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Beschlusstext (Erlass einer Satzung über die Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter der Gemeinde Kreuzau für die Kommunalwahl 2004)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
8,1 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Beschlusstext (Erlass einer Satzung über die Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter der Gemeinde Kreuzau für die Kommunalwahl 2004) Beschlusstext (Erlass einer Satzung über die Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter der Gemeinde Kreuzau für die Kommunalwahl 2004)

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BESCHLUSS aus der 28. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 27.05.2003 TOP Betreff 2. Erlass einer Satzung über die Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter der Gemeinde Kreuzau für die Kommunalwahl 2004 Vorlage: 34/2003 Beschluss: „Die Zahl der gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) Kommunalwahlgesetz NRW zu wählenden Vertreter für den Rat der Gemeinde Kreuzau wird nicht reduziert. Der beiliegende Satzungsentwurf wird beschlossen.“ -2Satzung der Gemeinde Kreuzau über die Anzahl der Mitglieder des Rates der Gemeinde Kreuzau für die kommende Wahlperiode Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245/SGV. NRW. 2023) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV. NRW. S. 134/SVG. NRW. 1112), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ___________ folgende Satzung beschlossen: § 1 Zahl der Ratsvertreter Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) Kommunalwahlgesetz beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für das Gebiet der Gemeinde Kreuzau mind. 38, davon 19 Wahlbezirken. Von einer Reduzierung wird kein Gebrauch gemacht. § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den - Walter Ramm Bürgermeister Beratungsergebnis: 23 Stimmen dafür, 12 dagegen, 0 Enthaltungen