Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
aus der 28. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau
vom 27.05.2003
TOP
Betreff
2.
Erlass einer Satzung über die Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter der
Gemeinde Kreuzau für die Kommunalwahl 2004
Vorlage: 34/2003
Beschluss:
„Die Zahl der gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) Kommunalwahlgesetz NRW zu wählenden
Vertreter für den Rat der Gemeinde Kreuzau wird nicht reduziert.
Der beiliegende Satzungsentwurf wird beschlossen.“
-2Satzung der Gemeinde Kreuzau über die Anzahl der Mitglieder des Rates der Gemeinde
Kreuzau für die kommende Wahlperiode
Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245/SGV. NRW. 2023) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2
Kommunalwahlgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV. NRW. S.
134/SVG. NRW. 1112), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ___________
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zahl der Ratsvertreter
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) Kommunalwahlgesetz beträgt die Zahl der zu wählenden
Vertreter für das Gebiet der Gemeinde Kreuzau mind. 38, davon 19 Wahlbezirken.
Von einer Reduzierung wird kein Gebrauch gemacht.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen,
dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
- Walter Ramm Bürgermeister
Beratungsergebnis: 23 Stimmen dafür, 12 dagegen, 0 Enthaltungen