Daten
Kommune
Bedburg
Größe
12 kB
Datum
18.10.2011
Erstellt
12.10.11, 18:02
Aktualisiert
17.10.11, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Haushaltsjahr: 2011
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
FB: III
Antrag
auf Erteilung der Zustimmung zur Leistung einer außerplanmäßigen Auszahlung
gem. § 83 Abs. 1 Satz 3 GO
Produkt:
12.541.111 Verkehrssicherung und -planung
Konto
7831000 Ausz. Erw. Vermögensg. > 410 ?
Maßn.-Nr.
M54118100
Zweckbestimmung:
Aufrüstung der Ampelanlage Kölner Straße mit einem
neuen Steuergerät und LED-Technik
Im o. g. Haushaltsjahr stehen bei vorgenannter Haushaltsstelle zur Verfügung:
1. Haushaltsplan
0,00
2. Mittel gemäß § 82 GO NW
0,00 €
3. Haushaltsausgabereste (nicht bei VE)
0,00 €
verfügbar
0,00 €
Angewiesen und vorausverfügt
0,00 €
Somit noch verfügbar
0,00 €
Höhe der beantragten Haushaltsüberschreitung:
8.853,60 €
Begründung (sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit):
Das Steuergerät der Ampelanlage ist abgängig. Ersatzteile sind im Bedarfsfall nicht
mehr zu besorgen. Die Reparaturverpflichtung ist mit dem 31.12.2010 abgelaufen
und laut Aussage der Firma Siemens nicht mehr möglich. Bei einem Ausfall der
Ampelanlage ist die Schulwegsicherung nicht mehr gegeben. Gleichzeitig wird auf
LED-Technik umgestellt, da hierdurch eine Reduzierung der Stromkosten erreicht
wird.
Deckungsvorschlag:
09.511.106 Räumliche Planung und Entwicklung
Kostenstelle 106.001 Räumliche Planung und Entwicklung
M57559010 (Umbau Bahnhof Bedburg)
Hier sind im Haushalt für das Jahr 2011 1.000.000 Euro veranschlagt. Die Deckung
erfolgt über dieses Konto, da im Budget Konsolidierungsreserven noch genutzt
werden können, weil der Haushalt 2011 erst Mitte Juni rechtskräftig geworden ist und
alle geplanten Maßnahmen nicht mehr im Jahr 2011 umgesetzt werden können.
20-004 / T4541.doc
50181 Bedburg, den 09.09.2011
I.A.:
Jürgen Schmeier
Fachbereichsleiter
* Nichtzutreffendes bitte streichen
Genehmigungsverfahren:
Die Unabweisbarkeit der vorgenannten Haushaltsüberschreitung wird anerkannt.
Die Haushaltsüberschreitung ist gemäß § 83 Abs. 2 GO NW i. V. m. § 17 der Hauptsatzung
der
Stadt Bedburg
X nicht erheblich.
X
Die gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 GO NW erforderliche Genehmigung der
Haushaltsüberschreitung durch den Kämmerer wird hiermit erteilt.
Die unerhebliche Haushaltsüberschreitung wird dem Rat gemäß § 83 GO NW zur
Kenntnis gebracht.
50181 Bedburg, den 09.09.2011
Herbert Baum
Stadtkämmerer
x
An den Rat der Stadt Bedburg zur Sitzung am
Der Rat der Stadt Bedburg genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung.
Der Rat nimmt die unerhebliche Haushaltsüberschreitung zur Kenntnis.
zutreffendes ankreuzen
20-004 / T4541.doc