Daten
Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Datum
22.11.2011
Erstellt
17.11.11, 18:01
Aktualisiert
17.11.11, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP8197/2011
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
22.11.2011
Betreff:
Abgrenzungssatzung Millendorf
hier: Aufstellung der 1. Änderung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung der 1. Änderung der
Abgrenzungssatzung Millendorf gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Änderung der Abgrenzungssatzung Millendorf vor. Die
Abgrenzungssatzung ist seit dem Jahr 1985 rechtskräftig. Hintergrund des Antrags ist die
Errichtung einen Wohnhauses im Bereich der Millendorfer Straße 138 (siehe Anlage 1). Die
Fläche ist derzeit dem baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Die Errichtung
eines Wohnhauses ist demnach derzeit an dem vorgesehenen Standort bauplanungsrechtlich
unzulässig. Sie kann nur erfolgen, wenn die Fläche in den Innenbereich miteinbezogen wird. Dazu
ist die Abgrenzungssatzung entsprechend § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zu ändern. Dies ist möglich,
sofern die Flächen, die dem Innenbereich zugeschlagen werden sollen, entsprechend von der
baulichen Nutzung der Umgebung geprägt sind.
Da die Fläche etwa in gleicher Entfernung zur vorgelagerten Millendorfer Straße liegt wie die
Nachbarbebauung, kann durch die neue Wohnbebauung eine Arrondierung des bestehenden
Siedlungsrandes von Millendorf erfolgen und sich so in die größeren baulichen Strukturen der
Umgebung, die deutlich von ehemaligen und noch in Betrieb stehenden landwirtschaftlichen
Hofstellen sowie weiterer Wohnbebauung geprägt sind, einfügen. Die Fläche stellt sich derzeit als
zur angrenzenden Wohnbebauung zugeordneten Gartenwiese dar.
Da die Fläche zudem im Landschaftsschutzgebiet „Pützer Bachtal“ liegt, das rechtskräftig im
Landschaftsplan Nr. 2 festgesetzt ist, ist eine Änderung der Abgrenzungssatzung nur möglich,
wenn die Fläche entsprechend aus dem Landschaftsplan entlassen wird und ein
naturschutzrechtlicher Ausgleich erfolgt. Die Untere Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises
hat dies zunächst in Aussicht gestellt, die endgültige Entscheidung hierüber bleibt den politischen
Gremien des Rhein-Erft-Kreises vorbehalten, was begleitend zum Aufstellungsverfahren der
Abgrenzungssatzung erfolgen soll.
Der Antragsteller hat sich bereit erklärt, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, 09.11.2011
gesehen:
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Jürgen Schmeier
----------------------------------Gunnar Koerdt
stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-197/2011
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STADT BEDBURG
Beschlussvorlage WP8-197/2011
Sitzungsvorlage
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