Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
12 kB
Datum
11.12.2008
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 04.11.2008
Fachbereich: II
Az.:
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-127/2008
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2008
Gemeinderat am 11.12.2008
- öffentlich -
Gebührenkalkulation im Bereich Kleinkläranlagen für das Jahr 2009
Begründung:
1) Ermittlung der Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2009 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Ansatzfähige Kosten
Ansatzfähige Kosten sind Personalkosten, Sachkosten und Verwaltungsgemeinkosten.
Bei Personalkosten und Sächlichen Ausgaben, wurde abweichend zu den sonstigen
Gebührenkalkulationen ein Durchschnitt aus den letzten 6 Jahren gebildet, da das Ergebnis
aus der Jahresrechnung 2007 im Vergleich zu allen anderen Jahren wesentlich höher war
und so nicht mehr zu erwarten ist. In diesem Fall bietet ein Durchschnitt aus den Kosten der
letzten 6 Jahren einen genaueren Wert, der dann als Ansatz bei der Kalkulation für das Jahr
2009 genommen wurde.
Die Berechnung der Transportkosten sowie der Kosten für die Einleitung in die Kläranlage
sind aus der Anlage ersichtlich. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der
ansatzfähigen Personalkosten.
Aus dem Jahr 2007 besteht noch eine Kostenunterdeckung in Höhe von 1.228,81 €, die hier
zum Teil eingebracht wurde. Die restlichen 700,-- werden zur Verhinderung größerer
Gebührensprünge erst in die Kalkulation für das Jahr 2010 mit eingebracht.
Nicht ansatzfähige Kosten
Die in der Jahresrechnung im Bereich Kleinkläranlagen enthaltenen Aufwendungen und
Gebühreneinnahmen durch die sogenannte "Kleineinleiterabgabe" sind für die Kalkulation
der Gebühren nicht ansatzfähig, da es sich hier um eine eigene Gebühr handelt, die direkt
auf den Verursacher abgewälzt wird.
2) Kalkulation der Gebühren
Die letzte Gebührenkalkulation liegt aus dem Jahr 2000 vor. Die daraus resultierende,
derzeitige Satzung zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen geht noch von
vier verschiedenen Gebührensätzen aus, je nach Art der Grube (2 Gebührensätze für
abflusslose Gruben, 2 für Kleinkläranlagen).
Die Kosten für die Entsorgung von Abwassern/Fäkalien je m³ sind mit Ausnahme der Kosten
der Kläranlage gleich hoch, unabhängig vom CSB-Wert oder der Art der Grube. Der
Erftverband unterscheidet je nach CSB-Wert in drei Kategorien, für die dann jeweils eine
Gebühr pro m³ zu entrichten ist. Die Höhe der Gebührensätze des Erftverbandes sind aus
der Anlage ersichtlich. Zukünftig werden daher nur noch drei Gebührensätze entsprechend
des CSB-Wertes ohne Berücksichtigung der Art der Grube kalkuliert.
Die Gebührensätze im Bereich Kleinkläranlagen setzen sich demnach zusammen aus den
Grundkosten (Gesamtkosten ohne Kläranlage dividiert durch voraussichtliche
Gesamtmenge) und den jeweiligen Gebührensätzen des Erftverbandes. Die voraussichtlich
zu entsorgenden Mengen ergeben sich aus den Durchschnittsmengen der letzten 3 Jahre,
diese sind aus der Anlage ersichtlich.
Folgende Gebührensätze wurden für das Jahr 2009 kalkuliert:
Gebührensatz pro m³, CSB Wert bis 2.000 mg/l
Gebührensatz pro m³, CSB Wert über 2.000-30.000 mg/l
Gebührensatz pro m³, CSB Wert über 30.000 mg/l
29,10 Euro (2008: 21,-- Euro)
44,90 Euro (2008: 41,45 Euro)
61,90 Euro (2008: 60,45 Euro)
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die anliegende Kalkulation zu
beschliessen.
Auswirkungen auf den Haushalt: