofswesen wurden die
Kosten die für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der Ehrengräber/Kriegsgräber
anfallen,
nicht
berücksichtigt
(siehe:
nicht
ansatzfähige
Kosten
=>).
Die
Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten.
Bei der Unterhaltung der Leichenhallen wurde durch die Fachabteilung (FB III,
Gebäudemanagement) ein Betrag von 250,-- € je Leichenhalle, insgesamt 2750,-- € für
notwendige Instandsetzungsmaßnahmen im nächsten Jahr eingeplant. Die Beiträge zur
Gartenbauberufsgenossenschaft werden voraussichtlich ca. 700,-- Euro betragen.
Die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung wird, wie in den Vorjahren, von den
Anschaffungs-/Herstellungskosten vorgenommen.
Nicht ansatzfähige Kosten
Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der
Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für
die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung
"Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle" und sind daher als Kosten bzw.
Einnahmen nicht ansatzfähig und daher in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten nicht
enthalten.
Gebührenmindernde Einnahmen/Erträge
Von den ermittelten Gesamtkosten sind die Entgelte für verschiedene Leistungen
abzuziehen (Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen, Gebühren
für die Einebnung von Grabstätten durch den Bauhof).
Ebenfalls von den Gesamtkosten abzuziehen sind Sonderposten für den Gebührenausgleich
(Sonderrücklage Friedhofswesen). Gemäß § 6, II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am
Ende eines Kalkulationszeitraums innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Aus der
Rücklage Friedhofswesen, werden 10.000,-- € in die Kalkulation mit eingestellt. Diese waren
bereits in der Kalkulation für das Jahr 2008 vorgesehen, für die Einrichtung neuer
Bestattungsfelder für anonyme Urnenbestattung, Aschenverstreuung, und pflegefreie
Sargbestattung. Da es sich bei der Einrichtung neuer Bestattungsfelder aber um investive
Maßnahmen handelt, werden die Kosten hierfür nicht im Entstehungsjahr beim
Unterhaltungsaufwand eingebracht, sondern über die kalkulatorische Abschreibung. Der
restliche in der Rücklage vorhandene Betrag soll dann in die Kalkulation für das Jahr 2010
mit einfließen.
Der so genannte Grünflächenanteil spiegelt den Anteil an den Gesamtkosten (ohne
kalkulatorische Kosten) wider, der nicht für den Friedhof als direkte Kosten für die
Grabnutzung entstehen, sondern Aufwendungen für die Allgemeinheit, für den Friedhof als
Parkanlage bzw. Erholungsort darstellen. Da dieser Anteil in der Gemeinde Vettweiß eher
gering ist, wird der Grünflächenanteil wie im Vorjahr mit 10% der Gesamtkosten (ohne
Kalkulatorische Kosten) angesetzt.
Aufteilung der Kosten
Leichenhallennutzung
in
Kosten
für
Grabnutzung
und
Kosten
für
Die Benutzung der Leichenhalle stellt neben der Grabnutzung einen eigenen
Gebührentatbestand dar. die Leistung "Nutzung der Leichenhalle" ist frei wählbar, dass
heißt, sie wird nicht von allen Gebührenzahlern in Anspruch genommen. Sie kann daher
auch nicht auf alle Gebührenzahler umgelegt werden, sondern gemäß § 6 KAG NRW nur auf
die, die tatsächlich auch die Leistung in Anspruch nehmen. Zur Ermittlung der Kosten, die
durch die Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" gedeckt werden müssen, ist es notwendig,
die Gesamtkosten in Kosten für die Grabnutzung und Kosten für die Nutzung der
Leichenhalle aufzuteilen.
Da bislang Personal-, Sach- und Fahrzeugkosten nur auf die Bereiche Unterhaltung (a),
Beerdigung (b), Judenfriedhöfe (c) und Ehrengräber (d) aufgeteilt wird, ist bei den
Personalkosten, die aus den Bereichen Unterhaltung und Beerdigung auf die Leichenhallen
entfallen, ein Anteil von 2,5 % angenommen worden. Das entspricht dem durchschnittlichen
Anteil, der von den Gesamtpersonalkosten für die Unterhaltung und Pflege der jüdischen
Friedhöfe und der Ehrengräber aufgewendet wird. Es erscheint als realistisch, dass der
Anteil für die Leichenhallen in etwa gleich groß ist.
Des Weiteren wurden die Kosten für Unterhaltung Leichenhalle, Bewirtschaftung der
Grundstücke und baulichen Anlagen (Anteil Leichenhallen) komplett der Gebührenart
"Benutzung der Leichenhalle" zugeordnet.
Unterhaltung Friedhöfe, Neuanschaffung bewegliches Vermögen, Bewirtschaftung der
Grundstücke und baulichen Anlagen (Anteil Friedhöfe), sowie die Beiträge zur
Gartenbauberufsgenossenschaft sind komplett der Gebührenart "Grabnutzung" zugeordnet,
ebenso die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung. Die Anschaffung/Herstellung der
Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen ausmachen, stellt eine
Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch die Benutzer der
Leichenhalle zu tragen ist.
Die Entnahme aus der Rücklage, Gebühren für Grabmale, Erstattung von Verwaltungs- und
Betriebsausgaben (Einebnungen) sowie Erstattung des Grünflächenanteils sind ebenfalls
ganz der Gebührenart "Grabnutzung" zugeordnet.
2) Kalkulation der Gebühren (Anlage 2)
Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu
decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen
Fallzahlen notwendig. Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre und
unter Berücksichtigung der über die Jahre abnehmenden Bestattungszahlen wird für das
Jahr 2009 eine voraussichtliche Fallzahl von 66 Bestattungen angenommen.
Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig, die
voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2008 zu kalkulieren. Hier wird
unter Berücksichtigung der Entwicklung der letzten Jahre eine voraussichtliche Fallzahl von
63 angenommen. Diese unterscheidet sich von der Anzahl der Bestattungen, da nicht in
jedem Bestattungsfall auch die Leichenhalle genutzt wird und nicht bei jeder Benutzung der
Leichenhalle auch eine Bestattung in Vettweiß vorgenommen wird (nur Unterstellung).
Kalkulation der Grabnutzungsgebühren
Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach
der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im
Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten
(Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind.
Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen
Grabarten miteinander ins Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008
festgelegten Kriterien wurden die einzelnen Grabarten bewertet.
Aus der Bewertung der Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung wird
ersichtlich, dass sich die Gebührensätze im Vergleich zum Jahr 2008 nicht verändern. Das
gleiche gilt für den Gebührensatz für die Benutzung der Leichenhalle.
Die Kosten für den Grabaushub werden sich dagegen leicht ändern. Hier werden direkt die
Kostensätze des Aushubunternehmens weitergegeben, weitere Kosten fallen nicht an. Das
Unternehmen hat aufgrund gestiegener Energiekosten zum ersten Mal seit 2003 eine
Preisanpassung vorgenommen. Es ergeben sich daher folgende Gebührensätze für den
Grabaushub für das Jahr 2009:
Grabaushub Urnengrab
Grabaushub Reihengrab/Wahlgrab
Grabaushub Kindergrab
Grabaushub Aschenverstreuung
Samstagszuschlag
130,-- Euro
363,-- Euro
152,-- Euro
119,-- Euro
74,-- Euro
(2008: 121,-- Euro)
(2008: 339,-- Euro)
(2008: 142,-- Euro)
(2008: 111,-- Euro)
(2008: 69,-- Euro)
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende Gebührenkalkulation
für das Jahr 2009 zu beschließen.